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> Fahrradfahren wird mir verboten!!!, Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
Student27
Beitrag 19.01.2005, 21:08
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

Wenn ich bis Ende Februar keine positive MPU bei meiner Straßenverkehrsbehörde in Baden-Württemberg vorlege, wird mir das Fahrradfahren verboten (!) und der Führerschein entzogen! Das Verbot des Fahrradfahrens ist mir neu!

Ich habe ein Einzelgespräch zur MPU-Vorbereitung mit einer Diplompsychologin bei einer akkreditierten MPU-Gutachtungsstelle in Berlin durchgeführt. Dort sind so strenge Verwaltungsverfahren aus Berlin nicht bekannt ist.

Wäre es sinnvoll, wenn ich meinen (Haupt)wohnsitz nach Berlin verlege, um ein milderes Verwaltungsverfahren zu bekommen? Dann müßte prinzipiell die Straßenverkehrsbehörde in Berlin zuständig sein? Wer hat damit Erfahrungen gemacht? Wem wurde Fahrradfahren per Verwaltungsakt verboten?

Bin Euch über jede Antwort sehr dankbar!

Viele Grüsse, Student27
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Uwe W
Beitrag 19.01.2005, 21:23
Beitrag #2


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Rechtsgrundlage scheint hier zu sein:
Zitat
FeV § 3 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.


Die Fahrerlaubnisverordnung beruht auf dem §6 des Straßenverkehrsgesetzes als Ermächtigungsgrundlage:
Zitat
§ 6 Ausführungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

  1.      die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, insbesondere über
      ...
y. Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme am Straßenverkehr sind;

Ein Fahrverbot für Radfahrer hatten wir hier im Forum meines Wissens aber noch nie.

Welche Vorkommnisse lagen denn der Sache zu Grunde?


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Student27
Beitrag 19.01.2005, 21:46
Beitrag #3


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Hallo,

um besser diskutieren zu können, die Details zum angedrohten Verbot des Fahrradfahrens:

Die Polizei hat mich angehalten, weil ich über eine rote Ampel mit dem Fahrrad gefahren bin. Die gemessene BAK ergab 1,75 Promille. Bestraft wurde ich nach
§ 312 StGB, d.h. fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr.

Im Verwaltungsverfahren hat mich die Straßenverkehrsbehörde aufgefordert, bis Ende Februar eine positive MPU beizubringen oder der Führerschein wird mir entzogen und das Fahrradfahren verboten.

Ich zitiere die Straßenverkehrsbehörde: "falls Sie uns das medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegen (oder ein negatives Gutachten, das steht an anderer Stelle!), müssen wir Sie als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ansehen und Ihnen die Fahrerlaubnis der Klasse drei entziehen und Ihnen das Führen von Mofas und Fahrrädern untersagen"

Ich habe zu diesem Thema im Forum noch nichts finden können. Bin ich wirklich der einzige in Deutschland, dem man das Fahrradfahren verbieten will?

Ich habe keinerlei Einträge im BZR oder in Flensburg oder bin sonst in irgendeinerweise körperlich oder geistig eingeschränkt und fühle mich verarscht! (Entschuldigung für die Wortwahl!)

Vielleicht macht es Sinn meinen (Haupt)wohnsitz nach Berlin zu verlegen und dort ein milderes Verwaltungsverfahren zu bekommen?

Bin über jede Antwort dankbar!

Euer Student27
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Hans Wurst
Beitrag 19.01.2005, 21:57
Beitrag #4


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Wie will man denn das Verbot des Führens eines Rades in der Praxis überprüfen?

Das ist doch realitätsfremd.
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Uwe W
Beitrag 19.01.2005, 22:04
Beitrag #5


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Bezüglich Deines Autoführerscheins (oder sonstige Führerscheine) ist das Verfahren so völlig normal und in §13 der Fahrerlaubnisverordnung vorgeschrieben.

Dass auch gleichzeitig das Radfahren verboten werden soll, wäre mir aber absolut neu.
Wir hatten hier schon öfter Radfahrer, die wegen mehr als 1,6 Promille zur MPU mussten. Bei einem Ersttäter, der nur leicht über der 1,6 Promille-Grenze liegt, wäre ein Radfahrverbot meines Erachtens unverhältnismäßig.

Das Radfahrverbot könnte deshalb, wenn es kommen sollte, auch aufgrund von Rechtsmitteln wieder aufgehoben werden.

Ein Wechsel des Wohnsitzes könnte zwar dazu führen, dass das Radfahrverbot gar nicht erst kommt.
Ob der damit verbundene Aufwand aber wirklich nötig ist, ist zumindest fraglich.

Wegen des Autoführerscheins würde ich aber schon versuchen, die MPU zu bestehen.

Wenn Du in den nächsten 15 Jahren Auto fahren willst, wirst Du eh eine MPU bestehen müssen.
Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so kämen dann noch Verwaltungskosten für die Neuerteilung dazu, bei Neuerwerb nach mehr als 2 Jahren müsstest Du auch die Prüfungen neu machen.


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Student27
Beitrag 19.01.2005, 22:08
Beitrag #6


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Zitat (Hans Wurst @ 19.01.2005, 21:57)
Wie will man denn das Verbot des Führens eines Rades in der Praxis überprüfen?

Das ist doch realitätsfremd.

"realitätsfremd" ist genau das richtige Wort in meinem Fall!

Aber: ich will meinen Führerschein behalten und will nicht die ganze Zeit illegal Fahrradfahren (das hört sich echt lustig an!). Bei einer erneuten Kontrolle hätte ich erneut ein Strafverfahren am Hals...

Muß ich dann mein Fahrrad abgeben, wenn ich erneut angehalten werde?(Führerschein haben Sie dann schon!) oder gleich lebenslänglich mit Sicherheitsverwahrung damit ich nicht mehr radeln kann? laugh2.gif

Das Ganze ist nur noch zum Heulen crybaby.gif
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RA XDiver
Beitrag 19.01.2005, 22:17
Beitrag #7


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Zitat
Das Ganze ist nur noch zum Heulen


Bzgl. des Fahrrades finde ich es eigentlich mehr zum Lachen. Das Verbot, ein Fahrrad zu führen, wird von keiner Rechtsgrundlage in D gedeckt. Die FeV kann nicht einschlägig sein, da ein Fahrrad nicht FE-pflichtig ist und auch die gängigen Normen des StGB greifen nicht.

Was will die Behörde denn machen, wenn sie Dich auf einem Fahrrad erwischt? Eine Geldbuße verhängen? Das ist m.E. mehr als realitätsfern.

Wie UweW schon sagte, vor einem Fahrradverbot hätte ich keine Angst.

Das mit der FE ist schon schwieriger. Aufgrund der festgestellten Alkoholisierung (Trunkenheit i.V. ist übrigens § 316 und nicht 312 wink.gif ) ist eine MPU zwingend vorgeschrieben. Darum wirst Du also nicht herumkommen.


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Student27
Beitrag 19.01.2005, 22:17
Beitrag #8


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Zitat (Uwe W @ 19.01.2005, 22:04)
Dass auch gleichzeitig das Radfahren verboten werden soll, wäre mir aber absolut neu.
Wir hatten hier schon öfter Radfahrer, die wegen mehr als 1,6 Promille zur MPU mussten. Bei einem Ersttäter, der nur leicht über der 1,6 Promille-Grenze liegt, wäre ein Radfahrverbot meines Erachtens unverhältnismäßig.

Ein Wechsel des Wohnsitzes könnte zwar dazu führen, dass das Radfahrverbot gar nicht erst kommt.
Ob der damit verbundene Aufwand aber wirklich nötig ist, ist zumindest fraglich.

Wegen des Autoführerscheins würde ich aber schon versuchen, die MPU zu bestehen.

Ich werde versuchen, die MPU zu bestehen und meinen Hauptwohnsitz nach Berlin verlegen. Eine Wohnung habe ich dort! Aber ich finde das Ganze, um es mit Deinen Worten zu sagen, wirklich unverhältnismäßig!
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Uwe W
Beitrag 19.01.2005, 22:19
Beitrag #9


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Zitat (Hans Wurst @ 19.01.2005, 21:57)
Wie will man denn das Verbot des Führens eines Rades in der Praxis überprüfen?

Das ist doch realitätsfremd.

Das Fahrradfahren trotz Verbots ist jedenfalls kein Straftatbestand.
Es könnte höchstens mit einem Zwangsgeld nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchgesetzt werden.

Kontrollieren lässt sich das Verbot wahrscheinlich nur dadurch, dass die Polizei den Betroffenen beobachtet, d.h. beschattet.


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RA XDiver
Beitrag 19.01.2005, 22:19
Beitrag #10


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Zitat
Aber ich finde das Ganze, um es mit Deinen Worten zu sagen, wirklich unverhältnismäßig!


Nicht nur das, sondern schlicht und einfach rechtswidrig und damit im Notfall gerichtlich anfechtbar.


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Student27
Beitrag 19.01.2005, 22:24
Beitrag #11


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...dann werde ich mich morgen Abend in meinem neuen Hauptstadtwohnsitz gaaaaaaaanz entspannt auf die MPU vorbereiten und die öffentlich-rechtlichen Institutionen und deren "Verbote" etwas gelassener betrachten...
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corneliusrufus
Beitrag 19.01.2005, 22:49
Beitrag #12


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Soweit kann ich der Diskussion folgen und müßte auch fast lachen, wenn die 1,75 Promille nicht ernst wären. Die MPU begrüße ich daher.

Die fehlende Rechtsgrundlage sehe ich nicht. Auch ein Vergleich mit § 2 FeV mit § 3 FeV hilft da weiter. Und nciht umsonst heißt es da im § 3 FeV Abs. II ... entsprechend anzuwenden ...

Folglich konnte der Gesetzgeber sich Einschränkungen vorstellen.

Genau davon macht nun die FEB Gebrauch.

Dass dieses hier unverhältnismäßig sein könnte kann ich nachvollziehen. Das dürfte auch die FEB wissen. Darum habe ich mir die TE nochmals gelsenen. Das Stichwort ist Rotlicht.

Damit hat der TE nicht irgendeine Tat im Rausch begangen, sondern eine als (besonders) gefährlcih eingestufte. Ich kann mir vorstellen, dass sich die FEB bei einem rechtsmittel darauf berufen wird. Ob das dann verhältnismäßig bzw. ausreichend ist, muss wohl dann geklärt werden.

Ganz unabhängig davon: Es sollen genau zwei fahrzeuge verboten werde: Fahrrad und Mofa. Ein Pferd oder ein Esel oder Muli fallen nciht darunter ...

Rollschuhe oder Roller-Skates auch nicht. Mit denen ist man auch sehr schnell ...

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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willi
Beitrag 19.01.2005, 22:52
Beitrag #13


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Zitat (XDiver @ 19.01.2005, 22:17)
Das Verbot, ein Fahrrad zu führen, wird von keiner Rechtsgrundlage in D gedeckt. Die FeV kann nicht einschlägig sein, da ein Fahrrad nicht FE-pflichtig ist und auch die gängigen Normen des StGB greifen nicht.

Da bin ich nicht so sicher, es heißt ausdrücklich Fahrzeuge, nicht Kraftfahrzeuge. think.gif

Zitat (FEV @ § 3)
Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.


Die FEV gilt bundesweit, ein Umzug hilft also nicht.
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MrMurphy
Beitrag 19.01.2005, 22:53
Beitrag #14


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Bei einer Person, deren Blutalkoholwert über 1,6 Promille liegt, kann von einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik ausgegangen werden. (Das kommt nicht von mir, sondern ist einem Gerichtsurteil entnommen.)

Wenn student mit einem höheren Pegel sogar Fahrrad fahren konnte gehen die Behörden erst mal davon aus, dass er mit dem Alkohol Schwierigkeiten hat.

Von Fahrradfahrverboten habe ich auch schon gelesen, immer im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten mit einem Fahrrad.

Die gesetzlichen Grundlagen hat Uwe W bereits genannt:

Zitat
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.


Es geht also nicht um Kraftfahrzeuge oder die Fahrerlaubnis, sondern ganz allgemein um Fahrzeuge, zu denen auch das Fahrrad gehört.

Überwacht werden kann so eine Anordnung nur stichprobenartig, allerdings sähe es ganz bitter aus, wenn student erneut bei einem Verkehrsverstoß erwischt würde oder gar in einen Unfall verwickelt wird.

Das Fahrrad würde, genau wie ein Auto, wahrscheinlich erst bei einer Zuwiderhandlung eingezogen werden. Oder wenn student den Behörden gegenüber äußert, dass er trotz Verbot (wenn es denn soweit kommt) weiter radeln wird.
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RA XDiver
Beitrag 19.01.2005, 22:54
Beitrag #15


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Zitat
Das Fahrrad würde, genau wie ein Auto, wahrscheinlich erst bei einer Zuwiderhandlung eingezogen werden.


Nach welcher Rechtsgrundlage?


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Uwe W
Beitrag 19.01.2005, 23:06
Beitrag #16


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Ein Einziehen des Fahrrades könnte nach Polizeirecht erfolgen, da ein Verstoß gegen eine Anordnung nach §3 FeV gemäß §75 FeV in Verbindung mit §24 STVG eine Ordnungswidrigkeit ist.

Dafür müsste aber schon ein mehrfacher Verstoß gegen die Anordnungen erfolgt sein.

@corneliusrufus: Dass von Radfahrern begangene Rotlichtverstöße nicht immer besonders gefährlich sind, hatten wir hier im Forum schon mal erörtert.

Insbesondere vorsätzlich begangene Verstöße zu verkehrsschwachen Zeiten sind ungefährlich, wenn der Radfahrer sich wie bei einem Vorfahrt-Achten-Schild verhält.


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Student27
Beitrag 19.01.2005, 23:39
Beitrag #17


Neuling
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Hallo zusammen,

Vielen Dank für die vielen Antworten. Die einzige Meinungsverschiedenheit, die ich mit der Straßenverkehrsbehörde habe, ist das Verbot des Fahrradfahrens. Ich will hier weder meine Alkoholproblematik, die MPU noch etwas anderes verwaltungsrechtliches in Frage stellen.

Ich fahre deshalb Fahrrad, damit ich nicht alkoholisiert Auto fahre. Und bis 1,6 Promille ist mir das erlaubt, solange ich niemanden in Gefahr bringe oder auffällig werde. Soll ich in Zukunft nur noch laufen?

Bestraft wurde ich übrigens nur wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316. Im Polizeibericht wird wahrscheinlich stehen, dass ich über eine rote Ampel gefahren bin und dementsprechend könnte die Straßenverkehrsbehörde damit ein Verbot begründen.

Die FeV gilt bundesweit, aber ich werde trotzdem meinen Hauptwohnsitz nach Berlin verlegen. Vielleicht wird dort die FeV milder ausgelegt und es besteht eine Chance. Wenn nicht, auch keine Problem, dann war der Behördengang eben umsonst. Kennt sich jemand mit diesem Thema aus? Gibt es jemand, dem das Radfahren verboten wurde?

Grüsse, Student27
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RA XDiver
Beitrag 19.01.2005, 23:45
Beitrag #18


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Wie ich schon sagte. Gesetzt den Fall, dass die Verwaltung tatsächlich auf die Idee kommen sollte, ein Radfahrverbot auszusprechen, würde ich dagegen (ggf. mit anwaltlicher Unterstützung) gerichtlich vorgehen.

M.E. wäre eine solche Anordnung unverhältnismäßig zu der Tat, zumal du nur knapp über der zulässigen BAK gelegen hast und außer Dir selbst (wenn überhaupt) keinen anderen gefährdet hast. Die Chancen stehen da m.E. gar nicht so schlecht für Dich.


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Student27
Beitrag 20.01.2005, 00:04
Beitrag #19


Neuling
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Allein aus Prinzip würde ich gegen Fahrradverbot rechtlich vorgehen, denn ich lasse mein Leben nicht durch Behördenwillkür bestimmen. Aber jetzt hoffe ich erst mal auf eine positive MPU oder eine Kursempfehlung. Ein Termin bei der Suchtberatung habe ich auch schon...
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Jack Daniels
Beitrag 20.01.2005, 02:40
Beitrag #20


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Wenn ich gewusst hätte das hier mal einer mit Fahradverbot auftaucht hätte ich mir den Wisch der vor ein paar Wochen in einer Kneipe rumging näher angeschaut.Da wurde auch jemandem das Fahradfahren verboten,allerdings erst nachdem ihm so ziemlich alle anderen Fahrzeuge schon verboten wurden.Der muß aber mit dem Rad immer ziemlich verkehrsgefährdent unterwegs gewesen sein wenn er Richtung Heimat schwankte,die police.gif sollen ihn schon mehrfach von der Strasse aufgelesen haben.In diesem Fall ist das Verbot sicher nicht verkehrt,aber beim ersten mal?

Sach mal welches Landratsamt zuständig ist,vielleicht ist es das Gleiche.
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Willi Bruns
Beitrag 20.01.2005, 09:31
Beitrag #21


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@ studnet27

ziehe die MPU durch und dann trenne Alkohol und Benutzung von Fahrzeugen!
Wenn du schon meinst mit 0,16% Alkohol im Blut gefällt dir das Leben besser, dann kauf dir eine Flasch Korn und sauf sie in deiner Küche.

Die erheblich preiswertere und problemlosere Methode, kurzer Weg zum Bett oder ins Bad zum Kotzen.
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HaWeThie
Beitrag 20.01.2005, 11:56
Beitrag #22


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Hi
ich habe schon mehrere Auszüge aus Flensburg gesehen, in denen ausdrücklich die Benutzung eine Fahrzeuges untersagt wurde - insofern ist das durchaus nichts neues.
Allerdings waren in sämtlichen Auszügen noch mehr Dinge enthalten.
Ich vermute, dass uns der Student nicht alles hinsichtlich seiner Vorgeschichte mitgeteilt hat.
Es muss schon seeeeeeehhhhhhrrrrrrr viel passieren, bevor das Fahrradfahren verboten wird - ein einmaliger Rotlichtverstoß unter Alk (slbst >1,6 Umdrehungen) reicht da sicher nicht aus.

Gruß
HaWeThie


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corneliusrufus
Beitrag 20.01.2005, 18:31
Beitrag #23


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Nach dem ich diesen Thread bis hierher verfolgt habe und insbesondere nach den Ausführungen von Uwe W und XDiver glaube ich auch nicht, dass hier das Verbot des Fahrradfahrens verhältnismäßig wäre. Vorausgesetzt, es wird keine Vorgeschichte verschwiegen.

Ich weiter nachgedacht. Und ziehe eine Begründung (gegen ein Verbot wegen der Verhältnismäßigkeit) mal ganz anders auf.

Ich bin amtlicher Alkoholiker. Das habe ich der Polizei beim Aufgriff und später der FEB mitgeteilt. Klar, alle FE (für PKW, LKW und Motorrad) wurden mir entzogen.

Begründung: Als Alkoholiker bin ich eine latente Gefahr, dass die Allgemeinheit vor mir geschützt werden muss. Soweit richtig.

Auf den Gedanken, mir wegen der Gefahr für die Allgemeinheit oder für mich selbst nun auch das Fahrradfahren verwaltungsrechtlich verboten werden sollte, kam die FEB gar nicht bzw. verwarf ihn gleich wieder.

Beim Fall des TE liegt noch gar keine Klärung vor, ob dieser ("nur") Alkoholmisbrauch betreibt oder ob schon eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Damit kann dann das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit nicht so hoch sein wie im Fall eines nachgewisenen Alkoholikers.

Regelmäßig verbietet die FEB selbst bei Alkoholiker nicht das Fahrradfahren.

Wenn ich nun dieses auf das beabsichtigte Verbot beim TE beziehe, dann ist (in so weit) ein Verbot unverhältnismäßig.

Mir fällt noch etwas anderes ein. Die Behörde hat ja kein Verbot für das Fahrradfahren ausgesprochen, sondern es nur angedroht. Drohen kann sie viel. Möglicherweise verspricht sie sich von der Androhung eine Wirkung in die gewünschte Richtung: Nämlich Lösen des Alkoholproblemes. Dann ist ihre Drohung sogar besonders menschlich!

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Student27
Beitrag 20.01.2005, 21:19
Beitrag #24


Neuling
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Hallo,

Vielen Dank für die Antworten. Ein paar Ergänzungen und aktuelle Mitteilungen:

Meine Vorgeschichte stimmt so wie sie oben geschildert ist hundertprozentig. Ich ärgere mich über die Unverhältnismäßigkeit der Behörde. Wäre ich bereits mehrmals aufgefallen, hätte ich durchaus Verständnis für ein angedrohtes Verbot des Fahrradfahrens.

Im heutigen Gespräch hat mir meine Behörde mitgeteilt, dass auf Antrag bei einer negativen MPU vom Verbot des Fahrradfahrens abgesehen werden könnte. Entweder haben die jetzt Angst vor einer Klage oder das Verbot des Fahrradfahrens war nie ernst gemeint.

Desweiteren ist mein Wohnsitz seit heute in Berlin und die Behörde hat mir mitgeteilt, dass ich jetzt ein neues Schreiben von Berlin erhalte. Schlimmer kann es nicht werden und vielleicht verlängert sich dadurch die Frist zur Beibringung der positiven MPU.

Also: alles auf dem Weg der Besserung, auch meine Persönlichkeit, die gerade mit Kamillentee anstatt mit Bier vor dem PC sitzt...

Viele Grüsse, Student27
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Uwe W
Beitrag 20.01.2005, 21:46
Beitrag #25


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Na, dann hoffen wir mal das beste für die irgendwann bevorstehende MPU.

Und trink weiter Kamillentee...


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Gast_Gast_crispy_*
Beitrag 08.04.2005, 08:48
Beitrag #26





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Das habe ich gerade bei rponline.de gefunden.
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h-nes
Beitrag 08.04.2005, 09:53
Beitrag #27


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Zitat (Gast_crispy @ 08.04.2005, 09:48)
Das habe ich gerade bei rponline.de gefunden.

Man könnte ja gehässig sein, und verallgemeinern:

Ist das ne "Berufskrankheit" bei Studenten??

shutup.gif laugh2.gif


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das hnes
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THOR
Beitrag 08.04.2005, 09:54
Beitrag #28


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Zumindest in Erlangen wenn der Berg ruft rofl1.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Lexus
Beitrag 05.10.2006, 20:30
Beitrag #29


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Durch einen Verweis in einem anderen Thread muss ich das hier doch mal vorholen.

So ungewöhnlich wie hier streckenweise getan wird, ist es nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde daran denkt, das Fahrradfahren zu untersagen.

VG Neustadt NZV 2005, 437 f. (Beschl. v. 16.03.2005 - 3 L 372/05):

Zitat
1. Die Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrradfahrer unter Alkoholeinfluss berechtigt die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur dazu, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs einzuholen, sondern auch zu Frage der Eignung, ein sonstiges Fahrzeug (hier: Fahrrad) im Straßenverkehr zu führen.

2. Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I FeV das Führen von Fahrrädern im Straßenverkehr untersagen.

3. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die Zustimmung zur Teilnahme an einem evaluierten Rehabilitationskurs für alkoholauffällige Verkehrsteilnehmer auch in einem Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 11 X Nr. 3 FeV erteilen, wenn die Gutachter in einem medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungsmängel nach einem erfolgreichen Besuch eines solchen Kursus als behoben ansehen. Die Verpflichtung zur Zustimmung kann der Betroffene im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erreichen.


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Anton Gorodezki
Beitrag 05.10.2006, 21:03
Beitrag #30


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Zitat (corneliusrufus @ 20.01.2005, 20:31) *
Ich bin amtlicher Alkoholiker. Das habe ich der Polizei beim Aufgriff und später der FEB mitgeteilt. Klar, alle FE (für PKW, LKW und Motorrad) wurden mir entzogen.

Begründung: Als Alkoholiker bin ich eine latente Gefahr, dass die Allgemeinheit vor mir geschützt werden muss. Soweit richtig.


ist ot, aber ast du deine scheine nicht mittlerweile wieder?


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GSX-R
Beitrag 06.10.2006, 04:47
Beitrag #31


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Zitat (Anton Gorodezki @ 05.10.2006, 21:03) *
ist ot, aber ast du deine scheine nicht mittlerweile wieder?

Hat er.


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corneliusrufus
Beitrag 06.10.2006, 17:15
Beitrag #32


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Ja. Das war ein Teil der Geschichte von damals.

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Mario73
Beitrag 06.10.2006, 21:46
Beitrag #33


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die geschichte macht mir angst sad.gif
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