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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Sven
Beitrag 27.01.2005, 09:35
Beitrag #441


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Zitat (Andreas @ 27.01.2005, 09:12)
Dieser Satz stimmt allerdings nicht.

Zitat
Es ist nicht zwingend notwendig 185 Tage in dem Ausstellerland zu verbringen.


Nach der EU-Führerscheinrichtlinie ist dies sehr wohl erforderlich.

Diesen Artikel fand ich und ist in meiner Ansicht eindeutig.

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 97 429 EWG des Rates vom 28.07.1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat einem von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten FS die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, wenn nach den ihm vorliegenden Informationen der FS-Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Heimatlichen Hoheitsstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat.

Nach dieser Gesetzesgrundlage ist jeder Eu-Bürger berechtigt, sofern seine innerdeutsche Sperrfrist abgelaufen ist, sich von jeder EU-Behörde innerhalb der Europäischen Union einen für das vereinigte Europa (einschließlich Deutschland) gültigen FS, nebst internationalen FS, ausstellen zu lassen.

Daran kann auch eine D FSST nichts unternehmen.................. Es ist Meinermeinung nach mal Zeit das sich auch die Deutschen Behörden mal an die Gesetze halten sollten. Was ist den mit die 10 Jahres frist in Deutschland ??? ............
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 09:54
Beitrag #442


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Zitat (Sven @ 27.01.2005, 09:35)
Es ist  Meinermeinung nach mal Zeit das sich auch die Deutschen Behörden mal an die Gesetze halten sollten.

Dann sollten sich die Behörden in CZ aber auch an die bestehenden EU-Richtlinien halten. Dies haben sie zumindest bis zum 17.01.05 nämlich nicht getan. Genau dies ist das Problem mit deinem CZ-FS.


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Gast_Johnny Walker_*
Beitrag 27.01.2005, 09:54
Beitrag #443





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Zitat (strichachtdoktor @ 27.01.2005, 01:19)
Zitat
ignorieren!


Und das soll Euer Ernst sein ? So einfach soll das gehen ?


Was sonst? Eine MPU-Anordnung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. Also abwarten, ob eine FE-Entziehung angeordnet wird; sofortiger Vollzug möglich: Wenn nein, war es das! Wenn ja, Rechtsmittel einlegen.

Fahren nach FE-Entziehung ist eine Straftat, sollte das letztendscheidende Gericht
die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigen; keine Straftat, wenn das Gericht die Fe-Entziehung als unrechtmäßig erkennt.

Diese Frage ist höchstrichterlich durch das EuGH entschieden, damit präjudizierend und bedarf keiner Auslegung durch nationale Vorinstanzen.

Die Verwaltung, die mit der MPU-Androhung den absoluten Meinungsterror über die Medien ausübt, darf keinen Schritt weitergehen, sonst verliert sie ihre Wirkung und wird zum Papiertiger.

Glückauf
Johnnie

Zitat
P.S.
Des weiteren bin ich der gleichen Ansicht wie Generalanwalt Philippe Léger:


Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
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Sven
Beitrag 27.01.2005, 10:00
Beitrag #444


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Zitat (Andreas @ 27.01.2005, 09:54)
Zitat (Sven @ 27.01.2005, 09:35)
Es ist  Meinermeinung nach mal Zeit das sich auch die Deutschen Behörden mal an die Gesetze halten sollten.

Dann sollten sich die Behörden in CZ aber auch an die bestehenden EU-Richtlinien halten. Dies haben sie zumindest bis zum 17.01.05 nämlich nicht getan. Genau dies ist das Problem mit deinem CZ-FS.

Hi, Andreas

Ich gebe dir da voll und ganz recht, ist es aber nicht so das die Deutschen immer die sind, die in andern Suppen rühren und selbst schmuzige Finger haben think.gif
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 10:21
Beitrag #445


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Zitat (Sven @ 27.01.2005, 09:35)
Nach dieser Gesetzesgrundlage ist jeder Eu-Bürger berechtigt, sofern seine innerdeutsche Sperrfrist abgelaufen ist, sich von jeder EU-Behörde innerhalb der Europäischen Union einen für das vereinigte Europa (einschließlich Deutschland) gültigen FS, nebst internationalen FS, ausstellen zu lassen.

Du wirfst hier zwei unterschiedliche Sachen in einen Topf.

Dass sich ein EU-Bürger in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausstellen lassen kann, die dann in den übrigen Staaten anzuerkennen ist, wird nicht bestritten. Die für alle EU-Staaten verbindliche 2. EU-FS-RiLi besagt aber in Art. 8 auch, dass ein Staat eine FE nur erteilen darf, wenn der FE-Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Staat gehabt hat.

Der EuGH hat nun diese Aussage dahingehend zu Gunsten der Betroffenen Personenkreises relativiert, dass eine ausländische FE, die unter Verletzung dieser 185-Tage-Regel ausgestellt wurde, dennoch ebenso anzuerkennen ist, da es sich bei dem Führerschein um ein gültiges, amtliches Dokument handelt. Die Regelung des Art. 8 selbst wurde vom EuGH nicht in Frage gestellt und gilt nach wie vor unverändert.

Die FE-Behörde in dem betreffenden Staat hat sich durch ihr Handeln einer EU-Vertragsverletzung schuldig gemacht, die von der EU-Kommission entsprechend verfolgt werden kann. Als erster Staat hat diesbezüglich Tschechien bereits reagiert. Aber auch Tschechien muss und wird nach wie vor bei einem EU-Bürger, der seinen ordentlichen Wohnsitz für mehr als 185 Tage in dem Land hat, eine Fahrerlaubnis erteilen, sofern die Person dort eine beantragt und auch die übrigen für einen Erwerb nach tschechischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
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Gast_Johnnie Waker_*
Beitrag 27.01.2005, 11:11
Beitrag #446





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Zitat (Andreas @ 25.01.2005, 20:47)
Zitat
EU Recht bricht Landesrecht.


Nur wenn das EU-Recht eine entsprechende Regelung kennt (dies ist aber äußerst strittig). Nur JW beharrt noch bedingungslos darauf. wink.gif

Bitte überprüfe Deine Aussage hier:

Zitat
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Sven
Beitrag 27.01.2005, 11:29
Beitrag #447


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Zitat (Peter Lustig @ 27.01.2005, 10:21)
Zitat (Sven @ 27.01.2005, 09:35)
Nach dieser Gesetzesgrundlage ist jeder Eu-Bürger berechtigt, sofern seine innerdeutsche Sperrfrist abgelaufen ist, sich von jeder EU-Behörde innerhalb der Europäischen Union einen für das vereinigte Europa (einschließlich Deutschland) gültigen FS, nebst internationalen FS, ausstellen zu lassen.

Du wirfst hier zwei unterschiedliche Sachen in einen Topf.

Dass sich ein EU-Bürger in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausstellen lassen kann, die dann in den übrigen Staaten anzuerkennen ist, wird nicht bestritten. Die für alle EU-Staaten verbindliche 2. EU-FS-RiLi besagt aber in Art. 8 auch, dass ein Staat eine FE nur erteilen darf, wenn der FE-Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Staat gehabt hat.

Der EuGH hat nun diese Aussage dahingehend zu Gunsten der Betroffenen Personenkreises relativiert, dass eine ausländische FE, die unter Verletzung dieser 185-Tage-Regel ausgestellt wurde, dennoch ebenso anzuerkennen ist, da es sich bei dem Führerschein um ein gültiges, amtliches Dokument handelt. Die Regelung des Art. 8 selbst wurde vom EuGH nicht in Frage gestellt und gilt nach wie vor unverändert.

Die FE-Behörde in dem betreffenden Staat hat sich durch ihr Handeln einer EU-Vertragsverletzung schuldig gemacht, die von der EU-Kommission entsprechend verfolgt werden kann. Als erster Staat hat diesbezüglich Tschechien bereits reagiert. Aber auch Tschechien muss und wird nach wie vor bei einem EU-Bürger, der seinen ordentlichen Wohnsitz für mehr als 185 Tage in dem Land hat, eine Fahrerlaubnis erteilen, sofern die Person dort eine beantragt und auch die übrigen für einen Erwerb nach tschechischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

Wenn die Tschechen sich regelwidrig verhalten haben, und an Ausländische EU-Bürger FS ausgestellt hat. Müsste doch der EuGH Tschechen bestrafen und nicht den Deutschen Bürger.
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 11:33
Beitrag #448


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Zitat (Sven @ 27.01.2005, 11:29)
Müsste doch der EuGH Tschechen bestrafen und nicht den Deutschen Bürger.

Ein evtl. Widerruf einer unrechtmäßig erteilte FE ist doch keine Strafe sondern nur die logische Rechtsfolge.


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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 11:42
Beitrag #449


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Grundsätzlich hat Sven schon Recht. Die EU-Kommission müsste deshalb gegen Tschechien und die anderen Staaten wie Polen, Niederlande usw. ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und diese Staaten dann ggf. auch bestrafen. Dass eine solche Entscheidung im Hinblick auf die schon erteilten Fahrerlaubnisse Folgen haben kann, ist durchaus möglich und liegt wohl im Ermessen der betroffenen Staaten.

@Sven
Bitte aus Gründen der Übersichtlichkeit eines Threads nicht ein komplettes Posting zitieren, wenn Du unmittelbar darunter eine Antwort schreibst. Damit ist der Bezug auch so gegeben. wink.gif
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Sven
Beitrag 27.01.2005, 11:58
Beitrag #450


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Zitat (Peter Lustig @ 27.01.2005, 11:42)
Die EU-Kommission müsste deshalb gegen Tschechien und die anderen Staaten wie Polen, Niederlande usw. ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten und diese Staaten dann ggf. auch bestrafen.

wurden solche verfahren schon aufgenommen und durchgeführt, wenn ja in welcher sache und wurden dann die betroffenen Bürger mit einbezogen? sad.gif
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 12:07
Beitrag #451


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Meines Wissens läuft ein derartiges Verfahren derzeit gegen die Niederlande. Über Ergebnisse ist mir jedoch noch nichts bekannt.

Bei den neuen EU-Staaten wird man die Sache nach meinem Dafürhalten vielleicht zumindest in der Anfangsphase etwas großzügiger sehen, müssen sich diese doch erst einmal durch den EU-Verordnungsdschungel durchkämpfen und zahlreiche EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen bzw. erfassen, welche EU-Verordnungen bei ihnen direkt geltendes Recht sind und von daher evtl. eine Änderung der nationalen Gesetze erfordern.
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strichachtdoktor
Beitrag 27.01.2005, 12:33
Beitrag #452


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Zitat
Dass sich ein EU-Bürger in einem anderen EU-Staat eine Fahrerlaubnis ausstellen lassen kann, die dann in den übrigen Staaten anzuerkennen ist, wird nicht bestritten. Die für alle EU-Staaten verbindliche 2. EU-FS-RiLi besagt aber in Art. 8 auch, dass ein Staat eine FE nur erteilen darf, wenn der FE-Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz für mindestens 185 Tage in dem betreffenden Staat gehabt hat.
(Peter Lustig)

Das ist so nicht richtig. Es ist die deutsche Interpretation des Textes der Richtlinie, die schon fuer sich spricht.
Die EU sagt, dass ein Fuehrerschein nur waehrend eines im Kalenderjahr befindlichen 185-taegigen Aufenthaltes erteilt werden darf.
Das kann am ersten oder letzten Tag passieren. Wichtig ist nur der Gesamtaufenthalt von 185 Tagen.

Wobei die Richtlinie auch nichts darueber aussagt, ob es nicht ein dreihunderttaegiger Gesamtaufenthalt sein kann, der mehrfach unterbrochen, die Annahme rechtfertigt, der Betroffene sei insgesamt mindestens 185 Tage in dem entsprechenden EU-FS-Ausstellungsland ansaessig gewesen.

Zitat
Bei den neuen EU-Staaten wird man die Sache nach meinem Dafürhalten vielleicht zumindest in der Anfangsphase etwas großzügiger sehen, müssen sich diese doch erst einmal durch den EU-Verordnungsdschungel durchkämpfen und zahlreiche EU-Richtlinien in nationales Recht umsetzen bzw. erfassen, welche EU-Verordnungen bei ihnen direkt geltendes Recht sind und von daher evtl. eine Änderung der nationalen Gesetze erfordern.


Das sage ich ja schon seit ein paar Monaten. Und es wurde hier in der Liste immer wieder torpediert. Die waehrend dieser "Schonfrist" ausgestellten EU-FS werden auch sicher ihre Gueltigkeit behalten - denn die betroffenen Laender konnten ja in Ermangelung EU-kompatibler Umsetzungsvorschriften gar nichts anderes machen, als diese Scheine an die Deutschen auszustellen, wenn es das Landesrecht erlaubt hat.

Nungut - man haette eventuell an Auslaender in dieser Umbruchszeit gar keine Scheine ausstellen duerfen - aber das steht auf einem anderen Blatt.


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strichachtdoktor
Beitrag 27.01.2005, 12:39
Beitrag #453


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Zitat (Andreas @ 27.01.2005, 11:33)
Zitat (Sven @ 27.01.2005, 11:29)
Müsste doch der EuGH Tschechen bestrafen und nicht den Deutschen Bürger.

Ein evtl. Widerruf einer unrechtmäßig erteilte FE ist doch keine Strafe sondern nur die logische Rechtsfolge.

Ein Widerruf einer nach Landesrecht rechtmaessig erteilten Fahrerlaubnis ist wahrscheinlich solange gar nicht moeglich, wie entsprechende EU-Richtlinien nicht angewendet werden koennen, weil die entsprechenden Anweisungen an die erteilenden Beamten nicht umgesetzt wurden. Das ist doch in Deutschland nicht anders. Auch da wird nach EU-Recht nur verfahren, wenn es ins entsprechende nationale Gesetzeswerk uebernommen wurde.


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Sven
Beitrag 27.01.2005, 12:54
Beitrag #454


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Ich glaube ich sollte mir deswegen erst mal keinen Kopf machen, über Entscheidung des EuGH hab ich ehe keinen Einfluss rofl1.gif ich fahre jedenfalls mit meinem CZ-FS weiter. wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 15:08
Beitrag #455


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Zitat (strichachtdoktor @ 27.01.2005, 12:39)
Das ist doch in Deutschland nicht anders. Auch da wird nach EU-Recht nur verfahren, wenn es ins entsprechende nationale Gesetzeswerk uebernommen wurde.

...es sei denn, es handelt sich um EU-Vorschriften, die unmittelbar geltendes Recht darstellen wie z.B. im Bereich der Lenkzeitvorschriften (Sozialvorschriften) die VO(EWG)3820/85 und 3821/85. Davon sind wir im Fahrerlaubnisrecht jedoch derzeit noch weit entfernt.

Zitat
Das ist so nicht richtig. Es ist die deutsche Interpretation des Textes der Richtlinie, die schon fuer sich spricht.
Die EU sagt, dass ein Fuehrerschein nur waehrend eines im Kalenderjahr befindlichen 185-taegigen Aufenthaltes erteilt werden darf.
Das kann am ersten oder letzten Tag passieren. Wichtig ist nur der Gesamtaufenthalt von 185 Tagen.

Grundsätzlich richtig, jedoch etwas realitätsfremd. Wie sollte die ausländische Fahrerlaubnisbehörde gerade bei einem Ausländer im Vorhinein wissen, dass sich dieser tatsächlich mindestens 185 Tage im Land aufhält? Da wird sie es schon eher auf Tatsachen ankommen lassen, z.B. auf den Nachweis, dass der Bewerber sich schon entsprechend lange im Land aufhält oder aufhalten wird. Auf treue blaue Augen wird man da mit Sicherheit nichts geben.

Auch bei uns in D werden ausnahmsweise FE ausgestellt, wenn der betreffende Bewerber noch keine 185 Tage im Land ist. In diesem Fall muss er jedoch durch Vorlage entsprechender Unterlagen, z.B. Bescheinigungen seines Arbeitgebers o.ä., glaubhaft machen, dass er für mindestens 185 Tage seinen ordentlichen Wohnsitz, der im Übrigen für Deutschland im § 7 FeV definiert ist, im Inland haben wird.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.01.2005, 15:15
Beitrag #456





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Zitat:
Michael Hettenbach
Rechtsanwalt
Rosenstrasse 5 - 71640 Ludwigsburg - Impressum



Kommentar zum Beschluss des BVerfG vom 21.12.2004 (3) Der zweifelhafte gesetzliche Tatbestand

Aus der Kategorie Drogen

Was in den Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu lesen und zu hören war, war häufig von Fachwissen weitgehend ungetrübt. Es ist eben nicht leicht, einen komplexen Sachverhalt in wenige Zeilen zu pressen und zwar so, dass er den Leser noch interessiert.

Neben sachlichen gab es auch ärgerliche Reaktionen. So ließ zum Beispiel die Stuttgarter Polizeiführung in einer Presseerklärung verlautbaren, "das Haschisch-Urteil" (n.b. es war ein Beschluss, kein Urteil) sei ein falsches Signal. Man werde unverändert rigide gegen vermeintliche oder wirkliche Drogensünder vorgehen.
Wäre diese Meinung auf Stuttgart beschränkt, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Tatsächlich zeichnet sich in solchen Äußerungen aber ein bedenklicher Trend ab.

Zitatende.



Da ist sie wieder, die Arroganz der Behörden in ihrem Umgang mit Recht und Gesetz!


Glückauf
Johnnie
Ich kann gar nicht soviel fressen wie ich kotzen möchte.
Liebermann


P.S.
Des weiteren bin ich der gleichen Ansicht wie Generalanwalt Philippe Léger:



Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 15:29
Beitrag #457


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Zitat (Johnnie Walker @ 27.01.2005, 15:15)
So ließ zum Beispiel die Stuttgarter Polizeiführung in einer Presseerklärung verlautbaren, "das Haschisch-Urteil" (n.b. es war ein Beschluss, kein Urteil) sei ein falsches Signal. Man werde unverändert rigide gegen vermeintliche oder wirkliche Drogensünder vorgehen.
Wäre diese Meinung auf Stuttgart beschränkt, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Tatsächlich zeichnet sich in solchen Äußerungen aber ein bedenklicher Trend ab. [/color]




Da ist sie wieder, die Arroganz der Behörden in ihrem Umgang mit Recht und Gesetz!

Diese Aussage lässt doch einen weiten Interpretationsspielraum offen bzw. ist möglicherweise aus dem Zusammenhang gerissen. Wenn damit die Durchführung von Kontrollen auf der Straße gemeint sind, ist dagegen absolut nichts einzuwenden.

Bekiffte oder unter dem Einfluss anderer Drogen stehende Kraftfahrer stellen nun einmal nachweislich eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar. Welche Drogen konsumiert wurden und wie hoch die Belastung ist, lässt sich nach wie vor jedoch nicht gerichtsverwertbar auf der Straße feststellen. Wenn jemand unter Drogen fährt und dabei kontrolliert wird, muss er es sich auch gefallen lassen, dass seine Fahrt zunächst einmal beendet ist und dass er sich entsprechenden Untersuchungen stellen muss.

Ist das Untersuchungsergebnis bei ihm negativ, um so besser. Damit kann eine Untersuchung also auch eine entlastende Wirkung haben. Und die Personen, die postiv getestet worden sind, denen gehört es eben nicht besser.
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 15:32
Beitrag #458


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Zitat (Johnnie Walker @ 27.01.2005, 15:15)
Neben sachlichen gab es auch ärgerliche Reaktionen.[color=blue] So ließ zum Beispiel die Stuttgarter Polizeiführung in einer Presseerklärung verlautbaren, "das Haschisch-Urteil" (n.b. es war ein Beschluss, kein Urteil) sei ein falsches Signal. Man werde unverändert rigide gegen vermeintliche oder wirkliche Drogensünder vorgehen.



Ich dachte in diesem Thread wird über das EuGH-Urteil und seine Folgen diskutiert??? think.gif


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Medusa
Beitrag 27.01.2005, 15:47
Beitrag #459


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@Andreas

Zitat
Dann sollten sich die Behörden in CZ aber auch an die bestehenden EU-Richtlinien halten. Dies haben sie zumindest bis zum 17.01.05 nämlich nicht getan. Genau dies ist das Problem mit deinem CZ-FS.


Meines Wissens hält sich D. auch nicht an die EU-Richtlinien - oder werden die FE schon auf 10 Jahre befristet? Sind dann alle dt. FE ebenfalls gefährdet, falls ein anderer EU Staat deren Rücknahme verlangt? whistling.gif
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 15:50
Beitrag #460


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Zitat (Medusa @ 27.01.2005, 15:47)
oder werden die FE schon auf 10 Jahre befristet?

Wenn du die EU-Führerscheinrichtlinie aufmerksam liest wirst du feststellen, dass es eine solche EU-weite Regelung überhaupt noch nicht gibt. whistling.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.01.2005, 16:00
Beitrag #461





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Zitat (Andreas @ 27.01.2005, 15:32)
Zitat (Johnnie Walker @ 27.01.2005, 15:15)
Neben sachlichen gab es auch ärgerliche Reaktionen.[color=blue] So ließ zum Beispiel die Stuttgarter Polizeiführung in einer Presseerklärung verlautbaren, "das Haschisch-Urteil" (n.b. es war ein Beschluss, kein Urteil) sei ein falsches Signal. Man werde unverändert rigide gegen vermeintliche oder wirkliche Drogensünder vorgehen.



Ich dachte in diesem Thread wird über das EuGH-Urteil und seine Folgen diskutiert??? think.gif

Hallo Andreas,

wir sind doch voll im Thema, ob die Fahrerlaubnis nun wegen Alkohol oder Drogen
entzogen wurde ist doch ein marginaler Unterschied.

Weg ist weg und nach Ablauf der Sperrfrist ist sie wieder da, mit MPU in Deutschland und ohne MPU im EU Ausland; mit Wohnisitz oder Studium in 24 Mitgliedstaaten möglich; ohne Wohnsitz in NL??? oder jedem anderen EU-Staat, der sich auf das EuGH-Urteil beruft.

Es paßt alles wunderbar zusammen, da sich alles gegenseitig beeinflußt.

Glückauf
Johnnie


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Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
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Medusa
Beitrag 27.01.2005, 16:04
Beitrag #462


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Zitat
Wenn du die EU-Führerscheinrichtlinie aufmerksam liest wirst du feststellen, dass es eine solche EU-weite Regelung überhaupt noch nicht gibt.


Die Richtlinie hab ich schon mehrfach gelesen, allerdings mit einem etwas anderem Schwerpunkt, Du verstehst rolleyes.gif Wenn die 10 Jahre nicht drinstehen giveup.gif wavey.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.01.2005, 16:14
Beitrag #463





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Zitat (Peter Lustig @ 27.01.2005, 15:29)
Zitat (Johnnie Walker @ 27.01.2005, 15:15)
So ließ zum Beispiel die Stuttgarter Polizeiführung in einer Presseerklärung verlautbaren, "das Haschisch-Urteil" (n.b. es war ein Beschluss, kein Urteil) sei ein falsches Signal. Man werde unverändert rigide gegen vermeintliche oder wirkliche Drogensünder vorgehen.
Wäre diese Meinung auf Stuttgart beschränkt, könnte man zur Tagesordnung übergehen. Tatsächlich zeichnet sich in solchen Äußerungen aber ein bedenklicher Trend ab. [/color]




Da ist sie wieder, die Arroganz der Behörden in ihrem Umgang mit Recht und Gesetz!

Diese Aussage lässt doch einen weiten Interpretationsspielraum offen bzw.

Hallo Peter Lustig,

Schön wäre es, wenn Deine relativierenden Bedenken stimmen würden.

Für mich bedeutet: Falsches Signal, unverändert vorgehen, , dass ein Beschluß des Bundesverfassungsgericht, also nicht des "Königl. Bayerische Amtsgericht" keine Verhaltens-Anpassung an neues, geändertes Recht und Gesetz, bei einer Behörde bewirken kann.

Glückauf
Johnnie

P.S.
Des weiteren bin ich der gleichen Ansicht wie Generalanwalt Philippe Léger:


Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
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Gast_Roland_*
Beitrag 27.01.2005, 17:21
Beitrag #464





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[QUOTE] ...wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind

Wann und inwieweit sind denn diese ominösen Maßnahmen vollzogen oder erschöpft ???
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Gast_Roland_*
Beitrag 27.01.2005, 17:27
Beitrag #465





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Nochwas:

Wie verhält sich denn eigentlich die ganze Sache mit der besagten 10/15 Jahresfrist im Falle einer nicht nachgekommenen MPU-Anordnung und folglich einer Gebrauchsuntersagung für D?
Also bei mir wäre es so dass ich wahrscheinlich in 2008 auch wieder nen deutschen Schein beantragen könnte oder evtl. sogar meinen CZ-FS in nen deutschen umschreiben lassen könnte.
Läuft diese Frist dann wieder von vorne los ??
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Bayer
Beitrag 27.01.2005, 20:34
Beitrag #466


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Grundsatzprozess um Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis

Früherer Drogenstraftäter kämpft um Führerschein

Landratsamt will nach Prüfung in Österreich erworbenes Dokument nicht ohne "Idiotentest" umschreiben

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der Kampf eines wegen zahlreicher Drogen-,Kriminal- und Verkehrsdelikte erheblich vorbestraften Münchners um seinen Führerschein hat sich zu einem juristischen Grundsatzstreit von bundesweiter Bedeutung entwickelt. Das Verwaltungsgericht München wird den Fall deshalb dem EuGH vorlegen. Dem 32-jährigen wurde im Oktober 1995 rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen. seine Sperrfrist lief im Dezember 1997 ab. Doch nach dem Willen deutscher Behörden soll er erst dann wieder ans Steuer eines Fahrzeugs dürfen, wenn er eine MPU den sogenannten Idiotentest, ohne Beanstandung absolviert hat. Vor allem soll geklärt werden, ob der Mann noch Rauschgift wie Kokain, Heroin und Ecstasy konsumiert.
Der Münchner war, nachdem er seine Haftstrafe von rund dreieinhalb Jahren abgesessen hatte, nach Österreich umgezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG betonte er aber noch einmal nachdrücklich, dass er keineswegs der klassische "Führerscheintourist" gewesen sei, sondern wegen einer Arbeitsstelle seinen Wohnsitz nach Innsbruck verlegt hatte. Im Sommer 2002 erwarb er dort die österreichische Fahrerlaubnis. Ein Jahr danach war er in den Landkreis München zurückgezogen und verlangte nun vom Landratsamt München, dass ihm dieses Papier in ein deutsches "umgeschrieben" werden solle. Das Landratsamt weigerte sich und verlangte, den Psychotest über die Eignung zum Führen von Kfz beizubringen.
Daraufhin legte der Betroffene eine positive Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Tirol "Kuratorium für Verkehrssicherheit" vor. Das müsse genügen, meinte der Münchner. Denn alle EU-Staaten seien durch ein Urteil des EuGH dazu verpflichtet, untereinander die Führerscheine aus anderen EU-Staaten anzuerkennnen.
Das Landratsamt hielt dagegen, dass dieses österreichische Gutachten in keiner Weise mit der deutschen MPU zu vergleichen sei, da seien bloß standardisierte Fragebögen abgehakt worden. Auf dem jahrelangen Rauschgiftkonsum sei der Tiroler Gutachter überhaupt nicht eingegangen. Es läge nicht einmal eine Untersuchung vor, ob der 32-jährige inzwischen clean sei - andere aussagekräftige Nachweise seiner Abstinenz habe er auch nicht vorgelegt.
So kam der Fall vor das Verwaltungsgericht (VG). Hier beruft sich der Münchner in erster Linie auf das besagte EuGH-Urteil: Die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheine müssten anerkannt werden, sobald die jeweiligen strafrechtlichen Sperrfristen abgelaufen seien (Az.: C-476/01). Die Vorsitzende Richterin der Kammer 6a, Gertraud Foerst, stellte aber fest: "Bei dieser EuGH-Entscheidung ging es nur um den Wohnsitz un die Sperrfrist." Die Europarichter hätten aber nicht geprüft, ob bei einer erforderlichen medizinisch psychologischen Untersuchung innerstaatliche Richtlinien angewendet werden dürfen. Zu dieser zentralen Frage gebe es bisher keinerlei Rechtsprechung. "Wir beabsichtigen deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Problematik dem EuGH vorzulegen."
Der Anwalt des Münchners stimmte dem Vorschlag zu: "Das würde sehr vielen ähnlichen Fällen zur Klarheit verhelfen." Er verlangte jedoch. dass der österreichische Führerschein seines Mandanten bis dahin "geduldet" werde. Denn bis der EuGH enscheide, würden Jahre vergehen. Dieses Ansinnen lehnte die Vertreterin des Landratsamts jedoch kategorisch ab. Einen anderen Vorschlag des Gerichts, dass der Kläger den psychologischen Test der deutschen MPU nachholen solle, ihm vergleichbare Teile des österreichischen Gutachtens jedoch anerkannt werden könnten, lehnte wiederum der Münchner ab: "Ich habe ganz normal meinen neuen Führerschein in Österreich gemacht und mir hat niemand gesagt, dass er später in Deutschland nicht anerkannt werden würde - irgendwann müssen unsere behörden akzeptieren, dass ich einen Strich unter mein Vorleben gezogen habe."
Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen. Dennoch sei es sinnvoll, die offenen Fragen vom Europagericht klären zu lassen.

Quelle: Süddeutsche Zeitung Nr.18/2005 Seite 42
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Gast_alexander_*
Beitrag 27.01.2005, 20:35
Beitrag #467





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hallo,
alle beiträge, die peter lustig oder andreas schreiben, sind nicht richtig, die wollen uns nur angst machen. ich habe schon des öfteren beiträge gepostet, die wurden von denen immer lächerlich gemacht.
ich warne alle, sich zu registrieren, denn ich weiss nicht, wer dahinter steckt.

ich zumindestens, habe meinen fe in cz gemacht, bekomme ihn in zwei wochen und ich habe mich beim zusätndigen sachbearbeiter der eu für fs-angelegenheiten erkundigt.
d darf keine fe einziehen.
de darf keine mpu anordnen.

und diejenigen, die immer nur warnen sei gesagt, keiner kann etwas gegen eine eu.fe machen!!!!!!

bislang ist kein fall bekannt, indem der eu.führerschein entzogen wurde und keiner musste sich einer mpu stellen.

das ist mein (hoffentlich) letzter beitrag.

an diejenigen, die alles negativ sehen (sie arbeiten nicht umsonst bei einer führerscheinstelle) sei gesagt, wir könne fahren und alles ist ok!!!!!!!!!!!
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Andreas
Beitrag 27.01.2005, 20:43
Beitrag #468


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Zitat (alexander @ 27.01.2005, 20:35)
alle beiträge, die peter lustig oder andreas schreiben, sind nicht richtig, die wollen uns nur angst machen.

So, so...dann hast du offensichtlich den Beitrag von @Bayer um 20:34 Uhr noch nicht gelesen.

Zitat
...Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen.


P. S. Endlich kommt etwas Bewegung in die Sache. cool.gif


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Peter Lustig
Beitrag 27.01.2005, 20:49
Beitrag #469


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Zitat (alexander @ 27.01.2005, 20:35)
hallo,
alle beiträge, die peter lustig oder andreas schreiben, sind nicht richtig, die wollen uns nur angst machen.

Das ist doch wohl nur Deine persönliche Meinung. Wir wollen niemandem Angst machen, sondern bemühen uns um eine möglichst objektive Darstellung der gegenwärtigen Lage. Was und wie Andreas und ich persönlich denken, steht hier nicht zur Debatte. Wenn Du das nicht begreifen willst, ist Dir nicht zu helfen. sad.gif

Schau Dir den von Bayer geposteten Beitrag aus der SZ an, und Du wirst feststellen, dass wir mit unserer an der nach wie geltenden Rechtslage orientierten Meinung nicht daneben liegen. Ich bin im Übrigen kein Mitarbeiter einer Führerscheinstelle.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 27.01.2005, 21:36
Beitrag #470





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Zitat (Bayer @ 27.01.2005, 20:34)
Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen. Dennoch sei es sinnvoll, die offenen Fragen vom Europagericht klären zu lassen.

Quelle: Süddeutsche Zeitung Nr.18/2005 Seite 42

Hi Andreas,
wo spielt denn die Musik zm Tanz auf? Richtig, beim EuGH!

Was blebt einer an die präjudizierenden EuGh Entscheidung vom 29.04.2004 gebunden Vorinstanz auch übrig?

Du erkennst es richtig! Nichts!
Deshalb gehen sie ja zum großen Bruder nach Luxemburg.

Glückauf
Johnnie

P.S.
Des weiteren bin ich der gleichen Ansicht wie Generalanwalt Philippe Léger:


Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.
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monerle
Beitrag 27.01.2005, 21:43
Beitrag #471


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Ja, aber wie ich es verstanden habe darf der Münchner bis zur Entscheidung des EuGh NICHT weiterfahren - und das ist ales andere, als eine gute Nachricht.... sad.gif


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Uwe
Beitrag 27.01.2005, 23:42
Beitrag #472


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Zitat (alexander @ 27.01.2005, 20:35)
das ist mein (hoffentlich) letzter beitrag.

Gerne, ist ok cool.gif

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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Gast_Guest_*
Beitrag 28.01.2005, 00:35
Beitrag #473





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Sehe da überhaupt keine neuen Ansatzpunkte.

Sondern nur erweiterte positive Ansätze, es ist doch wohl klar, das D im Falle schwersten Missbrauches alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um subjektiv gesehen den Schwerkriminellen alle Möglichkeiten zu nehmen. Das ist nicht nur Recht sondern auch billig. Für alle anderen wird sich da nichts ändern, jeder der momentan einen EU-Führerschein erworben hat und sein Verhalten geändert hat,
wird von D nicht belangt werden.

Allgemein kaum resozialisierbare Subjekte werden es natürlich weiterhin schwer haben, hier im Namen des Gesetzes illegal tätig zu sein.

Das ist aber kein Führerscheinproblem, sondern eine allgemeine Unfähigkeit der Deutschen Justiz.


Die Frage dürfte sich garnicht stellen, ob solche Subjekte wieder fahren dürfen, da sie ihmo schon längst für mindestens 50 Jahre im Knast sitzen müssten, siehe das durchaus überlegendswerte Strafmaß der Staaten.



Natürlich werden hier Schlupflöcher für
Höchstkriminelle geöffnet, aber nicht Problem des Führerscheintourismus.


Die Diskussion ist ihmo lächerlich, das der Mann erstmal angegangen wird, stellt kein Problem dar, sondern nur die Tatsache das D den Mann erstmal unter Kontrolle haben will, um ihm dann evtl. ganz andere Straftaten anzuhängen.


Für einen Normalbürger wäre dieses Verfahren, aussichtslos, das weiss D aber auch.


Gute Nacht, man sollte nicht Äpfel mit Birnen verwechseln.
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strichachtdoktor
Beitrag 28.01.2005, 01:23
Beitrag #474


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Zitat
Grundsatzprozess um Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis

Früherer Drogenstraftäter kämpft um Führerschein

Landratsamt will nach Prüfung in Österreich erworbenes Dokument nicht ohne "Idiotentest" umschreiben


Es geht also jetzt genau um "unsere" Fragestellung demnaechst vor dem EuGH. Wenn es "zu dieser Problematik bisher keinerlei Rechtsprechung" gibt, ist es schon eigenartig, mit welcher felsenfesten Sicherheit hier die MPU-Hardliner und auch das Gericht (s.u.) argumentieren ...

Zitat
Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen. Dennoch sei es sinnvoll, die offenen Fragen vom Europagericht klären zu lassen.


Es ist sicher sinnvoll die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen - allerdings waere es mir lieber gewesen, es waere ein etwas einfacherer Fall - ohne Knast etc. - gewesen.

Wie das Gericht nun in der Vorabfrage, ob der Klaeger nun bis zur entgueltigen Entscheidung fahren duerfe, entschieden hat, erscheint mir nach dem Artikel jedenfalls ungeklaert. Bin mir nicht ganz sicher, ob es angemessen ist, jemanden mit einer gueltigen Fahrerlaubnis fuer Jahre zu sperren, nur weil es keine Rechtssprechung gibt, ihm das Fahren zu verbieten (oder zu erlauben).


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Bayer
Beitrag 28.01.2005, 01:34
Beitrag #475


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Zitat (strichachtdoktor @ 28.01.2005, 01:23)
Wie das Gericht nun in der Vorabfrage, ob der Klaeger nun bis zur entgueltigen Entscheidung fahren duerfe, entschieden hat, erscheint mir nach dem Artikel jedenfalls ungeklaert. Bin mir nicht ganz sicher, ob es angemessen ist, jemanden mit einer gueltigen Fahrerlaubnis fuer Jahre zu sperren, nur weil es keine Rechtssprechung gibt, ihm das Fahren zu verbieten (oder zu erlauben).

Vielleicht können uns ja die Profis hier die Frage beantworten.
Wer entscheidet denn nun ob der Münchner bis zum künftigen EuGH-Urteil mit seinem österreichischen Führerschein auf deutschen Straßen fahren darf oder nicht ?
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Uwe W
Beitrag 28.01.2005, 01:43
Beitrag #476


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Wenn eine grundsätzlich anzuerkennende EU-Fahrerlaubnis vorliegt, wie in dem Österreich-Fall, und die deutsche Behörde aufgrund der MPU-Weigerung eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung erlässt, dann kann der Betroffene neben dem Hauptsacheverfahren noch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren nach §80 VwGO in die Wege leiten.

Wenn die Hauptsacheentscheidung offen ist, dann wird bei der Entscheidung nach §80 VwGO eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Einzelnen stattfinden müssen.
Dieses vorläufige Verfahren wird aber weder vom Bundesverwaltungsgericht noch vom EUGH entschieden, sondern vor Ort bzw. in zweiter Instanz vom Oberverwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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strichachtdoktor
Beitrag 28.01.2005, 03:51
Beitrag #477


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Zitat (Uwe W @ 28.01.2005, 01:43)
Wenn die Hauptsacheentscheidung offen ist, dann wird bei der Entscheidung nach §80 VwGO eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Interessen des Einzelnen stattfinden müssen.

Jou, und wie das ausgeht, kann sich jeder ausmalen: Allgemeine Sicherheit contra persoenliche Freiheit - da stets von Anfang an 10:1 ...

... es sei denn vielleicht, zwischen der Erteilung der FE im EU-Ausland und der Untersagungsverfuegung liegt ein so grosser Zeitraum unauffaelliger und straffreier Teilnahme am Strassenverkehr, dass die Richter der Annahme Raum geben, es koenne mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Zukunft keine Straftaten mehr von dem Betroffenen ausgehen.

Im Falle von Drogen und Alkohol wird es ohne ein nachweisbares Screening oder eine nachweisbare Abstinenz sicher nicht gehen, denn das waere ja sonst eine Art Vorwegnahme einer MPU-Entscheidung ohne weitere fachliche Kompetenz - das wird sicher kein Richter verantworten wollen ...

... ich denke, es sieht also eher schlecht aus, dass jemand auf diesem Wege (§80VvGO) einen Erfolg erzielen wird; zumal, wie gesagt, die Interessen des Einzelnen nicht viel zaehlen.


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monerle
Beitrag 28.01.2005, 07:57
Beitrag #478


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Zitat
Sondern nur erweiterte positive Ansätze, es ist doch wohl klar, das D im Falle schwersten Missbrauches alle Möglichkeiten ausschöpfen wird, um subjektiv gesehen den Schwerkriminellen alle Möglichkeiten zu nehmen. Das ist nicht nur Recht sondern auch billig. Für alle anderen wird sich da nichts ändern, jeder der momentan einen EU-Führerschein erworben hat und sein Verhalten geändert hat,


@ Guest

Deine Rechnung geht wohl leider nicht auf, denn die Behörde kann ja nunmal nicht "riechen", wer sein Verhalten geändert hat und wer nicht. Für solche Unterscheidungen wurde ja das Instrument MPU eingeführt (was ja vom Grundgedanken her nicht falsch ist).

Demnach wird wohl unsereiner, dem es wirklich nur um Mobilität geht und der seine "Jugendsünden" weit hinter sich gelassen hat, gezwungenermaßen mit solchen Problemfällen weiterhin gleichgesetzt werden.


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Sven
Beitrag 28.01.2005, 08:38
Beitrag #479


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Bayer - Geschrieben am: 27.01.2005, 20:34

Hi all, wenn ich mir den Beitrag von Bayer durchlese wird einem eigentlich klar das wieder erneut Bayern versucht gegen alle Instanzen zu gehen um alle EU-FS Besitzer zu bestrafen.
Ich bin ja auch der Meinung das Menschen die mit solch harten Sachen rumeiern auch bestraft werden, aber der Münchner wurde doch bereits bestraft. Mit Knast, Sperre und hat nachweislich sein Leben umgestellt. Natürlich will Bayern (München) dies wieder mal nicht Akzeptieren. Hätte der Mann eine Kind oder eine Frau vergewaltigt, wäre er wahrscheinlich mit weniger Strafe davon gekommen, ist das noch gerecht frage ich euch. Ganz klar nein Sage ich. Nachdem ich ja selbst im besitz einer CZ-FS bin, habe ich das Gefühl ein Verbrecher zu sein. (Kann mal jemand den Leuten in Bayern das licht ausschalten). ranting.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 28.01.2005, 10:00
Beitrag #480





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Zitat (Bayer @ 27.01.2005, 20:34)
Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen. Dennoch sei es sinnvoll, die offenen Fragen vom Europagericht klären zu lassen.

Es ist nicht nachvollziehbar, daß eine Vorsitzende Richterin eines VG nicht in der Lage ist, das EuGH Urteil an Hand der 2 Leitsätzen, unter zu Hilfenahme der RN 77
und den Vorschlägen des Herrn Generalanwalt an das Gericht auszulegen.

Die Frage drängt sich geradezu auf, ob die 6a-Kammer des VG München diese Frage nicht entscheiden wollte.

Es besteht keine Notwendigkeit, den EuGH erneut anzuruen:


Zitat:
Das zur Vorlage verpflichtete Gericht kann nur dann von einer Vorlage absehen, wenn die Vorlagefrage für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist, vom EuGH bereits entschieden ist oder kein vernünftiger Zweifel an der Auslegung einer Gemeinschaftsrechtsvorschrift möglich ist. Eine uneingeschränkte Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn ein nationales Gericht von der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes ausgehen will.
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Natrix20
Beitrag 28.01.2005, 10:05
Beitrag #481


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@/8doc
Juhuu besser kann die Konstelation in diesem Münchner Fall gar nicht sein Joe,
der Bursche hat ja neben dem EU FS, was schon die eine Sache ist, auch noch gleich mit offenen Karten bei den Österreichern gespielt und einen ähnlichen MPU Test abgelegt.Ohne seine ehrliche Aussage hätte er ja gar keinen Drogentest in Österreich machen müssen. D.h. es wird wahrscheinlich nicht nur die Rechtmässigkeit und Anerkennungspflicht eines EU Fs gehen, sondern es wird sicherlich auch gleich mitgeprüft werden, ob ein österreichischer MPU Test gleichwertig einem deutschen MPU Test ist.Wen ein EU Land seinen Test für ausreichend hält und Deutschland dies anzweifelt und trotzdem auf einen eigene MPU pocht, erhöht dies ausserordentlich meiner Meinung nach die Chancen des Münchners.
Ich denke dieser Fall ist ideal für den EU Gh um die Sache zugunsten der EU Fs Inhaber zu entscheiden.
Gruss Natrix
P.S. Bloss wielang wird das wohl dauern?
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Andreas
Beitrag 28.01.2005, 10:09
Beitrag #482


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Zitat (Johnnie Walker @ 28.01.2005, 10:00)
Es ist nicht nachvollziehbar, daß eine Vorsitzende Richterin eines VG nicht in der Lage ist, das EuGH Urteil an Hand der 2 Leitsätzen, unter zu Hilfenahme der RN 77
und den Vorschlägen des Herrn Generalanwalt an das Gericht auszulegen.

Die Vorsitzende Richterin am VG hat offenkundig mehr juristischen Sachverstand als du. tongue.gif

Im übrigen interessiert kein Mensch die Vorschläge des Herrn Generalanwalt beim EuGH. Wie schon mehrfach versucht wurde dir klarzumachen, sind die Vorschläge des Generalanwaltes nicht in das Urteil eingeflossen und somit völlig unerheblich.


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strichachtdoktor
Beitrag 28.01.2005, 10:44
Beitrag #483


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Es wird wohl das sein, JW, was das Gericht veranlasst, die Sache dem EuGH vorzulegen:
Zitat
Eine uneingeschränkte Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn ein nationales Gericht von der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes ausgehen will.

Du hast es selbst geschrieben ...
Hat jemand etwas anderes erwartet ?


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michael_mk
Beitrag 28.01.2005, 11:23
Beitrag #484


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und wieso teilte meine führerscheinbehörde mir mit das ich nichts zu befürchten hätte solange ich mir nicht wieder was zu schulden lasse komme?laut denen darf keine MPU-angefordert werden,so wurde mir das wortwörtlich mitgeteilt!!
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monerle
Beitrag 28.01.2005, 12:09
Beitrag #485


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Ich war vor einer Stunde hier bei uns im Hause der FE-Behörde, weil ich ein Auto abgemeldet habe (Zulassungsstelle im gleichen Gebäude). Dort ist am schwarzen Brett unübersehbar jene Erklärung des Herrn Georg Schmid ausgehangen, welche besagt, dass die FS-Stelle trotz rechtmäßig erworbenen EU-FS eigene Maßnahmen zur Eignungsüberprüfung einleiten kann (MPU), sowie die Umgehung des Wohnortsprinzip dem ausstellenden Land melden wird, damit der FS gegebenenfalls wieder eingezogen werden kann.

Ich spiele mit dem Gedanken unter Angabe eines anderen Namens mal unverbindlich dort anzurufen und nachzufragen, wie es denn nun gehandhabt wird. Desweiteren würde mich interessieren, ob es im Ermessen des Beamten liegt, ob eine MPU gefordert wird, oder ob es dazu bindende Vorgaben gibt. Weiß jemand von Euch bescheid?

Sollte es im Ermessen des Beamten liegen rechne ich mir Chancen aus, keine MPU machen zu müssen ( Abstinenznachweise fast lückenlos über den Zeitraum von 4,5 Jahren, bei Bedarf "Fürsprecher" von Landratsamt, Polizei und Beratungsstellen, 1 Jahr freiwillige Zusammenarbeit mit einer Begutachtungsstelle in Form von Screenings und Beratungsgesprächen,......).


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"Wenn alle Spieler auf eine angeblich todsichere Sache spekulieren, geht es fast immer schief." Andre Kostolany (09.02.1906 - 14.09.1999)
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Gast_Gast_Sven_*
Beitrag 28.01.2005, 12:26
Beitrag #486





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Zitat (monerle @ 28.01.2005, 12:09)
Ich spiele mit dem Gedanken unter Angabe eines anderen Namens mal unverbindlich dort anzurufen und nachzufragen, wie es denn nun gehandhabt wird.

Na das würde mich auch Intresieren was die dazu für meinung vertreten ....... dry.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 28.01.2005, 13:07
Beitrag #487





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Zitat (Andreas @ 28.01.2005, 10:09)
Zitat (Johnnie Walker @ 28.01.2005, 10:00)
Es ist nicht nachvollziehbar, daß eine Vorsitzende Richterin eines VG nicht in der Lage ist, das EuGH Urteil an Hand der 2 Leitsätzen, unter zu Hilfenahme der RN 77
und den Vorschlägen des Herrn Generalanwalt  an das Gericht auszulegen.

Die Vorsitzende Richterin am VG hat offenkundig mehr juristischen Sachverstand als du. tongue.gif

Im übrigen interessiert kein Mensch die Vorschläge des Herrn Generalanwalt beim EuGH. Wie schon mehrfach versucht wurde dir klarzumachen, sind die Vorschläge des Generalanwaltes nicht in das Urteil eingeflossen und somit völlig unerheblich.


Bitte vergleiche:


Generalanwalt
IV - Ergebnis
78.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) wie folgt zu beantworten:
1. Die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seiner Auffassung der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat bei der Ausstellung des Führerschein keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte.
2. Dagegen kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie eine solche Anerkennung versagen, wenn seine zuständigen Stellen gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, solange diese Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.


DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
hat
1.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.
2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Dü könntest einwenden, daß nachfolgende Formulierung im Urteil fehlt:
damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.

dazu nimmt das Gericht gesondert Stellung in RN

77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.


Vulgo:
Nationale Vorschriften oder Gesetze dürfen nicht von einer deutschen Behörde angewandt werden um durch eine MPU-Anordnung, sogar mit nachfolgender FE-Entziehung, sogar mit sofortigem Vollzug in die Rechte einer EU-Fahrerlaubnis einzugreifen.

Sowas kann auch eine VG-Vorsitzende lesen. Also warum will Sie kein Urteil nach geltendem Recht fällen und schiebt die Rechtssache wieder an den EugH, nach nur kurzer beratung des Gerichts? Konnte sie nicht oder wollte sie das Ding vom Tisch haben?

Grüß Dich
Johnnie
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 28.01.2005, 13:12
Beitrag #488





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Zitat (strichachtdoktor @ 28.01.2005, 10:44)
Es wird wohl das sein, JW, was das Gericht veranlasst, die Sache dem EuGH vorzulegen:
Zitat
Eine uneingeschränkte Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn ein nationales Gericht von der Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsaktes ausgehen will.

Du hast es selbst geschrieben ...
Hat jemand etwas anderes erwartet ?

Unter einer Rechtsakte verstehe ich eine komplette Richtlinie und ich glaube nich das die Vorsitzende die gesamte FS-Richtlinie in Frage stellen will

Gruß
Johnnie
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strichachtdoktor
Beitrag 28.01.2005, 13:21
Beitrag #489


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Zitat
Vulgo:
Nationale Vorschriften oder Gesetze dürfen nicht von einer deutschen Behörde angewandt werden um durch eine MPU-Anordnung, sogar mit nachfolgender FE-Entziehung, sogar mit sofortigem Vollzug in die Rechte einer EU-Fahrerlaubnis einzugreifen.

Leider bezieht sich das EuGH-Urteil nur auf eine Vorlage im Rahmen einer Strafsache. Ich meine auch, dass es sich natuerlich auch auf verwaltungsrechtliche Aspekte bezieht. Die Kritiker hingegen - und ich denke, die Richterin im aktuellen Fall gehoert auch dazu - sehen verwaltungsrechtliche Belange nicht tangiert und wollen dazu ein eigenes Urteil.
Im Grunde genommen macht dass ja auch Sinn, weil es dem Urteil ein bisschen an der Eindeutigkeit mangelt, die die Deutschen offensichtlich dringend brauchen ...
Zitat
Sowas kann auch eine VG-Vorsitzende lesen. Also warum will Sie kein Urteil nach geltendem Recht fällen und schiebt die Rechtssache wieder an den EugH, nach nur kurzer beratung des Gerichts? Konnte sie nicht oder wollte sie das Ding vom Tisch haben?

Ich denke, dass da der Willen, solche Sachen ins Unermessliche zu verzoegern und die Angst, Verantwortung fuer eine klare Entscheidung zu uebernehmen, eine grosse Rolle spielt. Ausserdem ist dieses Verhalten genau der Grund, warum deutsche Verwaltungsgerichtsverfahren so unermesslich lange dauern.
Und drittens steckt n.m.E. dahinter auch Methode: Solange wie in Deutschland solche Verfahren offen gehalten werden, "duerfen" die Betroffenen "nicht" - ein Verfahren nach §80VvGO zu gewinnen ist recht unrealistisch - und der Staat bekommt erstmal, was er will.


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Levent
Beitrag 28.01.2005, 15:20
Beitrag #490


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Zitat (monerle @ 28.01.2005, 12:09)
Ich war vor einer Stunde hier bei uns im Hause der FE-Behörde, weil ich ein Auto abgemeldet habe (Zulassungsstelle im gleichen Gebäude). Dort ist am schwarzen Brett unübersehbar jene Erklärung des Herrn Georg Schmid ausgehangen, welche besagt, dass die FS-Stelle trotz rechtmäßig erworbenen EU-FS eigene Maßnahmen zur Eignungsüberprüfung einleiten kann (MPU), sowie die Umgehung des Wohnortsprinzip dem ausstellenden Land melden wird, damit der FS gegebenenfalls wieder eingezogen werden kann.

Ich spiele mit dem Gedanken unter Angabe eines anderen Namens mal unverbindlich dort anzurufen und nachzufragen, wie es denn nun gehandhabt wird. Desweiteren würde mich interessieren, ob es im Ermessen des Beamten liegt, ob eine MPU gefordert wird, oder ob es dazu bindende Vorgaben gibt. Weiß jemand von Euch bescheid?

Sollte es im Ermessen des Beamten liegen rechne ich mir Chancen aus, keine MPU machen zu müssen ( Abstinenznachweise fast lückenlos über den Zeitraum von 4,5 Jahren, bei Bedarf "Fürsprecher" von Landratsamt, Polizei und Beratungsstellen, 1 Jahr freiwillige Zusammenarbeit mit einer Begutachtungsstelle in Form von Screenings und Beratungsgesprächen,......).

@monerle

Das liegt am Ermessen des Beamten , bei mir war es so das der eine mir am telefon gesagt hat das es noch eine weile dauern wird und wenn im auszug von Flensburg nichts neues mehr drin stehen würde , dann würde ich ihn so wieder bekommen.
Ich habe nach einer woche noch mal angerufen ob der auszug schon da sei , und seine vertretung hat sich das dann angenommen, machte mich ein wenig zur sau , und sagte das ich ende nächster woche schriftlich bescheid bekommen würde das ich zur MPU mus , das schreiben hatee ich schon am nächsten tag bekommen.
Das war wohl dann pech das ich angerufen habe crybaby.gif


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