Parken und Halten, besondere Regelungen |
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Parken und Halten, besondere Regelungen |
11.11.2004, 21:28
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=15277]FAQ Parken und Halten, besondere Regelungen [/URL] Im folgenden Thread werden einige Besonderheiten bei Parkregelungen behandelt, die sich nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der STVO ergeben.
zeitweiliges Haltverbot an Baustellen -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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14.11.2004, 01:57
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Linksseitiges Parken in verkehrsberuhigten Bereichen
In verkehrsberuhigten Bereichen (umgangssprachlich auch "Spielstraßen" genannt) ist das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt. Nach der folgenden Entscheidung des OLG Köln darf man allerdings auch in Fahrtrichtung links parken: Zitat Oberlandesgericht Köln, Ss 136/97 (Z) - 93 Z -
Datum: 30.05.1997 Gericht: Oberlandesgericht Köln Spruchkörper: 1. Strafsenat Entscheidungsart: Beschluss Aktenzeichen: Ss 136/97 (Z) - 93 Z - Tenor: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Betroffene freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. G r ü n d e: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlich unerlaubten Parkens (§§ 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO i. V. m. § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 30,00 DM verurteilt. Es hat festgestellt: "Am 26.06.1996 in der Zeit zwischen 10.41 Uhr und 10.45 Uhr parkte der Betroffene in der O.-Straße in A. den PKW ... in Fahrtrichtung links. Die O.-Straße, in der der Betroffenen auch wohnt, ist durch Verkehrszeichen 325/326 als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Das Befahren der O.-Straße ist in beiden Richtungen erlaubt. Schienen sind nicht verlegt." Der Betroffene, auf dessen Angaben dieser Sachverhalt beruht, hat die Auffassung vertreten, in einem verkehrsberuhigten Bereich sei es erlaubt, auf der linken Seite zu parken, weil es sich nicht um eine Straße im eigentlich Sinne handele. Dem ist das Amtsgericht mit folgenden Erwägungen entgegengetreten: "Gemäß § 12 Abs. 4 StVO ist zum Parken der rechte Seitenstreifen zu benutzen oder an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Links darf nur dann gehalten und geparkt werden, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen oder wenn es sich um eine Einbahnstraße (Zeichen 220) handelt. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die O.-Straße ist weder als Einbahnstraße ausgewiesen noch sind dort Schienen verlegt. Eine Ausnahme vom Gebot des Rechtsparkens auch für verkehrsberuhigte Bereiche ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. Der in § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO enthaltene Ausnahmekatalog ist abschließend. Er betrifft auch verkehrsberuhigte Bereiche, da es sich hierbei um öffentliche Verkehrsflächen handelt, deren Benutzung in der Straßenverkehrsordnung geregelt ist." Gegen dieses Urteil wendet sich der Zulassungsantrag des Betroffenen mit der Sachrüge. Er vertritt weiterhin den Standpunkt, daß im vekehrsberuhigten Bereich das Linksparken zulässig sei. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden. Zwar trägt die zunächst zu den Akten gelangte Begründungsschrift entgegen § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m § 345 Abs. 2 StPO nicht die vollständige Unterschrift des Verteidigers Rechtsanwalt P., sondern lediglich das Kürzel "P.". Die daraufhin vorgenommenen Ermittlungen des Senats haben jedoch ergeben, daß dem Geschäftsstellenbeamten des Amtsgerichts fristgerecht sowohl das vollständig unterschriebene Original der Begründung als auch die nur mit "P." gekennzeichnete Durchschrift vorgelegt und von ihm mit dem Eingangsstempel des 30.01.1996 versehen worden sind. Durch eine dem Geschäftsstellenverwalter unterlaufene, vom Verteidiger nicht bemerkte Verwechslung ist sodann die nur eine Paraphe enthaltende Durchschrift zu den Akten gelangt, während das mit vollem Namen unterzeichnete Original dem Verteidiger für seine Handakten zurückgereicht worden ist. Danach steht fest, daß eine formgerechte Begründungsschrift rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangen ist, mag sie auch infolge eines Versehens des Geschäftsstellenbeamten erst später zu den Akten gebracht worden seien. Daß irrtümlich die paraphierte Durchschrift zu den Akten genommen und das Unterschriebenen Original zurückgegeben worden ist, steht einem gerichtsinternen zeitweiligen Verlust der Begründungsschrift nach deren Eingang gleich und kann nicht zu einer Fristversäumnis führen. Da auch hier eine den Formerfordernissen entsprechende Begründung fristgerecht beim Amtsgericht eingetroffen ist, bedarf es ungeachtet der Tatsache, daß die Begründung durch einen vom Gericht zu vertretenden Irrtum verspätet zu den Akten gelangt ist, keiner Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist, denn diese ist - wie dargelegt - eingehalten. Die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassende Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Betroffenen. Das nach den Feststellungen vom Betroffenen praktizierte Linksparken im verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 Abs. 4 a StVO - Zeichen 325 -) war entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht verbotswidrig. § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO bestimmt, daß zum Parken der rechte Seitenstreifen (dazu gehören auch, sofern ausreichend befestigt, entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen) zu benutzen ist, sonst muß an den rechten Fahrbahnrand herangefahren werden. Da der Seitenstreifen als der unmittelbare neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße definiert wird (vgl. Vwv I zu § 2 Abs. 4 Satz 3 StVO; OLG Hamm DAR 1994, 409; Jargusch/Hentschel, StVR 34. Auflage, § 2 StVO Rn. 25), setzt die Regelung des § 12 Abs. 4 StVO die Existenz einer Fahrbahn voraus und ordnet an, daß entweder auf oder neben dieser rechts zu parken ist. Fahrbahn heißt der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Auflage, § 2 Rn. 17), auf dem Fußgänger die in §§ 25, 26 StVO genannten Beschränkungen beachten müssen. So dürfen Fußgänger auf der Fahrbahn nur gehen, wenn die Straße weder Gehweg noch Seitenstreifen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVO). Benutzen sie die Fahrbahn, müssen sie am Fahrbahnrand gehen, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht einzeln hintereinander (§ 25 Abs. 1 Satz 3 und 4 StVO). Desweiteren haben Fußgänger Fahrbahnen zügig und auf kürzestem Weg zu überqueren, wobei vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen zu benutzen sind (§ 25 Abs. 3 StVO). Demgegenüber gilt für verkehrsberuhigte Bereiche gemäß § 42 Abs. 4 a StVO - Zeichen 325 - folgendes: Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen (Kinderspiele sind überall erlaubt), der Fahrzeugverkehr muß Schrittgeschwindigkeit einhalten, die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern, sondern müssen, sofern nötig, warten. Aus dem Vergleich zwischen den jeweiligen Funktionen beider Straßenteile und den unterschiedlichen Befugnissen ihrer Benutzer folgt, daß der verkehrsberuhigte Bereich keine "Fahrbahn" hat, sondern insgesamt eine Sonderfläche darstellt, auf der sowohl Gehen als auch Fahren erlaubt ist, letzteres aber nur mit erheblichen Einschränkungen. So wenig dem Fahrzeugverkehr vorbehaltene Straßenteile als Gehweg bezeichnet werden können, weil hier unter den Voraussetzungen der §§ 25, 26 StVO auch eine Benutzung durch Fußgänger stattfinden kann, so wenig dürfen Flächen, die in erster Linie für den Fußgängerverkehr freigegeben sind, dem Begriff "Fahrbahn" zugeordnet werden. Da der verkehrsberuhigte Bereich somit eine Sonderfläche ohne Fahrbahn ist, die Parkregelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO aber nur für Fahrbahnen oder daneben liegende Seitenstreifen gilt, kann daraus ein generelles Linksparkvervot für den durch Zeichen 325 gekennzeichneten Sonderbereich nicht hergeleitet werden, wobei nach dem Inbegriff der Urteilsgründe davon auszugehen ist, daß der Betroffene zwar in Fahrtrichtung auf der linken Seite geparkt hat, jedoch innerhalb einer markierten Parkfläche. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO (wie das Amtsgericht meint) Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes wäre, wonach für alle Straßenbereiche - also auch für Sonderflächen - das Prinzip des Rechtsparkens zu gelten hätte. Dagegen spricht indes § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO, der das Linksparken in Einbahnstraßen (Zeichen 220) und dort, wo auf der rechten Seite Schienen liegen, für zulässig erklärt. Zwar könnte das Linksparken in Einbahnstraßen noch als gesetzlich bestimmte Ausnahme von einem allgemeinen Rechtsparkgebot betrachtet werden, weil hier eine Gefährdung durch Gegenverkehr nicht zu befürchten ist. Auf der anderen Seite zeigt die Zulässigkeit des Linksparkens, falls rechts Schienen verlegt sind, daß die Frage, wo geparkt werden darf, vom Gesetzgeber nicht nach einem übergeordneten Gesichtspunkt geregelt worden ist, sondern jeweils aufgrund von Zweckmäßigkeitserwägungen. Sofern auf der rechten Seite Schienen liegen, darf hiernach trotz möglichen Gegenverkehrs links geparkt werden. Die dabei denkbare Gefährdung durch Fahrzeuge, welche die Gegenfahrbahn überqueren müssen, um Parkplätze auf der linken Straßenseite aufzusuchen oder von dort wieder auf den rechten Straßenteil zurückzukehren, hat der Gesetzgeber als nicht so schwerwiegend betrachtet, daß er sich veranlaßt gesehen hätte, das Linksparken in diesen Fällen zu verbieten. Ist das Linksparken somit schon auf Straßen mit Fahrbahnen unter bestimmten Voraussetzungen dort, wo es dem Gesetzgeber zweckmäßig erschien, zulässig, so kann für Sonderflächen, die nicht ausdrücklich der Regelung des § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO unterworfen sind, aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kein allgemeines Postulat des Rechtsparkens entnommen werden. Hierfür gibt es um so weniger Grund, als der Fahrzeugverkehr im verkehrsberuhigten Bereich Schrittgeschwindigkeit einhalten muß, so daß die mit dem Kreuzen von "Gegenverkehr" verbundene (abstrakte) Gefahr insgesamt nicht von erheblichem Gewicht ist, selbst wenn erfahrungsgemäß das Gebot, Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, nicht von allen Verkehrsteilnehmern stets befolgt wird. Da nach allem entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ein Verkehrsteilnehmer im verkehrsberuhigten Bereich innerhalb gekennzeichneter Parkflächen auch in Fahrtrichtung links parken darf, mußte der Betroffene unter Aufhebung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO i. V. m. § 46 Abs. OWiG. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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14.11.2004, 02:02
Beitrag
#3
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Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen I
Näheres zu der Frage, ob Fahrräder am rechten Fahrbahnrand oder auf Gehwegen abgestellt werden dürfen, findet man in dem Urteil: Urteil VG Lüneburg nach bernd sluka mit weiteren Nachweisen. Es ging in dem Prozess um die Frage, ob durch ein eingeschränktes Haltverbotszeichen mit einem Zusatzzeichen "auch Fahrräder" das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen und sonstigen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Plätzen untersagt werden kann. Das Urteil wurde im Berufungsverfahren bestätigt: Urteil OVG Lüneburg 12 LB 68/03 vom 06.06.2003 Leitsatz/Leitsätze: Ein durch die Verkehrszeichen 290 und 292 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO angeordnetes eingeschränktes Haltverbot für eine Zone erfasst nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Fußgängernutzung vorbehalten sind. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Anbringung des Zusatzzeichens 1060-11 ("auch Fahrräder"). Die Revision wurde zurückgewiesen durch BVerwG 3 C 29.03 Urteil vom 29.01.2004 Leitsatz: Ein eingeschränktes Haltverbot für eine Zone (Zeichen 290/292) umfasst auch mit den Zusatzschildern 1053-30 (Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) und 1060-11 (auch Fahrräder-Symbol) nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Flächen, die der Nutzung durch Fußgänger vorbehalten sind. Nachtrag: Die Stadt Lüneburg will nicht klein beigeben, und hat sich was neues ausgedacht, um Fahrräder von ihrem Bahnhofsvorplatz zu verbannen: Das blaue Gehwegschild wurde aufgestellt mit Zusatzschild: Fahrräder abstellen max. 15 Minuten. Das VG Lüneburg hält die Frage der rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Anordnung für offen und hat in einer Eilentscheidung die Regelung gebilligt. Pressemitteilung VG Lüneburg im Hauptsacheverfahren aber die Aufhebung der Gehwegschilder angeordnet VG Lüneburg 5 A 51/05, Urteil vom 14.12.05 -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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14.11.2004, 02:27
Beitrag
#4
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Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen II:
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen stellt eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung dar. Dazu zitieren wir einige Abschnitte aus den im vorherigen Beitrag verlinkten Urteilen: Zitat ( VG Lüneburg) Es ist auch im Übrigen kein straßenverkehrsrechtliches Verbot zum Aufstellen von Fahrrädern auf dem Bahnhofsvorplatz ersichtlich. Die in § 12 Abs. 3 StVO angeordneten Parkverbote erfassen nicht das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegflächen. Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt, "wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält". Diese Regelung erfasst auch Fahrräder, weil ein Fahrrad gemäß § 2 Abs. 1 StVO als "Fahrzeug" im Sinne der StVO anzusehen ist. ... Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist jedoch eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung, weil die gesetzlichen Parkverbotsregelungen des § 12 Abs. 3 StVO keine entgegenstehenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen enthalten. Zunächst bezieht sich diese Vorschrift in den in §12 Abs. 3 Nrn. 1 - 9 StVO aufgeführten Fällen nur auf das Parken auf der Fahrbahn. Soweit in diesen Regelungen das Parken auf Gehwegen in Nr. 7 (durch das Zeichen 315 oder durch eine Parkflächenmarkierung gem. § 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) und in Nr. 8 c (Parken auf Gehwegen mit Zeichen 315) angesprochen wird, beziehen sich diese Regelungen nur auf Kraftfahrzeuge und treffen keine Bestimmungen für das "Parken" von Fahrrädern auf Gehwegflächen. Die Parkregelungen in § 12 Abs. 3a) und 3b) StVO betreffen schon nach dem Wortlaut nur Parkvorgänge mit Kraftfahrzeugen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 StVO, nach der zum Parken "der rechte Seitenstreifen:.. zu benutzen (ist), wenn er ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren" regelt die Ausführung des Parkvorganges und ist, wenn dies im Wortlaut auch nicht zum Ausdruck kommt, als ausschließliche Anordnung für den Parkvorgang durch Kraftfahrzeuge und Motorräder, nicht aber für Radfahrer anwendbar (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 12 StVO, Anm. 38 ff, S. 517 f, der in der Kommentierung ausschließlich das Parken von Kraftfahrzeugen, nicht aber das Abstellen von Fahrrädern bespricht). Das gilt auch unter Berücksichtigung der in § 17 Abs. 4 S. 4 StVO enthaltenen Bestimmung, dass u.a. Fahrräder bei Dunkelheit nicht unbeleuchtet auf der Fahrbahn stehen gelassen werden dürfen. Denn es wäre unsinnig und mit dem in § 1 Abs. 1 StVO enthaltenen Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme unvereinbar, wenn Fahrräder nur am rechten Seitenstreifen der Fahrbahnen abgestellt werden dürften und damit etwa im Innenstadtbereich die vorgesehenen Parkmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge blockieren würden. Dementsprechend wird dies unter der Geltung der Straßenverkehrsordnung auch weder praktiziert noch von den Straßenverkehrsbehörden gefordert (davon geht auch aus das OVG Bremen, Urt. v. 10. 11. 1998, 1 BA 20/97, VRS 98, 53 ff.; vgl. auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 12 StVO, Anm. 41, S. 518, der nur die Mitbenutzung des Gehweges durch Kraftfahrzeuge problematisiert und in Anm. 55 am Ende, S. 524, durch die Erwähnung der, Platzbeanspruchung und der Beweglichkeit von Fahrrädern im Gegensatz von Motorrädern wohl auch eine generelle verkehrsrechtliche Gestattung zum Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen annimmt). Das gilt auch für die Vorschrift des § 12 Abs. 4 a StVO, nach der für das Parken, soweit es auf dem Gehweg erlaubt ist, "nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte und linke Gehweg zu benutzen ist." Auch diese Vorschrift gilt offenkundig ebenfalls nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen. Das straßenrechtlich und straßenverkehrsrechtlich damit grundsätzlich zugelassene, weil nicht verbotene, Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder auf den Fußgängern vorbehaltenen Verkehrsflächen erlaubt damit auch das Abstellen von Fahrrädern auf dem Bahnhofsvorplatz in L. Zitat (Niedersächsisches OVG) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat in seiner durch den Senat eingeholten Stellungnahme vom 8. April 2003 ausdrücklich bestätigt, dass mit der seinerzeit durch den Bundesminister für Verkehr erlassenen Ergänzung der Straßenverkehrsordnung nur solche Verkehrsflächen gemeint seien, die mit Fahrzeugen befahren werden könnten, Fußgängerverkehrsflächen jedoch nicht erfasst werden sollten; von einer Reglementierung des Parkens von Fahrrädern auf Fußgängerflächen sei bewusst abgesehen worden.
... Hinsichtlich des Abstellens von Fahrrädern auf Gehwegflächen gilt nichts anderes. Denn dieses wird von dem in § 12 Abs. 4 StVO enthaltenen grundsätzlichen Verbot des Haltens und Parkens auf Gehwegen überhaupt nicht erfasst, vielmehr handelt es sich dabei – wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt – um eine straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich zugelassene Nutzung jenseits der Reglementierung des ruhenden Verkehrs auf Gehwegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Fahrräder – obschon Fahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrsordnung – gemäß § 25 Abs. 1 und 2 StVO Gehwege benutzen dürfen, wenn sie dort geschoben werden (Kettler, NZV 2003, 211; für die StVO a.F.: OLG Celle, Urt. v. 17.12.1959 – 1 Ss 329/59 -, VRS 19, 70, 71f). Auch gehen von abgestellten Fahrrädern – anders als dies etwa bei Motorrädern der Fall ist – für Fußgänger in der Regel keine durch die allgemeinen Regelungen des Straßenverkehrsrechts und des Ordnungsrechts nicht beherrschbare Gefahren aus (Hentschel, a.a.O., § 12 StVO, Rn. 55; Kettler, NZV 2003, 211). In der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Bremen, Urt. v. 10.11.1998 – I BA 20/97 -, VRS 98, 53, 56f) ist denn auch im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines auf der Fahrbahn eingerichteten Fahrradabstellplatzes das Abstellen von Fahrrädern auf dem Gehweg als Regelfall angesehen worden. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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11.05.2006, 11:34
Beitrag
#5
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Parkautomat akzeptiert Münze nicht
Nach neuster Rechtsprechung des OLG Hamm muss man immer Ersatzmünzen dabei haben, falls ein Parkscheinautomat die vorhandene Münze nicht akzeptieren will. Folgendes war vorgefallen: Ein Autofahrer wollte an einem Parkscheinautomaten bezahlen, hatte aber nur eine 50-Cent-Münze dabei. Diese fiel im Automaten immer wieder durch, da der Automat diese Münze nicht akzeptierte. Der Autofahrer parkte dennoch und erhielt prompt einen Strafzettel über 5 €. Zurecht, wie das OLG Hamm urteilte: Beschluss des OLG Hamm vom 29.08.2005, Az. 3 Ss Owi 576/05 auf der Rechtssprechungsdatenbank NRW -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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21.02.2007, 23:17
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#6
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Ist ein auf einer längeren Distanz niedriger Bordstein ein abgesenkter Bordstein im Sinne von § 12 (3) Nr. 9 STVO?
D.h. gilt auch in solchen Situationen das Verbot, dass man vor abgesenkten Bordsteinen nicht parken darf? Diese immer wieder auftretende Frage wurde z.B. in diesem Thread behandelt. Eine Bordsteinabsenkung i. S. v. § 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO liegt nur dann vor, wenn der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern - etwas eine PKW-Länge - nicht überschreitet (OLG Köln, Beschl. v. 05.11.1996 - VRS Bd. 92 S. 439) @Lexus hat dann noch auf das folgende Urteil aufmerksam gemacht: Zitat OLG Koblenz (Urt. v. 19.09.2005 - 12 U 1084/04): Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es muss aber immer anhand der Örlichkeit überprüft werden, ob der durch den niedrigen Bordstein abgetrennte Straßenteil ein Seitenstreifen (der zum Parken benutzt werden muss) oder ein Gehweg (Parkverbot für KfZ!) ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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20.03.2009, 22:50
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#7
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Zum Abschleppen von Fahrrädern, die vor Bahnhöfen angeblich behindernd abgestellt wurden
In zwei ähnlich gelagerten Fällen haben zwei Oberverwaltungsgerichte Anträge auf Zulassung der Berufung von Behörden, die auf Bahnhofsvorplätzen abgestellte Fahrräder entfernt hatten und deren Kostenersatzbescheide erstinstanzlich aufgehoben wurden, abgewiesen: OVG Münster 5 A 2239/08 Beschluss vom 30.01.2009 Es lag weder eine Behinderung im Sinne der StVO vor, noch wurde gegen Brandschutzvorschriften verstoßen, noch lag eine konkrete Gefahr vor, noch konnte der Kläger als Zweckveranlasser herangezogen werden. OVG Lüneburg 11 LA 172/08 Beschluss vom 12.03.2009 Ein auf dem Bahnhofsvorplatz Göttingen an zwei Parkbänke angeschlossenes Fahrrad darf nicht im Wege der Ersatzvornahme entfernt werden: (keine Behinderung feststellbar, Nichtnutzbarkeit der Armlehne aufgrund des Schlosses zumutbar) -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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