außergewöhnliche Parkrechte für einen Behinderten-Kinderbus, Welche Rechte habe ich im eingechränkten Parkbereich (z.B. Spielstraße |
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außergewöhnliche Parkrechte für einen Behinderten-Kinderbus, Welche Rechte habe ich im eingechränkten Parkbereich (z.B. Spielstraße |
09.01.2025, 17:16
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 09.01.2025 Mitglieds-Nr.: 92277 |
Ich habe eine für mich sehr wichtige Frage, die auch meine Fahrerkollegen (ca. 150) betreffen. Gibt es "Sonderrechte" für Behinderten-Kinderbusse zum abstellen (das wichtigste) und zum Ein- und Aussteigen/Aus- Einladen zum Desinfizieren/reinigen? Ich wäre "Ihnen/Euch" sehr dankbar, wenn mir jemand "verbindlich" (fachgerecht) helfen kann. Schon jetzt recht herzlichen Dan für Deine/Eure Hilfe pinakolada |
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09.01.2025, 23:16
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13918 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
So viele Fragen auf einmal... Und trotzdem erst einmal eine Gegenfrage: Sind die Fahrzeuge denn als Schulbus gekennzeichnet oder haben diese einen Schwerbehindertenausweis? |
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10.01.2025, 08:44
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2650 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 |
Gibt es "Sonderrechte" für Behinderten-Kinderbusse zum abstellen (das wichtigste) und zum Ein- und Aussteigen/Aus- Einladen zum Desinfizieren/reinigen? Sonderrechte im Sinne des §§ 35 StVO gibt es hier nicht. |
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11.01.2025, 09:24
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 09.01.2025 Mitglieds-Nr.: 92277 |
Sind die Fahrzeuge denn als Schulbus gekennzeichnet oder haben diese einen Schwerbehindertenausweis? Lieben Dank, dass Sie mir antworten und helfen möchten. Ja, sie sind als Schul-Kinder-Behinderten-Bus gekennzeichnet. Für das Fahrzeug selbst, gibt es keinen Behindertenausweis - allerdings würde ich von allen Eltern, deren Kinder ich fahre, deren Behindertenausweis, als Kopie bekommen - bzw. die Eltern würden extra für mich zum Landratsamt gehen und für mein Fahrzeugkennzeichen einen Ausweis beantragen, sofern das überhaupt möglich ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen. Vielen Dank nochmals. mit freundlichen Grüßen wofgang hellner Sonderrechte im Sinne des §§ 35 StVO gibt es hier nicht. Vielen Dank für Ihre Hilfe und Bemühungen... MfG w. hellner Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.01.2025, 09:48
Bearbeitungsgrund: Zitate auf das Wesentliche reduziert
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11.01.2025, 09:59
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13918 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Ja, sie sind als Schul-Kinder-Behinderten-Bus gekennzeichnet. Also ein Schulbusschild nach BOKraft? Gibt es "Sonderrechte" für Behinderten-Kinderbusse zum abstellen (das wichtigste) und zum Ein- und Aussteigen/Aus- Einladen zum Desinfizieren/reinigen? Nein, es gibt keinerlei Sonderrechte. Warum auch? Das Ein- und Aussteigen hat sicher zu erfolgen für die Fahrgäste, daher sind beispielsweise Haltestellen zu bevorzugen. Das Abstellen der Fahrzeuge erfolgt so wie bei jedem anderen Fahrzeug auch. Hier hat dann beispielsweise die Schule für geeignete Möglichkeiten zu sorgen. Das Reinigen der Fahrzeuge hat im öffentlichen Straßenraum nichts verloren, das geht über den Verkehrsgebrauch hinaus. Also macht man sowas auf dem Betriebshof etc. |
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11.01.2025, 12:41
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24605 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Schulbusse dürften also nicht länger als 3 Minuten an einer Haltestelle stehen?
-------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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11.01.2025, 13:05
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13918 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Ein- und Aussteigen geht ja.
Parken an Haltestellen ist nur für Linienbusse an Endhaltestellen (§12 Abs. 3a StVO). ...und für die Eigenschaft des Linienbusses braucht es eine genehmigte Linienführung (§9 Abs. 1 PBefG). Die Beförderung von behinderten Schulkindern erfolgt zwar nach einem Plan und ggf. auch unter Nutzung von öffentlichen Bushaltestellen (dann möglicherweise Schulbus nach §44 PBefG), ist aber doch nach Gesetzestext eine Form des "Gebündelten Bedarfsverkehr" (§50 PBefG). Hier sollte eigentlich der Arbeitgeber seine Mitarbeiter entsprechend informieren und schulen... |
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11.01.2025, 13:18
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24605 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Wenn das Einsteigen in den Schulbus länger als 3 Minuten braucht, parkt der Bus, und das ist an Haltestellen verboten, jedenfalls für Nichtlinienbusse. Wer sich an die Vorschriften halten will, muss also rechtzeitig die Türen schließen und abfahren. Man kann ja eine Runde um den Block drehen. Immerhin kostet ein Verstoß 55 €.
Mit Gruß an den unbekannten Autor, der sich diese ganzen Regelungen an Haltestellen ausgedacht hat, ich schätze seinen Humor sehr! -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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11.01.2025, 17:30
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13918 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Wenn das Einsteigen in den Schulbus länger als 3 Minuten braucht, parkt der Bus Ja, dieser Stuss existiert schon seit Jahrzehnten! Ist ja auch sehr sinnig, unmittelbar vor einem Linienbus an eine Haltestelle zu fahren und dort zwei Minuten zu halten (beispielsweise, um ein Posting im verkehrsportal zu schreiben). In dieser Zeit kann der Linienbus die Haltestelle nicht anfahren, verboten ist es für den Pkw jedoch nicht, dort maximal drei Minuten zu stehen. Verboten ist aber das Dauergehupe vom Busfahrer, der an "seine" Haltestelle möchte... |
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12.01.2025, 11:03
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3068 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Ich habe eine für mich sehr wichtige Frage, die auch meine Fahrerkollegen (ca. 150) betreffen. Bei dieser Größe des Betriebs sollte es eigentlich eine Dienstanweisung geben (siehe BOKraft §3), welche auch solche Themen enthält.Außerdem sollte neues Fahrpersonal imho eine Schulung/Einweisung bekommen (so war das bei mir vor 30 Jahren zumindest üblich). Wenn ich in die BOKraft schaue, ist das eigentlich immer noch wie damals. Schulbus Schild nur im Linienverkehr mit Haltestellen und zur Beförderung von Schülern. Für andere Fahrten sind die Schilder zu entfernen. Das Schild zeigt meiner Erinnerung nach für andere Verkehrsteilnehmer nur an, dass man berechtigt ist eine Haltestelle anzufahren. |
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12.01.2025, 15:25
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7519 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ein- und Aussteigen geht ja. Parken an Haltestellen ist nur für Linienbusse an Endhaltestellen (§12 Abs. 3a StVO). Diese Vorschrift formuliert doch nur eine Ausnahme von dem ansonsten bestehenden Verbot, regelmäßig (u.A.) mit Bussen in Wohngebieten zu parken und hat mit dem Parkverbot an Haltestellen nichts zu tun?! Zitat ...und für die Eigenschaft des Linienbusses braucht es eine genehmigte Linienführung (§9 Abs. 1 PBefG). Auch wenn der TE das nicht ausdrücklich so gesagt hat: Ich gehe davon aus, dass es sich hier weder um Busse noch um einen Anwendungsbereich des PBefG handelt. Sondern um Verkehr mit PKW (Kleinbusse sind rechtlich erstmal PKW...) im Anwendungsbereich der Freistellungsverordnung zum PBefG, dort §1 Nr. 4 Buchst. d, g oder i. Damit gilt das PBefG überhaupt nicht, und von der BOKraft nur die dort in §1 Absatz 2 genannten Vorschriften. Zitat Die Beförderung von behinderten Schulkindern erfolgt zwar nach einem Plan und ggf. auch unter Nutzung von öffentlichen Bushaltestellen (dann möglicherweise Schulbus nach §44 PBefG), ist aber doch nach Gesetzestext eine Form des "Gebündelten Bedarfsverkehr" (§50 PBefG). und damit erübrigt sich IMNSHO auch diese Fragestellung Ich habe eine für mich sehr wichtige Frage, die auch meine Fahrerkollegen (ca. 150) betreffen. Wenn ich in die BOKraft schaue, ist das eigentlich immer noch wie damals. Schulbus Schild nur im Linienverkehr mit Haltestellen und zur Beförderung von Schülern. Wenn ich in die BOKraft schaue, dann finde ich in §33(4) folgenden Wortlaut: "Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; (...)" Kriterium ist also nur der besondere Einsatz für die Schülerbeförderung. Keine Anforderung an die Verkehrsform und keine Notwendigkeit von Haltestellen. Zitat Das Schild zeigt meiner Erinnerung nach für andere Verkehrsteilnehmer nur an, dass man berechtigt ist eine Haltestelle anzufahren. Das wäre unsinnig, denn Haltestellen darf grundsätzlich erstmal jeder anfahren. Selbst wenn das nicht so wäre, bräuchten Dritte nicht über die Genehmigung informiert zu werden. Vielmehr informiert das Schild die anderen am-Verkehr-Teilnehmenden eben über die Schülerbeförderung und verlangt von ihnen die besonderen Vorsichts- und Rücksichtsmaßnahmen wie sie z.B. in §3(2a) und §20 StVO beschrieben sind (auch wenn letzterer hier nicht zutreffen dürfte). |
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12.01.2025, 15:59
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3068 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Wenn ich in die BOKraft schaue, dann finde ich in §33(4) folgenden Wortlaut: "Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; (...)" Kriterium ist also nur der besondere Einsatz für die Schülerbeförderung. Keine Anforderung an die Verkehrsform und keine Notwendigkeit von Haltestellen. Der §33(4) BOKraft befindet sich im Zitat 4. Abschnitt - Sondervorschriften Und meines Wissens nach gehören zum Linienverkehr Haltestellen bzw. definierte Abholpunkten.1. Titel - Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Was auch als Linienverkehr zählt ist außerdem in § 43 PBefG festgelegt. Hier wird der Verkehr von „Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten)“ ausdrücklich als Linienverkehr definiert. |
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12.01.2025, 17:41
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7519 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Ich würde allerdings die Ansicht vertreten, dass §33(4) nicht deswegen gilt, weil es Linienverkehr ist, sondern weil das in §1(2) ausdrücklich für die "dgi-Fahrzeuge" so angeordnet ist
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14.01.2025, 11:13
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 197 Beigetreten: 01.03.2019 Mitglieds-Nr.: 84911 |
Wenn Du Personen beförderst, welche einen blauen oder orangefarbenen Parkausweis besitzen, dann kannst Du als FahrerIn auch die damit verbundenen Parkerleichterungen in Anspruch nehmen.
Dafür braucht es keine weiteren Schilder oder sonstiges. Die jeweiligen Möglichkeiten des Parkens mit den genannten Ausweisen findet man im Netz. Edit: Kopien von Schwerbehindertenausweisen sind nicht erlaubt. |
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25.01.2025, 09:39
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 846 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Man kann doch eine Ausnahme nach § 46 StVO beantragen.
Ist aber glaube ich gebührenpflichtig § 46 StVO |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.02.2025 - 17:03 |