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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 437 Beigetreten: 04.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9123 ![]() |
Fakten: Fast neuer 100 km/h Anhänger. Gewichtsverhältnis Zugfahrzeug/Anhänger in Ordnung. Führerschein in Ordnung. Geschwindigkeit 106 km/h. Die 6 km/h wären nicht das Problem. Die Polizei argumentiert, die 100 km/h wären nur erlaubt bei baulich getrennten Fahrbahnen. Der Kollege hätte somit nur 80 km/h fahren dürfen. Wenn ich jetzt Google befrage komme ich nur zu StVOAusnV9 die hier nur das Zeichen 331.1 - also das Zeichen für Kraftfahrstraße verlangt. Dieses war an der Stelle vorhanden. Kann mich jemand erhellen? |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 712 Beigetreten: 29.03.2010 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 53394 ![]() |
Unkenntnis?
Ich würde auf die genannte 9. Ausnahmeverordung zur StVO verweisen die keine Einschränkungen bezüglich der Fahrbahn / Fahrspuren fordert. |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Diese Einschränkung gilt für LKW >7,5t auf Kraftfahrstrassen. Da dürfen LKW >7,5t nur dann 80 km/h fahren wenn die Richtungsfahrbahnen baulich getrennt sind. Wie schon @random geschrieben hat, in der 9. Ausnahmeverordnung wird nur von Kraftfahrstrassen geschrieben. - Nix von baulicher Trennung der Fahrstreifen. |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 06.06.2014 Wohnort: Lüneburg Mitglieds-Nr.: 72760 ![]() |
In § 18 Abs. 5 steht
Zitat Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen Erst darunter kommt die Aufzählen welche Geschwindigkeiten für wen zulässig sind. Da greift erst die Ausnahmeverordung. |
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Beitrag
#5
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7170 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 ![]() |
Wie schnell darf ein PKW mit Anhänger auf einer Kraftfahrstrasse fahren, ohne die Ausnahmeverordnung? Wie schnell darf ein PKW mit Anhänger auf einer Kraftfahrstrasse fahren, mit der Ausnahmeverordnung? |
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Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7605 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Davon ausgehend, dass es sich um eine Kraftfahrstraße agO und ohne baulich getrennte Richtungsfahrbahnen handelt:
Ohne die 9.AusnVO greift für den PKW mit Anhänger §3 (3) Nr. 2 a) bb) StVO. Es gelten 80 km/h. §18 StVO macht keine abweichenden Festlegungen. Da die 9. AusnVO keine Ausnahme von §3 StVO macht (sondern nur von §18(5) der hier nicht einschlägig ist), ändert sich da nichts dran. |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 50 Beigetreten: 06.06.2014 Wohnort: Lüneburg Mitglieds-Nr.: 72760 ![]() |
Wie schnell darf ein PKW mit Anhänger auf einer Kraftfahrstrasse fahren, ohne die Ausnahmeverordnung? 80km/h Wie schnell darf ein PKW mit Anhänger auf einer Kraftfahrstrasse fahren, mit der Ausnahmeverordnung? 100 km/h, wenn es eine Bauliche Trennung der Richtungsfahrbahnen gibt und das Gespann die Vorrausetzung für die 100km/h freigaben erfüllen. Gibt es keine Bauliche Trennung dann 80km/h |
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Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21964 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Hach, eeeeendlich mal wieder eine Diskussion über 100 km/h für Gespanne auf Kraftfahrstraßen.
Wie ich DAS in den letzten Jahren vermisst habe! Ich war von 1998 bis 2015 mit entsprechenden Gespannen (Transporter + Pkw-Anhänger) auf Europas Nah- und Fernstraßen unterwegs. Mein Lieblings-Gespann siehe unten: ![]() .Draufklicken macht das Bild größer..xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxsxxxxxxxxxxxx. © Doc aus Bückeburg, 03.06.2009 Seit Anbeginn der "9. Ausnahmeregelung" hatte ich Anhänger mit einer "100" am Heck, die auch ansonsten die Voraussetzungen für "100 km/h" erfüllen. Woher kommt nun die Diskussion mit den beiden Meinungen "100 auf ALLEN außerörtlichen Kfz-Straßen" versus "100 km/h nur auf außerörtlichen Kfz-Straßen mit baulicher Trennung der Richtungsfahrbahnen"? Das liegt an einer uneindeutigen Formulierung in der StVO. Von denen gibt es in unserer StVO leider SEHR viele. DAS nun wiederum liegt daran, dass Änderungen und Ergänzungen zur StVO offenbar in der Regel von Praktikanten des Verkehrsministeriums erstellt werden und dass dort leider niemand vor Veröffentlichung der Texte diese Korrektur liest. ![]() Ich selbst fahre seit Bestehen der 9. Ausnahmeregelung auf ALLEN außerörtlichen Kfz-Straßen 100 km/h, und ich habe NIE Ärger bekommen. Ich bin auf Kfz-Straßen ohne bauliche Trennung allerdings auch noch nie mit >80 km/h mit Anhänger geblitzt worden. Ich selbst vertrete die Meinung wie der TE und einige Leute mehr: 1) In meinem Anhänger-Schein stand der Passus *gem.vo.z.9.Ausn.VO z.St VZO. Temp.100km/h auf Autobahnen und Kfz.Str... " 2) In der 9. Ausnahmeverordnung (Fassung im VP) heißt es: Zitat Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), ... 100 km/h, wenn... Also: In beiden Fällen steht dort: "Auf Autobahnen "Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen "Zeichen 331.1)" - und NICHTS von einer dafür erforderlichen "baulichen Trennung". Also gelten die zulässigen 100 km/h auch bei NICHT vorhandener baulicher Trennung. Tja, und jetzt gibt es die GANZ Spitzfindigen unter uns. Die schreiben: "Am Beginn der 9. Ausnahmeverordnung heißt es doch: "Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung" ... Und § 18 Abs 5 Nr. 1 lautet: Zitat (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für ...a)Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, ...b)Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie ...c)Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h, Das bedeutet nach deren Interpretation: "Die Ausnahme, 100 km/h statt 80 km/h fahren zu dürfen, gilt nur auf Straßen nach § 18 (5),1; also für Autobahnen und Kfz.-Straßen mit baulicher Trennung, und zwar auch dann, wenn im Fahrzeugschein und im Text der 9. Ausnahme-VO nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird." ICH meine: Wenn die 100 Km/h wirklich nur für Kfz.-Straßen mit baulicher Trennung gelten sollten, dann hätte man im Fahrzeugschein mit einem einzigen diesbezüglichen Halbsatz endgültige Klarheit schaffen können und müssen... Ich persönlich freue mich, dass es hier endlich mal zu einem desbezüglichen Bußgeldverfahren kommt. Ich bitte den TE, seinen Bußgeldbeschein anzufechten, für eine gerichtlüche Klärung zu sorgen und das Ergebnis nach Prozess-Rechtskraft hier zu posten - damit endlich ein- für allemal Klarheit herrscht! Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2092 Beigetreten: 05.01.2022 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 89096 ![]() |
+1
-------------------- "There's no such thing as a winnable war.
It's a lie we don't believe anymore!" aus "Russians" - Sting 1986 |
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Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7605 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
Ich bitte den TE, seinen Bußgeldbeschein anzufechten, für eine gerichtlüche Klärung zu sorgen und das Ergebnis nach Prozess-Rechtskraft hier zu posten - damit endlich ein- für allemal Klarheit herrscht! Ja, dann treibt er es bis zum BGH und der hebt die komplette 9. AusnVO auf, wegen blödsinniger Formulierung ![]() nein, im Ernst: Mich würde auch mal interessieren, was ein Gericht dazu sagt. Abweichend vom Wortlaut ist ja auch in allen mehr oder weniger "amtlichen" Veröffentlichungen (Zulassungsstellen, Überwachungsorganisationen) immer nur von "Autobahnen und Kraftfahrstraßen" die Rede, nie von weiteren Einschränkungen. |
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10044 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Ja, dann treibt er es bis zum BGH und der hebt die komplette 9. AusnVO auf, wegen blödsinniger Formulierung Das wäre dann die kürzeste Urteilsbegründung aller Zeiten
-------------------- Wer bremst hat Angst
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 27.04.2025 - 18:42 |