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> Parken im Kreuzungsbereich, wo zulässig?
emhazett
Beitrag 01.12.2004, 12:36
Beitrag #1


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Folgende (mal wieder dumme) Frage von mir biggrin.gif

Skizze (JPG-Format)

Diese Skizze zeigt eine Kreuzung zweier Straßen.
Theoretisch knickt die Straße rechts um, da das kleine Stück, das geradeaus weitergeht nur klein ist. Jetzt die Frage: Was gehört alles zum Kreuzungsbereich?

Ich hab 5 Autos eingezeichnet (A-E). Der rote Bereich gibt den Bereich an, der meiner Meinung nach von Autos freizuhalten ist. Ich denke daher, daß alle Autos verbotswidrig parken.

Meine Frage daher: Welches der Autos (A bis E) parkt unerlaubt, welches erlaubt?
Verlaßt Euch hierbei nicht so auf die rote Markierung, denn die zeigt nur die Fläche, von der ich denke, daß sie freizuhalten ist.

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 01.12.2004, 13:22
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emhazett
Beitrag 01.12.2004, 12:40
Beitrag #2


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Falls die Szene nicht klar genug wird, kann ich ggf. auch ein Foto von der Ecke machen...
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Gast_Gast_ich mal wieder_*
Beitrag 01.12.2004, 12:59
Beitrag #3





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A und C stehen richtig. Das gesetzliche Haltverbot gilt nur in dem von Dir grün gekennzeichnetem 5 m Bereich,.
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emhazett
Beitrag 01.12.2004, 13:18
Beitrag #4


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Ok, ich habe die Skizze jetzt mal angepaßt.

Skizze (JPG-Format)

Fahrzeug X steht richtig, da es die Position von A aus der letzten Skizze hat. Obwohl es ja eigentlich mitten auf der Kreuzung steht.
Fahrzeug Y steht, wenn man sich Auto X wegdenkt, falsch, da es nicht am linken Fahrbahnrand parkt. Aber Fahrzeug Y steht nicht im Kreuzungsbereich (rot schraffiert) und parkt daher auch nicht im Kreuzungsbereich?
Ich dachte bislang, daß auch Fahrzeug X im Kreuzungsbereich parkt, da ja die Kreuzung bis zum Randstein geht. Aber angescheinend hab ich mich geirrt...

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 01.12.2004, 13:24
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steveluke
Beitrag 01.12.2004, 13:20
Beitrag #5


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Zitat (Gast_ich mal wieder @ 01.12.2004, 12:59)
A und C stehen richtig. Das gesetzliche Haltverbot gilt nur in dem von Dir grün gekennzeichnetem 5 m Bereich,.

Das sehe ich grundsätzlich genau so.

Voraus gesetzt natürlich, dass A und C am rechten Fahrbahnrand parken und bei beiden PKW eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3 Metern verbleibt.

Übrigens: eine gute Skizze!

EDIT: Mein Beitrag bezieht sich auf die erste Skizze; die zweite hast du eingestellt, als ich bereits am Schreiben war...

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 01.12.2004, 13:22


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steveluke
Beitrag 01.12.2004, 13:31
Beitrag #6


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Zur 2. Skizze:
Zitat
Fahrzeug X steht richtig, da es die Position von A aus der letzten Skizze hat. Obwohl es ja eigentlich mitten auf der Kreuzung steht.


Richtig!

Zitat
Fahrzeug Y steht, wenn man sich Auto X wegdenkt, falsch, da es nicht am linken Fahrbahnrand parkt.


Fahrzeug Y steht in jedem Fall falsch, denn es parkt in zweiter Reihe. Wenn man sich Fahrzeug X wegdenkt, so parkt Fahrzeug Y immer noch -entgegen den Vorschriften aus § 12 StVO - nicht am rechten Fahrbahnrand!

Zitat
Aber Fahrzeug Y steht nicht im Kreuzungsbereich (rot schraffiert) und parkt daher auch nicht im Kreuzungsbereich?
Ich dachte bislang, daß auch Fahrzeug X im Kreuzungsbereich parkt, da ja die Kreuzung bis zum Randstein geht. Aber angescheinend hab ich mich geirrt...


Wir haben es hier nicht mit einer "Kreuzung", sondern mit einer "Einmündung" zu tun, mithin also um einen Einmündungsbereich.
Da hier aber die einmündende Straße rechts abzweigt und nicht links, stehen weder Fahrzeug X noch Y im durch die "5-m-Regel" geschützten Einmündungsbereich.
Bitte den Unterschied beachten!


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danke_mama
Beitrag 01.12.2004, 13:40
Beitrag #7


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Hallo, meine Frage dazu:

Ich hätte den Einmündungsbereich sogar nur 3,05 m nach links schraffiert, die 5 m hätte ich "um die Ecken herum" interpretiert.
Im Moment bin ich da aber unsicher.
Wenn zwischen X und einer der Ecken 3,05 m Durchfahrtsbreite bleibt, darf X dann dort parken?

Gruß Katharina


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emhazett
Beitrag 01.12.2004, 13:47
Beitrag #8


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Du meinst also quasi so?

Skizze (JPG-Format)

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 01.12.2004, 13:49
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danke_mama
Beitrag 01.12.2004, 14:13
Beitrag #9


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Genau!
Die Frage ist: Bei Einmündungen gibt es ja nur 2 Punkte, an denen sich Kantenverlängerungen kreuzen.
Wird dann sozusagen in alle Richtungen 5 m gemessen, oder um die Ecke herum?


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steveluke
Beitrag 01.12.2004, 14:23
Beitrag #10


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Zitat (danke_mama @ 01.12.2004, 14:13)
Wird dann sozusagen in alle Richtungen 5 m gemessen, oder um die Ecke herum?

Gemessen wird -wie du richtig erahnst- "vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten".

Also quasi lediglich "um die Ecken rum".


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Peter Lustig
Beitrag 01.12.2004, 14:39
Beitrag #11


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Vor und hinter Einmündungen und Kreuzungen besteht Parkverbot auf Fahrbahnen und Seitenstreifen bis zu 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Bei bogenförmiger Bordsteinkante ist der gedachte Schnittpunkt maßgebend. Maßgebend ist die tatsächliche Fahrbahnbegrenzung (i.d.R. der Bordstein, aber z.B. auch ein Bauzaun).
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emhazett
Beitrag 01.12.2004, 14:48
Beitrag #12


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Ok, das heißt, auch wenn es verkehrstechnisch ein wenig problematisch ist, wird gegenüber der Einmündung zulässig geparkt.
Vielen Dank!
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