Gilt die 3.5ng Grenze auch bei Leuten mit "Altlasten"? |
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Gilt die 3.5ng Grenze auch bei Leuten mit "Altlasten"? |
11.01.2025, 23:23
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 11.01.2025 Mitglieds-Nr.: 92283 |
Vor ungefähr 6 Jahren wurde ich mal angehalten und musste infolgedessen eine Blutprobe angeben. Ich war damals recht selbstbewusst weil der letzte Konsum schon eine Woche her war, aber laut Laborbericht hatte ich (wenn ich mich recht erinnere) 1.7ng aktives THC und 32ng passives THC. Ich weiß nicht mehr genau wie das damals lief, aber ich plädierte auf einen einmaligen Probierkonsum und musste auch "nur" ein ärztliches Gutachten machen mit 2 unangekündigten Urinscreenings innerhalb von 3 Monaten. Ich habe das Gutachten dann auch bestanden. Seit der Teillegalisierung darf man ja nun 3.5ng aktives THC haben, aber gilt das auch für mich? Würde mir etwas passieren wenn ich nun mit 3ng im Blut angehalten werde (weil ich ja damals auf einmaligen Probierkonsum plädierte und Abstinenz nachweisen musste) oder habe ich dann - vorausgesetzt es gibt keine "Ausfallerscheinungen" - nichts zu befürchten? Auch habe ich noch zwei weitere Fragen: 1.) Kann ich meine Eintragungen bei der Führerscheinstelle jetzt löschen lassen, da ich damals nach aktuellem Kenntnissstand gar nicht bekifft war bzw. wird sowas automatisch irgendwann gelöscht? 2.) Erfolgt mittlerweile überhaupt noch eine Meldung an die Führerscheinstelle wenn man mit unter 3.5ng angehalten wird und keine Ausfallerscheinungen zeigt? Eigentlich nicht oder? Liebe Grüße, Bunnes |
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11.01.2025, 23:58
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13691 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Hallo @Bunnes, willkommen im Verkehrsportal. Wenn ich lese, welche Fakten du schreibst, wirst du dem begutachtenden Arzt nicht die volle und schon gar nicht die reine Wahrheit erzählt haben.
Kurz solange du nun unterhalb des Cannabisgrenzwertes bleibst, passiert Dir nichts. Es kann sein, dass nach BE die FEB eine Meldung erhält, die jedoch sich inhaltlich mit der Folgemeldung "ohne Beanstandung" erledigt hat. Die meisten Bundesländer dürften die FEB erst dann verständigen, wenn ein Ergebnis einer BE vorliegt und dieses jenseits des Grenzwertes belegt. Was waren denn die anderen Rechtsfolgen der damaligen Cannabisfahrt vor sechs Jahren? Ich nehme an eine Ordnungswidrigkeit. Da es keine weitere Folge gab, sollte diese seitens der FEB gelöscht sein. Polizeilich dürftest du noch als Konsument vermerkt sein. Bei einer Polizeikontrolle (wohlgemerkt unterhalb des Grenzwertes, keinen realen Ausfallerscheinungen, jedoch vermeintlich zugewiesenen) droht dir im schlimmsten Fall die vorübergehende Untersagung der Weiterfahrt. Nur interessehalber, ist dein heutiges Konsumschema noch so wie damals? Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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12.01.2025, 00:50
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 11.01.2025 Mitglieds-Nr.: 92283 |
Danke für die Willkommensgrüße und die Antwort zu solch später Stunde
Mag sein, dass ich dem Arzt damals nicht alles erzählt habe, um ehrlich zu sein kann ich mich an das Gespräch nicht mehr richtig erinnern. Ich glaube auch es gab gar kein tiefgehendes Gespräch über mein Konsumverhalten, es wurden nur ein paar kurze Reaktionstests gemacht. Rechtsfolgen waren damals: Geldstrafe, ich glaube mich zu erinnern es waren so um die 500€. Ausserdem hat man mir am Tag der Kontrolle (und noch auf der Wache) meinen Führerschein abgenommen. Den bekam ich dann erst nach 2 oder 3 Wochen wieder als ich einen negativen Schnelltest vorlegen konnte. Ich weiß noch wie ich ein paar Mal auf der Wache war und dort immer Urintests machte, den Führerschein bekam ich erst wieder als ein Test dann irgendwann negativ war. Klingt jetzt komisch und ist mir ein bisschen peinlich, aber ob ich abgesehen davon noch ein Fahrverbot hatte kann ich nicht mehr sagen, ich glaube aber nicht! Nehmen wir mal an ich werde jetzt nochmal angehalten mit einem Wert ubter 3.5ng, dann sollte ich also "jungfräulich" behandelt werden weil seitens der FEB die Cannabisfahrt nun gelöscht ist wie du sagst? Kann ich bei der FEB Einsicht in meine Akte bekommen und überprüfen ob da wirklich keine Eintragungen mehr bestehen? Heutiges Konsumschema ist 2x monatlich jeweils 0.1g Cannabis. Zwischen Konsum und Autofahren liegen auch immer 24 Stunden, da achte ich peinlich genau drauf weiß aber nicht ob mir das im Zweifelsfall was bringt. |
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12.01.2025, 12:00
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 56 Beigetreten: 15.05.2022 Wohnort: Ruhrgebiet Mitglieds-Nr.: 89593 |
Hallo.
Du kannst online mit einem Perso und Pin/ chip deine FAER https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegist.../faer_node.html Abrufen. LG Kaplan |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.02.2025 - 05:11 |