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> Gewerbliche Güterbeförderung, Wann brauche ich welche Genehmigung?
Andreas
Beitrag 13.01.2005, 09:10
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[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=17892]FAQ: Gewerbliche Güterbeförderung[/URL]




Begriffsbestimmung "Gewerblicher Güterkraftverkehr"

Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 GüKG).

Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Abs. 2 GüKG):
  • Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
  • Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
  • Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
  • Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr und somit erlaubnispflichtig (§ 3 Abs. 1 GüKG). Bei Transporten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist daher in diesen Fällen eine Erlaubnis für den Gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich.

Die erforderliche Erlaubnis wird, je nach Bundesland, entweder von den Landratsämtern/Kreisfreien Städten oder von den Regierungspräsidien erteilt. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung finden sich in der Berufszugangsverordnung GüKG.


Folgende Transportarten sind erlaubnisfrei (§ 2 GüKG):
  • die gelegentliche, nichtgewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch Vereine für ihre Mitglieder oder für gemeinnützige Zwecke,
  • die Beförderung von Gütern durch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer öffentlichen Aufgaben,
  • die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen ausGründen der Verkehrssicherheit oder zum Zwecke der Rückführung,
  • die Beförderung von Gütern bei der Durchführung von Verkehrsdiensten, die nach dem Personen-beförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung genehmigt wurden,
  • die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten und Ausrüstungen sowie anderen zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmten Gütern
  • die Beförderung von Milch und Milcherzeugnissen für andere zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, Milchsammelstellen und Molkereien durch landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung,
  • die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen
a) für eigene Zwecke,
b) für andere Betriebe dieser Art
aa)im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder
bb)im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
  • die im Rahmen der Gewerbeausübung erfolgende Beförderung von Betriebseinrichtungen für eigene Zwecke.
Gemeinschaftslizenz

Werden Transporte innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten der EU inkl. Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz durchgeführt, ist eine Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz) notwendig (VO EWG Nr. 881/92).

Die erforderliche Gemeinschaftslizenz wird, je nach Bundesland, entweder von den Landratsämtern/Kreisfreien Städten oder von den Regierungspräsidien erteilt. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung finden sich in der Berufszugangsverordnung GüKG.


CEMT-Genehmigung

Die CEMT-Genehmigung berechtigt zum Verkehr mit den Staaten, die der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) angehören. Dies sind neben den EU- und EWR-Staaten die Staaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Makedonien, Republik Moldau, Norwegen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien und Montenegro, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. In begründeten Ausnahmefällen werden auch CEMT-Monatsgenehmigungen erteilt.

LKW mit CEMT-Genehmigungen müssen spätestens nach sechs Wochen wieder in das Land zurückkehren, in dem sie registriert sind. Die Einhaltung dieser Frist wird im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft. Außerdem achtet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bei einer Auswertung der Fahrtenblätter auf einen korrekten Einsatz der CEMT-Genehmigungen. Ein Fahrtenberichtsheft ist im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr während der gesamten Fahrt mitzufüh-ren und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzulegen.

Die zuständige Erteilungsbehörden sind die jeweiligen Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr


Für die grenzüberschreitenden Beförderung von Umzugsgut ist eine gesonderte CEMT-Umzugsgutgenehmigung als Zeitgenehmigung erforderlich, die den Unternehmer berechtigt, Beförderungen von Umzugsgut zwischen den CEMT-Staaten durchzuführen. Binnenverkehre sind jedoch ausgeschlossen. Diese Genehmigungen müssen direkt beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Referat 13, Sachgebiet Marktzugang, Werderstraße 34, 50672 Köln, beantragt werden.

Bilaterale Genehmigungen

Die bilateralen Genehmigungen haben ihre Rechtsgrundlage in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Bilaterale Abkommen) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaaten. Die Genehmigungen werden üblicherweise als Fahrtgenehmigung oder als Zeitgenehmigung ausgegeben. Erteilt werden sie von grenznahe gelegenen höheren Verkehrsbehörden

Für Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Türkei, Tunesien, Marokko, Iran, Albanien, Serbien + Montenegro

Regierung der Oberpfalz
Emmeransplatz 8
93047 Regenburg
Tel. 0941/5680-316, 325 o. 332
Fax. 0941/5680-388

Weitere Informationen sind bei der Regierung der Oberpfalz erhältlich:

Info-Blatt der Regierung der Oberpfalz

Für Aserbaidschan, Weißrußland (Belarus), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Ukraine, Usbekistan, Republik Moldau (Moldawien), Russische Förderation

Bundesamt für Güterverkehr
Außenstelle Berlin/Brandenburg
Schiffbauerdamm 13
10117 Berlin
Tel. 030/28 88 56 410 o. 411
Fax. 030/28 08 08 0

Weitere Information sind beim BAG erhältlich:
Info-Blatt des BAG

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 29.04.2014, 09:33
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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