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> Was passiert wohl, wenn die Cannabis Legalisierung rückgängig gemacht wird?
Shordy87
Beitrag 24.04.2025, 13:03
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

ich wollte mal eure Meinung einholen zu dem oben genannten Thema.

Hintergrund ist folgender: Ich musste aufgrund eines Cannabisdelikts im Straßenverkehr (2017) meinen Führerschein abgeben. Durch die Legalisierung habe ich meinen Führerschein ohne MPU zurück bekommen. Dies sogar innerhalb von 14 Tagen, nach dem ich den FS neu beantragt hatte, da die Mutter meiner Nachbarin beim Straßenverkehrsamt arbeitet und meinen Fall direkt bearbeitet hatte. Die Mutter meiner Nachbarin sagte mir, dass wenn die Legalisierung zurück genommen werden sollte, die Fürerscheinstelle sich alle "vorknöpfen" wird, die den Führerschein durch die Legalisierung ohne MPU zurück bekommen haben. Leider weiß sie selbst noch nicht, wie das Ganze dann aussehen wird und was genau passieren wird. Aktuell will sich die Regierung das Thema Legalisierung im Herbst nochmal anschauen (mein letzter Stand).

Aufgrund ihrer Aussage mache ich mir nun sorgen, ob ich meinen FS auch auf lange Sicht behalten werde. Ich möchte gerne ein Fahrzeug finanzieren, hab jedoch sorge dass mir der FS wieder entzogen wird wenn die Legalisierung rückgängig gemacht wird und ich dann die monatlichen Kosten für das Fahrzeug an der Backe habe und gar nicht damit fahren kann.

Wie seht ihr das? Können die im Herbst (oder auch später) ankommen und mir den FS wieder entziehen? Mit illegalen Substanzen habe ich seit Jahren nichts mehr zu tun. Dementsprechend würde auch ein Drogentest negativ ausfallen, falls ein solcher Test kommen sollte.

Danke und viele Grüße


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ulm
Beitrag 24.04.2025, 13:23
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Ich sehe im Moment keine rechtliche Konstruktion, die derart neuerteilte Fahrerlaubnisse wieder aberkennt und dabei nicht vom Bundesverfassungsgericht kassiert wird.

Was, ganz schwarzgemalt, denkbar wäre, wäre eine Überprüfung des aktuellen Konsums über ein fachärztliches Gutachten. Das kostet Dich ein paar Hundert Euro, aber ist, wenn Du sowieso clean bist, nur eine Formalie.
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Richard Rorty
Beitrag 24.04.2025, 13:28
Beitrag #3


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Zitat (Shordy87 @ 24.04.2025, 14:03) *
Die Mutter meiner Nachbarin sagte mir, dass wenn die Legalisierung zurück genommen werden sollte, die Fürerscheinstelle sich alle "vorknöpfen" wird, die den Führerschein durch die Legalisierung ohne MPU zurück bekommen haben. Leider weiß sie selbst noch nicht, wie das Ganze dann aussehen wird und was genau passieren wird. Aktuell will sich die Regierung das Thema Legalisierung im Herbst nochmal anschauen (mein letzter Stand).


Die Rechtsgrundlage dafür möchte ich gerne sehen laugh2.gif Und selbst wenn der Gesetzgeber auf die abwegige Idee kommen sollte, eine neue Rechtslage zu schaffen, bei der wegen in der Vergangenheit liegender Tatsachen zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt die bei Würdigung der Tatsachen bereits (wieder-)erteilte Fahrerlaubnis (erneut) zu entziehen ist, halte ich dies wegen des im Rechtstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) angelegeten Rückwirkungsverbots im öffentlichen Recht für verfassungswidrig. Die Aussage der werten Frau ist Unfug.

Darüber hinaus ist die vollständige Rücknahme der Legalisierung aus mannigfaltigen Gründen nicht zu erwarten.


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Richard Rorty
Beitrag 24.04.2025, 13:49
Beitrag #4


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Zitat (ulm @ 24.04.2025, 14:23) *
Was, ganz schwarzgemalt, denkbar wäre, wäre eine Überprüfung des aktuellen Konsums über ein fachärztliches Gutachten. Das kostet Dich ein paar Hundert Euro, aber ist, wenn Du sowieso clean bist, nur eine Formalie.


Selbst das ist definitiv nicht zu erwarten, sofern keine neuen Tatsachen vorliegen, die auf einen aktuellen Konsum schließen lassen und daher das fÄG rechtfertigen.


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corneliusrufus
Beitrag 24.04.2025, 16:42
Beitrag #5


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Sicher, es würde sich etwas ändern. Jedoch nicht der Grundsatz erteilt ist erteilt; und damit sind alle vergangenen Delikte als diejenigen in die gewährte Fahrgeeignetheit eingegangene verbraucht. Und unser Staat täte sich nichts gutes, wenn er auf eine Rückwirkungsverbot verzichtete, weil das a) den Rechtsfrieden (und damit auch wirtschaftliche Entscheidungen) gefährdete und b) Tür und Tor für ähnliches ermöglichte.

Formal wäre das dann möglich gemäß dem Verwaltungsverfahrensgesetz; allerdings ist das höherrangige Grundgesetz zu berücksichtigen.

Rücknahme bzw. Widerruf richteten sich wenn formal nach § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes bzw. § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes VwVfG. Ohne es zu wissen, Hilfe @gruenerTeich et al., der Verwaltungsakt war ja anfänglich rechtmäßig. Ich neige daher dazu, § 49 VwVfG als korrekte Anspruchsgrundlage der Behörde zu betrachten. Genauer wäre seitens der FEB der Absatz (2) mit den Nrn. 4. und 5. zu erfüllen. Ohne dass der Normgeber explizit ein (besonderes) öffentliches Interesse bekundete, wäre das nicht möglich.

Es wäre auch politisch in der absehbaren Regierungskoalition nicht möglich. Falls die kommende herbstliche Evaluation schon eindeutig für eine völlige Abschaffung des CanKG sprechen sollte, ich erwarte das aus guten Gründen nicht, würden die ehemaligen Befürworter politisch nicht zulassen, dass "ihr linker Lebenstraum" als derartige Idiotie gebranntmarkt würde. Wenn würde eher nur das CanKG abgeschafft werden, ohne ein öffentliches Interesse für die Verkehrsteilnahme besonders festzuhalten. Allein, dass "der rechte Traum von Drogenfreiheit", sich nun nicht in eine sofortige Abschaffung des CanKG umsetzen ließ, zeigt doch, dass beide Regierungsparteien sich mit einer Annäherung als Kompromiss abgefunden haben.

Was passieren könnte, wäre die weitere Verschärfung des Anbaus in den Cannabisclubs, ein Verbot des Privatanbaus, vielleicht noch die Herabsetzung des Grenzwertes für eine TF. (2,0 ng/ml hielte ich da für wissenschaftlich vertretbar, weil bei Dauerkonsumenten ab da Sichtfeld- und Reaktionsverzögerungen eintreten können. Und bei Gelegenheitskonsumenten erste Einschränkungen auftreten können.) Ich denke jedoch, noch nicht einmal daran wird gerührt werden, höchstens symbolisch. Weil eben die nun bestehende Entlastung von Polizei, Staatsanwaltschaft und Verwaltung gesehen werden wird. Weiterhin erwarte ich, dass wenn der Konsum in der Öffentlichkeit weiter eingeschränkt wird. Mehr nicht, weil nicht durchsetzbar.

Also, keine Angst, solange keine neuen Tatsachen auf Seiten der Fahrerlaubnisinhaber bekannt werden. Von solchen halbgaren Verunsicherungsversuchen durch Behördenmitarbeiter halte ich nichts, ich finde so etwas bedenklich.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Fußgänger.
Beitrag 26.04.2025, 20:22
Beitrag #6


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Selbst wenn das KCanG wieder eingestampft werden würde (was es meiner Meinung nach nicht wird), dann gilt das ex nunc und nicht ex tunc. Sag also der Mutter deiner Nachbarin, sie soll bei dem bleiben was sie kann. Jura gehört da augenscheinlich nicht dazu.
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corneliusrufus
Beitrag 26.04.2025, 23:24
Beitrag #7


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Zum Verhältnis von § 48 und § 49 VwVfG habe ich dort unter II. eher den § 49 VwVfG als wenn anzuwenden gefunden. Allerdings hat § 3 StVG als Spezialgesetz Vorrang. Darin ist nicht mehr der nachträgliche Wegfall der Rechtsgrundlage der (seinerzeitigen rechtmäßigen) FE-Erteilung maßgeblich, sondern die Ungeeignetheit oder die mangelnde Befähigung. Diese sind jedoch nicht neu festgestellt worden. (Es könnten höchstens Zweifel bestehen, dass die neue Rechtslage noch nicht in eine etwaig vorausgegangene Eignungsbegutachtung hatten einfließen können. - Wenn müssten folglich neue Untersuchungen angestrengt werden. Doch für diese bestehen seitens des StVG und der FeV keine weitere Rechtsgrundlage.) Somit muss es bei erteilt ist erteilt bleiben.

Wenn ich jetzt Mist geschrieben habe, so korrigiert mich bitte alsbald. ich bin kein ausgebildeter Jurist.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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durban
Beitrag 27.04.2025, 09:10
Beitrag #8


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Zitat (Fußgänger. @ 26.04.2025, 21:22) *
Selbst wenn das KCanG wieder eingestampft werden würde (was es meiner Meinung nach nicht wird), dann gilt das ex nunc und nicht ex tunc. Sag also der Mutter deiner Nachbarin, sie soll bei dem bleiben was sie kann. Jura gehört da augenscheinlich nicht dazu.


Vorsicht in Glashäusern. Ein striktes Rückwirkungsverbot gilt nur im Strafrecht. Wenn verwaltungsrechtlich die Kraftfahreignung beurteilt wird (zB bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis) sind die jeweils aktuellen Maßstäbe anzuwenden.


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Fußgänger.
Beitrag 27.04.2025, 09:15
Beitrag #9


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Das ändert nichts an meiner Aussage. Die hier in Rede stehende Person hat dem TE ja vermittelt, dass er die Fahrerlaubnis dann wieder abgeben muss, eildieweil sich die Fsst ihn "vorknöpft". Und das ist Blödsinn. Wenn es auf ein FäG hinaus läuft hat der TE nichts zu befürchten, weil er seit Jahren nimmer konsumiert.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 27.04.2025 - 18:42