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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 4), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Medusa
Beitrag 19.02.2005, 21:52
Beitrag #481


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Zitat (Bentley222 @ 19.02.2005, 21:48)
1, Was heißt "getilgt"? Mehr als 15 Jahre alte Einträge dürfen nicht mehr verwendet werden, solange kein neuerlicher Eintrag in die FS-Akte vorliegt.

Leeres Blatt im VZR. Tatzeitpunkt nicht 15 Jahre her.
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strichachtdoktor
Beitrag 19.02.2005, 21:52
Beitrag #482


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So Leute, gleich kommt "Last Boy-Scout", immer gerne gesehen cool.gif und mir gehen die Gaeste auf den Senkel. Wuensche Euch noch was, bis die Tage.


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.02.2005, 21:54
Beitrag #483





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Wenn kein Eintragungen vorhanden sind, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlagen kann D dann eine MPU anordnen?
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Gast_Guest_*
Beitrag 19.02.2005, 21:58
Beitrag #484





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Genau das meine ich. D hat vielleicht kein Recht, MPU oder Gebrauchsuntersagung anzuordnen. Und dagegen, überlegen wir ja gerade, kann man doch einiges machen!
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Andreas
Beitrag 19.02.2005, 22:10
Beitrag #485


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Zitat (strichachtdoktor @ 19.02.2005, 21:52)
und mir gehen die Gaeste auf den Senkel.

Nicht nur dir. cool.gif

Vor allem wenn diese Gäste nicht einmal ansatzweise Ahnung von dem haben, was hier seit Monaten diskutiert wird. mad.gif


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Andreas
Beitrag 19.02.2005, 22:35
Beitrag #486


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*** Anmerkung Moderator:

@Guest oder Michael....ES REICHT!!! Ich bitte dich eindringlich, diese unsäglichen Einzeiler zu unterlassen und vor dem Absenden eines Beitrages auch einmal über den Sinngehalt nachzudenken. Nochmals eine Empfehlung von mir ist, erst die alten Threads lesen, dann fragen.
Gruss Andreas


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Rolrick
Beitrag 20.02.2005, 05:40
Beitrag #487


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Folgende Briefe gehen am Montag per Einschreiben raus:

1 x an meine zuständige FEB.
und
1 x an die Landesbeauftragte für Datenschutz
Landratsamt ********
z.Hd. Frau ******
*****************

******************


Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich des Schreiben vom 17.02.2005 mit der Aktenzeichennummer: ********

möchte ich Ihnen hiermit mitteilen, dass ich Ihr „Rechtswidriges Verhalten“ nicht billigen kann.

Zeitgleich habe ich einen Brief an die ****** Landesbeauftrage für Datenschutz „********************“ geschrieben, indem ich Ihr die Datenschutzverletzung mir gegenüber mitgeteilt habe.

Des Weiteren will ich hiermit gegen sie eine Beschwerde einreichen, da sie sich an dieser Datenschutzverletzung beteiligt haben.

Ich habe mir nichts vor zuwerfen, mein mehrere Tage umfassender Urlaub in der Tschechei war rein Geschäftlicher Natur was ich auch den BGS- Beamten mitteilte.

Bitte reichen sie dieses Schreiben Ihrem Vorgesetzten weiter.

Zu der von Ihnen angestrebten „Erörterung“ zu der ich bis zum 07.03.2005 Zeit habe, werde ich Keine Aussage machen.

Das ist „so glaube ich jedenfalls zur Zeit noch“ ein Grundrecht, welches sie mir nicht verwehren können.

Mit der Wende 1989 dachte ich dass die Methoden die sie hier an den Tag legen, vorbei sind.

Bitte informieren sie mich umgehend über das Ergebnis meiner Beschwerde.

Ich möchte hier nochmals betonen dass ich mit nichts vorzuwerfen habe, was Ihr Vorgehen auch nur im Ansatz rechtfertigen würde.
Des Weiteren habe ich Ihr Schreiben an meinem Rechtsanwalt geschickt sodass Sie gesondert Post von Ihm erhalten werden.

Hochachtungsvoll

----------------------------------

********** Landesbeauftragte für den Datenschutz
z.H. *************

Postschließfach ********

****************


Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dezember 2004 war ich für 3 Woche per Zug in der Tschechei und habe mir das Land und seine Sehenswürdigkeiten angeschaut. Auch eine Kontaktaufnahme mit anderen Firmen war der Grund für meine Reise in die Tschechei.
Als ich mit dem Zug wieder in die BRD einreiste, wurde ich von 4 BGS- Beamten am Grenzübergang „Schirnding“ kontrolliert. Mein Personalausweis wurde mit mehreren Datenbanken per Notebook abgeglichen.
Die ganze Kontrolle im Zug lief für meinen Geschmack reichlich Schroff und unfreundlich ab. Ich musste vor allen Mitreisenden meine Reisetasche öffnen und die BGS- Beamten breiteten meine Sachen auf dem Fussboden aus.
Was die BGS- Beamten suchten, konnte ich nicht in Erfahrung bringen, da sie mir auf meine Frage nicht antworteten.
Nun der eigentliche Anlass warum ich Ihnen schreibe.
Heute hatte ich einen Brief von dem „Fachdienst Fahrerlaubniswesen“ in meinem Briefkasten den ich Ihnen als Kopie mit sende.
Der BGS hat meine Daten von diesem besagten Grenzübertritt an die für mich zuständige Führerscheinbehörde weitergeleitet. (Mit welchen Anfangsverdacht oder Recht überhaupt?)
Diese Führerscheinbehörde will nun von mir wissen was der Grund der Grenzüberschreitung war.
Ich finde es absolut verwerflich für die BRD, wie hier mit den Bürgern und insbesondere mit meinen persönlichen Daten umgegangen wird.
Ich komme aus den „Neuen Bundesländern“ und dachte eigentlich dass die Zeiten vorbei sind. Aber mir scheint es wurden jetzt die Methoden der „STASI“ wieder aufgegriffen die nach der Wende verpönt waren.
Ich habe die Absicht bei meiner Führerscheinbehörde nicht zu erscheinen und mich (für was auch immer) zu rechtfertigen, da diese ganze Angelegenheit auf ein Rechtswidriges Verhalten basiert.
Ich würde mich freuen von Ihnen eine Antwort oder Stellungsnahme zu erhalten.



Mit freundlichen Grüßen

---------------------------------------

So, mal sehen was sich ergibt, ich halte euch auf dem laufenden.
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strichachtdoktor
Beitrag 20.02.2005, 05:45
Beitrag #488


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Leider wird dieser Thread durch viele nutzlose Beitraege immer weiter verwaessert. Was angesichts der ueberaus komplizierten Rechtslage manchmal verstaendlich scheint. Natuerlich muss es schwere und einfache Passagen auch in einem Diskussionsthread geben - aber ich meine, wir machen es uns im Augenblick definitiv zu einfach.

Wie komplex die Rechtslage bezueglich der Anerkennung von EU-Fuehrerscheinen in Deutschland ist, zeigt exemplarisch das von Mr.T. dankenswerterweise in Erinnerung gerufene bzw. zur Kenntnis gebrachte Urteil des VG Muenchen in der Sache M 6b S 04.5543 vom 13.01.2005. (Quelle)

Wie einfach wir es uns machen, zeigt allein schon ein Blick auf die Zeiten: Um 20:49h wurde der Beitrag gepostet. Gehen wir davon aus, dass der folgende Beitrag von "Guest" zeitgleich erfolgte, gab es den ersten Beitrag, der sich damit haette auseinandersetzen koennen um 20:50h, danach um 20:53h, 20:55h - insgesamt ca. 38 Beitraege bis 22:35h. Und nicht einer dieser Beitraege hat sich auf dieses sehr interessante Urteil bezogen.

Wie auch ?! - ich habe alleine ueber 2 Stunden damit verbracht, das Urteil zu lesen und die angegebenen Links nachzulesen. Eine Lektuere, die ich jedem, der sich mit der Anerkennung von EU-Fuehrerscheinen wirklich beschaeftigen moechte, nur empfehlen mag. Dann wird auch jedem Interessenten deutlich, wie laecherlich doch unser aller Niveau der letzten Tage und Wochen ist, wenn wir uns nur auf die 185-Tage-Regelung und deren Erfuellung oder anderer als "ungerecht" empfundener Kleinigkeiten beschraenken.

Natuerlich muss dieser Thread nicht das Niveau einer Doktorarbeit aufrechterhalten, aber ein wenig mehr ernsthafte Auseinandersetzung mit der gesamten Lage koennte nicht schaden.

So koennte man z.B. mal den Umstand, dass das VG Muenchen grundsaetzliche Zweifel daran hat, ob der Inhaber einer EU-FS ueberhaupt durch diese das Recht wiedererlangt in Deutschland Kraftfahrzeuge zu fuehren, wenn ihm zuvor von einem deutschen Gericht wegen einer Verfehlung auf deutschem Boden die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, genauer unter die Lupe nehmen.

Interessant waere auch eine Diskussion darueber, inwieweit europaeisches Recht rechtgestalterischen Raum fuer nationale Eignungsregeln laesst - beides ist schliesslich relevant fuer die Anerkennung der EU-FE. Man muss auch Geiger und Weibrecht und Kalus (e.a.) nicht moegen, áber mit ihren sehr einflussreichen Interpretationen praegen sie so manches Urteil mit - sie sind also schon lesens-, wissens- und erwaehnenswert, wenn man sich loesungsorientiert mit der MPU- und EU-FS-Problematik auseinandersetzen moechte.

Dort abgehandelte Themen lassen sich mit Sicherheit nicht in Ein-Zeilen-Beitraegen der Sorte "Guest" besprechen. Natuerlich auch nicht in meinen gelegentlichen Zweizeilern ...

Also bitte Leute: Etwas mehr Niveau. Allein der Abschnitt a.) des oben genannten Urteils koennte mehrere Tage Gespraechsstoff bieten, wenn man sich nur vernuenftig damit auseinandersetzt ...


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Levent
Beitrag 20.02.2005, 10:06
Beitrag #489


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Wie ist es denn wenn ich in NL meinen haubt wohnsitz habe , aber in D arbeite ?
Kann ich auserdem noch in D gemeldet sein und in NL ??

Da habe ich noch eine frage:

Also wenn ich Angeklagt werde , und im schreiben steht drin ; Sie fuhren mit ihrem PKW , obwohl sie nicht mehr in der lage waren ein KFZ zu führen ! ! !
Man dann aber die selben umstände herbei führt wie zb 1,15 promille, macht dann eien eingnugstest , sprich ich knöpfe mir den Sachbearbeiter vom STVA und fahre auf ein Verkehrsübungsplatz , und mache dort einen Reationtest , und noch ein paar andere bei schlechten witterungsverhälltnisse. Dann wieder lege ich das ja in diesem moment , wozu ich eigentlich veruteilt worden bin, ich beiweise es ihnen das ich also doch im grunde genommen doch fähig war ein KFZ zu führen.
Man kann doch seine unschuld beweisen, oder hat man da etwa kein recht zu.
Und wenn es dann so sei wie es die richter empfunden haben, dann werd ich nie wieder Auto fahren , weder mit einem CZ FS noch mit irgend einem anderen FS aus der EU .
Klinkt zwar ein wenig nach einem Märchen, aber es ist so wie ich es geschrieben habe.

Und so wie ich mich entsinnen kann , hat jeder das recht seine unschuld zu beweisen.



http://www.fight-for-your-right.org/start.htm


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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 20.02.2005, 11:20
Beitrag #490





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Zitat (Levent @ 20.02.2005, 10:06)
Also wenn ich Angeklagt werde , und im schreiben steht drin ; Sie fuhren mit ihrem PKW , obwohl sie nicht mehr in der lage waren ein KFZ zu führen ! ! !
Man dann aber die selben umstände herbei führt wie zb 1,15 promille, macht dann eien eingnugstest , sprich ich knöpfe mir den Sachbearbeiter vom STVA und fahre auf ein Verkehrsübungsplatz , und mache dort einen Reationtest , und noch ein paar andere bei schlechten witterungsverhälltnisse. Dann wieder lege ich das ja in diesem moment , wozu ich eigentlich veruteilt worden bin, ich beiweise es ihnen das ich also doch im grunde genommen doch fähig war ein KFZ zu führen.
Man kann doch seine unschuld beweisen, oder hat man da etwa kein recht zu.

Das ist doch wohl nicht dein werter Ernst.
Glaubst du wirklich dass dein Mitarbeiter der Strassenverkehrsbehörde so lebensmüde ist, sich bei einem betrunkenen Fahrer ins Auto zu setzen um sich zeigen zu lassen, dass dieser vermeintlich Auto fahren kann?

Selbstverständlich hast du ein Recht, deine Unschuld zu beweisen. Dafür gibt es aber Regeln.
Durch gefestigte, medizinische Erkenntnisse ist festgestellt worden, dass ein Mensch ab 1,0 Promille nicht mehr in der Lage ist ein Kfz sicher zu führen (egal, ob er sich dazu in der Lage fühlt oder nicht). Der Rechtsprechung hat diese medizinische Grenze noch mit 10 % nach ober gesetzt und die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille festgelegt. Deshalb ist ein Gegenbeweis (Fahrtüchtigkeit bei mehr als 1,1 Promille) gar nicht mehr möglich, da medizinisch nicht möglich.
Ausserdem ist ein Mitarbeiter der Strassenverhehrsbehörde auch fachlich nicht in der Lage, deine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Deshalb werden diese Eignungstests durch fachlich qualifizierte Gutachter gemacht.
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Gast_Guest_*
Beitrag 20.02.2005, 11:23
Beitrag #491





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Roderick, jetzt fehlt nur noch eine "Dienstaufsichtsbeschwerde" gegen den zuzständigen Mitarbeiter der Führerscheinstelle und die Meldung an den Sachbearbeiter für europäische Führerscheinangelegenheiten bei der EU. So würde ich das handhaben.
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mirko1
Beitrag 20.02.2005, 11:49
Beitrag #492


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@Levent
den Behörden geht es nicht darum ob du auf einem Übungsplatz im nüchternen zustand ein Auto durch Hüttchen fahren kannst.

Es geht darum das Du evtl. unter Alkohol Einfluss wie bewiesener maßen wieder ein Auto steuern wirst. Das ist die entscheidende Frage die durch eine MPU geklärt werden sollte.

Ob das die MPU klären kann, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Es ist momentan eben noch so das wir einen EU-FS haben der bis zur Untersagung gilt und evtl. nach dem nächsten Eugh Urteil zur Problematik wieder Zählen wird.

Ein Wort zur 185 Tage Regelung, wie schon xmal erwähnt worden ist, war im Jahr 04 in PL und CZ die Nationalen Gesetze eben so, das man eben keine 185 Tage zum erwerben eines gültigen EU-FS benötigte. Zwar gegen EU-Recht aber ich bin auch der Meinung dass den beiden Ländern als Neueinsteiger in die EU keiner an den Karren Fahren wird weil die eben ein Paar Monate zur Umsetzung benötigt haben.
Meiner Meinung nach werden die beiden Länder keinen EU-FS entziehen den sie Legal nach Ihren nationalen Gesetzen ausgestellt haben.

Deutschland ordnet ja auch MPU´S auf EU-FSne an obwohl der Eugh eindeutig gesagt hat Anerkennung ohne wenn und aber und darf nicht durch Nationale Maßnahmen und das ist die MPU die Gültigkeit aberkannt werden, Untersagung ist ja das gleiche.

Deutschland hält sich wie PL oder CZ eben auch nur an Ihre Nationalen gesetzte und das obwohl Deutschland sich nicht sicher ist was der Eugh entscheidet tun sie es trotzdem, warum sollte also PL oder CZ anders verfahren.
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caleb
Beitrag 20.02.2005, 12:16
Beitrag #493


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Hallo,

ich sehe in dem Urteil nichts neues...
"Eine automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis erfolge kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden, diese verstrichen sei und das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle."

--> Das Gericht ist nach wie vor der Meinung, dass eine MPU legitim ist.

"Die vom EuGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) im Sinne einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis könne daher dann nicht gelten, wenn das nationale Recht nicht nur formale, sondern inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe. Dies lasse sich damit begründen, dass die Richtlinie außer allgemeinen Mindestanforderungen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]) hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem Anhang III keine materiellen Anforderungen enthalte. Deren Festlegung obliege vielmehr dem nationalen Gesetzgeber. Schreibe daher das nationale Recht z.B. vor, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Beibringung eines (positiven) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig ist - so etwa im Falle des Verlusts der Fahreignung wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 %o, vgl. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 lit. c) FeV, § 46 Abs. 2 FeV i.V. mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV -, könne nach Maßgabe nationalen Rechts (in Deutschland: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) dessen Fehlen der Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer Sperrfrist erworbenen Fahrer- laubnis entgegen gehalten werden, ohne dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstünde."

--> Einer MPU steht das EU Gemeinschaftsrecht nicht im Wege.

Für mich ist das schon länger klar, aber einige hier sollten sich nur diese 2 Abschnitte durchlesen, dann wissen auch diese, das eine MPU Anordnung völlig legitim ist. D hat entschieden, den Rest wird der EUGH klären, was gibts da noch zu diskutieren? Desweiteren wage ich zu bezweifeln das Herr Kapper ohne erflogreiche MPU fährt... Durchaus möglich das er seine MPU mittlerweile bestanden hat.


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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mirko1
Beitrag 20.02.2005, 13:31
Beitrag #494


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Zitat (caleb @ 20.02.2005, 12:16)
--> Einer MPU steht das EU Gemeinschaftsrecht nicht im Wege.

Für mich ist das schon länger klar, aber einige hier sollten sich nur diese 2 Abschnitte durchlesen, dann wissen auch diese, das eine MPU Anordnung völlig legitim ist. D hat entschieden, den Rest wird der EUGH klären, was gibts da noch zu diskutieren? Desweiteren wage ich zu bezweifeln das Herr Kapper ohne erflogreiche MPU fährt... Durchaus möglich das er seine MPU mittlerweile bestanden hat.

genau, es geht jetzt nur noch darum mit zu bekommen wie die Gangart der Unterschiedlichen Bundesländern oder der Führerscheinstellen ist und wielange die Fristen zwischen police.gif Kontrolle, MPU Anordnung und schlieslich Untersagung sind.

Das ist allemal wichtig für uns EU-FS Besitzer mit zu lesen was Real läuft.

Zitat
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
rofl1.gif
ist das echt so *g*
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michael_mk
Beitrag 20.02.2005, 14:36
Beitrag #495


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ich meine gehört zu haben das es etwa3-4monate dauern wird bis du dann nicht mehr fahren darfst!ohne garantie ranting.gif

Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 20.02.2005, 19:13
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caleb
Beitrag 20.02.2005, 15:00
Beitrag #496


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Zitat (mirko1 @ 20.02.2005, 13:31)
Zitat
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
rofl1.gif
ist das echt so *g*

Allerdings laugh2.gif
Nachzulesen im Strafgesetzbuch, §§ 328, Abs. 2, Nr. 3

Einfach googeln hab den Link grad nicht parat


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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
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Peter Lustig
Beitrag 20.02.2005, 15:18
Beitrag #497


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Du solltest dazu aber auch den § 330 StGB lesen, nach dem aus einem Fall des § 328 StGB sehr schnell ein Verbrechen (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) werden kann. whistling.gif
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Levent
Beitrag 20.02.2005, 16:20
Beitrag #498


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Zitat (mirko1 @ 20.02.2005, 11:49)
Es geht darum das Du evtl. unter Alkohol Einfluss wie bewiesener maßen wieder ein Auto steuern wirst. Das ist die entscheidende Frage die durch eine MPU geklärt werden sollte.

@Mirko


Ja stimmt schon, aber ich wollte ja damit nicht sagen das ich jetzt immer unter alkohol einfluss fahren werde. Bei mir war es so , das ich in keinsterweisse irgend wie geleiert habe beim sprechen, oder das ich nicht mehr gerade aus gehen konnte. Ich war ganz normal , und dachte erst garnicht daran das ich schon so viel im blut habe , und es waren 1,15 promille. Jetzt weiss ich das es durch die gewöhnung gekommen ist . Und glaube mir , jetzt würde ich keinen meter fahren egal ob es eine flasche bier ist , oder nur ein Wotka Lemon. Der FS ist jetzt schon seit 16 montan weg, mein RA hat da jetzt rücksprache gehalten mit dem vorgesetzten , weil ich halt zum ersten mal mit alk auffällig geworden bin. Jetzt muss ich nur noch abwarten , ob ich nun doch zur MPU muss oder nicht.


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Perplex
Beitrag 20.02.2005, 17:00
Beitrag #499


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Mit CZ-Führerschein in Deutchland

Ich bin nun seit Oktober 2004 stolzer Besitzer einer TSCHECHISCHEN EU-FAHRERLAUBNIS & bin schon 4 mal von der Pozilei kontrolliert worden. 2 mal gab es überhaupt keine Probleme, aber beim dritten mal wurde mir der Führerschein & mein Fahrzeug als Tatwerkzeug beschlagnahmt, wegen einer früheren Entziehung & einer nicht bestandenen MPU. Ich sagte den Bullen, das sie gegen geltendes EU-Recht verstoßen, was sie aber nicht beeindruckte.
Daraufhin rief ich sofort meinen Anwalt an, der mir sagte, wie ich mich verhalten sollte. Nach einer nochmaligen Nachfrage bei der Dienststelle mussten sie mir den EU-Führerschein & den Wagen wieder aushändigen.

Eine Woche später bekam ich dann Post von der Führerscheinbehörde mit dem Hinweis, das ich den tschechischen Führerschein in Deutschland nicht benutzen darf auch wenn Tschechien jetzt zur EU gehört. Darum kümmert sich jetzt mein Anwalt & ich fahre weiter in Deutschland rum.

Ich bin seit Mai 2004 in Tschechien polizeilich gemeldet & habe mich erst im Januar 2005 in Deutschland wieder angemeldet. Ich war also mehr als 185 Tage nicht einmal in Deutschland gemeldet. Meinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik habe ich aber sicherheitshalber beibehalten.
Wie soll ich auch eine MPU in Deutschland bestehen, wenn ich im Ausland wohne?

Inzwischen erfuhr ich von dem Beschluss des
VG München vom 13.01.2005, Aktenzeichen: M 6b S 04.5543.

In diesem Beschluss macht mir vor allem der § 80 VwGO Sorge. Der besagt sinngemäß, dass ich, solange ein Prozess läuft, den gültigen
EU-Führerschein in Deutschland erst einmal nicht benutzen darf, in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Ein Prozess bis zur obersten Instanz kann dann Jahre dauern.
Mein Anwalt konnte meine Sorge auch nicht zerstreuen.
ICH HABE ALSO ZUR ZEIT NOCH KEINE NUTZUNGSUNTERSAGUNG MIT SOFORTVOLLZUG
Noch nicht.
Auf diesen Brief warte ich erst noch voller ANGST.
Zur Zeit kann ich meinen EU-Führerschein noch uneingeschränkt benutzen, aber wie lange noch?

DAS IST DOCH ABSOLUTER IRRSINN. Seit vier Woche habe ich also diesen Brief von der Führerscheinbehörde mit der Aufforderung meinen
CZ-Führerschein in Deutschland nicht zu benutzen. Meinem Anwalt hatte sich daraufhin für mich schriftlich geäußerte. Danach suchte ich mir die Paragraphen, die zur Grundlage dieses Schreibens herangezogen wurden, im Internet raus. Von einem Paragraphen, der einen Sofortvollzug rechtfertigen würde, hatte ich bis dahin nicht die geringste Ahnung. Der war in diesem Brief einfach nicht vorhanden. Da dieser Brief eindeutig im krassen Gegensatz zum jetzt geltendem EU-Recht stand, machte ich mir überhaupt keine Sorgen.

In dem Beschluss des
VG München vom 13.01.2005, Aktenzeichen: M 6b S 04.5543.
setzt es sich eindeutig über geltendes EU-Recht hinweg.

DURCH DIE NUTZUNGSUNTERSAGUNG WEGEN NICHTEIGNUNG AUS FRÜHEREN STAFTATEN IN VERBINDUNG MIT EINEM SOFORTVOLLZUG WIRD EU-RECHT GEBEUGT.

Am 29.4.2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im EU Ausland MPU-Auflagenfreie oder billigere Führerscheine erworben werden & diese im Heimatland legal genutzt werden können. Dieses Urteil widerspricht allerdings geltendem nationalem Recht in Deutschland.
Von einer MPU stand dort nichts drin. Das ist auch logisch, weil das Urteil allgemein gefasst wurde & für ganz Europa anzuwenden ist. In Österreich & Spanien gibt es, nach meinen Informationen, auch so etwas wie eine MPU, bloß mit anderem Namen. Dieses Urteil ist also auch auf diese Länder anzuwenden.

EINE NACHTRÄGLICHE NUTZUNGSUNTERSAGUNG, WIDERSPRICHT DEM GRUNDSATZ DER GEGENSEITIGEN ANERKENNUNG.
Das hat auch seine Gründe: Angenommen ich währe vor vielen Jahren als Deutscher nach Österreich übergesiedelt & hätte meine dort erworbene Fahrerlaubnis verloren mit Strafen & Auflagen für eine eventuelle Wiedererlangung. Dann wäre ich danach wieder nach Deutschland gezogen & hätte hier eine neue Fahrerlaubnis legal erworben. Und dann nehmen wir mal an ich fahre heute als Tourist nach Italien durch Österreich & DIE würden dort meine gültige Fahrerlaubnis nicht anerkennen, obwohl alle Sperren abgelaufen waren.
Das währe doch unvorstellbar.

Um aber Missverständnissen vorzubeugen:
Ich bin durchaus der Meinung, das Suchtkranke wie zum Beispiel Alkoholiker oder Junkies nicht am Straßenverkehr teilnehmen sollten.
Aber selbst diese Menschen haben eine reelle Chance verdient, wenn sie ihre Strafe abgesessen haben & ihre Sperre abgelaufen ist.

Aber ab hier beginnt dann erst der HORROR. Es reicht in Deutschland eben nicht aus seine Lebenssituation zu ändern & sich mit den Gründen, die damals zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, kritisch auseinander zu setzen.

NEIN, MAN MUSS ES AUCH BEWEISEN.

Und wenn auch nur der leiseste Verdacht bestehen & man in Zukunft rückfällig werden könnte, wird brutal abgelehnt. Das ganze kann dann Jahre dauern & Tausende von Euros kosten. Außerdem ist man den Psychos bei der MPU-Behörde hilflos ausgeliefert.
ES GIBT KEINE RECHTSSICHERHEIT.

Aber wenn man Deutschland den Rücken kehrt & auswandert ist die Chance auf eine MPU vertan. Zuständig für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist immer der Ort an dem man polizeilich gemeldet ist & seinen Lebensmittelpunkt hat. Dieses Recht auf freie Wohnortwahl ist im Grundgesetz verankert.

Ich hatte vor über zwei Jahren, nach Ablauf meiner sechs monatigen Sperre in Deutschland, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Das zog sich dann bis letztes Jahr hin, weil ich noch auf meine Verurteilung wegen Besitz von geringsten Mengen BTM, die nachweislich nicht im Zusammenhang mit „Fahren im Straßenverkehr“ zu tun hatten, warten musste.

Aber bevor ich nach Tschechien gezogen war, wollte ich noch schnell die MPU machen. Ich nahm an einem kostenlosen Infoabend beim TÜV teil, informierte mich ausführlich über den Ablauf dort & bekam dann, nachdem ich bei der Führerscheinbehörde mich für diese Behörde entschieden hatte, Post von dort. Ich sollte eine sehr hohe Gebühr von 680,- Euro für intensive Gesundheitstests & psychologisches Gespräch vorher bezahlen. Eine Garantie zu bestehen kann natürlich vom TÜV nicht übernommen werden. Aber in dem Brief stand nichts davon, das ich auf JEDEN FALL DURCHFALLEN WÜRDE, egal wie die Beurteilung ausfallen würde. Bei einem persönlichen Gespräch für 80,- Euro wurde mir am Schluss erklärt MEINE HAARE WÄHREN ZU KURZ um zu bestehen. Eine Haaranalyse scheidet deswegen aus. Ich müsste vorher erst ein halbjähriges Drogenscreening über mich ergehen lassen. Dabei hätte ich die Frist bei der Führerscheinbehörde noch mal verlängern müssen.
Außerdem wurde mir nahegelegt, ich solle noch freiwillig zwei Kurse für zusammen ca. 1000,- Euro belegen.

Dem konnte ich dann allerdings nicht mehr nachkommen, weil ich kurzfristig einen Job in Tschechien bekam. Dort gibt es allerdings keine MPU. Ich erwarb dort ganz legal einen EU-Führerschein, der eben auch in Deutschland anerkannt werden muss. Eine erneute Sperre darf Deutschland nur wieder neu aussprechen, wenn ich jetzt hier eine erneute Straftat begehe. Aber ich währe schön blöd wenn ich das täte.

Ich nehme zur Zeit & werde auch in Zukunft KEINERLEI DROGEN nehmen. Und Alkohol hatte ich noch nie viel getrunken. Ich finde betrunkene Menschen einfach widerlich.

Jetzt hatte ich aber einen KLITZEKLEINEN FORMFEHLER gemacht. Als ich letztes Jahr Hals über Kopf nach Tschechien gezogen war, vergas ich doch tatsächlich den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland zurück zu nehmen. Weil ich die bestandene MPU in Deutschland nicht fristgerecht ablieferte, wurde die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis abgelehnt. Diese Ablehnung wurde erteilt während ich in Tschechien wohnte. Weil nun diese Ablehnung nach meinem Bestehen der tschechischen Fahrerlaubnis erteilt wurde, nimmt die deutsche Führerscheinbehörde das zum Anlass meine karakterliche Eignung erneut zu bezweifeln. Das wird dann für die Führerscheinbehörde so bewertet wie eine neue Straftat & das wird dann als Grund dafür genommen nationales Recht vor EU-Recht zu stellen. Es wird also festgestellt, dass das europäische Recht, nach dem Urteil vom 29.04.2004, für mich keine Anwendung findet.

Inzwischen wurde ich gestern wieder von der Pozilei routinemäßig kontrolliert. Dabei kam über Funk heraus mich bei einer Straftat erkennungsdienstlich behandeln zu müssen (Klavier spielen). Sie luden mich mit Nachdruck zu einer Spazierfahrt ein. Unterwegs wurde ihnen dann klar, dass ich ja gar keine Straftat begangen hatte. Von dem EU-Urteil hatten die auch schon mal was gehört. Sie gaben mir alle meine Papiere zurück, nachdem sie alles fotografiert hatten.

Was soll ich bloß machen wenn ich Jetzt die NUTZUNGSUNTERSAGUNG in Verbindung mit einem SOFORTVOLLZUG bekomme?
Dann bin ich wirklich in den Arsch gekniffen. Ich brauche meine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen. Aber soziale Gründe dürfen ja laut deutscher Rechtssprechung nicht berücksichtigt werden.

Ich habe allerdings Angst mich in Deutschland wieder abzumelden, weil wenn wegen eines Haftbefehls z.B. einer verpassten Verhandlung oder „Fahren ohne Fahrerlaubnis“, ich grundsätzlich in Haft bleiben würde.

Könnte ich mich doch bloß beim Europäischen Gerichtshof über diese Ungerechtigkeit beschweren. Das würde aber leider keine aufschiebende Wirkung haben & sehr lange dauern. Statt dessen würde ich, wenn ich europäisches Recht beachte & weiter fahre, irgendwann eingesperrt werden & die Haftentschädigungen in Deutschland sind einfach lächerlich.

Eine MPU traue ich mich jetzt auch nicht zu machen. Der Hauptgrund für meine Entziehung in Deutschland war „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ nach einer nicht angetretenen Führerscheinsperre. Zugegeben, das war selten DÄMLICH von mir, aber ich kann das leider nicht mehr ändern.

Ich bin fest davon überzeugt, dass ich bei einem erneutem Anlauf bei der MPU-Behörde, wegen meiner Forderung EU-Recht zu beachten, unter Garantie durchfallen würde. Jeder Euro währe zum Fenster rausgeworfen.

Viele Grüße Thommy Bumm unsure.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 20.02.2005, 17:25
Beitrag #500


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Nun hoer´mal auf zu jammern, Thommy, denn das hilft erstens nicht weiter und zweitens habe ich in Deinem Beitrag mindestens drei Stellen vernehmen duerfen, wo ich der Meinung bin, dass Du fuer diese vertrackte Situation zu einem guten Teil selbst verantwortlich bist.

Der duemmste Fehler war, sich nach dem Wegzug nach Tschechien nicht um den laufenden Antrag zu kuemmern. Das die Ablehnung nach der Erteilung des CZ-Fuehrerscheins passierte, verschlimmert die Lage noch. Nach gegenwaertiger Rechtslage duerftest Du - so sehe ich das - ueberhaupt nicht mehr in Deutschland fahren.

Eine Loesung habe ich allerdings auch nicht parat. Einfach Weiterfahren und weiter kontrolliert werden verschlimmert nach meinem Dafuerhalten Deine Situation nur. Was sagt denn Dein Anwalt dazu ? Mahnt er zur Vorsicht oder sagt er: "Mach´weiter wie bisher!" ?


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Perplex
Beitrag 20.02.2005, 17:46
Beitrag #501


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OK, ich habe einige Fehler gemacht. Aber das haben wir doch fast alle gemacht, sonst würden wir hier doch nicht über MPU & EU-Führerscheine diskutieren. Außerdem dachte ich letztes Jahr nicht, dass Deutschland vorhat EU-Recht zu beugen. crybaby.gif


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Perplex
Beitrag 20.02.2005, 17:58
Beitrag #502


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Noch darf ich ja in Deutschland fahren.

Wann die NUTZUNGSUNTERSAGUNG mit SOFORTVOLLZUG kommt & ob überhaupt, das weiß ich auch nicht.

Warum soll ich in Deutschland nie wieder fahren dürfen?
Nur weil ich hier offen meine Fehler offen zugebe? blushing.gif


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Medusa
Beitrag 20.02.2005, 17:59
Beitrag #503


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Wenn ich es richtig verstehe hast Du Deine CZ FE gemacht während in D. der Antrag lief. Daraus könnten vielleicht Probleme entstehen (?) - in D wird im Antrag gefragt, ob woanders ein Antrag läuft. In CZ vermutlich auch. Der Grund dafür ist die europäische FE Richtlinie, nach der man nur eine FE besitzen darf. Ich hoffe für Dich, daß nicht am Ende daraus Fahren ohne FE wird, indem man es so dreht, daß Du während der Laufzeit des dt. Antrags keine rechtsgültige FE in einem anderen Land machen konntest..
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Kermit007
Beitrag 20.02.2005, 18:15
Beitrag #504


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Gibt es eigentlich schon Urteile/laufende Prozesse wg. Fahren ohne FE gegen einen CZ-FE-Besitzer?
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Medusa
Beitrag 20.02.2005, 18:20
Beitrag #505


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Zitat (Kermit007 @ 20.02.2005, 18:15)
Gibt es eigentlich schon Urteile/laufende Prozesse wg. Fahren ohne FE gegen einen CZ-FE-Besitzer?

Meinst Du nach Gebrauchsuntersagung? Ohne Gebrauchsuntersagung ist das bei rechtmäßigen FE Erteilungen nach der Sperrfrist gemäß Kapper Urteil kaum möglich. Ob NL oder CZ ist egal - alles Europa ..
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Kermit007
Beitrag 20.02.2005, 18:24
Beitrag #506


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Nene, ich meine ohne Nutzungsuntersagung. Also im Prinzip wg.:

- noch laufendem Antrag auf Wiedererteilung in BRD während man den CZ-Lappen gemacht hat
- oder anderer Unstimmigkeiten hinsichtlich der Legalität der FE (185-Rili ect.)
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Perplex
Beitrag 20.02.2005, 18:25
Beitrag #507


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Wenn ich in Deutschland einen Antrag auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis
gestellt habe & der Antrag noch läuft, dann habe ich die deutsche Fahrerlaubnis noch lange nicht. Die ist eben immer noch weg. Und weil ich jetzt die CZ-Fahrerlaubnis habe, kann ich den dt. Führerschein nicht mehr bekommen. Eine Fahrerlaubnis von Deutschland brauche ich auch nicht mehr, denn ich habe ja eine Erlaubnis in Tschechien legal erworben, die eben auch in Deutschland gilt, gelten muß. mad.gif


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Perplex
Beitrag 20.02.2005, 18:37
Beitrag #508


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Kermit007!
Hast Du mehr Info’s über Urteile/laufende Prozesse wg. Fahren ohne FE gegen einen CZ-FE-Besitzer? mellow.gif


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Kermit007
Beitrag 20.02.2005, 19:32
Beitrag #509


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Leider nicht, deshalb frage ich ja... ich kenne eigentlich gar keinen Fall... was micvh im Moment noch ungemein beruhigt whistling.gif
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Uwe
Beitrag 20.02.2005, 19:33
Beitrag #510


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63 absolut nicht zum Thema passende Beiträge hier herausgesplittet und hier entsorgt.

Leider müssen immer wieder die sachlich Diskutierenden unter dem Ergüssen einiger Provokateure und Heulsusen leiden. Kaum war dieser Thread mal ein Wochenende nicht so intensiv kontrolliert, geht hier der Punk ab. ranting.gif mad.gif

Ich bin es wirklich leid, immer und immer wieder zu vernünftiger Diskussionskultur aufzurufen. Und täglich grüßt das Murmeltier....wallbash.gif

Ähnlich geartete Beiträge werden in Zukunft einfach immer wieder gelöscht. Ich bitte die Stammuser, nicht mehr auf irgendein Gesülze einzugehen. Das erleichtert mir das Löschen ungemein. wavey.gif

Gruß Uwe
ranting.gif


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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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strichachtdoktor
Beitrag 20.02.2005, 20:52
Beitrag #511


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Zitat (Thommy Bumm @ 20.02.2005, 18:25)
Wenn ich in Deutschland einen Antrag auf Wiederteilung der Fahrerlaubnis
gestellt habe & der Antrag noch läuft, dann habe ich die deutsche Fahrerlaubnis noch lange nicht. Die ist eben immer noch weg. Und weil ich jetzt die CZ-Fahrerlaubnis habe, kann ich den dt. Führerschein nicht mehr bekommen. Eine Fahrerlaubnis von Deutschland brauche ich auch nicht mehr, denn ich habe ja eine Erlaubnis in Tschechien legal erworben, die eben auch in Deutschland gilt, gelten muß. mad.gif

... ein jetzt moeglicher Weg ware ein Antrag auf Umschreibung des CZ-FS.

Natuerlich kommt dann eine MPU-Anforderung. Die verweigern. Und dann gegen die NU klagen. Deutschland muss aber nicht jede EU-FE anerkennen, sagt selbst die EU. Daher: Ausgang ungewiss ...


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michael_mk
Beitrag 20.02.2005, 20:54
Beitrag #512


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umschreiben lassen?ich denke mir das du den deutschen führerschein erst garnicht in den händen bekommen wirst,sondern das du direkt nen schreiben zwecks MPU bekommst!


**** Anmerkung Moderator:

Absolut unnötiges Zitat entfernt. Bitte nur dann zitieren, wenn auf einen bestimmten Teil eines Beitrags Bezug genommen wird.


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 20.02.2005, 21:30
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Cabarete
Beitrag 20.02.2005, 22:54
Beitrag #513


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Hallo, zusammen.
Umschreibung des CZ-FS erfolgt nur, wenn man die Einhaltung der 185 Tage nachweisen kann. Habe mich deshalb auf dem für mich zuständigen Landratsamt erkundigt. In dem Schreiben wird mir mitgeteilt, daß es in D auch nicht mehr notwendig ist, einen EU-FS umschreiben zu lassen. Die Führerscheinstelle sagt auch, daß man wenn keine MPU Anordnung vorliegt, bzw. die Verjährungsfrist abgelaufen ist, mit dem EU-FS uneingeschränkt fahren kann. Bei bekanntwerden, des FS auf dem zust. Landratsamt erfolgt eine Überprüfung ob eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden kann. Es ist hierbei egal was rauskommt, auf jeden fall wird der ausstellende Staat informiert, daß die Fahrerlaubnis unrechtmäßig erworben wurde (wegen 185 Tage) Die weiteren Maßnachmen liegen dann beim ausstellenden Staat.

MfG Cab.
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xxxSCHLUMPFxxx
Beitrag 20.02.2005, 23:42
Beitrag #514


Neuling
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Also Leute...

Ich habe heute meine 1. Verkehrskontroille mit meinem CZ Schein gehabt....

40 Minuten hat das ganze gedauert ranting.gif

Dann kamen die werten Herren an und fragten mich ob ich denn in der Tschechei einen Wohnsitz habe-was ich verneinte. Daraufhin sagte mir der überaus freundliche police.gif daß die Daten auf dem Führerschein nun mit den Tschechischen Behörden abgeglichen werden und sollte da was nicht stimmen würde ich eine Anzeige bekommen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis crybaby.gif

Ich erklärte ihm die Situation daß in der CZ die 185 Tagesregelung erst seit dem 17.01.05 gilt und ich mich VORHER in der Fahrschule eingetragen habe und somit nicht gegen irgendein Recht verstoßen habe! Darauf wurde der police.gif etwas pampig und meinte ich solle doch nicht glauben daß ich mehr Erfahrung mit CZ Schein habe als er da es irgendein neues Gesetz gäbe was die EU FE angeht!




Bekomm ich jetzt dann eien Anzeige wegen fahren OHNE ???


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Der der den Adrenalinstoß braucht....
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Medusa
Beitrag 20.02.2005, 23:57
Beitrag #515


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Zitat
Bekomm ich jetzt dann eien Anzeige wegen fahren OHNE ???


Du warst ja nicht ohne FE unterwegs.
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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 00:01
Beitrag #516


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Zitat (Cabarete @ 20.02.2005, 22:54)
Hallo, zusammen.
Umschreibung des CZ-FS  erfolgt nur, wenn man die Einhaltung der 185 Tage nachweisen kann.

Was ist den wenn Du die Karte verlieren solltest? Dann ist doch die am Wohnsitz befindliche FS zuständig für die Ausstellung eines Ersatzdokuments = dt. EU-FE .... Die obige Aussage der FS widerspricht nach meiner Ansicht auch dem EuGH Urteil.
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peter K
Beitrag 21.02.2005, 00:07
Beitrag #517


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Zitat (Medusa @ 21.02.2005, 00:01)
Was ist den wenn Du die Karte verlieren solltest? Dann ist doch die am Wohnsitz befindliche FS zuständig für die Ausstellung eines Ersatzdokuments = dt. EU-FE ....

Sicher? Hab da bei den gelesenen Threads meine Zweifel. think.gif
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Roland
Beitrag 21.02.2005, 00:08
Beitrag #518


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Zitat
Was ist den wenn Du die Karte verlieren solltest? Dann ist doch die am Wohnsitz befindliche FS zuständig für die Ausstellung eines Ersatzdokuments = dt. EU-FE ....


Wie willst du denen denn erklären dass du mal nen CZ-FS hattest ???
Meines Erachtens können dir in dem Fall nur die tschechischen Behörden auch wieder nen FS ausstellen.


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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 00:12
Beitrag #519


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Karte rechtzeitig mit hoher Auflösung scannen, Adresse der ausstellenden Behörde gleich dazulegen. Das sollte wohl reichen. Die "Bearbeitungszeit" dürfte wohl "etwas" höher sein .. Ich würde meinen Anwalt vorschicken. Mit gewissen Leuten rede ich lieber nicht ohne rechtlichen Beistand.
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Roland
Beitrag 21.02.2005, 00:18
Beitrag #520


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Zitat
Karte rechtzeitig mit hoher Auflösung scannen, Adresse der ausstellenden Behörde gleich dazulegen. Das sollte wohl reichen.


Ihr glaubt doch bitte nicht wirklich dass Ihr von deutschen Behörden nen deutschen EU-FS ausgestellt bekommt mit nem Scan von einem tschechischen FS und dem Verweis auf die ausstellende CZ-Behörde rofl1.gif


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peter K
Beitrag 21.02.2005, 00:24
Beitrag #521


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Der Versuch ist hoffentlich nicht schon strafbar.

**** Anmerkung Moderator:

Unsinnige und ewig lange Zitate, da Quote in der Quote entfernt. Bitte nur Bezugnahmen zitieren und nicht einfach den letzten Beitrag.


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 21.02.2005, 13:40
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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 00:30
Beitrag #522


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Ist Dir offensichtlich entgangen, daß die Adresse zur Kontakterleichterung dienen sollte rofl1.gif
Der Scan gibt der FS alle Daten für die Anfrage an die ausstellende Behörde zur Hand. Oh Mann ....
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peter K
Beitrag 21.02.2005, 00:39
Beitrag #523


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Zitat (Medusa @ 21.02.2005, 00:30)
Ist Dir offensichtlich entgangen, daß die Adresse zur Kontakterleichterung dienen sollte  rofl1.gif
Der Scan gibt der FS alle Daten für die Anfrage an die ausstellende Behörde zur Hand. Oh Mann ....

Nur beim Überfall der nachsten Tankstelle läßt Du deinen Perso auch nicht zurück, zwecks Feststellung Deiner persönlichen Daten?? think.gif
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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 00:42
Beitrag #524


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Zitat
Nur beim Überfall der nachsten Tankstelle läßt Du deinen Perso auch nicht zurück, zwecks Fesstellung Deiner persönlichen Daten??


Der Sinn dieser Bermerkung erschließt sich mir leider nicht ganz. Wegen abgleiten ins Off Topic weiteres bitte per PM.
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peter K
Beitrag 21.02.2005, 00:47
Beitrag #525


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Zitat (Medusa @ 21.02.2005, 00:42)
Der Sinn dieser Bermerkung erschließt sich mir leider nicht ganz. Wegen abgleiten ins Off Topic bitte weiteres per PM.

Warum DU CZ-FS?
Gründe soooooooooviele und laaaaaange Treads.
Warum, bei Verlust noch deutsche FsST benachrichtigen??? wallbash.gif

Off Topic? Nö.
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Cabarete
Beitrag 21.02.2005, 00:52
Beitrag #526


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Bei Verlieren der Karte, bleibt Dir nur die Möglichkeit, Dich an die Ausstellende Behörde in CZ zu wenden. Auf meine Anfrage an die Führerscheinstelle in D daß es zum Zeitpunkt des Erwerbs noch keine Wohnsitzregelung in CZ gab, wurde im Antwortschreiben nicht eingegangen. Also, könnt Ihr Euch denken, wie das in Zukunft ablaufen soll. D will Zeit gewinnen, und die CZ dazu bringen diese FE wieder zurückzunehmen, oder für ungültig zu erklären.

MfG. Cab.
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strichachtdoktor
Beitrag 21.02.2005, 01:16
Beitrag #527


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Ich denke, dass nach einem Verlust eines EU-Fuehrerscheines die Behoerde fuer die Erneuerung des Dokumentes zustaendig ist, die es zuerst erteilt hat - unabhaengig vom Wohnsitz. Denn eine niederlaendische FE bleibt eine solche, auch wenn der Inhaber laengst woanders wohnt und sie kann (im Augenblick) natuerlich nur durch eine NL-Karte auch nachgewiesen werden.

Ein deutscher Fuehrerschein aufgrund einer NL-Fahrerlaubnis ist zumindest im Augenblick noch nicht denkbar.

Etwas anderes wird es sein, wenn irgendwann mal alle Fuehrerscheinstellen der EU so eng vernetzt sind und so problemlos zusammenarbeiten, dass die NL-Fuehrerscheinakte an die FEB des aktuellen Wohnortes versandt werden kann - aehnlich eines Umzuges innerhalb Deutschlands, wo die Akten ja dann auch "hinterherreisen". Das setzt zunaechst voraus, dass die Fahrerlaubnis jedes Landes innerhalb der EU vollstaendig und "ohne Wenn und Aber" akzeptiert wird, sodass die Wiederbeschaffung eines verlorenen Dokumentes durch eine andere als die Ersterteiler-FEB zu keinerlei Diskussionen (etc.) fuehrt.


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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 01:41
Beitrag #528


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Die CZ stellt Ersatzdokumente nur an Personen aus, die sich nachweislich 185 Tage im Land aufhalten. Dies galt, im Gegensatz zur Erstausstellung, sogar schon vor dem 17.01.2005.


Aus Artikel 1 - Richtlinie 91 / 439 / EWG:

(3) Begründet der Inhaber eines gültigen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der den Führerschein ausgestellt hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat seine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Führerscheins, der ärztlichen Kontrolle und der steuerlichen Bestimmungen auf den Führerscheininhaber anwenden und auf dem Führerschein die für die Verwaltung unerlässlichen Angaben eintragen.

Aus Artikel 7 - Richtlinie 91 / 439 / EWG:

Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab

b) vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats.


Die Richtlinie spricht nicht von Ersatzdokumenten. Es kann kaum verlangt werden, für ein halbes Jahr erneut in das ausstellende Land zu ziehen. Nach 1 Abs. 3 kann D. die Erstausstellung in CZ vermerken. Nach 7 Abs. b ist D. für mich zuständig.

Letzlich ergibt sich für mich eine Art Umschreibung.

think.gif
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Cabarete
Beitrag 21.02.2005, 01:49
Beitrag #529


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Ist in Ordnung. Aber D verweigert die Anerkennung als rechtmäßig erworbenes Dokument, mit der Begründung sich nicht an die 185 Tage gehalten zu haben und stellt auch deshalb keinen D- EU-FS aus. Daß es diese Regelung zum Zeitpunkt des Erwerbs in CZ noch nicht gab interessiert D nicht. Klare Mitteilung von der FS-Stelle die für mich zuständig ist. Wird wohl nichts anderes übrigbleiben, als die Wohnsitzregelung zu erfüllen.

MfG. Cab.
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Medusa
Beitrag 21.02.2005, 02:09
Beitrag #530


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Zitat
Aber D verweigert die Anerkennung als rechtmäßig erworbenes Dokument, mit der Begründung sich nicht an die 185 Tage gehalten zu haben


Dazu hat D lt. EuGH kein Recht. Legt D. es darauf an Stammkunde beim EuGH zu werden? whistling.gif
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