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> Förmliche Zustellung (gelbes Schreiben) der Bußgelbehörde ohne Datum
taqqui
Beitrag 12.03.2025, 16:42
Beitrag #1


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Wenn jemand ein gelbes Schreiben der Bußgeldbehörde in seinem Briefkasten findet , und das Feld "zugestellt am ..." weder ausgefüllt noch vom Zusteller unterschrieben ist:

Was passiert wenn der Betroffene sich 2 Wochen im Urlaub befand und daher nicht genau weiß seit wann es im Briefkasten lag?

Gilt dieses Schreiben im Sinne der Einspruchsfristen bzw. der Verjährung überhaupt als rechtlich als zugestellt bzw. könnte der Betroffene sich darauf berufen ?

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random
Beitrag 12.03.2025, 17:39
Beitrag #2


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Ob man das im Verfahren nutzen kann, keine Ahnung, probieren? Ohne Postbote zu sein, aber die Zustellung wird durch den "Postboten" bescheinigt. Entsprechend sollte er einen Zustellnachweis haben und an die Behörde senden. Normalerweise befindet sich ein derartiger Nachweis regelmäßig in der Akte, wobei ich mir den zugegebenerweise nie näher angesehen habe...
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taqqui
Beitrag 12.03.2025, 18:01
Beitrag #3


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Imho gilt mit der Niederlegung, d.h. dem Einwurf, das Schriftstück zwar als zugestellt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Dies gilt allerdings nur, wenn der Zusteller auch die Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__180.html) beachtet und das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkt.

Zitat:

"In einem Beschluss vom 03.06.2024 hat das OLG Saarbrücken, darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung nach § 180 Satz 3 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__180.html) – nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – um eine zwingende Zustellungsvorschrift im Sinne des § 189 ZPO (https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__189.html) handelt (Az. 1 Ss (OWi) 44/24 (https://recht.saarland.de/bssl/document/NJRE001578043)).


Wird die Vorschrift nicht beachtet, gilt das Schriftstück nicht schon mit dem Einwurf, sondern erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt
(vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.03.2023, Az. VIII ZR 99/22 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=133565&pos=0&anz=1); Beschlüsse v. 29.07.2022, Az. AnwZ (Brfg) 28/20 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=131012&pos=0&anz=1); v. 22.08.2023, Az. AnwZ (Brfg) 14/23 (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=aec17ff79405132b4dae9edbec698d36&nr=134780&anz=1&pos=0); s.a. LG Mannheim v. 07.05.2024, Az. 4 Qs 26/24 (https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001574184); OLG Koblenz, Urt. v. 13.12.2023, Az. 10 U 472/23 (https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001561483); BayObLG, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 102 AR 128/23 e (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-19982?hl=true)).


Wie definiert man also den tatsächlichen Zugang wenn A einfach nicht in seinen Briefkasten schaut?

Weiteres Zitat:

"In einem vom Oberlandesgericht entschiedenen Fall führte das fehlende Datum auf dem Umschlag dazu, dass das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt werden musste, weil die Verjährungsfrist nicht eingehalten werden konnte. Der Mandantin blieben 320 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hierdurch erspart. Eine Heilung des Fehlers konnte nicht angenommen werden, da nicht nachweisbar war, ob sie vor Eintritt der Verjährung den Bußgeldbescheid bzw. Umschlag tatsächlich in die Hände bekommen hatte."
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mir
Beitrag 12.03.2025, 20:24
Beitrag #4


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Nice, hängt aber vom Landesrecht ab.

Die ZPO dürfte bei Zustellungen der Bußgeldbehörde nur selten direkt anwendbar sein. § 51 Abs. 1 OWiG verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes, wenn eine Landesbehörde handelt. Die bayerische als Beispiel verweist dann bei der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde wieder auf §§ 177 bis 182 ZPO, mit einer ähnlichen Vorschrift wie § 189 ZPO im Landesrecht. Ob das jedes Land ähnlich macht? Die Regelung bietet sich an, aber manche Bundesländer machen Dinge gerne anders.



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