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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 1 Beigetreten: 07.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8250 ![]() |
mit welchem Verwarnungsgeld muß ich bei einem Auffahrunfall ohne Personenschaden rechnen, ist der Betrag innerhalb der Beträge 5-35 Euro frei durch die Polizei wählbar? Hintergrund: Leichter Auffahrunfall bei Glatteis mit Dienstfz. aufgrund des verkehrsbedingten Haltens hinter einem Linksabbieger. Folge : Ganz geringe Kratzspuren auf der Stoßstange des Vorausfahrenden. Aufnahme dur die Polizei. |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Frei wählen darf die Polizei nicht. Sie ist nach den Umständen des Sachverhaltes an die Regelsätze der BKatV gebunden.
In den typischen Auffahrfällen wird, solange nicht erschwerende Umstände hinzutreten, im Regelfall ein Verwarngeld von 35 EUR nach BKatV Ziffer 1.4 verhängt. Kommt eine Ahndung mit einem Verwarngeld nicht in Frage, muss die Polizei eine Ordnungswidrigkeitenanzeige schreiben und an die Bußgeldstelle weiterleiten. Dann wird von dort das entsprechende Bußgeld verhängt (dann im Regelfall >35 EUR). -------------------- |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2194 Beigetreten: 10.10.2004 Wohnort: Wo rauschend stolze Barken elbwärts ziehn zum Holstengau Mitglieds-Nr.: 6023 ![]() |
Hallo,
die Antwort auf die Frage findet sich in § 56 OwiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) Zitat § 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen. Die im Bußgeldkatalog angegebenen Beträge sind Regel-sätze. Diese sollen also in der Regel angewendet werden. Je nach Ermessen können jedoch auch niedrigere oder höhere Beträge angesetzt werden (zwischen 0 und 35 Euro) Zitat ("XDiver") Frei wählen darf die Polizei nicht. Sie ist nach den Umständen des Sachverhaltes an die Regelsätze der BKatV gebunden .Widerspruch (s.o.). gez. Lempel |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat Widerspruch (s.o.). Nicht wirklich. Die BKatV ist eine Präzisierung der Generalklausel des § 56 OWiG. -------------------- |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 ![]() |
Zitat (Oberlehrer Lempel @ 07.02.2005, 11:45) ... Je nach Ermessen können jedoch auch niedrigere oder höhere Beträge angesetzt werden (zwischen 0 und 35 Euro) Die im BKat festgelegten Beträge sind richtiger Weise Regelsätze. Sie orientieren sich nach den allgemein üblichen Begehensweisen. Das Einschreiten eines Pol-Beamten richtet sich nach den Gleichheitsgrundsatz. Die Herabsetzung oder Erhöhung eines Verwarnungsgeldes aufgrund sachfremder Erwägungen wäre ermessensfehlerhaft. Die Bußgeldkatalog-Verordnung gestattet lediglich die Minderung auf 20,- € bei wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen des Betroffenen (§ 2 Abs. 5 BKatV) Im Übrigen bezieht sich das Ermessen eines Polizeibeamten im Rahmen des Opportunitätsprinzips nur darauf, ob er Einschreitet oder nicht. Wenn er sich bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit (Bereich des Verwarnungsgeldes = 5-35 €) zum Einschreiten entschließt, dann muss er die im BKat vorgegebenen Sätze anwenden. Darüber hinaus liegt bei schwer wiegenden Ordnungswidrigkeiten (über 35 €) eine Ermessenschrumpfung auf Null vor, es besteht Zwang zum Einschreiten. Alles ist natürlich rein rechtstheoretisch. Ich ziehe mir die Hosen auch nicht mit der Kneifzange an und weiß, dass es hier anderweitige Handlungsweisen gibt. Und manchmal ist das auch gut so. ![]() ![]() ![]() -------------------- |
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