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Gast_pschundau_* |
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Beitrag
#1
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wer kann mir die Grundstückseinfahrt nach §12(3)Nr.3 StvO definieren. Ich habe einen Stellplatz bei unserer Wohnung angemietet. Der Stellplatz liegt direkt an einer Straße ohne Bürgersteig. Der Stellplatz ist so groß, das ein Smart und ein Twingo quer zur Fahrbahn parken können. Nun stellt ein Nachbar seinen PKW so vor dem Stellplatz ab, dass nur noch ein Einparken längs zur Fahrbahn möglich ist. Deswegen passt nur noch ein PKW auf dem Stellplatz. Kann ich etwas dagegen tun? Ist das schon "Parken vor einer Grundstückseinfahrt"? Danke für eure Antwort |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Grundstückseinfahrten müssen vom Grundsatz her deutlich als solche zu erkennen sein. Ein abgesenkter Bordstein ist nicht erforderlich. Freizuhalten ist in der Regel der einer normalen Toreinfahrt entsprechende Raum, wobei auf die Art des zu erwartenden Ausfahrtsverkehrs Rücksicht zu nehmen ist (Ol VRS 32 153). Geschützt ist die geradinige Ein-/Ausfahrt (Fluchtlinie der linken bzw. rechten Begrenzung zur Fahrbahn hin). Das Verbot gilt auch vor Einstellplätzen.
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Zufahrten müssen als solche deutlich erkennbar sein, abgesenkte Bordsteine sind nicht erforderlich (BGH VRS 53,302). Das Parkverbot nach § 12 StVO ("vor" oder "gegenüber"; nicht "in") dient nur dem Berechtigten (BayObLG VRS 49, 149). Dieser, oder ein Anderer kann mit Zustimmung/Duldung des Berechtigten (BayObLG DAR 92, 270) hier parken.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2025 - 20:21 |