EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
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EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
20.01.2005, 11:42
Beitrag
#151
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
@ Johnnie Walker
Das sind die Schlussanträge, vergleichbar mit dem Plädoyer im deutschen Strafrecht. In wie weit der EuGH dem entsprochen hat, steht im Urteil. Da bzgl. dieses Passus keine Ausführungen gemacht wurden, sieht der EuGH das offensichtlich ein wenig anders. @All Hier ein Beschluss des VG Augsburg, der in seiner Begründung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufsch. Wirkung auch auf das Urteil des EuGH verweist. -------------------- |
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20.01.2005, 11:44
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#152
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Wie ist es denn wenn ; Herr Müller trinkt 8 gläser Wodka Lemon auf ex inerhalb von 3 min. Setzt sich ins Auto fährt 50 meter und will sein Auto parken, er parkt steigt aus , und siehe da die stehen auch schon da. Haben sie etwas getrunken fragen die Beamten freundlich , Herr Müller ja 8 gläser Wodka Lemon auf ex , einmal pusten bitte. So nun nehmen sie in mit auf die wache, nach 2 stunden wird Herrn Müller Blut abgenommen nun möchte ich mal wissen wieviel er drin gehabt hat.
Bestimmt soviel das sein FS eingezogen wird. MfG Levent -------------------- |
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20.01.2005, 11:46
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#153
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Was willst Du uns damit sagen? Natürlich wird ihm die FE entzogen und das zu Recht. Es ist unerheblich, ob man alkoholisiert 50m oder 50km fährt. Es kann natürlich beim Strafmaß berücksichtigt werden, der Tatbestand ist jedoch derselbe.
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20.01.2005, 11:48
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#154
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@Anderas
HALLO ! ! ! ! ! Ich habe kein problem mit dem Alkohol , wie oft muss ich das hier noch schreiben. Ich brauche meinen FS und fahre jeden tag über die grenze, oder denkst du ich bin die ganzen 7 monate bei 80.000 Km nur blau gefahren. NUN ZUM ALLER LEZTEN MAL , UND FÜR DIE DIE ES IMMER NOCH NICHT VERSTANDEN HABEN , ICH BIN WEDER VIEL TRINKER NOCH BIN ICH AN ALKOHOL GEWÖHNT: ICH TRINKE EVENTUELL WENN ES HOCH KOMMT DREI MAL IM JAHR SYLVESTER INKLUSIVE . Danke MfG Levent -------------------- |
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20.01.2005, 11:51
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#155
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@XDriver
Was ich damit sagen will ist , das einer der in 5 min 8 gläser Wodka trinkt auf ex und dann in der 6 min zum Auto geht und 50 meter fährt , das der noch nicht Blau sein kann . Unmöglich , es geht nicht. Aber nach 2 stunden wenn ihm blut abgenommen wird dann ist er blau oder angeheitert. -------------------- |
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20.01.2005, 11:52
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#156
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Wenn man Hernn Müller sofort an ort und stelle Blut abgenommen hätte, dann würde dann dabei nichts raus kommen, zumindestens nicht soviel das im der FS entzogen wird.
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20.01.2005, 12:02
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#157
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zum einen gibt es dafür die Möglichkeit, zu Gunsten des Betroffenen zurückzurechnen. Zum anderen hinkt das Beispiel. Wer ist schon in der Lage, sich innerhalb fünf Minuten geschätzte 1,6l Flüssigkeit hinter die Binde zu gießen. Und nicht zuletzt hat der Alkomat ja auch was angezeigt.
Es ist übrigens eine Mindestwartezeit zwischen Trinkende und AA-Messung von 20 Minuten vorgeschrieben. -------------------- |
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Gast_luky_luke_* |
20.01.2005, 12:12
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#158
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Danke Levent
Den Schlussantrag des Generalstaatsanwaltes in der Sache Kapper kannte ich noch nicht. Wenn Deutschland weiterhin auf eine MPU bei EU-FS-Besitzern (vorrausetzung er ist legal erworben) pocht und dann an den Generalstaatsanwalt gerät (wobei natuerlich noch einige Zeit ins Land gehen wird), dann gute Nacht MPU in der jetzigen Form. Es ist rein Sache des Ausstellerlandes zu überprüfen, ob die Ausstellungsvorraussetzungen eingehalten sind. Zitat: Generalstaatsanwat: 63. Nach Auffassung von Herrn Kapper wäre es denkbar, dass die deutschen Stellen auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für das Inland ablehnen, solange dort eine nationale Maßnahme wie ein Fahrverbot oder eine Sperrfrist wirksam ist. Diese Möglichkeit bestehe aber für sie zweifellos nicht für die Zeit danach. 64. Im gleichen Sinne trägt die italienische Regierung vor, diese Bestimmung sei nur dazu bestimmt, die Anwendung einer Strafsanktion wie einer Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zu sichern, um eine Umgehung durch den Inhaber zu verhindern, der sich zu Unrecht auf den Erwerb eines Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat berufe. Sobald die fragliche Strafsanktion vollzogen sei, habe der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie verhängt worden sei, keine Möglichkeit mehr, die Anerkennung des Führerscheins abzulehnen. Mahlzeit zusammen |
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20.01.2005, 12:15
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#159
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Lest doch erstmal die bestehenden Beiträge, bevor Ihr weiter postet. Wie der Generalanwalt das sieht ist i.E. genauso unerheblich, wie die Sicht der Gegenseite oder von wem auch immer. Entscheidend ist alleine die Auffassung des Gerichts und das hat zur Eignung überhaupt nichts gesagt.
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20.01.2005, 12:20
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#160
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Wir möchten aber trotzdem darauf hinweisen das die Deutschen Behörden eine Eignung zum Führen
eines Fahrzeuges in Frage stellen können. In Deutschland kann auch bei Fahren mit einem Fahrrad unter Alkoholeinfluss die Charakterliche Eignung in Frage gestellt werden. Die Deutschen Behörden bestehen auf der 185 Tage Regelung. Laut dem EU Gesetz ist dies aber nicht erforderlich. Die 185 tägige Wohnsitserforderniss ist laut Ansicht der EU Richter eine Folge der unvollständigen Harmonisierung der EU Staaten. -------------------- |
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20.01.2005, 12:22
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#161
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@luky_luke
Nicht zu danken , bin ja auch nur auf dem weg nach einem ausweg .... Gruss Levent -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
20.01.2005, 12:29
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#162
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 12:15) Lest doch erstmal die bestehenden Beiträge, bevor Ihr weiter postet. Wie der Generalanwalt das sieht ist i.E. genauso unerheblich, wie die Sicht der Gegenseite oder von wem auch immer. Entscheidend ist alleine die Auffassung des Gerichts und das hat zur Eignung überhaupt nichts gesagt. Aus den Ausführungen des Gerichts ergibt sich, daß nach Ablauf der Sperrfrist ohne wenn und aber ein EU-FS anzuerkennen ist. Folgt man Deiner Eignungs Logik beinhaltet diese doch die Nichteignung bei fehlendem MPU-Nachweis der Eignung. Und was passiert jetzt: [B]Die Anerkennung einer EU-FE darf nicht abgelehnt werden[/B] Also was? Nichtanerkennen wegen fehlender Eigung, nicht beigebrachter MPU? Denk' mal nach! Glückauf Johnnie |
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20.01.2005, 12:36
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#163
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@Johnnie Walker
Klar garkeine frage, es ist halt eine verzwickte sache. Und ich denke mal das da bald klarheit rein kommen wird. Ich mache mir jetzt nicht so einen großen kopf mehr drum , ich wohne 15 km von der Holländischen grenze, ich brauche einen FS für meine arbeit, wenn es nicht anders geht , werd ich nach Holland ziehen. Dann werd ich keine probleme mehr haben. Und wenn ich trinke egal welche menge , was so oder so höchstens 3 mal im jahr ist , werd ich einfach das Auto stehen lassen. Gruss Levent -------------------- |
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20.01.2005, 12:38
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#164
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 |
XDiver braucht hier ganz sicher nicht drüber nachdenken.
Und @Levent: Ich würde mich nicht in falscher Sicherheit wiegen, daß, wenn Du nach NL ziehst, Dir beim Führen von KFZ in D keine Probleme entstehen könnten. -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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20.01.2005, 12:44
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#165
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Warum , ich erfülle die 185 tage regelung, und wohne auch nicht mehr in Deutschland.
Was soll mir da noch passieren, kein gericht kann mir meinen Holländischen oder CZ FS abnehmen. Ich werde so oder so nur eine fotokopie mit mir führen die vom Notar begläubigt wurde. Wenn ich den Job verliere ist es mein untergang , ich habe einen fehler gemacht , habe 15 monate den FS weg gehabt , 2000 euro geldstrafe . Und jetzt soll ich noch zur MPU wegen 1,15 promille . ich war vor 7 monaten da , die können mir sagen ich solle einmal im monat meine blutwerte untersuchn lassen, was ich dann aucg machen würde, von mir aus auch für 5 jahre. Gruss Levent -------------------- |
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20.01.2005, 12:45
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#166
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Was soll mir da noch passieren, kein gericht kann mir meinen Holländischen oder CZ FS abnehmen. Das braucht ein Gericht auch nicht zu tun. Aber auch einer Person, die nicht in D wohnt, kann das Fahren in D untersagt werden. Dann bist Du keinen Deut weiter. -------------------- |
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20.01.2005, 12:48
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#167
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen.
Ich kenne hier noch keinen den sie den lappen abgenommen haben. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
20.01.2005, 12:51
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#168
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 11:42) @ Johnnie Walker Das sind die Schlussanträge, vergleichbar mit dem Plädoyer im deutschen Strafrecht. In wie weit der EuGH dem entsprochen hat, steht im Urteil. Da bzgl. dieses Passus keine Ausführungen gemacht wurden, sieht der EuGH das offensichtlich ein wenig anders. . Wenn Du die Qintessenz aus den RN 71, 72 und 73 der Schlußanträge des Generalanwalt im Kapper-Urteil suchst, wirst Du in den RN 75,76, und 77 fündig. Viel Spaß beim Nachlesen, Vergleichen und Erkennen. Glückauf Johnnie |
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20.01.2005, 12:53
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#169
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Oh Levent......
...du solltest zunächst den Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einer verwaltungsrechtlichen Nutzungsuntersagung kennen, bevor du hier mitdiskutierst. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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20.01.2005, 12:59
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#170
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@Andreas
Also ich mache mir im mom keinen kopf . Alles wird in der nächsten zeit klarheit verschaffen. Gruss Levent -------------------- |
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20.01.2005, 13:01
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#171
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen. Wenn Du hier mitgelesen hättest wüsstest Du, dass hier bereits von solchen Entziehungen gepostet wurde. Und wenn Du Beweise brauchst: Schau mal hier. -------------------- |
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20.01.2005, 13:03
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#172
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
Weißt du Deutschland ist selber schuld das soviele firmen und viele leute von hier weg gehen, und das denen dann auch noch soviel geld durch die finger geht.
Vieleicht werden sie es mal selbst auch einsehen. Die zeigen bei Stern TV das mit der bestechung, hier in Deutschland gibt es das auch und das zu genüge , ob es im Bau geschäfft ist oder auch sonst wo. http://www.fight-for-your-right.org/start.htm Gruss Levent -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
20.01.2005, 13:05
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#173
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 12:53) Oh Levent...... ...du solltest zunächst den Unterschied zwischen einem Strafverfahren und einer verwaltungsrechtlichen Nutzungsuntersagung kennen, bevor du hier mitdiskutierst. Da lese ich doch wieder den Prolog der Erkenntnissuche Wir sind von gestern her und wissen nichts. Hiob 8,9, Glückauf Johnnie |
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20.01.2005, 13:05
Beitrag
#174
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@XDriver
Danke dir , werd mal reinschauen . Aber nicht weil ich was bewiesen haben möchte, du musst mir nicht beweisen. Denke mal das jeder von uns sich selber etwas beweisen sollte. Trotz dem danke http://www.fight-for-your-right.org/start.htm Gruss Levent -------------------- |
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20.01.2005, 13:15
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#175
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Aber nicht weil ich was bewiesen haben möchte, du musst mir nicht beweisen. Tröste Dich, das ist auch eher an die Adresse derer gerichtet die meinen, die aufschiebende Wirkung problemlos wieder hergestellt zu bekommen. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
20.01.2005, 13:31
Beitrag
#176
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Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 13:01) Zitat Fakt ist der Kapper ist frei gesprochen worden , und ich denke mal das fakten zählen , und keine spekulationen. Wenn Du hier mitgelesen hättest wüsstest Du, dass hier bereits von solchen Entziehungen gepostet wurde. Und wenn Du Beweise brauchst: Schau mal hier. Ist wohl nicht mit Kapper Vergleichbar: Nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellt. Hier wurde dem Inhaber, der gleichzeitig zwei, deutsch und österreichischen Führerschein besaß, welches die Richtlinie verbietet, die deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Mit dem VG-Urteil, wurde die Annerkennung der österreichisen FA untersagt die schon vor der Entziehung der deutschen ausgestellt wurde. Hier haben wir die umgekehrte Abfolge wie der Kapper causa. Das Urteil taugt nicht zur § 46 Meinungs-Stüze der MPU-Freunde Glückauf Johnnie |
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Gast_Guest_* |
20.01.2005, 13:37
Beitrag
#177
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Zitat (Levent @ 20.01.2005, 13:03) Die zeigen bei Stern TV das mit der bestechung Äääääääääääähm, glaubst du eigentlich alles was im Fernsehen kommt bzw. in Deutschlands schmierigstem Blatt steht? Tut mir Leid, dann ist deine Sicht der Dinge schon sehr beschränkt. |
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20.01.2005, 13:44
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#178
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (Johnnie Walker @ 20.01.2005, 13:31) Das Urteil taugt nicht zur § 46 Meinungs-Stüze der MPU-Freunde Man sollte aber auch diesen Absatz des Beschlusses lesen.... Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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Gast_luky_luke_* |
20.01.2005, 13:51
Beitrag
#179
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Guests |
@ Levent
Ausweg würde ich das eigentlich nicht nennen. Ein Ausweg ist die Flucht vor etwas.. Ich sehe mich aber nicht als Flüchtender sondern ich habe meine Strafe von 8 Monaten abgesessen wobei ich fast 8 Monate Freigänger war. (Als Maurermeister hat man auch bei der Justiz seine Vorteile da auch die Vollstreckungsbeamten immer mal wieder was zu richten haben. Somit war ich unter der Woche bei einem Bekannten beschäftigt, und an den Wochenenden bei diversen Beamten und Ihren Angehörigen beschäftigt. Übrigens habe ich meine Zeit nicht einfach abgesessen, sondern der bayerischen Justiz ganz schön Geld in die Kasse gebracht. (Mein Stundenlohn war auch nicht übel..1,50€ + 30% Leistungszulage) Warum schreibe ich das hier? Ich will nur verdeutlichen das ich wohl differenziert mit Alkohol umgehen kann, da ich als Freigänger von den Herrn in den grünen Strampelhosen (Sicherheit) ständig auf Alk kontrolliert wurde. Ich habe nicht einmal ein Bier getrunken als ein Beamter auf seiner Baustelle mir eins hingestellt hat und.... Ich sehe nicht ein das ich bei der MPU schon wieder bestraft werden soll, blos weil ich nicht bereit bin hier teure Vorbereitungskurse abzulegen, damit ich dem Psychologen die Antworten geben kann die der hören will. Die Bestrafung hat selbst mit einer positiven MPU noch kein Ende. Dann gehts daran den Führerschein neu zu machen. Früher hatte ich den 3er und den 1er. Jetzt bräuchte ich um wieder auf den gleichen Stand zu kommen, die Klasse A, B, B/E, C1E. (bitte berichtigen falls das anderst sein sollte) Was das alles kostet, mir wirds schwindelig. Interresieren würde es mich trotzdem. So, nun muß ich aber auch wirtschaftlich denken wobei ich die Volkswirtschaft nicht meine, sondern meinen gebeutelten Geldbeutel . Also setzte ich mich an den PC und hab mir meine Nächte in diversen Foren, auf Seiten diverser Anbieter usw. um die Ohren gehauen. Danach stand für mich der Entschluss den Führerschein in CZ zu machen. Ich suchte im Internett nach Autoskola und hab diverse angemailt. Nach Sortierung bin ich bei einer Fahrschule hängengeblieben, bei der ich für den B mit 450,--€ dabei war. Ich bin ganz zufrieden mit meiner Entscheidung und werde jeden bis vor das jüngste Gericht zerren, der in mir die eierlegende Wollmilchsau sieht, und mich jetzt nochmals bestrafen will. |
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Gast_Guest_* |
20.01.2005, 13:53
Beitrag
#180
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Guests |
hi zusammen,
wie ist das denn jetztz wenn man ein cz-führerschein hat , keine mpu gemacht hat und dann von der polizei angehalten wird.laut sterntv und dem verkerhstyp aus bayern is der lappen ja "erstmal" gültig. ABER die polizei wurde ja darauf hingewiesen , daß wenn sie ein cz-führerschein in die finger bekommen , sich alle daten aufzuschreiben und dann nachträglich zu prüfen ob für den jeweiligen Fahrer eine mpu-pflicht vorliegt.wenn das der fall ist , kann ja deutschland sagen , daß der fahrer nicht geeignet für den straßenverkehr ist und eine mpu in einer frist nachreichen muss. was ich daraus nur nocht ganz entnehmen konnte ist , was passiert mit dem cz-führerschein zwischen polizeikontrolle und abgabe der bestanden mpu ? wird der cz-führerschein eingezogen oder ziehen die ihn erst ein wenn man in der frist keine mpu abgelegt hat ? danke und greetz nokin |
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20.01.2005, 14:02
Beitrag
#181
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat wird der cz-führerschein eingezogen oder ziehen die ihn erst ein wenn man in der frist keine mpu abgelegt hat ? Eingezogen wird er überhaupt nicht. Du darfst damit so lange fahren, bis Dir die FEB die Nutzung der EU-FE in D untersagt (bspw. weil Du die geforderte MPU nicht beigebracht hast). -------------------- |
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20.01.2005, 14:18
Beitrag
#182
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@luky_luke
Also ich kann dir das voll nach vollziehen was dir wiederfahren ist, habe auch voll verständniss für diese lage in der du dich befindest. Ich habe auch 2 jahre verbüst , und entstrafe gemacht, bin für die dinge bestraft worden, und ich sehe auch nicht ein das ich jetzt wegen 1,15 promille zur MPU muss. Es wäre ok wenn ich schon mal den FS wegen alkohol weg gehabt hätte, oder schon mal ein Alkohol delikt in den akten gehabt hätte, aber das habe ich nicht, und ich sehe es auch nicht ein , genau so wie du . Ganz deiner meinung http://www.fight-for-your-right.org/start.htm -------------------- |
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20.01.2005, 14:18
Beitrag
#183
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat (XDiver @ 20.01.2005, 11:42) @All Hier ein Beschluss des VG Augsburg, der in seiner Begründung der Ablehnung der Wiederherstellung der aufsch. Wirkung auch auf das Urteil des EuGH verweist. Zitat Die Entscheidung hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung; er unterscheidet sich schon vom Sachverhalt her grundsätzlich. Dem Antragsteller wurde eine österreichische Fahrerlaubnis am 26. August 1986 erteilt und danach (am 20. November 1995) die zuvor ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die umgekehrte Konstellation, in dem zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen war und danach ein anderer Mitgliedsstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten Urteil nichts abzuleiten. Quelle: Eben da ! Alles lesen !!! Sonst ist es, als wennste Äppel mit Birnen vergleichst ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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20.01.2005, 14:24
Beitrag
#184
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (strichachtdoktor @ 20.01.2005, 14:18) Alles lesen !!! Dem kann ich nur zustimmen: Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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20.01.2005, 14:42
Beitrag
#185
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). Danke - und wo ist das "ausserhalb" nun ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_Johnny Walker_* |
20.01.2005, 16:07
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#186
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 14:24) Zitat (strichachtdoktor @ 20.01.2005, 14:18) Alles lesen !!! Dem kann ich nur zustimmen: Zitat ....im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). in Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können. Hallo Andreas, sehe ich alleine einen Widerspruch zu den Darlegung des VG-Präsidenten Geiger, von Dir vorstehend vorgestellt, und den nachstehenden zwei Leitsätzen des EuGH Kapper Urteils. Als denkender Mensch, aber juristischer Laie, bitte ich den mir offenkundig zu Tage tretenden Gegensatz beider Verlautbarungen unter Einbeziehung: "Befindet sich EU-Recht und nationales Recht im Widerspruch geht EU-Recht vor" zu erklären Um der Erkenntnis willen bitte ich um Hilfe. DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) hat 1. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. 2. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Timmermans Rosas von Bahr |
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20.01.2005, 16:13
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#187
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat Um der Erkenntnis willen bitteich um Hilfe. Wie wäre es mit genauem Lesen?? Zitat aber juristischer Laie, Das könnte einiges erklären. Glück auf. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Johnnie Walker_* |
20.01.2005, 16:32
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#188
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Zitat (Andreas @ 20.01.2005, 16:13) Zitat Um der Erkenntnis willen bitteich um Hilfe. Wie wäre es mit genauem Lesen?? Zitat aber juristischer Laie, Das könnte einiges erklären. Glück auf. Andreas, lesen kann ich, aber verstehen tust Du das doch, weil Du und Präsident Geiger immer sagen ohne MPU wird bei Eignungszweifeln nichts anerkannt; und das EuGH Gericht sagt doch das Gegenteil von Deiner und des Präsidenten Meinung. Deshalb bitte ich doch um Hilfe, weil ich trotz lesen, lesen, lesen den Widerspruch nicht fort bekomme. Danke Johnnie |
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20.01.2005, 16:55
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#189
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Das VG Augsburg-Urteil bezieht sich ja auf einen Fall, wo die Entziehung in Deutschland nach der Erteilung in Österreich erfolgt ist.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung konnte deshalb mit dem zweiten Leitsatz des EUGH-Urteils gar nicht begründet werden. Da hat wohl mal ein Anwalt seinen Mandanten abgezockt und ihm für eine voraussichtlich aussichtslose Sache Geld abgeknöpft. Juristische Sorgfalt zahlt sich für einen Anwalt rein finanziell eben nicht unbedingt aus... Bei genauerer Lektüre des VG-Beschlusses sehe ich keinen Widerspruch zum EUGH Urteil. Das VG hat ja lediglich unter Hinweis auf Artikel 8 der Führerscheinrichtlinie begründet, warum der österreichische Führerschein nach Entzug der deutschen Fahrerlaubnis in Deutschland auch nicht mehr gültig ist. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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20.01.2005, 18:04
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#190
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
( Bitte beim folgenden die Frage der Rechtmäßigkeit einer MPU Anordnung nach Erteilung einer EU-FE ignorieren - meine Meinung dazu sollte bekannt sein).
Streitpunkt 10 oder 15 Jahre Verwertbarkeit, kein Eintrag mehr im VZR. Nach §2 Abs.9 StVG sind Eintragungen bei Führerscheinstellen zu löschen, die nicht mehr VZR vorhanden sind. Sind diese Eintragungen noch vorhanden - Begründet mit 15 Jahren bis zur Löschung - wird eine Führerscheinstelle bei FE Neuantrag eine MPU anordnen. Nun wird wg. nicht erfolgter Löschung dagegen geklagt. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird eine Führerscheinstelle, mit Hinweis auf das schwebende Verfahren, auf ihre MPU Anordnung bestehen. @Verwaltungsexperten - bis hierher korrekt? Umkehrschluß - gibt es ein schwebendes Verfahren zur Löschung der Einträge könnte eine Führerscheinstelle eine Gebrauchsuntersagung einer EU-Fahrerlaubnis, nach MPU Verweigerung, wohl auch kaum mit Eintragungen begründen, die Bestandteil des schwebenden Verfahrens sind. @Verwaltungsexperten - bis hierher korrekt? |
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Gast_Manfred_* |
20.01.2005, 19:20
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#191
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@Levent
Ich würde schon den Namen der Fahrschule schreiben um die es in der RTL Reportage gegangen ist, aber ich glaube es ist hier verboten Links oder Namen von Anbietern zu schreiben. Aber wenn es eine Möglichkeit gibt wie ich dir das Mitteilen kann dann sage es mir. Mfg Manfred |
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20.01.2005, 19:25
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#192
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
@Levent
Sendung wird Fr. auf Sa. um 03:15 wiederholt. |
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20.01.2005, 20:07
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#193
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 |
@Manfred
@Meduso Ich danke euch , Manfred du kanst mir auch eine mail senden. Bin mal gespannt wo das alles noch hin führt . Gruss Levent -------------------- |
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20.01.2005, 20:07
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#194
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (Manfred @ 20.01.2005, 19:20) Aber wenn es eine Möglichkeit gibt wie ich dir das Mitteilen kann dann sage es mir. In dem du dich z. B. anmeldest und die foreninternen Kommunikationsmöglichkeiten nutzt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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20.01.2005, 20:34
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#195
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
@ Johnny
Das Urteil in der Kapper-Sache ist ja eindeutig in zwei Punkten: Die Anerkennung kann nicht abgelehnt werden und die Missachtung der 185-Tage-Regel ist auch kein Grund fuer eine Ungueltigkeit der FE. Ich denke, man kann guten Gewissens sagen, dass jeder, der in der gleichen Situation wie Kapper ist, sich darauf berufen kann und mit der EU-FE in Deutschland fahren darf. Der Augsburger Fall liegt dagegen voellig anders. Die Ausfuehrungen des Generalanwaltes zeigen doch, dass es eben nicht zutrifft, der EuGH haette sich ueber den deutschen "zweigleisigen Weg" keine Gedanken gemacht. Wenn es der Generalanwalt getan hat, dann die Richter auch. Wenn sie es im Urteil nicht explizit erwaehnt haben, dann nur, weil es nicht relevant war. Ausserdem haetten wir etwas davon gehoert, wenn man Kapper zur MPU verdonnert oder die Gueltigkeit seiner FE aberkannt haette. Das, was man in der Presse und in mehr oder weniger offiziellen Stellungnahmen so vernehmen kann, besetzt Allgemeinplaetze und soll die Bevoelkerung von zwei Dingen ablenken: 1. Die schallende Ohrfeige fuer die deutsche Verwaltungspraxis zu uebersehen, um einem Autoritaetsverlust vorzubeugen, und 2. bei gleichen und aehnlichen Problemen ihr Heil im EU-Ausland zu versuchen - denn es geht immer noch um ein Milliardengeschaeft, was da verlustig wuerde. Natuerlich machen deutsche Verwaltungsbehoerden und deutsche Verwaltungsgerichte erstmal wie gewohnt weiter - bis sie den naechsten auf den Deckel bekommen. Irgendwann mal werden die Deutschen dann darselbst vor der Kommission stehen und heisse Ohren bekommen, weil sie Bussgelder wegen hartnaeckiger Missachtung des Gemeinschaftsrechts zahlen sollen ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Guest_* |
20.01.2005, 20:38
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#196
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Zitat (Levent @ 20.01.2005, 14:18) und ich sehe auch nicht ein das ich jetzt wegen 1,15 promille zur MPU muss. Es wäre ok wenn ich schon mal den FS wegen alkohol weg gehabt hätte, oder schon mal ein Alkohol delikt in den akten gehabt hätte, aber das habe ich nicht, und ich sehe es auch nicht ein , genau so wie du . Siehste, da liegt der Hund begraben. Du hast dich mit deinem Verhalten nicht auseinander gesetzt und bist dir gar keiner Schuld bewußt. In deinen Augen sind die Gesetze bzw. die Gesellschaft an deiner Lage Schuld, du natürlich nicht. Wenn ich so alles von dir Durchlese dann hab ich den Eindruck das du dir mit deinem Verhalten (sei es der Alkohol oder vorher die ausgiebigen Punktesammlungen) dein Leben nur selbst unnötig schwer machst und ergo dann die Schuld wieder ganz woanders suchst als genau da wo sie wirklich liegt, nämlich bei dir. Tut mir leid, aber so wirst du immer wieder auflaufen. Eigentlich kann man da nur einen Tip geben, werd endlich erwachsen und leg dein Kindisches Trotzverhalten ab. |
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20.01.2005, 20:38
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#197
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (strichachtdoktor @ 20.01.2005, 20:34) Wenn sie es im Urteil nicht explizit erwaehnt haben, dann nur, weil es nicht relevant war. Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Hätte sich das EuGH der Rechtsauffassung des Generalanwaltes angeschlossen, wäre es im Urteil auch explizit erwähnt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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20.01.2005, 20:49
Beitrag
#198
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
@MPU Freunde
wüßte gerne was ihr zum Posting oben, 20.01.2005, 18:04, denkt. Schweigen ist auch eine Art Antwort @Levent: hab Dir eine PM geschickt. |
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20.01.2005, 21:01
Beitrag
#199
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 |
nabend zusammen:-)also sollte ich eine MPU aufforderung bekommen dann ignoriere ich diese,egal was passiert!denn wegen fahren ohne fahrerlaubnis können die mich nicht anklagen,ich berufe mich vor gericht auf das EUGH-urteil und lasse es zur not auf ein verfahren ankommen,denn dieser eu-führerschein ist "ohne wenn und aber in allen eu-ländern gültig"!!!in diesem sinne,schönen abend noch:-)
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Gast_luky_luke_* |
20.01.2005, 21:08
Beitrag
#200
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Gestern noch im Fernsehen und heute schon Schreibtischtäter
Innenstaatssekretär Schmid mit einer neuen Pressemitteilung..hier Es wundert mich schon, das hier im Gegensatz zu seiner Pressemitteilung vom 10.09.04 siehe hier kein einziges mal etwas von MPU steht. Vieleicht basteln Sie an einer anderen Variante |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 08:49 |