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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 13:14
Beitrag #601


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Zitat
ja danke für die informationen.. dann wollen wir doch alle mal beten das es gut für uns aus geht....


Ich hoffe, Du hast Verständnis, dass ich nicht mitbete.... wink.gif

Man verstehe mich nicht falsch. Wennder EuGH die Sache in "Eurer" Sichtweise entscheidet, kann ich damit gut leben. Allerdings verwehre ich mich gegen zu großen Optimismus, da nach meiner Ansicht die Rechtslage etwas anders ist.


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mirko1
Beitrag 01.02.2005, 13:21
Beitrag #602


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@gerri
D darfst mit deinem Nl-FS in Holland und allen anderen EU-Staaten ohne Einschrämkungen fahren, die Untersagung bezieht sich nur auf Deutschland.

@Bayer
in der Tat Vermittler und 2 Tages CZ-FS führerscheine sind ein problem, ich habe meinen ganz normal in CZ gemacht d.h. dauerte 4 Wochen bis zur FS Prüfung 2 Wochen später persönlich beim AMT in CZ unter Vorlage des Personlausweises abgeholt.

@gerri
die Dritte EU-FÜhrerscheinrichtline kommt noch dieses Jahr, also sollte Deutschland und Ihr vorgehen gegen EU-Führerscheine und alte MPU auflagen verlieren ist Dein NL-FS auch in Deutschland wieder gültig.

Ein Umzug nach NL bringt dir nun nichts mehr weil deine evtl. Untersagung in Deutschland schon läuft.
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Gast_Guest_*
Beitrag 01.02.2005, 13:29
Beitrag #603





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mirko1 und was denkst du darüber.mein anwalt dr. säftel ist sehr optimistisch. ja ich weiss das ich dann überall fahren kann ausser in deutschland.. nur das bringt mir nichts.. und was ist wenn deutschland gewinnt,was ist dann.?? dann können wir zur mpu,und ihr wisst alle was das bedeutet..
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Gast_Gast_Siggi_*
Beitrag 01.02.2005, 15:21
Beitrag #604





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Hallo alle miteinander,

hab da mal ne frage: ich hab am 02.11.04 den FS in Tschechien begonnen und am 01.12.04 die Prüfung erfolgreich abgelegt und 2- Wochen später den FS im Amt selbst Abgeholt. Ich habe mich für den CZ-FS entschieden weil der Preis um einiges niedriger war als wie hier. Vor ca.4 Wochen hatte ich den FS der Örtlichen FSST vorgelegt (gemeldet) um später keinen Ärger zu bekommen, dies hatte schon zu folge das ich von dem Sachbearbeiter nicht gerade freundlich behandelt wurde. Auflagen oder Einträge im VZR nach Eigenauskunft alles Ok. D-Führerscheinentzug liegt 18J. zurück. Da ich mittlerweile einiges in diesem Forum erlesen habe, weiß ich nicht mehr was ich denken soll, ist für mich alles sehr unsicher. Kann ich meine CZ-FS einfach so umschreiben lassen, oder erwartet mich da einiges an Ärger? blushing.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 01.02.2005, 16:01
Beitrag #605





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Zitat (gerri @ 01.02.2005, 13:13)
ja danke für die informationen.. dann wollen wir doch alle mal beten das es gut für uns aus geht....

Hallo Gerri,


Wie ich vor einiger Zeit mitteilte lief in einem mir bekannten Fall einer MPU - Anordnung die Frist, diese der Behörde vorzulegen, Ende der ersten Dezember Woche 04 ab.

Die MPU wurde nicht absolviert; also auch kein Ergebnis vorgelegt. Bis 20.1.05 gab es keine Reaktion der Behörde.

Andreas informierte uns hier über eine durchschnitliche Zeitspanne von normalerweise 2 Wochen zwichen Fristablauf und Fahererlaubnis-Entzug-Mitteilung.

Warte ab, wahrscheinlich passiert nichts.

Bitte halte uns hier auf dem neuesten Stand in Deiner Angelegenheit.

Danke und Gruß
Johnnie
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gerri
Beitrag 01.02.2005, 16:17
Beitrag #606


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hallo johnnie.ich hoffe du bist dir deiner sache sicher.falls demnächst ein brief ins haus flattert,bin ich wohl wieder fußgänger.dieser beschluss der bundesländer kann aber doch nicht über eu-recht gestellt werden.somit macht deutschland sich doch strafbar.


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Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 16:34
Beitrag #607


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Zitat
dieser beschluss der bundesländer kann aber doch nicht über eu-recht gestellt werden.somit macht deutschland sich doch strafbar.


In wie weit die Sache EU-Recht tangiert ist noch nicht geklärt. Eignungsvoraussetzungen sind bislang noch nationale Regelungen. Evtl. ändert sich das mit der nächsten FS-Richtlinie.

Wie bereits ausgeführt. Bzgl. der Eignungsuntersuchung hat der EuGH noch nichts entschieden.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 01.02.2005, 17:18
Beitrag #608





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Zitat (gerri @ 01.02.2005, 16:17)
hallo johnnie.ich hoffe du bist dir deiner sache sicher.falls demnächst ein brief ins haus flattert,bin ich wohl wieder fußgänger.dieser beschluss der bundesländer kann aber doch nicht über eu-recht gestellt werden.somit macht deutschland sich doch strafbar.

Hi Gerri,

im Verständnis der FE-Behörde hat Xdiver (16:34) recht. Abwarten ist das einzige! Wird Dir die Nutzung für Deutschland untersagt kann Dein Anwalt hiergegen vorgehen; aber erst dann.
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monerle
Beitrag 01.02.2005, 17:24
Beitrag #609


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vor 20min hat es bei mir daheim an der türe geklingelt - die kripo!! sie wollten meinen fs sehen, es ginge möglicherweise um fahren ohne fe. hintergrund: einer beiden beamten kennt mich persönlich von früheren zeiten, er hat mich neulich auto fahren sehen. daraufhin hat er bei der fs-stelle nachgefragt und erfahren, dass ich in d keinen führerschein habe.

der herr hat sich zwar sehr nett mit mir unterhalten (man kennt sich ja rolleyes.gif ) aber er hat gemeint, er sei verpflichtet, die daten der fs-stelle zu melden. er werde den herrn von der fs-stelle nochmals anrufen und sich für mich erkundigen, was nun weiter passieren wird.

ich werde morgen oder spätestens übermorgen aber persönlich hingehen und nachfragen. ich werde euch auf dem laufenden halten.


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monerle
Beitrag 01.02.2005, 17:28
Beitrag #610


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ach ja, er hat auch noch gemeint von der polizei her sei es kein problem mit dem tschechischen fs (sofern er echt ist natürlich - aber daran gibt es in meinem fall keinen grund zu zweifeln, dass haben auch die beiden police.gif eingesehen). was die verwaltungsbehörde mit der sache anfangen wird steht natürlich auf einem anderen blatt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 01.02.2005, 17:31
Beitrag #611





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Zitat (monerle @ 01.02.2005, 17:28)
ach ja, er hat auch noch gemeint von der polizei her sei es kein problem mit dem tschechischen fs (sofern er echt ist natürlich - aber daran gibt es in meinem fall keinen grund zu zweifeln, dass haben auch die beiden  police.gif  eingesehen). was die verwaltungsbehörde mit der sache anfangen wird steht natürlich auf einem anderen blatt.

Ruhe bewahren und im Zweifel: http://www.kanzlei-ft.de/Rechtsanwaelte/Saeftel.html

Danke das Du uns über die weitere Entwiccklung informieren willst!

Gruß
Johnnie
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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 17:38
Beitrag #612


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Ohne Dir in Deiner Liebe zu Dr. Säftel zu nahe treten zu wollen. Glaubst Du nicht, es gibt auch noch andere gute Anwälte, die u.U. sogar preiswerter sind? Selbst eine RSV zahlt bspw. nicht die Anreisekosten des Dr. aus dem Südwesten irgendwo in den Norden....

Und noch was: Schau Dir mal seine Tätigkeitsschwerpunkte an..... whistling.gif


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monerle
Beitrag 01.02.2005, 17:47
Beitrag #613


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ja ich hab ja extra wegen der angelegenheit eine rechtsschutzversicherung abgeschlossen, leider tritt der rechtsschutz erst am 15.03. in kraft, da man bei rechtsschutzversicherungen immer 3 monate wartezeit hat, damit kein missbrauch damit getreiebn wird. und herr dr.säftel, den ich ja sowieso gerne als meinen rechtsbeistand hätte, wird wohl kaum ein wort von sich geben geschweige denn eine rechtsberatung leisten ohne eine in seinem ermessen adäquate vergütung.... think.gif

......

hab soeben in der kanzlei angerufen, aufgrund der zahlreichen anrufe diesbezüglich kann telefonisch keine auskunft gegeben werden. ich soll meine anfrage in schriftform an ihn wenden, dann wird er auch antworten hat man mir gesagt.

also, wie ich bereits erwähnt habe tendiere ich dazu, einfach meine mpu zu machen, habe (bzw. hatte bis jetzt) sehr gute chancen, diese auch zu bestehen. ich mache mir etwas sorgen, dass die herren von dem mpi sich aber durch meine vorgehensweise (fs-erwerb im ausland) auf den schlips getreten fühlen, und mich deshalb soz. "durchrasseln" lassen....es sind halt auch nur menschen die nicht gegen emotionen wie persönlichen groll gefeit sind, und schließlich gefährdet ja das ganze ihren arbeitsplatz.

was meint ihr dazu? erfahren die überhaupt von meinem tschechischen fs? ich schätze mal, das wird, sobald der polizist die daten meines führerscheins an die fs-stelle weiterleitet, mit in meine fs-akte eingetragen, welche das mpi dann erhält.

ich hoffe ich kann trotzdem glaubhaft machen, dass ich die mpu nicht umgehen wollte, sonder dass ich den cz-fs aus kosten- und zeitgründen gemacht habe.


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monerle
Beitrag 01.02.2005, 17:49
Beitrag #614


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@ xdiver

Zitat
Und noch was: Schau Dir mal seine Tätigkeitsschwerpunkte an..... whistling.gif


meines wissens nach gehört zu seinen tätigkeitsschwerpunkten inzwischen auch übergeordnetes europarecht

Ouote zur besseren Lesbarkeit berichtigt

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 01.02.2005, 20:12


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RA XDiver
Beitrag 01.02.2005, 17:51
Beitrag #615


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Zitat
und herr dr.säftel, den ich ja sowieso gerne als meinen rechtsbeistand hätte, wird wohl kaum ein wort von sich geben geschweige denn eine rechtsberatung leisten ohne eine in seinem ermessen adäquate vergütung....


Sicher nicht (darf er übrigens auch nicht). Wenn weiteres Pech dazu kommt (und das macht er, wenn er schlau ist), dann arbeitet er sowieso nur noch mit Honorarvereinbarungen. Das zahlt eine RSV dann auch nicht (bzw. nicht die Differenz zwischen Regelgebühren und Vereinbarung).


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 01.02.2005, 17:55
Beitrag #616





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Zitat (XDiver @ 01.02.2005, 17:38)
Ohne Dir in Deiner Liebe zu Dr. Säftel zu nahe treten zu wollen. Glaubst Du nicht, es gibt auch noch andere gute Anwälte, die u.U. sogar preiswerter sind? Selbst eine RSV zahlt bspw. nicht die Anreisekosten des Dr. aus dem Südwesten irgendwo in den Norden....

Und noch was: Schau Dir mal seine Tätigkeitsschwerpunkte an..... whistling.gif

Es gibt tausende gute Anwälte, viele sind Fachanwälte für.....


Herr Dr. Säftel war:
Von 1998 bis 2002 Lehrbeauftragter für Internationales Privatrecht und Europarecht an der Fachhochschule Ludwigshafen[/B]

Dieser Teil seiner Vita und seine erfolgreiche Vertretung von Herrn Felix Kapper, in einem Verfahren ohne Vorbild, läßt ihn als den Anwalt der 1. Wahl erscheinen wenn es sich um eine Rechtssache handelt; in der wieder EU-Recht (Stichwort Niederlassungsfreiheit) zu berücksichtigen ist.

Glückauf
Johnnie
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monerle
Beitrag 01.02.2005, 17:56
Beitrag #617


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naja ich verlass mich nicht auf den herrn dr., sondern in erster linie auf mich selbst. ich habe mich, wie ich meine, inzwischen sehr gut über die aktuelle rechtslage und mögliche daraus resultierende folgen informiert (konnte sogar vorhin den beiden police.gif noch was lernen laugh.gif ), und das was mir nun geschehen ist war schließlich nur eine frage der zeit.

ich bin wirklich heilfroh, dass ich nun schon so lange mit der begutachtungsstelle in kontakt bin und meinen abstinenznachweis lückenlos habe.

aber im falle, ich würde die mpu wider erwartens nicht bestehen (was dann mit sicherheit auf die missgunst der begutachter zurückzuführen wäre) wäre ich froh, den herrn dr. s an meiner seite zu wissen, denn mit dieser speziellen - in der dt. rechtsgeschichte einzigartigen- angelegenheit ist er ohne zweifel am besten mit der materie vertraut, da er nunmal an alen musterprozessen, die es bisher gab, beteiligt war.
in diesem falle würde ich gegen das ergebnis des test widerspruch einlegen und ggf. rechtsmittel einlegen.


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Gast_Guest_*
Beitrag 01.02.2005, 18:29
Beitrag #618





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Zitat (XDiver @ 01.02.2005, 17:38)
Ohne Dir in Deiner Liebe zu Dr. Säftel zu nahe treten zu wollen. Glaubst Du nicht, es gibt auch noch andere gute Anwälte, die u.U. sogar preiswerter sind? Selbst eine RSV zahlt bspw. nicht die Anreisekosten des Dr. aus dem Südwesten irgendwo in den Norden....

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Briefchen von seiner Sekretärin schreiben lassen? whistling.gif rofl1.gif
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Rolrick
Beitrag 02.02.2005, 02:06
Beitrag #619


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§ 28 Fahrerlaubnisverordnung

Stand 01.02.2005

Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum



(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABI. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung 1). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 24 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,

2. die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als Student oder Schüler im Sinne von §7Abs.2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,

3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben oder

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer in Absatz 4 Nr.3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. § 20 Abs.1 und 3 gilt entsprechend..

1) Zurzeit gilt die Entscheidung der Kommission vom 21.03.2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Abl. EG Nr. L 91 S.1)




Und was ist nun wenn ich hier in D schlichtweg keinen FS mehr hatte, weil er länger als 2 Jahr weg ist?
Dann ist er doch nicht beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wie es in Ziffer 5 lautet.
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gerri
Beitrag 02.02.2005, 09:17
Beitrag #620


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und was darin steht,soweit ich es richtig deute,heist für alle eu-führerscheinbesitzer,das wars fürs erste.. dann können wir ja mal gespannt sein wann der brief zu uns kommt....


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 02.02.2005, 09:47
Beitrag #621





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Langsam nimmt die Strategie wie die Bund/Länder-Verkehrsministerien dem "Führerscheinrtourismus mit/ohne Scheinwohnsitz" begegnen wollen, Konturen an.

Es wird mit Zustimmung der Autofahrer-Organisationen (ADAC u.a.) und bekannter Anwälte, die gleichzeitig Informationsdienst-Betreiber sind, durch Presse-Verlautbarungen über die Medien eine Kulisse der Einschüchterung und Drohungen aufgebaut (strafbar, MPU-Androhung; anschließende FE-Entziehung), die deutsche EU-Bürger hindern sollen, Gemeinschaftsrechte wahr zu nehmen.

Die am 1.2.05 in Kraft getretene 3. Änderung der FEV mit unveränderten § 28 bestätigt das nur. Des weiteren versuchen die Behörden durch MPU-Anordnungen dieser Strategie Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

Kurz und bündig: Wir werden im Interesse einer "bedrohten" Verkehrssicherheit belogen, um Zeit für nachstehende Maßnahmen zu gewinnen.

Es wird versucht auf die EU-Mitgliedsländer einzuwirken, die Artikel der EU-Führerschein-Richtlinie (Nachweis der Wohnsitzanforderung) einzuhalten.

Die "3. EU-FS-Richtlinie" soll es ermöglichen, daß ein EU-Bürger nur noch eine, unter wiederholtem Nachweis der körperlich/geistigen Nutzungsfähigkeit, lebenslänglich gültige Fahrerlaubnis erwerben kann.

In Folge einer Straftat soll das Gericht diese FE. nicht mehr entziehen, sondern nur noch deren Nutzung mit zeitlicher Begrenzung (Sperrfrist) untersagen, mit der Maßgabe, dass eine erneute Nutzung nach einer obligatorischen Überprüfung durch eine MPU wieder möglich ist. Damit wäre eine deutsche MPU für deutsche FE-Inhaber zementiert.

Gleichzeitig wird versucht, die deutschen MPU-Standards zu exportieren mit dem Ziel der EU weiten Anwendung auf den jeweils nationalen Ebenen.

Unsere Bürokratie würde diesen Weg nicht gehen, wenn ihr doch mit § 46 eine leicht zu handhabende Möglichkeit, den Führerscheintourismus zu eleminieren, zur Verfügung stände



Einen schönen Tag noch!
Johnnie

PS.
Mit Sturm ist da nichts einzunehmen,
Wir müssen uns zur List bequemen.

Goethe, FaUST; 1. 7 (Mephisto)
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.02.2005, 10:28
Beitrag #622





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Bedeutet dies jetzt offiziel "Fahrverbot fuer alle CZ Fuehrerschein Inhaber?" auch die vor 17 Jan gemacht haben, bzw legal erworben(MPU in D offen) haben?
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gerri
Beitrag 02.02.2005, 10:40
Beitrag #623


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das ist jetzt die frage..bedeutet das jetzt das alle eu-führerscheine die von mpu-umgängern jetzt in deutschland keine gültigkeit mehr haben..oder wollen uns jetzt wieder die leute angst machen.solangsam muss es doch mal reichen...dann war es also doch umsonst mit dem ganzen eu-führerschein erfolg von april letzten jahres...


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mirko1
Beitrag 02.02.2005, 10:49
Beitrag #624


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Hier ein Aktuelles Polizei-Posting unter NEWS-Archiv:
http://www.vdpolizei.de/shared/content.cfm?modus=f_2_0_s_80
Artikel von Bernd Huppertz ( www. bernd-huppertz.de )

Sachgebietsleiter im Verkehrsdezernat (GS3) beim Polizeipräsidium Köln und Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Abteilung Köln

Lehrfächer: Verkehrslehre, Verkehrsrecht.

Die gegenseitige Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis innerhalb der EU/EWR geschieht „automatisch“ und darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden. Die Anerkennung eines im europäischen Ausland gemachten Führerscheins hat auch dann zu erfolgen, wenn der Aufnahmestaat feststellt, dass zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung der ausstellende Mitgliedstaat deshalb nicht berechtigt war die Fahrerlaubnis zu erteilen, weil der Inhaber gar keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Daraus folgt, dass eine solche im Wege des Führerscheintourismus erlangte Fahrerlaubnis ( zunächst ) anzuerkennen ist. Bestehen Zweifel an der Gültigkeit dieser Fahrerlaubnis, ist der Ausstellerstaat zu informieren. Der Ausstellerstaat selbst hat dann geeignete Maßnahmen zu ergreifen, will heißen: er hat den Führerschein wieder zurückzunehmen.

Das stellt allerdings ein logistisches Problem, insbesondere ein zeitliches Problem dar. Es kann nicht im Sinne der zitierten Gerichtsentscheidung sein, dass im Zutreffensfalle jede Fahrerlaubnisbehörde die entsprechenden Informationen direkt an die ausstellende Behörde schickt. Vielmehr wird derzeit überlegt, dass die erforderlichen Anfragen an die Ausstellungsbehörden über das KBA abgewickelt werden. Der Fahrerlaubnisinhaber indes fährt bis zur Entscheidung mit diesem Führerschein weiter.

Für die Polizei bedeutet das: wenn Zweifel darüber bestehen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins kein ordentlicher Wohnsitz im EU-/EWR – Ausstellerstaat bestanden hat und damit also die ausstellende Behörde überhaupt nicht zuständig war und keine Fahrerlaubnis hätten erteilen dürfen, ist dennoch zunächst von einem anzuerkennenden Führerschein auszugehen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit über eine Meldung i.S.d. § 2 XII StVG die zuständige ( deutsche ) Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten. Diese hat dann die wie vor beschriebenen Maßnahmen einzuleiten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen zielführend sein werden; nach derzeitigem Stand der Dinge sind Zweifel allemal angebracht.


Also alles wie gehabt momentan nur sehr viel Panik mache in der Presse.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 02.02.2005, 10:50
Beitrag #625





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Zitat (gerri @ 02.02.2005, 10:40)
das ist jetzt die frage..bedeutet das jetzt das alle eu-führerscheine die von mpu-umgängern jetzt in deutschland keine gültigkeit mehr haben..oder wollen uns jetzt wieder die leute angst machen.solangsam muss es doch mal reichen...dann war es also doch umsonst mit dem ganzen eu-führerschein erfolg von april letzten jahres...

@ Guest @ Gerri

Mein Rat: Startet euer Grundstudium der EU-FS Problematik mit Seite 1 des III Thread an, besser des II Thread und bemüht Euch um Erkenntnis.

Glückauf
Johnnie
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Peter Lustig
Beitrag 02.02.2005, 11:07
Beitrag #626


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Zum Thema Gefälschte Führerscheine aus CZ hier klicken.
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Gast_Lachmalwieder_*
Beitrag 02.02.2005, 11:19
Beitrag #627





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Zitat (Peter Lustig @ 02.02.2005, 11:07)
Zum Thema Gefälschte Führerscheine aus CZ hier klicken.

Da ist er ja wieder, der Bayerische "Innen" Schmid, pünktlich wie eine Sonntagspredigt!

"Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom April 2004, die leider häufig falsch interpretiert wird, versuchen Fahrer mit Alkohol- oder Drogenproblemen vermehrt im benachbarten EU-Ausland rechtswidrig eine Fahrerlaubnis zu erwerben.

Gegen diese Praxis gehen wir in Bayern schon seit Monaten konsequent vor",

Gut gebrüllt Löwe!
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Andreas
Beitrag 02.02.2005, 11:22
Beitrag #628


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@Johnnie Walker bzw. Lachmalwieder

Bitte in Zukunft bei einem Nicknamen bleiben..... mad.gif

Selbstgespräche werden hier nicht geduldet und zukünftig kommentarlos gelöscht.


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mirko1
Beitrag 02.02.2005, 11:35
Beitrag #629


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Zitat (Lachmalwieder @ 02.02.2005, 11:19)
Zitat (Peter Lustig @ 02.02.2005, 11:07)
Zum Thema Gefälschte Führerscheine aus CZ hier klicken.

Da ist er ja wieder, der Bayerische "Innen" Schmid, pünktlich wie eine Sonntagspredigt!

"Durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom April 2004, die leider häufig falsch interpretiert wird, versuchen Fahrer mit Alkohol- oder Drogenproblemen vermehrt im benachbarten EU-Ausland rechtswidrig eine Fahrerlaubnis zu erwerben.

Gegen diese Praxis gehen wir in Bayern schon seit Monaten konsequent vor",

Gut gebrüllt Löwe!

oder man könnte es auch so auslegen, kommt der Wahrheit näher:

Für die Polizei bedeutet das: wenn Zweifel darüber bestehen, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen Führerscheins kein ordentlicher Wohnsitz im EU-/EWR – Ausstellerstaat bestanden hat und damit also die ausstellende Behörde überhaupt nicht zuständig war und keine Fahrerlaubnis hätten erteilen dürfen, ist dennoch zunächst von einem anzuerkennenden Führerschein auszugehen. Es bleibt dann nur die Möglichkeit über eine Meldung i.S.d. § 2 XII StVG die zuständige ( deutsche ) Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten. Diese hat dann die wie vor beschriebenen Maßnahmen einzuleiten. Es bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen zielführend sein werden; nach derzeitigem Stand der Dinge sind Zweifel allemal angebracht.


Jeder der seinen CZ-FS persönlich unter vorlage seines Personalausweises beim CZ-AMT(Landratsamt) abgeholt hat, muss keine Angst haben einen Falschen in Händen zu halten, allerdings alle diejenigen die den CZ-FS von irgendwelchen Personen oder auch wenn es der Fahrlehrer(Fahrschule) selbst war bekommen haben, sollten diesen als Falsch ansehen, den in CZ bekommt NUR der FS Inhaber diesen ausgehändigt, da hilft nicht einmal eine Vollmacht oder ähnliches.
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mirko1
Beitrag 02.02.2005, 15:40
Beitrag #630


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Habe heute Email vom Europäschien Bürger beauftragten bekommen:
hier die Mail könnte ja jemand anrufen:

-------------------------------------------------------------------------------

ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 2. Februar 2005, in der Sie anfragen, wann in diesem Jahr mit der 3. Führerscheinrichtlinie zu rechnen sei. Der Europäische Bürgerbeauftragte, Prof. Dr. Diamandouros, hat mich mit der Beantwortung Ihrer E-Mail beauftragt.

Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Aufgabe, Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften zu untersuchen. Er bearbeitet Beschwerden über diese Organe und Einrichtungen. Er ist daher keine allgemeine Auskunftsstelle. Wir bemühen uns jedoch auch, im Rahmen unserer Möglichkeiten Auskunft zu geben, wenn uns Bürger um Informationen bitten.

Eventuell könnten Sie EUROPE DIRECT kontaktieren. EUROPE DIRECT hilft Ihnen, Antworten auf Fragen über die Europäische Union zu finden. Sie können EUROPE DIRECT unter der gebührenfreien Telefonnummer 00800 67 89 10 11 aus den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreichen.

Das EUROPE DIRECT Call Center ist dabei Montags bis Freitags von 09h00 bis 18h30 MEZ besetzt. Außerhalb dieser Öffnungszeiten können Sie eine Nachricht auf einem Anrufbeantworter hinterlassen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.


Mit freundlichen Grüßen

xxxx

Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten
-----------------------------------------------------------------------------


von anderen Stellen erwarte ich noch Antworten zur FS-richtline III

Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 02.02.2005, 18:04
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.02.2005, 17:04
Beitrag #631





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Also darf ich solange fahren bis mich ein polizist kontrolliert und MPU verlangt.
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mirko1
Beitrag 02.02.2005, 17:12
Beitrag #632


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@Guest
Also wirkilch niemand kann dir mehr helfen.

Lese Bitte aufmerksam was wir hier posten du scheinst es wirklich nicht zu kapieren um was es hier eigentlich geht.

Es sprengt schlicht den Rahmen dir alles zu erklären.
Fang am besten von vorne an alles auf zu arbeiten.

KEIN POLIZIST kann von dir eine MPU verlangen das ist ein AKT der Verwaltungs-Rige und kein Polizist solltest du einen legalen EU-FS besitzen wird in Dir weg nehmen können oder tun.

Warum das so ist? wie schon erwähnt lese dich durchs forum in Bezug auf dieses Thema Ausländischer FS.
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.02.2005, 17:28
Beitrag #633





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@mirko1

sorry

undeutlich ausgedrueckt...

ich meinte natuerlich nach der Kontrolle, wenn Poliozei es weiterleitet und die Verwaltung mich auffordert MPU nach zu machen.
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mirko1
Beitrag 02.02.2005, 17:36
Beitrag #634


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@guest

mit einfachen Worten
Polizei-Kontrolle > Polizist Notiert Deinen EU-FS Du kannst vorerst weiter fahren > Gibt diese Daten an FS-Stelle weiter > wenn MPU in Deutschland gefordert wird - veranlast die FS-Stelle eine neue MPU > kommst Du dieser MPU Aufforderung nicht nach > Deinem EU-FS wird der gebrauch in Deutschland untersagt > Wenn Du weiter fährst ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis und somit eine Straftat.

Genau um diese Thema gehts hier und der Eugh wird so hoffen wir alle, dieses vorgehen von Deutschland in der 3. FS-richtline die diese Jahr kommen soll ein für alle mal klären.
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Uwe
Beitrag 02.02.2005, 17:57
Beitrag #635


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@Guest

Lies Dir einfach den ersten Beitrag dieses Thread durch. Da steht im Grunde schon alles drin, was für Dich relevant ist.

Gruß Uwe


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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Gast_Guest_*
Beitrag 02.02.2005, 18:14
Beitrag #636





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@mirko1

genau das meinte ich...

dass heisst aber auch, solange die Verwaltung nichts von mir weiss, darf ich ja fahren...
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Mr.T
Beitrag 02.02.2005, 19:19
Beitrag #637


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Wenn das stimmt, ist eine weitere Tür zugeschlagen (aus einem Post eines Mitarbeiters einer FSST):

Zitat
Neues von unseren tschechischen Nachbarn!

Bei uns haben bereits zwei Leute vorgesprochen, die erzählt haben, dass die tschechischen Behörden, sofern die Betroffenen keinen Wohnsitz von 185 Tagen nachweisen können, keinen Führerschein mehr ausgehändigt bekommen, sondern nur noch eine Prüfbescheinigung. Jetzt wollten Sie wissen, ob wir aufgrund der tschechischen Prüfbescheinigung eine deutsche Fahrerlaubnis erteilen.


P.S.: Eine deutsche FE gibt es natürlich nicht aufgrund einer tschechischen Prüfbescheinigung.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Willauchmalwassagen!
Beitrag 02.02.2005, 20:01
Beitrag #638


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jetzt werden anscheinend die wirklich abgeleisteten Fahrstunden in Tschechien überprüft! News
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Peter Lustig
Beitrag 02.02.2005, 20:48
Beitrag #639


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Zitat (mirko1 @ 02.02.2005, 17:36)
...und der Eugh wird so hoffen wir alle, dieses vorgehen von Deutschland in der 3. FS-richtline die diese Jahr kommen soll ein für alle mal klären.

Der EuGH ist ebensowenig Herausgeber der EU-Richtlinien wie der Bundesgerichtshof Gesetze erlässt. wink.gif
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Gast_luky_luke_*
Beitrag 02.02.2005, 22:42
Beitrag #640





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Ich verfolge diese Diskussion und auch andere jetzt bereits seit Monaten.

Alle die sich hier mit dem Thema befassen, möchte ich einfach mal meinen Standpunkt mit verständlichen Worten (ohne §-Dchungel) verständlich machen.

Das geSÄFTLE(soll keine Beleidigung sein) geht mir extrem auf den Wecker. Der hochgelobte RA war zur richtigen Zeit am richtigen Ort, aber m.E. geht das Urteil vom 29.04 nicht auf sein Konto, sondern auf das Konto des Generalanwaltes des EU-GH und des EU-GH. Wenn mann sich die Ausführungen des Generalanwaltes mal zu Gemüte führt, dann sollte eigentlich auch jeder jurischtische Laie (wie ich z.B.) verstehen das er es war, der das Urteil "erstritten" hat. Dank unserem Mitposter "Levent" (der mir manchmal extrem auf den Sa.k geht...ich hab Ihn trotzdem lieb) hab ich erst von den Ausführungen des Generalanwaltes Kenntniss bekommen. Vorher wahr es ja wirklich nur ein "gesäftle".

Die Ausführungen des Generalanwaltes sind m.E. von sehr großer Bedeutung, da man hier schon erkennen kann wohin der Hase läuft. (Zum besseren Verständniss, der Generalanwalt ist nicht "Ankläger" sonder "Berater des EU-GH.

Aber das hilft zur Zeit keinem. Ich bin eher der Meinung das wir zur Zeit eher sehr gute und viele Anwälte in Verwaltungsrecht brauchen. Was will ich zur Zeit mit einem "spezialisiertem Anwalt" für EU-Recht wenn ich mit dem zur Zeit überhaupt nichts anfangen kann. Das Urteil vom 29.04 kann ich selber auswendig aufsagen, deshalb brauche ich mit Sicherheit keinen Anwalt.

Mich interresiert der besagte Anwalt kaum. Für mich war er ein Mitläufer in dieser Sache. Jeder der betroffen ist sollte sich einen guten RA in Verwaltungsrecht suchen, da die Masse erst die Kraft bekommt etwas zu bewegen.

Fortsetzung folgt..

Bitte an die Poster "Ist mein CZ, PL, NL -Führerschein legal" geht den Tread mal von vorne an, dann braucht Ihr zwar 2- 3 Tage und seid irre ím Kopf, aber vieleicht bleibt was hängen, dann können wir uns nur nähmlich mit Fakten ausseinandersetzen......es ist einfach mühsam, für jeden den das Thema interrresiert, sich täglich mit den Fragen...." Soll ich jetzt einen Führerschein in CZ oder PL oder NL machen....
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Gast_ungläubiger_*
Beitrag 03.02.2005, 01:30
Beitrag #641





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Unglaublich was hier abgeht, voll die verarsche.
keiner weiss mehr was er machen soll.
wenn ihr schlauer seid dann sagt mir bitte bescheid.

ich mach schon mal nen Fs.

bye.
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Gast_Roland_*
Beitrag 03.02.2005, 01:56
Beitrag #642





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Nana jetzt halt mal den Ball flach.
Druck dir doch einfach das EU-GH Urteil aus und geh damit zu deinem Anwallt und lass dich dort beraten bevor du hier über Verarsche rummeckerst
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strichachtdoktor
Beitrag 03.02.2005, 02:18
Beitrag #643


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Es gibt in der letzten Zeit viele Neuigkeiten, die einen unruhig werden lassen. Da fragt sich der kritische Zeitgenosse, ob das wirklich mit rechten Dingen zugeht oder ob es nur eine geschickte Manipulation der Medien ist. Die Rechtsgrundlage fuer Erteilungen/Ruecknahmen/MPUs/Widersprueche und alles Moegliche hat sich seit Monaten/Jahren usw. nicht wesentlich geaendert. Und trotzdem hat sich das Blatt anscheinend enorm gewendet ... Alles nur Theater ?

Es ist hoffentlich allen klar gewesen oder ist es jetzt, dass ein Fuehrerschein, der nur 2 Tage Aufwand erfordert, niemals ein rechtsgueltiges Dokument sein kann. Wie schonmal von mir festgestellt, handelt es sich bei der EU in erster Linie um eine Rechts-, Werte- und Wirtschaftsgemeinschaft (weshalb z.B. der Beitritt eines islamischen Staates wie der Tuerkei mit unterschiedlichen Werten, unterschiedlichem Glauben und einem hoechst unterschiedlichen Recht ein enormes Problem darstellt!!!). Daher ist es nicht verwunderlich, dass es auch in anderen Laendern als Deutschland mehr oder weniger national-komplizierte Regeln gibt, so eine Fahrerlaubnis zu erwerben, die vielleicht anders aussehen, aber einen aehnlichen regelnden und sichernden Effekt haben, wie parallele bekannte deutsche Regeln. Da gibt es wie bei den Deutschen Mindestanforderungen, z.B. in PL mindestens 30 Fahrstunden muessen genommen werden, mindestens 10 Theoriestunden muessen wahrgenommen werden, mindestens 2 Monate muss man im Land sein (ab 1.1. 6 Monate+ Aufenthaltsgenehmigung) - so oder so aehnlich galt das in Tschechien auch.

Wer also seinen Fuehrerschein in CZ nach dem Motto "heute Geld gebracht, morgen Schein gemacht" gekauft hat, moechte sich bitte kurz und schmerzlos von der Illusion verabschieden, er haette irgendetwas Sinnvolles in Haenden. Nur wer sich in Tschechien oder auch Polen an die nationalen Regeln fuer die Erteilung einer Fahrerlaubnis gehalten hat, kann ueberhaupt erstmal davon ausgehen, er habe "einen Fuehrerschein gemacht".

Ich kann nur sagen: Mir hat man auch so einen Schein angeboten und ich habe mit einigen Tschechen-Vermittlern gesprochen. Inwieweit die nun mit den schon bekannten Betruegereien zu tun haben, kann ich nicht sagen, aber ich bin froh, den Braten fruehzeitig gerochen zu haben und mich fuer eine legale Polen-Version entschieden zu haben.

Legal, weil mit allen offiziellen Fahrstunden und Theorieunterrichtungen sowie unter Erfuellung des Mindestaufenthaltes. Damit habe ich ein offizielles polnisches Dokument und geniesse auch den Schutz des polnischen Staates fuer den Gebrauch dieses Dokumentes im Ausland. Soll heissen: Wenn ich hier in Deutschland mit diesem rechtmaessig erteilten Dokument Schwierigkeiten haben sollte, werden die Polen auch mein Dokument vor dem EuGH oder sonstwo verteidigen - denn (gerade) die Polen legen sehr viel Wert darauf, dass ihre Dokumente auch international anerkannt werden und verwahren sich erheblich gegen die zur Zeit vorherrschende Politik Deutschlands im Zusammenhang mit dem Fuehrerscheinrecht.

Selbstverstaendlich hat man in Polen - als die erste Welle der Entruestung Richtung Osten schwappte - alle Papiere erneut ueberprueft. Alle Ermittlungsverfahren, die bisher gegen Fahrschulen und Vermittler liefen oder laufen sind entweder eingestellt worden oder werden eingestellt werden, weil sich bisher - ganz entgegen deutscher Vermutungen - keine Unregelmaessigkeiten gefunden haben.

Und auch in Tschechien richtet sich das Hauptaugenmerk auf die Scheine, die offensichtlich unserioes und unrechtmaessig erworben wurde. Kein Wort zu den Scheinen, die waehrend eines Mindestaufenthaltes, mit Mindeststunden etc, offiziell erworben wurden. Selbst bei Schmid sind erstmal nur die Scheine vom Zorn betroffen, die unter dubiosen Bedingungen zustande gekommen sind.

Also: "Keine Panik!" ist mein Tipp fuer alle, die sich nichts vorzuwerfen haben. fuer die anderen hatte ich nie Verstaendnis und werde auch keines mehr haben.

Eine andere Geschichte ist die Anerkennung der legal erworbenen EU-FE auch fuer Deutschland. Wichtig ist, dass man sich an die EU-Vorschrift ueber die 185 Tage gehalten hat und keine Sperrfrist in Deutschland hatte. Ist das der Fall hat man 3 wichtige Voraussetzungen erfuellt:
1. Sperrzeit abgelaufen und lt. EuGH darf jede europaeische Behoerde einen FS erteilen, wenn sie zustaendig war - und zustaendig war sie, wenn die
2. EU-Richtlinie bezueglich der 185 Tage erfuellt ist und nur ein Wohnsitz im EU-Ausland und kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden war und auch sonst
3. alle nationalen Anforderungen erfuellt worden sind: Eignung, Aufenthalt, Stunden, Pruefungen etc.

Nur dann kann man sich auch darauf verlassen, dass man die Rechte geniessen darf, die einem die Polen und Tschechen mit dem Dokument versprochen haben. Ich habe z.B. auch einen internationalen FS, der mir das Recht nochmal in alle wichtigen Sprachen uebersetzt, sollte mal jemand überraschenderweise Schwierigkeiten mit dem Polnischen haben ...

Ich schreibe das so ausfuehrlich, weil ich verdeutlichen will, dass nur jemand vor dem EuGH auf einen Erfolg hoffen kann, der alles was er zu erfuellen hatte auch erfuellt hat. Mehr konnte er nicht tun. Er konnte den Polen oder den Tschechen z.B. keine uebersetzten KBA-Auszuege oder Fuehrungszeugnisse unter die Nase halten, weil diese sich dafuer nicht interessiert haben - wie sie das bei jedem nicht tun. Trotzdem sind erstmal alle polnischen EU-Scheine gueltig.

Und was der EuGH zu den deutschen Sonder-Voraussetzungen fuer die Anerkennung einer Fahrerlaubnis zu sagen hatte, das hat er am 29.4. gesagt (setze ich jetzt mal als bekannt voraus!).

Die einzige Frage, um die es letztendlich nur noch gehen kann (und m.E. geht), ist: Duerfen die Deutschen an die Anerkennung eines EU-Fuehrerscheines fuer die Dauer von 15 Jahre nach einem rechtskraeftigen Urteil/Entzug der FE die Bedingung einer nationalen Eignungspruefung knuepfen, bzw. duerfen die Deutschen unter Hinweis auf nicht vollstaendige Erfuellung nationaler Verordnungen die Anerkennung einer EU-FE fuer den Einflussbereich deutscher Gesetze und Verordnungen verweigern, auch wenn die Wirkungen der urspruenglichen Strafmassnahmen und "Massnahmen zur Sicherung und Besserung" laengst erloschen sind und diese nationalen Verornungen im Urteil weder erwaehnt, noch die Folgen ausgesprochen wurden ?

Wenn es nach mir ginge, ist die Frage eher rhetorisch - denn auch, wenn man beruecksichtigt, dass der EuGH sich nur mit strafrechtlichen Aspekten befasst hat, so hat er diese Frage bereits am 29.04.04 dezidiert beantwortet.


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Beitrag 03.02.2005, 04:43
Beitrag #644





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Zitat (Willauchmalwassagen! @ 02.02.2005, 20:01)
jetzt werden anscheinend die wirklich abgeleisteten Fahrstunden in Tschechien überprüft!

Gehe mal davon aus, das alle ihre Fahrstunden absolviert haben. Ausserdem gibts keine Möglichkeit dies zu prüfen, es sei denn eine Fahrschule hat sich bsonders dämlich angestellt. Nur komisch, das im CZ Web nichts davon steht. Naja, irgendwas muss man ja in Deutschland immer schreiben, um die Leute zu verunsichern.

>>>Die gegenseitige Anerkennung einer von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis innerhalb der EU/EWR geschieht „automatisch“ und darf nicht an weitere Bedingungen geknüpft werden.<<<
Das ist doch viel entscheidender und besagt auch, dass keine MPU bei Neuerwerb. angeordnet werden darf. Eine offiz. Bestätigung der Verwaltungsgerichte wirds dazu bald geben.
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Andreas
Beitrag 03.02.2005, 07:15
Beitrag #645


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Zitat
Gehe mal davon aus, das alle ihre Fahrstunden absolviert haben


Das glaunst du doch nicht wirklich?? rolleyes.gif


Zitat
Ausserdem gibts keine Möglichkeit dies zu prüfen


Wenn ein Fahrlehrer in einem Monat auf dem Papier mehr Fahrstunden gegeben hat, als es in dem Monat theoretisch möglich war, ist die Überprüfung ein leichtes.


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mirko1
Beitrag 03.02.2005, 08:21
Beitrag #646


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Zitat (Peter Lustig @ 02.02.2005, 20:48)
Zitat (mirko1 @ 02.02.2005, 17:36)
...und der Eugh wird so hoffen wir alle, dieses vorgehen von Deutschland in der 3. FS-richtline die diese Jahr kommen soll ein für alle mal klären.

Der EuGH ist ebensowenig Herausgeber der EU-Richtlinien wie der Bundesgerichtshof Gesetze erlässt. wink.gif

Du hast ja Recht, dann wird der Eugh eben für uns die Entscheidung bringen.
Der AUT-FS Fall vor ein Paar Tagen wird dem Eugh vorgelegt und genau wie im Fall Kapper wird der Eugh dann entscheiden ob MPU zulässig oder nicht.

@strich8doktor
deiner ausführlichen Darstellung in Bezug auf Fahrstunden ec. kann ich mich nur anschließen, dem ist nichts hinzu zu fügen.

Mich Interessiert wann kommt dieses Jahr die 3.FS-Richtlinie? fliest der AUT-FS Fall da noch mit hinein? oder wird die 3.FS-Richtline den AUT-FS Fall quasi mit entscheiden? denn bis dahin ist es fast unmöglich mit "FREIEM" gewissen zu fahren b.z.w. wirklich spaß am Auto fahren zu haben, so geht es jedenfalls mir.
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Andreas
Beitrag 03.02.2005, 08:28
Beitrag #647


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Zitat
Mich Interessiert wann kommt dieses Jahr die 3.FS-Richtlinie?


Ein genaues Datum weiß noch niemand.

Zitat
oder wird die 3.FS-Richtline den AUT-FS Fall quasi mit entscheiden?


Dies ist durchaus im Bereich des möglichen, spätestens dann dürften (fast) alle Besitzer von EU-Führerscheinen mächtig zittern. Dann würde auch eine erneute Klage beim EuGH nichts nutzen. whistling.gif


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mirko1
Beitrag 03.02.2005, 08:42
Beitrag #648


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Zitat
Dies ist durchaus im Bereich des möglichen, spätestens dann dürften (fast) alle Besitzer von EU-Führerscheinen mächtig zittern. Dann würde auch eine erneute Klage beim EuGH nichts nutzen.


Da hast du recht Andreas und das ist auch gut so, hauptsache die zitterei
hat ein Ende. think.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.02.2005, 09:10
Beitrag #649





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Zitat (strichachtdoktor @ 03.02.2005, 02:18)
Die einzige Frage, um die es letztendlich nur noch gehen kann (und m.E. geht), ist: Duerfen die Deutschen an die Anerkennung eines EU-Fuehrerscheines fuer die Dauer von 15 Jahre nach einem rechtskraeftigen Urteil/Entzug der FE die Bedingung einer nationalen Eignungspruefung knuepfen, bzw. duerfen die Deutschen unter Hinweis auf nicht vollstaendige Erfuellung nationaler Verordnungen die Anerkennung einer EU-FE fuer den Einflussbereich deutscher Gesetze und Verordnungen verweigern, auch wenn die Wirkungen der urspruenglichen Strafmassnahmen und "Massnahmen zur Sicherung und Besserung" laengst erloschen sind und diese nationalen Verornungen im Urteil weder erwaehnt, noch die Folgen ausgesprochen wurden ?

Wenn es nach mir ginge, ist die Frage eher rhetorisch - denn auch, wenn man beruecksichtigt, dass der EuGH sich nur mit strafrechtlichen Aspekten befasst hat, so hat er diese Frage bereits am 29.04.04 dezidiert beantwortet.

@ strichachtdoktor

Deine Frage hat der Generalwanwalt Philippe Léger am 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-476/01 "Strafverfahren gegen Felix Kapper" hinlänglich beantwortet.

Ich denke, dem nachstehenden Auszug aus seinen Schlußanträgen mit den Randnummern 67 bis 77 ist nichts mehr hinzuzufügen:


67.
Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie sieht, wie bereits ausgeführt, für den Fall, dass der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber dieses Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen kann.


68.
Meines Erachtens schließen diese Bestimmungen der Richtlinie, die nicht nur im Fall des Führerscheinumtauschs gelten(41), den Fall ein, dass einem Führerscheininhaber ein Verkehrsverstoß im Aufnahmemitgliedstaat vorgeworfen wird und die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats gegen ihn als Sanktion eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis anordnen wollen, deren Wirkungen auf das Inland beschränkt wären(42).


69.
Herr Kapper befindet sich aber im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht in einer solchen Situation.


70.
Denn ihm wurde zwar in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen, was einer Aufhebung gleichzustellen ist, doch betraf diese Sanktion ausschließlich seine deutsche Fahrerlaubnis, die er besaß, bevor er den fraglichen niederländischen Führerschein erworben hat. Im Ausgangsverfahren stellt sich nicht die Frage, ob die deutschen Stellen nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie berechtigt wären, gegen Herrn Kapper erneut eine Entziehung oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuordnen, diesmal jedoch in Bezug auf seinen niederländischen Führerschein. Es geht allein darum, ob die deutschen Stellen berechtigt sind, die Anerkennung der Gültigkeit des niederländischen Führerscheins abzulehnen. Wie wir jedoch in Bezug auf die Wohnsitzvoraussetzung gesehen haben, ist dies zu verneinen. Folglich ist der niederländische Führerschein von Herrn Kapper als gültig anzusehen, so dass der gegen ihn erhobene Vorwurf eines Verkehrsverstoßes (Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis) nicht zutrifft. Ist der Tatbestand eines solchen Verstoßes nicht erfüllt, so ist es ausgeschlossen, dass sich der Betroffene in der durch Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie geregelten Situation befindet.


71.
Ich meine entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, dass Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie nicht dahin auszulegen ist, dass ein Aufnahmemitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn nach seinen innerstaatlichen Vorschriften (also des Aufnahmemitgliedstaats) über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis der Inhaber dieses Führerscheins das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer früheren Verurteilung (durch die Stellen dieses Mitgliedstaats) zu einer Maßnahme, durch die ihm die Fahrerlaubnis aberkannt wurde, verloren hat, und zwar auch dann, wenn diese Maßnahme in vollem Umfang vollzogen ist und damit wirkungslos geworden ist.
Wie wir sehen werden, würde nämlich durch eine weite Auslegung dieser Richtlinienbestimmung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit verlieren.


72.
Diese letztgenannte Richtlinienbestimmung ist meines Erachtens in dem Sinne eng auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind. Für eine solche Auslegung sprechen mehrere Gründe.
73.
Zunächst ergibt sich, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, aus dem Wortlaut dieser Bestimmung(43), dass die einem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis (die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen) nur den Fall einer Person betrifft, die in seinem Hoheitsgebiet (noch) einer der genannten Maßnahmen unterliegt (faisant [toujours] l'objet), was vom Fall einer Person zu unterscheiden ist, die bereits einer solchen Maßnahme unterlag (ayant [déjà] fait l'objet). In der Verwendung der Gegenwarts- anstatt der Vergangenheitsform kommt klar der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck, die Ausübung einer solchen Befugnis auf Maßnahmen zu beschränken, durch die das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aktuell aberkannt oder beschränkt wird, die sich also noch in der Durchführung befinden.
74.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eingeräumte Befugnis eine Ausnahme vom Grundsatz der Anerkennung der Führerscheine bildet, der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie aufgestellt ist. Folglich ist nach ständiger Rechtsprechung Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie eng auszulegen.


75.
Schließlich ist daran zu erinnern, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, ein EG-Führerscheinmuster und ein System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne Umtauschverpflichtung einzuführen, insbesondere um den Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, die Teilnahme am Verkehr zu erleichtern(44). Der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine stellt also den Schlussstein des durch die Richtlinie eingeführten Systems dar. Es wäre die Negation dieses Grundsatzes selbst, wenn man annähme, dass ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt oder immerwährend zu verweigern(45).

76.
Im Übrigen erinnere ich daran, dass, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie ergibt, ein Mitgliedstaat die vorherige Zustimmung der Kommission einholen muss, wenn er zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nationale Vorschriften erlassen will. Durch dieses Erfordernis wird sichergestellt, dass die geplanten nationalen Vorschriften in den durch Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie vorgegebenen Rahmen passen. Hierzu ist es notwendig, dass eine solche Zustimmung in rechtsverbindlicher Form ergeht, d. h., dass sie sich nicht auf eine stillschweigende oder informelle Stellungnahme beschränkt, wie dies in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Regelung der Fall war(46).
77.
Daher bin ich der Auffassung, dass die Artikel 1 Absatz 2 und 8 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall, dass die zuständigen Stellen des erstgenannten Mitgliedstaats gegen den Inhaber des fraglichen Führerscheins eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angeordnet haben, nur dann ablehnen kann, wenn eine solche Maßnahme noch nicht in vollem Umfang vollzogen ist und damit ihre Wirkungen noch nicht erschöpft sind.


Glückauf
Johnnie
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Gast_Gast_guest_*
Beitrag 03.02.2005, 09:58
Beitrag #650





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@strichachtdoktor


Du hast Recht mit allen Dingen.

Aber die Fuehrerscheine, die noch vor 17 Jan in CZ ausgestellt worden sind bzw die noch gemacht werden, weil man noch vor 17Jan sich angemeldet hat,
muss doch auch als legal erworben gelten.
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