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> Punktehandel strafbar ..., Pressemitteilung des KBA
Rolf Tjardes
Beitrag 23.11.2003, 19:44
Beitrag #1


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Hi :-)

Ist zwar schon etwas älter aber aus gegebenem Anlass hier nochmal:

Zitat
Punktehandel im Internet kein Kavaliersdelikt

Flensburg, 10.03.2003. Verkehrssünder und Übernehmer von Verkehrsordnungswidrigkeiten, die Punkte und Fahrverbote gegen Entgelt über das Internet anbieten und übernehmen, machen sich nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gemäß § 271 Strafgesetzbuch (StGB) der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar, wenn sie im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten gegenüber Bußgeldbehörden unwahre Erklärungen über Geschehnisse abgeben, die wiederum an öffentliche Register (wie das Verkehrszentralregister) weitergemeldet und dort gespeichert werden. Diese Praktiken wurden öffentlich zum Teil als legal dargestellt. Darüber hinaus soll das Kraftfahrt-Bundesamt die Legalisierung sogar bestätigt haben. Wir distanzieren uns von dieser Darstellung. Das KBA wird gegen die unter den entsprechenden Pseudonymen bekannten Anbieter der oben beschriebenen Praktiken Strafanzeige und Strafantrag stellen.

Eine wesentliche Kernaufgabe des KBA ist die Führung des Verkehrszentralregisters. Die dort erfassten rechtskräftigen Entscheidungen bilden eine personenbezogene Informationsbasis. Sie dient den zuständigen Länderbehörden, die im Interesse der Verkehrssicherheit die notwendigen verkehrserzieherischen Maßnahmen treffen müssen. Das Register und das damit verbundene Auskunftssystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Deshalb besteht ein großes öffentliches Interesse daran, dass die in einem Bußgeldbescheid festgesetzten Sanktionen, insbesondere die Bepunktung von Delikten, die wahren Täter treffen.

Ansprechpartner: Frank Liebhart, Telefon (04 61) 3 16-16 99

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Straftat Punktehandel?

RA Goetz Grunert hat zu der Thematik "Punktehandel" vor einiger Zeit einige Infos in's Web gestellt (strafzettel.de).
  • Falsche Verdächtigung, § 164 StGB

    Fazit: § 164 StGB wäre "im Einzelfall" **) sowohl gegenüber dem Täter (Kunde) als auch dem Mittäter (Übernehmer) anwendbar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde den Übernehmer gegenüber der Bußgeldbehörde als Täter der von ihm selbst begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung benennt.
**) Selbstverständlich gibt es Möglichkeiten den § 164 StGB tatbestandlich zu umgehen. Juristen werden wissen wie das geht.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 03.12.2010, 07:26
Bearbeitungsgrund: Links aktualisiert
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