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> Vorrang bei baulichen Hindernissen mit Fußgängern
Ratfrager
Beitrag 09.02.2025, 14:14
Beitrag #1


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Beschreibung der Gegebenheiten:

Wohngebiet, 30er-Zone, gemeinsamer Verkehrsraum ohne Seitenstreifen und Gehwege. Bauliches Hindernis (größeres Blumenbeet), Durchfahrt nur für ein KFZ möglich. Gleichzeitig KFZ und Fußgänger aus Gegenrichtung nicht möglich.

Frage:
Wie verhält es sich mit der Wartepflicht an solchen Hindernissen insbesondere als Fußgänger? Ich habe mehrfach die Situation erlebt, daß ich so ein Hindernis erreicht hatte und dann im Vorbeigehen war und dann plötzlich aus einer Seitenstraße ein abbiegender PKW kam oder um die Kurve kam und dann derart beschleunigte, durchfuhr ich Not-Ausweichen mußte. Begründung: Man hätte ja "Vorfahrt".
Zum einen kenne ich es so, daß man "Vorfahrt" nicht erzwingen darf. Es liegt auf der Hand, daß ich mit einem PKW, wenn ich um die Ecke komme, immer so schnell beschleunigen kann, daß dann ein Fußgänger (in Besondere ein langsamer Senior) "im Weg" ist.
Noch mal als Hinweis: Es gibt keinen Seitenstreifen bzw. Gehweg für Fußgänger.
Umgekehrt habe ich es ebenso mehrfach erlebt, daß der PKW-Fahrer das Hindernis auf seiner Seite hatte und ich anhalten mußte, weil dieser "noch mal eben" vorbei gehuscht war.

Vielen Dank für alle Antworten.
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silenz
Beitrag 09.02.2025, 16:48
Beitrag #2


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Wenn er dich an-/ um-/ überfährt hat er schuld, wenn du ihm nicht gerade vor's Auto springst.

Die Frage ist, was du mit dieser Information jetzt anfangen kannst.
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Tinu
Beitrag 09.02.2025, 20:18
Beitrag #3


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Wenn in einem Atemzug von "Abbiegen" und "Kurve" die Rede ist, würde ich erstmal klären wollen, was für eine Situation denn nun wirklich gemeint ist. Kiurven haben mit Vorfahrt nichts zu tun und Gegenverkehr spielt wiederum beim Abbiegen keine Rolle. Worum geht's hier überhaupt?


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Gruß
Martin
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Ratfrager
Beitrag 09.02.2025, 20:31
Beitrag #4


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Es geht darum, daß ein Fußgänger wesentlich langsamer ist als ein (beschleunigungsstarker PKW). Das gilt u.a. auch ganz besonders für Senioren.

Und wenn man dann anfängt so ein Hindernis zu umgehen (man muß ja die Straße mitbenutzen), dann gibt es die Situation, daß ein "Spezialist" in so eine Straße einbiegt (oder um die Kurve) kommt und dann beschleunigt (und ggf. schneller als 30 km/h fährt) und so durch seinen enormen Beschleunigungsvorteil die Situation herstellt, daß der vorbeigehende Fußgänger "im Weg ist" bzw. die "Vorfahrt" "erzwingt".

Obwohl der Pkw beim Ansetzen der Vorbeigehens des Fußgängers noch gar nicht zu sehen/da war.
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Ratfrager
Beitrag 09.02.2025, 20:59
Beitrag #5


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Beziehungsweise es geht mir darum abzuklären, daß man im Grunde von einer Vorfahrt eines PKW nicht mehr sprechen kann, wenn ein Fußgänger bereits ein bauliches Hindernis umgeht und der PKW vorher gar nicht da war.
Bzw. des "Hindernis" Fußgänger durch seine eigene Fahrweise konstruiert.
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Explosiv
Beitrag 09.02.2025, 23:37
Beitrag #6


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Sieht so aus, als wären da einige Vollidioten unterwegs, denen aber als Fußgänger ohne mitlaufende Kamera schlecht beizukommen ist. Man ist zwar im Recht, kann es aber nicht durchsetzen.

Da Straßenmöbel oft von der Gemeinde aufgestellt werden, könnte man anfragen, ob man da nicht eine Lücke für Fußgänger lassen könnte, damit die nicht außenrum laufen und sich gefährden lassen müssen. Darauf hinweisen, dass Prävention ansetzt, bevor etwas passiert.


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Ratfrager
Beitrag 10.02.2025, 01:27
Beitrag #7


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Ja das ist auch ein interessanter Punkt: Soweit ich weiß, dient das Aufstellen dieser "Möbel" nicht dem Ausbremsen oder Gefährden von Fußgängern, sondern der Einhaltung und Reduktion der Geschwindigkeit - also in diesem Fall Maximal 30 km/h.

Man könnte sogar sagen: Ziel verfehlt.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 10.02.2025, 06:39
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Tinu
Beitrag 10.02.2025, 08:29
Beitrag #8


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Zitat (Ratfrager @ 09.02.2025, 20:59) *
... daß man im Grunde von einer Vorfahrt eines PKW nicht mehr sprechen kann ...

So wie du es jetzt schilderst, ist das tatsächlich der Punkt: es geht gar nicht um Verkehrsregeln (egal, ob jetzt "Vorfahrt" der richtige Begriff ist oder vielleicht ein anderer), sondern um rücksichtslose Autofahrer, die möglicherweise nicht nur Regeln missachten sondern auch noch Fußgänger gefährden.

Und wie Explosiv schon schrieb: ohne objektives Beweismaterial wird es schwierig im Einzelfall dagegen vorzugehen. Wenn das aber häufiger vorkommt, würde ich mich tatsächlich (vielleicht mit weiteren Zeugen?) bei der zuständigen Behörde beschweren, die die reale Situation vor Ort vielleicht gar nicht so konkret kennt.


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Mueck
Beitrag 10.02.2025, 09:52
Beitrag #9


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Zitat (Ratfrager @ 09.02.2025, 14:14) *
Wie verhält es sich mit der Wartepflicht an solchen Hindernissen insbesondere als Fußgänger?
Es verhält sich gar nicht, denn in § 6 ist (wie quasi auch in § 8) nur von Fahrzeugen die Rede, "Vorrang" von Fußg. vs. Auto also ungeklärt. Muss man also aus § 11 (3) (wenn man ein Vorrecht des Autos postulieren wöllte) oder ausnahmsweise gar aus § 1 heraus beantworten ..
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Goetz
Beitrag 10.02.2025, 12:02
Beitrag #10


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Wäre es denn möglich, die beschrieben Situation den hier Versammelten mal als Bid zur Verfügung zu stellen?
Ich z.B. kann mir das immer noch nicht vorstellen...
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danke_mama
Beitrag 10.02.2025, 16:40
Beitrag #11


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Ich finde diese Diskussion spannend. Ich wäre nämlich nie auf die Idee gekommen, dass in der beschriebenen Situation ein Auto irgendwie bevorrechtigt wäre - warum denn auch? (Natürlich hört ihr die Nachtigall trapsen: Ich vermute einen Fußgängerminderwertigkeitskomplex, vor allem das Gegenstück dazu.)

In meiner Pink-Unicorn-Welt geht das so: Wer zuerst an "seinem" Ende der Engstelle ankommt, passiert sie zuerst - ganz unabhängig von der Fortbewegungsart. Die Verkehrsfläche im Beispiel ist schließlich für alle Beteiligten die einzig mögliche. Und wenn der später angekommene Verkehrsteilnehmer schmal genug ist, geht es sogar gleichzeitig, da kann doch niemand was dagegen haben - ist doch super! (Ich will jetzt echt nicht angeben, aber ich kann mich an Probleme mit diesem meinem bisherigen Verhalten nicht wirklich erinnern. Vielleicht habe ich's auch verdrängt...)

Ich lasse mich gerne korrigieren (wirklich!) und würde danach virtuell, aber herzlich um Entschuldigung bitten, falls ich die Rechtslage verkannt habe - für den Fall, dass ich mal wieder in D rumlaufe.


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Verkehrsplaner
Beitrag 10.02.2025, 16:45
Beitrag #12


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Wenn es keinen Gehweg gibt, dann läuft der Fußgänger im Mischverkehr zusammen mit den Autos auf der Fahrbahn.
Hier gilt § 1 der StVO, wenn kein Platz da ist, muss das Auto warten.
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bicionado
Beitrag 11.02.2025, 12:27
Beitrag #13


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Die Regelung an Engstellen ist auch für Fahrzeuge untereinander eben nicht, dass Vorrang hat, wer zuerst das Hindernis erreicht. Derjenige, der das Hindernis auf seiner Seite hat, muss warten bis möglicher Gegenverkehr passiert hat und er ohne Behinderung dessen am Hindernis vorbeifahren kann.
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Explosiv
Beitrag 12.02.2025, 08:40
Beitrag #14


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Ja. Dafür muss der Bevorrechtigte aber auch zu sehen sein. Kommt der um ne Kurve oder aus einer Einmündung, während man selber schon in der Engstelle ist, darf man weiter fahren oder gehen.


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mir
Beitrag 12.02.2025, 08:59
Beitrag #15


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Zudem gilt die Regel in § 6 dem Text nach nur für Fahrzeuge, und die StVO ist generell so angelegt, dass sie dem Fußgänger nur elementare Kenntnis der Verkehrsregeln abverlangt.

Viele Urteile gibt es dazu nicht, meist gibt es die Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrzeugen eher auf Radwegen. Da hat sich die Rechtsprechung herauskristallisiert, dass die Fahrzeugführer praktisch immer schuld sind, wenn's kracht, weil man bei Fußgängern mit unvorsichtigem Verhalten rechnen müsse.


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