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Beitrag
#141
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat (Bayer @ 20.01.2005, 00:41) Zitat (XDiver @ 19.01.2005, 23:49) Zitat Es war auch dem Beitrag zu entnehmen das sich im nächsten Monat die EU mit diesen "Mißstand" auseinandersetzt. Hat da jemand schon was gehört? Wie Peter Lustig bereits irgendwo zuvor angesprochen hat: Die nächste EU-Führerschein-Richtlinie kommt definitiv in 2005. Angesichts der bekannten "Problematik" ist davon auszugehen, dass in dieser auch irgendwas zu Eignungszweifeln usw. Aufnahme finden wird. Definitive Aussagen dazu gibt es (öffentlich) allerdings noch nicht. Hier steht was geplant ist. Besonders viel steht zu der Problematik, die uns umtreibt, ja nicht auf der Seite ... Wie soll das jetzt eigentlich praktisch gehen mit dem "Ein Mann, ein Fuehrerschein" ? Fuer einzelne Staaten ist das sicher klar. Aber fuer die anderen ? Dazu fehlen doch jede Menge einheitlicher Vorschriften, einheitlicher Umsetzungsregeln und eine zentrale Fuehrerscheinkartei gibt es auch noch nicht. Zudem muesste es ja eine "europaeische Fahrerlaubnis" pro Person geben - wer erteilt die ? Was ist mit denen, die zwar eine deutsche Staatsangehoerigkeit haben, aber im Ausland leben - wer ist zustaendig ? Waeren dann z.B. die deutschen Behoerden ein Leben lang zustaendig, wenn man einmal eine "europ. FE nach deutschem Muster" bekommen hat ??? Also so ganz klar ist mir das noch nicht. Was mir allerdings schon auffaellt: Nirgendwo steht was von der deutschen MPU oder das Deutsche berechtigt waeren, einen EU-Fuehrerschein eines anderen Landes nicht anzuerkennen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#142
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
@cleo
Sag mal bitte wo hast du den CZ FS gemacht , könntest du mir das mal zu mailen bitte. Ich habe da auch ein paar adressen , und wollte halt nur verindern das ich an eine dubiose gerate. ![]() Gruss Levent -------------------- |
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Gast_Sven_* |
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#143
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Hi all,
mich würd mal interessieren wie sich die Sachlage weiterentwickelt, in bezug auf Leuten die ihren CZ-FS nicht auf grund eines Alkoholdelikts o. Drogen gemacht haben . Und was könnte mit FS passieren die im Zeitraum 29.04.04 – 17.01.05 ausgestellt wurden, ob die auch die FS angreifen werden? Ein wenig ist mir schon komisch in der Magengegend, den schließlich habe ich den Schein des Geldes wegen in der CZ absolviert. Das Gerede auf RTL gestern Abend hat mich doch ein wenig verunsichert, da gesagt wurde das alle CZ-FS mit einer MPU Anordnung folgen würden. Kann dazu jemand aussagen treffen? |
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Gast_Guest_* |
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Beitrag
#144
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Wenn du keine MPU machen mußtest glaube ich nicht das man bei dir eine MPU anordnen kann. Wegen RTL braucht glaube ich keinen mulmig im Magen werden. Das war ja beabsichtigt das man dadurch die Leute weiter verunsichert.
@Levent. Wennst aufgepasst hast, hast du bei der Reportage gesehen um welche Website es handelt bei der sich der Reporter angemeldet hat. Habe gerade nachgeschaut und die machen immer noch Werbung das man bei ihnen den Schein auch ohne den geforderten Wohnsitz machen kann. Wie ich schon erwähnt habe, glaube ich das die mit Absicht so eine Vermittlung gewählt haben damit sie das ganze spektakulärer rüberbringen können. Das bringt ja höhere Einschaltquoten und man ist länger im Gespräch. Mfg Manfred |
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Gast_Sven_* |
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#145
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können besthende FS nach eine evt. gesetzesänderung angegriffen werden?
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#146
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Zitat (Guest @ 20.01.2005, 10:08) Wenn du keine MPU machen mußtest glaube ich nicht das man bei dir eine MPU anordnen kann. Wegen RTL braucht glaube ich keinen mulmig im Magen werden. Das war ja beabsichtigt das man dadurch die Leute weiter verunsichert. @Levent. Wennst aufgepasst hast, hast du bei der Reportage gesehen um welche Website es handelt bei der sich der Reporter angemeldet hat. Habe gerade nachgeschaut und die machen immer noch Werbung das man bei ihnen den Schein auch ohne den geforderten Wohnsitz machen kann. Wie ich schon erwähnt habe, glaube ich das die mit Absicht so eine Vermittlung gewählt haben damit sie das ganze spektakulärer rüberbringen können. Das bringt ja höhere Einschaltquoten und man ist länger im Gespräch. Mfg Manfred @Manfred Schade ich konnte leider den bericht nicht verfolgen , habe nur noch ein teil vom ende mit bekommen. Könntest du mir bitte info´s geben um welche Fahrschule es sich handelt. Danke dir PS: Mein Anwalt will versuchen die MPU zu umgehen, will mit dem leiter des stva reden, und ihm halt sagen das die alten sachen jetzt etwas über 9 1/2 jahren vergangen sind , und das es halt mein erstes Alkohol delikt überhaupt gewesen ist mit 1,15 promille. Er findet es krass , das ich mit 1,15 zur MPU muss. MfG Levent -------------------- |
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Gast_Guest_* |
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Beitrag
#147
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Die Mehrheit hier findet es krass das sich jemand mit diesem Alkoholpegel noch für Fahrtüchtig hielt.
Untersuchungen und Tests haben ergeben das schon mit 0,8 Promille BAK die Fahrtüchtigkeit sehr stark eingeschränkt ist und die Enthemmung beginnt. Was würden wir von dir zu Lesen bekommen wenn du in deinem Zustand jemanden über den Haufen gefahren hättest? |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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Beitrag
#148
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Zitat (Levent @ 19.01.2005, 22:37) und hier noch das Urteil , für die die es noch nicht gelesen haben. http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl...ots=&resmax=100 Kompliment und Dank für den Link zu den Schlußanträgen des Generalanwalts. Aus den nachstehenden RN 71, 72 und 73 der Schlußanträge wird klar die Absicht des Generanwalts, dem der EuGH gefolgt ist deutlich, daß es für die Freunde der deutschen MPU keine auf die Vortat bezognene Möglichkeit gibt, die Anerkennung einer EU-FE für Deutschland abzulehnen, wenn die Sperrzeit abgelaufen ist. Daraus folgt: Kein FE-Entzug für das Nichtbefolgen einer MPU-Anordnung. q.e.d. Glückauf Johnnie PS @ Andreas Vieleicht sehen wir einen Kommentar von Hettenbach, der doch im Zweifel Herrschaftswissen im Bezug auf die Absichten des EuGH besitzt. Auszug aus dem Schlußantrag: 71. Ich meine entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie nicht dahin auszulegen ist, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn nach seinen innerstaatlichen Vorschriften (also des Aufnahmemitgliedstaats) über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis der Inhaber dieses Führerscheins das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer früheren Verurteilung (durch die Stellen dieses Mitgliedstaats) zu einer Maßnahme, durch die ihm die Fahrerlaubnis aberkannt wurde, verloren hat, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahme in vollem Umfang vollzogen ist und damit wirkungslos geworden ist. Wie wir sehen werden, würde nämlich durch eine weite Auslegung dieser Richtlinienbestimmung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit verlieren. 72. Diese letztgenannte Richtlinienbestimmung ist meines Erachtens in dem Sinne eng auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. Für eine solche Auslegung sprechen mehrere Gründe. 73. Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung(43), dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt (faisant [toujours] l'objet), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag (ayant [déjà] fait l'objet). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden |
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#149
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Zitat (Guest @ 20.01.2005, 11:14) Die Mehrheit hier findet es krass das sich jemand mit diesem Alkoholpegel noch für Fahrtüchtig hielt. Untersuchungen und Tests haben ergeben das schon mit 0,8 Promille BAK die Fahrtüchtigkeit sehr stark eingeschränkt ist und die Enthemmung beginnt. Was würden wir von dir zu Lesen bekommen wenn du in deinem Zustand jemanden über den Haufen gefahren hättest? Hallo Ich sagte doch das ich von dem Alkohol nicht bemerkt habe, und das laut arzt meine reaktionen völlig normal gewesen sind. Und glaube mir , wenn ich etwas daran bemerkt hätte , das ich schon 1,15 im blut hatte , dann wäre ich keinen meter mehr gefahren. Bei mir vor der tür hat einer einen tod gefahren, es sind 50 erlaubt und er war viel schneller als 50 , der Mann ( 37 ) hatte keine chance gehabt, ist 100 meter noch mit geschliffen worden, aber der Junge der hat nach 6 monaten seien Lappen wieder. Das kann ich nicht verstehen , und das finde ich krass MfG Levent -------------------- |
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Zitat (Levent @ 20.01.2005, 11:37) Ich sagte doch das ich von dem Alkohol nicht bemerkt habe, und das laut arzt meine reaktionen völlig normal gewesen sind. ...und genau das ist ein Zeichen für eine Alkoholgewöhnung. Wer mit 1,15 Promille im Blut nichts vom Alkohol merkt und auch für den Arzt einen nüchternen Eindruck macht, hat ein Problem mit dem Alkohol. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#151
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@ Johnnie Walker
Das sind die Schlussanträge, vergleichbar mit dem Plädoyer im deutschen Strafrecht. In wie weit der EuGH dem entsprochen hat, steht im Urteil. Da bzgl. dieses Passus keine Ausführungen gemacht wurden, sieht der EuGH das offensichtlich ein wenig anders. @All Hier ein Beschluss des VG Augsburg, der in seiner Begründung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufsch. Wirkung auch auf das Urteil des EuGH verweist. -------------------- |
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#152
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Wie ist es denn wenn ; Herr Müller trinkt 8 gläser Wodka Lemon auf ex inerhalb von 3 min. Setzt sich ins Auto fährt 50 meter und will sein Auto parken, er parkt steigt aus , und siehe da
![]() Bestimmt soviel das sein FS eingezogen wird. MfG Levent -------------------- |
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#153
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Was willst Du uns damit sagen? Natürlich wird ihm die FE entzogen und das zu Recht. Es ist unerheblich, ob man alkoholisiert 50m oder 50km fährt. Es kann natürlich beim Strafmaß berücksichtigt werden, der Tatbestand ist jedoch derselbe.
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#154
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@Anderas
HALLO ! ! ! ! ! Ich habe kein problem mit dem Alkohol , wie oft muss ich das hier noch schreiben. Ich brauche meinen FS und fahre jeden tag über die grenze, oder denkst du ich bin die ganzen 7 monate bei 80.000 Km nur blau gefahren. NUN ZUM ALLER LEZTEN MAL , UND FÜR DIE DIE ES IMMER NOCH NICHT VERSTANDEN HABEN , ICH BIN WEDER VIEL TRINKER NOCH BIN ICH AN ALKOHOL GEWÖHNT: ICH TRINKE EVENTUELL WENN ES HOCH KOMMT DREI MAL IM JAHR SYLVESTER INKLUSIVE . Danke MfG Levent -------------------- |
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#155
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@XDriver
Was ich damit sagen will ist , das einer der in 5 min 8 gläser Wodka trinkt auf ex und dann in der 6 min zum Auto geht und 50 meter fährt , das der noch nicht Blau sein kann . Unmöglich , es geht nicht. Aber nach 2 stunden wenn ihm blut abgenommen wird dann ist er blau oder angeheitert. -------------------- |
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#156
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Wenn man Hernn Müller sofort an ort und stelle Blut abgenommen hätte, dann würde dann dabei nichts raus kommen, zumindestens nicht soviel das im der FS entzogen wird.
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#157
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Zum einen gibt es dafür die Möglichkeit, zu Gunsten des Betroffenen zurückzurechnen. Zum anderen hinkt das Beispiel. Wer ist schon in der Lage, sich innerhalb fünf Minuten geschätzte 1,6l Flüssigkeit hinter die Binde zu gießen. Und nicht zuletzt hat der Alkomat ja auch was angezeigt.
Es ist übrigens eine Mindestwartezeit zwischen Trinkende und AA-Messung von 20 Minuten vorgeschrieben. -------------------- |
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Gast_luky_luke_* |
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#158
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Danke Levent
Den Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes in der Sache Kapper kannte ich noch nicht. Wenn Deutschland weiterhin auf eine MPU bei EU-FS-Besitzern (vorrausetzung er ist legal erworben) pocht und dann an den Generalstaatsanwalt gerät (wobei natuerlich noch einige Zeit ins Land gehen wird), dann gute Nacht MPU in der jetzigen Form. Es ist rein Sache des Ausstellerlandes zu überprüfen, ob die Ausstellungsvorraussetzungen eingehalten sind. Zitat: Generalstaatsanwat: 63. Nach Auffassung von Herrn Kapper wäre es denkbar, dass die deutschen Stellen auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für das Inland ablehnen, solange dort eine nationale Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam ist. Diese Möglichkeit bestehe aber für sie zweifellos nicht für die Zeit danach. 64. Im gleichen Sinne trägt die italienische Regierung vor, diese Bestimmung sei nur dazu bestimmt, die Anwendung einer Strafsanktion wie einer Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu sichern, um eine Umgehung durch den Inhaber zu verhindern, der sich zu Unrecht auf den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat berufe. Sobald die fragliche Strafsanktion vollzogen sei, habe der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie verhängt worden sei, keine Möglichkeit mehr, die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen. Mahlzeit zusammen |
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#159
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Lest doch erstmal die bestehenden Beiträge, bevor Ihr weiter postet. Wie der Generalanwalt das sieht ist i.E. genauso unerheblich, wie die Sicht der Gegenseite oder von wem auch immer. Entscheidend ist alleine die Auffassung des Gerichts und das hat zur Eignung überhaupt nichts gesagt.
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#160
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Wir möchten aber trotzdem darauf hinweisen das die Deutschen Behörden eine Eignung zum Führen
eines Fahrzeuges in Frage stellen können. In Deutschland kann auch bei Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss die Charakterliche Eignung in Frage gestellt werden. Die Deutschen Behörden bestehen auf der 185 Tage Regelung. Laut dem EU Gesetz ist dies aber nicht erforderlich. Die 185 tägige Wohnsitserforderniss ist laut Ansicht der EU Richter eine Folge der unvollständigen Harmonisierung der EU Staaten. -------------------- |
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#161
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@luky_luke
Nicht zu danken , bin ja auch nur auf dem weg nach einem ausweg .... ![]() Gruss Levent -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#162
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 12:15) Lest doch erstmal die bestehenden Beiträge, bevor Ihr weiter postet. Wie der Generalanwalt das sieht ist i.E. genauso unerheblich, wie die Sicht der Gegenseite oder von wem auch immer. Entscheidend ist alleine die Auffassung des Gerichts und das hat zur Eignung überhaupt nichts gesagt. Aus den Ausführungen des Gerichts ergibt sich, daß nach Ablauf der Sperrfrist ohne wenn und aber ein EU-FS anzuerkennen ist. Folgt man Deiner Eignungs Logik beinhaltet diese doch die Nichteignung bei fehlendem MPU-Nachweis der Eignung. Und was passiert jetzt: [B]Die Anerkennung einer EU-FE darf nicht abgelehnt werden[/B] Also was? Nichtanerkennen wegen fehlender Eigung, nicht beigebrachter MPU? Denk' mal nach! Glückauf Johnnie |
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#163
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@Johnnie Walker
Klar garkeine frage, es ist halt eine verzwickte sache. Und ich denke mal das da bald klarheit rein kommen wird. Ich mache mir jetzt nicht so einen großen kopf mehr drum , ich wohne 15 km von der Holländischen grenze, ich brauche einen FS für meine arbeit, wenn es nicht anders geht , werd ich nach Holland ziehen. Dann werd ich keine probleme mehr haben. Und wenn ich trinke egal welche menge , was so oder so höchstens 3 mal im jahr ist , werd ich einfach das Auto stehen lassen. Gruss Levent -------------------- |
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#164
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XDiver braucht hier ganz sicher nicht drüber nachdenken.
Und @Levent: Ich würde mich nicht in falscher Sicherheit wiegen, daß, wenn Du nach NL ziehst, Dir beim Führen von KFZ in D keine Probleme entstehen könnten. -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#165
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Warum , ich erfülle die 185 tage regelung, und wohne auch nicht mehr in Deutschland.
Was soll mir da noch passieren, kein gericht kann mir meinen Holländischen oder CZ FS abnehmen. Ich werde so oder so nur eine fotokopie mit mir führen die vom Notar begläubigt wurde. Wenn ich den Job verliere ist es mein untergang , ich habe einen fehler gemacht , habe 15 monate den FS weg gehabt , 2000 euro geldstrafe . Und jetzt soll ich noch zur MPU wegen 1,15 promille . ich war vor 7 monaten da , die können mir sagen ich solle einmal im monat meine blutwerte untersuchn lassen, was ich dann aucg machen würde, von mir aus auch für 5 jahre. Gruss Levent -------------------- |
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#166
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat Was soll mir da noch passieren, kein gericht kann mir meinen Holländischen oder CZ FS abnehmen. Das braucht ein Gericht auch nicht zu tun. Aber auch einer Person, die nicht in D wohnt, kann das Fahren in D untersagt werden. Dann bist Du keinen Deut weiter. -------------------- |
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#167
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Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen.
Ich kenne hier noch keinen den sie den lappen abgenommen haben. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#168
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 11:42) @ Johnnie Walker Das sind die Schlussanträge, vergleichbar mit dem Plädoyer im deutschen Strafrecht. In wie weit der EuGH dem entsprochen hat, steht im Urteil. Da bzgl. dieses Passus keine Ausführungen gemacht wurden, sieht der EuGH das offensichtlich ein wenig anders. . Wenn Du die Qintessenz aus den RN 71, 72 und 73 der Schlußanträge des Generalanwalt im Kapper-Urteil suchst, wirst Du in den RN 75,76, und 77 fündig. Viel Spaß beim Nachlesen, Vergleichen und Erkennen. Glückauf Johnnie |
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#169
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Oh Levent......
![]() ...du solltest zunächst den Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einer verwaltungsrechtlichen Nutzungsuntersagung kennen, bevor du hier mitdiskutierst. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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@Andreas
Also ich mache mir im mom keinen kopf . Alles wird in der nächsten zeit klarheit verschaffen. Gruss Levent -------------------- |
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Zitat Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen. Wenn Du hier mitgelesen hättest wüsstest Du, dass hier bereits von solchen Entziehungen gepostet wurde. Und wenn Du Beweise brauchst: Schau mal hier. -------------------- |
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#172
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Weißt du Deutschland ist selber schuld das soviele firmen und viele leute von hier weg gehen, und das denen dann auch noch soviel geld durch die finger geht.
Vieleicht werden sie es mal selbst auch einsehen. Die zeigen bei Stern TV das mit der bestechung, hier in Deutschland gibt es das auch und das zu genüge , ob es im Bau geschäfft ist oder auch sonst wo. http://www.fight-for-your-right.org/start.htm Gruss Levent -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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Beitrag
#173
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 12:53) Oh Levent...... ![]() ...du solltest zunächst den Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einer verwaltungsrechtlichen Nutzungsuntersagung kennen, bevor du hier mitdiskutierst. Da lese ich doch wieder den Prolog der Erkenntnissuche Wir sind von gestern her und wissen nichts. Hiob 8,9, Glückauf Johnnie |
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#174
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@XDriver
Danke dir , werd mal reinschauen . Aber nicht weil ich was bewiesen haben möchte, du musst mir nicht beweisen. Denke mal das jeder von uns sich selber etwas beweisen sollte. Trotz dem danke http://www.fight-for-your-right.org/start.htm Gruss Levent -------------------- |
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Beitrag
#175
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Zitat Aber nicht weil ich was bewiesen haben möchte, du musst mir nicht beweisen. Tröste Dich, das ist auch eher an die Adresse derer gerichtet die meinen, die aufschiebende Wirkung problemlos wieder hergestellt zu bekommen. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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Beitrag
#176
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 13:01) Zitat Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen. Wenn Du hier mitgelesen hättest wüsstest Du, dass hier bereits von solchen Entziehungen gepostet wurde. Und wenn Du Beweise brauchst: Schau mal hier. Ist wohl nicht mit Kapper Vergleichbar: Nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt. Hier wurde dem Inhaber, der gleichzeitig zwei, deutsch und österreichischen Führerschein besaß, welches die Richtlinie verbietet, die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Mit dem VG-Urteil, wurde die Annerkennung der österreichisen FA untersagt die schon vor der Entziehung der deutschen ausgestellt wurde. Hier haben wir die umgekehrte Abfolge wie der Kapper causa. Das Urteil taugt nicht zur § 46 Meinungs-Stüze der MPU-Freunde Glückauf Johnnie |
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#177
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Zitat (Levent @ 20.01.2005, 13:03) Die zeigen bei Stern TV das mit der bestechung Äääääääääääähm, glaubst du eigentlich alles was im Fernsehen kommt bzw. in Deutschlands schmierigstem Blatt steht? Tut mir Leid, dann ist deine Sicht der Dinge schon sehr beschränkt. |
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#178
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Zitat (Johnnie Walker @ 20.01.2005, 13:31) Das Urteil taugt nicht zur § 46 Meinungs-Stüze der MPU-Freunde Man sollte aber auch diesen Absatz des Beschlusses lesen.... ![]() Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.
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Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_luky_luke_* |
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#179
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@ Levent
Ausweg würde ich das eigentlich nicht nennen. Ein Ausweg ist die Flucht vor etwas.. Ich sehe mich aber nicht als Flüchtender sondern ich habe meine Strafe von 8 Monaten abgesessen wobei ich fast 8 Monate Freigänger war. (Als Maurermeister hat man auch bei der Justiz seine Vorteile da auch die Vollstreckungsbeamten immer mal wieder was zu richten haben. ![]() ![]() Warum schreibe ich das hier? Ich will nur verdeutlichen das ich wohl differenziert mit Alkohol umgehen kann, da ich als Freigänger von den Herrn in den grünen Strampelhosen ![]() Ich habe nicht einmal ein Bier getrunken als ein Beamter auf seiner Baustelle mir eins hingestellt hat und.... ![]() Ich sehe nicht ein das ich bei der MPU schon wieder bestraft werden soll, blos weil ich nicht bereit bin hier teure Vorbereitungskurse abzulegen, damit ich dem Psychologen die Antworten geben kann die der hören will. Die Bestrafung hat selbst mit einer positiven MPU noch kein Ende. Dann gehts daran den Führerschein neu zu machen. Früher hatte ich den 3er und den 1er. Jetzt bräuchte ich um wieder auf den gleichen Stand zu kommen, die Klasse A, B, B/E, C1E. (bitte berichtigen falls das anderst sein sollte) Was das alles kostet, mir wirds schwindelig. Interresieren würde es mich trotzdem. So, nun muß ich aber auch wirtschaftlich denken wobei ich die Volkswirtschaft nicht meine, sondern meinen gebeutelten Geldbeutel ![]() Also setzte ich mich an den PC und hab mir meine Nächte in diversen Foren, auf Seiten diverser Anbieter usw. um die Ohren gehauen. Danach stand für mich der Entschluss den Führerschein in CZ zu machen. Ich suchte im Internett nach Autoskola und hab diverse angemailt. Nach Sortierung bin ich bei einer Fahrschule hängengeblieben, bei der ich für den B mit 450,--€ dabei war. Ich bin ganz zufrieden mit meiner Entscheidung und werde jeden bis vor das jüngste Gericht zerren, der in mir die eierlegende Wollmilchsau sieht, und mich jetzt nochmals bestrafen will. |
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Gast_Guest_* |
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#180
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hi zusammen,
wie ist das denn jetztz wenn man ein cz-führerschein hat , keine mpu gemacht hat und dann von der polizei angehalten wird.laut sterntv und dem verkerhstyp aus bayern is der lappen ja "erstmal" gültig. ABER die polizei wurde ja darauf hingewiesen , daß wenn sie ein cz-führerschein in die finger bekommen , sich alle daten aufzuschreiben und dann nachträglich zu prüfen ob für den jeweiligen Fahrer eine mpu-pflicht vorliegt.wenn das der fall ist , kann ja deutschland sagen , daß der fahrer nicht geeignet für den straßenverkehr ist und eine mpu in einer frist nachreichen muss. was ich daraus nur nocht ganz entnehmen konnte ist , was passiert mit dem cz-führerschein zwischen polizeikontrolle und abgabe der bestanden mpu ? wird der cz-führerschein eingezogen oder ziehen die ihn erst ein wenn man in der frist keine mpu abgelegt hat ? danke und greetz nokin |
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#181
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Zitat wird der cz-führerschein eingezogen oder ziehen die ihn erst ein wenn man in der frist keine mpu abgelegt hat ? Eingezogen wird er überhaupt nicht. Du darfst damit so lange fahren, bis Dir die FEB die Nutzung der EU-FE in D untersagt (bspw. weil Du die geforderte MPU nicht beigebracht hast). -------------------- |
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#182
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@luky_luke
Also ich kann dir das voll nach vollziehen was dir wiederfahren ist, habe auch voll verständniss für diese lage in der du dich befindest. Ich habe auch 2 jahre verbüst , und entstrafe gemacht, bin für die dinge bestraft worden, und ich sehe auch nicht ein das ich jetzt wegen 1,15 promille zur MPU muss. Es wäre ok wenn ich schon mal den FS wegen alkohol weg gehabt hätte, oder schon mal ein Alkohol delikt in den akten gehabt hätte, aber das habe ich nicht, und ich sehe es auch nicht ein , genau so wie du . Ganz deiner meinung http://www.fight-for-your-right.org/start.htm -------------------- |
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#183
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 11:42) @All Hier ein Beschluss des VG Augsburg, der in seiner Begründung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufsch. Wirkung auch auf das Urteil des EuGH verweist. Zitat Die Entscheidung hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung; er unterscheidet sich schon vom Sachverhalt her grundsätzlich. Dem Antragsteller wurde eine österreichische Fahrerlaubnis am 26. August 1986 erteilt und danach (am 20. November 1995) die zuvor ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die umgekehrte Konstellation, in dem zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen war und danach ein anderer Mitgliedsstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten Urteil nichts abzuleiten. Quelle: Eben da ! Alles lesen !!! Sonst ist es, als wennste Äppel mit Birnen vergleichst ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#184
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Zitat (strichachtdoktor @ 20.01.2005, 14:18) Alles lesen !!! Dem kann ich nur zustimmen: Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.
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#185
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Zitat Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). Danke - und wo ist das "ausserhalb" nun ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#186
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 14:24) Zitat (strichachtdoktor @ 20.01.2005, 14:18) Alles lesen !!! Dem kann ich nur zustimmen: Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können. Hallo Andreas, sehe ich alleine einen Widerspruch zu den Darlegung des VG-Präsidenten Geiger, von Dir vorstehend vorgestellt, und den nachstehenden zwei Leitsätzen des EuGH Kapper Urteils. Als denkender Mensch, aber juristischer Laie, bitte ich den mir offenkundig zu Tage tretenden Gegensatz beider Verlautbarungen unter Einbeziehung: "Befindet sich EU-Recht und nationales Recht im Widerspruch geht EU-Recht vor" zu erklären Um der Erkenntnis willen bitte ich um Hilfe. DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) hat 1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. 2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Timmermans Rosas von Bahr |
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#187
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Zitat Um der Erkenntnis willen bitteich um Hilfe. Wie wäre es mit genauem Lesen?? Zitat aber juristischer Laie, Das könnte einiges erklären. ![]() Glück auf. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#188
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 16:13) Zitat Um der Erkenntnis willen bitteich um Hilfe. Wie wäre es mit genauem Lesen?? Zitat aber juristischer Laie, Das könnte einiges erklären. ![]() Glück auf. ![]() Andreas, lesen kann ich, aber verstehen tust Du das doch, weil Du und Präsident Geiger immer sagen ohne MPU wird bei Eignungszweifeln nichts anerkannt; und das EuGH Gericht sagt doch das Gegenteil von Deiner und des Präsidenten Meinung. Deshalb bitte ich doch um Hilfe, weil ich trotz lesen, lesen, lesen den Widerspruch nicht fort bekomme. Danke Johnnie |
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#189
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 ![]() |
Das VG Augsburg-Urteil bezieht sich ja auf einen Fall, wo die Entziehung in Deutschland nach der Erteilung in Österreich erfolgt ist.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung konnte deshalb mit dem zweiten Leitsatz des EUGH-Urteils gar nicht begründet werden. Da hat wohl mal ein Anwalt seinen Mandanten abgezockt und ihm für eine voraussichtlich aussichtslose Sache Geld abgeknöpft. Juristische Sorgfalt zahlt sich für einen Anwalt rein finanziell eben nicht unbedingt aus... Bei genauerer Lektüre des VG-Beschlusses sehe ich keinen Widerspruch zum EUGH Urteil. Das VG hat ja lediglich unter Hinweis auf Artikel 8 der Führerscheinrichtlinie begründet, warum der österreichische Führerschein nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mehr gültig ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Beitrag
#190
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
( Bitte beim folgenden die Frage der Rechtmäßigkeit einer MPU Anordnung nach Erteilung einer EU-FE ignorieren - meine Meinung dazu sollte bekannt sein).
Streitpunkt 10 oder 15 Jahre Verwertbarkeit, kein Eintrag mehr im VZR. Nach §2 Abs.9 StVG sind Eintragungen bei Führerscheinstellen zu löschen, die nicht mehr VZR vorhanden sind. Sind diese Eintragungen noch vorhanden - Begründet mit 15 Jahren bis zur Löschung - wird eine Führerscheinstelle bei FE Neuantrag eine MPU anordnen. Nun wird wg. nicht erfolgter Löschung dagegen geklagt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird eine Führerscheinstelle, mit Hinweis auf das schwebende Verfahren, auf ihre MPU Anordnung bestehen. @Verwaltungsexperten - bis hierher korrekt? Umkehrschluß - gibt es ein schwebendes Verfahren zur Löschung der Einträge könnte eine Führerscheinstelle eine Gebrauchsuntersagung einer EU-Fahrerlaubnis, nach MPU Verweigerung, wohl auch kaum mit Eintragungen begründen, die Bestandteil des schwebenden Verfahrens sind. @Verwaltungsexperten - bis hierher korrekt? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 09:05 |