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> Verlängerung Personenbeförderungsschein
Gast_Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 30.11.2004, 15:26
Beitrag #1





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Hallo

Mein Personenbeförderungsschein ist vor vier Wochen abgelaufen. Da ich durch mein Studium leider keine Möglichkeit hatte, den Schein eher verlängern zu lassen, habe ich den Antrag nun Abgegeben.

An der zuständigen Stelle teilte man mir nun mit, dass ich die komplette ärztliche Untersuchung (nicht nur die allgm. ärztliche Untersuchung und den Sehtest sondern ebenfalls den Reaktionstest usw.) machen muss.
Hätte ich den Antrag vor Ablauf des Personenbeförderungsscheins abgegeben, wäre nur der Sehtest und die allgm. arztliche Untersuchung nötig gewesen.
Der Sachbearbeiter teilte mir mit, dass man etwas zu den zeitlichen Bestimmungen in der Fahrerlaubnissverordnung lesen kann. Leider habe ich dazu nichts gefunden.

Kann mir jemand dazu etwas sagen bzw. helfen?

Vielen Dank

Heiko
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 30.11.2004, 16:19
Beitrag #2





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Die Voraussetzungen für den FzF findest du in § 48 Absätze 4 und 5 FeV.
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Gast_Guest_*
Beitrag 30.11.2004, 19:47
Beitrag #3





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Hi

Danke für die Antwort. Diesen §§ hab ich mir auch schon genau durchgelesen aber ich konnte nichts entdecken, was aussagt, dass man nach Ablauf des Personenbeförderungsscheins eine komplette arbeitsmedizinische Untersuchung incl. Reaktionstest vorzulegen hat.

Hätte ich rechtzeitig verlängert, müsste ich nur die arbeitsmedizinische Untersuchung (Seh- und Hörtest ...) nachweisen.

Es geht darum, dass ich die Untersuchung für die Verlängerung schon gemacht habe.
Es ist schwierig für mich einen neuen Termin in Anspruch zu nehmen, da ich in einer anderen Stadt studiere.
Außerdem ist ein nochmaliger Besuch beim Arzt mit nicht unwesendlichen Kosten verbunden...

Wenn mir also jemand sagen könnte wo es geschrieben steht, dass man bei Verlängerung des Personenbeförderungsscheins nach dessen Ablauf die komplette Untersuchung machen muss, wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank

Heiko
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 30.11.2004, 19:55
Beitrag #4





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Das Problem besteht darin, dass du mit Ablauf des P-Scheins keinen mehr hast und damit auch keinen, den du verlängern kannst.
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Mr.T
Beitrag 30.11.2004, 20:49
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



In NRW ist per Erlass geregelt, dass nur die ERSTmalige Erteilung der FzF den Reaktionstest erfordet (die Verlängerung über das 60. Lj hinaus selbstredend auch).


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 01.12.2004, 00:40
Beitrag #6





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Hallo

NRW ist ja schon nicht schlecht. Wie siehts denn in Niedersachsen (Meppen/Emsland) aus? Ich habe schon verzweifelt nach irgendetwas vergleichbarem gesucht. Bisher leider vergebens.

Vielen Dank

Heiko
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