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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 4), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Levent
Beitrag 24.02.2005, 10:11
Beitrag #731


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@strichachtdoktor

Hallo strichachtdoktor wink.gif

Sagmal kann man/n dagegen keine kampange grüden !


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mirko1
Beitrag 24.02.2005, 11:05
Beitrag #732


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Zitat (strichachtdoktor @ 24.02.2005, 10:08)
In der guten Absicht, damit die Sicherheit auf deutschen Strassen zu gewaehrleisten und unter Ausnutzung jahrelanger Prozesszeiten, in denen den Betroffenen das Fuehren von Kfz untersagt ist, rettet man sich auch dann noch ueber ein paar Jahre hinweg, wenn man letztendlich diese Prozesse verliert.
Motto: Hauptsache weg von der Strasse.
Das ist das Problem.

d.h. in den nächsten Jahren werden die Deutschen nicht von Ihrem Verhalten abrücken. So kann jeder einzelne nur hoffen das er nicht kontroliert wird bis der Eugh entscheidet. Ich hoffe das es nicht all zu lange dauert. sad.gif
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Gast_mike_*
Beitrag 24.02.2005, 11:10
Beitrag #733





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Frage vom 23.2. um 23.15 Uhr

Warum antwortet mir keiner ?Ist mindestens genau so eine blöde frage wie als wenn man schon wieder fragt ob man eine kampagne ...
Bitte um Hilfe!!!
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mirko1
Beitrag 24.02.2005, 11:17
Beitrag #734


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Zitat (Guest @ 23.02.2005, 23:15)
Hallo!
Eine Frage Bitte,
wenn man in D abgemeldet ist und im Mitgliedsstaat seinen Wohnsitz denn dort hat,darf ich dann in D arbeiten???

Wo zahle ich Steuern etc. ???
Wäre nett wenn mir einer helfen könnte !

Dankeschön

ich denke nicht das Du hier im richtigen Thread bist.
Deine Frage hat absolut nichts mit dem Thema hier zu tun ( Thema: EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis ) cool.gif
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Gast_mike_*
Beitrag 24.02.2005, 11:27
Beitrag #735





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Na Danke .Warum war der thread denn geschlossen??? Seitenlang haben sie da gelabert und meine kleine frage die auch schon hier ein bisschen an-diskutiert wurde hätten einige schnell mal in sekunden eine antwort schicken können.
Finde ich jedenfalls.
Dann viel spass noch und macht weiter so!!!
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mirko1
Beitrag 24.02.2005, 11:30
Beitrag #736


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Das war nur ein Hinweis, evtl. beantwortet ja einer Deine Frage.
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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 11:31
Beitrag #737





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Habe gestern in den Spätnachrichten erfahren, daß die EU beschlossen hat, daß innerhalb der nächsten 10 Jahre alle in der EU gültigen FS in die neue Plastikkarte umgetauscht werden MÜSSEN.
War ja bisher auf freiwilliger Basis möglich.
Vielleicht wurde in diesem Zusammenhang ja auch über die unselig diskutierte Anerkennung gesprochen und so manchen seine größenwahnsinnige Illusion genommen, daß AM DEUTSCHEN RECHT EUROPA GENESEN WIRD.

Viel Spaß beim löschen!
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 24.02.2005, 11:35
Beitrag #738





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Zitat (strichachtdoktor @ 23.02.2005, 00:10)
Wenn der EuGH in RN 77 den Generalanwalt in der Urteilsbegruendung so zitiert, dass der §28FeV (ein § des Verwaltungsrechts und nicht des Strafrechts!) ganz eindeutig gegen gemeinschaftliches Recht verstosse, dann meint er mit Sicherheit auch nicht, dass einige Unterkapitel des §28 FeV aber bestimmt doch geeignet sind, das Fahren in Deutschland zu untersagen, wenn die Deutschen das so anwenden wollen ... blink.gif



Grundgesetz


II. Der Bund und die Länder
Artikel 20
[Staatsstrukturprinzipien; Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
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strichachtdoktor
Beitrag 24.02.2005, 13:05
Beitrag #739


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... solange Du noch den normalen gerichtlichen Weg einschlagen kannst, ist diese Ordnung ja noch existent. Es ist imho verfehlt zu denken, nur weil da eine FE unrechtmaessig nicht anerkannt wird, koenne man in den Widerstand gehen und den Staat irgendwie bekaempfen ... wink.gif
Dann vielleicht doch etwas weit ausgelegt ...


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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 14:53
Beitrag #740


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Das ist JWs Problem. Er liest irgendwo etwas und meint, den Stein der Weisen gefunden zu haben bzw. interpretiert Dinge hinein, ohne sich zunächst sachkundig zu machen. wink.gif

Art. 20 Abs. 4 GG begründet ein Recht der Bevölkerung, sich gegen jeden straflos aufzulehnen der es versucht, die Staatsform in der BRD sowie ihre freiheitlich demokratische Grundordnung zu zerstören.

Das dies dies kein Widerstandsrecht gegen Urteile einschließt, die gewissen Leuten nicht passen dürfte evident sein. Die Rechtsprechung ist diesbzüglich m.E. eh nicht betroffen, da sich der Begriff "Ordnung" eindeutig auf das Staatsprinzip und nicht auf mögliche Falschurteile bezieht. Dafür ist, wie /8 zutreffend ausführt, der Rechtsweg offen.


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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 15:00
Beitrag #741





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Und wie ist es dann mit Art. 20 Abs.3 GG ?

Kannst Du mir das auch erklären ?
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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 15:09
Beitrag #742


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Gerne.

§ 20 Abs. 3 GG regelt für die Rechtsprechung, dass keine sachfremden Erwägungen in die Urteilsfindung einfließen dürfen. Der Richter darf nur nach geltendem Recht und den Gesetzen urteilen. Dort ist die Manifestierung des Rechtsstaatsprinzipes durchgeführt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 24.02.2005, 15:55
Beitrag #743





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Zitat (XDiver @ 24.02.2005, 15:09)
Gerne.

§ 20 Abs. 3 GG regelt für die Rechtsprechung, dass keine sachfremden Erwägungen in die Urteilsfindung einfließen dürfen. Der Richter darf nur nach geltendem Recht und den Gesetzen urteilen. Dort ist die Manifestierung des Rechtsstaatsprinzipes durchgeführt.

Exakt hier beginnt das Problem.

Richtlinien und Verordnungen der EU müssen von den nationalen Behörden genauso angewendet werden wie nationale Gesetze; bei einem Widerspruch zwischen nationalem und europäischen Recht hat EU Recht vorang.

Die Richtlinie 91/439/EWG erfüllt die Voraussetzung der sog. unmittelbvaren Wirkung
(VGH Mannheim v. 21.6.2004, Az. 10S 308/04.)

Zur Erinnerung:
Diese unmittelbare Wirkung von Richtlinienen haben alle staatlichen Stellen, also auch Gemeinden und sonstige Gebietskörperschaften zu beachten.

Und jetzt der große Auftritt des VG-Gerichtspräsidenten Geiger:


VG München M 6b S 04.5543 vom 13.01.2005
Erwerb einer nl. Fahrerlaubnis nach Entzug der dt.Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,7 %o. Das VG bestätigt die Anordnung einer med.-psy. Begutachtung entsprechend § 13 FeV nach Erwerb der nl. Fahrerlaubnis und die Aberkennung des Rechtes von dieser Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen nach Weigerung der Begutachtung. Das Gericht setzt sich ausführlich mit der Bewertung des EU-GH-Beschlusses vom 29.04.2004 unter Heranziehung anderer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Regelungen des § 28 FeV auseinander.

Voraussetzung ist, daß in der Richtlinie konkrete Rechte des Bürgers genannt sind .
Mit dem EuGH Urteil 29.04.2004 sind die diese Rechte konkretisiert worden..

Nochmals GG § 29 ABS 3
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Ja so ist das im Freistaat

Der EuGH als höchste Rechtsinstanz des europäischen Rechtssystem wird
vom Präsidenten Geiger in obigem Urteil vorgführt und wir die Bürger mit ihm.
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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 16:01
Beitrag #744


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@JW

Den entscheidenden Satz hast du leider nicht dick geschrieben:

Zitat
Das Gericht setzt sich ausführlich mit der Bewertung des EU-GH-Beschlusses vom 29.04.2004 unter Heranziehung anderer verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Regelungen des § 28 FeV auseinander.


Daraus geht doch schon hervor, dass das Gericht seine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtsauffassung des EuGH erkannt hat und im vorliegenden Fall einen Zusammenhang verneint hat. Dies ist das Recht eines jeden Gerichtes und eben Grundlage für eine Entscheidung nach Recht und Gesetz, nämlich eine Entscheidung unter Zugrundelegung von existierenden Rechtsnormen und höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Dass Dir das Ergebnis nicht passt ist eine Sache. Hier aber von einer Rechtsverletzung (sogar des GG) zu sprechen ist nicht Deine Aufgabe sondern ggf. die der Instanzgerichte. Dafür gibt es den Rechtsweg zum EuGH oder BVerfG.


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strichachtdoktor
Beitrag 24.02.2005, 16:45
Beitrag #745


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Zitat
Daraus geht doch schon hervor, dass das Gericht seine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtsauffassung des EuGH erkannt hat und im vorliegenden Fall einen Zusammenhang verneint hat. Dies ist das Recht eines jeden Gerichtes und eben Grundlage für eine Entscheidung nach Recht und Gesetz, nämlich eine Entscheidung unter Zugrundelegung von existierenden Rechtsnormen und höchstrichterlicher Rechtsprechung.


Ist es so, dass da ein Zusammenhang verneinbar ist ? Denke ich ja anders drueber ... whistling.gif
Und wie weit kann man so ein EuGH-Urteil auslegen? Eine 180°-Auslegung sollte wohl nicht im Bereich des Moeglichen liegen.
Wieso soll ein "kleines" deutsches VG die Rechtsauffassung des EuGH nur "pruefen" und muss es nicht 1:1 umsetzen?


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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 16:48
Beitrag #746


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Zitat
Wieso soll ein "kleines" deutsches VG die Rechtsauffassung des EuGH nur "pruefen" und muss es nicht 1:1 umsetzen?


Ich habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Gemeint war, dass das VG prüft, ob eine Auswirkung des EuGH-Urteils auf die zu treffende Entscheidung besteht. Die hat das VG verneint. Wenn die Kammer keinen direkten Zusammenhang zwischen den Fragestellungen der einzelnen Verfahren sieht, ist eine Umsetzung 1:1 wohl schwerlich möglich.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 24.02.2005, 16:51
Beitrag #747





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Zitat (XDiver @ 24.02.2005, 16:01)
Daraus geht doch schon hervor, dass das Gericht seine Verpflichtung zur Prüfung der Rechtsauffassung des EuGH erkannt hat und im vorliegenden Fall einen Zusammenhang verneint hat.


Trefflich, trefflich, aber es ist eben nicht die Aufgabe nachgeordneter nationaler Verwaltungs-Gerichte die Rechtsauffassung des EuGH zu prüfen und zu verwerfen.


Merke:
Wirksamkeit der Vorabentscheidung (Kapper-Urteil):
Die Vorabentscheidung, die in Form eines urteils ergeht, binded das vorliegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt weren.

Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung zu.



Nachstehende VG-München Entscheidung (Auszug) wird keinen Bestand haben, da sie im Gegensatz zu den Prinzipien des Rechtschutzsystem der EG, gefällt wurde

Zitat
Nach den Lösungsmustern von Geiger und des VGH Baden-Württemberg wäre der Antragsteller, da ihm gegenüber bislang keine Entscheidung gemäß § 28 Abs. 5 FeV ergangen ist, wegen § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV von Gesetzes wegen - also auch ohne die Verfügung vom 27. Oktober 2004 - nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge aufgrund der in den Niederlanden im Jahr 2002 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B zu führen.
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Jack Daniels
Beitrag 24.02.2005, 16:59
Beitrag #748


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Der Richter bestreitet ja die Rechtmässigkeit des Führerscheins.Er bestätigt nur die Meinung der Behörden das man den in deutschland erst benutzen darf wenn eine positive MPU vorliegt.Das man in anderen Ländern ein Fahrverbot anstelle eines Führerscheinentzugs aufgebrummt bekommt ist ja wohl die Regel.Wenn ich im Ausland was anstelle das bei Einheimischen zum schreddern des Scheins führt erhalte ich eben eine entsprechend lange Nutzungsuntersagung für das betreffende Land.In Deutschland kann die eben so lange dauern bis die Auflagen erfüllt sind.In diesem Fall ist es die MPU,in anderen Länder kann das auch eine Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe sein.Ich wüsste nicht das das gegen das Eu-Recht verstösst.Bisher besteht die EU immer noch aus Einzelstaaten mit zum Teil sehr unterschiedlicher Rechtsprechung.

rofl1.gif Das manche immer mit dem GG kommen ist der Brüller,mit der Argumentatión könnte ein Mörder noch gegen ein Urteil angehen.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 24.02.2005, 17:44
Beitrag #749





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Zitat (Jack Daniels @ 24.02.2005, 16:59)
Der Richter bestreitet ja die Rechtmässigkeit des Führerscheins.Er bestätigt nur die Meinung der Behörden das man den in deutschland erst benutzen darf wenn eine positive MPU vorliegt.

Willst Du uns damit sagen:

Falls die Auslegung der FS-Richtlinie des VG-Präsidenten Geiger im Widerspruch zu Auslegung des EuGH steht ist Bayerisches Landrecht vorangig!

Ist das Deine Botschaft?
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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 19:30
Beitrag #750





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Zitat (Jack Daniels @ 24.02.2005, 16:59)
Der Richter bestreitet ja die Rechtmässigkeit des Führerscheins.Er bestätigt nur die Meinung der Behörden das man den in deutschland erst benutzen darf wenn eine positive MPU vorliegt.Das man in anderen Ländern ein Fahrverbot anstelle eines Führerscheinentzugs aufgebrummt bekommt ist ja wohl die Regel.Wenn ich im Ausland was anstelle das bei Einheimischen zum schreddern des Scheins führt erhalte ich eben eine entsprechend lange Nutzungsuntersagung für das betreffende Land.In Deutschland kann die eben so lange dauern bis die Auflagen erfüllt sind.In diesem Fall ist es die MPU,in anderen Länder kann das auch eine Freiheitsstrafe oder eine hohe Geldstrafe sein.Ich wüsste nicht das das gegen das Eu-Recht verstösst.Bisher besteht die EU immer noch aus Einzelstaaten mit zum Teil sehr unterschiedlicher Rechtsprechung.

rofl1.gif Das manche immer mit dem GG kommen ist der Brüller,mit der Argumentatión könnte ein Mörder noch gegen ein Urteil angehen.

Meintest Du evtl. "..... bestreitet ja die Rechtmäßigkeit des Füherscheins NICHT ? "
Es soll ja jeder Mensch eine eigene Meinung haben und diese auch kundtun.
Aber ich verstehe nicht ganz, warum einige hier das nicht begreifen, daß Geiger und Konsorten nach europäischen Recht "RECHTSBEUGUNG" begehen.

In der Europäischen Verfassung Art. I-6, Unionsrecht, steht übrigens:
Die Verfassung und das den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten.

Und außerdem, warum wird hier eigentlich immmer das VG München als Maß aller Dinge genommen.
Das VG Karlsruhe urteite doch am 18.08.2004 genau gegenteilig und sagt aus, daß dem Kläger nicht unter Berufung auf §28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines Ital. FS im Bundesgebiet versagt werden kann.
Und begründet: Auch diese Vorschrift ist indes wegen des ihr teilweise entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf im EU-Ausland ausgestellte FSe in weitem Umfang unanwendbar (vgl. Otte/Kühner, NZV 2004, 321, 328). Die Unanwendbarkeit der nationalen Reglung betrifft auch den vorliegenden Fall.
Quintessenz: Der Eintrag "keine Fahrberechtigung in der BRD " mußte entfernt werden.
Aber wahrscheinlich sind die in Brüssel und Karlsruhe alle doof, nur der Geiger ist schlau,
getreu den Motto: Mir san mir und I bin I
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Andreas
Beitrag 24.02.2005, 19:39
Beitrag #751


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Seit wann hat Europa denn schon eine eigene Verfassung??? Spanien hat doch erst diese Woche als 1. Land in der EU ein Referendum zur kommenden EU-Verfassung abgehalten. tongue.gif

Zitat
Das VG Karlsruhe urteite doch am 18.08.2004 genau gegenteilig und sagt aus, daß dem Kläger nicht unter Berufung auf §28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines Ital. FS im Bundesgebiet versagt werden kann.


Dann solltest du dieses Urteil zunächst komplett und sehr genau lesen, der Hintergrund ist nämlich ein ganz anderer.


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Gast_Guest_*
Beitrag 24.02.2005, 19:42
Beitrag #752





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Andreas, dir dürfte schon aufgefallen sein das jeder nur das in den Urteilen sehen möchte das ihm persönlich entgegen kommt wavey.gif
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Andreas
Beitrag 24.02.2005, 19:48
Beitrag #753


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Lesen bildet, vor allem bei Urteilen. tongue.gif


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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 19:50
Beitrag #754





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Weil der Platz oben nicht gereicht hat, möchte ich noch folgendes bemerken:

Ich habe eine Fotokopie von einem Anwalt aus einem Buch, Magazin oder irgend einer Sammlung von Gerichtsurteilen. Recht oben steht jedenfalls DAR 6/2004, unten Seite 340.
Und da kommentiert der gute Herr Geiger das Urteil des EUGH, aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt.
z.B. ich zitiere:
Vielleicht sollte man dem EuGH eine allgemeine Kenntnis in´s Stammbuch schreiben:
Man soll niemals etwas entscheiden, was man nicht entscheiden muß; denn es könnte falsch sein.

Ich überlege schon ob dem EuGH dieser Kommentar bekannt ist und wenn nicht ob ich ihm eine Kopie zukommen lassen soll.
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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 20:00
Beitrag #755





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Zitat (Andreas @ 24.02.2005, 19:39)
Seit wann hat Europa denn schon eine eigene Verfassung??? Spanien hat doch erst diese Woche als 1. Land in der EU ein Referendum zur kommenden EU-Verfassung abgehalten. tongue.gif

Zitat
Das VG Karlsruhe urteite doch am 18.08.2004 genau gegenteilig und sagt aus, daß dem Kläger nicht unter Berufung auf §28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines Ital. FS im Bundesgebiet versagt werden kann.


Dann solltest du dieses Urteil zunächst komplett und sehr genau lesen, der Hintergrund ist nämlich ein ganz anderer.

Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt.

Die Europäische Verfassung wurde am 29. Oktober 2004 unterschrieben und ist noch nicht ratifiziert, also noch nicht in Kraft, das wissen andere auch.

Und nun zu Deinem zweiten Erguss.
Ich habe das Urteil komplett und nicht nur einmal gelesen und nun erkläre Du mir doch bitte " den ganz anderen Hintergrund"
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GSX-R
Beitrag 24.02.2005, 20:06
Beitrag #756


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Zitat (Schluchti @ 24.02.2005, 20:00)
Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt.

Und nun zu Deinem zweiten Erguss.

Wirds wieder polemisch? Na, hat ja fast zwei Tage gedauert. sad.gif


--------------------


Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen.
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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 20:16
Beitrag #757





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[quote=GSX-R,24.02.2005, 20:06]
[/QUOTE]
Wirds wieder polemisch? Na, hat ja fast zwei Tage gedauert. sad.gif [/quote]
Fragt sich nur wer hier polemisch ist, der der Einzeiler sendet, oder wenn man Fakten von sich gibt???
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Gast_Guest_*
Beitrag 24.02.2005, 20:20
Beitrag #758





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Wenn du angebliche Fakten verbreitest dann tu dies bitte VOLLSTÄNDIG und nicht nur das was DIR PERSÖNLICH gerade in den Kram paßt
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GSX-R
Beitrag 24.02.2005, 20:28
Beitrag #759


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Die Fakten suche ich noch. Jedenfalls sehe ich jemanden, der unregistriert anfängt auszukeilen, wenn jemand seine angeblichen Fakten als nichtig (EU-Verfassung) oder persönlich gefärbt herausstellt.
Willst Du Beispiele für Polemik?
Bitte:
Zitat (Schluchti)
Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt.
oder
Zitat (Schluchti)
Und nun zu Deinem zweiten Erguss.
oder
Zitat (Schluchti)
aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt.

Ich weiss schon, warum ich mich normalerweise hier raushalte.
Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet?


--------------------


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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 20:32
Beitrag #760





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Zitat (Guest @ 24.02.2005, 20:20)
Wenn du angebliche Fakten verbreitest dann tu dies bitte VOLLSTÄNDIG und nicht nur das was DIR PERSÖNLICH gerade in den Kram paßt

Ich habe nicht angebliche Fakten verbreitet, sondern aus dem Urteil zitiert.
Du kannst das vollständige Urteil überall im Netz ( bei Hettenbach oder Anderen) nachlesen.
Ich weiß leider nicht wie das mit den Links hier funktioniert und ich kann ja schlecht das ganze Urteil hier eintippen.

Aber wenn Andreas mir den "ganz anderen Hintergrung " nicht erklären kann, kannst Du es ja vielleicht ?
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Gast_Guest_*
Beitrag 24.02.2005, 20:36
Beitrag #761





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Öööööööhm, ist dir vielleicht schon mal in den Sinn gekommen das Andreas hier nicht der Erklärbär ist?
Es hat schon seinen Grund wenn ich dich auffordere deine angeblichen Fakten VOLLSTÄNDIG hier rein zu stellen, Zitate sehe ich als herausgreifen der dir genehmen Meinung.
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Gast_Schluchti_*
Beitrag 24.02.2005, 20:37
Beitrag #762





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Zitat (GSX-R @ 24.02.2005, 20:28)
Die Fakten suche ich noch. Jedenfalls sehe ich jemanden, der unregistriert anfängt auszukeilen, wenn jemand seine angeblichen Fakten als nichtig (EU-Verfassung) oder persönlich gefärbt herausstellt.
Willst Du Beispiele für Polemik?
Bitte:
Zitat (Schluchti)
Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt.
oder
Zitat (Schluchti)
Und nun zu Deinem zweiten Erguss.
oder
Zitat (Schluchti)
aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt.

Ich weiss schon, warum ich mich normalerweise hier raushalte.
Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet?

Ich weiß leider nicht was es mit registriert oder nicht registrier auf sich hat, aber Du wirst
es mir schon erklären.

Und zum Polemikvorwurf kann ich nur sagen: Wie ma in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus
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GSX-R
Beitrag 24.02.2005, 20:42
Beitrag #763


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Es kann niemand unter Deinem Nick posten, Du kannst das foreneigene Mailsystem nutzen und Deine Beiträge eine Zeit lang editieren.


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Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot
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Gast_goil_*
Beitrag 24.02.2005, 23:10
Beitrag #764





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Frage: Ist jetzt schon was rausgekommen, beim Streit wegen MPU Anordnung bei EU FS Neuerwerb vor den Verwaltungsgerichten oder immernoch am warten?
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Levent
Beitrag 24.02.2005, 23:23
Beitrag #765


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Kann man eingentlich nach nicht bestandener MPU wenn die Führerscheinstelle die Wiedererteilung versagt oder eine bestehende Fahrerlaubnis entzieht, da gegen angehen ?


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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 23:24
Beitrag #766


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Natürlich kannst Du das. Gegen die Versagung gibt es die Verpflichtungsklage, gegen die Entziehung die Anfechtungsklage. Aber ich muss Dir wohl nicht die Erfolgschancen eines solchen Rechtsmittels voraussagen, oder?

Weitere Fragen zu diesem Thema aber bitte im MPU-Bereich. Hier sind die offtopic.gif


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Levent
Beitrag 24.02.2005, 23:27
Beitrag #767


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@XDriver
Nein, brachst du nicht danke ...


Ich lese halt immer nur das man eine MPU anordnung bekommt, wenn man mit 1,6 promille angehlaten wurde , oder mehrfach wegen akl erwischt wurde.
Bei mir ist es das aller erste mal !


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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 23:30
Beitrag #768


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Eine MPPU kann generell dann angeordnet werden, wenn die Behörde aufgrund des Gesamtzusammenhangs Zweifel an Deiner Eignung hat, ein Fahrzeug zu führen.

Das im Gesamtzusammenhang Deiner Vita sich der Gedanke wohl aufdrängt, dass Du gewisse Probleme mit der Rechtstreue hast, dürfte evident sein. Das ist der Grund, warum eine erneute MPU angeordnet worden ist.


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strichachtdoktor
Beitrag 24.02.2005, 23:32
Beitrag #769


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Zitat
Vielleicht sollte man dem EuGH eine allgemeine Kenntnis in´s Stammbuch schreiben:
Man soll niemals etwas entscheiden, was man nicht entscheiden muß; denn es könnte falsch sein.


Nun - unabhaengig von sonstigen Einschaetzungen sind das so Bemerkungen, die man in Luxemburg sicher sehr zu schaetzen weiss. Denn natuerlich ist man da dringend auf eine Meinung aus Bayern angewiesen ... whistling.gif

Geiger zielt darauf ab, dass man sich nicht an die Vorlagefrage des AG Frankenthal gehalten habe - womit er ja sogar ein bisschen Recht behaelt, denn ob eine Umformulierung wirklich notwendig war ?

Vielleicht waere es besser gewesen bei der Vorlagefrage zu bleiben. Obwohl ...
... dann haette Herr Geiger sicher einen anderen Kritikpunkt gefunden.

Ich halte die Entscheidung des VG Muenchen uebrigens fuer sachlich falsch. Denn sie beruecksichtigt nicht, dass der ganze §28FeV gekippt wurde und nicht nur evtl. verzichtbare Anteile.

Und: Gerade der Inhalt des neu hinzugefuegten fuenften Absatzes verstoesst gegen die automatische Anerkennungspflicht, denn da heisst es ja gerade, dass eine EU-FE in D solange nicht gueltig sei, bis es die Deutschen erlauben, wenn ...

Und exakt das verstoesst gegen den (im Urteil ausfuehrlich dargelegten) Sinn der Regel. Das Urteil sagt klar: Ist die Massnahme erfuellt/erledigt, darf die Anwendung innerstaatlicher Regeln nicht zur Aberkennung/Nichtanerkennung der erteilten EU-FE fuehren.

Find´ ich gezz eigentlich nicht so schwierig zu verstehen ... think.gif


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"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Beitrag 24.02.2005, 23:34
Beitrag #770


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Würde sagen wir lassen uns mal überraschen, wer muss eigrentlich zur MPU von euch ?


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Beitrag 24.02.2005, 23:46
Beitrag #771


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Normaler weiße hätte doch die Polizei damals bei mir erst einmal 20 min warten müssen, bevor ich puste !
Ich bin grad los gefahren und dann hatten sie mich auch schon nach 4 min angehalten.


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Beitrag 25.02.2005, 00:00
Beitrag #772


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Führerscheinentzug

Wird einem Autofahrer die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen und auferlegt, vor Ablauf von neun Monaten keinen neuen Führerschein zu machen, so darf er nach Ablauf der Frist auch in einem anderen EU- Staat (hier: den Niederlanden) die Fahrerlaubnis neu erwerben, obwohl er weiterhin in Deutschland wohnt.(Europäischer Gerichtshof, C 476/01)


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Beitrag 25.02.2005, 00:07
Beitrag #773


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Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein

Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt.

Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04).


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Beitrag 25.02.2005, 00:18
Beitrag #774


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Gericht:
OVG Saarlouis Datum:
24.05.2004 Aktenzeichen:
1 R 25/03
Vorinstanz: VG Saarland vom 27.05.2003 - 3 K 183 / 02

URTEIL

Im NAMEN DES VOLKES

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

hat der 1. Senat, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 für Recht erkannt:

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.1991 (Az.: 9-121/91 = 52 VRs 117/91 StA Saarbrücken) wegen einer am 28.10.1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr {Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war. Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom 10.11.1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt. Am 9.3.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom 28.10.1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom 10. H. 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht ihrer Schweigepflicht entbunden habe, Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom 10.11.1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten, vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt.

Zur Begründung heißt es "Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs.9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre.

Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n. F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 -StVG -genannte zehnjährige Tilgungsfrist -sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht.

Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen, die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift .des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränke auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist- sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C1E, B, BE, L und M zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 52.VRs 117/91, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage. Danach, war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am 28.10.1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen. (§ 11 Abs. 8 FeV) und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog).

In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht. F ür die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1975 - 7 C 69/74 - BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen, worden, sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung von 19. März 2001 (BGBl. I S.386)

Diese Bestimmung lautet:

"die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht."

Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998) vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984, BGBl. I S. 1239, konnten Eintragungen im Verkehrzentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36. VG-Akte); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3-C 14/01 -, Buchholz 442,10, § 65 StVG Nr. 1 NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002,.46.

Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.v.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des .§ 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgung- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O., Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 01.01.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrs-Zentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen.

Nichts anderes kann, aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll; so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14, Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war. eindeutig nicht gewollt,

so zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O..

Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.


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Jack Daniels
Beitrag 25.02.2005, 01:15
Beitrag #775


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Zitat (GSX-R @ 24.02.2005, 20:28)
Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet?

whistling.gif Schon mal aufgefallen das die Hobbyjuristen komischerweise das Urteil und seine Folgen vollständig analysiert haben und genau wissen was das für das deutsche Recht bedeutet wärend Fachanwälte darüber noch grübeln und unterschiedliche Meinungen haben.
rofl1.gif Ich frage mich warum Leute mit soviel juristischer Spitzfindigkeit Angst vor der MPU haben.
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Levent
Beitrag 25.02.2005, 01:17
Beitrag #776


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@Jack Daniels

Ich habe ja keine angst rolleyes.gif nur ist es so , das ich bestimmt auseinander genommen werde von denen, weil ich schon zum vierten mal zur MPU muss.
Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt


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Jack Daniels
Beitrag 25.02.2005, 01:21
Beitrag #777


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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 00:07)
Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein

Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.

Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt.

Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04).

Aus dem Urteil geht nicht hervor ob er eine MPU hätte machen müssen.Wenn nicht spricht ja nichts dagegen wenn er den Schein woanders macht,unter Einaltung der Vorschriften.
Hier geht es ja um die EU-Führerscheinbesitzer bei denen noch eine MPU aussteht und dabei hilft dieses Urteil wenig.

PS:Mein Anwalt freut sich immer wenn seine Klienten mit Urteilen ankommen die zwar auf den ersten Blick passen aber beim zweiten nicht mehr.Sind halt immer die Einzellfallentscheidungen,sogar ein Grundsatzurteil bringt nichts mehr wenn sich irgendein wichtiges Gesetz geändert hat,dann fängt das Spiel von vorne an.
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Levent
Beitrag 25.02.2005, 01:24
Beitrag #778


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Zitat (Jack Daniels @ 25.02.2005, 01:21)
wenn sich irgendein wichtiges Gesetz geändert hat,dann fängt das Spiel von vorne an.

@Jack Daniels

DA GEBE ICH DIR VOLLKOMMEN RECHT rolleyes.gif


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Uwe W
Beitrag 25.02.2005, 01:26
Beitrag #779


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@Levent: Das von Dir wiedergegebene Urteil steht schon seit 8 Monaten in unserer FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis.

hier klicken

@all: Das Verkehrportal besteht nicht nur aus dem EUGH-Thread.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Jack Daniels
Beitrag 25.02.2005, 01:26
Beitrag #780


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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 01:17)
@Jack Daniels

Ich habe ja keine angst rolleyes.gif nur ist es so , das ich bestimmt auseinander genommen werde von denen, weil ich schon zum vierten mal zur MPU muss.
Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt

Vermutlich weniger wegen dem Alk sondern weil du ständig massiv gegen die Gesetze verstösst.Das Problem ist das du nach dem ersten mal nichts gelernt hast,nach dem zweiten mal immer noch nicht und so weiter.Warum soll ein Psychologe annehmen das du dich geändert hast?Bisher hast du eher das Gegenteil bewiesen.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 09:05