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> Mini Kipper freiwillig zugelassen?, FZV, Zulassungsfreiheit, amtliches Kennzeichen
FragenstellerMusterm...
Beitrag 03.03.2025, 15:13
Beitrag #1


Neuling
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Guten Tag, Wertes Forum smile.gif

mir stellt sich grade folgende Frage:

Fiktiv wird ein Mini Kipper (wer das Fahrzeug nicht vor Augen hat: Fahrzeug (https://mini-kipper.de/mini-kipper/dieselfahrzeuge/mini-kipper-mk-1703/)) der Stadtverwaltung Musterstadt zulassungsrechtlich kontrolliert.

Erfragte Daten sind:
Leermasse: 349 kg
Hubraum: 49 ccm
Geschwindigkeit bbH: 25 km/h

Die ZB 1 wird nicht mitgeführt.
An dem Fahrzeug ist ein 25 km/h Schild angebracht.
Zudem verfügt das Fahrzeug über ein amtliches, schwarzes Kennzeichen der Stadtverwaltung.

Lösungsansatz:

Die FZV findet Anwendung, da über 6 km/h.

Zulassungsfrei nach § 3 III Nr. 1 f) FZV als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e.

Die SAM ist ausgeschlossen, weil es sich per Definition aus § 2 FZV nicht um ein Fahrzeug mit verbauten Anlagen zur Verrichtung von arbeiten handelt und dazu dient, Güter zu transportieren (hier Grünschnitt).

Allerdings hat das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen und kein Versicherungskennzeichen.

Dies ist auf Antrag jedoch nach § 3 IV FZV möglich.

Dann findet das zulassungsverfahren nach § 3 I S.2 FZV Anwendung und bei vorliegen eines amtlichen Kennzeichens kann von einer Typengenehmigung und Versicherung ausgegangen werden.

Das es sich nicht um ein grünes Kennzeichen handelt, geht aus § 10 II S. 2 Nr. 1 FZV hervor, wonach Kennzeichen zulassungsfreier Fahrzeuge abweichend nicht grün sind, wenn sie sich auf Behördenfahrzeuge beziehen, wie in diesem Fall die Stadtverwaltung.

Ist das Fahrzeug zugelassen, besteht die Mitführpflicht der ausgestellten ZB 1 nach § 13 VI FZV.

Ergebnis meiner Ansicht nach:

Das Fahrzeug ist zulassungsfrei, wurde jedoch freiwillig zugelassen.
Kein Verstoß gegen die Steuer, weil zulassungsfreie KFZ steuerfrei sind.
Kein Verstoß gegen das PflVG, weil ein amtliches Kennzeichen ausgestellt wurde.
Die fehlende ZB 1 stellt eine Owi dar.

Ich bin mir bei der Lösung echt unsicher und wäre für Feedback dankbar

VG
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ulm
Beitrag 03.03.2025, 15:56
Beitrag #2


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Du fragst, weil wir Dir eine Klausur lösen sollen? think.gif
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 03.03.2025, 16:48
Beitrag #3


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Zitat (ulm @ 03.03.2025, 15:56) *
Du fragst, weil wir Dir eine Klausur lösen sollen? think.gif


Guten Tag erstmal smile.gif

natürlich nicht.

ich habe:
- ein fiktives Szenario vorgestellt, dass jedem der ab und zu draußen unterwegs ist, oder der mit solchen Fahrzeugen arbeitet, begegnen
- eine eigene Lösung für dieses Szenario skizziert
- am Ende der Skizze um Meinungen zu der Lösung gebeten

ich habe nicht:
- eine Klausur dargestellt
- darum gebeten mir eine Lösung zu präsentieren

Sucht man nach freiwilliger Zulassung im Netz, findet man dazu Erfahrungsberichte, oder Hinweise welche finanziellen Vorteile das bringt.
Ob sich aus einer Zulassung die freiwillig ist, neue Mitführpflichten, Pflichten über die Ausgestaltung o. ä. ergeben findet man hingegen nichts.
Ganz zu schweigen von Spezialfahrzeugen wie dem Mini-Kipper.
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Jens
Beitrag 03.03.2025, 16:53
Beitrag #4


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 16:48) *
ich habe:

- eine eigene Lösung für dieses Szenario skizziert

Eine Lösung wofür? Ich kann im Eingangsbeitrag kein Problem finden, das gelöst werden müsste. think.gif


--------------------
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 03.03.2025, 17:12
Beitrag #5


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"ich bin mir bei der Lösung echt unsicher und wäre für Feedback dankbar" ?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.03.2025, 23:09
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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dopero
Beitrag 03.03.2025, 17:21
Beitrag #6


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 16:13) *
Zulassungsfrei nach § 3 III Nr. 1 f) FZV als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e.

Nein.
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die-scharfs
Beitrag 03.03.2025, 18:02
Beitrag #7


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 15:13) *
Hubraum: 49 ccm


Das in Link hat 1028 ccm
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 03.03.2025, 18:10
Beitrag #8


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Guten Tag smile.gif

Fahrzeug in Link nur für Aussehen, als Beispiel.

Steht auch dahinter smile.gif

Zitat (dopero @ 03.03.2025, 17:21) *
Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 16:13) *
Zulassungsfrei nach § 3 III Nr. 1 f) FZV als vierrädriges Leichtkraftfahrzeug der Klasse L6e.

Nein.


Guten Abend smile.gif

Ich kaufe für 10 Punkte ein "," und für 500 Punkte einen weiteren Halbsatz dazu!
Auch für mich ist 18 Uhr durch, aber den Satzbau lasse ich mir nicht nehmen wink.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.03.2025, 23:10
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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die-scharfs
Beitrag 03.03.2025, 18:46
Beitrag #9


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 18:10) *
Fahrzeug in Link nur für Aussehen, als Beispiel.

Steht auch dahinter smile.gif


Wo bitte?
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Hoheneicherstation
Beitrag 03.03.2025, 19:00
Beitrag #10


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Hallo

Am 03.07.2021 wurde vom Bundesrat die Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV umgesetzt. Seit diesem Tag werden Leichtkraftfahrzeuge nicht mehr durch eben diese FZV in §2 definiert, sondern durch die EU Verordnung 168/2013.
Die Benzin-Mopedmotoren waren in der alten Regelung nach §2 FZV erlaubt. Auch erlaubt waren andere Motoren, z.B. Fremdzündungsmotoren (Diesel) bis max. 50ccm Hubraum oder einer max. Nennleistung von 4kW. Dazu waren 350Kg Leergewicht und eine Höchstgeschwindigkeit 45km/h erlaubt.

Die neue Regelung nach EU Verordnung 168/2013 sieht für die so genannten Leicht Kfz folgendes vor: Maximal 425kg Leergewicht und eine Höchstgeschwindigkeit von 45km/h.
Als Antrieb sind Fremdzündungsmotoren (Benzinmotoren) bis 50ccm, CI-Motoren (Diesel oder Compressed Ignition) bis 500ccm und einer max. Nennleistung von 6kW erlaubt.
Die Fahrzeuglänge darf max. 3m und die Fahrzeugbreite max. 1,5m betragen.
Man kann ausserdem diese Fahrzeuge auf Wunsch mit "richtigem" Kennzeichen zulassen, dann entfällt auch die TÜV-Pflicht.

Ausserdem verlinke ich mal ein Schreiben vom BMDV: - Vorschaubild, draufklicken!


Dieser verlinkte Minitruck von Aixam entspricht den neuen Regeln.

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FragenstellerMusterm...
Beitrag 03.03.2025, 19:53
Beitrag #11


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Guten Abend smile.gif

Vielen Dank, für deine sachliche Antwort.
Die Herleitung kann ich nachvollziehen und ist gut strukturiert.

Meine konkreten Nachfragen wären in der Folge:
- grundsätzlich wäre es zulassungsfrei?
- Auf Antrag wurde es zugelassen, es wird zwar ein amtliches Kennzeichen und eine ZB 1 ausgestellt, jedoch keine ZB 2. Wird die ZB 1 zum Mitführpflichtigen Dokument?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.03.2025, 23:11
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Hoheneicherstation
Beitrag 03.03.2025, 20:00
Beitrag #12


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Ein Leicht Kfz ist, wenn es den Regeln der EU VO 168/2013 entspricht, zulassungsfrei und bekommt ein Moped-Kennzeichen. Braucht aber eine Betriebserlaubnis oder eben eine freiwillige Zulassung.
Wenn eine ZB1 erteilt wird, muss diese auch mitgeführt werden.

Etwas OT, ein Bekannter hat sein S-Pedelec auch freiwillig zugelassen. Die ZB 1 musste er immer mitführen, brauchte aber nicht zum TÜV.
(Das Bild stammt aus einer Veröffentlichung in einer Verkaufsanzeige)





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hk_do
Beitrag 03.03.2025, 21:08
Beitrag #13


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 15:13) *
der Stadtverwaltung Musterstadt


wichtige Frage Nummer 1: wie viele Einwohner hat denn Musterstadt?

Zitat
Die ZB 1 wird nicht mitgeführt.


das ist vermutlich eine OWi, aber doch kein Hinderungsgrund: Die enthaltenen Fahrzeugdaten finden sich auch im zentralen Fahrzeugregister. Damit sind sie im Rahmen einer Kontrolle zugänglich.

Zitat
Zudem verfügt das Fahrzeug über ein amtliches, schwarzes Kennzeichen der Stadtverwaltung.


was ist mit "Kennzeichen der Stadtverwaltung" gemeint; mangels ZBI ist doch der Halter nicht bekannt?
Ein Behördenkennzeichen?

wichtige Frage Nummer 2: trägt das hintere Kennzeichenschild (ich hoffe doch, es gibt sowohl vorne wie auch hinten eins...) eine HU-Plaktte?

Zitat
Lösungsansatz:


zusätzlich zur FZV das PflichtVG lesen! book.gif

Zitat
bei vorliegen eines amtlichen Kennzeichens kann von einer Typengenehmigung und Versicherung ausgegangen werden.


zweimal nein.
(aber warum spielt das eine Rolle?)

Zitat
Ist das Fahrzeug zugelassen, besteht die Mitführpflicht der ausgestellten ZB 1 nach § 13 VI FZV.


Das ist zwar richtig, aber nur die halbe Wahrheit: die ZB I ist auch mitzuführen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist!

Zitat
Ergebnis meiner Ansicht nach:

Das Fahrzeug ist zulassungsfrei, wurde jedoch freiwillig zugelassen.


Kann sein, muss nicht sein. (beides)

Zitat
Kein Verstoß gegen die Steuer, weil zulassungsfreie KFZ steuerfrei sind.


gibt es denn irgendwelche Hinweise darauf, dass keine Steuer entrichtet wurde oder warum steht diese Frage im Raum?

Zitat
Kein Verstoß gegen das PflVG, weil ein amtliches Kennzeichen ausgestellt wurde.


gleiche Frage wie oben...

Zitat
Ich bin mir bei der Lösung echt unsicher


Ich bin mir vor allem bei der Frage unsicher wavey.gif
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 04.03.2025, 10:50
Beitrag #14


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Guten Morgen smile.gif


Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
wichtige Frage Nummer 1: wie viele Einwohner hat denn Musterstadt?

Um die 400.000

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
das ist vermutlich eine OWi, aber doch kein Hinderungsgrund: Die enthaltenen Fahrzeugdaten finden sich auch im zentralen Fahrzeugregister. Damit sind sie im Rahmen einer Kontrolle zugänglich.

Das stimmt! Aber es geht ja um die Mitführ- und Aushändigungspflicht. Ich kann die auch auf Sylt in einer Schatztruhe am Strand vergraben und zu den Herren in blau sagen, sucht sie doch! Hier ist eine Karte, buddelt bei dem X!

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
was ist mit "Kennzeichen der Stadtverwaltung" gemeint; mangels ZBI ist doch der Halter nicht bekannt?
Ein Behördenkennzeichen?

Fiktiv handelt es sich ja um ein Fahrzeug zum Transport von Grünschnitt durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung Musterstadt.

Das gibt der Fahrer auf Nachfrage an. Das Kennzeichen entspricht in Ausgestaltung und Anbringung den Vorschriften, verfügt über eine gültige HU Plakette.

Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass neben Polizei und Feuerwehr auch Stadtverwaltungen ein behördliches Kennzeichen führen, wenn es die größe der Gemeine hergibt oder`gehe ich da falsch?

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
wichtige Frage Nummer 2: trägt das hintere Kennzeichenschild (ich hoffe doch, es gibt sowohl vorne wie auch hinten eins...) eine HU-Plaktte?

Das habe ich tatsächlich vergessen beizufügen! beide Kennzeichen vorhanden und wie oben beschrieben eine gültige Plakette.

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
zusätzlich zur FZV das PflichtVG lesen! book.gif

Ich habe jetzt angenommen, dass das Kennzeichen nur ausgestellt wird, wenn eine gültige Versicherung nach dem Gesetz besteht.
Aber ich schaue nochmal rein think.gif
Ein genereller Wink, oder wolltest du auf etwas bestimmtes hinaus? smile.gif

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
zweimal nein.
(aber warum spielt das eine Rolle?)

Aua. Zweimal nein?
Voraussetzung für die Zulassung ist doch:
Vorliegen einer Einzel-oder Typengenehmigung und der Antrag auf die Zulassung mit vorliegen einer Versicherung nach dem PflVG?
Folglich kann man doch davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen?

Vielleicht spielst du auf Urkundenfälschung oder Kennzeichenmissbrauch an, aber das würde ich bei diesem fiktiven Sachverhalt ausschließen. Aber nicht schlecht der Gedankengang wavey.gif

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
Das ist zwar richtig, aber nur die halbe Wahrheit: die ZB I ist auch mitzuführen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist!

Jetzt bin ich verloren. Du hast ein nicht zugelassenes Fahrzeug und dafür gibt es eine ZB 1?
Und die führst du dann mit?

Welche Konstellation trifft das denn?


Zitat (Hoheneicherstation @ 03.03.2025, 20:00) *
Ein Leicht Kfz ist, wenn es den Regeln der EU VO 168/2013 entspricht, zulassungsfrei und bekommt ein Moped-Kennzeichen. Braucht aber eine Betriebserlaubnis oder eben eine freiwillige Zulassung.
Wenn eine ZB1 erteilt wird, muss diese auch mitgeführt werden.

Guten Morgen smile.gif

Genau das war auch der Hintergrund meiner Frage mit dem Mini Kipper!

Wäre der Kipper zulassungsfrei, wären ja nur die Dokumente die einen genehmigten Typ nachweisen mitführpflichtig und ich habe mich gefragt ob bei einer freiwilligen Zulassung dann auch solche Pflichten bestehen.

Wobei jede Zulassung ja prinzipiell freiwillig ist, kein Mensch muss ein KFZ führen ;P

Ich wollte da einfach Gewissheit haben, ob ich das richtig Einkategorisieren kann. wavey.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 04.03.2025, 11:54
Bearbeitungsgrund: Zitate repariert
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 04.03.2025, 11:17
Beitrag #15


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Zitat (die-scharfs @ 03.03.2025, 18:46) *
Zitat (FragenstellerMustermann @ 03.03.2025, 18:10) *
Fahrzeug in Link nur für Aussehen, als Beispiel.
Wo bitte?


"Fiktiv wird ein Mini Kipper (wer das Fahrzeug nicht vor Augen hat"
Ok es stand direkt davor, nicht dahinter wink.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 04.03.2025, 11:47
Bearbeitungsgrund: Zitate repariert
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ulm
Beitrag 04.03.2025, 11:47
Beitrag #16


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Thread zum Üben der Zitierfunktion
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 04.03.2025, 12:45
Beitrag #17


Neuling
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Zitat (ulm @ 04.03.2025, 11:47) *


Vielen Dank! Da habe ich echt drüber gerätselt think.gif crybaby.gif
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hk_do
Beitrag 04.03.2025, 19:59
Beitrag #18


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Zitat (FragenstellerMustermann @ 04.03.2025, 10:50) *
Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
was ist mit "Kennzeichen der Stadtverwaltung" gemeint; mangels ZBI ist doch der Halter nicht bekannt?
Ein Behördenkennzeichen?

(...)
Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass neben Polizei und Feuerwehr auch Stadtverwaltungen ein behördliches Kennzeichen führen, wenn es die größe der Gemeine hergibt oder`gehe ich da falsch?


Behördenkennzeichen gibt es für Gemeinden und Landkreise seit dem 01.03.2007 nicht mehr neu.
Wenn das fiktive Kennzeichen also keine Buchstaben in der Erkennungsnummer hat, müsste entweder Musterstadt ein Stadtstaat sein oder das Kennzeichen vor dem o.g. Datum zugeteilt worden sein.

Im Übrigen: Feuerwehren die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (z.B. als eingetragener Verein) bekamen keine Behördenkennzeichen, dafür aber i.d.R. grüne Kennzeichen. Feuerwehren als Teil der öffentlichen Verwaltung bekamen Behördenkennzeichen, in den Stadtstaaten bekommen sie heute noch welche.

Zitat
Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
zusätzlich zur FZV das PflichtVG lesen! book.gif

Ich habe jetzt angenommen, dass das Kennzeichen nur ausgestellt wird, wenn eine gültige Versicherung nach dem Gesetz besteht.


Natürlich wird der Versicherungsnachweis nur verlangt, wenn im jeweiligen Fall Versicherungspflicht besteht wavey.gif

Zitat
Ein genereller Wink, oder wolltest du auf etwas bestimmtes hinaus? smile.gif


etwas bestimmtes rolleyes.gif



Zitat
Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
zweimal nein.
(aber warum spielt das eine Rolle?)

Aua. Zweimal nein?
Voraussetzung für die Zulassung ist doch:
Vorliegen einer Einzel-oder Typengenehmigung und der Antrag auf die Zulassung mit vorliegen einer Versicherung nach dem PflVG?


Zum einen ist das Kennzeichen noch kein Beweis für eine Zulassung (im Gegenteil: hier spricht es sogar dagegen!).
Zum anderen hattest du zunächst nur die Typgenehmigung genannt, das eine "nein" bezog sich genau auf die Alternative der Einzelgenehmigung.
Zum weiteren: Versicherung, siehe oben.

Zitat
Jetzt bin ich verloren. Du hast ein nicht zugelassenes Fahrzeug und dafür gibt es eine ZB 1?
Und die führst du dann mit?

Welche Konstellation trifft das denn?


Na auf nicht zugelassen Fahrzeuge mit eigenem Kennzeichen wavey.gif

Hattest du §4 FZV schon komplett gelesen? book.gif

Meine vorläufige Vermutung anhand der vorliegenden Informationen:
Das Fahrzeug ist weder zugelassen noch versichert.
Trotzdem ist der einzige Verstoß das nicht-Mitführen der ZBI.
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 04.03.2025, 23:00
Beitrag #19


Neuling
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Zitat (hk_do @ 04.03.2025, 19:59) *
Behördenkennzeichen gibt es für Gemeinden und Landkreise seit dem 01.03.2007 nicht mehr neu.
Wenn das fiktive Kennzeichen also keine Buchstaben in der Erkennungsnummer hat, müsste entweder Musterstadt ein Stadtstaat sein oder das Kennzeichen vor dem o.g. Datum zugeteilt worden sein.

Im Übrigen: Feuerwehren die eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (z.B. als eingetragener Verein) bekamen keine Behördenkennzeichen, dafür aber i.d.R. grüne Kennzeichen. Feuerwehren als Teil der öffentlichen Verwaltung bekamen Behördenkennzeichen, in den Stadtstaaten bekommen sie heute noch welche.


Das wusste ich gar nicht, danke für die Info!
Das Kennzeichen wäre MU A 1234, gestempelt und mit TÜV.

Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
zusätzlich zur FZV das PflichtVG lesen! book.gif



Habs gesehen! §2 wäre einschlägig.


Zitat (hk_do @ 03.03.2025, 21:08) *
Zum einen ist das Kennzeichen noch kein Beweis für eine Zulassung (im Gegenteil: hier spricht es sogar dagegen!).

Na auf nicht zugelassen Fahrzeuge mit eigenem Kennzeichen wavey.gif

Hattest du §4 FZV schon komplett gelesen? book.gif

Meine vorläufige Vermutung anhand der vorliegenden Informationen:
Das Fahrzeug ist weder zugelassen noch versichert.
Trotzdem ist der einzige Verstoß das nicht-Mitführen der ZBI.


Ja das ergibt total Sinn, wenn du es so erklärst! rolleyes.gif
Arrrrrgh das ärgert mich jetzt. Ich habe halt die vermeindlich leichte Lösung genommen: Stadtverwaltung, Behördenkennzeichen, freiwillig zugelassen.....
Ich habe mir den vierer der FZV nochmal durchgelesen und das hat geholfen.

Auch der Gedankengang mit dem Kennzeichen, welches eben kein Versicherungskennzeichen ist, sondern ein amtliches.

Ich meine das auch nicht böse, wenn ich Dinge nicht auf Anhieb verstehe, Verkehrsrecht fällt mir unglaublich schwer! wavey.gif
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hk_do
Beitrag 05.03.2025, 21:12
Beitrag #20


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jetzt musst du aber noch deine Lösung für die Mitleser vortragen wavey.gif
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FragenstellerMusterm...
Beitrag 06.03.2025, 10:50
Beitrag #21


Neuling
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Der Arbeiter der Stadtverwaltung Musterstadt könnte sich ordnungswidrig gem. § 3 I FZV verhalten haben, indem er ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb nahm, ohne dass es ordnungsgemäß zugelassen war.

1. Grundsatz der Zulassung
Das Fahrzeug, der Mini Kipper, müsste in öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb gesetzt worden sein und die KFZ Eigenschaft erfüllen.
Von diesen Voraussetzungen ist auszugehen.
Dieser Grundsatz der Zulassung geht aus § 1 I StVG hervor und wird durch § 16 StVZO wiederholt und die Durchführungsvorschrift aus § 3 I S. 1 FZV.
Demnach bedarf der Mini Kipper der Zulassung.

2. Anwendung der FZV
Die FZV müsste Anwendung finden.
Die FZV ist gem. § 1 Nr. 1 FZV Anzuwenden auf KFZ mit einer bbH über 6 km/h.
Die bbH ist gem. § 30a I StVZO die Geschwindigkeit, welche ein KFZ auf ebener Fahrbahn höchstens aufgrund seiner Bauart erreichen kann.
Hier soll von 25 km/h ausgegangen werden.
Die FZV findet Anwendung.

3. Ausnahmen von der Zulassung
Auch wenn die FZV Anwendung findet, könnte es sich um ein zulassungsfreies KFZ i. S. d. § 3 III Nr. 1 f) FZV handeln.
Definiert nach § 2 Nr. 12 FZV ist dies ein leichtes vierrädriges KFZ im Sinne der EU VO 168/2013.
Laut Sachverhalt entspricht der Mini Kipper mit einer Leermasse von 349 kg (maximal 425 kg), einem Hubraum von 49 ccm (max. 50 ccm) und einer bbH von 25 km/h (bis max. 45 km/h) der Klasse L6e.
Es handelt sich um eine Ausnahme nach § 3 III Nr. 1 f) FZV.

Eine Owi nach § 3 I FZV scheidet aus.

4. Inbetriebsetzung zulassungsfreier KFZ
Der Mini Kipper müsste unter den Voraussetzungen des § 4 FZV in Betrieb genommen worden sein.

Gem. § 4 I FZV darf ein zulassungsfreies KFZ nach § 3 III Nr. 1 f) FZV nur in Betrieb gesetzt werden auf öffentlichen Straßen, wenn einem genehmigten Typ entspricht, oder eine Fahrzeug Einzelgenehmigung.
An der stelle hakt es bei mir grade noch

Für den Mini Kipper wurde eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausgestellt, somit ist von dem vorliegen eines solchen Dokumentes auszugehen.
§ 4 I FZV wurde entsprochen.

Gem. § 4 III FZV darf ein Fahrzeug nach § 3 III Nr. 1 f) FZV nur in Betrieb gesetzt werden wenn ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 FZV geführt wird.
Der Mini Kipper führt jedoch kein Kennzeichen i. S. d. § 52 FZV, sondern mit Unterscheidungs- und Erkennungsnummer im Sinne von § 9 I FZV (MU-1234).
Gem. § 4 III S. 2 FZV ist dies zulässig, wenn keine Versicherungspflicht besteht.
Gem. § 2 I Nr. 3 PflVG ist der Mini Kipper als KFZ der Stadtverwaltung Musterstadt versicherungsfrei.
Demnach wurde § 4 III FZV entsprochen.

5. Mitführ- und Aushändigungspflicht
Gem. § 13 VI FZV ist die ZB 1 von der Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.
Der Mitarbeiter führte die ZB 1 nicht mit.
Gem. § 77 FZV reicht fahrlässige Begehung i. S. d. § 10 OwiG aus.
Gründe gegen Rechtswidrigkeit oder Vorwerfbarkeit nach § 12 OwiG sind nicht ersichtlich.
Der Mitarbeiter handelte tatbestandsmäßig, fahrlässig, rechtswidrig und vorwerfbar.

Ihm wird zur Last gelegt eine Owi gem. §§ 13 VI, 77 Nr. 4 FZV i. V. m. § 24 I StVG weil er entgegen § 77 Nr. 4 für den Mini Kipper keine Zulassungsbescheinigung Teil 1 mitführte.
TBNR.: 813124 | Verwarngeld 10,00 Euro - oder einmal Sand in den Kleingarten bringen.

6. Versicherung
Ich verweise zu 4.

7. Steuer
Zulassungsfreie KFZ sind gem. § 3 Nr. 1KraftStG steuerfrei.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 06.03.2025, 12:15
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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hk_do
Beitrag 06.03.2025, 22:10
Beitrag #22


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Ja, der springende Punkt war:

- Städte über 100.000 Einwohner sind von der Versicherungspflicht befreit
- Grundsätzlich ist das Fahrzeug zulassungsfrei und mit einem Versicherungskennzeichen zu bewegen
- da der Halter aber von der Versicherungspflicht befreit ist, muss das Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen führen (*)
- damit ist eine ZB I auszustellen, und das Fahrzeug wird HU-pflichtig

Wäre das Fahrzeug freiwillig zugelassen, würde es nicht HU-pflichtig und es wäre keine HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichenschild!

(*)
seit dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge gibt es auch für von der Versicherungspflicht befreite Halter die Möglichkeit, ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette zu nutzen. Die damit gekennzeichneten Fahrzeuge werden dann _nicht_ HU-pflichtig. Insofern wäre eigentlich zu erwarten, dass diese Variante inzwischen bevorzugt wird.

(aber ich kenne auch eine große Behörde, die ihre zulassungsfreien und nicht kennzeichenpflichtigen Anhänger freiwillig zugelassen hat und sie trotzdem brav zur HU und teilweise sogar zur SP vorführt. Der Verkehrssicherheit wird es nicht schaden...)
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