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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 ![]() |
Ich hätte mal eine Frage und zwar sie sieht es gesetzlich nun aus, wenn ein Fahrlaubnisfahrer 2019 eine MPU gemacht hat wegen Cannabis mit Abstinenzwille, aber unter den 3,5ng lag, welche heute gelten, aber in D2??Oder D3 eingeordnet wurde. Nun aber Cannabis auf Rezept bekommt, weil er Rheuma hat, aber nicht unter aktiven Einfluss fährt, sondern tatsächlich das Auto immer 1 Woche stehen lässt. Sprich wenn aktiv nichts festgestellt wird, sondern maximal THC COOH und ist der alte Wert der alten MPU überhaupt heranziehbar ? Leider findet man zu solchen Themen überhaupt nichts oder wenig. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13787 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Das MPU-Gutachten ist noch verwertbar. Solange dort nicht steht, dass eine Abstinenzpflicht besteht, muss es freigestellt sein, gerade nach dieser Zeit, auf einen Kontrollierten Konsum überzugehen. Bei Abstinenzpflicht wäre zu prüfen, ob im Einzelfall nicht ausnahmsweise selbiges gelten könnte. Ganz unabhängig davon, rein von der damaligen Menge, führte die heute nicht mehr zu einer Begutachtung. Das damalige Gutachten ist somit nicht mehr über den Konsum zum Tattag zu lesen, sondern nur noch hinsichtlich medizinisch-psychologischer Fakten zur Konsumtiefe und den Konsummotiven.
Nun geht es hier nicht um Konsum, sondern um eine Medikation. Insbesondere wenn der verordnende Arzt die frühere Cannabisproblematik kannte, hier in der Eingangsschilderung offen, wird er grundsätzlich die Auswirkungen einer Medikation auf die Fahrgeeignetheit abgewogen haben. Umso mehr, wenn tatsächlich der Patient nach medizinischer Cannabisanwendung eine derartig lange Fahrpause einlegt, dass keinerlei aktive THC-Komponenten im Metabolismus vorzufinden sind. Schon vom Ordnungsrecht wäre er bis 3,5 ng/ml "geschützt". Hinzutritt, dass medizinisches Cannabis eine andere Wirkstoffkomposition haben dürfte. Mehr Cannabidiol. Dieses ist höchstens gering psychisch aktiv. In der Lage käme maximal ein ÄG in Frage. Vorausgesetzt es findet kein Beikonsum statt. Wenn ich das zusammenfasse, wäre ein Einschreiten einer FEB zwar formal möglich, ich sehe jedoch keine tragfähige Begründung innerhalb obiger Darlegung. In dieser Konstellation wundert es mich nicht, wenn noch keine Rechtsprechung hierzu entwickelt ist. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 ![]() |
Hallo,
Ich danke dir für die Antwort. Ich glaube im Gutachten ist Abstinenzwille hinterlegt. War ja auch so. Morbus Bechterew ist das Leiden und etliche Verschleißerscheinungen. Alkohol trinke ich nicht, hatte aber 2 Rückfälle mich aber gefangen. Ich hatte in einer akuten Phase mit Bandscheibenvorfall circa 15 Monate täglich Tildin genommen. Auch das nehme ich nicht mehr. Die Rheumatologie fragte ich mal wie es aussieht mit Cannabis, aber die sind sehr konservativ und sagen gleich das bringt nicht. Stattdessen wird Oxycodon und Fentanylpflaster angeboten, da ich lange Zeit Tilidin genommen habe und das absetzen ein längerer Zeitraum gebraucht hat. Hatte ich dies auch verneint und habe auch mitgeteilt das ich die Vorgehensweise mit dem Gewehr auf Spatzen schießen überhaupt nicht gut finde. Ich nehme auch Immunsuppressiva um die Krankheit im Zaun zu halten, jedoch zeigen sich vermehrt Nebenwirkungen was die Rheumatologie sagt es kommt nicht davon. Der Beipackzettel ist aber so groß wie eine Wand und da steht sehr wohl das man öfter krank wird und vorallem an Pilzinfektionen leiden kann. Ich gehe hier nicht auf Detail, aber ich hatte im letzten halben Jahr etliche Pilzinfektionen, welche ich mit Nystalocal behandeln musste und etliche Salben Cremes Cortison. Habe nun auf eigene Faust das Immunsuppressivs reduziert auf anraten des Orthopäden einfach mal zu schauen was passiert, wenn es schlimmer wird mit Schmerzen oder der Krankheit kann ich es ja direkt nehmen. Bin vom Intervall von 2 Wochen auf 4 Wochen und siehe da die Pilzinfektionen verschwinden langsam wieder. Das Zeugs kostet 6 Spritzen 3000€. Die Rheumatologie scheint wohl zu wollen das ich das regelmäßige nehme. Hab da so meine eigenen Gedanken dazu. Schluss um. Ich nehme kein Alkohol. Keine Tabletten mehr. Nur Immunsuppressiva und Nahrungsergänzungsmittel. Der Orthopäde hat mir das Cannabis verschrieben benutzt habe ich es einmalig wie oben genannt aus Ängsten. Ich bin mittlerweile Vater, habe einen sehr guten Job und habe Trennungsvermögen, aber ich möchte keine Überraschungen erleben, dass es heißt sie hatten passiv etwas drin oder 1,3 ng Führerscheinentzug. Was kann ich mir vom Orthopäden erstellen lassen? Ich möchte das Cannabis ja nicht mal täglich nehmen und auch nicht am nächsten Tag Autofahren. Mir geht es rein um Krankheitsschübe und dadurch auch Muskelverkrampfungen mit Entspannung abzufangen. |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 149 Beigetreten: 26.06.2023 Mitglieds-Nr.: 90777 ![]() |
Wenn FEB bzw. Gutachter vorschriftsmäßig vorgehen, wird eine MPU mit M-Fragestellung angeordnet. Im Zweifel auch bei Werten unter 3,5ng THC, dazu muss die FEB aber die Information über einen Konsum erreichen und der Sachbearbeiter auch tätig werden. Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering, wenn du unter dem Grenzwert bleibst, da es durch die Legalisierung fraglich ist, ob und in welchem Umfang die Altfälle mit veralteten Beurteilungskriterien weiterhin herangezogen werden dürfen, gerade wenn man bei der Fahrt unter 3,5ng lag. Einen Überblick über die M-Hypothesen findest du hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=135390
Dein verschreibender Arzt sollte zur Vorbereitung die Indikationsstellung in seiner Dokumentation ausführlich begründen, deine Adhärenz bei der Dosierung gut dokumentieren und dich auch regelmäßig sehen, um a) und b) zu überprüfen. Vorteilhaft ist auf jeden Fall, dass du bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung bist und nicht auf ein Online-Rezept von den einschlägigen Seiten durch ausländische Ärzte setzt. -------------------- “There is nothing deep down inside us except what we have put there ourselves.”
"Truth is what your contemporaries let you get away with." |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13787 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
Ich habe mir nochmals die Beurteilungskriterien dazu angesehen. Die M-Hypothesen. Die kann ich nun nicht in wenigen Sätzen zusammenfassen. Allerdings frei in das Thema führen.
Ein Dauermedikament, welches regelmäßig genommen wird, wird wegen des zu erwartenden Gewöhnungseffekts eher weniger kritisch sein als ein Bedarsmedikament. Prinzipiell sollte erwartet werden, dass der behandelnde Arzt die Wirkstoffkonzentration misst und Aufzeichnungen darüber hat. Diese können in einer Begutachtung dann mit einer aktuellen Probe verglichen werden. Wobei da, Dank Cannabis, die Blutkpnzentration wenig Aaussagekräftig ist. Je nach Vorgeschichte könnten zusätzlich auch die D-Kriterien parallel geprüft werden. Also der Frage einer Drogenvorgeschichte nachgegangen werden. Ich lesecdas logisch, so dass D auch durch A ersetzbar ist. Also Alkohol.. Weiterhin empfiehlt es sich, bei Einnahme des Bedarfsmedikaments keinesfalls Alkohol zu konsumieren. Bei Opioiden selbst unterhalb von 0,3 Promille BAK nicht. Anderes schon garniert. Kein Beigebtauch. Je nach Fall könnten sonst auch wieder AN bzw. obige Wirkspuegelnachweise erforderlich werden. Unter diesen Aspekten werde ich nichts raten; sämtliche Aussagen sind ohne Gewähr. Solange während einer Kontrolle die gesetzlichen 3,5 ng/ml nicht gerissen werden, würde ich mich einer Überprüfung durch die FEB entgegenstellen soweit diese begutachten lassen will. Mit Verordnung, Arztattest und ggf. ein paar Arztunterlagen würde ich ihr entgegen kommen. Wenn der Grenzwert gerissen wird oder weitere Umstände hinzutreten dürfte eine Begutachtung zulässig sein In aller Regel wäre das ein fÄG, welches die Einnahnetreue und Wirkstoffkonzentration feststellen soll. Erst danach wäre eine MPU möglich. Nicht zu werten wäre die verordnete Verschreibung an sich, wenn dem verotdnenden Arzt die Vorgeschichte bekannt ist. Und er sich mit einer Abwägung befasst ha4. Hier wäre seine Dokumentation hilfreich. Gleichwohl wären Reaktionsvermögen, Belastungsvermmögen, Gefahrenerkennung ohne wie mit Bedarfsmedikament durch den Patienten gutachterlich abfragen. Insgesamt käme im Allgemeinen doch einiges auf Patienten zu. Andererseits hat sich jeder Verkehrsteilnehmer vor und während einer Fahrt über seine Fahrtauglichkeit prüfen. Neben dieser ist deine Bedarfseinnahme mit danach Verkehrspause von einigen Tagen dergestalt, dass ich, ohne Gewähr, darin kein erhöhtes Risiko sehe. Insoweit würde ich jetzt gegenüber der FEB keine Eröffnung der Medikation anzeigen. Sondern eher eine Einnahme-Wirkungs-Dokumentation beidseitig führen. Deinen Dokumentarionsteil übergibt du jeweils deinem Orthopäden. Und zwischendrin Lagerstätten du die wenn in einem an einen anderen adressieren, verschlossenen Briefumschlag, weil dann das Postgeheimnis gilt. Doch das ist schon fast paranoid. Also, es ist gut, dass du dir Gedanken machst. Konzentriere die auf deine Krankheit/Gesundheit und wenn auf die unmittelbar daraus resultierende Fahrtaugluchkeit, ob nun mit oder ohne Bedarsmedikament. Und warte sonst bis ein Amtsarzt dir wenn Blut abnimmt. Bei dem solltest du dann sagen, dass du, wenn dem so war, ein verordneten Bedarsmedikament unter Nennung dessen genommen hast. Dann könnten spätercNachfragen kommen. So vorzugehen wäre insbesondere empfehlenswert, wenn der gesetzliche Grenzwert gerissen werden sollte. Darunter wäre auch Poker möglich. Bei Erfolg kommen wohl keine weiteren Fragen. Weil nicht ermittlungsrelevant, Irrtum oder Laborfehlers in der Annahme. Bei Morbus bechterev sollen auch Kältekammern einen guten Erfolg erzielen. Das könntest du ebenfalls ausprobieren. Besonders wenn es täglich dir zuletzt. Soll Ruhe für einige Wochen bringen. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 24.02.2019 Mitglieds-Nr.: 84882 ![]() |
Hallo,
Der Arzt ist kein Onlinearzt sondern wirklich vor Ort. Den Grenzwert von 3.5 ng reiße ich nicht und so dokumentiert mit dem Orthopäde habe ich das ganze nun bisher auch nicht, aber so wie ich es lese bin ich auf der sicheren Seite, wenn aktiv beispielsweise nur 1,6 ng. Also der Aufwand erscheint mir gerade unverhältnismäßig groß und habe einiges nicht zu 100% verstanden muss ich mir in Ruhe nochmals durchlesen. Wie gesagt es dreht sich nicht darum wie in jungen Jahren am Tag 3 g in den Schädel zu ballern, sondern es geht einzig alleine darum alle 3 Wochen mal 0,2g zu rauchen und entspannen und schlafen. Also kurzgefasst, wenn beispiel 2.1ng aktiv und 15ng passiv Sorgen? Oder 0ng aktiv und 10ng passiv Sorgen? Und dadurch mit der Kältekammer probiere ich mal aus bei uns ist sogar eine 30km entfernt habe ich gerade nachgeschaut. |
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13787 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 ![]() |
So, das Minidisplay mit Minikeyboard (Handy) bin ich nun los, wieder am PC. Ja, du bist eher auf der sicheren Seite, soweit sich das sagen lässt. Eine Konzentrations-Wirkungsdokumentation wäre für den Tag X gut.
Da ich die aktuellen Beurteilungskriterien gelesen habe, könnte auf die Idee gekommen werden, dass erst ein fÄG notwendig wird, eine MPU käme erst danach. (Wobei ich nicht ausschließen möchte, dass ein FÄG via ein MPI angeordnet würde.) Eben um im fÄG festzustellen, ob der Medikationsplan eingehalten wurde. In einer MPU würde dann auch zu den Wirkungen (und den dazugehörigen eigenen Beobachtungen) befragt werden. Auch diese dürfen der Verordnung nicht entgegenstehen! In deiner Lage, so die MPU noch verwertbar ist, würde ich tunlichst jedwede aktive THCx-Konzentration im Blut vermeiden. Also solange du noch im Stadium des jeweils einmaligen Bedarfes bist, die von dir bisher ausgeübte Woche Verzicht auf einen eigenständigen motorisierten Straßenverkehr ausüben. Ohne Medikations- oder Rezeptfund wärst du dann praktisch auf der sicheren Seite. Auf einen Joint, selbst auf wenige Züge, würde ich weiterhin verzichten. So etwas wird schnell als KO-Kriterium in der MPU gewertet. Auf der anderen Seite wäre seitens der FEB oder eines Gutachters unzulässig auf die Unüblichkeit von Medizinalcannabis für Morbus Bechterev zu verweisen. [Wobei ich mir da faktisch noch nicht einmal sicher bin, da Cannabismetaboliten in den Entzündungskreislauf eingreifen und Morbus Bechterev eine Autoimmunkrankheit sein könnte.] Da gilt eben die Therapiefreiheit des behandelnden Arztes. (In anderen Rechtsfeldern kann es dahingehend anders sein, also erst Ausschöpfung aller anderen Therapiemöglichkeiten.) Was du sonst tun könntest? Eine Beratung bei einem Verkehrspsychologen in Anspruch nehmen, der mit dir deinen Fall samt Vorgeschichte durchgeht und systematisch auf die M-Hypothesen, -kriterien und antikriterien prüft. Ich sage dazu, dass die M-Hypothesen nicht hierarchisch geordnet sind, sie sind allesamt zu prüfen. Damit müsste dann ein entsprechend ausgebildeter Anwalt aufgesucht werden, der dich rechtlich haftend berät. Wobei ich erwarte, dass beide Akademiker jeweils dazu nicht bereit wären. Sie würden wohl eher nur aufklären, was passieren könnte, vielleicht noch eine Antwort darauf. Eine Sicherheit wie auf A folgt B erwarte ich nicht. Insgesamt wäre das wohl auch kein großer Zugewinn an Information und insbesondere Sicherheit. Immerhin, du müsstest eine Bestätigung für dein bisheriges Tun erhalten haben. Liebe Greet-Ings Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5672 Beigetreten: 08.06.2011 Wohnort: Mittelhessen Mitglieds-Nr.: 59720 ![]() |
Das Problem, das ich sehe, liegt in den M-Hypothesen selbst begründet. Ich finde nämlich nichts, was dagegen spricht, eine Person, die MedCan nimmt, auch ohne einschlägige Vorgeschichte zum fäG und zur MPU zu bitten.
FäG soll die Tauglichkeit der Cannabisverordnung generell für die entsprechende Krankheit und die Compliance bzw. Adhärenz des Patienten klären. Die MPU gibt dann Aufschluss darüber, ob unter der normalen Medikation eine Fahreignung gegeben ist. Bei "vorbelasteten" Kunden wäre dann noch gründlich zu prüfen, ob die Medikamentengabe nicht eine eventuell vorliegende Abhängigkeit verschleiern soll. Falls nun vom behandelnden Arzt eine Stellungnahme gebraucht werden würde, dann sollte diese möglichst viele Fragen des äG und auch der MPU (zumindest in Teilen) schon im Vorfeld beantworten. Das würde eine Argumentation gegenüber der Fsst erleichtern. -------------------- "Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 19.04.2025 - 18:59 |