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> MPU nach 5 Jahren
Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 13:42
Beitrag #1





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OK, also ich werde hier mal meinen Fall für alle veröffentlichen. Ich hoffe, ich kann damit ebenfalls betroffenen helfen, die ähnliches grade durchleben.

Zur Vorgeschicht: im Oktover 1999 bin ich nachts auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten worden, da ich ohne Licht unterwegs war. Dabei ist den Beamten aufgefallen, dass ich eine Fahne hatte. Die anschliessende Blutuntersuchung ergab einen Promillewert von 1,65. Eine entsprechende Strafe habe ich damals vom Gericht erhalten, meinen Führerschein durfte ich aber behalten und auch keine MPU flatterte ins Haus. Im April dieses Jahres bin ich nun innerorts geblitzt worden und hab ein Fahrverbot hierfür erhalten. Leider hat sich im Zuge dessen die Führerscheinbehörde wohl auch für meine Akte interessiert und hat eine MPU angeordnet, also nach etwa 4 1/2 Jahren nach der Fahrt auf dem Fahrrad. Holland war in Not. Nach Rücksprache mit meinem Anwalt, sowie der Verkehrsberatung des ADAC, wurde mir geraten, die MPU nicht zu absolvieren. Folgend nun das Antwortschreiben des Anwalts auf die Aufforderung des Amts zur Absolvierung der MPU.
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corneliusrufus
Beitrag 08.01.2005, 13:52
Beitrag #2


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Ebenfalls Thread über MPU nach 5 Jahren

Obiger Thread ist aus diesem hervorgegangen. Die dortige Diskussion, die hier fortgesetzt werden sollte, ist hier hilfreich.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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pflümli
Beitrag 08.01.2005, 13:53
Beitrag #3


Neuling
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Falls Du die MPU jetzt nicht absolvierst, wirst du wahrscheinlich Deinen FS abgeben dürfen.
Ich halte es zwar für Blödsinn, nach fast 5 Jahren eine MPU zu fordern, allerdings ist die Verwertungszeit in der FS 10 Jahre. Bis jetzt kenn ich nur Fälle, in denen dann auch nach so langer ZEit eine MPU unumgänglich war.


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LG,
Pflümli
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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 14:02
Beitrag #4





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Datum: 09.09.2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Hinweis auf beigefügte Vollmacht zeige ich an, dass mich Herr VKing23 ( wink.gif ) mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt und gebeten hat, mir auf ihr vorliegendes Schreiben vom 17.08.2004 zu antworten.

Ihre Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachten ist grundsätzlich sicherlich berechtigt, muß hier jedoch im konkreten Fall sehr verwundern. Der zugrundeliegende Vorfall, der zu der Verurteilung vom 18.12.1999 führte, ereignete sich am 28.10.1999 und läßt sich sichterlich nicht bestreiten. Der damals ergangene Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

Warum damals das Gericht mit dem mir ebenfalls vorliegenden Strafbefehl keine Speerfrist verhängt, Sie möglicherweise nicht informiert hat und von Ihnen keine MPU veranlaßt wurde, ist heute ohne Belang. Tatsache ist jedenfalls, daß seit dem Vorfall mehr als viereinhalb Jahre vergangen sind und die MPU von Ihnen heute nach so langer Zeit nicht mehr verlangt werden kann. Sie sehen Anlaß zu der Annahme, daß mein Mandant zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr geeignet ist, wollen dies sogar schlichtweg unterstellen, daß eine Nichteignung gegeben ist, falls mein Mandant die ihm von Ihnen gesetzten Fristen nicht einhält. Auch hier haben Sie selbstverständlich dem Grunde nach recht. Sie können sicher sein, daß mir die entsprechenden Vorschriften der FeV ebenso bekannt sind wie die Umsetzung dieser Vorschriften bei Gericht und bei den Ordnungsbehörden. Sie verkennen jedoch auch weiterhin, daß Sie nach so einer langen Zeit nicht mehr von einer Nichteignung ausgehen können, nicht einmal mehr die Frage stellen können, ob eine solche Eignung gegeben ist. Der neuerliche Vorfall - Geschwindigkeitsüberschreitung - gibt hierzu keinen Anlaß. Die hier begangene Verkehrsordnungswidrigkeit berechtigt nicht als solche, eine MPU zu verlangen.

Ich darf als bekannt unterstellen die ständige Rechtsprechung der Gerichte, wonach eine Maßnahme nach § 111a StPO nach Ablauf von mehreren Monaten nicht mehr möglich ist, wenn der Betroffene seit dem Vorfall, der grundsätzlich auch zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis durch den § 111a StPO berechtigt würde, das Fahrzeug weiterhin führen konnte und hierbei keinerlei Auffälligkeiten gezeigt hat. Etwas anderes kann hier nicht gelten. Mein Mandant, der seit August 1997 die Fahrerlaubnis besitzt, hat seit Oktober 1999 am Straßenverkehr teilgenommen, ohne in irgendeiner Weise aufzufallen. Seine charakterlichen Eignung zum Führen eines Fahrzeuges hat er damit unter Beweis gestellt.

Ob Sie damals vom Gericht über das Vergehen meines Mandanten nicht informiert wurden oder, falls ja, die Anordnung der MPU schlichtweg vergessen haben, ist irrelevant. Der Zeitablauf verbietet die von Ihnen verlangten Maßnahme.

Mein Mandant wird mithin weder sein Einverständnis zur MPU erklären noch das Eignungsgutachten beibringen.

Sie weisen darauf hin, daß Ihre Anordnung kein Anfechtbarer Verwaltungsakt sei, da Sie lediglich zur Aufklärung bestehender Eignungszweifel diene. Sie kündigen jedoch gleichzeitig an, daß Sie die Nichteignung als erwiesen ansehen und meinem Mandanten die Fahrerlaubnis ggf. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entziehen werden, wenn er die gesetzten Fristen nicht einhält.

Diese Anordnung hätten Sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen. Sie können nicht erwarten, daß mein Mandant die angedrohte Maßnamhe in Kauf nimmt und erst dann reagiert.

Entgegen Ihrer Aufforderung lege ich daher äußerst vorsorglich
W I E D E R S P R U C H
ein.

Ich darf bitten, die Angelegenheit nochmals zu überdenken und mir mitzuteilen, daß Erledigung im Sinne meines Mandanten eingetreten ist. Ich werde ansonsten, falls ich von Ihnen keine oder eine abschlägige Antwort erhalte, den verwaltungsrechtlichen Weg beschreiten.

Mit freundlichen Grüßen

Anwalt von VKing23
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corneliusrufus
Beitrag 08.01.2005, 14:08
Beitrag #5


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So oder ähnlich hatte ich das Schreiben des Anwaltes auch erwartet. Es wäre überdenkenswert, ob nicht das Argument, Verstoß gegen die Menschenwürde, noch nachgelegt werden sollte.

@VKing23: Ich hoffe, Du hast kein tatsächliches Problem (mehr), mit dem Trennen von Teilnahme am Straßenverkehr und dem Feiern.

Mich haben damals die Vorgänge mit der Polizei mit aufgerüttelt, intensiv über mein Konsummuster nachzudenken und schlussendlich den Konsum einzustellen, da ich Fahren und Konsum nicht trennen kann.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 14:18
Beitrag #6





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Anwortscheiben der Stadt, in der VKing 23 lebt:

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Widerspruchs vom 09.09.2004 - hier eingegangen am 13.09.2004 -, der sich vorliegend jedoch nur gegen meine Gebührenfestsetzung, nicht gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 17.08.2004, richten kann.

Nach § 46 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) IST die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde anzuordnen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Ihr Mandant führte am 28.10.1999 ein Fahrzeug (Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille im Straßenverkehr.

Zu der Tatsache, daß die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erst ca. 4,5 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt erfolgt, teile ich Ihnen mit, daß ich von dieser Angelegenheit erst am 03.08.2004 aufgrund der bestehenden MELDEPFLICHT des Kraftfahrt-Bundesamts nach § 4 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Punktsystem - Kenntnis erlangt habe. Hierbei erfolgt eine Meldung seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes erstmalig bei Erreichen eines Punktestandes von 8 - 13 Punkten. Nach § 29 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist die Trunkenheitsfahrt vom 28.10.1999 verwertbar.

Aufgrund des vorliegend beschriebenen Sachverhalts bzw. der klaren Rechtslage bitte ich bis zum 15.10.2004 um Mitteilung, ob Sie Ihren Wiederspruch vom 09.09.2004 gegen die Gebührenfestsetzung auch weiterhin aufrecht erhalten.

Sollte dies der Fall sein, bin ich nicht in der Lage, dem Wiederspruch abzuhelfen. Die Angelegenheit werde ich dann der Widerspruchsbehörde - Bezirksregierung XXX - zur weiteren Entscheidung vorlegen.

Weiterhin bitte ich bis zum vorgenannten Termin um Rücksendung der meiner Anordnung vom 17.08.2004 beigefügten Einverständniserklärung.

Mit freundlichen Grüssen,

XXX


***

Schreiben meines Anwalts an mich vom 28.09.2004 mit Kopie des Schreibens der Stadt, in der VKing23 lebt:

Sehr geehrter Herr VKing23,

in der Anlage überreiche ich Ihnen das Schreiben der Stadt XXX vom 20.09. zunächst zur Kenntnisnahme.

Es ist natürlich richtig, daß mein Widerspruch sich nur gegen die Kostenfestsetzung des benannten Bescheides richten kann, da der Bescheid als solcher mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war, es sich hier also nicht um einen formellen Verwaltungsakt handelte. Meine Hoffnung, daß die Stadt in Anbetracht des Zeitablaufs umdenken würde, hat sich leider zerschlagen. Es muß daher ein einstweiliges Anordnungsverfahren beim Verwaltungsgericht eingeleitet werden, sofern Sie dies wünschen. Sie können selbstverständlich auch die Forderung der Stadt - Beibringung eines Gutachtens - erfüllen und dann die Entwicklung abwarten.

Bitte lassen Sie mir Ihre Entscheidung zukommen.
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corneliusrufus
Beitrag 08.01.2005, 14:44
Beitrag #7


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Aus Gründen der Zeitersparnis ist die Beibringung der (positiven) MPU vorteilhaft. Dann entzieht die FSSt die FE nicht.

Die MPU kann jedoch nur positiv beigebracht werden, wenn die Trennung von Fahren und Trinken nachgewiesen wird. (Was ja in der Vergangenheit egrade nicht gelang!)

Ich würde schleunigst Kontakt zu MPU-Instituten aufnehmen und dort nachfragen, ob berechtigte Aussicht besteht, die MPU zu absolvieren. Weiterhin wäre ein Vorgespräch für ca. 100 Euro (MPU nur mit psychologischem Teil) hilfreich. Desweiteren würde ich meine Leberwerte messsen lassen um zu sehen, ob diese alle im Normalbereich liegen.

Ist alles gegeben, dann besteht Aussicht, die MPU zu bestehen.

Das andere ist, mit dem Richter am VG telefonieren zu lassen. Ob er auch bei Ablehnung der MPU bzw. Nichtantritt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zur Entziehung der FE aufrecht erhalten wird. Das Verwaltungsgerichtlicher Verfahren zieht sich nämlich Wochen und Monate hin. Auch ist es möglich, dass die erste Instanz nciht zu Deinen Gunsten entscheidet.

Deshalb habe ich ja auch den anderen Weg (EuGH) aufgezeigt.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 14:49
Beitrag #8





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Schreiben der Stadt, in der VKing23 lebt, vom 17.12.2004 :

Sehr geehrter VKing23,

in Ihrer Fahrerlaubnisangelegenheit ergeht folgende
O R D N U N G S V E R F Ü G U N G

1. Hiermit wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen.
2. Gleichzeitig ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an.
3. Ich fordere Sie auf, Ihren Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.12.2004 in meiner oben bezeichneten Dienststelle abzugeben
4. Für den Fall, dass Sie der Aufforderung unter Nr. 3 nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an
5. Die Gebühren für diese Maßnahme werden auf 105,60 Euro festgesetzt.

Gründe:

Nach Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamtes führten Sie am 28.10.1999 ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 o/oo. Sie wurden hierfür durch das Amtsgericht XXX zu einer Geldstrafe von 250.-- DM verurteilt.

In Anberachts Ihres Fehlverhaltens bestehen erhebliche Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Ich habe daher mit Verfügung vom 17.08.2004 gemäß § 46 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Beibringung eines Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fehreignung über Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angeordnet. Zur Angabe der von Ihnen gewählten Begutachtungsstelle gab ich Ihnen bis zum 14.09.2004 Gelegenheit.

Mit Schreiben vom 09.09.2004 äußerten Sie sich über Ihren Rechtsanwalt und legten gegen die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Widerspruch ein.

Zu der Tatsache, daß die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erst ca. 4,5 Jahre nach der Trunkenheitsfahrt erfolgte, teilte ich Ihnen mit Schreiben vom 20.09.2004 mit, daß ich von dieser Angelegenheit erst am 03.08.2004 aufgrund der bestehenden MELDEPFLICHT des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetztes (StVG) - Punktsystem - Kenntnis erlangt habe. Hierbei erfolgt eine Meldung seitens des Kraftfahr-Bundesamt erstmalig bei Erreichen eines Punktestandes von 8 - 13 Punkten. Nach § 29 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzt ist die Trunkenheitsfahrt vom 28.10.1999 verwertbar.

Daneben habe ich mitgeteilt, daß sich der Widerspruch nur gegen die Gebührenfestsetzung, nicht jedoch gegen die vorerwähnte Anordnung richten kann und bat nach Erläuterung des Sachverhaltes nochmals um Rücksendung der meiner Anordnung vom 17.08.2004 beigefügten Einverständniserklärung.

Da mir Ihre Einverständniserklärung jedoch nicht vorgelegt wurde, habe ich Ihnen mit Schreiben vom 09.11.2004 mitgeteilt, dass ich beabsichtige, Ihnen die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen. Von der Ihnen angebotenen Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz haben Sie keinen Gebrauch gemacht.

Aufgrund der vorstehend gemachten Ausführung muss ich davon ausgehen, dass Sie nicht gewillt sind, an der erforderlichen Sachaufklärung bezüglich Ihrer Kraftfahreignung mitzuwirken. Durch Ihre Verhaltensweise versuchen Sie offensichtlich, in Ihrer Person begründete Eignungsmängel zu verbergen.

Nach der ständigen Rechtsprechung läßt Ihre fehlende Mitwirkung die von einem Kraftfahrer zu fordernde Einsicht dafür vermissen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen Belangen vorgeht.

Gemäß § 11 Abs. 8 FeV bin ich berechtigt, aus Ihrem Verhalten auf Ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schliessen.

Ihnen muss daher hiermit gemäß § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Sicherungsmaßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Notwendigkeit begründet, unbefähigten Fahrzeuglenker aus vorbeugenden Gründen vom Straßenverkehr fernzuhalten. Wenn Sie weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis wären, hätten Sie die Möglichkeit - im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs - jederzeit am Straßenverkehr teilzunehmen.

Diese Möglichkeit darf Ihnen jedoch im Hinblick auf die Ihnen nicht mehr vorliegende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und der bereits von Ihnen begangenen verkehrs- sowie strafrechtlichen Auffälligkeiten und der Möglichkeit erneuter einschlägiger Delikte zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht mehr gegeben werden.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat somit keine aufschiebende Wirkung, d.h. Sie sind AB ZUSTELLUNG DIESES BESCHEIDES nicht mehr berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen.

Gemäß § 47 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung sind Sie zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins sowie eines event. ausgestellten internationalen Führerscheins verpflichtet, auch wenn Sie ein Rechtsmittel einlegen. Die Nichtablieferung des Führerscheins stelle eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 10 FeV dar.

Persönliche, insbesondere wirtschaftliche Nachteile, die Ihnen oder anderen durch die angeordnete Sicherungsmaßnahme entstehen sollten, haben gegenüber dem öffentlichen Sicherheitsinteresse zurückzutreten.

Die Anordnung eines Zwangsgeldes (Punkt 4) gemäß § 63 in Verbindung mit §§ 55, 57 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz XXX ist in diesem Fall das geeignete Mittel zur Durchsetzung meiner Anordnung, da es im angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der Einziehung des Führerscheins steht und Sie und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

Abschließend weise ich darauf hin, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann, wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis führt.

Hinweis:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedeutet, dass ein evtl. gegen diese Vergfügung eingelegter Wiederspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

Gebührenfestsetzung:
Die Verwaltungsgebühr für diese Maßnahme wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 in der zur Zeit geltenden Fassung wie folgt festgesetzt:
Gebührennummer 206 100,00 Euro
Auslagen 5,60 Euro
Insgesamt 105,60 Euro (...schnäppchen...)

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Ordnungsverfüng kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 14:59
Beitrag #9





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Schreiben meines Anwalts vom 06.01.2005 :

Sehr geehrter VKing23,

die Stadt XXX hat Ihnen mit in Kopie beigefügter Ordnungsverfügung die Fahrerlaubnis entzogen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Sie werden aufgefordert, bis zum 30.12.2004 den Führerschein abzugeben.

Ich habe das Verwaltungsgericht XXX angerufen mit ebenfalls in Kopie beigefügtem Schriftsatz und der Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bleibt abzuwarten.

Ich bitte Sie jedoch, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes keinesfalls das Fahrzeug zu führen, da Sie sich dann einer Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.

Sobald ich vom Verwaltungsgericht Nachricht erhalte, werde ich Sie unterrichten.

Ich habe im übrigen gegen die Ordnungwidrigkeit der Stadt Widerspruch eingelegt. Abschrift meines Schriebns füge ich ebenfalls bei.

Mit freundlichen Grüssen

XXX


Schreiben meines Anwalts an die Stadt xxx, in der VKing23 wohnt :

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Ordnungsverfügung vom 17.12.2004, mir am 22.12.2004 zugestellt, lege ich
W I D E R S P R U C H
ein.

Ich verweise, um Wiederholungen zu vermeiden, auf mein Schreiben vom 09.09.2004. Die Ordnungsverfügung mißachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ich halte es nicht für vertretbar, zur Begründung auf einen Vorfall zu verweisen, der sich vor viereinhalb Jahren ereignet hat. Bedenken an der Eignung meines Mandanten, ein Kraftfahrzeug zu führen, lassen sich nicht auf diesen Vorfall stützen. Weitere Anhaltspunkte sind nicht gegeben.

Meinen Mandanten kann es nicht zum Nachteil gereichen, daß erst nach so langer Zeit die Mitteilung vom Kraftfahrbundesamt über den Vorfall von 1999 dort eingegangen ist.

Ich weise noch darauf hin, daß ich wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung das Verwaltungsgericht angerufen habe.

Durchschlag meines heutigen Schriftsatzes füge ich beo.

Mit freundlichen Grüßen,

XXX
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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 15:22
Beitrag #10





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Schreiben meines Anwalts an das Verwaltungsgericht vom 06.01.2005 :

A N T R A G A U F E R L A S S E I N E R E I N S T W E I L I G E N A N O R D N U N G

des Herrn VKing23, -Antragsteller-
gegen
den Oberbürgermeister der Stadt XXX, -Antraggegner-

wegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VWGO.

Unter Überreichung mich legitimierender Vollmacht bestelle ich mich zum Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers.

Ich beantrage,
die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17.12.2004 auszusetzten und die aufschiebende Wirkung des mit gleicher Post gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.

In der Sache selbst folgendes:
Der am XXX geborene Antragsteller hat am 06.08.1997 die Fahrerlaubnis erworben, die am 06.08.1999 unberistet war.

Ich überreiche zur Glaubhaftmachung in Kopie die Fahrerlaubnis des Antragstellers.

Am 18.10.1999 wurde der Antragsteller erstmals im Verkehr auffällig. Er befuhr am 28.10.199 in XXX mit dem Fahrrad eine innerstädtische Straße. Eine ihm entnommende Blutprobe ergab eine BAK von 1,65 o/oo. Mit in Rechtskraft erwachsenem Strafbefehl vom 18.12.1999 wurde er wegen eines Vergehens nach § 316 Abs. 1 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25,-- DM verurteilt.

Ich überreiche zur Glaubhaftmachung in Kopie den Strafbefehl des AG XXX, ergangen unter dem Aktenzeichen XXXXXX

Wie aus dem Strafbefehl ersichtlich, wurde keine weitere Maßnahme vom Amtsgerichts ergriffen. Es erfolgte auch keine Meldung an das Straßenverkehrsamt.

Am 26.02.2004 beging der Antragsteller eine weitere Ordnungswidrigkeit. Er überschritt innerhalb geschlossener Ortschaft die zugelassene Geschwindigkeit um 28 km/h.

Die Stadt XXX erließ gegen ihn am 10.06.2004 einen Bußgeldbescheid vom 10.06.2004.

Weitere Auffälligkeiten hat der Antragsteller nicht gezeigt.

Der Antraggegner forderte den Antragsteller dann mit Schreiben vom 17.08.2004 auf, ein medizinisch-psycohologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Es bestehe Anlaß zu der Annahme, daß er als Inhaber für eine Fahrerlaubnis zum Führen eines Kfz ungeeignet sei. Die Antraggegnerin wies weiter darauf hin, sie sei vom Kraftfahrbundesamt darüber informiert worden, daß er duch das Amtsgericht XXX wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 250.-- DM verurteilt worden war bei einer festgestellten BAK von 1,65 o/oo. Dieser Vorfall wurde, wie vorgetragen, vom Amtsgericht XXX mit dem überreichten Strafbefehl geahndet.

Die Antraggegnerin behauptet, insoweit in Wiederholung, es bestehe Anlaß zu der Annahme, daß der Antragsteller zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr geeignet ist.

Ich überreiche zur Glaubhaftmachung das an den Antragsteller gerichtete Schreiben des Antraggegners vom 17.08.2004.

Mit diesseitigem Schreiben vom 09.09.2004 wurde darauf hingewiesen, daß nach der im Schriben des Antraggegners vom 17.08.2004 benannten Vorschrift zwar grundsätzlich ein medizinisch-psychlogischen Gutachten beizubringen sei, dies jedoch in dem hier gegebenen Fall aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr gefordert werden könne.

Mein Schreiben vom 09.09.2004 füge ich der Glaubhaftmachung bei.

Der Antraggegner antwortete mit ebenfalls zur Glaubhaftmachung beigefügtem Schreiben vom 20.09.2004. Er verwies nochmals auf die Vorschirft des § 46 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 FeV. Im weiteren wurde mitgeteilt, daß er vom Kraftfahrbundesamt erst am 03.08.2004 über den Vorfall von 1999 informiert wurde.

Der Antraggegener entzog dem Antragsteller dann mit Ordnungsverfügung vom 17.12.2004 die Fahrerlaubnis. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Es wurde im wesentlichen die bereits in den vorigen Schreiben vertretene Auffassung vertreten.

Ich überreiche schließlich zur Glaubhaftmachung die benannte Ordnungsverfügung.

Gegen die Ordnungsverfügung habe ich mit gleicher Post Widerspruch eingelegt, den ich ebenfalls zur Glaubhaftmachung in Abschrift beifüge.

Die Ordnungsverfügung vermag keinen Bestand zu haben. Die Bedenken an einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die der Antraggegner nach wie vor hegt, sind nicht berechtigt. Der Antraggegner verkennt, daß eine solche Maßnahme unverhältnismäßig ist und gegen den Vertrauensschutz, den der Antraggegner in Anspruch nehmen kann, verstößt.

Der Antragstellet hat sich über viereinhalb Jahre nichts zuschulden kommen lassen, der sicherlich nicht zu bestreitende Tatbestand der Verurteilung im 1999 als Radfahrer reicht hierzu nicht aus.

Die Maßnahme des Antraggegners ist unverhältnismäßig und kann keinen Bestand haben.
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Andreas
Beitrag 08.01.2005, 15:32
Beitrag #11


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Zitat (corneliusrufus @ 08.01.2005, 14:44)
Das andere ist, mit dem Richter am VG telefonieren zu lassen. Ob er auch bei Ablehnung der MPU bzw. Nichtantritt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zur Entziehung der FE aufrecht erhalten wird.

Eine solche Auskunft wird ein Richter am Verwaltungsgericht definitiv weder dem Antragsteller noch dem Antragsgegener geben. Er wird sich hüten, im Vorfeld eines Verfahrens ohne Aktenkenntnis irgendwelche Angaben zu machen.


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Gast_VKing23_*
Beitrag 08.01.2005, 15:51
Beitrag #12





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Ok, jetzt rauchen mir zwar die Finger nach so viel Tipperei, aber dafür ist wohl nun jeder über meinen Fall im Bilde.

Vorab wollte ich noch etwas sagen: seit Tatzeit und dem heutigen Tag hat sich einiges in meinem Leben geändert, grade in Bezug auf das Trinkverhalten. Auch ohne die MPU habe ich, auf Grund der Erlebnisse mit der Polizei am selben Abend, einiges hinterfragt, besonders die Gründe für diese Tat. Ich weiss heute sehr wohl zu trennen, wann und wieviel ich trinke, und das ich nach dem Genuss von Alkohol nicht mehr im Straßenverkehr teilnehmen kann. Erneute "Trinkgelage", die bis zur Tat mit meinem damaligen "Freunden und Bekannten" durchgeführt wurden, gibt es seitdem ebenfalls nicht mehr.

Seitdem ich den Bescheid zur MPU bekommen habe, lasse ich in 1 1/2 Monats abständen jeweils Blutproben nehmen, allesamt im grünen Bereich. Desweiteren habe ich auch Untersuchungsergebnisse von 2002, die ebenfalls in Ordnung sind und eine gute "Momentaufnahme" sind.

Warum kämpfe ich dann nun so gegen die MPU, anstatt sie, da ja alles bestens ist, zu absolvieren. Nun, ganz einfach: zum einen finde ich es eine absolute Ungerechtigkeit, mich nach so langer Zeit seit der Tat nochmals in gewisser Weise zu "bestrafen", mir zu unterstellen, ich wäre eine Gefahr für die Öffentlichkeit und, auch ein grosser Faktor, hab ich Angst davor, diese nicht zu bestehen. Bin ja schliesslich auch nur ein Mensch! Ich versuche dagegen zu kämpfen, erst wenn dieser Weg ausgeschlossen ist, werde ich die MPU absolvieren.

Meine Frage an die "Juristen" unter euch: wie seht ihr die Chancen und waren die Argumente meines Anwalts richtig?

Wenn gewünscht, kann ich gerne den weiteren Verlauf der Geschichte hier in Zukunft veröffentlichen, weiss nur nicht, ob's euch überhaupt interessiert. Wenn Fragen an mich da sein sollten, immer raus damit, egal welcher Natur! Ich hab ja mitlerweile ein dickeres Fell bekommen...
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corneliusrufus
Beitrag 08.01.2005, 17:57
Beitrag #13


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@Andreas: genau das hat der Richter am VG jedoch in einem mir bekannten Fall getan! Explizit.

Also: Ich denke als Betroffener kann man alle Möglcihkeiten ausschöpfen. Auch ein Telefonat. Natürlich legt sich niemand da unwiderruflich fest. Doch in der Praxis dann mit einem anderen Ausfall/Ergebnis zu rechnen grenzt dann schon an Zweckoptimismus.

Meine Aussage gilt erst recht, wenn das Verfahren beim Oberverwaltungsgericht landet. Und sei es nur in der Form einer Beschwerde. Der dortige Berichterstatter weiß durchaus, wie der mir bekannte Fall belegt, ein Telefon zu nutzen ...

Die Frage, die ich mir stelle, ist eine andere. Welcher Anwalt bzw. betroffene ist so hartnäckig und schöpft regelmäßig auch diese Möglichkeiten aus? bequemer ist es, einen Schriftsatz zu verfassen und abzuwarten. Für das zusätzliche Telefonat gibt es doch kein weiteres Geld?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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corneliusrufus
Beitrag 08.01.2005, 18:10
Beitrag #14


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@VKing23: Dann hat mich mein Instinkt nciht getäuscht... Meine Anerkennung dafür, dass Du Dein Alkoholproblem erkannt hast.

Ich möchte Dir eine neue Sicht eröffnen mit eienr positiven Einstellung zur MPU. Wenn Du die geschafft hast, dann kannst Du (und der Rest der Welt = Allgemeinheit) sicherer als ohne MPU sein, dass Du nicht wieder Fahren und Trinken vermischst. (Trotz des Gegenargumentes der möglichen Rückfälligkeit.)

Wenn Du an diesem Thema weiter arbeitest, wirst Du erkenn können, dass auch die FSSt den richtigen Instinkt hatte, es den Richtigen getroffen hat. Also der Sinn des gesetzes (FeV und StVG) getroffen wurde. Die geschichte mit dem Anwalt und dem verwaltungsgerichtlichen verfahren ist eine (interessante) juriistische Spielerei, aber Nebenschauplatz.

Der Hauptschausplatz ist das Alkoholproblem.

Ich habe auch zwei jahre gebraucht, um dahin zu kommen und (heute) meinen damaligen FE als richtig einzuschätzen. Mir ist er entzogen worden, als ich bereits nachweislich trocken war. (Toi toi toi bis heute.) Aber das ändert nichts, dass nach sollchen Vorfällen eine Beweislastumkehr zum Schutz der Allgemeinheit gegen das Individualrecht und -interesse eintritt. Der Beweis des Vermögens der Trennung von Fahren und Alkoholkonsum (bsp. durch nachgewiesene Abstinenz) kann durch die MPU erbracht werden.

Oftmals teilen die Richter am VG nach meinen Erfahrungen auch die Ansicht der FSSt im Sinne des Allgemeinheitsschutzes. Erst später (also nach weiteren Monaten ohne FE) kommen über die anderen Instanzen vermehrte Offenheit für Neues auf.

Also nochmals die pragmatische Sicht: Willst Du die FE schnell wieder haben, mache die MPU. Der Rest kann ja (zunächst) weiter laufen. Allerdings erteilt die FSSt keine neue FE, solange noch ein VG-Verfahren läuft. irgendwann muss man sich entscheiden.

Genau das wissen auch FSSt und VG. Die meisten Prozesse enden daher durch die Dauer des Entzuges und der realistischen Möglichkeit, die MPU zu bestehen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_VKing23_*
Beitrag 31.01.2005, 17:53
Beitrag #15





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Kleines Update meines Falls, hat sich zwar nicht viel getan bisher, aber trotzdem der Ordnung halt...

Schreiben des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 07.01.2005:

VERWALTUNGSGERICHTLICHES VERFAHREN
VKING23 ./. OBERBÜRGERMEISTER DER STADT XXXXX

Sehr geehrter Rechtanwalt von VKing23,

der Antrag ist am 06.01.2005 bei Gericht eingegangen.

Die Abschrift des Antrags ist dem Antragsgegner zur Stellungnahme innerhalb von 10 Tagen zugestellt worden.

Alle Schriftsätze sollen zweifach unter Angabe des oben genannten Aktenzeichens eingereicht werden. Jede Änderung der Antragstelleranschrift ist dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüssen,

XXXXX


Schreiben meines Anwalts vom 14.01.2005:

Sehr geehrter VKing23,

in der Anlage überreiche ich Ihnen in Kopie das Anschreiben des Verwaltungsgerichts XXX vom 07.01.2005. Sobald ich die Entscheidung des Gerichts zugestellt erhalte, werde ich Sie weiter unterrichten.

Ich erinnere nochmals dringend daran, daß die von der Stadt ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis nach wie vor wirksam ist, da das Verwaltungsgericht im übrigen entgegen der üblichen Gepflogenheit die aufhebende Wirkung meines Widerspruchs noch nicht hergestellt hat. Ich darf daher dringend bitten, bis auf weiteres nicht selber mit dem Fahrzeug zu fahren.

Sollten Sie dies tun, und hierbeit von der Polizei "erwischt" werden, hätten Sie sich einer Straftat wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht.

Mit freundlichen Grüssen,

XXX



Na, da ich bislang nichts mehr vom Anwalt seitdem gehört hatte, hab ich mich heute mal wieder dorf gemeldet und nach dem Stand der Dinge gefragt. Die Stadt hat wohl etwas länger für ihre Stellungnahme gebraucht, dass Verwaltungsgericht hat eine Abschrift dieser erst am vergangenen Freitag meinem Anwalt zugestellt. Wird wohl auch nicht viel neues drinstehen! Jetzt kommt aber die "spannende" Phase der ganzen Geschichte: wie wird das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheiden? Tja, ich bin da wohl eher realistisch und gehe von einem 1A-Ablehnungsschreiben aus. Werde in diesem Fall wohl auch den Weg der MPU gehen müssen, da mich das "laufen" so langsam wirklich anfängt zu nerven. Ist es eigentlich möglich, eine MPU trotz laufendem Verfahren zu absolvieren. Mir kommt es so vor, als ob dies eine Art von "Schuldanerkennung" darstellt, und ich, egal wie die MPU ausfällt, ja dem Amt recht gebe.
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Uwe W
Beitrag 31.01.2005, 22:32
Beitrag #16


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Natürlich kann man eine MPU trotz laufendem Verfahren absolvieren.
Da über den Widerspruch noch nicht entschieden ist, würde die Fahrerlaubnisentziehung rückgängig gemacht, wenn eine positive MPU vorgelegt wird.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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corneliusrufus
Beitrag 31.01.2005, 22:49
Beitrag #17


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Das sehe ich ein wenig differenzierter. Eine Privat-veranlasste MPU kamm man natürlcih machen. Und dem Verwaltungsgericht dann vorlegen.

Aber eine MPU, bei der die FSSt die Fragestellung an ein MPU-Institut schickt, das soll (nach damaliger Auskunft "meiner" FSSt) nciht gehen. Entweder Cerwaltungsgerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren.

Mr.T: Wie ist es nach Deinem Wissen?

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Gast_VKing23_*
Beitrag 25.02.2005, 17:14
Beitrag #18





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Und weiter geht's im fröhlichen Rechtsstreit:

Schreiben des Anwalts von VKing23 vom 03.02.2005

VKing23 / Stadt xxxx

Sehr geehrter VKing23,

in der Anlage überreiche ich Ihnen in Abschrift den Schriftsatz der Stadt xxx vom 21.01.2005, der mir über das Verwaltungsgericht xxx am 28.01.2005 zur Kenntnisnahme übersandt wurde.

Eine Entscheidung hat das Verwaltungsgericht noch nicht getroffen. Sobald ich diese Entscheidung erhalte, werde ich Sie weiter unterrichten.

Mit freundlichen Grüssen,

Anwalt von VKing23


Schreiben der Stadt xxxx an das Verwaltungsgericht xxx

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

VKing23 gegen Oberbürgermeister der Stadt xxxx

nehme ich wie folgt Stellung:

Nach Mitteilung des Kraftfahr-Bundesamt vom 26.07.2004 führte VKing23 am 28.10.1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 o/oo ein Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr.

Mit Verfügung vom 17.08.2004 ordnete ich gemäß § 46 in Verbindung mit § 13 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen des VKing23 an. Am 09.11.2004 habe ich VKing23 über seinen bevollmöchtigten Rechtsanwalt mitgeteilt, daß ich beabsichtige, die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zu entziehen, da die entsprechende Einverständniserklärung in der von mir festgesetzten Frist - 14.09.2004 - nicht beigebracht worden ist.

Mit Verfügung vom 17.12.2004 habe ich VKing23 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen, da von der am 09.11.2004 angebotenen Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfg) kein Gebrauch gemacht worden ist.

Die nun von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt dargelegte Begründung kann nicht zu einer Änderung meiner Entscheidung führen. Ich bin weiterhin der Auffassung, daß meine Bedenken an der Kraftfahreignung des Betroffenen zu Recht bestehen.

In diesem Zusammenhang verweise ich zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf den Akteninhalt, insbesondere auf meine Ausführungen in der Entziehungsverfügung vom 17.12.2004 und bitte, den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abzulehnen.

Mit freundlichen Grüssen,

die nette Dame aus dem Amt
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Gast_VKing23_*
Beitrag 25.02.2005, 17:59
Beitrag #19





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B E S C H L U S S

in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des VKing23 gegen den Oberbürgermeister der Stadt xxx

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis für die Klasse 3 (alte Bezeichnung), hier: Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgericht xxx am 10. Februar 2005 durch

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. xxxx
Richterin am Verwaltungsgericht xxxx
Richter am Verwaltungsgericht xxx

beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der teilweise sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antraggegners vom 17. Dezember 2004 wiederherzustellen.

hat insgesamt keinen Erfolg.

Gemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der Antragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Ordnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung stellt auf den konkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägung, die für den Antragsgegner maßgeblich waren, den Antragsteller sofort vom motorisierten Straßenverkehr auszuschließen, wieder. Der Antraggegner bewertet das öffentliche Interesse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer höher als das persönliche Interesse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz der Allgemeinheit eine sofortige wirksame Entscheidung fordert.

Nach § 80 Abs. 1 VwGo hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Eine deratige Wiederhestellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakt überwiegt.

Die für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem Gericht unter eingener Ermessungsausübung zu treffende Abwägung des Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, weil die Ordnungsverfügung des Antraggegners vom 17. Dezember 2004 im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine ernstlichen Bedenken begegnet und weil nach - im Rahmer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglicher summarischer - Prüfung der Sach- und Rechtslage die erhebliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Zeit bis zur Beendigung des Hauptverfahrens besteht.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVO) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahtrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den § 11, 13 und 14) FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt ungeeignet ist, finden die § 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung ( § 46 Abs. 3 FeV).

Nach den § 46 Abs. 3, § 13 Nr. 2 lit. c) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Inhaber der Fahrerlaubnis an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird.

Die Fahrerlaubnis muss seitens der Straßenverkehrsbehörde ferner entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, der Fahrerlaubnisinhaber das von der Behörde zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, die Behörde deshalb auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließt (§ 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) und der Fahrerlaubnisinhaber hierauf bei der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hingewiesen wurde (§ 46, Abs. 3, § 11, Abs. 8, Satz 2 FeV).

Nach den vorliegend erläuterten rechtlichen Voraussetzungen ist die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antraggegnerin nicht zu beanstanden.

Zunächst hat der Antragsteller am 28. Oktober 1999 ein Fahrrad im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,65 Promille geführt. Der Antragssteller ist vom Amtsgericht xxx deswegen mit rechtskrätig gewordenen Strafbefehl vom 18. Dezember 1999 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 25.- DM verurteilt worden. Die abgeurteilte Tat ist im Rechtsverkehr zu berücksichtigen, weil die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG bestimmte Tilgungsfrist von zehn Jahren für Eintragungen im Verkehrszentralregister noch nicht abgelaufen ist.

Der Antragstelller hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlage 4 zur FeV in der zwingend zu erlassenden Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-pyschologischen Gutachtens auch sachgerecht festgelegt, welche Frage in Hinblick auf die Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären ist, vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV. Dabei ist die weite Formulierung "Fahrzeug" innerhalb der Fragestellung (Bl. 15 der Verwaltungsakte) unschädlich, weil dadurch Kraftfahrzeuge miterfasst sind.

Der Antraggegner hat vorliegend den Antragssteller in der Anordnung vom 17. August 2004 (Bl. 14 f. der Verwaltungsakte) auch darauf hingewiesen, dass er auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schliessen werde, wenn der Antragssteller das geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege.

Auf Grund der Nichtvorlage des angefochtenen medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Antragsgegner in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 17. Dezember 2004 nachvollziehbar auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Dabei war er bei seiner Entscheidung nicht an den Strafbefehl gebunden, obwohl im Zuge dieser Entscheidung dem Antragsteller weder die Fahrerlaubnis entzogen wurde noch gegen ihn ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt worden ist. § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG bindet die Fahrerlaubnisbehörde , die in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, nur insoweit, als sie nicht zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils abweichen kann, insofern als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine solche Bindungswirkung ist im vorliegenden Falls schon deshalb nicht gegeben, weil im Strafbefehl vom 18. Dezember 1999 die Frage der Kraftfahreignung gar nicht angesprochen worden ist.

Aus dem Fehlen entsprechender Feststellungen zu (Un-)Geeignetheit im Strafbefehl kann jedoch nicht auf eine Bindungswirkung der Fahrerlaubnisbehörde geschlossen werden. Nur ausdrücklich erfolgte Feststellungen im Strafurteil bzw. -befehl vermögen nach dem Gesetzeswortlaut eine Bindungswirkung zu erfolgen.

(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 37. Auflage, StVG § 3 Rdnr. 28

Der Antraggegner hat schließlich seinen Spielraum in § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erkannt und sachgerecht ausgeübt. Im Rahmen seiner Schlussfolgerung hat der Antraggegner zu Recht die Weigerung des Antragstellers, das geforderte Gutachten beizubringen, zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Der Antragsteller kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den von ihm zuletzt im Eilverfahren vorgetragenen Zeitablauf berufen. Die der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liegende Straftat ist noch heute verwertbar und musste seinerzeit vom Antraggegner beachtet werden. Ein vom Antragsteller beanspruchter Vertrauensbestand, etwa fünf Jahre nach der Tat nicht mehr mit Maßnahmen zur Klärung der Eignungzweifel bei einer Alkoholproblematik konfrontiert zu werden, existiert nicht. Aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs besteht von Rechts wegen nur die Grenze der Verwertbarkeit von Taten mit Bezug zum Straßenverkehr, die an die Tilgungsfristen des § 29 StVG gekoppelt ist.

Etwaige mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbundenen Konsequenzen für den Antragstellers müssen unberücksichtigt bleiben. Der nicht zu beanstandende Schluss des Antragsgegners auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen führt dazu, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend zu erfolgen ist.

Gegen diese Entscheidung ... usw....
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Gast_VKing23_*
Beitrag 25.02.2005, 18:07
Beitrag #20





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Ok, jetzt habe ich es schwarz auf weiss, ABGELEHNT !

Ich denke, der verwaltungsgerichtliche Weg hat unter diesen Voraussetzungen keine Chance auf Erfolg. Eine Frage an die juristisch geschulten Mitglieder des Forums:

Was wäre, wenn ich nun "privat" eine MPU mit der selben Fragestellung der Behörde durchführen würde und diese, bei positiven Ergebnis, dem Verwaltungsgericht und der Behörde vorlege. Würden oder müssten diese das Gutachten dann anerkennen?

Ich will eigentlich nicht so auf die schnelle der Behörde in die Hände spielen und das Verwaltungsverfahren nun beenden. Weiss jemand Rat in dieser Situation? Was würdet ihr machen?
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corneliusrufus
Beitrag 25.02.2005, 18:53
Beitrag #21


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VKing32, frage bitte (Dich) mal, welches Recht zugrunde gelegt wird: Das des Tatzeitpunktes oder das des Urteils oder das Recht des Verwaltungsaktes, gleich des Entzuges der Fahrerlaubnis.

Im Allgemeines ist es das recht des Tatzeitpunktes. In Verwaltungsverfahren teils auch das Recht des Erlasses des Verwaltungsaktes. Zu beiden Zeiten war die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben.

Nun möchtest Du nachträglcih belegen, dass Du doch dafür geeignet gewesen wärest. Damit kannst Du die vergangenheit nciht ungeschehen machen. Weiterhin hat die von Dir an sich gestellte Überlegung einiges an Logik. Aber in diesem besonderen fall eben doch nciht.

Denn Du hattest bereits im Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des FE die Gelegenheit, per MPU nachzuweisen, dass Du geeignet bist. (Dass Du eine positive MPU weder tatsächlich beibringen konntest noch dass Du wolltest bleibt unbeachtlich.) Dann wäre Dir die FE eben nciht entzogen worden mit den jetzigen Folgen. Allerdings wärst Du auf den Kosten der MPU sitzen geblieben, eine Klage auf Schadenersatz hätte ncihts genutzt.

Hättest Du spätestens im Verwaltungsgerichtsverfahren die MPU nachgereicht, dass DU diese nicht beibringen konntest oder wolltest bleibt unbeachtlich, s.o., dann hätte das Gericht annehmen können und dürfen, aber nicht müssen, dass Du zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet gewesen sein könntest.

Dann hättest Du mit dieser Argumentation Anspruch auf Ersatz des Schadens, nämlich der MPU und der Gerichtskosten. Beides hättest Du aber vermeiden können, wenn Du die MPU vorher bei der Behörde vorgelegt hättest. Folglich wärst Du auch dann auf den Kosten (der MPU) sitzen geblieben.

Schließlich hast DU den Anlass für diese ja erst egschaffen.

Abgesehen davon, dass das VwGericht immer ncoh zum Ergebnis gekommen sein könnte (und dürfte), dass das Recht zur Tatzeit maßgeblich für den Entzug der FE gewesen ist.

Daher waren alle Deine Argumentationen letztlich "dünnes Eis". Oder ein Hoffnungslauf.

Diesen könntest Du noch mit eienr beschwerde beim OVerwG fortsetzen bzw. gleich in die nächste Insatnz gehen. Wohl mit gleichem Ergebnis wie bisher.

Fazit: bereite Dich auf die MPU vor, bestehe diese gleich beim ersten Anlauf. Und gehe damit dann zur FSSt und beantrage die FE. (Zeitlich musst Du sogar erst die FE beantragen, dann die MPU absolvieren.)

Dir gebürt jedoch Dank, dass Du alles hier gepostet hat. Und über den kampf zur Wandlung gelangst.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Beitrag 25.02.2005, 19:13
Beitrag #22





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Ok, dass ich hier alles poste,ist ja auch für diejenigen, die vielleicht mal in eine ähnliche Situation kommen oder sind, und Hilfe suchen. Halt genau wie ich, als ich auf dieses Forum gestossen bin.

Und nochmals bezüglich meiner Motivation, ein Verwaltungsverfahren zu führen:
Das ich gegen die MPU so kämpfe (oder gekämpft habe) ist nunmal, dass ich es als eine absolute Ungerechtigkeit empfinde, mich nach 5 Jahren in eine solche Situation zu bringen. Das macht mich immer noch ziemlich sauer und gibt mir auch weiterhin das Gefühl, der Behörde ausgeliefert zu sein. Das ich die Tat damals bereut habe und mein Leben und meine Einstellung zum Alkoholkonsum geändert habe, wird einfach als nicht gegeben angesehen und ich werde (indirekt) als jemand hingestellt, der weiterhin ein ziemliches Problem mit Alkohol hat. Wieso wurde dies alles nicht direkt nach der Tat angeordnet?
Aber dies ist ein anderes Thema, sollten wir auch nicht weiter ausdiskutieren, da es eh zu nix führt und nix an meiner Situation ändert. Gehen wir mal wieder an den Punkt, der mir vielleicht nun weiterhilft.

Also, kann ich davon ausgehen, dass eine privat durchgeführte MPU auch von der Führerscheinbehörde anerkannt wird und damit wohl auch das Verwaltungsverfahren "eingestellt" wird. Dies hätte für mich den Vorteil, dass die Führerscheinbehörde bei einem negativen Ergebnis nichts hiervon erfahren würde und ich einige Zeit später eine erneute MPU durchführen könnte. Wäre das so "einfach"? Oder akzeptiert die Führerscheinbehörde nur Gutachen, die diese angeordnet haben und die entsprechenden Unterlagen dem Institut zugesandt haben.,d.h. Einlenken in Richtung der Führerscheinbehörde- Wäre doch interessant, hier noch einige Meinungen zu hören.

Und noch was anderes: was erwartet mich bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, ausser dem Kosten? Müssen hier nun wieder Bescheinigungen beigebracht werden, wie z.B. ein Sehtest etc. ?
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corneliusrufus
Beitrag 25.02.2005, 19:41
Beitrag #23


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Ich glaube, Du würfelst etwas durcheinander. Wenn Du gegen den Gerichtsentscheid nichts mehr unternimmst, dann wird auch der Entzug der FE rechtskräftig. Damit ist dann das Verwaltungsverfahren ABGESCHLOSSEN.

Die Thematik für eine MPU bestimmt allein die FSSt, nicht Du! Dazu sendet die FSSt ihre Unterlagen und die Fragestellung an ein von Dir beauftragtes MPU-Institut.

Du müsstets dann schon ziemlich "viel Glück" haben, wenn Du eine private "MPU" veranlasst, diese IN DER FRAGESTELLUNG DER FSST IDENTISCH IST U_N_D dann auch ncoh von der FSSt anerkannt wird. Letzteres ließe sich ggf. erzwingen (weil es inhaltlich keinen Unterschied macht. Aber formal wurde damit gegen die Bestimmungen für eine Neuerteilung verstoßen.

Also kurzum: Nun machst Du am zweckmäßigsten eine MPU, wie sie Deine FSSt von Dir in IHRER Fragestellung von Dir fordert. Damit beginnt dann auch ein neues Verwaltungsverfahren.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Uwe W
Beitrag 25.02.2005, 19:44
Beitrag #24


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Ein Sehtest müsste bei Neuerteilung noch eingereicht werden, ebenso Passbild.

Gegen den Beschluss des VG das OVG anzurufen, halte ich nicht für sinnvoll.
Das dürfte keine Erfolgsaussichten haben.

Wenn ich die Sache richtig verstehe, ist allerdings über den Widerspruch gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis noch nicht entschieden worden.
Wenn Du bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde eine positive MPU vorlegst, könnte es sogar sein, dass dem Widerspruch noch stattgegeben wird.

Ist die MPU-Anordnung denn noch aktuell?
Du kannst zwar keine private MPU durchführen, jedoch müsstest Du Dich jederzeit aufgrund eines behördlichen MPU-Auftrags untersuchen lassen können.
Bestehst Du die MPU nicht, so brauchst Du das Gutachten nicht der Behörde vorlegen.

Wie hier verfahren werden sollte, solltest Du eigentlich mit Deinem Anwalt abklären.
Mir kommt es allerdings so vor, als hätte Dein Anwalt Dich hier ins offene Messer rennen lassen.
Die Begründung für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung war mehr als dürftig.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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corneliusrufus
Beitrag 25.02.2005, 20:16
Beitrag #25


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Mehr als Begründung war allerdings auch nicht drin.

Solange das eigentliche Widerspruchsverfahren noch läuft, kann keine neue FE beantragt werden. Und damit auch keine MPU. Für letztere WAR ja bereits Zeit. Warum sollte die Behörde sich also jetzt darauf (neu) einlassen?

Ich mußte mcih damals auch entscheiden. Entweder Klage auf Aufhebung des FE-Verwaltungsaktes oder FE und Antrag auf Neuerteilung. Aber nicht beides zugleich!

Allerdings würde ich es begrüßen, wenn eides zeitgleich ginge.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Beitrag 25.02.2005, 21:26
Beitrag #26





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Lieber Wikinger wink.gif


was ich jetzt poste, bringt Dich keine Spur weiter, und ist verwaltungstechnisch sicher für`n A....

Aber (und jetzt kommts`s!!!):

WAS IST DAS DENN FÜR EINE GEQUIRLLTE SCH..........?!?!

Also, Du warst (ohne Motor), also für DICH sicher gefährlich, vor fast 5 Jahren mit zu viel Alk unterwegs...o.k. Sch...lecht, aber passiert. Kein Mensch hat damals etwas von Deinem FS oder MPU gesagt, weil Rechtslage anders, verstehe ich doch richtig?? Denn heute, würde Dir doch sofort Ungemach drohen...Ja oder Ja??!!

Dann fährst Du bei Rot drüber 5 JAHRE später, in meinen Augen eine Zeit, die ich gar nicht überblicke, denn wenn ich dran denke, was ich vor 5 Jahren,,,lassen wir das tongue.gif ...

Und jetzt DAS???????


Und nur weil so einer frustrierten....behalte ich jetzt auch für mich...will nicht gedizzt oder gelöscht werden....auffällt, hoppala, da war doch mal was. Also bist Du unfähig, ein Fahrzeug zu führen??


So: Also brauche ich nie wieder einzusteigen, bin, wie dem Forum bekannt, vor zwei Monaten mit 1,24 erwischt worden, bin nicht zum ersten Mal gefahren unter Weineinfluß, habe aber ungefähr 100 Taxiquittungen der letzten 10 Jahre, wo mein Hirn eingeschaltet war. Ist BÖSE gewesen, kein Kommentar, Hirn ausgeschaltet an diesem Abend, habe mir dazu genug Vorwürfe gemacht, kommt nicht mehr vor, weiß ich für mich sicher!!

Aber ich werde sicher in den nächsten 10 Jahren mal Gas geben, wenn Ampel umschaltet, und ich werde mal 80 fahren, wo 60 ist und und und...., und die "Korrekten" unter Euch werden jetzt aufheulen, und mich beschimpfen....VIEL SPAß!!!

Aber die Ehrlichen werden sagen, daß das JEDEM mal passiert, also brauche ich nie wieder in ein Auto, ist doch die Konsequenz, oder???? ranting.gif
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Gast_VKing23_*
Beitrag 25.02.2005, 21:55
Beitrag #27





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@ Samsung: Aha, da kann jemand meine Lage und meinen Frust scheinbar verstehen. Hilft mir moralisch weiter, aber das war's wohl auch schon. Trotzdem: Danke!

@ alle anderen: Danke für eure Antworten. Also, das Verwaltungsverfahren an sich läuft noch, "nur" der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist abgelehnt worden. Allerdings so deutlich, dass ich nicht glaube im eigentlichen Verfahren eine Chance zu besitzen. Zumindest nicht mit den "Waffen", die ich momentan habe. Deshalb auch die Frage nach der privaten MPU.

@ corneliusrufus: wieso sollte mir die Fragestellung nicht bekannt sein. Im ersten Schreiben der Behörde vom August ist diese doch klar aufgeführt. Dort heisst es: "Ist zu erwarten, das VKing23 wieder ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen wird ?". Da haben wir es doch! Ich müsste doch diese dann auch "privat" anweden können und in das noch laufende Verfahren einbringen könne, sofern dieses positiv für mich ausfällt. Ist meine Verkehrsakte denn so wichtig, die Geschwindigkeitsüberschreitung ist doch für die MPU nicht relevant, und was anderes steht da nicht drin. Und falls ich die MPU nicht bestehe ist die Führerscheinstelle ja nicht informiert. Mach ich mir das da zu einfach ???
Einen gedanklichen Fehler habe ich aber wohl gemacht: solange das Widerspruchverfahren noch läuft, ist dies ja auch keine Neuerteilung. Somit sollte dann auch, bis zur Ablehlung des Verfahren, keine Neuerteilung nötig und möglich sein. Falls dies falsch sein sollte, korrigiert mich doch bitte.

@ Uwe W: bezüglich meines Anwalts beschleichen mich da mitlerweile auch einige Zweifel. Irgendwie habe ich das Gefühl, der gute Mann ist nicht "mit Herzblut" bei der Sache, kann mich aber auch täuschen. Tja, man ist dem wohl auch ausgelieft...

Für weitere Infos und Meinungen wäre ich dankbar, bis Montag muss ich mich entscheiden, wie es weitergeht. Dann werd ich mich wohl mit meinem Anwalt besprechen.
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corneliusrufus
Beitrag 25.02.2005, 22:14
Beitrag #28


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§ 11 Fev Absatz (6)
Zitat
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.


D.h. die FSSt bildet die Frage NACH der Stellung des Antrages auf FE. Das Risiko, dass die Fragestellung (dann) von der Dir bisher genannten abweicht, trägst Du!

Allerdings ist das nicht sehr wahrscheinlich.

Umgehen könntest Du das mit einer verbindlichen Anfrage. Diese wird Dir die FSSt erst beantworten wollen und können, wenn das gegenwärtige Verfahren abgeschlossen ist. Womit sich die Katze in den Schwanz beißt.

@Uwe W.: Womit hätte denn der Anwalt von VKing32 noch nachmunitionieren können und sollen?

Ichs ehe es ebenfalls so, dass nun im Hauptsacheverfahren so wie bisher keine Chance besteht. Und von vornherein nur bedingt bestanden hat. Wenn muss anders vorgegangen werden. Aber da müße schon das BVerfG oder der EuGh bemüt werden. Und bei ersterem müßte erst der Instanzenzug komplett beschritten werden im Regelfall.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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Gast_VKing23_*
Beitrag 26.02.2005, 08:39
Beitrag #29





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[QUOTE] Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen.

Die Fragestellung, die ich in ersten Schreiben mitgeteilt bekommen habe, kann doch nur die relevante sein. Die Geschwindigkeitsüberschreitung vom April ist ja in meinem momentanen Fall nicht wichtig, eine Fahrerflucht hab ich nach der Tat nicht begangen, mein Punktekonto von 10 kommt hier wohl auch nicht zum tragen. Es dreht sich einzig und alleine um die Fahrt unter Alkoholeinfluss. Die Behörde hat mir ja die Fragestellung mitgeteilt, diese kann sie doch nicht einfach abändern und der Prüfungsstelle eine zusätzliche mitteilen. Wie soll man sich dann auf eine MPU richtig vorbereiten können, wenn man noch nicht mal die korrekte Fragestellung mitgeteilt bekommt?

Zum Punkt der Unterlagen: hier könnte es in der Tat knifflig werden. Ich hab ja nicht meine eigene Verkehrsakte zu Hause liegen. Allerdings, es geht ja um die Fahrt von 1999, das entsprechende Polizeiprotokoll von diesem Abend und die Bescheinigung, wie viel Promille ich im Blut hatte habe ich noch. Dies könnte doch der Prüfungsstelle überreicht werden. Auch die Unterlagen der Geschwindigkeitsüberschreitung könnte ich mit einreichen, ich finde allerdings, dass dies wohl nicht relevant wäre, da es ja ausschliesslich um die Alkohlfragestellung geht. Andere Taten habe ich nie gegangen. Na gut, mal falsch parken und einmal war ich auch noch 5 km/h zu schnell, allerdings sind dies ja meines Wissens Ordnungswidrigkeiten, die nicht aufgezeichnet worden. Desweiteren war ich damals auch nicht der Halter des Wagens, ich komm also in diesen Fällen nicht ins Spiel. Was steht eigenlich so alles in der der Akte?

@ corneliusrufus: danke für deine Beiträge. Es hilft mir weiter, wenn jemand meine Vorgehensweise kritisch hinterfragt. Nur so kann man herausfinden, ob der Weg der richtige ist, oder nicht. Ich weiss, ich winde mich und versuche mit allen Mitteln, der Behörde nicht ihren Willen zu geben. Die Motivation habe ich ja schon erläutert. Aber warum sollte ein anderer Weg nicht auch Erfolg bringen? Planspiele sind erlaubt, finde ich.
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Perplex
Beitrag 26.02.2005, 19:52
Beitrag #30


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Hallo VKing23 !

Ich danke Dir ganz doll für Dein ausführliches Posting. Ich habe das alles noch vor mir. Für mich ist das wie ein Blick in meine Zukunft.

Der Unterschied bei mir ist nur: Ich habe eine tschechische EU-Fahrerlaubnis & mir wird eine Nutzungsuntersagung angedroht.
Ich dachte ich sei sicher vor einen Entzug. Bin ich auch, aber nicht vor einer NU in Deutschland.

Ich habe mich jetzt damit abgefunden eine MPU zu machen.
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