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> Gesetzesänderungen, neue Gesetze, Verordnungsänderungen...
Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 20:03
Beitrag #1


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Um bei Gesetzesänderungen die neuen Versionen, die manchmal schon mehrere Monate vor Inkrafttreten verkündet werden, frühzeitig abrufen zu können, werden sie in den folgenden Beiträgen mit Links zum Bundesgesetzblatt kurz beschrieben.

QUELLTEXT
[URL=http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=18300]FAQ: Gesetzesänderungen, neue Gesetze[/URL]


Nach Inkrafttreten der Änderung wird diese in die Verkehrsportal-Gesetzessammlung eingearbeitet.
Sofern sich die folgenden Postings auf erledigte Fälle beziehen, kann man mit Ihnen immerhin den Umfang einer Änderung nachvollziehen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 20:13
Beitrag #2


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1. Justizmodernisierungsgesetz, verkündet am 30.August 2004

Artikel 5: Änderung des OWiG zum 1.9.2004
Artikel 11: Änderung des §29 STVG zum 1.2.2005:
(Tilgungshemmung bereits durch Begehen von neuen Verstößen, nicht mehr erst durch Rechtskraft der Sanktionen)
Zitat
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.


Achtung: Das Inkrafttreten der Änderung ist im Bundesgesetzblatt vom 24.08.04 fehlerhaft abgedruckt worden.
Die Berichtigung erfolgte im Bundesgesetzblatt vom 03.09.2004:

"Artikel 11 tritt am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft."

Verkündung im August 2004> sechster folgender Kalermonat: Februar 2005 > Inkrafttreten am 01.02.2005.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 21.01.2005, 20:48
Beitrag #3


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3. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Veröffentlicht am 12.08.04

Inkrafttreten zum 1.2.2005

800. Bundesratssitzung 11.06.04, TOP 54, BR-Drucksachen 305/04 und 305/1/04

Wesentliche Änderungen: In der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Artikel 1
- Aufheben von § 29 FeV (Registrierung ausländischer Führerscheine)
- Einführung der Führerscheinklasse S
- Nr. 3a: Möglichkeit, eine MPU auch bei "erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften" anzuordnen. (§11 FeV)
- kein Mindestalter für Krankenfahrstühle (In Kraft seit 13.08.04)
- Neufassung der Anlage 11

Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung und weiterer Vorschriften

Achtung!
Berichtigung der dritten Verordnung Veröffentlicht am 28.02.05

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 20.06.2007, 22:48


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 28.01.2005, 00:05
Beitrag #4


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38. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 24.09.2004. Inkrafttreten am: 1.10.2005

- Änderung der STVZO: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein werden durch "Zulassungsbescheinigung Teil I" und "Zulassungsbescheinigung Teil II" ersetzt;

- Aufhebung der 26. Ausnahmeverordnung zur STVZO
- Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
- Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 28.01.2005, 00:17
Beitrag #5


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39. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Vom 12.12.2004. Inkrafttreten am:
01.10.2005 (Artikel 2a und 2b)
01.07.2005 Rest

Artikel 1: Verordnung über die EG-Typgenehmigung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen, ihrer Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (LoF-EG-TypV

Artikel 2: Änderung der STVZO
Artikel 2a: Änderung der STVZO
Artikel 2b: Änderung der Fahrzeugregisterverordnung
Artikel 3: Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


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Uwe W
Beitrag 18.02.2005, 18:57
Beitrag #6


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11. Ausnahmeverordnung zur STVO

Verkündet: 11.02.2005, In Kraft: 12.02.2005 bis 31.12.2007:

Abweichend von §13 (1) und (2) STVO darf im Bereich von Parkuhren/Parkscheinautomaten auch parken, wer für die Errichtung der Parkgebühren und Überwachung der Parkzeit die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen hat wie z.B. durch Taschenparkuhren oder Mobiltelefone.


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Peter Lustig
Beitrag 29.03.2005, 20:27
Beitrag #7


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12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18.03.2005

Verkündet: 29.03.2005
In Kraft ab: 30.03.2005 bis 31.12.2009
Fundstelle: BGBl. I, S. 866

Wohnmobile zwischen 3,5 t und 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, dürfen abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 StVO auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen anstatt bisher 80 km/h nunmehr 100 km/h fahren.
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Uwe W
Beitrag 15.07.2005, 21:46
Beitrag #8


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28. Verordnung zur Änderung der STVZO
vom 14.03.2005, verkündet 29.03.2005, in Kraft seit 01.04.2005
Neufassung des STVZO § 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht und Folgeänderungen.


2. Gesetz zur Änderung des STVG und anderer Gesetze
vom 03.05.2005, verkündet 09.05.2005, in Kraft seit 01.06.2005
kleinere Änderungen, z.B. KfZ-Zulassung kann von der Bezahlung rückständiger Zulassungsgebühren abhängig gemacht werden.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 15.07.2005, 23:21
Beitrag #9


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Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen
vom 27.06.2005, verkündet 01.07.2005, in Kraft seit 02.07.2005
- ersetzt die Fahrpersonalverordnung vom 22.08.1969 durch eine völlig neu konzipierte FPersV
- ändert u.a. noch die §§ 57a, 57b STVZO.


Verordnung zur Änderung güterkraftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 29.06.2005, verkündet 07.07.2005, in Kraft seit 08.07.2005


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Beitrag 18.08.2005, 20:25
Beitrag #10


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Im Bundesgesetzblatt vom 17.08.2005 wurden verkündet:

Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005, in Kraft bis auf Ausnahmen ab 01.02.2006

3. Gesetz zur Änderung des STVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: vom 14.08.2005, in Kraft ab 18.08.2005:

- Begleitetes Fahren ab 17. Neu sind:
§ 6e STVG, § 65 (12) StVG(Befristung bis zum 31.12.2010);
FeV § 48a, FeV § 48b, FeV § 75 Nr. 13, FeV Anlage 8a;
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Nr. 202.8, 202.9

- § 22b STVG: Neue Strafvorschrift gegen den Mißbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern: bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe

14. VO zur Änderung der STVO: vom 06.08.2005, in Kraft ab 18.08.2005:
§ 33 (3) neu in die STVO aufgenommen: Ausnahmen von §33 Absätze 1 und 2 für Raststätten und Autohöfe.


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Beitrag 05.01.2006, 23:37
Beitrag #11


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3. VO zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur STVO vom 07.10.2005, verkündet in BGBl Nr. 65 vom 21.10.2005, In Kraft ab 22.10.2005:

Geschwindigkeitsbegrenzungen für Gespanne auf Autobahnen

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2. VO zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur STVO vom 21.12.2005, verkündet in BGBl Nr. 75 vom 28.12.2005


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Beitrag 05.01.2006, 23:50
Beitrag #12


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Im Bundesgesetzblatt Nr. 76 vom 30. Dezember 2005 wurden verkündet:

15. VO zur Änderung der STVO: Änderung des § 41 (2) Nr. 6 StVO: Einführung von Durchfahrtsverboten für LkW ab 12 Tonnen; Folgeänderung in § 45 (9). In Kraft ab 31.12.2005

818. Bundesratssitzung 21.12.05, TOP 39, BR-Drucksache 813/05
-------------------------------------------------------------------------

40. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

In Kraft ab 1.1.2006:

- Änderung der STVO bezüglich Mitnahme von Personen auf Ladeflächen, Gurtpflicht, Helmpflicht für Quads und Trikes, Ladungssicherung, redaktionelle Änderungen (Zusatzschilder werden Zusatzzeichen) etc.
- Aufhebung der 2. und der 6. Ausnahmeverordnung zur STVO

In Kraft ab 1.5.2006:
- Änderung des § 2(3a) STVO bezüglich der witterungsangepassten Ausstattung von Kraftfahrzeugen (Bereifung und Frostschutzmittel in Scheibenwaschanlage)
- Änderung der Bußgeldkatalogverordnung wegen:
nicht angepasste Ausrüstung
Schutzhelmpflicht
Verstöße an Bahnübergängen
Abstandsverstöße
- Folgeänderung der Fahrerlaubnisverordnung wegen der Punkteregelungen für oben genannte Verstöße

818. Bundesratssitzung 21.12.05, TOP 40, BR-Drucksache 824/05


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Peter Lustig
Beitrag 09.03.2006, 17:11
Beitrag #13


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Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2006 (BGBl. I S. 470)

Enthält u.a. Änderungen zu
  • § 29 StVZO
    Zitat
    (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
    1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,
    2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
    Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

    (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
    1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
    2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
    Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen.
    SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

    (3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

    (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

    (5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SPSchild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

    (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste
    1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
    a) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein oder
    b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,
    2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll vermerkt werden.

    (7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

    (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

    (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

    (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

    (11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Nummer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.

    (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch einzutragen.

    (13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter des Fahrzeugs aufzubewahren.

    (14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board- Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind Plaketten in entsprechender Anwendung des § 47a Abs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a Abs. 6 gilt entsprechend.“

  • § 47a ff StVZO Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung der Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –
  • § 35i Abs. 2 StVZO

Die Verordnung tritt am 01.04.2006 in Kraft.
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Peter Lustig
Beitrag 21.05.2006, 11:07
Beitrag #14


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16. Änderungsverordnung zur StVO vom 11.05.2006 (BGBl. I, S. 1160)
Artikel 1 in Kraft seit 16.05.2006
(enthält wesentliche Änderungen des § 21 StVO Personenbeförderung):
Zitat
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist.

Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.“

b) Absatz 1a Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsgurten gesichert werden, wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteeinrichtungen für die Befestigung weiterer Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht.“

c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
„(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in solchen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse.“

2. In § 49 Abs. 1 Nr. 20 wird die Angabe „§ 21 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 4“ ersetzt.


Artikel 2 tritt in Kraft am 08.04.2008:
Zitat
Artikel 2
Weitere Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
In § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden die Wörter „amtlich genehmigt“ durch die Wörter „den in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur
Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 373 S. 26), der durch Artikel 1
Nr. 3 der Richtlinie 2003/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. April 2003 (ABl. EU Nr. L 115 S. 63) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen“ ersetzt.
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Beitrag 21.06.2007, 19:46
Beitrag #15


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29. VO zur Änderung der STVZO vom 27.01.06,
verkündet im BGBl Nr. 6 vom 01.02.06 S. 287ff, in Kraft seit 02.02.06

Einfügung der Anlage XXVI: Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Feinstaubproblematik)

818. Bundesratssitzung 21.12.05 , TOP 54, BR-Drucksachen 812/05, 812/1/05, 812/2/05


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42. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.03.06
verkündet im BGBl I Nr. 13 vom 22.03.06, S. 543f., in Kraft seit 1.4.06

Änderung von § 41a STVZO "Druckgasanlagen und Druckbehälter" (verflüssigtes Gas, komprimiertes Erdgas) und Folgeänderungen


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 21.06.2007, 20:21
Beitrag #17


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43. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 28.03.06

verkündet BGBl I Nr. 14 vom 30.03.06, in Kraft ab 01.04.06, Bußgeldvorschriften ab 01.08.06:

Einfügen von Zeichen 327 Tunnel und Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht in § 42 STVO;
Bußgeldvorschriften für die neuen Verkehrsregelungen.

Änderung des 189.2 und 214 Bußgeldkatalog: (Kraftfahrzeuge in einem Zustand, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen)

820. Bundesratssitzung 10.03.06 TOP 62, BR-Drucksache 60/06, 60/1/06


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 21.06.2007, 20:53
Beitrag #18


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VO zur Neuordnung des Rechts derZulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 25.04.06, verkündet BGBl I Nr. 21 vom 29.04.06, S. 988

- Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV neu eingeführt
- Umfangreiche Folgeänderungen und Aufhebungen von Vorschriften in STVZO, FeV, IntKfZVO, BKatV, GebOSt, diverser Ausnahmeverordnungen

in Kraft seit 01.02.2007, in einigen Punkten schon ab 30.03.2006

819. Bundesratssitzung am 10.02.06 TOP 78, BR-Drucksache 811/05


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Beitrag 21.06.2007, 21:10
Beitrag #19


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16. VO zur Änderung der STVO vom 11.05.06

verkündet BGBl I Nr. 23 vom 15.05.06,

Änderung § 21 (Sicherheitsgurte, Kindersitze) in Kraft seit 16.05.06
weitere Änderung § 21 (Präzisierung der Vorschriften) tritt am 08.04.2008 in Kraft

821. Bundesratssitzung 07.04.06, TOP 60, BR-Drucksache 165/06


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