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> alte Klasse 3 von 1985 nach 40 zurück bekommen?
Jako
Beitrag 14.01.2025, 09:41
Beitrag #1


Neuling
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Moin,

ich hoffe, ihr könnt ein wenig Licht ins Dunkel bringen, da auch die Führerscheinstelle augenscheinlich überfragt ist.
Ich habe 1985 meinen Führerschein für die Klasse 1 und 3 gemacht. 1987 wurde er mir auf Grund Alkohol abgenommen. Ich habe dann gewartet um den Idiotentest zu umgehen und habe 2005 die Klassen 1 und 3 neu gemacht. Motorrad offen und jetzt kommt es, PKW nur den Kinderführerschein. Ich darf nur 3,5to mit Anhänger bewegen.

Nun zu meiner Frage. Kann ich meinen alten 7,5to Führerschein "ohne" Prüfung zurück bekommen? Seinerzeit, also 2005, musste ich eine Wiedererteilung einreichen und eine Prüfung Theorie wie auch Praxis für Auto und Motorrad machen.

Aktuell soll es wohl nach EU Recht so sein, dass dir der Führerschein nicht mehr für immer weggenommen werden kann und man keine Prüfung mehr absolvieren muss. Zumindest wurde mir das so erzählt. Den Wahrheitsgehalt kann ich nicht einschätzen.

Was muss ich tun, um meinen alten 7,5to Führerschein wieder zu bekommen? Vielleicht kennt sich ja jemand damit aus.


Danke
Beste Grüße


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auchdasnoch
Beitrag 14.01.2025, 09:53
Beitrag #2


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Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Kann ich meinen alten 7,5to Führerschein "ohne" Prüfung zurück bekommen?
Unwahrscheinlich. Aber letztlich entscheidet das die Führerscheinstelle.


Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Aktuell soll es wohl nach EU Recht so sein, dass dir der Führerschein nicht mehr für immer weggenommen werden kann und man keine Prüfung mehr absolvieren muss.
Du musst keine neue Fahrausbildung durchlaufen. Die Ablegung der Prüfungen kann aber verlangt werden.


Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Was muss ich tun, um meinen alten 7,5to Führerschein wieder zu bekommen?
Neuerteilung bei der Führerscheinstelle beantragen und deren Reaktion abwarten.


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Jako
Beitrag 14.01.2025, 09:58
Beitrag #3


Neuling
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Danke für deine super schnelle Rückmeldung. Dann werde ich mal überlegen was ich mache. Am besten zur Fahrschule und die sollen alles mit der Behörde klären bezüglich Prüfung.


Danke


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Jens
Beitrag 14.01.2025, 10:21
Beitrag #4


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§ 20 FeV schreibt vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnet, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Du warst von 1985 bis 1987 zwei Jahre im Besitz der Klasse 3, die zum Führen von Fahrzeugen bis zu einer zgM von 7,5 t berechtigte. Seit 37 Jahren darfst du keine Fahrzeuge mit einer zgM > 3,5 t mehr führen. Aufgrund dieser Tatsache halte ich eine prüfungsfreie Neuerteilung der Klasse C1E für ausgeschlossen.


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auchdasnoch
Beitrag 14.01.2025, 11:53
Beitrag #5


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Was soll die Fahrschule da mit der Behörde klären?

Du beantragst die Erteilung der Klasse C1E. Wenn die Aufforderung zur Ablegung der Prüfung kommt, dann ziehst Du entweder den Antrag zurück, oder wendest Dich an eine Fahrschule zur Prüfungsvorbereitung. Wobei Du die Theorie auch ohne Fahrschule lernen kannst.
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Spritsparer
Beitrag 14.01.2025, 12:02
Beitrag #6


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Ich denke, wir bewegen uns im Bereich, wo auch eine Gesundheitsprüfung verlangt wird.

Daher erst einmal prüfen, was für eine Klasse benötigt wird, und dann gezielt die Voraussetzungen suchen.
Eine Gesundheitsprüfung nur auf Verdacht, weil man könnte ja mal fahren, wenn man wollte, ist ja auch rausgeworfenes Geld und Zeit.
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shortie
Beitrag 17.01.2025, 09:34
Beitrag #7


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Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Kann ich meinen alten 7,5to Führerschein "ohne" Prüfung zurück bekommen? Seinerzeit, also 2005, musste ich eine Wiedererteilung einreichen

Die alte 3er Fahrerlaubnis (es geht ja nicht um das Papier des Führerscheins) ist dir doch entzogen worden. Eine Besitzstandswahrung (auf die du wohl hoffst) kommt wegen fehlendem Besitz ja nicht in Frage.
Nach Ablauf der Sperre bzw. Erfüllung der Auflagen gibt es heutzutage nur eine Neuerteilung nach § 20 Abs. 1 FEV.
Das ist wie eine Ersterteilung.

Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
habe 2005 die Klassen 1 und 3 neu gemacht. . . PKW nur den Kinderführerschein. Ich darf nur 3,5to mit Anhänger bewegen.

Genau. Du hast die FE damals nach den Vorschriften von 2005 "neu" gemacht und einen entsprechenden Führerschein bekommen.
Das ist aber auch schon 20 Jahre her und da gab es den 3er nicht mehr und die Klasse -B- war nicht mehr so großzügig.

Vielleicht reichen dir ja 4,25 Tonnen. Das geht mit der Schlüsselzahl 96
§ 6a FEV - Schlüsselzahl 96

Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Aktuell soll es wohl nach EU Recht so sein, dass dir der Führerschein nicht mehr für immer weggenommen werden kann und man keine Prüfung mehr absolvieren muss.

Aktuell gültig ist die 3. EU Führerscheinrichtlinie. Da steht sowas nicht drin.

Diese 3. EU Führerscheinrichtlinie ist mit Änderung unseres StVG und Einführung der FEV in nationales Recht umgesetzt.

Eine lebenslange Sperre ist mir in Deutschland nicht bekannt.
Selbst eine MPU Auflage ist nach spätestens 15 Jahren hinfällig.
Das sind aber oft die Leute, die lieber 15 Jahre weiter saufen wollen.
Und nach 15 Jahren ohne Fahrpraxis wird (hoffentlich) immer eine Prüfung abgelegt werden müssen.

Zitat (Jako @ 14.01.2025, 09:41) *
Den Wahrheitsgehalt kann ich nicht einschätzen.

Der geht gegen Null.
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Jens
Beitrag 17.01.2025, 10:42
Beitrag #8


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Zitat (shortie @ 17.01.2025, 09:34) *
Eine Besitzstandswahrung (auf die du wohl hoffst) kommt wegen fehlendem Besitz ja nicht in Frage.

§ 74 Nr. 11b FeV bestimmt:
Zitat
Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.

Somit ist grundsätzlich die Erteilung der Klasse C1E möglich.


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shortie
Beitrag 19.01.2025, 08:13
Beitrag #9


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Zitat (Jens @ 17.01.2025, 10:42) *
Somit ist grundsätzlich die Erteilung der Klasse C1E möglich.

Ja, da hast du recht.
War mir nicht bekannt.

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Jako
Beitrag 20.01.2025, 09:22
Beitrag #10


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Danke für die vielen ausführlichen Rückmeldungen.


Von Jens der Paragraph 11b sagt eigentlich alles aus:

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

Ich meine gehört zu haben, dass ich ohne Prüfung auf 4,5to aufstocken kann. Fahrlehrer muss sich wohl nur vergewissern, dass man fahren kann. An einer Prüfung habe ich nicht mehr so richtig Interesse. Dann kommt noch Sehtest, erste Hilfe usw. dazu. Naja, mal sehen was ich mache. Was mich halt treibt ist, dass mein neues Auto 2,2to Leergewicht hat. Da bleibt nicht mehr viel für den Anhänger bei 3,5to Kinderführerschein.


Zitat
Das sind aber oft die Leute, die lieber 15 Jahre weiter saufen wollen.

das lasse ich mal unkommentiert im Raum stehen sad.gif


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Jens
Beitrag 20.01.2025, 17:33
Beitrag #11


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Zitat (Jako @ 20.01.2025, 09:22) *
Ich meine gehört zu haben, dass ich ohne Prüfung auf 4,5to aufstocken kann.

Da hast du was falsches gehört: Richtig sind 4,25 t, das hatte @shortie hier schon erwähnt:
Zitat (shortie @ 17.01.2025, 09:34) *
Vielleicht reichen dir ja 4,25 Tonnen. Das geht mit der Schlüsselzahl 96
§ 6a FEV - Schlüsselzahl 96


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 05.02.2025 - 05:01