![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 15.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42641 ![]() |
Ich würde gerne eure Meinung zum folgenden Sachverhalt hören: Die Polizei erhält einen Hinweis, dass eine Person betrunken Auto gefahren ist. Die Polizei erscheint vor Ort und es steht keine Person bei dem Auto. Plötzlich kommt der angebliche Fahrer zu ihrem Auto. Er ist tatsächlich betrunken. Er gibt allerdings an, nicht gefahren zu sein, sondern ein Bekannter. Der Bekannte erscheint ebenfalls bei dem Auto und bestätigt, gefahren zu sein. Aufgrund weiterer Zeugenaussagen steht jedoch zweifelsfrei fest, dass die betrunkene Person gefahren ist. Meine Fragen: hat der betrunkene Fahrer sich strafbar gemacht, weil er eine andere Person als Fahrer angegeben hat? hat sich die andere Person strafbar gemacht, weil er sich gegenüber der Polizei als Fahrer ausgegeben hat, um die betrunkene Person vor einer Strafverfolgung zu schützen? Bin auf eure Antworten gespannt. Mit Gruß |
||||
|
|||||
|
![]()
Beitrag
#2
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24649 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ja (§ 164 Abs. 1) und Ja (§ 258 Abs. 1, 4 StGB).
Beim zweiten Ja könnte man noch über §§ 27 Abs. 1, 315c Abs. 1 nachdenken. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
|
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 31 Beigetreten: 15.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42641 ![]() |
Hallo
zu dem ersten Ja (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das würde dann allerdings nicht greifen, wenn die angegebene Person einen Führerschein hat, nicht alkoholisiert ist und auch sonst nichts falsch gemacht hat. Oder sehe ich das falsch. |
|
|
![]()
Beitrag
#4
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 563 Beigetreten: 16.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6737 ![]() |
Ein Beschuldigter darf lügen, um einer Strafe zu entgehen. Er begeht demnach keine Straftat, wenn er angibt, dass sein Bekannter gefahren ist.
Wenn der Bekannte die Aussage bestätigt, kann er sich aber strafbar gemacht haben, wenn er das zu dem Zweck gemacht hat, den anderen vor Strafe zu bewahren. |
|
|
![]()
Beitrag
#5
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10028 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Der Täter darf also lügen und jemanden beschuldigen, der Beschuldigte muss aber die Wahrheit sagen um nicht selbst Beschuldigter zu werden?
Ist schon irgendwie logisch aber vollkommen realitätsfern. -------------------- Wer bremst hat Angst
|
|
|
![]()
Beitrag
#6
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ja, ein Beschuldigter darf lügen.
Nein, ein Beschuldigter darf nicht einen anderen der Tat bezichtigen. Das wäre eine falsche Verdächtigung (§164 Abs. 2 StGB) und damit eine Straftat. Nein, der Bekannte darf sich nicht selbst der Tat bezichtigen, das wäre das Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB) und damit macht er sich einer Straftat schuldig. Daneben wäre je nach Fallkonstellation noch zu prüfen, wenn damit die Bestrafung des wahren Täters verhindert wird, ob nicht auch eine Strafvereitelung (§258 StGB) vorliegt. |
|
|
![]()
Beitrag
#7
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3304 Beigetreten: 28.05.2013 Mitglieds-Nr.: 68698 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#8
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1009 Beigetreten: 26.05.2015 Mitglieds-Nr.: 76297 ![]() |
Nein, ein Beschuldigter darf nicht einen anderen der Tat bezichtigen. Das wäre eine falsche Verdächtigung (§164 Abs. 2 StGB) und damit eine Straftat. Nein, der Bekannte darf sich nicht selbst der Tat bezichtigen, das wäre das Vortäuschen einer Straftat (§145d StGB) und damit macht er sich einer Straftat schuldig. Daneben wäre je nach Fallkonstellation noch zu prüfen, wenn damit die Bestrafung des wahren Täters verhindert wird, ob nicht auch eine Strafvereitelung (§258 StGB) vorliegt. Die ersten beiden Punkte treffen aber nicht zu . da der Bekannte ja nicht betrunken war und somit auch keine Straftat begangen hätte, wenn er gefahren wäre. Nur die Strafvereitelung könnte dem Bekannten vorgeworfen werden |
|
|
![]()
Beitrag
#9
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ein Zeuge meldet einen Schlangenlinien-fahrenden Pkw. Die Polizei fährt zur Halteranschrift und trifft dort den tatsächlichen (und betrunkenen) Fahrer an, der seinen Bekannten beschuldigt.
Damit verdächtigt er den Bekannten wissentlich falsch einer strafbaren Trunkenheitsfahrt. Ob der Bekannte dann betrunken gefahren ist oder nicht, ist irrelevant. |
|
|
![]()
Beitrag
#10
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 563 Beigetreten: 16.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6737 ![]() |
|
|
|
![]()
Beitrag
#11
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13981 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Da es in den Ermittlungen der Polizei um eine Trunkenheitsfahrt geht, beschuldigt er die Person, die er angibt, einer Trunkenheitsfahrt.
|
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.03.2025 - 18:43 |