Gewerbliche Güterbeförderung, Wann brauche ich welche Genehmigung? |
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Gewerbliche Güterbeförderung, Wann brauche ich welche Genehmigung? |
13.01.2005, 09:10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
QUELLTEXT [URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=17892]FAQ: Gewerbliche Güterbeförderung[/URL] Begriffsbestimmung "Gewerblicher Güterkraftverkehr" Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben (§ 1 Abs. 1 GüKG). Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (§ 1 Abs. 2 GüKG):
Die erforderliche Erlaubnis wird, je nach Bundesland, entweder von den Landratsämtern/Kreisfreien Städten oder von den Regierungspräsidien erteilt. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung finden sich in der Berufszugangsverordnung GüKG. Folgende Transportarten sind erlaubnisfrei (§ 2 GüKG):
b) für andere Betriebe dieser Art aa)im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder bb)im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, sofern die Beförderung innerhalb eines Umkreises von 75 Kilometern in der Luftlinie um den Mittelpunkt des Standorts des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mit Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen durchgeführt wird, die nach § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind,
Werden Transporte innerhalb der Staaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (Staaten der EU inkl. Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie der Schweiz durchgeführt, ist eine Erlaubnis für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr (Gemeinschaftslizenz) notwendig (VO EWG Nr. 881/92). Die erforderliche Gemeinschaftslizenz wird, je nach Bundesland, entweder von den Landratsämtern/Kreisfreien Städten oder von den Regierungspräsidien erteilt. Die Voraussetzungen für diese Genehmigung finden sich in der Berufszugangsverordnung GüKG. CEMT-Genehmigung Die CEMT-Genehmigung berechtigt zum Verkehr mit den Staaten, die der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) angehören. Dies sind neben den EU- und EWR-Staaten die Staaten Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzogowina, Bulgarien, Georgien, Kroatien, Liechtenstein, Makedonien, Republik Moldau, Norwegen, Rumänien, Russische Föderation, Schweiz, Serbien und Montenegro, Türkei, Ukraine und Weißrussland. Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Kalenderjahr. In begründeten Ausnahmefällen werden auch CEMT-Monatsgenehmigungen erteilt. LKW mit CEMT-Genehmigungen müssen spätestens nach sechs Wochen wieder in das Land zurückkehren, in dem sie registriert sind. Die Einhaltung dieser Frist wird im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft. Außerdem achtet das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) bei einer Auswertung der Fahrtenblätter auf einen korrekten Einsatz der CEMT-Genehmigungen. Ein Fahrtenberichtsheft ist im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr während der gesamten Fahrt mitzufüh-ren und auf Verlangen den Kontrollbehörden vorzulegen. Die zuständige Erteilungsbehörden sind die jeweiligen Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr Für die grenzüberschreitenden Beförderung von Umzugsgut ist eine gesonderte CEMT-Umzugsgutgenehmigung als Zeitgenehmigung erforderlich, die den Unternehmer berechtigt, Beförderungen von Umzugsgut zwischen den CEMT-Staaten durchzuführen. Binnenverkehre sind jedoch ausgeschlossen. Diese Genehmigungen müssen direkt beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Referat 13, Sachgebiet Marktzugang, Werderstraße 34, 50672 Köln, beantragt werden. Bilaterale Genehmigungen Die bilateralen Genehmigungen haben ihre Rechtsgrundlage in den zwischenstaatlichen Vereinbarungen (Bilaterale Abkommen) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Drittstaaten. Die Genehmigungen werden üblicherweise als Fahrtgenehmigung oder als Zeitgenehmigung ausgegeben. Erteilt werden sie von grenznahe gelegenen höheren Verkehrsbehörden Für Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Mazedonien, Rumänien, Türkei, Tunesien, Marokko, Iran, Albanien, Serbien + Montenegro Regierung der Oberpfalz Emmeransplatz 8 93047 Regenburg Tel. 0941/5680-316, 325 o. 332 Fax. 0941/5680-388 Weitere Informationen sind bei der Regierung der Oberpfalz erhältlich: Info-Blatt der Regierung der Oberpfalz Für Aserbaidschan, Weißrußland (Belarus), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Ukraine, Usbekistan, Republik Moldau (Moldawien), Russische Förderation Bundesamt für Güterverkehr Außenstelle Berlin/Brandenburg Schiffbauerdamm 13 10117 Berlin Tel. 030/28 88 56 410 o. 411 Fax. 030/28 08 08 0 Weitere Information sind beim BAG erhältlich: Info-Blatt des BAG Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 29.04.2014, 09:33
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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