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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis, Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 07.02.2005, 23:08
Beitrag #991


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Danke für den Link. Aber außer dem Vorschlag, die 185 Tage um die Hälfte zu kürzen kann ich keine Punkte entdecken, die für die hiesige Debatte relevant sind.


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Uwe W
Beitrag 07.02.2005, 23:10
Beitrag #992


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Zitat (XDiver @ 07.02.2005, 23:01)
Zitat
Gewissermaßen wird jetzt nicht nur die Anerkennung von Führerscheinen vorgeschrieben, sondern auch die Anerkennung von Führerschein entziehenden Maßnahmen.


Und das ist für Dich nicht restriktiver? think.gif

Vorher war diese Restriktion nur erlaubt (eine "kann"-Bestimmung, die Deutschland ausgenutzt hat).
Jetzt ist es so vorgeschrieben.
Dadurch ergibt sich in Deutschland meiner Meinung nach keine Verschlechterung der Lage für Inhaber von EU-Führerscheinen.

Insofern fällt die 3. Richtlinie nicht restriktiver aus.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Jack Daniels
Beitrag 07.02.2005, 23:12
Beitrag #993


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Zitat (mirko1 @ 07.02.2005, 12:49)
Ein Gesetz gilt immer ab dem Tag wo es eingeführt wurde.
In den letzten Jahre wurden einige Gesetze beschlossen die auch rückwirkend galten,meistens im Steuerrecht.
Ein Beispiel:

Alle die vor dem Jahr 1966 geboren sind benötigen keinen Mofa Führerschein oder Mofa Prüfbescheinigung obwohl das Gesetz 1966 eingeführt wurde. Weil ein Gesetz nicht rückwirkend gelten kann.
Bin vor 66 geboren und durfte trotzdem kein Mofa ohne Prüfbescheinigung fahren

Genauso verhält es sich mit den Führerscheinen die 7,5 Tonnen fahren dürfen, kommt ein neues Gesetz wo nur noch 3,5 Tonnen erlaubt sind werden alle die vor diesem Gesetz einen FS mit 7,5 Tonnen Erlaubnis hatten auch nicht auf die 3,5 Tonnen beschränkt.
Das die alten Rechte nicht beschnitten werden wurde extra ins Gesetz mit aufgenommen.Der Bestandsschutz war bei jeder Neuordnung der Führerscheine mit im Gesetz.Sonst dürfte man mit dem ältesten Lappen auch nur das fahren was aktuell gültig ist.

Nochmals ein Gesetz ist niemals rückwirkend gültig.
Träum weiter

Bitte beachtet ich meinte Gesetze nicht Verordnungen

wink.gif
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Sam
Beitrag 08.02.2005, 00:42
Beitrag #994


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@Jack Daniels

Danke Jack Daniels, daß meine ich nämlich auch. Ich kenne fast auch nur änderungen wo nur ab Änderungsdatum Rechstkräftig geworden sind. Und die allten gesetze der vergangenheit angewendet geblieben sind.

Kann Natürlich sein das es im Steuerrecht auch mal anders geht, aber wie in meinem Unfall Beispiel weiter oben beschrieben kann es ja wohl auch nicht sein. Das ist doch Kriminaliesierung der EU - Bürger.

Ich glaube das einigen hier im Forum ( Und der Bundesregierung ) so langsam die Argumente ausgehen. Und das man mittleiweile bewusst falsche Behauptungen von sich gibt um den ja immenoch Fortlaufenden FS- Tourismus zumindest im Zaun zu halten.

Denn wäre die Bundesregierung Schlauer als wir dann hätten wir schon längst die ersten FS Entzüge und Verhandlungen von der Presse gehört. Denn die sind in der Regel sehr sehr Hellhörig und ziehmlich schnell wenn es um Irgendwelche Verstösse gegen geltendes Recht gibt.

Bis morgen Leute,

Bye und gute Nacht.

Mfg.

Sam sleep.gif


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caleb
Beitrag 08.02.2005, 01:45
Beitrag #995


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Hallo ich möchte auch mal meine Meinung kundtun:

Ich denke in der Bnbvm Homepage ist bewusst nicht die Tatsache implentiert, dass EU-FS anerkannt werden müssen, wieso sollten sie auch Gesetzeslücken offen kundtun? Gesetzeslücken wurden immer schon "ausgenutzt" deshalb will man diese Lücke nicht noch offiziell beglaubigen... Natürlich muss ein EU-FS auch bei Nichteinhaltung der 185 Tage Regel anerkannt werden. Dieses wissen soll aber bewusst den "Insidern" vorbehalten bleiben, nicht das jeder von dieser Möglichkeit erfährt und auch ausnutzt. Natürlich sind Beamte wie unser Andreas gegen diese Gesetzelücke, das sollte jedem klar sein, der sich damit beschäftigt. Tatsache ist doch das ein EU-FS mit MPU Forderung in D vorerst akzeptiert werden muss. So wie es scheint ist auch die MPU Anordnung nach EU-FS Erwerb durch "alte" Tatsachen unrechtmäßig. Es ist einfach logisch das diese Tatsache nicht offiziell (wenn es denn so wäre) veröffentlicht wird, wir leben in einem Bürokratiestaat und der will nunmal Alkohol und Drogensünder von der Strasse, diese Tatsache ist nunmal in den Köpfen der "Entscheidenden" immernoch fest verankert. Ein Urteil des EUGH scheint nicht auszureichen, obwohl es, das ist nunmal Tatsache, die höchste Instanz ist. Punkt. Nun wird an der neuen Richtlinie, die immernoch ein Entwurf ist, festgehalten. Dieser Vorschlag einer Richtlinie ist mir persönlich nicht mehr wert wie eine Schlagzeile in der Bild Zeitung.

Jährlich werden ca. 100.000 Menschen in D zur MPU geschickt, davon haben 2000 in CZ ihren FS neu erworben, evtl auch ca. 2000 in PL und evtl. 2000 in NL, das macht 6000 von 50 000 (Wenn man davon ausgeht das 50 000 eine MPU machen). Die Zahl wird umso größer da nicht jeder eine MPU macht und lieber auf seinen FS (durch MPU verweigerung / kein Gleld / andere Gründe) verzichtet. Also hat nur ein geringer Teil seine aktuellen Rechte erkannt. Das ist / war das Ziel von D. Ich bin der Meinung solange es rechtmäßig ist, handelt D richtig. Aber das scheint mir nicht der Fall zu sein. Wir leben nunmal in einer Welt die durch Geld und Macht regiert wird. Es gibt Prominente bei denen gewisse Substanzen nachgewiesen wurden, die zwangsläufig zu einer MPU bei "Normalbürgern" geführt hätten aber bei diesen Personen dies nicht der Fall war. Ausgenommen wird nur der hart arbeitende Bürger, der hat nicht viel und wehrt sich in den seltensten Fällen. Ich könnte noch weiter ausschweifen, das Rechtssystem in D ist zwar eines der gerechtesten der Welt aber wenn ich gewisse Sachen hier lese, wird mir nur noch übel.


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
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Gast_Guest_*
Beitrag 08.02.2005, 04:40
Beitrag #996





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Na na warum den Übel werden. Das mit den Promis ist schon eine Frechheit, aber das war schon immer so und wird auch so bleiben. Einer weiss was vom anderen, der andere wieder was von ihm, und dann die guten Beziehungen. Sieht man doch schon in der untersten Ebene. Also erstmal nicht verzweifeln, es gibt überall Oberschlaue die meinen was zu wissen, und doch nur kleine Handlanger sind. Und die sind ja so treue Gesetzesbürger, wollte sagen bin mir sehr sicher dass die auch schon Gesetze übertreten haben. Und müssten die zur MPU und würden nicht bestehen, dann aber ab unter Mamas Rock, ach war ich aber böse. Es kann jeden passieren auch den MPU-Liebhabern, hat man ja beim obersten Verkehrsrechtler Dr. Danner gesehen, und ich bin auch nicht böse wenn es die Moralapostel auch erwischt, im Gegenteil. Nur haben die die besseren Karten, Leider. Gruss
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Levent
Beitrag 08.02.2005, 08:37
Beitrag #997


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Zitat (michael_mk @ 07.02.2005, 18:37)
Zitat (gunja-man @ 07.02.2005, 18:17)
Hi,
lohnt sich der Fs in PL. noch.
.die fahrschule meldet mich dort an, ich melde mich hier aber nicht ab, ist der Fs trotzdem gültig???
laut fahrschule bekomme ich einen Eu FS!

gruß

ich wäre mittlerweile vorsichtig geworden,denn sollte die 3.führerscheinrichtlinie dieses jahr und vor allem in dieser form kommen,dann würde ich den nicht mehr machen.die frage ist halt wie ich schon oft erwähnte ob die führerscheine rückwirkend ihre gültigkeit verlieren.musst selbst endscheiden ob du das risiko eingehst whistling.gif

Hallo , es kann normaler weiße nicht aberkannt werden , da es sich hier um ein Dokumend eines anderen mittglied staates handeld.
Du kannst auch Insolvens in einem anderen EU STAAT melden, das müssen sie auch anerkennen . Auch wenn es mi einem FS nichts zu tun hat , es ist ein Dokumend und bleibt auch eins.
Kein Richter darf dir dieses abnehmen.
So denke ich drüber, und so ist auch meine meinug darüber.
Wenn sie dieses Dokimend nicht anerkennen dann erkennen sie das Land auch nicht an.
Das was die vorhaben ist nur , das wir ins grübeln kommen, und erst garnicht auf die Idee kommen dort hin zu fahren, und noch einen FS machen. Das wolen die schlauen leute damit verhindern, machen können sie dann nähmlich nichts mehr. Und wenn wir bis dato keinen gemacht haben , und dann keinen mehr machen können , dann schauen wir dumm aus der Wäsche sad.gif



@Andreas
Ich weiß das du wieder mal schreiben wirst ,, damit wäre ich aber vorsichtig,,

Dieses RISIKO nehme ich in kauf. Und ich denke jeder der nach CZ fahren will um dort einen FS zu machen soll sich melden, wir werden dann vor ort hin fahren und dort einen machen, eventuell gibt es mengen rabatt dribble.gif

Dann haben wir die kosten für die Vermittler auch gespart


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 08:48
Beitrag #998


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Hey Leute ich hab noch eine "gute" Idee, und zwar könnten wir das meine ich ernst eine Sammel Klage gegen die Bundesregierung bei nicht einhaltung der akktuellen Gesetze erreichen. Somit könnte man zumindest die kosten für so ein verfahren teilen. Und vielleicht hätte man so mehr chancen auf Erfolg.

Sollten sich Leute melden die Interesse dran haben, würde ich eine meil addresse, ins leben rufen. Und mich der Sache annehmen das der Stein ins Rollen kommt.

Na was meint ihr???


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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 08:52
Beitrag #999


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Zitat
Hey Leute ich hab noch eine "gute" Idee, und zwar könnten wir das meine ich ernst eine Sammel Klage gegen die Bundesregierung bei nicht einhaltung der akktuellen Gesetze erreichen.


Bevor Ihr darüber heiss diskutiert:

Es gibt in D keine Sammelklagen. Die ist weder in der ZPO noch in der VwGO vorgesehen.

Ganz abgesehen davon, wäre die Bundesregierung der falsche Klagegegner. wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 09:36
Beitrag #1000


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Zum Sachverhalt:
Ausgangspunkt war ein 47-Jähriger. der im Jahr 2001 wegen Alkohol seinen Führerschein abgeben musste und zum Neuerwerb eine MPU hätte machen müssen. Stattdessen hat er es vorgezogen, Ende 2002 in den NL eine neue FE zu erwerben. Daraufhin leitete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein Untersagungsverfahren ein, das nun vor dem Verwaltungsgericht München zu entscheiden war.
Aus der Süddeutschen Zeitung vom 05.02.2005:
Zitat
"Die Richter der 6. Kammer gaben dem Amt Recht. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots der einschlägigen EU-Richtlinien habe jedes Mitgliedsland die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Anders als bei der Feststellung des Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer bestehe hier keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. In den nicht harmonisierten Bereichen erhielten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den nationalen Regeln und Kriterien nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei (Az. M 6b S 04.5543)."

Konsequenz:
Der Betroffene ist zwar nach wie vor im Besitz seines NL-Führerscheins. Ihm wurde jedoch das Recht aberkannt, damit in D zu fahren.
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Andreas
Beitrag 08.02.2005, 09:39
Beitrag #1001


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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 09:36)
Konsequenz:
Der Betroffene ist zwar nach wie vor im Besitz seines NL-Führerscheins. Ihm wurde jedoch das Recht aberkannt, damit in D zu fahren.

Da hätten wir doch einen Fall, den es angeblich nie geben dürfte....... whistling.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 08.02.2005, 10:30
Beitrag #1002





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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 09:36)
Zum Sachverhalt:
Ausgangspunkt war ein 47-Jähriger. der im Jahr 2001 wegen Alkohol seinen Führerschein abgeben musste und zum Neuerwerb eine MPU hätte machen müssen. Stattdessen hat er es vorgezogen, Ende 2002 in den NL eine neue FE zu erwerben. Daraufhin leitete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein Untersagungsverfahren ein, das nun vor dem Verwaltungsgericht München zu entscheiden war.
Aus der Süddeutschen Zeitung vom 05.02.2005:
Zitat
"Die Richter der 6. Kammer gaben dem Amt Recht. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots der einschlägigen EU-Richtlinien habe jedes Mitgliedsland die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Anders als bei der Feststellung des Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer bestehe hier keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. In den nicht harmonisierten Bereichen erhielten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den nationalen Regeln und Kriterien nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei (Az. M 6b S 04.5543)."

Konsequenz:
Der Betroffene ist zwar nach wie vor im Besitz seines NL-Führerscheins. Ihm wurde jedoch das Recht aberkannt, damit in D zu fahren.

Ja, ja die 6 Kammer des Verwaltungsgerichts München:Süddeutsche 27.01.2005: da wissen sie nix und wollen diese Frage dem EuGH vorlegen: siehe unten

Süddeutsche 05.02.2005: da meinen sie Erkenntnis gewonnen zu haben: siehe oben.


Aufgehoben werden sie werden: siehe in einigen Monaten:

Zitat
Grundsatzprozess um Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis

Früherer Drogenstraftäter kämpft um Führerschein

Landratsamt will nach Prüfung in Österreich erworbenes Dokument nicht ohne "Idiotentest" umschreiben

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Der Kampf eines wegen zahlreicher Drogen-,Kriminal- und Verkehrsdelikte erheblich vorbestraften Münchners um seinen Führerschein hat sich zu einem juristischen Grundsatzstreit von bundesweiter Bedeutung entwickelt. Das Verwaltungsgericht München wird den Fall deshalb dem EuGH vorlegen. Dem 32-jährigen wurde im Oktober 1995 rechtskräftig die Fahrerlaubnis entzogen. seine Sperrfrist lief im Dezember 1997 ab. Doch nach dem Willen deutscher Behörden soll er erst dann wieder ans Steuer eines Fahrzeugs dürfen, wenn er eine MPU den sogenannten Idiotentest, ohne Beanstandung absolviert hat. Vor allem soll geklärt werden, ob der Mann noch Rauschgift wie Kokain, Heroin und Ecstasy konsumiert.
Der Münchner war, nachdem er seine Haftstrafe von rund dreieinhalb Jahren abgesessen hatte, nach Österreich umgezogen. In der mündlichen Verhandlung vor dem VG betonte er aber noch einmal nachdrücklich, dass er keineswegs der klassische "Führerscheintourist" gewesen sei, sondern wegen einer Arbeitsstelle seinen Wohnsitz nach Innsbruck verlegt hatte. Im Sommer 2002 erwarb er dort die österreichische Fahrerlaubnis. Ein Jahr danach war er in den Landkreis München zurückgezogen und verlangte nun vom Landratsamt München, dass ihm dieses Papier in ein deutsches "umgeschrieben" werden solle. Das Landratsamt weigerte sich und verlangte, den Psychotest über die Eignung zum Führen von Kfz beizubringen.
Daraufhin legte der Betroffene eine positive Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Tirol "Kuratorium für Verkehrssicherheit" vor. Das müsse genügen, meinte der Münchner. Denn alle EU-Staaten seien durch ein Urteil des EuGH dazu verpflichtet, untereinander die Führerscheine aus anderen EU-Staaten anzuerkennnen.
Das Landratsamt hielt dagegen, dass dieses österreichische Gutachten in keiner Weise mit der deutschen MPU zu vergleichen sei, da seien bloß standardisierte Fragebögen abgehakt worden. Auf dem jahrelangen Rauschgiftkonsum sei der Tiroler Gutachter überhaupt nicht eingegangen. Es läge nicht einmal eine Untersuchung vor, ob der 32-jährige inzwischen clean sei - andere aussagekräftige Nachweise seiner Abstinenz habe er auch nicht vorgelegt.
So kam der Fall vor das Verwaltungsgericht (VG). Hier beruft sich der Münchner in erster Linie auf das besagte EuGH-Urteil: Die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Führerscheine müssten anerkannt werden, sobald die jeweiligen strafrechtlichen Sperrfristen abgelaufen seien (Az.: C-476/01). Die Vorsitzende Richterin der Kammer 6a, Gertraud Foerst, stellte aber fest: "Bei dieser EuGH-Entscheidung ging es nur um den Wohnsitz un die Sperrfrist." Die Europarichter hätten aber nicht geprüft, ob bei einer erforderlichen medizinisch psychologischen Untersuchung innerstaatliche Richtlinien angewendet werden dürfen. Zu dieser zentralen Frage gebe es bisher keinerlei Rechtsprechung. "Wir beabsichtigen deshalb, das Verfahren auszusetzen und die Problematik dem EuGH vorzulegen."
Der Anwalt des Münchners stimmte dem Vorschlag zu: "Das würde sehr vielen ähnlichen Fällen zur Klarheit verhelfen." Er verlangte jedoch. dass der österreichische Führerschein seines Mandanten bis dahin "geduldet" werde. Denn bis der EuGH enscheide, würden Jahre vergehen. Dieses Ansinnen lehnte die Vertreterin des Landratsamts jedoch kategorisch ab. Einen anderen Vorschlag des Gerichts, dass der Kläger den psychologischen Test der deutschen MPU nachholen solle, ihm vergleichbare Teile des österreichischen Gutachtens jedoch anerkannt werden könnten, lehnte wiederum der Münchner ab: "Ich habe ganz normal meinen neuen Führerschein in Österreich gemacht und mir hat niemand gesagt, dass er später in Deutschland nicht anerkannt werden würde - irgendwann müssen unsere behörden akzeptieren, dass ich einen Strich unter mein Vorleben gezogen habe."
Das Gericht erklärte nach kurzer Beratung, dass es derzeit zu der Rechtsauffassung tendieren würde, die Forderung des Landratsamts nach einer deutschen MPU als rechtmäßig anzusehen. Dennoch sei es sinnvoll, die offenen Fragen vom Europagericht klären zu lassen.

Quelle: Süddeutsche Zeitung Nr.18/2005 Seite 42
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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 10:40
Beitrag #1003


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Zitat (Johnnie Walker @ 08.02.2005, 10:30)
........
Aufgehoben werden sie werden: siehe in einigen Monaten:
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Was macht Dich da so sicher? Reines Wunschdenken - nichts Anderes bis jetzt. Indem Du hier seitenweise längst bekannte olle Kamellen gebetbuchartig zitierst und wiederkäust, änderst Du daran auch nichts. sad.gif

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 08.02.2005, 10:42
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strichachtdoktor
Beitrag 08.02.2005, 11:01
Beitrag #1004


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Zitat
"Die Richter der 6. Kammer gaben dem Amt Recht. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots der einschlägigen EU-Richtlinien habe jedes Mitgliedsland die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Anders als bei der Feststellung des Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer bestehe hier keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. In den nicht harmonisierten Bereichen erhielten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den nationalen Regeln und Kriterien nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei (Az. M 6b S 04.5543)."


Wenn es so stimmt, wie Kammer 6 (s.hier oben) und Kammer 6a (s.weiter o.) zu entscheiden versuchen, dann besteht in der Tat Klaerungsbedarf vor dem EuGH. Ist ein typisches Zeichen, wenn mal so und mal so entschieden wird, weil die Grundlage entweder fehlt oder nicht stabil genug ist. beide Entscheidungen sind nur Ausdruck einer gewissen Hilflosigkeit.
Wobei die Tendenz in die Richtung geht, zu denken, die letzte Entscheidung zur Eignung treffen die nationalen, also hier die deutschen Behoerden.

Ich denke dagegen, dass die Entscheidung zur Eignung getroffen sein muss, bevor eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Mit dem Zeitpunkt zur Zulassung zu einer staatlichen Pruefung (Fuehrerschein, Examen, Facharzt, Doktor etc.) sind die Erteilungsvoraussetzungen geprueft und das Vorliegen dieser bestaetigt.

Das muss auch dann gelten, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht explizit geprueft worden sind, weil es z.B. keinen Zweifel am Vorhandensein der Voraussetzungen gab oder weil es keine nationale Regel zur Ueberpruefung dieser Voraussetzungen im Ausstellerland gab. Denn sonst wuerde jedes Aufkommen irgendwelcher Zweifel zu einer permanenten Kontrolle aller moeglichen ergangenen Entscheidungen fuehren - was fuer die Rechtssicherheit gar nicht gut waere.

Daher sehe ich das hoeherrangige "Gut" in der Entscheidung, den Fuehrerschein zu erteilen und die ausstellende Behoerde hat damit umfassend die Verantwortung fuer diese Entscheidung uebernommen. Erst bei dem Vorliegen eines neuen Grundes, Zweifel an der Fahreignung des betroffenen EU-FS-Inhabers sind imho Massnahmen zu ergreifen. Das ist dann auch wieder vereinbar mit dem Eu-GH-Urteil vom 29.04.04.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 08.02.2005, 11:05
Beitrag #1005





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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 10:40)
Zitat (Johnnie Walker @ 08.02.2005, 10:30)
........
Aufgehoben werden sie werden: siehe in einigen Monaten:
.........

Was macht Dich da so sicher? Reines Wunschdenken - nichts Anderes bis jetzt. Indem Du hier seitenweise längst bekannte olle Kamellen gebetbuchartig zitierst und wiederkäust, änderst Du daran auch nichts. sad.gif


Zunächst mal, Peter Lustig, stellte ich mit den ollen Kamellen nur einen Widerspruch innerhalb von 8 Tagen Berichterstattung heraus, der Dir nicht aufgefallen ist.

Grundsätzlich haben wir akzeptiert, daß die DM gegangen ist; sind aber nicht in der Lage den nationalen Souveränitäts-Verlust in der Judikative zur Kenntnis zunehmen.

Das Urteil wir aufgehoben, da es sich nicht an Recht und Gesetz hält (Grundgesetz Art. 20) Im Widerspruch zu nationalem Recht ist EU-Recht vorangig.

Nachstehend findest Du anwendbares EU-Recht. (Olle Kamellen für Dich?)


78
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.




Kosten

79
Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.


Aus diesen Gründen



DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)



hat


1.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat.



2.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
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Bayer
Beitrag 08.02.2005, 11:09
Beitrag #1006


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Zitat (strichachtdoktor @ 08.02.2005, 11:01)
Erst bei dem Vorliegen eines neuen Grundes, Zweifel an der Fahreignung des betroffenen EU-FS-Inhabers sind imho Massnahmen zu ergreifen. Das ist dann auch wieder vereinbar mit dem Eu-GH-Urteil vom 29.04.04.

Vielleicht gabs bei dem neuen Fall ja neue Gründe. Warum sollte das gleiche Gericht einmal so und einmal so entscheiden.
@Peter Lustig
Was stand denn da noch alles oder war das der ganze Artikel ?
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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 11:26
Beitrag #1007


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Der Artikel war schon noch etwas länger. War mir nur zu mühsam, ihn komplett abzuschreiben. wink.gif Der Rest enthält im Wesentlichen die Sachverhaltsschilderung; die Zusammenfassung und wesentlichen Aussagen habe ich zitiert.

Noch ein kurzes Zitat aus dem Schluss des Artikels:
Zitat
Der Mann hat durch seinen Versuch, die MPU zu umgehen, den Verdacht erregt, dass er Eignungsmängel vertuschen will. Das Führerscheinamt darf ihm deshalb das Recht aberkennen, mit der holländischen Lizenz in Deutschland zu fahren.
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Sam
Beitrag 08.02.2005, 12:34
Beitrag #1008


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Man einige in diesem Board haben echt Probleme, gott sei dank hab ich sehr sehr gute chancen meinen lappen CZ ( bei eignungszweifel meinetwegen auch mit Mpu ) bald wiederzubekommen und diesmal behalt ich ihn auch und wenn ich X oder Andy mal begegnen sollte, möcht ich mal sehen ob die dann immer noch so große Töne spucken. (das war allerdings keine Gewaltandrohung oder so ein Shit, ich bin nicht Gewalttätig ) Ich komm euch dann auch gerne mal besuchen zum Beweis.

( Nur sehe ich sicher besser aus hab ne geilere Frau, ein besseren Job mehr Geld, ein schöneres Auto, einen Längeren und dickeren Schw.... usw. Das ist ein Versprechen )

@ Levent, lass dich doch nicht von solchen typen provozeiren mann, ( bosver dostum ) die kochen auch nur mit Wasser.

@All ich weiss auch das levent manchmal unpassende beiträge (aber das tun wir alle von Zeit zu Zeit) bringt aber ihn gleich wie einen Kranken behandeln zu wollen hallte ich sicher für falsch.
Und das Ausländer in germany nicht immer Gerechtbehandelt wärden ist sicher auch oftmals richtig aber so ist die Welt nunmal.

Tut mir Leid für diesen Of Topic müll, aber musste mal sein.

Peace@All


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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 12:40
Beitrag #1009


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Zitat
Ich komm euch dann auch gerne mal besuchen zum Beweis.


Ok, Samstag, 12.2.05 in MH. Da ist eh VP-Regionaltreffen.

Zitat
wenn ich X oder Andy mal begegnen sollte, möcht ich mal sehen ob die dann immer noch so große Töne spucken.


Ich fürchte, dass ich Dich in Grund und Boden rede. Ich verdien damit mein Geld. rofl1.gif
Wie ich bereits sagte, würde ich mich gerne auch mal mit RA Säftel unterhalten. Und der ist sicher ein kompetenterer Gesprächspartner als Du.

Zitat
( Nur sehe ich sicher besser aus hab ne geilere Frau, ein besseren Job mehr Geld, ein schöneres Auto, einen Längeren und dickeren Schw.... usw. Das ist ein Versprechen )


Soviel zum Thema Niveau, naja, wer´s braucht..... wallbash.gif


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Bayer
Beitrag 08.02.2005, 12:54
Beitrag #1010


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Zitat (XDiver @ 08.02.2005, 12:40)
Wie ich bereits sagte, würde ich mich gerne auch mal mit RA Säftel unterhalten. Und der ist sicher ein kompetenterer Gesprächspartner als Du.

Warum rufst Du ihn dann nicht einfach an ? Vielleicht möchte er ja auch mit Dir reden.
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strichachtdoktor
Beitrag 08.02.2005, 13:32
Beitrag #1011


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Zitat
Der Mann hat durch seinen Versuch, die MPU zu umgehen, den Verdacht erregt, dass er Eignungsmängel vertuschen will. Das Führerscheinamt darf ihm deshalb das Recht aberkennen, mit der holländischen Lizenz in Deutschland zu fahren.


Ich wuerde nicht gleich von Gesinnungs-Justiz reden - eher, wuerde ich sagen, ist da etwas gruendlich schief gelaufen:

Es ist offensichtlich nicht gelungen, nachzuweisen, dass der Fuehrerschein waehrend eines mindestens 185-taegigen Aufenthaltes erworben wurde, dessen Grund nicht im Erwerb des Fuehrerscheines lag.

Wie das wohl bei den meisten CZ-/PL-/NL-FS-Inhabern der Fall sein wird. Damit lenkt man natuerlich bei Gericht den Blick auf die mutmasslichen Eignungsmaengel hin.

Es ist also - so erschien mir das schon immer richtig - notwendig, den Erwerb der Fahrerlaubnis nur als Beiwerk waehrend eines sowieso geplanten Aufenthaltes darzustellen und gegebenenfalls auch zu belegen. Wer im Ausland eingesetzt wird (ueber den AG), und die angebotene Moeglichkeit nutzt, einen FS zu machen, kann imho nicht dafuer belangt werden, dass er damit auch die deutschen Fuehrerscheinbehoerden umgeht - wenn diese sowieso nicht zustaendig waeren.
Und das ist nur anzunehmen, wenn der Betreffende keinen deutschen Wohnsitz hat und mindestens 185-Tage im entsprechenden EU-Land ist.

Es ist also eher nur dumm gelaufen. Der richtige Weg fuer den Betroffenen waere gewesen, Zweifel an der Theorie, er wollte nur eine MPU umgehen, zu erwecken und auf geeignete Art und Weise sonstige Gruende fuer den Aufenthalt im Ausland zu belegen.


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mirko1
Beitrag 08.02.2005, 14:04
Beitrag #1012


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[quote=Jack Daniels,07.02.2005, 23:12] [QUOTE=mirko1,07.02.2005, 12:49]



Alle die vor dem Jahr 1966 geboren sind benötigen keinen Mofa Führerschein oder Mofa Prüfbescheinigung obwohl das Gesetz 1966 eingeführt wurde. Weil ein Gesetz nicht rückwirkend gelten kann.
Bin vor 66 geboren und durfte trotzdem kein Mofa ohne Prüfbescheinigung fahren
[/quote]
DU hast ja keine ahnung JACKY
dann war es eben 1963 und da darfs du ohne FS MOFA fahren man mann...
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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 14:13
Beitrag #1013


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Auch wenn´s jetzt offtopic ist, eine kurze Aufklärung zur vorstehenden Thematik:

Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde zum 01.04.1980 eingeführt. Alle Personen, die ab diesem Datum ihr 15. Lebensjahr vollendet haben, benötigen zum Führen eines Mofas besagte Bescheinigung. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diejenigen, die bis spätesten 31.03.1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung nicht benötigen.

Wer eine Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse besitzt, darf grundsätzlich auch Mofas fahren und benötigt die Prüfbescheinigung nicht.

Die Mofa-Prüfbescheinigung ist im Übrigen keine Fahrerlaubnis bzw. kein Führerschein im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn und kann daher auch nicht entzogen werden. Ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehöre können jedoch das Führen eines Mofas untersagen. Im Übrigen gilt aber ein Fahrverbot - anders als eine Entziehung der Fahrerlaubnis - auch für Mofas.
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mirko1
Beitrag 08.02.2005, 14:31
Beitrag #1014


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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 14:13)
Auch wenn´s jetzt offtopic ist, eine kurze Aufklärung zur vorstehenden Thematik:

Die Mofa-Prüfbescheinigung wurde zum 01.04.1980 eingeführt. Alle Personen, die ab diesem Datum ihr 15. Lebensjahr vollendet haben, benötigen zum Führen eines Mofas besagte Bescheinigung. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass diejenigen, die bis spätesten 31.03.1965 geboren sind, eine Prüfbescheinigung nicht benötigen.

Wer eine Fahrerlaubnis irgendeiner Klasse besitzt, darf grundsätzlich auch Mofas fahren und benötigt die Prüfbescheinigung nicht.

Die Mofa-Prüfbescheinigung ist im Übrigen keine Fahrerlaubnis bzw. kein Führerschein im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn und kann daher auch nicht entzogen werden. Ein Gericht oder die Fahrerlaubnisbehöre können jedoch das Führen eines Mofas untersagen. Im Übrigen gilt aber ein Fahrverbot - anders als eine Entziehung der Fahrerlaubnis - auch für Mofas.

danke wuste eben nicht mehr genau das Datum.
OFF-TOPIC ende.
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michael_mk
Beitrag 08.02.2005, 15:08
Beitrag #1015


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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 09:36)
Zum Sachverhalt:
Ausgangspunkt war ein 47-Jähriger. der im Jahr 2001 wegen Alkohol seinen Führerschein abgeben musste und zum Neuerwerb eine MPU hätte machen müssen. Stattdessen hat er es vorgezogen, Ende 2002 in den NL eine neue FE zu erwerben. Daraufhin leitete die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ein Untersagungsverfahren ein, das nun vor dem Verwaltungsgericht München zu entscheiden war.
Aus der Süddeutschen Zeitung vom 05.02.2005:
Zitat
"Die Richter der 6. Kammer gaben dem Amt Recht. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots der einschlägigen EU-Richtlinien habe jedes Mitgliedsland die Möglichkeit, in seinem Hoheitsgebiet die nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis anzuwenden. Anders als bei der Feststellung des Wohnsitzes und der Aufenthaltsdauer bestehe hier keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. In den nicht harmonisierten Bereichen erhielten die Mitgliedsstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den nationalen Regeln und Kriterien nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei (Az. M 6b S 04.5543)."

Konsequenz:
Der Betroffene ist zwar nach wie vor im Besitz seines NL-Führerscheins. Ihm wurde jedoch das Recht aberkannt, damit in D zu fahren.

so so think.gif in einem fall wird einfach so endschieden,und in einem anderen fall muss der EUGH endscheiden,sehr sehr merkwürdig mad.gif
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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 15:17
Beitrag #1016


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Der kleine, aber entscheidende Unterschied scheint mir der zu sein, dass der Kandidat im älteren Fall sich in Österreich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der Untersuchungssstelle Tirol "Kuratorium für Verkehrssicherheit" (ist wohl die österreichische Form der MPU think.gif ) unterzogen hat und die deutsche Fahrerlaubnisbehörde diese leichtere, österreichische MPU nicht anerkennen will.
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michael_mk
Beitrag 08.02.2005, 15:24
Beitrag #1017


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Zitat (Peter Lustig @ 08.02.2005, 15:17)
Der kleine, aber entscheidende Unterschied scheint mir der zu sein, dass der Kandidat im älteren Fall sich in Österreich einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der Untersuchungssstelle Tirol "Kuratorium für Verkehrssicherheit" (ist wohl die österreichische Form der MPU think.gif ) unterzogen hat und die deutsche Fahrerlaubnisbehörde diese leichtere, österreichische MPU nicht anerkennen will.

wo soll der unterschied sein?eignungsmängel sind eignungsmängel,also hätte in diesem fall auch der EUGH endscheiden müssen oder sehe ich das falsch?
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monerle
Beitrag 08.02.2005, 15:31
Beitrag #1018


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seh ich genauso wie michael_mk....die Ausgangssituation ist doch weitgehend die gleiche. Das österreichische Gutachten tut doch normal gar nichts zur Sache.... think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 08.02.2005, 15:43
Beitrag #1019


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Das denke ich schon, da es sich bei der österreichischen MPU möglicherweise um eine Sache handelt, die auch in einem anderen EU-Staat mit ähnlicher Rechtslage Auswirkungen haben kann.
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michael_mk
Beitrag 08.02.2005, 15:46
Beitrag #1020


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gut das ich freitag diesen termin beim RA habe,blicke langsam überhaupt nicht mehr durch sad.gif
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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 15:52
Beitrag #1021


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Tröste Dich, da stehst Du sicher nicht alleine dar. Die Materie ist nunmal äußerst komplex und vielschichtig, so dass kaum jemand noch den Überblick über alles haben dürfte. Erwarte also nicht zu viele Antworten am Freitag (zumindest nicht auf alle Fragen).

Ich denke wir werden uns daran gewöhnen müssen, verschiedene Entscheidungen aus der ganzen Republik zu lesen. Sicherheit wird es vermutlich erst nach dem nächsten Grundsatzurteil aus Luxemburg geben, wie auch immer das ausfällt.


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Uwe
Beitrag 08.02.2005, 16:24
Beitrag #1022


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Die Provoakteure wurden bereits eindringlich ermahnt, ihre Auseinandersetzungen hier einzustellen. Leider hat sich nicht jeder daran gehalten.

Im Sinne einer konstruktiven und gesitten Diskussion wurden die unnötigen Monologe und Streitereien abgesplittet und sind hier nachzulesen.

Eine sachliche Diskussion kann hier weitergeführt werden. Weitere Eskalationen werden gelöscht.

@Levent

Ich möchte besonders Dich um die Einhaltung der Nettiquette bitten. Weiterhin wäre es für den Diskusionsverlauf förderlich, wenn Du Dein Anliegen sauber formuliert in jeweils einen einzigen Beitrag schreiben würdest.

Zitat aus der Nettiquette

Zitat
Ihr Beitrag (Posting) kann weltweit von einer nahezu unbeschränkten Zahl von Menschen gelesen werden. Teilen Sie daher etwas Neues mit, wenn Sie einen Beitrag schreiben!

Machen Sie Ihren Standpunkt klar, und drücken Sie sich verständlich aus. Durch schlüssige Argumentation können Sie von vornherein viele Missverständnisse vermeiden.

Denken Sie aber daran, dass niemand gerne Beiträge liest, die mehrere hundert Zeilen lang sind. Ihr Beitrag sollte kurz und prägnant sein, jedoch ohne dass dabei das Verständnis auf der Strecke bleibt.


Ich bitte dringlichst um Beachtung.

Gruß Uwe


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 16:47
Beitrag #1023


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Gut das der Shit of Topic gestellt ist. Danke.

Mal was anderes, ich hab jetzt mit meinem Versicherung Vertreter ein Gespräch gehab ( mit Rechtschutz Vertragsabschluß ) der meinte ich hab auch schon die ersten 3 monate sozusagen " Pasiven " Rechtschutz. Aslo Praktisch wenn mir jemand was tut, oder mich Anzeigt usw. kann das sein??? Gibt es das überhaupt??? Kann mir einer bitte Kommpetenten Support diesbezüglich geben???

Danke im Vorraus.

Und noch was bezüglich Rückwirkende Gesetzesänderungen ""Steuerrecht" auch in diesem Thema muss nicht immer alles Rückwirkend gelten. Wie ja schon einige behauptet haben. Zum Beweis ich z.B. hab eine Kapital Lebensversichrung und das schon seid Jahren. Ab den 01.01.05 haben sich wie ihr sicher wisst vor allem im Bezug auf Versteuerung der Zinsen bei Erlebnisfall Zahlung die Gesetze erheblich verändert. Dennoch bleib jede Versichrung die vor besagtem Datum abgeschlossen wurde von diesen Änderungen unberührt. Das ist eine Tatsache, und keine Stroy die aus der Luft gegriffen wurde

Peace@all


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Sven
Beitrag 08.02.2005, 16:58
Beitrag #1024


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hy,hy @leuts so langsam aber sicher macht mir dieses Forum keinen spaß mehr. Jeder aber auch jeder vertritt seine Meinung so stark das es schon als Eskalation anzusehen ist. Ich gebe keinen von Recht, ich dachte ein Forum gefunden zu haben in dem einem geholfen werden kann und nicht immer eure ewigen Vermutungen zu Grunde legen. Jetzt ist jetzt und alle bis hier her erteilten CZ-FS sind anzuerkennen und so wird es auch beleiben so denke ich.

Gruß und Schluss an alle dry.gif
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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 17:00
Beitrag #1025


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Zitat
Aslo Praktisch wenn mir jemand was tut, oder mich Anzeigt usw. kann das sein???


Die Bezeichnung "passiver Rechtsschutz" ist eigentlich für Haftpflichtversicherungen gemeint. Wenn Du aufgrund eines autounfalles mitverklagt wird, übernimmt die Haftpflicht die Kosten.

Es ist also als passives Verteidigungsmittel anzusehen. Das dürfte tatsächlich der Fall sein, wenn Du verklagt werden solltest. Wie das bei Anzeigen gegen Dich aussieht, vermag ich nicht zu sagen, würde aber auch auf das Bestehen des Rechtsschutzes tippen. Genaueres sollte eigentlich in den Versicherungsbedingungen stehen.

Was allerdings nicht möglich sein dürfte ist, bspw. Gegen eine Nutzungsuntersagung vorzugehen, da dies m.E. ein Angriffsmittel darstellt. Aber das sind, wie gesagt, Vermutungen.


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monerle
Beitrag 08.02.2005, 17:01
Beitrag #1026


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@ Sven

Naja da kann doch das Forum hier nix dafür, die Rechtslage ist halt momentan strittig und unsicher, somit wäre es auch vermessen, wenn einer der Teilnehmer hier im Forum etwas als verbindlich darstellen würde, obwohl es das momentan nicht ist....


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:02
Beitrag #1027


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@ Xdiver

Zitat
Tröste Dich, da stehst Du sicher nicht alleine dar. Die Materie ist nunmal äußerst komplex und vielschichtig, so dass kaum jemand noch den Überblick über alles haben dürfte. Erwarte also nicht zu viele Antworten am Freitag (zumindest nicht auf alle Fragen).

Ich denke wir werden uns daran gewöhnen müssen, verschiedene Entscheidungen aus der ganzen Republik zu lesen. Sicherheit wird es vermutlich erst nach dem nächsten Grundsatzurteil aus Luxemburg geben, wie auch immer das ausfällt.



Hey, das ist ein Super Statemant mein bester, hätte von mir sein können.
Auch ich kann mich dem blos anschließen, und möchte darüberhinaus noch betonen, daß es trotz allen diverenzen dennoch sehr schön ist auch mal die Meinung der "ohne Mpu FS" gegner zu kennen.


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monerle
Beitrag 08.02.2005, 17:06
Beitrag #1028


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Zitat
Was allerdings nicht möglich sein dürfte ist, bspw. Gegen eine Nutzungsuntersagung vorzugehen, da dies m.E. ein Angriffsmittel darstellt.


Das ist meines Wissens nach richtig. Ich habe auch wegen der FS-Sache Mitte Dezember eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, auch diese tritt erst nach 3 Monaten in Kraft. Sinn der Sache ist es, dass mit der Versicherung kein Missbrauch getrieben werden kann, d.h., dass man die Versicherung abschließt, wenn man soz. schon etwas "am Laufen" hat...dann könnte man kurzfristig seine Kosten mit dem Rechtsschutz decken und dann wieder vom Vertrag zurücktreten.


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:06
Beitrag #1029


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@Xdiver

Zitat
Was allerdings nicht möglich sein dürfte ist, bspw. Gegen eine Nutzungsuntersagung vorzugehen, da dies m.E. ein Angriffsmittel darstellt. Aber das sind, wie gesagt, Vermutungen.


Ja ok, aber nach den ersten 3 monaten, kann man doch dagegen vorgehen, oder???

Im übrigen Thanks für schnelle Antwort.


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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 17:07
Beitrag #1030


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Zitat
daß es trotz allen diverenzen dennoch sehr schön ist auch mal die Meinung der "ohne Mpu FS" gegner zu kennen.


So ist es halt in der Juristerei. Man kennt die Meinung der anderen, vertritt seine eigene und am Ende entscheidet der BGH (oder EuGH oder BVerfG oder wer auch immer). tongue.gif


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Medusa
Beitrag 08.02.2005, 17:21
Beitrag #1031


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Zitat (Levent @ 08.02.2005, 09:59)
Wie kann der Bürger seine Rechte als Unionsbürger durchsetzen?
Das Petitionsrecht

Jeder Bürger, der sich in Angelegenheiten, die die Union betreffen, ungerecht behandelt fühlt, kann eine Petition an das Europäische Parlament richten. Eine Petition ist eine Beschwerde oder eine Bitte. Auch Gesellschaften, Organisationen oder Vereine können Petitionen einreichen. Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments prüft die an ihn gerichteten Eingaben und entscheidet, was weiter geschehen soll.

Der Gegenstand der Petition muss in jedem Fall unter den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, sich auf den Inhalt der Unionsverträge und des Gemeinschaftsrechts beziehen oder einen Bezug zu einer Gemeinschaftsinstitution haben. Die Bürger können in einer Petition sowohl Anliegen von allgemeinem Interesse (z.B. der Schutz des architektonischen, kulturellen, ökologischen Erbes) als auch Einzelbeschwerden (wie die Anerkennung von Ansprüchen in der Rentenversicherung) an das Europäische Parlament richten. Für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ist die Europäische Kommission zuständig. Sie ist die "Hüterin der Verträge". Deshalb wird sie auf Initiative des Petitionsausschusses aktiv. Sie kann die Behörde des Mitgliedstaates, die nach Auffassung des Petitionsausschusses und der Kommission gegen europäisches Recht verstößt, vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.

Die Petition kann unmittelbar gerichtet werden an den

Präsidenten des Europäischen Parlaments
L-2929 Luxemburg

Auskünfte erteilen auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder das

Informationsbüro des Europäischen Parlaments
Bundeskanzlerplatz, 53113 Bonn
Fax 0228-218955


Dem EuGH ging es doch um die Anerkennung der ausl. EU-FE ohne jedes wenn und aber. MPU Anordnung heißt für mich "Bei uns hätte er die EU-FE ohne MPU nicht bekommen. Somit erkennen wir nicht an, dass er ohne MPU bei uns fahren darf".

Könnte das ein Weg sein, um den EuGH offiziell darauf hinzuweisen, daß in D systematische MPU Anordnungen an EU-FE Inhaber ergehen, wodurch, nach Meinung eines Teils der Unionsbürger wavey.gif , das EuGH Urteil mißachtet wird?
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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:21
Beitrag #1032


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@monerle

Ohne manche User hier im Board wäre mir so ein Rechtschutz garnicht erst eingefallen. Und das ist halt der Punkt wieso es troz Stress im Forum dennoch geil ist das es ein gibt. Zwei wissen bekanntlich immer mehr als einer. Hoffe das es allen hier gelingt ihren Fs ohne Mpu zu machen und diesen auch zu behallten (Natürlich Vorrausgesetzt das man sich in Zukunft Zivilisiert am Verkehr beteiligt, und definitiv aus seinen Fehlern "wie ich" gelernt hat). Und eben drumm, eine andere Schiene Fährt wie bisher.


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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 17:23
Beitrag #1033


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Zitat
Könnte das ein Weg sein, um den EuGH offiziell darauf hinzuweisen, daß in D systematische MPU Anordnungen an EU-FE Inhaber ergehen, die nach Meinung eines Teils der Unionsbürger  , das EuGH Urteil mißachten?


Nein, weil Petitionen nicht an den EuGH sondern an das EP gerichtet werden.


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:29
Beitrag #1034


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hii medusa.

Zitat
Könnte das ein Weg sein, um den EuGH offiziell darauf hinzuweisen, daß in D systematische MPU Anordnungen an EU-FE Inhaber ergehen, die nach Meinung eines Teils der Unionsbürger  , das EuGH Urteil mißachten?


Das glaube ich nicht, denn es ist ja keine Systematische Anordnug bei allen EU-FS`en, sondern nur bei Leuten die davor schon eine Mpu auflage hatten. Alle anderen die sich an die 185 tage halten oder die vor dem 17.01.05 keine brauchten ( nach nationalen Recht (z.B in der CZ) versteht sich ) wird der EU-FS sicher auch nicht Streitig gemacht werden.


Hoffe konnte dir die Frage Beantworten, Bye


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Medusa
Beitrag 08.02.2005, 17:30
Beitrag #1035


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@XDiver

Zitat
Nein, weil Petitionen nicht an den EuGH sondern an das EP gerichtet werden.


Ich dachte an das EP in "Briefträgerfunktion" Richtung EuGH.
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RA XDiver
Beitrag 08.02.2005, 17:32
Beitrag #1036


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Ganz am Ende vielleicht.

Ich zitiere:

Zitat
Für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ist die Europäische Kommission zuständig. Sie ist die "Hüterin der Verträge". Deshalb wird sie auf Initiative des Petitionsausschusses aktiv. Sie kann die Behörde des Mitgliedstaates, die nach Auffassung des Petitionsausschusses und der Kommission gegen europäisches Recht verstößt, vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.


Das ganze Verfahren dürfte noch länger dauern, als schon der "normale" Rechtsweg gegen eine Nutzungsuntersagung.


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Medusa
Beitrag 08.02.2005, 17:35
Beitrag #1037


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@Sam

Zitat
die davor schon eine Mpu auflage hatten.


Eine "aktive" MPU Auflage hast Du ja nur wenn Du den FS hier beantragst. Ziehst Du den Antrag zurück "ruht" sie ja bis zum nächsten Antrag ....
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Medusa
Beitrag 08.02.2005, 17:39
Beitrag #1038


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@XDiver

Zitat
Sie kann die Behörde des Mitgliedstaates, die nach Auffassung des Petitionsausschusses und der Kommission gegen europäisches Recht verstößt, vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen.


Ist ein erneutes Verklagen wg. Mißachtung wirklich nötig? Was, wenn dies Urteil dann wieder mißachtet wird? Das würde zu einer endlosen Klagerei wg. der gleichen Sache führen. Vielleicht sind unmittelbare Sanktionen, des EP oder EuGHs, möglich?
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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:40
Beitrag #1039


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@medusa

Eine "aktive" MPU Auflage hast Du ja nur wenn Du den FS hier beantragst. Ziehst Du den Antrag zurück "ruht" sie ja bis zum nächsten Antrag ....

Ach so, kann sein. Weiss ich nicht. Aber gut zu wissen. Thanks


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Sam
Beitrag 08.02.2005, 17:40
Beitrag #1040


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Sorry wollte nich so groß schreiben. Mein Fehler.


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