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> Behinderung fließender Verkehr
fs112
Beitrag 15.02.2025, 13:26
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag zusammen,

in folgender Situation wurde der weiße PKW mit 20,00 EUR wie folgt verwarnt:

Sie behinderten (Fließverkehr) durch das Parken Andere.
§ 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 STVG; --BKat


Es handelt sich um eine zweispurige Einbahnstraße, an der Stelle bestehen keine Parkbeschränkungen. Keine Zone.
Wer die Stelle kennt: Europagalerie Saarbrücken

Zum Tatzeitpunkt herrscht so gut wie kein Verkehr. Das Ordnungsamt fertigte drei Fotos an, mein Fahrzeug von vorne, von hinten, und die Frontscheibe. Alle Fotos zeigen das Fahrzeug, ohne jegliche Verkehrsbewegungen wie Staus, etc. im Hintergrund.

Den Tatvorwurf kann ich nicht nachvollziehen, das Amt hält nach Überprüfung daran fest, hat mir jedoch nur die eher entlastenden Bilder, auf Wunsch zukommen lassen.

Eigenes Lichtbild im Link.


Ich bitte um Meinungen zu diesem Fall.




https://i.postimg.cc/SsZx6Lp8/1739529686011.jpg
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fs112
Beitrag 15.02.2025, 14:05
Beitrag #2


Neuling


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Ergänzung: Dort gilt Tempo 30.
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ulm
Beitrag 15.02.2025, 19:22
Beitrag #3


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Ah, ein selbst ausgedachter Tatvorwurf aus der Kategorie "Weil es nicht sein kann".
Auf dem Foto sehe ich erst einmal nichts, was das Parken verbietet.
Und der Tatvorwurf sagt genau das aus.

Du kannst Dir jetzt halt überlegen, ob Du Dir sagst "Zahlen schafft Frieden".
Oder Du erklärst der Bußgeldstelle, dass dieser Tatvorwurf komplett hanebüchen ist.
Wenn die Bußgeldstelle vernünftig ist, dann zahlst Du null Euro.
Wenn sie bockig ist, zahlst du 48,50 Euro.
Willst Du auch die nicht bezahlen, kannst Du das Thema vor Gericht austragen. Dann zahlst Du entweder null Euro bei einem sachkundigen Richter oder 77 Euro zzgl. Zeugenaussagen.
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dopero
Beitrag 15.02.2025, 21:06
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 15.02.2025, 20:22) *
Ah, ein selbst ausgedachter Tatvorwurf aus der Kategorie "Weil es nicht sein kann".
Auf dem Foto sehe ich erst einmal nichts, was das Parken verbietet.
Und der Tatvorwurf sagt genau das aus.

Wenn man sich die Stelle in Google Maps ansieht, dürfte das weiße Fahrzeug schon teilweise im Bereich des abgesenkten Bordsteins stehen.
Das wäre zwar dann „nur“
Zitat
TBR 112373
Sie parkten vor einer Bordsteinabsenkung und behinderten +) dadurch
Andere.
§ 12 Abs. 3, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG;
54.1 BKat; § 19 OWiG
15,00
aber Parken darf man da halt trotzdem nicht.
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fs112
Beitrag 15.02.2025, 21:19
Beitrag #5


Neuling


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der abgesenkte Bordstein endet etwa 20-30cm vor dem Fahrzeug. Das OA-Bild zeigt es ziemlich deutlich.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 15.02.2025, 22:18
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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dopero
Beitrag 15.02.2025, 21:21
Beitrag #6


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Zitat (fs112 @ 15.02.2025, 15:05) *
Ergänzung: Dort gilt Tempo 30.

Auf den Bildern bei Google Maps vom Sept. 23 gibt es keine Geschwindigkeitsbegrenzung und es handelt sich um eine Vorfahrtstraße mit Radfahrstreifen.
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fs112
Beitrag 15.02.2025, 21:28
Beitrag #7


Neuling


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Dort gilt mit ziemlicher Sicherheit 30 km/h. Die linke Fahrspur endet dann etwa 80m weiter, und geht in die rechte Spur über.

Und ja, rechts der rechten Fahrspur ist ein Radfahrstreifen.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 15.02.2025, 22:19
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Explosiv
Beitrag 16.02.2025, 09:04
Beitrag #8


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Ich kann keinen Verstoß feststellen. Da hat es die zuständige Behörde ganz einfach versäumt, das Parken dort zu verbieten, wenn sie es dort nicht zulassen möchte.
§1 StVO greift zu kurz, da das Parken am Fahrbahnrand üblich und zulässig ist und zwar eine Behinderung darstellen kann, aber eine, die hinzunehmen ist. Außer eben dort, wo es verboten ist.
Auf den einschlägigen §12 wird nicht verwiesen, weil er genau das hier gezeigte Parken ausdrücklich erlaubt.

Würde mich nicht wundern, wenn dort demnächst ein Z283 aufgestellt wird.
Ich würde nicht zahlen, Saarbrücken ist nicht Berlin.

Hach, die alte Heimat.


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ulm
Beitrag 16.02.2025, 11:51
Beitrag #9


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Zitat (Explosiv @ 16.02.2025, 09:04) *
Da hat es die zuständige Behörde ganz einfach versäumt, das Parken dort zu verbieten, wenn sie es dort nicht zulassen möchte.

Autsch!
Genau so darf eine Behörde eben nicht denken! (Auch wenn es genau so häufig getan wird)
Sie hat das Parken als eine Form der Verkehrsteilnahme zu akzeptieren.

Eine Behörde darf das Parken erst dann verbieten, wenn es dadurch die Sicherheit gefährdet ist. "Die Ordnung des Verkehrs" aus §45 StVO als Grund sehe ich in einer auf 30km/h beschränkten Einbahnstraße mit vorhandenem Mobbingstreifen nicht, denn da ist ja so schon viel geordnet, dass wir so langsam in den Bereich der Überregulierung kommen.

Erfolgreiche Gedanken hat man sich an der Stelle sowieso nicht gemacht, wenn man die Beschilderung der linksseitigen Parkbuchten sieht mit dem Zusatzzeichen "auf dem Seitenstreifen".
Das ist einfach kein Seitenstreifen, das sind Parkbuchten mit Querparken. wallbash.gif

Nachtrag:
Zitat (fs112 @ 15.02.2025, 21:28) *
Dort gilt mit ziemlicher Sicherheit 30 km/h.

Zumindest Apple Maps hat keine entsprechenden Schilder gefunden...
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Explosiv
Beitrag 16.02.2025, 11:56
Beitrag #10


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Bin dort schon lange nicht mehr durchgefahren, aber dort galt immer T50. Kann sich geändert haben die letzten 10 Jahre. Ich war dort mehr zu Fuß als mit einem Fahrzeug unterwegs.

Nachtrag: hab es gerade mit google Maps nachgefahren ab der St. Johanner Str., da ist kein T30 zu sehen. Und für Zone ist das etwas zu groß.


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Jens
Beitrag 16.02.2025, 17:35
Beitrag #11


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Welchen Einfluss hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf die Frage, ob in Einbahnstraßen links geparkt werden darf? unsure.gif


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Explosiv
Beitrag 16.02.2025, 19:07
Beitrag #12


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Keinen. Aber die Frage kam auf, und ist hiermit beantwortet.


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fs112
Beitrag 16.02.2025, 19:46
Beitrag #13


Neuling


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Dann hat sich mein erster Eindruck glücklicherweise erstmal bestätigt. Für diesen Murks bezahle ich keinen Cent.
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wombat
Beitrag 17.02.2025, 10:50
Beitrag #14


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Eine wackelige Erklärung wären die Radständer auf dem Gehweg. Die sind schlechter zugänglich, wenn ein Kfz auf der Fahrbahn direkt davor parkt. Allerdings ist das im Grunde kein Fließverkehr.
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F117
Beitrag 17.02.2025, 11:14
Beitrag #15


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Darf sich die Behörde nicht auf das "Argument" zurückziehen "Wir haben klar und deutlich erkennbar Parkraum ausgeschildert. Daraus folgt, dass Parken nur dort, wo es ausgewiesen ist, erlaubt ist!"?


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"There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!"

aus "Russians" - Sting 1986
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mikro_do
Beitrag 17.02.2025, 12:11
Beitrag #16


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Nein, wieso denn auch? Immerhin ist in § 12 Abs 4 StVO das Parken am linken Fahrbahnrand in Einbahnstraßen explizit erlaubt. Ist das nicht gewollt, muss es durch Verkehrszeichen verboten werden.

Und sofern das Fahrzeug vorne nicht in den abgesenkten Bordstein hineinragt (wobei mich da das entsprechende Foto interessieren würde, ich kann mir gerade nicht vorstellen dass das passt), parkt das Fahrzeug nicht nur korrekt, sondern genau so wie es vorgeschrieben ist.
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mir
Beitrag 17.02.2025, 12:17
Beitrag #17


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Wegen der Fahrradständer könnte es ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 ("wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert") oder Abs. 4a ("Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen." - hier ist das Parken von Fahrrädern auf dem Gehweg erlaubt). Ich bezweifle allerdings, dass der Knöllchenschreiber das gemeint hat, dann hätte er den passenden Tatbestand auf seinem Knöllchendrucker ausgewählt.


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Beitrag 17.02.2025, 12:25
Beitrag #18


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Der Vorwurf passt auch nicht. Da ist Rangierraum für Fahrräder genug und die Einfahrt in die Fahrbahn über den abgesenkten Bereich des Kantsteins nicht behindert.


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fs112
Beitrag 17.02.2025, 13:03
Beitrag #19


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Für alle Freunde des abgesenkten Bordsteins, dieser endet kurz vor dem Fahrzeug an der Kuli-Spitze.

https://i.postimg.cc/RZJc0k6m/IMG-20250217-125049.jpg
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mikro_do
Beitrag 17.02.2025, 16:16
Beitrag #20


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Beginnen tut die Absenkung gemäß Streetview allerdings einen Stein weiter hinten als der Kulli (zwei Steine vom Schild weg, und nicht nur einen), und damit im Bereich des Fahrzeugs.

Dann ist zwar der Vorwurf falsch, aber der ließe sich iirc ändern.
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fs112
Beitrag 17.02.2025, 16:49
Beitrag #21


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Die Stadt wäre ohnehin viel zu ignorant die Verwarnung abzuändern, schließlich wähnt man sich dort mit dem ursprünglichen Tatbestand auf der sicheren Seite.
Dies wurde ja extra noch einmal von einem Dienstvorgesetzten überprüft und mir als so korrekt bestätigt.
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mir
Beitrag 17.02.2025, 17:00
Beitrag #22


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Na dann viel Erfolg bei der praktischen Rechtserkundung! Das Problem in der Praxis ist, dass man ohne Anwalt in dem Massenbetrieb und zwischen lauter unsinnigen Einsprüchen nicht immer ernst genommen wird; nimmt man sich dagegen einen Anwalt, wird der regelmäßig für überflüssig gehalten, so dass man auf den Kosten sitzen bleibt.


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Beitrag 18.02.2025, 00:25
Beitrag #23


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Nunja, die Absenkung ist auch erheblich länger angelegt, als es als Querungshilfe für Personen mit Gehhilfe oder Rolli nötig wäre. Von daher wäre der Vorwurf bei geringfügiger Beeinträchtigung des abgesenkten Bereichs schwer zu halten. Käme aber auf den Richter an, und Revision gibt es bei solchen Streitwerten nicht.


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Kai R.
Beitrag 21.02.2025, 21:40
Beitrag #24


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Du solltest auf jeden Fall der Behörde erklären, dass Du der Fahrer warst, sonst stellen sie das Verfahren ein und schieben es in die Halterhaftung.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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