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> Frage zum Trecker Führerschein, Schlüsselzahl 174
Barney
Beitrag 16.04.2025, 11:13
Beitrag #1


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Frage zum Trecker Führerschein
Ich habe einen mit schwarzem Nummernschild zugelassenen Kleintraktor. Kein Oldtimer .. so richtig modern .. sogar mit DPF . Wird nicht im LoF Bereich einsetzt.
Der Sohn des Nachbarn hat jetzt mit 16 Klasse L und T bestanden .. er hilft seit langem auf einem Bauernhof hier im Dorf und fährt jetzt auch legal dessen vergleichsweise monströse Trecker mit ausladenden Arbeitsmaschinen.

Nur mein puseliges Treckerchen darf er weiter nicht fahren, da es für ihn keine Schlüsselzahl 174 gibt. Punkt.

Habe ich das so richtig wiedergegeben? Und obwohl des (aus der Sicht des nun frustrierten Jugendlichen) total bescheuert ist .. isses numal so? ..
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cybershadow
Beitrag 16.04.2025, 19:03
Beitrag #2


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Ob das Kennzeichen grün oder schwarz ist, ist egal. Wichtig ist, dass der Trecker nach seiner Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist (das ist der Fall) und für solche Zwecke eingesetzt wird. Wenn sich der Nachbarsjunge also deinen Schlepper ausleiht, um damit im Auftrag Arbeiten für den Bauernhof im Dorf zu verrichten, darf er das. Einfach so damit rumfahren darf er nicht.
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Barney
Beitrag 18.04.2025, 10:33
Beitrag #3


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Zitat (cybershadow @ 16.04.2025, 20:03) *
Einfach so damit rumfahren darf er nicht.

Ne .. darf er nicht. Aber die Begründungen des deutschen Gesetzgebers dafür sind halt gaga ..


Die Politik begründet die Regelungen im Bereich der Fahrerlaubnis für land- und forstwirtschaftliche (LoF) Fahrzeuge mit verschiedenen Aspekten, wobei Sicherheitserwägungen und die spezifischen Einsatzbedingungen im Vordergrund stehen.
Hier sind einige wesentliche Begründungen:
• Risikobewertung: LoF-Fahrzeuge, insbesondere Traktoren und große Arbeitsmaschinen, können aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichts und ihrer potenziell hohen Geschwindigkeiten (bis zu 60 km/h mit der Klasse T) im Straßenverkehr ein erhebliches Risikopotenzial darstellen. Die Fahrerlaubnisregelungen sollen sicherstellen, dass die Fahrer über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Fahrzeuge sicher zu führen und die besonderen Verkehrsregeln für LoF-Fahrzeuge zu beachten.
• Unterscheidung zum allgemeinen Straßenverkehr: Der Einsatz von LoF-Fahrzeugen unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht vom allgemeinen Straßenverkehr. Dazu gehören das Fahren auf unbefestigten Wegen, das Ziehen schwerer Lasten, der Transport von Arbeitsgeräten und die Arbeit auf Feldern und im Wald. Die Fahrerlaubnisklassen L und T berücksichtigen diese spezifischen Anforderungen und vermitteln die dafür notwendigen Kompetenzen.
• Altersabhängige Regelungen: Die gestaffelten Altersgrenzen für die Fahrerlaubnisklasse T (ab 16 Jahren bis 40 km/h, ab 18 Jahren bis 60 km/h) tragen dem Umstand Rechnung, dass jüngere Fahrer möglicherweise noch nicht über die gleiche Erfahrung und Reife verfügen wie ältere Fahrer.
• Zweckbindung: Die Fahrerlaubnisklassen L und T sind grundsätzlich an die Nutzung der Fahrzeuge für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gebunden. Diese Zweckbindung soll sicherstellen, dass die Inhaber dieser Klassen die Fahrzeuge primär in ihrem beruflichen oder betrieblichen Kontext einsetzen und nicht für allgemeine Transportzwecke, für die in der Regel höhere Fahrerlaubnisklassen (z.B. C/CE) erforderlich wären. Allerdings gibt es Ausnahmen, beispielsweise für den Winterdienst, der auch von Kommunalbetrieben mit diesen Klassen durchgeführt werden kann.
• Angleichung an technische Entwicklungen: Die Anpassung der Geschwindigkeitsbegrenzung für die Klasse L auf 40 km/h im Jahr 2012 trug der Tatsache Rechnung, dass moderne Traktoren in der Landwirtschaft häufig über diese höhere bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit verfügen.
• EU-Recht: Die nationalen Fahrerlaubnisregelungen müssen sich im Rahmen der europäischen Richtlinien bewegen, die Mindeststandards für Führerscheine festlegen. Dies betrifft beispielsweise die Anerkennung von Führerscheinen innerhalb der EU und die Kategorisierung von Fahrzeugklassen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Politik die Fahrerlaubnisregelungen im LoF-Bereich mit dem Ziel begründet, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, den spezifischen Anforderungen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Rechnung zu tragen und gleichzeitig praktikable Regelungen für die Betroffenen zu schaffen. Die Unterscheidung zwischen den Klassen L und T sowie die altersabhängigen und zweckgebundenen Bestimmungen sind Ausdruck dieser Bemühungen.
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