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> Vorfahrtsberechtigt
GRVbiker
Beitrag 11.02.2025, 09:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich habe mich hier im Forum angemeldet, da es immer wieder zu undurchsichtigen Verkehrsregeln/ Auslegung kommt.

In dem Fall ist selbst die Gemeinde bzw. Verkehrsbehörde nicht sicher bzw. geben wiedersprüchliche Aussagen.

An dieser Kreuzung
https://maps.app.goo.gl/BxyMeKLGdhYYzTbJA?g_st=ac

ist der Radweg Benutzungspflichtig (auf beiden Seiten durch Verkehrszeichen angeordnet).

Der Radweg ist im Kreuzungsbereich verschenkt und hat ein abgesenkten Bordstein.
Aus der Robert Bosch Straße kommend ist ein "Vorfahrt gewähren" vor der Querung.
#Ober sticht Unter# das VZ 205 ist ja übergeordnet zum abgesenkten Bordstein somit hätte der Radverkehr Vorrang, sehe ich das richtig?

Der Radweg ist Straßenbegleitend zur K 1700, aaus Sicht der Gemeinde aber nicht, da hier ein Grünstreifen angelegt ist.
Aus dem Ort heraus ist am Radweg ein VZ 205 angebracht, aus der anderen Seite nicht, so das auch hier eine diffuse Regelung besteht.

Wer hat Vorfahrt, wenn KFZ von K 1700 kommend links bzw rechts in die Robert Bosch Straße abbiegt und Radfahrer in selber Fahrtrichtung die Robert Bosch Straße überqueren will um geradeaus zu fahren, zumal von der Ortsauswärts- Seite keine Beschilderung angebracht ist.

Ich hoffe, ich konnte es einigermaßen erklärend beschreiben.

Wer kann hier helfen und Licht ins Dunkel bringen?
Ich sehe regelmäßig an dieser Kreuzung gefährliche Situationen, aber Gemeinde / Verkehrsbehörde sehen hier kein Handlungsbedarf.


Gruß GRVbiker
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Explosiv
Beitrag 11.02.2025, 10:50
Beitrag #2


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Das ist kompletter Murks.
Erst mal ist der Radweg straßenbegleitend. Er ist sogar Teil der Straße. Dass da ein Grünstreifen dazwischen ist, spielt bei dessen geringer Breite keine Rolle. Frag doch mal die Gemeinde, ob man nach ihrer Auffassung als Radler auch die Wahl hat, die Fahrbahn zu benutzen. Das dürfte man nämlich, wenn der Radweg nicht straßenbegleitend wäre.
Als straßenbegleitender Radweg hat er die gleichen Vorfahrtsrechte wie der Fahrbahnverkehr. Ausnahme, er ist an den Querungen so weit abgesetzt, also über 5 m, so dass dort andere Regelungen angeordnet werden können.
Augenscheinlich soll das hier so sein. Dafür hat man für den rechtsseitigen Radverkehr ein Z205 angebracht. Das ist für diesen Verkehr beachtlich. Auch hat man die Querung nicht als farblich hervorgehobene Furt angelegt, was ein weiterer Hinweis auf die fehlende Vorfahrt und Vorrang gegenüber den Einbiegern ist.
Man hat es aber versäumt, dem einbiegenden Fahrbahnverkehr ein VZ anzuordnen, das ihm anzeigt, dass er gegenüber den querenden Radlern Vorfahrt hat. Also eine Negativbeschilderung für den rechtsseitigen Radverkehr ohne eine Positivbeschilderung für den Fahrbahnverkehr. Das ist Murks. Zwar könnte man argumentieren, dass die Fahrzeugführer des Fahrbahnverkehrs sowohl die Verschwenkung über 5m erkennen als auch den abgesenkten Bordstein, das ist aber keineswegs sicher.

Für den linksseitigen Radverkehr ist es noch schlimmer. Für ihn ist kein Z205 angebracht worden, er muss also von sich aus erkennen, dass die Verschwenkung so weit gehen soll, dass er das Vorfahrtsrecht der begleiteten Fahrbahn verliert und nach §10 wartepflichtig ist. Das kann man annehmen, aber sicher ist das nicht. Lustigerweise hat aber der Verkehr, der aus der einmündenden Fahrbahn in die K1700 einfahren möchte, ein Z205 noch vor dem querenden Radweg. Ist also diesem gegenüber wartepflichtig.
Möchte man hier, dass der linksseitige Radverkehr Vorfahrt gegenüber den aus der Nebenstraße kommenden Fahrzeugen hat? Und was ist mit den aus der K1700 in die Nebenstraße einbiegenden Fahrzeugen? Soll der linksseitige Radverkehr auch vor denen Vorfahrt haben? Nach der derzeitigen Regelung nein.
Das ist inkonsistent und in der Tat gefährlich. Ich kann den Willen der Behörde nicht zweifelsfrei erkennen und liege vielleicht sogar komplett falsch. Das liegt dann aber an der inkonsequenten Gestaltung und Beschilderung dieses Knotenpunkts.

Zudem vermisse ich auch eine Warnung des Fahrbahnverkehrs auf beiden Straßen, dass ein von zwei Seiten befahrbarer Radweg kreuzt. Führer von KFZ rechnen so nur mit rechtsseitigem Radverkehr, vor allem die aus der Nebenstraße, die nicht ortskundig sind.


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bicionado
Beitrag 11.02.2025, 12:25
Beitrag #3


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Die Warnung ist aber doch nur notwendig, wenn der Radverkehr dort Vorfahrt hätte. In meinen Augen fehlt hier lediglich das Vz205 für die andere Radverkehrsrichtung.
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ujgm
Beitrag 11.02.2025, 14:39
Beitrag #4


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§ 10 StVO ist hier aber nicht einschlägig, da der Radfahrer nicht in die Fahrbahn der Robert-Bosch-Str. einfährt, sondern diese quert.

Wenn der Radweg im Bereich der Querung soweit abgesetzt ist, dass er nicht die Vorfahrt der Hauptfahrbahn teilt, dann ist er nicht mehr begleitend und damit entfällt auch die Benutzungspflicht.


Diese abgesetzten Radfurten sind totaler Murks, gefährlich und dienen nur dem Komfort des Kfz-Verkehrs.
Da sie der Flüssigkeit des Radverkehrs widersprechen, sind sie unzulässig.

Im Übrigen ist die Anordnung der Benutzungspflicht mit Z 240 seit dem 11.10.2024 rechtswidrig.
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Brian Basco
Beitrag 11.02.2025, 15:39
Beitrag #5


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Ganz kurze Zwischenfrage: Ist da überhaupt ein Radweg im Kreuzungsbereich? Ohne Furtmarkierung und mit Blauschild beidseitig?
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Schwachzocker
Beitrag 11.02.2025, 16:28
Beitrag #6


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Das Vorhandensein oder das Fehlen einer Furt sagt über die Vorfahrtsituation nichts aus.
Behörden markieren alles mögliche, wenn sie lustig sind oder unterlassen es eben.

Natürlich ist das das Einfahren von einem anderen Straßenteil (dem Radweg) auf die Fahrbahn. Dass man auf der Fahrbahn bleiben will, ist doch gar nicht erforderlich.
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mir
Beitrag 11.02.2025, 16:45
Beitrag #7


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Mir fällt auf:

- Der Radweg nach Süden führt nicht dorthin, wo auch die Straße hinführt. Man hat keine Chance, nach Marbach zu gelangen, wenn man den Radweg nutzt. Fieserweise hat der ortsunkundige Radfahrer kaum eine Chance, das zu erkennen.

- Bei der Nebenstraße fehlt zum Z205 das Zusatzzeichen, das auf beidseitigen Radverkehr hinweist

- Das Z205 der Nebenstraße ist dann auch noch durch das Umleitungsschild verdeckt. blink.gif ranting.gif

- Der Weg ist sehr viel weiter hinten mit einem grünen Schild linksseitig als touristischer Radweg gekennzeichnet, eventuell steht da auch ein Blauschild, das ist allerdings verdreht und nicht erkennbar.

Für mich sieht das zurückliegende Stück deswegen eher nach einem selbständigen Radweg aus. Vielleicht denkt die Straßenverkehrsbehörde, dass dann der § 10 Wartepflicht verordnet? Wahrscheinlich hat man das Schild aber einfach vergessen.









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GRVbiker
Beitrag 12.02.2025, 09:43
Beitrag #8


Neuling


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Hallo zusammen,

der Radweg ist in beiden Richtungen als "Benutzungspflichtig" ausgeschildert, in Verbindung mit touristischer Beschilderung (grün).
Das vorhandene VZ 205 wurde erst kürzlich (ca. 1/2 Jahr) montiert, davor war hier auch kein Schild.
Das Umleitungschild ist mittlerweile erledigt.

Das VZ 205 an der Robert Bosch Straße ist wie gesehen vor der Randfurt.
Aber dort wird bis an die Kreuzung herangeblasen. Die entsprechende Umsicht und Vorsicht wird dort so gut wie gar nicht praktiziert.
Es ist halt eine undurchsichtige Verkehrsregelung.
Straßenbegleitend mit Vorfahrtsrecht, aber mit VZ 205 von der einen Seite, wiederum kein Hinweis für den Verkehr aus R-B- Straße das Radverkehr kreutzt.

Ich gehe davon aus, das über kurz oder lang ein weiteres Schild gegen den Radverkehr montiert wird.
Somit wäre aber zumindest Rechtssicherheit hergestellt.
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mir
Beitrag 12.02.2025, 09:53
Beitrag #9


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Deswegen mag ich diese Diskussionen alleine anhand von Google-Maps nicht. Unterhalten wir uns über die abgebildete Situation oder eine völlig andere? rolleyes.gif

Ist denn derzeit eine Radfurt markiert?


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GRVbiker
Beitrag 12.02.2025, 13:10
Beitrag #10


Neuling


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Zitat (mir @ 12.02.2025, 09:53) *
Ist denn derzeit eine Radfurt markiert?


Farblich keine Markierung vorhanden, wenn das gemeint ist.
Aber wie schon weiter oben angemerkt, wird Farbe oft inflationär verwendet.

Es gibt in unser Region mehrere markierte Radfurten, die aber mit "Vorfahrt achten" beschildert sind, so das die Markierung ja auch wieder unerheblich ist.


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mgka
Beitrag 12.02.2025, 15:58
Beitrag #11


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Zitat (ujgm @ 11.02.2025, 14:39) *
Im Übrigen ist die Anordnung der Benutzungspflicht mit Z 240 seit dem 11.10.2024 rechtswidrig.

Hab ich was verpasst?

Zitat (GRVbiker @ 12.02.2025, 13:10) *
Zitat (mir @ 12.02.2025, 09:53) *
Ist denn derzeit eine Radfurt markiert?

Farblich keine Markierung vorhanden, wenn das gemeint ist.

Es geht nicht um die farbliche Markierung, sondern um eine durch unterbrochene Striche gekennzeichnete Furt für den Rad- (und auch Fuß-)Verkehr. Auf Google-Maps ist eine solche nicht zu sehen, dürfte aber auch bei einem VZ 205 nicht angeordnet sein. Da der Radweg zweifelsohne eine Vorfahrtsstraße begleitet und Teil dieser ist, ist die gezeigte Beschilderung aber meiner Meinung nach rechtswidrig.

Ich habe im Sommer 2023 an einer ähnlichen Stelle gegen eine solche Anordnung (VZ 205) geklagt: Schongau, Marktoberdorferstraße/Schönlinder Straße. Das zuständige Verwaltungsgericht hat nun endlich eine Entscheidung für Sommer 2025 in Aussicht gestellt.


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ujgm
Beitrag 13.02.2025, 08:09
Beitrag #12


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Zitat (mgka @ 12.02.2025, 15:58) *
Zitat (ujgm @ 11.02.2025, 14:39) *
Im Übrigen ist die Anordnung der Benutzungspflicht mit Z 240 seit dem 11.10.2024 rechtswidrig.

Hab ich was verpasst?

J.
57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 299 vom 02.10.2024)

Damit widerspricht Z 240 der Leichtigkeit des Radverkehrs und die Anordnung ist damit nicht mehr zulässig.
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mgka
Beitrag 13.02.2025, 08:24
Beitrag #13


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Zitat (ujgm @ 13.02.2025, 08:09) *
57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 299 vom 02.10.2024)

Damit widerspricht Z 240 der Leichtigkeit des Radverkehrs und die Anordnung ist damit nicht mehr zulässig.

Ja, bekannt - aber solange die Zeichen stehen, sind sie zu beachten. Und bei abgelaufener Jahresfrist kann man nun höchstens noch einen Antrag auf Neuverbescheidung stellen.
Aber ich stimme zu: gerade an Baustellen im Seitenraum muss die inflationäre Verwendung dieses Schildes endlich aufhören.


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Tinu
Beitrag 13.02.2025, 10:22
Beitrag #14


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Kann mal jemand zusammenfassen, was da nun konkret nicht mehr zulässig ist und was die Konsequenzen daraus sind? wavey.gif


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m01
Beitrag 13.02.2025, 10:31
Beitrag #15


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Zitat (ujgm @ 13.02.2025, 08:09) *
57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 299 vom 02.10.2024)

Damit widerspricht Z 240 der Leichtigkeit des Radverkehrs und die Anordnung ist damit nicht mehr zulässig.

Ist diese konkrete Auslegung irgendwo schriftlich festgehalten? Es wurde ja nicht angefügt, dass die Leichtigkeit nicht beeinträchtigt werden darf, sie muss nur berücksichtigt werden.
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mir
Beitrag 13.02.2025, 10:44
Beitrag #16


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Das ist halt eine sehr grobe Angabe. Normalerweise nennt man nicht nur die Rechtsnorm, sondern auch den §, Absatz und Satz, auf den man sich bezieht.

Nachlesen kann man diese Verordnung z.B. recht bequem bei buzer.

Mir ist unklar, worauf sich dieses Argument mit der Leichtigkeit bezieht. Ich kann dem nichts entnehmen, was Vorfahrtsregelungen verbietet, die nicht der Leichtigkeit des Radverkehrs entsprechen.


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Tinu
Beitrag 13.02.2025, 11:13
Beitrag #17


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Danke für den Link, aber ich bin verwirrt: Ich kann weder etwas zur Leichtigkeit der Radverkehrs entdecken, noch einen Bezug zu VZ 240. think.gif


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m01
Beitrag 13.02.2025, 11:25
Beitrag #18


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Radverkehr ist dadurch betroffen:
Zitat (§45 StVO)
zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, sofern die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt ist und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird, hinsichtlich
a)
der Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigenden Lichtzeichenregelungen für Linienbusse und
b)
der Bereitstellung angemessener Flächen für den fließenden und ruhenden Fahrradverkehr sowie für den Fußverkehr.

Verbindung zu Vz 240 sehe ich aber auch nicht.
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mgka
Beitrag 13.02.2025, 11:47
Beitrag #19


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Es geht vermutlich im Punkt b). Gemeinsame Rad-/Fußwege sind gerade innerorts meistens halt nicht "angemessen".


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Tinu
Beitrag 13.02.2025, 11:56
Beitrag #20


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Da kann ich aber Vieles aufzählen, was nicht angemessen ist. Isoliert VZ 240 ‒ und das auch nach generell ‒ zu brandmarken, erscheint mir da insbesondere ohne objektive Kriterien zur Angemessenheit sehr beliebig.


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GRVbiker
Beitrag 14.02.2025, 11:44
Beitrag #21


Neuling


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Gemeinde wurde nochmals angeschrieben und mit der Bitte eine Verkehrsschau zu machen um eine klare Regelung/ Beschilderung zu veranlassen.
Bin mal gespannt wann und was gemacht wird.
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ujgm
Beitrag 17.02.2025, 08:22
Beitrag #22


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Es geht um die VwV zu Z 240.

Danach kommt die Anordnung dieses Zeichens nur in Betracht, wenn dies mit der Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist.

Die neuen Regelungen zu Z 240 sind aber nicht mehr mit der Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar. Daher verbietet sich Z 240 jetzt quasi selbst.
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mir
Beitrag 17.02.2025, 12:01
Beitrag #23


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Die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat die VwV-StVO überhaupt nicht berührt.

Nun gut. Was steht da?

Zitat
Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg

I.

Die Anordnung dieses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange der Fußgänger vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt.

(...)


Es geht also, wie immer, um Sicherheit und Leichtigkeit, und nicht nur um Leichtigkeit. Und da wird so gut wie immer argumentiert, dass Sicherheit wichtiger als Leichtigkeit ist und, wenn Autofahrer Radfahrer umfahren, statt sie zu umfahren, der Radverkehr zur Sicherheit leider auf den Radweg verschwinden muss, auch wenn dieser weniger leichtig ist.

Man mag diese Argumentation überraschend oder verwirrt finden, aber das ist halt nun mal seit Jahrzehnten der Stand der Technik in Bezug auf Radverkehr, der vor den Gerichten Bestand hat.



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mgka
Beitrag 18.02.2025, 12:56
Beitrag #24


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Zitat (mir @ 17.02.2025, 12:01) *
Man mag diese Argumentation überraschend oder verwirrt finden, aber das ist halt nun mal seit Jahrzehnten der Stand der Technik in Bezug auf Radverkehr, der vor den Gerichten Bestand hat.

Bedauerlich ist das halt insofern, dass das so gar nicht stimmt. Aber solange man das als "Stand der Technik" erfolgreich verkaufen kann... Hauptsache man kann den störenden Radverkehr von der Fahrbahn verbannen.

Übrigens ist die überarbeitete VwV-StVO zur neuesten StVO bereits in der Mache, die von der Regierung verabschiedete Fassung soll im März in den Bundesrat kommen.


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