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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Andreas
Beitrag 24.01.2005, 14:39
Beitrag #341


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Zitat (Willi Bruns @ 24.01.2005, 14:22)
Was gibt es denn in Frankreich oder Österreich um amtsbekannte "Kampftrinker" vor einem Unfall aus dem Auto zu holen?

Die MPU gibt es auch in Österreich, angeblich soll auch Spanien so etwas ähnliches einführen oder schon eingeführt haben.


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Levent
Beitrag 24.01.2005, 14:46
Beitrag #342


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@Andreas

Fallen in Östereich auch so viele durch wie in Deutschland whistling.gif


Gruss Levent


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Willi Bruns
Beitrag 24.01.2005, 15:07
Beitrag #343


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Durchfallen vs Rückfallquote?

Wie ist denn die Erfolgsquote der MPUs, daher die Zeit von der erstmaligen Führerscheinerteilung bis zur MPU-Fälligkeit wegen "Vorkommnisse" und die Zeit der erfolgreich geprüften und deren Wiederholungsfällen?

Ist dort eine Verhaltensänderung ablesbar, eine erfolgreiche Unterscheidung von
von zum Fahren Zuzulassennden gegenüber Unbelehrbaren?
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Gast_Gast_nokin_*
Beitrag 24.01.2005, 16:14
Beitrag #344





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Zitat (Gast_nokin @ 24.01.2005, 01:16)
wenn die aussage von matev wirklich stimmt und in tchechien nur noch nationale fs nach dem 17.januar ausgestellt werden , wie ist das dann mit den leuten die sich vor dem 17.januar noch angemeldet hatten ? erhalten die dann auch nur ein nationalen fs ?

danke für eure antworten .....

aber mir ging es halt darum : die leute die sich vor dem 17januar angemeldet hatten , haben sich doch für ein eu-führerschein angemeldet oder etwa "einfach" nur für ein führerschein?

p.s. wie war der spruch ... es gibt keine blöden fragen , nur blöde antworten !? wink.gif

danke & greetz nokin
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strichachtdoktor
Beitrag 24.01.2005, 18:28
Beitrag #345


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Mit einer Ausnahme, Nokin:
Eine Frage, die bei genauem Lesen erst gar nicht haette gestellt werden duerfen, die darf man getrost als "bloed" bezeichnen.

Aber um auch eine bloede Frage nicht unbeantwortet zu lassen:
CZ stellt seit dem Beitritt zur EU ab 1.5.2004 nur noch EU-Fuehrerscheine aus. Daher haben sich alle Leute, die sich zwischen dem 1.5.04 und 16.1.05 bei der CZ-FEB fuer einen Fuehrerschein angemeldet haben, fuer einen "normalen, offiziellen" EU-Fuehrerschein eines Mitgliedslandes der EU angemeldet.

Alle Klarheiten jetzt beseitigt ?


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Gast_Guest_*
Beitrag 24.01.2005, 18:48
Beitrag #346





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ja alles bestens smile.gif ... danke strichachtdoktor

ich wollte halt nur alle möglichkeiten in betracht ziehen , also auch das matev seine aussage richtig seie und cz nur noch nationale führerscheine an ausländer ausstellt. wink.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 25.01.2005, 03:00
Beitrag #347


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@Johnny Walker
zu Kalus in "Interpretation der Rechtsache C-476/01 - Ausblick" (Auszug)

Zitat
In diesem Zusammenhang gibt es unterschiedliche Meinungen, von denen sich keine bis heute durchgesetzt hat. Auf der einen Seite wird die Meinung vertreten, dass durch die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Verwertung von Eintragungen im nationalen Register „aufgebraucht“ sind und somit nicht zu einer Eignungsüberprüfung herangezogen werden können. Erst bei neuen Erkenntnissen, die Eignungszweifel begründen, könne eine Überprüfung der Eignung eingeleitet werden.


Wird durch eine EU-auslaendische FEB ein Fuehrerschein erteilt, sollte das, was bei der Erteilung durch eine deutsche Behoerde zweifelsfrei gilt, auch gelten, da die Anordnungen einer FEB aus dem EU-Ausland der der Deutschen gleichwertig sind.

Ich verstehe in diesem Zusammenhang nicht Deinen Hinweis auf die "alte Regelung".

Ist doch gut, wenn es so ist - egal ob neu oder alt. Denn wenn Deutsche durch eine deutsche Behoerde das erfahren duerfen, dann muss das auch so fuer jemanden gelten, der den Fuehrerschein durch eine auslaendische Behoerde bekommt. S. zum Thema "Gleichbehandlung von EU-Buergern" ...

Allerdings hat die Sache einen Haken: Denn um es vergleichen zu koennen, sollte die auslaendische FEB wissen, was die deutsche weiss. Und daran hapert es m.E. in den allermeisten Faellen. Sei es, dass der FE-Bewerber seine Vorgeschichte verschwiegen hat, sei es, weil die Behoerde nicht gefragt hat. Auf jeden Fall kann die auslaendische Behoerde nicht von sich aus alle Aspekte des FE-Erwerbs kontrollieren, weil sie die Daten nicht hat und auch nicht bekommt - wie z.B. einen VZR-Auszug aktuellen Datums.

Stellt sich die Frage, ob sie alles wissen muss. Denn wenn sie nach nationalen Regeln den EU-Schein erteilen will und diese mit den Eintragungen aus Deutschland nichts anfangen kann, weil diese Eintragungen zu weit her sind (weil z.B. in Polen andere Verjaehrungsfristen gelten), dann muss sie (die Behoerde) auch nicht alles wissen. Eine Abfrage nach einer aktuellen Sperre reicht demnach voellig aus, da ja gilt, dass ein neuer FS erteilt werden darf, wenn die alte Massnahme, die gegen den Menschen verhaengt wurde, verwirkt/beendet ist. Zumindest reicht es in den Laendern, in denen Mehrfachtaeter nicht gesondert behandelt werden.

Eine weitere Frage bleibt natuerlich auch zu klaeren: Warum kann eine Behoerde Eignungszweifel begruenden mit Dingen, die im Extremfall fast 15 Jahre her sind, wo die erlebte Lebenserfahrung zeigt, dass der Mensch sich aendert ? Ich denke, dass diese Fristen viel zu lang sind. Das spielt aber in der Angelegenheit "Anerkennung" in einer anderen Liga ...

Trotz einiger Zweifel bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Fuehrerscheine, die zwischen dem 1.5.2004 und 15.1.2005 im EU-Ausland und nicht-100%iger Beachtung des EU-Rechts, aber unter voller Beachtung von nationalem Recht, im EU-Ausland PL/CZ erworben wurden, nur sehr, sehr schwer wieder zu kassieren sein werden, wenn der Inhaber nicht erneute grobe Fehlverhalten an den Tag legt.

Wenn ich die Ausfuehrungen des EuGH und des Generalanwaltes recht verstehe, dann ist man in Luxemburg sowieso nicht der Ansicht, dass die Deutschen irgendein Recht haetten, diese auslaendischen Verwaltungsakte anzutasten oder in Zweifel zu ziehen - schon gar nicht aus den alten, bestraften und aus gesamt-europaeischer Sicht "verwirkten" bzw. abgehakten Gruenden, die unter besonderer Betrachtung der Deutschen Eignungszweifel begruenden koennten - insbesondere nicht nach Verbuessung der "Massnahme zur Sicherung und Besserung ´Sperrfrist´". Denn dann ist die Sache wirklich gegessen ...

Alle deutschen Verwaltungsmeinungen dazu sind m.E. blosse Hilfskonstruktionen, um einen Zustand aufrechtzuerhalten, der nach EuGH-Meinung laengst abgeschafft sein sollte. Ob §11-13FeV oder §46FeV, allesamt fallen sie unter die eher wie ´beilaeufig gefallen´anmutende Formulierung der Randnummer 77 des Urteils "...laesst sich nicht einwenden, dass die nationalen Vorschriften, insbesondere §28 FeV 1999, gerade darauf abzielen,...", denn damit ist gesagt, dass alle restriktiven Paragraphen der FeV gemeint sind - besonders aber natuerlich der §28FeV, um den es explizit ging - ohne die Gueltigkeit zu schmaelern.

Und zu guter Letzt halte ich es von den Deutschen fuer arg vermessen, sich ueberhaupt anderen Staaten gegenueber so zu brueskieren, wie es in den Fuehrerscheinangelegenheiten ja wohl z.Zt. geschieht, behielte der Generalanwalt mit seinen Feststellungen unter RN 76 der Schlussantraege tatsaechlich Recht, in denen er nichts weiter erklaert, als dass die FeV 1999, bzw. Teile dieser, nicht die notwendige Zustimmung in rechtsverbindlicher Form der EU-Kommission hat und auch nicht bekommt, da sie in eklatanter Form gegen die Umsetzungsrichtlinien von Artikel 8 Abs.4 der Rili 91/439/EWG verstoesst ... shutup.gif

Gruss, Joe wavey.gif


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monerle
Beitrag 25.01.2005, 10:43
Beitrag #348


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In einem mit Badword-Filter belegten Forum steht seit vorgestern ein sehr interessanter Fall, laut dem ein EU-FS-Inhaber einen Unfall durch Blitzeis hatte. Dadurch wurde die Polize auf seinen ausländischen FS aufmerksam und versucht nun die Sache so hinzudrehen, dass es sich um "nicht angepasste Fahrweise" gehandelt hat, weswegen sie es der FS-Stelle melden wollen. Ausgang noch offen.

Ich finde die Sachlage sehr interessant, auch für die hießige Diskusssion. Nur schade, dass der Fall im falschen Forum steht laugh2.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 25.01.2005, 11:31
Beitrag #349





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Zitat (strichachtdoktor @ 25.01.2005, 03:00)
@

Wenn ich die Ausfuehrungen des EuGH und des Generalanwaltes recht verstehe, dann ist man in Luxemburg sowieso nicht der Ansicht, dass die Deutschen irgendein Recht haetten, diese auslaendischen Verwaltungsakte  anzutasten oder in Zweifel zu ziehen - schon gar nicht aus den alten, bestraften und aus gesamt-europaeischer Sicht "verwirkten" bzw. abgehakten Gruenden, die unter besonderer Betrachtung der Deutschen Eignungszweifel begruenden koennten - insbesondere nicht nach Verbuessung der "Massnahme zur Sicherung und Besserung ´Sperrfrist´". Denn dann ist die Sache wirklich gegessen ...

Hi Joe,

Du verstehst sie richtig.

Die EugH-Auslegung der FS-Richtlinie, gültig für 25 Mitgliedstaaten, ist auch für Deutschland ohne Änderungen gültig. Die Anerkennung einer EU-FE/FS kann nach Ablauf einer gerichtlich ausgesprochenen Maßnahme (Sperrfrist) nicht abgelehnt werden.

Es gibt keine Möglichkeit einer deutschen Interpretation, die den Sinn des Urteils verändern könnte.

Alle Gralsritter der deutschen Zweigleisigkeit von Straf- und Verwaltungsrecht mögen sich den Ablauf des Kapper Verfahrens vor Augen führen:

EU-FE, strafrechtlicher Vorwurf des KFZ-Führens ohne FE auf Grundlage des § 28.
Freispruch durch EuGH.

Neu propagiertes Verwaltungs-Schlupfloch und die Folgen:

MPU Anordnung für EU-FE Inhaber X, Entzug der FE für D.; durch Nichtbefolgung der MPU-Anordnung strafrechtlicher Vorwurf des KFZ-Führens in D. ohne FE auf Grundlage des § 46.
Freispruch durch EuGH (diesmal expliziet ...insbesondere § 46)

Zwangsläufig: Die Anerkennung einer EU-FE/FS kann nach Ablauf der Sperfrist in Deutschland nicht abgelehnt werden, auch nicht durch irgendwelche Verwaltungsvorgänge, mit Vortaten begründet, entzogen werden.

Den EuGH haben keine länderspezifischen Rechtsunterschiede interessiert. Wie kann Hettenbach überhaupt eine solche Frage thematisieren.

Keiner ist so blind als der , welcher nicht sehen will.
Französisches Sprichwort


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JogiPechvogel
Beitrag 25.01.2005, 12:09
Beitrag #350


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Zitat (Commodore25E @ 19.01.2005, 14:35)
Ich habe nichts gegen Leute, die, wirklich geläutert, ihren FS in CZ machen, weil sie nicht die rhetorischen und gestiktiven Möglichkeiten haben, den Psychodoc zu überzeugen.

Ich kenne Leute, die reden im vertrauten Kreis wie ein Wasserfall, mit denen kann man sich wunderbar unterhalten. Aber in fremder, ungewohnter Umgebung, noch dazu unter Streß würden die wie ein Kaninchen vor der Schlange in der Ecke hocken.

Was mir aufstößt sind Sätze wie: "Die MPU gehört abgeschafft", "das ist deutscher Schwachsinn", "nur Geldmacherei", "ich bin mit 1,7 Promille absolut normal gewesen, nun MPU-Schikane" etc., also Leute, denen es nur darum geht, wieder zu fahren, obwohl sie ein Problem haben.

Auch Punktesünder. Seien wir mal ehrlich: Ich selbst fahre im Jahr ca. 30tkm (okay, ist recht wenig) und selten genau nach Vorschrift und - habe in 13 Jahren FS noch keinen Punkt kassiert. Wer es schafft, 18 und mehr Punkte anzuhäufen, hat irgendwo ein Problem mit sich, den Regeln und anderen VT.

Klar kann niemand exakt sagen, was die Zukunft bringt und keiner kann in den Kopf des anderen schauen. Einige haben auch zu unrecht ein Problem mit der MPU, zugegeben.

Dennoch bin ich froh, daß es eine art "letzte Kontrollinstanz" gibt.

Allerdings ist das Instrument MPU imho wirklich zu einer Abfertigungsmaschinerie verkommen. M.E. sollte die MPU auf Nachsorge Wert legen. Also z.B. längere Zeit nach der positiven MPU unangekündigte Nachkontrollen der Leberwerte etc. und Besuch im privaten Umfeld des Kandidaten, um sich ein Gesamtbild zu machen.

Das würde vielen mehr helfen als: TF>>>Entzug>>>Gespräch(e)>>>Kurs(e)>>>MPU>>>neue FE>>>allein mit den Problemen wie zuvor.

Hallo,

wo wohnst Du denn? Auch ich hatte meinen Führerschein 27 Jahre bin immer ohne Probleme gefahren, Unfallfrei und auch mal bis 130000 Km im Jahr nichts ist passiert. Natürlich fuhr ich hier und da mal etwas zu schnell, aber immer noch im Rahmen und ohne jehmand zu gefährden. Aber die Zeiten ändern sich, Autofahrer wurden mehr, 89 Maueröffnung zB. usw. auch die Kontrollen und Gesetze wurden mehr und verschärft. Es gab Wochen in denen ich zB. bis zu 8x kontrolliert wurde. Nicht in Deutschland allgemein, nein hier in einem Teil einer Kleinstadt, so in einem Aktionsradius von 3 Km. Und wenn Du mal in der Situation bist, wo sie Dich einfach auf`n "Kicker" haben, wirst auch Du mal mit irgend etwas erwischt.
Denke mal darüber nach !!!
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strichachtdoktor
Beitrag 25.01.2005, 12:58
Beitrag #351


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Zitat
MPU Anordnung für EU-FE Inhaber X, Entzug der FE für D.; durch Nichtbefolgung der MPU-Anordnung strafrechtlicher Vorwurf des KFZ-Führens in D. ohne FE auf Grundlage des § 46.
Freispruch durch EuGH (diesmal explizit ...insbesondere § 46)
(johnny walker)

Ein bisschen komplizierter ist es m.E.n. schon: Anordnung MPU, Nichtbefolgung der Anordnung, Aberkennung d.Rechts von der EU-FE in Deutschland Gebrauch zu machen, dagegen moeglich: Einspruch gegen die Sache und gegen Sofortvollzug.

Allerdings darf solange nicht gefahren werden, bis entschieden ist. Denn Verwaltungsakte sind auch dann gueltig, wenn sie, vereinfacht ausgedrueckt, falsch sind.

Wuerde man also das deutsche Verbot missachten und trotzdem von der EU-FE Gebrauch machen, waere das in der Tat "Fahren ohne FE" - und da macht der EuGH nichts dran.

Einziger fuer mich gangbarer Weg waere fuer mich, mit der Aberkennung der FE und dem Sofortvollzug gleich zum EuGH - bezweifle aber, dass das geht.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 25.01.2005, 14:39
Beitrag #352





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Zitat (strichachtdoktor @ 25.01.2005, 12:58)
Zitat
MPU Anordnung für EU-FE Inhaber X, Entzug der FE für D.; durch Nichtbefolgung der MPU-Anordnung strafrechtlicher Vorwurf des KFZ-Führens in D. ohne FE auf Grundlage des § 46.
Freispruch durch EuGH (diesmal explizit ...insbesondere § 46)
(johnny walker)

Ein bisschen komplizierter ist es m.E.n. schon: Anordnung MPU, Nichtbefolgung der Anordnung, Aberkennung d.Rechts von der EU-FE in Deutschland Gebrauch zu machen, dagegen moeglich: Einspruch gegen die Sache und gegen Sofortvollzug.

Allerdings darf solange nicht gefahren werden, bis entschieden ist. Denn Verwaltungsakte sind auch dann gueltig, wenn sie, vereinfacht ausgedrueckt, falsch sind.

Wuerde man also das deutsche Verbot missachten und trotzdem von der EU-FE Gebrauch machen, waere das in der Tat "Fahren ohne FE" - und da macht der EuGH nichts dran.

Einziger fuer mich gangbarer Weg waere fuer mich, mit der Aberkennung der FE und dem Sofortvollzug gleich zum EuGH - bezweifle aber, dass das geht.

Hi Joe,

EuGH §28 + 46 war eine Analogie.

Die Wirklichkeit ist einfacher, da in Deinem Fall eine MPU - Anordnung gegen geltendes vorrangiges EU-Recht verstoßen würde, kann Dich keine deutsche Behörde an der rechtmäßigen Nutzung Deiner EU-FE hindern:

Stets ist jedoch zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde das Gutachten (MPU) zu Recht angefordert hat. BVerG NJW 1968, 270; VGH München, NZV 1997, 198

Rechtswiedrige Anordnungen rechtfertigen nicht die Entziehung, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen. OVG Münster, NJW 1968, 643

Quelle:
http://www.hansklausweber.de/html/fe_und_v...horde.html#Fuss

Alle anderslautenden Pressemeldungen von Bundes- und Landesministerien, FE-Behörden bei Stadtverwaltungen und Landratsämtern waren einem riesigen Verunsicherungs- und Verhinderungsversuch geschuldtet.

Warme Luft halt, wie wir solches von unseren anmaßenden Eliten gewohnt sind.

Gute Fahrt!

Glückauf
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 14:46
Beitrag #353


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Zitat (Medusa @ 22.01.2005, 20:31)
@XDiver

hast Du noch irgendwas gefunden zum Widerspruch, (§2 Abs. 9 StVA), kein VZR Eintrag mehr aber Führerscheinstelle hat noch alte Einträge?

Zu Deiner Problematik habe ich leider nichts finden können. Ist alles irgendwie ziemlich merkwürdig.

Allerdings habe ich was zu dem, von Dir angesprochenen, § 63 FeV:

Diese Norm ist für Alkoholsünder im Regelfall nicht anwendbar. Angewandt wird die Norm in der Verwaltungspraxis sehr selten. Dies ist idR nur der Fall, wenn es sich um eine Entziehung aus gesundheitlichen Gründen gehandelt hat.


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 16:05
Beitrag #354


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@XDiver
Zitat
Zu Deiner Problematik habe ich leider nichts finden können. Ist alles irgendwie ziemlich merkwürdig.


Danke Dir trotzdem für Deine Suche. Das Du nichts finden konntest sagt auch schon etwas aus. rolleyes.gif Werde bei der FS nachbohren.
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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 16:12
Beitrag #355


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@strichachtdoktor

Zitat
Einziger fuer mich gangbarer Weg waere fuer mich, mit der Aberkennung der FE und dem Sofortvollzug gleich zum EuGH - bezweifle aber, dass das geht.


Vielleicht geziehlt auf die Nichtanerkennung der EU-FE und somit Mißachtung des EuGH Urteils? Die Frage kann der EuGH ja im eigenen Ermessen, wie auch bei Kapper geschehen, umformulieren. Dann ist die MPU ein "Kollateralschaden" rofl1.gif
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nokin
Beitrag 25.01.2005, 16:39
Beitrag #356


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Zitat (strichachtdoktor @ 25.01.2005, 03:00)
Trotz einiger Zweifel bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Fuehrerscheine, die zwischen dem 1.5.2004 und 15.1.2005 im EU-Ausland und nicht-100%iger Beachtung des EU-Rechts, aber unter voller Beachtung von nationalem Recht, im EU-Ausland PL/CZ erworben wurden, nur sehr, sehr schwer wieder zu kassieren sein werden, wenn der Inhaber nicht erneute grobe Fehlverhalten an den Tag legt.

sorry wenn ich euch mal wieder mit dem datum nerve unsure.gif , aber einmal wird von der anmeldung geredet und einmal um den erwerb. das sind meiner meinung nach 2 verschieden paar schuhe.

ist man jetzt noch auf der sicheren seite wenn man sich vor dem 15.januar angemeldet hat aber bis jetzt noch kein führerschein hat ?
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nokin
Beitrag 25.01.2005, 16:43
Beitrag #357


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Zitat (Johnnie Walker @ 25.01.2005, 14:39)
Stets ist jedoch zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde das Gutachten (MPU) zu Recht angefordert hat.  BVerG NJW 1968, 270; VGH München, NZV 1997, 198

Rechtswiedrige Anordnungen rechtfertigen nicht die Entziehung, wenn der Betroffene sich weigert, die Anordnung zu befolgen. OVG Münster, NJW 1968, 643

wann ist das Gutachten denn zu Recht angefordert und wann nicht ?

nochmal sry für die "blöde" frage, aber ich hab da halt echt keine ahnung. bin aber gerne bereit zu lernen smile.gif
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 16:45
Beitrag #358


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Zitat
nochmal sry für die "blöde" frage, aber ich hab da halt echt keine ahnung.


Tröste Dich, ich denke, JW kann auch nicht mehr dazu sagen, als in den gefundenen Leitsätzen steht.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich einzelfallabhängig bzw. durch das Gesetz indiziert.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 25.01.2005, 17:14
Beitrag #359





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Nochmals:

Auszug aus den Schlußanträgen des Generalanwalts vom 16.10.2003 in der REchtssache C-476/01 (Kapper)

78.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:

1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.


2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.

Ende des Auszugs


Mit der nachstehenden Aufgabenverteilung im EuGH wird die starke Stellung des Generalanwalts überdeutlich und demnach sind seine Anträge die Säule des Urteils.



Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften


Das Gericht erster Instanz


Der Gerichtshof besteht aus fünfundzwanzig Richtern und acht Generalanwälten.

Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt; Wiederernennung ist zulässig. Sie sind unter Juristen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder sonst hervorragend befähigt sind.

Die Richter des Gerichtshofes wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichtshofes; Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident leitet die rechtsprechende Tätigkeit und die Verwaltung des Gerichtshofes; er führt in den größeren Spruchkörpern den Vorsitz in den Sitzungen und bei den Beratungen.

Die Generalanwälte unterstützen den Gerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie stellen in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit öffentlich Schlussanträge zu allen Rechtssachen, soweit der Gerichtshof nicht in einer Rechtssache, die keine neuen Rechtsfragen aufwirft, etwas anderes entscheidet. Ihre Aufgabe darf nicht mit der eines Staatsanwalts oder einer vergleichbaren Institution verwechselt werden.


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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 17:29
Beitrag #360


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@JW

Auch wenn Du es noch 27 Mal postest. Die von Dir (nun bereits x-mal) zitierte Aussage ist im hier diskutierten Fall völlig unerheblich, da dies nicht auf Maßnahmen bspw. nach § 46 FeV bezogen ist, sondern auf den Entzug. Mag ja sein, dass Du das nicht verstehen kannst oder willst, aber es ist halt so. Alles andere hat der EuGH noch nicht entschieden.

Und was den Generalanwalt angeht; auch wenn er noch so wichtig ist, einzig interessant ist, was hinten (sprich mit dem Urteil) rauskommt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 25.01.2005, 17:36
Beitrag #361





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Zitat (XDiver @ 25.01.2005, 16:45)
Zitat
nochmal sry für die "blöde" frage, aber ich hab da halt echt keine ahnung.


Tröste Dich, ich denke, JW kann auch nicht mehr dazu sagen, als in den gefundenen Leitsätzen steht.

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich einzelfallabhängig bzw. durch das Gesetz indiziert.

OK, aber wir sollten folgenden Hinweis nicht übersehen, da die Kapper-Entscheidung eine Vorabentscheidung in Urteils-Form war:

[QUOTE]Wirkungen der Vorabentscheidung: Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu.[QUOTE]


Glückauf
Johnnie
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 17:38
Beitrag #362


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Auch das sagt nicht mehr aus, als dass eine Verurteilung wegen Fahrens ohne FE mit einer EU-FE grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Mehr nicht.

Ähnlich gelagerte Fälle sind sicher nicht die, in denen es um eine MPU-Anordnung geht. Da ist ja schon das Rechtsgebiet nicht identisch.


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 17:58
Beitrag #363


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Es geht um die Anerkennung der ausl. EU-FE ohne jedes wenn und aber. MPU Anordnung heißt doch wohl "Bei uns hätte er die EU-FE ohne MPU nicht bekommen. Somit erkennen wir nicht an, dass er ohne MPU bei uns fahren darf".
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 18:05
Beitrag #364


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Zitat
Es geht um die Anerkennung der ausl. EU-FE ohne jedes wenn und aber. MPU Anordnung heißt doch wohl "Bei uns hätte er die EU-FE ohne MPU nicht bekommen. Somit erkennen wir nicht an, dass er ohne MPU bei uns fahren darf".


Das ist ja gerade das streitige Thema, um dass wir uns seit Wochen streiten.


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 18:15
Beitrag #365


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Ja rolleyes.gif

Was ich vergaß. Einem dt. Führerscheinerwerber wird keine MPU Aufforderung, ohne erneuten Vorfall, nach erteiltem Führerschein geschickt. Die alten Sachen werden nicht mehr gegen ihn verwendet. Ist die deutsche EU-FE gleicher als gleich?
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Andreas
Beitrag 25.01.2005, 20:12
Beitrag #366


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Zitat (XDiver @ 25.01.2005, 17:29)
Und was den Generalanwalt angeht; auch wenn er noch so wichtig ist, einzig interessant ist, was hinten (sprich mit dem Urteil) rauskommt.

Da Johnnie Walker langsam aber sicher alle Argumente ausgehen und er nun merkt das selbst Teile der EU-FS-Fraktion die Rechtmäßigkeit einer Anordnung gem. § 46 FeV nicht mehr uneingeschränkt abstreiten, versucht er verzweifelt den Sachvortrag des Gerneralanwaltes als gültiges Urteil zu verkaufen. tongue.gif


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 20:26
Beitrag #367


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Zitat
Da Johnnie Walker langsam aber sicher alle Argumente ausgehen und er nun merkt das selbst Teile der EU-FS-Fraktion die Rechtmäßigkeit einer Anordnung gem. § 46 FeV nicht mehr uneingeschränkt abstreiten, versucht er verzweifelt den Sachvortrag des Gerneralanwaltes als gültiges Urteil zu verkaufen.


Das letzte Argument kann ihm nicht ausgehen .. es heißt erneutes EuGH Urteil tongue.gif
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Andreas
Beitrag 25.01.2005, 20:31
Beitrag #368


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Zitat (Medusa @ 25.01.2005, 20:26)
Das letzte Argument kann ihm nicht ausgehen .. es heißt erneutes EuGH Urteil  tongue.gif

...und wenn es gar nicht dazu kommt, da bei einer Untersagung gem. § 46 FeV europäisches FS-Recht nicht berührt ist???? tongue.gif whistling.gif


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 20:41
Beitrag #369


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Zitat
...und wenn es gar nicht dazu kommt, da bei einer Untersagung gem. § 46 FeV europäisches FS-Recht nicht berührt ist????


EU Recht bricht Landesrecht. Eine bedingungslose Anerkennung der EU-FE ist nicht gegeben. Der Grundsatz der Freizügigkeit ist gefährdet. Beispiel: Gebrauchsuntersagter EU-FE Inhaber gründet Gebrauchtwagenhandel in Portugal. Er verkauft die Wagen nach Polen. Die Überführung macht er selbst. Portugal, Spanien, Frankreich = kein Problem, an der deutschen Grenze kommt er nicht weiter, danach durch CZ nach Polen wieder kein Problem. Das läßt der EuGH nicht zu. tongue.gif
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Andreas
Beitrag 25.01.2005, 20:47
Beitrag #370


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Zitat
EU Recht bricht Landesrecht.


Nur wenn das EU-Recht eine entsprechende Regelung kennt (dies ist aber äußerst strittig). Nur JW beharrt noch bedingungslos darauf. wink.gif


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 20:53
Beitrag #371


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Zitat
Nur JW beharrt noch bedingungslos darauf.


Er ist nicht allein. . rolleyes.gif

Zitat
Nur wenn das EU-Recht eine entsprechende Regelung kennt (dies ist aber äußerst strittig).


Die Auslegung der bedingungslosen Anerkennug ist offensichtlich umstritten - und somit eine EuGH Angelegenheit. Für mich übrigens eher eine Mißachtung des bereits erfolgten EuGH Urteils, unabhägig von der MPU Frage.
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Levent
Beitrag 25.01.2005, 21:13
Beitrag #372


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Hallo
Wie ist es den , wenn man zur MPU muss , aber einfach in die CZ geht und die 185 tage regulung einhält .

IST DER FS DANN GÜLTIG ! ! !


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.01.2005, 21:15
Beitrag #373





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Zitat (Levent @ 25.01.2005, 21:13)
Hallo
Wie ist es den , wenn man zur MPU muss , aber einfach in die CZ geht und die 185 tage regulung einhält .

IST DER FS DANN GÜLTIG ! ! !

Fang mal bei Seite 1 dieses threads an zu lesen, dann erfährst Du die Antwort. Achte insbesondere auf antworten des Mod Andreas
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Levent
Beitrag 25.01.2005, 21:17
Beitrag #374


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Ok danke dir , werde ich mal durchlesen .


Im übrigen habe ich das gerade gefunden:



Ordentlicher Wohnsitz d.h:

Ihren ordentlichen Wohnsitz hat vereinfacht gesagt eine Person dort, wo sie wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindung, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, wohnt.


Pikant: Eine Freundin/Freund oder Bekannte/Verwandte die in dem jeweiligen EU-Land wohnt und Ihr Lebensmittelpunkt (obwohl Ihr Ordentlicher Wohnsitz in Deutschland ist) in dem EU-Land darstellt, würde die voraus Setzungen für die 185 Tage Regelung erfüllen d.h. Sie müssen nicht in dem jeweiligen EU-Land einen Ordentlichen Wohnsitz inne haben, sondern mindestens 185 Tage im Jahr in dem EU-Land sein.
Dies können sie mit einer einfachen Bestätigung ausgestellt von Freundin/Freund oder Bekannte/Verwandte ohne irgendwelche Absegnung eines Amtes vorlegen. Dieser Nachweis genügt den EU-Ländern die Ihnen Ihren EU-Führerschein ausgestellt haben. Deutschland ist nicht berechtigt aus Gründen der Verletzung der 185 Tage Regelung einen EU-Führerschein ein zu ziehen, dies kann NUR von dem jeweiligen EU-Land der die Fahrerlaubnis ausgestellt hat erfolgen. Deutschland kann lediglich das Aussteller Land darauf hinweisen.


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monerle
Beitrag 25.01.2005, 21:21
Beitrag #375


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@ Levent

Du bist doch nun lang genug im Forum, um erkannt zu haben, dass es um genau diese Frage hier in diesem Thread hauptsächlich geht, und dass im Moment darauf noch niemand eine verbindliche Antwort geben kann.

@ Uwe Kuszenow

Und auch Du kannst doch nicht darauf hinweisen, dass man hier im Forum eine verbindliche Antwort erhalten könne, da die Rechtslage hinsichtlich dessen schlichtweg derzeit noch unklar ist! Andreas vertritt die (zugegeben sachlich fundierte) Meinung der Fraktion, die gegen die uneingeschränkte Gültigkeit des EU-FS ist - aber derzeit ist und bleibt es eine Meinung, nicht mehr und nicht weniger.


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"Wenn alle Spieler auf eine angeblich todsichere Sache spekulieren, geht es fast immer schief." Andre Kostolany (09.02.1906 - 14.09.1999)
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.01.2005, 21:25
Beitrag #376





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Zitat (monerle @ 25.01.2005, 21:21)
Andreas vertritt die (zugegeben sachlich fundierte) Meinung der Fraktion

Andreas schildert, wie die Behörden das Ganze handhaben. wink.gif
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michael_mk
Beitrag 25.01.2005, 21:33
Beitrag #377


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 25.01.2005, 21:25)
Zitat (monerle @ 25.01.2005, 21:21)
Andreas vertritt die (zugegeben sachlich fundierte) Meinung der Fraktion

Andreas schildert, wie die Behörden das Ganze handhaben. wink.gif

ahja,behörden gleich recht? rolleyes.gif
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frankenstein
Beitrag 25.01.2005, 21:35
Beitrag #378


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 25.01.2005, 21:25)
Zitat (monerle @ 25.01.2005, 21:21)
Andreas vertritt die (zugegeben sachlich fundierte) Meinung der Fraktion

Andreas schildert, wie die Behörden das Ganze handhaben. wink.gif

Und darauf wird es letztlich auch ankommen. tongue.gif


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frankenstein
Beitrag 25.01.2005, 21:38
Beitrag #379


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Zitat (michael_mk @ 25.01.2005, 21:33)
ahja,behörden gleich recht? rolleyes.gif

Wer wird denn sonst die rechtliche Grundlage feststellen (umsetzen) müssen?

Der Fisch im Aquarium? mad.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.01.2005, 21:40
Beitrag #380





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Zitat (michael_mk @ 25.01.2005, 21:33)
ahja,behörden gleich recht? rolleyes.gif

So wie die Lage jetzt ist: Ja. Und das ist auch gut so wavey.gif
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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 21:45
Beitrag #381


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Kapper vergessen? Da lagen die Behörden wohl "etwas" daneben mit dieser Annahme. rofl1.gif
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michael_mk
Beitrag 25.01.2005, 21:47
Beitrag #382


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 25.01.2005, 21:40)
Zitat (michael_mk @ 25.01.2005, 21:33)
ahja,behörden gleich recht? rolleyes.gif

So wie die Lage jetzt ist: Ja. Und das ist auch gut so wavey.gif

sehe ich aber ganz anders,sämtliche anwälte auch,aber die haben ja alle keine ahnung laugh.gif
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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 21:50
Beitrag #383


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Unabhängig vom Streit hier empfehle ich einen Blick ins Grundgesetz - Stichwort: Gewaltenteilung.
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frankenstein
Beitrag 25.01.2005, 21:56
Beitrag #384


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Zitat (michael_mk @ 25.01.2005, 21:47)
sehe ich aber ganz anders,sämtliche anwälte auch,aber die haben ja alle keine ahnung laugh.gif

Manche Threads wollt Ihr scheinbar gar nicht lesen und überseht diese großzügig! wink.gif

Das Anwälte keine Ahnung haben sagt doch keiner, aber die Feststellung was Recht ist obliegt den Genehmigungsbehörden und nicht dem Anwalt! wavey.gif

Der Anwalt wird im Einzelfall (im Auftrag des Mandanten !!!!) versuchen gegen geltendes Recht das beste für seinen Mandanten "rauszuholen". Aber auch nicht mehr oder weniger! shutup.gif

Der Anwalt verdient damit sein Geld! whistling.gif


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michael_mk
Beitrag 25.01.2005, 22:00
Beitrag #385


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Zitat (frankenstein @ 25.01.2005, 21:56)
Zitat (michael_mk @ 25.01.2005, 21:47)

sehe ich aber ganz anders,sämtliche anwälte auch,aber die haben ja alle keine ahnung laugh.gif

Manche Threads wollt Ihr scheinbar gar nicht lesen und überseht diese großzügig! wink.gif

Das Anwälte keine Ahnung haben sagt doch keiner, aber die Feststellung was Recht ist obliegt den Genehmigungsbehörden und nicht dem Anwalt! wavey.gif

Der Anwalt wird im Einzelfall (im Auftrag des Mandanten !!!!) versuchen gegen geltendes Recht das beste für seinen Mandanten "rauszuholen". Aber auch nicht mehr oder weniger! shutup.gif

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gleich kann ich nicht mehr vor lachen!schon klar..............,dann empfehle ich dir mal ganz genau das EUGH-Urteil durchzulesen wink.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 25.01.2005, 22:00
Beitrag #386


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Zitat
Und was den Generalanwalt angeht; auch wenn er noch so wichtig ist, einzig interessant ist, was hinten (sprich mit dem Urteil) rauskommt.

Eben. Und das war am 29.04.04 doch schonmal gar nicht so schlecht ...
Die Meinung eines Generalanwaltes des EU-GH ist trotzdem wichtig - auch wenn sie nicht wortwoertlich im Urteil aufgenommen wird.
Koennten wir uns zunaechst darauf einigen ?


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 22:01
Beitrag #387


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Zitat
dann empfehle ich dir mal ganz genau das EUGH-Urteil durchzulesen 


Das habe ich mehrfach getan. Und das Thema MPU spielt darin wohl keine Rolle. Wann seht auch ihr ein, dass die Situation diesbezüglich ungeklärt ist?

Zitat
Die Meinung eines Generalanwaltes des EU-GH ist trotzdem wichtig


Die Meinung ein jeder Person in solch einer Position ist natürlich wichtig, bindet allerdings niemanden. Ist das konsensfähig? wink.gif


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 22:02
Beitrag #388


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Zitat
die Feststellung was Recht ist obliegt den Genehmigungsbehörden


Öhm, Richter brauchen wir demnach nicht mehr?? rofl1.gif
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RA XDiver
Beitrag 25.01.2005, 22:06
Beitrag #389


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Zitat
Öhm, Richter brauchen wir demnach nicht mehr??


Ich bin mir fast sicher, dass Frankenstein sich lediglich ungeschickt ausgedrückt hat, da natürlich die Rechtsprechung der Judikative und nicht der Exekutive unterliegt.

Grundsätzlich wird natürlich zunächst eine Exekutivansicht angewandt, bis ggf. die Judikative diese Ansicht korrigiert, wenn ein Rechtsirrtum seitens der Verwaltung bestanden hat.


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Medusa
Beitrag 25.01.2005, 22:10
Beitrag #390


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Zitat
Grundsätzlich wird natürlich zunächst eine Exekutivansicht angewandt, bis ggf. die Judikative diese Ansicht korrigiert, wenn ein Rechtsirrtum seitens der Verwaltung bestanden hat.


Klingt gleich viel besser. clapping.gif
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