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#751
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Seit wann hat Europa denn schon eine eigene Verfassung??? Spanien hat doch erst diese Woche als 1. Land in der EU ein Referendum zur kommenden EU-Verfassung abgehalten.
![]() Zitat Das VG Karlsruhe urteite doch am 18.08.2004 genau gegenteilig und sagt aus, daß dem Kläger nicht unter Berufung auf §28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines Ital. FS im Bundesgebiet versagt werden kann. Dann solltest du dieses Urteil zunächst komplett und sehr genau lesen, der Hintergrund ist nämlich ein ganz anderer. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Guest_* |
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#752
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Andreas, dir dürfte schon aufgefallen sein das jeder nur das in den Urteilen sehen möchte das ihm persönlich entgegen kommt
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#753
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Lesen bildet, vor allem bei Urteilen.
![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Gast_Schluchti_* |
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#754
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Weil der Platz oben nicht gereicht hat, möchte ich noch folgendes bemerken:
Ich habe eine Fotokopie von einem Anwalt aus einem Buch, Magazin oder irgend einer Sammlung von Gerichtsurteilen. Recht oben steht jedenfalls DAR 6/2004, unten Seite 340. Und da kommentiert der gute Herr Geiger das Urteil des EUGH, aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt. z.B. ich zitiere: Vielleicht sollte man dem EuGH eine allgemeine Kenntnis in´s Stammbuch schreiben: Man soll niemals etwas entscheiden, was man nicht entscheiden muß; denn es könnte falsch sein. Ich überlege schon ob dem EuGH dieser Kommentar bekannt ist und wenn nicht ob ich ihm eine Kopie zukommen lassen soll. |
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Gast_Schluchti_* |
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#755
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Zitat (Andreas @ 24.02.2005, 19:39) Seit wann hat Europa denn schon eine eigene Verfassung??? Spanien hat doch erst diese Woche als 1. Land in der EU ein Referendum zur kommenden EU-Verfassung abgehalten. ![]() Zitat Das VG Karlsruhe urteite doch am 18.08.2004 genau gegenteilig und sagt aus, daß dem Kläger nicht unter Berufung auf §28 Abs. 4 Nr. 3 FeV die Anerkennung seines Ital. FS im Bundesgebiet versagt werden kann. Dann solltest du dieses Urteil zunächst komplett und sehr genau lesen, der Hintergrund ist nämlich ein ganz anderer. Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt. Die Europäische Verfassung wurde am 29. Oktober 2004 unterschrieben und ist noch nicht ratifiziert, also noch nicht in Kraft, das wissen andere auch. Und nun zu Deinem zweiten Erguss. Ich habe das Urteil komplett und nicht nur einmal gelesen und nun erkläre Du mir doch bitte " den ganz anderen Hintergrund" |
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#756
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Zitat (Schluchti @ 24.02.2005, 20:00) Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt. Und nun zu Deinem zweiten Erguss. Wirds wieder polemisch? Na, hat ja fast zwei Tage gedauert. ![]() -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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Gast_Schluchti_* |
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#757
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[quote=GSX-R,24.02.2005, 20:06]
[/QUOTE] Wirds wieder polemisch? Na, hat ja fast zwei Tage gedauert. ![]() Fragt sich nur wer hier polemisch ist, der der Einzeiler sendet, oder wenn man Fakten von sich gibt??? |
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Gast_Guest_* |
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#758
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Wenn du angebliche Fakten verbreitest dann tu dies bitte VOLLSTÄNDIG und nicht nur das was DIR PERSÖNLICH gerade in den Kram paßt
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#759
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Die Fakten suche ich noch. Jedenfalls sehe ich jemanden, der unregistriert anfängt auszukeilen, wenn jemand seine angeblichen Fakten als nichtig (EU-Verfassung) oder persönlich gefärbt herausstellt.
Willst Du Beispiele für Polemik? Bitte: Zitat (Schluchti) Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt. oderZitat (Schluchti) Und nun zu Deinem zweiten Erguss. oderZitat (Schluchti) aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt. Ich weiss schon, warum ich mich normalerweise hier raushalte. Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet? -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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Gast_Schluchti_* |
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#760
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Zitat (Guest @ 24.02.2005, 20:20) Wenn du angebliche Fakten verbreitest dann tu dies bitte VOLLSTÄNDIG und nicht nur das was DIR PERSÖNLICH gerade in den Kram paßt Ich habe nicht angebliche Fakten verbreitet, sondern aus dem Urteil zitiert. Du kannst das vollständige Urteil überall im Netz ( bei Hettenbach oder Anderen) nachlesen. Ich weiß leider nicht wie das mit den Links hier funktioniert und ich kann ja schlecht das ganze Urteil hier eintippen. Aber wenn Andreas mir den "ganz anderen Hintergrung " nicht erklären kann, kannst Du es ja vielleicht ? |
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Gast_Guest_* |
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#761
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Öööööööhm, ist dir vielleicht schon mal in den Sinn gekommen das Andreas hier nicht der Erklärbär ist?
Es hat schon seinen Grund wenn ich dich auffordere deine angeblichen Fakten VOLLSTÄNDIG hier rein zu stellen, Zitate sehe ich als herausgreifen der dir genehmen Meinung. |
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Gast_Schluchti_* |
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#762
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Zitat (GSX-R @ 24.02.2005, 20:28) Die Fakten suche ich noch. Jedenfalls sehe ich jemanden, der unregistriert anfängt auszukeilen, wenn jemand seine angeblichen Fakten als nichtig (EU-Verfassung) oder persönlich gefärbt herausstellt. Willst Du Beispiele für Polemik? Bitte: Zitat (Schluchti) Du bist einer der ganz Schlauen hier, das hab ich schon gemerkt. oderZitat (Schluchti) Und nun zu Deinem zweiten Erguss. oderZitat (Schluchti) aber in einer ihm scheinbar eigenen dümmlich arroganten selbstherrlichen Art und Weise das schon an ausgesprochen Frechheit grenzt. Ich weiss schon, warum ich mich normalerweise hier raushalte. Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet? Ich weiß leider nicht was es mit registriert oder nicht registrier auf sich hat, aber Du wirst es mir schon erklären. Und zum Polemikvorwurf kann ich nur sagen: Wie ma in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus |
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#763
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 ![]() |
Zum Registrieren musst Du in der Startseite auf den entsprechenden Button klicken. dem Menü folgen, die Mail abwarten und schon ist´s fertig.
Es kann niemand unter Deinem Nick posten, Du kannst das foreneigene Mailsystem nutzen und Deine Beiträge eine Zeit lang editieren. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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Gast_goil_* |
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#764
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Frage: Ist jetzt schon was rausgekommen, beim Streit wegen MPU Anordnung bei EU FS Neuerwerb vor den Verwaltungsgerichten oder immernoch am warten?
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#765
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Kann man eingentlich nach nicht bestandener MPU wenn die Führerscheinstelle die Wiedererteilung versagt oder eine bestehende Fahrerlaubnis entzieht, da gegen angehen ?
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#766
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Natürlich kannst Du das. Gegen die Versagung gibt es die Verpflichtungsklage, gegen die Entziehung die Anfechtungsklage. Aber ich muss Dir wohl nicht die Erfolgschancen eines solchen Rechtsmittels voraussagen, oder?
Weitere Fragen zu diesem Thema aber bitte im MPU-Bereich. Hier sind die ![]() -------------------- |
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#767
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@XDriver
Nein, brachst du nicht danke ... Ich lese halt immer nur das man eine MPU anordnung bekommt, wenn man mit 1,6 promille angehlaten wurde , oder mehrfach wegen akl erwischt wurde. Bei mir ist es das aller erste mal ! -------------------- |
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#768
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Eine MPPU kann generell dann angeordnet werden, wenn die Behörde aufgrund des Gesamtzusammenhangs Zweifel an Deiner Eignung hat, ein Fahrzeug zu führen.
Das im Gesamtzusammenhang Deiner Vita sich der Gedanke wohl aufdrängt, dass Du gewisse Probleme mit der Rechtstreue hast, dürfte evident sein. Das ist der Grund, warum eine erneute MPU angeordnet worden ist. -------------------- |
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#769
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Zitat Vielleicht sollte man dem EuGH eine allgemeine Kenntnis in´s Stammbuch schreiben: Man soll niemals etwas entscheiden, was man nicht entscheiden muß; denn es könnte falsch sein. Nun - unabhaengig von sonstigen Einschaetzungen sind das so Bemerkungen, die man in Luxemburg sicher sehr zu schaetzen weiss. Denn natuerlich ist man da dringend auf eine Meinung aus Bayern angewiesen ... ![]() Geiger zielt darauf ab, dass man sich nicht an die Vorlagefrage des AG Frankenthal gehalten habe - womit er ja sogar ein bisschen Recht behaelt, denn ob eine Umformulierung wirklich notwendig war ? Vielleicht waere es besser gewesen bei der Vorlagefrage zu bleiben. Obwohl ... ... dann haette Herr Geiger sicher einen anderen Kritikpunkt gefunden. Ich halte die Entscheidung des VG Muenchen uebrigens fuer sachlich falsch. Denn sie beruecksichtigt nicht, dass der ganze §28FeV gekippt wurde und nicht nur evtl. verzichtbare Anteile. Und: Gerade der Inhalt des neu hinzugefuegten fuenften Absatzes verstoesst gegen die automatische Anerkennungspflicht, denn da heisst es ja gerade, dass eine EU-FE in D solange nicht gueltig sei, bis es die Deutschen erlauben, wenn ... Und exakt das verstoesst gegen den (im Urteil ausfuehrlich dargelegten) Sinn der Regel. Das Urteil sagt klar: Ist die Massnahme erfuellt/erledigt, darf die Anwendung innerstaatlicher Regeln nicht zur Aberkennung/Nichtanerkennung der erteilten EU-FE fuehren. Find´ ich gezz eigentlich nicht so schwierig zu verstehen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#770
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Würde sagen wir lassen uns mal überraschen, wer muss eigrentlich zur MPU von euch ?
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#771
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Normaler weiße hätte doch die Polizei damals bei mir erst einmal 20 min warten müssen, bevor ich puste !
Ich bin grad los gefahren und dann hatten sie mich auch schon nach 4 min angehalten. -------------------- |
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#772
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Führerscheinentzug
Wird einem Autofahrer die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen und auferlegt, vor Ablauf von neun Monaten keinen neuen Führerschein zu machen, so darf er nach Ablauf der Frist auch in einem anderen EU- Staat (hier: den Niederlanden) die Fahrerlaubnis neu erwerben, obwohl er weiterhin in Deutschland wohnt.(Europäischer Gerichtshof, C 476/01) -------------------- |
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#773
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Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein
Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt. Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04). -------------------- |
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#774
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Gericht:
OVG Saarlouis Datum: 24.05.2004 Aktenzeichen: 1 R 25/03 Vorinstanz: VG Saarland vom 27.05.2003 - 3 K 183 / 02 URTEIL Im NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hat der 1. Senat, des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.Mai 2003 - 3 K 183/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen, die ihm im Jahr 1991 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31.1.1991 (Az.: 9-121/91 = 52 VRs 117/91 StA Saarbrücken) wegen einer am 28.10.1990 begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr {Blutalkoholgehalt 2,58 Promille) auf der Grundlage der §§ 316 Abs. 1, 69, 69 a StGB entzogen worden war. Einen entsprechenden (ersten) Antrag vom 12.9.1994 hatte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.1995 abgelehnt, nachdem der Kläger kein für ihn positives Eignungsgutachten vorgelegt hatte. Ein im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens vom Kläger eingeholtes medizinisch-psychologisches Gutachten des TÜV Saarland vom 10.11.1994 war zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dieses Gutachten war erst nach Ablehnung des Antrags zu den Behördenakten gelangt. Am 9.3.2001 beantragte der Kläger erneut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Gegen die Forderung des Beklagten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beizubringen, wandte er ein, der Vorfall vom 28.10.1990 sei im Verkehrszentralregister getilgt und damit nicht mehr verwertbar. Hinsichtlich des in den Behördenakten befindlichen Gutachtens des TÜV vom 10. H. 1994 sei darauf hinzuweisen, dass er die Gutachter nicht ihrer Schweigepflicht entbunden habe, Der im Wesentlichen auf das negative Gutachten des TÜV vom 10.11.1994 gestützte Ablehnungsbescheid des Beklagten, vom 27.11.2001 wurde durch Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002 im Ergebnis bestätigt. Zur Begründung heißt es "Die Trunkenheitsfahrt des Klägers aus dem Jahr 1990 sei trotz ihrer Tilgung im Bundes- und Verkehrszentralregister für die Frage der Fahreignung verwertbar. Nach § 65 Abs.9 Satz 1 StVG dürften Entscheidungen, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden seien, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspreche. Die Tat dürfe daher bis zu dem Zeitpunkt verwertet werden, zu dem sie nach den seit dem 1.1.1999 geltenden Vorschriften zu tilgen wäre. Nach den §§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a i. V. m. Nr. 3, Abs. 5 StVG n. F. beginne bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung die Tilgungsfrist erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Demnach sei die Eintragung erst im Jahr 2006 zu tilgen. Die in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 -StVG -genannte zehnjährige Tilgungsfrist -sei keine absolute Frist, die mit dem Zeitpunkt der Verurteilung zu laufen beginne, sondern hierin werde auf die zehnjährige Tilgungsfrist nach neuem Recht Bezug genommen. Allein hierdurch werde die vom Gesetzgeber bezweckte Gleichstellung von Alt- und Neufällen erreicht. Durch Urteil vom 27.5.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Klage abgewiesen; zugleich wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Mit der Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, durch die zum 1.4.2001 in Kraft getretene Neuregelung des § 65 Abs. 9 StVG (Hinzufügung des 2. Halbsatzes in § 65 Abs. 9 Satz 1 StVG) habe ungeachtet eventuell kürzerer Tilgungsfristen, die bisherige - eine "ewige Verwertung" vorsehende - Verwertungsvorschrift .des § 52 Abs. 2 BZRG weiter angewandt werden sollen, allerdings beschränke auf maximal zehn Jahre. Für den Beginn der Tilgungsfrist- sei insoweit, da ein Verweis auf die Neuregelung des § 29 Abs. 5 StVG fehle, § 13 a StVZO in der bis 31.12.1998 bestehenden Fassung maßgebend, wonach die Frist - soweit hier von Bedeutung - mit der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter beginne. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2003 - 3 K 183/02 - und Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 26.7.2002 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ohne vorherige Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erfolgreicher Ablegung der Fahrerlaubnisprüfung die Fahrerlaubnis der Klassen A, C1, C1E, B, BE, L und M zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und des erstinstanzlichen Urteils. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsunterlagen (1 Heft) sowie der vom Senat beigezogenenen Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken 52.VRs 117/91, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses des Beklagten vom 26.7.2002, auf dessen Gründe sich das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2003 im Wesentlichen stützt (§ 117 Abs. 5 VwGO), entspricht der Rechtslage. Danach, war die Anordnung des Beklagten zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage der §§ 20, 13 Nr. 2 c und e FeV rechtmäßig, weil der Kläger am 28.10.1990 ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Da der Kläger innerhalb der ihm gesetzten (einmal verlängerten Frist kein positives Eignungsgutachten vorgelegt hat, durfte der Beklagte, der den Kläger zuvor entsprechend belehrt hatte, auf dessen Nichteignung schließen. (§ 11 Abs. 8 FeV) und dasselbe gilt für das gerichtliche Verfahren, nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz Hinweis auf die Folgen erklärt hat, sich dem vom Senat für erforderlich gehaltenen medizinisch-psychologischen Gutachten zu entziehen (§ 444 ZPO analog). In Übereinstimmung mit den im Urteil bzw. Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen durfte der Beklagte und darf der Senat die Alkoholfahrt aus dem Jahr 1990 berücksichtigen. Ein Verwertungsverbot, wie es der Kläger für sich reklamiert, besteht insoweit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht. F ür die hier in Rede stehende Verpflichtungsklage ist das materielle Recht anzuwenden, dass sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für den begehrten Anspruch Geltung beimißt, vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 17.12.1975 - 7 C 69/74 - BVerwGE 52, 1, und vom 18.11.1983 - 7 C 35/82 -, Buchholz 442.16, § 15 StVZO Nr. 2 = DÖV 1984, 432. Die Frage der Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister, die - wie hier - vor dem 1.1.1999 eingetragen, worden, sind, wird durch § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in der zur Zeit geltenden Fassung geregelt diese Fassung erfolgte durch eine Gesetzesergänzung von 19. März 2001 (BGBl. I S.386) Diese Bestimmung lautet: "die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht." Gemäß § 52 Abs. 2 BZRG a.F. (gültig bis 31.12.1998) vgl. dazu die Neufassung des BZRG vom 21.9.1984, BGBl. I S. 1239, konnten Eintragungen im Verkehrzentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte sogenannte "ewige Verwertung", vgl. u.a. Bundestagsdrucksache 14/4304, Seite 14 (vom Kläger vorgelegt - Bl. 31, 36. VG-Akte); BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 3-C 14/01 -, Buchholz 442,10, § 65 StVG Nr. 1 NVwZ-RR 2002, 93 = ZfS 2002,.46. Diese im Grundsatz zeitlich unbegrenzte Verwertungsmöglichkeit war durch die Rechtsänderung gemäß Gesetz vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747) für die Zukunft abgeschafft worden. Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.v.m. Nr. 3 StVG n.F. sind strafgerichtliche Verurteilungen, die - wie hier - zu Entziehungen der Fahrerlaubnis bzw. zu Sperrfristen für die Wiedererteilung wegen Delikten im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss geführt haben, nach zehn Jahren zu tilgen; solche getilgten Taten bzw. Entscheidungen dürfen gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 StVG (n.F.) dem Betroffenen für den Zweck des .§ 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Damit ist für "Neufälle" eine grundsätzliche Deckungsgleichheit von Tilgung- und Verwertungsfristen bzw. Tilgungsreife und Verwertungsverbot hergestellt so zutreffend u.a. BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O., Für diese "Neufälle", das heißt Eintragungen ab dem 01.01.1999, beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist allerdings erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung zu laufen. Wäre die einschlägige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers also erst nach dem 31.12.1998 erfolgt und in das Verkehrs-Zentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist von zehn Jahren, da eine zwischenzeitliche Erteilung bzw. Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht in Rede steht, erst fünf Jahre nach der Eintragung zu laufen begonnen. Nichts anderes kann, aber auf Grund der Übergangsbestimmung gemäß § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG (n.F.) gelten, wenn mit der auf zehn Jahre befristeten Weitergeltung der "alten" Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG der Gleichstand mit der ab 1.1.1999 geltenden Neuregelung hergestellt werden soll; so die Begründung des Gesetzentwurfs gemäß Drucksache 14/4304 vom 12.10.2000, Seite 14, Eine Bevorzugung der Übergangsfälle gegenüber abgeschlossenen "Altfällen" einerseits und "Neufällen" andererseits war. eindeutig nicht gewollt, so zutreffend BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, a.a.O.. Das lässt sich mit dem Wortlaut der Übergangsbestimmung in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG ohne Weiteres vereinbaren, da es dort heißt, dass die vor dem 01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", verwertet werden dürfen. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aus § 29 StVG n.F., und dazu gehört auch die Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist im § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG. Erweisen sich die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen nach alldem auch aus heutiger Sicht als rechtmäßig, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, und die Berufung ist zurückzuweisen . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. -------------------- |
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#775
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Zitat (GSX-R @ 24.02.2005, 20:28) Bist Du eigentlich Jurist, oder warum hast Du die Interpretation von Urteilen für Dich alleine gepachtet? ![]() ![]() |
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#776
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@Jack Daniels
Ich habe ja keine angst ![]() Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt -------------------- |
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#777
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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 00:07) Entzug der Fahrerlaubnis: Ausländischer Führerschein kann auch im Inland gültig sein Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Später verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das zuständige Landratsamt ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR (insgesamt 1.400 EUR) verurteilt. Das OLG hob diese Entscheidung nun auf. Nach europäischem Recht seien die Mitgliedsstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Deshalb müssten Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge führen dürfen, soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde (OLG Karlsruhe, 3 Ss 103/04). Aus dem Urteil geht nicht hervor ob er eine MPU hätte machen müssen.Wenn nicht spricht ja nichts dagegen wenn er den Schein woanders macht,unter Einaltung der Vorschriften. Hier geht es ja um die EU-Führerscheinbesitzer bei denen noch eine MPU aussteht und dabei hilft dieses Urteil wenig. PS:Mein Anwalt freut sich immer wenn seine Klienten mit Urteilen ankommen die zwar auf den ersten Blick passen aber beim zweiten nicht mehr.Sind halt immer die Einzellfallentscheidungen,sogar ein Grundsatzurteil bringt nichts mehr wenn sich irgendein wichtiges Gesetz geändert hat,dann fängt das Spiel von vorne an. |
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Zitat (Jack Daniels @ 25.02.2005, 01:21) wenn sich irgendein wichtiges Gesetz geändert hat,dann fängt das Spiel von vorne an. @Jack Daniels DA GEBE ICH DIR VOLLKOMMEN RECHT ![]() -------------------- |
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@Levent: Das von Dir wiedergegebene Urteil steht schon seit 8 Monaten in unserer FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis.
hier klicken @all: Das Verkehrportal besteht nicht nur aus dem EUGH-Thread. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 01:17) @Jack Daniels Ich habe ja keine angst ![]() Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt Vermutlich weniger wegen dem Alk sondern weil du ständig massiv gegen die Gesetze verstösst.Das Problem ist das du nach dem ersten mal nichts gelernt hast,nach dem zweiten mal immer noch nicht und so weiter.Warum soll ein Psychologe annehmen das du dich geändert hast?Bisher hast du eher das Gegenteil bewiesen. |
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Zitat (Uwe W @ 25.02.2005, 01:26) @Levent: Das von Dir wiedergegebene Urteil steht schon seit 8 Monaten in unserer FAQ: MPU nach Entzug der Fahrerlaubnis. hier klicken @all: Das Verkehrportal besteht nicht nur aus dem EUGH-Thread. @Uwe W Ok danke Uwe , wusste ich leider nicht. Hätte es ja sonst auch nicht reingesetzt. Aber danke für die Info -------------------- |
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Zitat (Jack Daniels @ 25.02.2005, 01:26) Zitat (Levent @ 25.02.2005, 01:17) @Jack Daniels Ich habe ja keine angst ![]() Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt Vermutlich weniger wegen dem Alk sondern weil du ständig massiv gegen die Gesetze verstösst.Das Problem ist das du nach dem ersten mal nichts gelernt hast,nach dem zweiten mal immer noch nicht und so weiter.Warum soll ein Psychologe annehmen das du dich geändert hast?Bisher hast du eher das Gegenteil bewiesen. @Jack Daniels Also ich hatte es schon mal beschrieben wie das alles passiert ist: Ich habe ein paar Wodka lemon getrunken, hatte mich noch ganz normal gefült , ohne das ich nicht anständig reden konnte , oder gar laufen. Keinerlei anzeichen. Wenn ich mich betrunken gefült hätte , dann wäre oder hätte auch mein freund fahren können , da er nüchtern war. Aber mein körper halt durch alkohol genuss diese 4-5 wodka besser wekstecken konnte, kam auch die überraschung für mich. Ich war baff ![]() Habe es nicht glauben können das ich schon 1,15 promille intus hatte. Glaube mir es war eine erfahrung , und ich habe auch noch nie erfahrung damit gehabt . Für mich wird es wenn ich mal wieder einen FS bekomme nie wieder eine fahrt mit alkohol geben, auch nicht mit einem halben glas Bier , das kannst du mir glauben. -------------------- |
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Zitat Für mich wird es wenn ich mal wieder einen FS bekomme nie wieder eine fahrt mit alkohol geben, auch nicht mit einem halben glas Bier , das kannst du mir glauben. Die Einstellung an sich wäre ja löblich aber wie du so schilderst war ja deine letzte und "einzige" Trunkenheitsfahrt nicht auch dein einziges Problem wieso sonst müsstest du schon das 4. Mal zur MPU Zitat Aber mein körper halt durch alkohol genuss diese 4-5 wodka besser wekstecken konnte, kam auch die überraschung für mich. Und hier gehts ja weiter - das "überrascht" dich also auch noch ![]() Spätestens hier müsstest du eigentlich deine Alkoholgewöhnung kapieren und einsehen Zitat Habe es nicht glauben können das ich schon 1,15 promille intus hatte. Jeder der sich schon mal annähernd kritisch mit Trinkverhalten und Promillewerten auseinandergesetzt hat für den sollte es eigentlich ein leichtes sein anhand seiner konsumierten Alkoholmengen auf einen Promillewert zu schliessen. Aber dich überrascht dass ja nur.. ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#784
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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 01:41) Zitat (Jack Daniels @ 25.02.2005, 01:26) Zitat (Levent @ 25.02.2005, 01:17) @Jack Daniels Ich habe ja keine angst ![]() Aber das aller erste mal wegen einem Alkohol delikt Vermutlich weniger wegen dem Alk sondern weil du ständig massiv gegen die Gesetze verstösst.Das Problem ist das du nach dem ersten mal nichts gelernt hast,nach dem zweiten mal immer noch nicht und so weiter.Warum soll ein Psychologe annehmen das du dich geändert hast?Bisher hast du eher das Gegenteil bewiesen. @Jack Daniels Also ich hatte es schon mal beschrieben wie das alles passiert ist: Ich habe ein paar Wodka lemon getrunken, hatte mich noch ganz normal gefült , ohne das ich nicht anständig reden konnte , oder gar laufen. Keinerlei anzeichen. Wenn ich mich betrunken gefült hätte , dann wäre oder hätte auch mein freund fahren können , da er nüchtern war. Aber mein körper halt durch alkohol genuss diese 4-5 wodka besser wekstecken konnte, kam auch die überraschung für mich. Ich war baff ![]() Habe es nicht glauben können das ich schon 1,15 promille intus hatte. Glaube mir es war eine erfahrung , und ich habe auch noch nie erfahrung damit gehabt . Für mich wird es wenn ich mal wieder einen FS bekomme nie wieder eine fahrt mit alkohol geben, auch nicht mit einem halben glas Bier , das kannst du mir glauben. Ist ja schön das schön das du es kapiert hast,dann steht ja der MPU (fast)nichts mehr im Weg,du mußt ja eigentlich nicht wegen dem Alk dahin,wegen 1,15 bekommt man ja die nicht,sondern wegen den wiederholten schweren Verstössen.Jetzt muß dir nur noch klarwerden warum du dich nicht annähernd an die Verkehrsgesetze hältst obwohl du schon mehrere MPUs hinter dir hast.Der Psychodoc könnete sagen,ok Herr Levent ich glaube ihnen das sie nie mehr mit Alk fahren.Aberwie wollen sie ausschliessen das sie nicht demnächst wegen einem anderen Verstoß wieder hier sind? Das war das Problem das ein Bekannter jahrelang hatte,sein letzter Verkehrsverstoss hat ihn alles in allem über 50000€ und über 10 Jahre gekostet bis er den Schein wieder hatte.Der Alkohol war dabei das kleinste Problem,er trinkt seit seinem letzten Unfall absolut keinen Tropfen mehr,den Schein hatte er schon vorher los.Sein Problem bei der MPU waren die ehemalige Zugehörigkeit bei einem nicht besonders friedlichen Verein,viele Schlägereien(nüchtern und besoffen)fahren ohne Führerschein und eine fahrlässige Tötung,war der vorletzte Unfall.Wenn es rein um den Alk gegangen wäre hätte er den Schein schnell wieder gehabt,aber erst nach rund 10 Jahren war er soweit das er sich selbst eingestanden hat das er viel Mist gebaut hat und dann hat es auch mit der MPU geklappt,aber erst mußte er selbst kapieren was in seinem Leben schiefgelaufen ist.Er gibt selbst zu das er total vernagelt war und er den Schein schon seit Jahren haben könnt wenn er früher angefangen hätte über sich selbst nachzudenken und nicht die Schuld überall zu suchen ausser bei sich selbst. PS:In den 50000€ sind auch noch 7 Beschädigte Autos enthalten. |
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Gast_S_* |
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#785
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Beleidigung und Polemik gelöscht
Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 25.02.2005, 03:04 |
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#786
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@Jack Daniels
Ja da hast du recht , ich war nur erschrocken , und das aus dem grund ,weil ich da erst bemerkte das sich mein körper daran gewöhnt hat Somit war es falsch zu fahren, ich hatte mir abzsulut keine gedanken gemacht darüber das ich betrunken sein könnte, oder so einen hohen blutwert habe. Ich dufte nicht mehr ans steuer. Die anderen male´wo ich mein FS verloren habe , waren in der jugend zeit . Abgefahrene reifen zu schnelles fahren , dann sammelten sich die Punkte und er war weg. Heute ist es so , ich habe das trinke eingeschrenkt , ich habe halt jeden dritten tag etwas getrunken , und dadurch kam es zustande das sich mein körper halt daran gewöhnt hatte . Ich habe mir am wochenende 2 Wodka lemon getrunken , und hätte ich mich an dem tag so gefült wie am wochenende , dann wäre ich nicht gefahren, die 2 haben sich richtig bemerkbar gemacht, dadurch das ich so lange nichts mehr getrunken hatte. Und das war an dem besagtem tag nicht so , und wurde mir zum verhängniss. ![]() Musst du eignetlich auch zur MPU ? -------------------- |
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Gast_Johnie Walker_* |
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#787
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Zitat (Andreas @ 24.02.2005, 19:48) Lesen bildet, vor allem bei Urteilen. ![]() Genau! Gilt auch für Dich. |
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#788
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 82 Beigetreten: 11.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8331 ![]() |
Zitat (Levent @ 25.02.2005, 06:48) Heute ist es so , ich habe das trinke eingeschrenkt , ich habe halt jeden dritten tag etwas getrunken , und dadurch kam es zustande das sich mein körper halt daran gewöhnt hatte . Ich habe mir am wochenende 2 Wodka lemon getrunken , und hätte ich mich an dem tag so gefült wie am wochenende , dann wäre ich nicht gefahren, die 2 haben sich richtig bemerkbar gemacht, dadurch das ich so lange nichts mehr getrunken hatte. Und das war an dem besagtem tag nicht so , und wurde mir zum verhängniss. ![]() @Levent Wenn Du so in einer MPU "ausssagen" würdest... owei... dank kipp Dir lieber für die Kohle noch ein paar hinter die Binde ![]() ![]() Du bist bist doch 3-maliger-"MPU"-Profi: immer schön nicken und Reue zeigen... Das wird allerding bei der 4. MPU sehr, sehr schwer... ich müsste auch zur 4. MPU, wenn die CZ-FE nicht wäre |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#789
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Zitat (strichachtdoktor @ 24.02.2005, 23:32) Zitat Vielleicht sollte man dem EuGH eine allgemeine Kenntnis in´s Stammbuch schreiben: Man soll niemals etwas entscheiden, was man nicht entscheiden muß; denn es könnte falsch sein. Geiger zielt darauf ab, dass man sich nicht an die Vorlagefrage des AG Frankenthal gehalten habe - womit er ja sogar ein bisschen Recht behaelt, denn ob eine Umformulierung wirklich notwendig war ? Vielleicht waere es besser gewesen bei der Vorlagefrage zu bleiben. Schlußanträge des Generalanwalts vom 16.10.2003 Rechtssache C-476/01 - Strafverfahren gegen Felix Kapper Auszug 29. Allerdings sollte, wie Herr Kapper, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission vorgeschlagen haben, die Tragweite der Vorlagefrage auf die Auslegung von Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie erstreckt werden, um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche und vollständige Antwort geben zu können. 30. Dementsprechend meine ich, dass die Vorlagefrage so zu verstehen ist, dass sie im Wesentlichen dahin geht, ob die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absätze 2 und 4 sowie 9 der Richtlinie so auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seinen Ermittlungen der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat vor dieser Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte und/oder diesem Führerscheininhaber das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aberkannt bleibt, nachdem seine vorher dort erteilte Fahrerlaubnis entzogen oder aufgehoben wurde, verbunden mit einem vorläufigen Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, obwohl diese beiden Maßnahmen in vollem Umfang vollzogen wurden und damit ihre Wirkungen erschöpft sind. Auch Verwaltungsgerichts-Präsident Geiger sollte die Schlußanträge kennen. Vor diesem Hintergrund wirkt seine oben zitierte "Stammbuch" Aussage je nach Gusto polemisch oder dümmlich! |
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#790
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Zitat 30. Dementsprechend meine ich, dass die Vorlagefrage so zu verstehen ist, dass sie im Wesentlichen dahin geht, ob die Artikel 1 Absatz 2, 7 Absatz 1 Buchstabe b, 8 Absätze 2 und 4 sowie 9 der Richtlinie so auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins deshalb zu versagen, weil nach seinen Ermittlungen der Führerscheininhaber im ausstellenden Mitgliedstaat vor dieser Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz begründet hatte und/oder diesem Führerscheininhaber das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats aberkannt bleibt, nachdem seine vorher dort erteilte Fahrerlaubnis entzogen oder aufgehoben wurde, verbunden mit einem vorläufigen Verbot der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, obwohl diese beiden Maßnahmen in vollem Umfang vollzogen wurden und damit ihre Wirkungen erschöpft sind. Ein besonderes Problem duerfte sein, dass nach deutschem Recht ja noch nicht alles vorbei ist, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Genauer gesagt faengt das eigentliche Problem ja erst in dem Moment an, indem die Sperrfrist vorueber ist und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehrt wird. Die im Urteil erfasste Massnahme (z.B. X Euro Geldstrafe und "die FEB wird angewiesen, vor Ablauf von Y Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen") klingt auf den ersten Blick eindeutig. Tatsaechlich wird in Deutschland aber nur ein Teil der Massnahme zur Sicherung und Besserung durch das Urteil erfasst. Der andere Teil wird ohne Mitwirken der Justiz von den Sachbearbeitern der FEB selbst bestimmt. Das ist in Deutschland ganz analog zum Berufsverbot geregelt. Zwar kann (evtl. muss) ein Gericht das Berufsverbot festsetzen. Nach Ablauf dieser Frist heisst es aber keineswegs, dass der Betroffene wieder in seinem Beruf arbeiten darf. Denn dazu bedarf es in der Regel der besonderen Erlaubnis einer Behoerde - die dann mit zwei Gruenden das Berufsverbot quasi unendlich verlaengern kann: Unzuverlaessigkeit und Unwuerdigkeit. Wobei die Unzuverlaessigkeit der "Ungeeignetheit zum Fuehren von Kfz" in der Bedeutung am naechsten ist. Zur Entscheidung dieser Frage im Berufsrecht wird wie im Fahrerlaubnisrecht meist ein Gutachten gefordert. Alle drei Begriffe, Unzuverlassigkeit, Unwuerde und Ungeeignetheit, sind im Wesentlichen unbestimmte Rechtsbegriffe und koennen je nach Gusto der an der Entscheidung beteiligten Personen mehr oder weniger streng ausgelegt werden - "staatliche Willkuer" ist dabei das Wort, was mir noch als erstes einfaellt. Grundsaetzlich ist es also fraglich, ob man den Satzteil "obwohl diese beiden Maßnahmen in vollem Umfang vollzogen wurden" wirklich so stehen lassen kann, denn in vollem Umfang vollzogen ist imho eine Massnahme erst, wenn die entzogene Berechtigung wieder erteilt ist, bzw. wenn die notwendige Erlaubnis zur moeglichen Wiedererteilung vorliegt. Ein zweites Problem sehe ich im darauffolgenden Satzteil "und damit ihre Wirkungen erschöpft sind." Denn so ist es ja nun tatsaechlich in Deutschland: Die Wirkungen sind nicht mit dem Ablauf der Sperrfrist erschoepft. Die Annahme des EuGH ist somit falsch. Zumindest aber wird auf diesen Sachverhalt viel zuwenig eingegangen, was letztlich ja auch zu diesen Irrungen und Wirrungen fuehrt. In diesem Punkt - und das zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Angelegenheit - ist das Urteil sehr unpraezise. Es waere mit Sicherheit z.B. besser gewesen, wenn das EuGH, vielleicht nur mit einem Halbsatz, darauf eingegangen waere. Denn - und in soweit verstehe ich Geiger - wenn man sich die Vorlagefrage so "hinbiegt", dann muss man sie auch schluessig beantworten. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#791
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Zitat (strichachtdoktor @ 25.02.2005, 10:32) Ein besonderes Problem duerfte sein, dass nach deutschem Recht ja noch nicht alles vorbei ist, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist. Genauer gesagt faengt das eigentliche Problem ja erst in dem Moment an, indem die Sperrfrist vorueber ist und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehrt wird. Einspruch, die Maßnahme ist erschöpft wenn die Sperrffrist abgelaufen ist. Ab diesem zeitpunkt ist die Neuerteilung mit oder ohne Auflage durch das deutsche Entziehungsurteil nicht mehr ausgeschlossen. Bei einer EU-Fahrerlaubnis ist die Möglichkeit einer Anerkennung auch nach FeV 28.5 gegeben. Bei einem FS-Wiedererteilungsantrag an eine deutsche FE-Behörde kommt jetzt die in FeV geregelte Eigungsbezweifelungs-Problematik hinzu. Am 29.04.2005 wurde vom EuGH entschieden, daß diese deutsche Bezweifelungs-Spezialität, ob sinnvoll oder nicht, auf EU-FE/FS nicht angewandt werden kann, und damit begründet, deren Anerkennung abgelehnt werden kann. Wie nachzulesen ist die EU-FE/FS ohne wenn und aber anzuerkennen. Eine Entscheidung des höchsten Gerichts der EG. Daran ändert auch die Rabulistik der Verwaltungsgerichts-Präsidenten Geiger nichts: Nach Geiger (DAR 2004, 342 f. sowie DAR 2004, 690 [691]) ist die EuGH-Entscheidung vom 29. April 2004 demgegenüber nicht dahingehend zu verstehen, dass generell und unbeschränkt eine nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis ohne Rücksicht auf nationale materielle Wiedererteilungsanforderungen im Inland als gültig anzusehen ist. Eine solche Auslegung der EuGH-Entscheidung würde verkennen, dass die Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht harmonisiert sind und es deshalb dem nationalen Gesetzgeber obliege zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der Wiedererlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entzug ausgehen zu können. Die Entscheidung des EuGH müsse daher eingeschränkt interpretiert werden. Eine automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis erfolge kraft Vorrang des Gemeinschaftsrechts nur in den Fällen, in denen eine Sperrfrist ausgesprochen worden, diese verstrichen sei und das nationale Fahrerlaubnisrecht keine weiteren Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stelle. Die vom EuGH geforderte Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV aufgrund vorrangigen Gemeinschaftsrechts (Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) im Sinne einer gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf einer Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis könne daher dann nicht gelten, wenn das nationale Recht nicht nur formale, sondern inhaltliche Anforderungen an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis knüpfe. Dies lasse sich damit begründen, dass die Richtlinie außer allgemeinen Mindestanforderungen (vgl. insofern auch Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [324]) hinsichtlich der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen von Kraftfahrzeugen in ihrem Anhang III keine materiellen Anforderungen enthalte. Deren Festlegung obliege vielmehr dem nationalen Gesetzgeber. Schreibe daher das nationale Recht z.B. vor, dass die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von der Beibringung eines (positiven) ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig ist - so etwa im Falle des Verlusts der Fahreignung wegen einer Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 %o, vgl. §§ 46 Abs. 3, 13 Nr. 2 lit. c) FeV, § 46 Abs. 2 FeV i.V. mit Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV -, könne nach Maßgabe nationalen Rechts (in Deutschland: § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) dessen Fehlen der Anerkennung einer im Ausland nach Ablauf einer Sperrfrist erworbenen Fahrer- laubnis entgegen gehalten werden, ohne dass Art. 1 Abs. 2 i.V. mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstünde. Einen anderen Weg geht eine neuere Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04. Hiernach hat die Bundesrepublik Deutschland von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG gerade durch die Regelungen in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Gebrauch gemacht (VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04). Durch die nachträglich geschaffene Regelung des § 28 Abs. 5 FeV im Jahr 2002 und das hierin geregelte gesonderte Zuerteilungsverfahren habe die Bundesrepublik nunmehr dafür Sorge getragen, dass der jetzige Regelungskomplex gem. § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V. mit Abs. 5 FeV nunmehr uneingeschränkt mit Art. 1 Abs. 2 i.V. it Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei (ablehnend insofern Otte/Kühner, NZV 2004, 321 [328]). Denn der EuGH habe seine Entscheidung vom 29. April 2004 gerade unter Ausblendung des erst im Nachhinein geschaffenen und von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren gem. § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werde. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. |
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#792
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Die Massnahme, die das Gericht verhaengt, die ist zweifellos mit Ablauf der Sperrfrist vorueber. Darin besteht Einigkeit. Aber die deutsche Straffolge, dass anschliessend zu pruefen sei, ob der Betroffene "geeignet" ist - also der gesamte deutsche verwaltungsrechtliche Gesichtspunkt - der findet in dem EuGH-Urteil keinen Wiederhall. Daher dazu:
Zitat In diesem Punkt - und das zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Angelegenheit - ist das Urteil sehr unpraezise. Es waere mit Sicherheit z.B. besser gewesen, wenn das EuGH, vielleicht nur mit einem Halbsatz, darauf eingegangen waere. Eindeutiger ist da schon dieses "Spielchen" mit dem §28Abs.5FeV abzulehnen, der - weil aus 2002 stammend, 2004 in das Urteil angeblich nicht miteinbezogen (mitgekippt!) sein kann - den Absatz 4 Nr.3 des gleichen §28FeV quasi postum retten soll und mit ihm die MPU ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_Gast_Toni_* |
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Kapper fährt heutzutage immer noch!!!
dies zur info!!! infos kommen aus der Kanzlei Frankenthal Gruß |
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Koennte mir jemand den ganzen angesprochenen Artikelzukommen lassen ? Das ware wirklich nett !
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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@strichachtdoktor
Irgend wie alles so ruig geworden hier , oder meine ich das nur... -------------------- |
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Gast_Pippelino_* |
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#796
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Zitat (Gast_Toni @ 25.02.2005, 12:38) Kapper fährt heutzutage immer noch!!! dies zur info!!! infos kommen aus der Kanzlei Frankenthal Gruß Natürlich fährt Kapper noch, und er wird auch noch lange fahren, insofern er nicht erneut auffällig wird. D wird es sich kaum trauen bei Kapper eine MPU anzuordnen, und erneut vor dem EUGH zu landen, schließlich hat sich bei Kapper die Sachlage nicht verändert, insofern wäre es für den EUGH der sich mit der MPU-Thematik nicht beschäftigt, die gleiche Fragestellung. D weiss doch ganz genau auf welch dünnem Eis sie sich bewegen, da werden sie bestimmt nicht mit Kapper vor dem EUGH auftauchen, um notfalls abschließend die Anerkennung im Zusammenhang mit einer nachträglich angeordneten MPU zu klären. Da werden lieber neue Fälle geschaffen, in der Hoffnung das der EUGH den Zusammenhang mit dem Kapper Urteil etwas aus den Augen verliert. Lächerlich der ganze Zirkus den D veranstaltet, und insofern schlimm das man ganz genau weiss, das man gegen geltendes EU-Recht verstößt. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#797
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Zitat (strichachtdoktor @ 25.02.2005, 12:01) Die Massnahme, die das Gericht verhaengt, die ist zweifellos mit Ablauf der Sperrfrist vorueber. Darin besteht Einigkeit. Aber die deutsche Straffolge, dass anschliessend zu pruefen sei, ob der Betroffene "geeignet" ist - also der gesamte deutsche verwaltungsrechtliche Gesichtspunkt - der findet in dem EuGH-Urteil keinen Wiederhall. Daher dazu: Zitat In diesem Punkt - und das zieht sich wie ein roter Faden durch die gesamte Angelegenheit - ist das Urteil sehr unpraezise. Es waere mit Sicherheit z.B. besser gewesen, wenn das EuGH, vielleicht nur mit einem Halbsatz, darauf eingegangen waere. @ Strichachtdoktor Doch der EuGH ist darauf eingegangenund hat den zuständigen § 28, der die Annerkennung unter Berücksichtigung der Ausnahmen detailiert regelt expliziet angesprochen und für nicht anwendbar erklärt. Das gilt dann logischerweise auch für alle folgenden §§, deren Fundament der § 28 ist: Kapper-Urteil 77 Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Schlußanträge des Generalanwalts zum Kapper-Urteil 75. Schließlich ist daran zu erinnern, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, ein EG-Führerscheinmuster und ein System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne Umtauschverpflichtung einzuführen, insbesondere um den Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, die Teilnahme am Verkehr zu erleichtern(44). Der in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine stellt also den Schlussstein des durch die Richtlinie eingeführten Systems dar. Es wäre die Negation dieses Grundsatzes selbst, wenn man annähme, dass ein Mitgliedstaat berechtigt wäre, unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unbegrenzt oder immerwährend zu verweigern(45). Hinweise: 44: - Vgl. erste Begründungserwägung der Richtlinie. Auf die Bedeutung der Anerkennung der Führerscheine hat der Gerichtshof sowohl in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer also auch in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr hingewiesen. Vgl. Urteil Skanavi und Chryssanthakopoulos (Randnr. 23). 45: - Dies ist anscheinend die Situation, zu der die deutschen Rechtsvorschriften (die FeV), wie sie heute von der deutschen Rechtsprechung angewandt werden, führen. Vgl. hierzu die Nrn. 12 und 13 der vorliegenden Schlussanträge. Das EuGH-Urteil in das die Schlußanträge eingeflossen sind legt die Richtlinie 91/439 aus und die Chuzpe erstaunt schon mit welcher der verehrte Präsident Geiger sich für berechtigt hält seinerseits das Urteil des EuGH auszulegen und damit letztendlich für obsolet zu erklären Das seine 6. Kammer ihm folgte ist der Tatsache geschuldet, daß sie nicht in der Hauptsache als letztendliches nationales Gericht , und damit vorlagepflichtig beim EuGH, entscheiden mußte. |
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#798
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Zitat Das seine 6. Kammer ihm folgte ist der Tatsache geschuldet, daß sie nicht in der Hauptsache als letztendliches nationales Gericht , und damit vorlagepflichtig beim EuGH, entscheiden mußte. Was letztlich eine ziemlich teure und zeitraubende Ueberpruefung einer deutschen Meinung darstellt ... Geiger meint, die 6.Kammer beschliesst und "ob es richtig war, sehen wir vorm EUGH" ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 16:42) Irgend wie alles so ruig geworden hier , oder meine ich das nur... Du meinst richtig. Das liegt u.a. sicher daran, dass viele Leute einfach keine Lust mehr haben, alles permanent zu wiederholen. Ich glaube, wir gehen langsam in die 20. Denkschleife ohne dass wir auch nur ein neues Ergebnis haetten. Was schon lange prophezeit wurde ist auch eingetreten, die ersten NUen sind da und sie wurden ungefaehr auch so begruendet, wie es erwartet wurde: "Wo ist der EuGH? Wir sind hier Muenchen!" Ich sag´s ja ungern: Andreas hat bis jetzt so ziemlich Recht behalten. Und die meisten anderen "Hardliner" auch! ![]() Dazu kommt natuerlich noch ein gutes Stueck Bloedheit derjenigen, die ihren neuen EU-Lappen schon wieder mit neuen Straftaten "veredelt" haben - sodass auch die Kritiker einer liberaleren FE-Loesung taeglich neue Nahrung bekommen ... Alles in allem hilft eigentlich nur Warten und ein Austausch ueber die taeglichen Katastrophen - sofern sie denn passieren. Und last but not least ist auch der teilweise etwas ruede Umgang mit den Theorien und Ansichten von honorigen Personen, wie z.B. einem Herrn Geiger aus Muenchen, der Sache nicht dienlich. Wenn man sich mit der "Gegenseite" - also auch Leuten, die die gleiche Meinung wie ein Herr Geiger vertreten, unterhalten moechte, dann ist es sehr hilfreich, wenn man eine Form benutzt, die der Sache und der Person angemessen ist und die niemanden beleidigt oder herabsetzt. Das wird gerne uebersehen ... ... aber von der Gegenseite niemals ueberlesen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Zitat (strichachtdoktor @ 25.02.2005, 12:01) Die Massnahme, die das Gericht verhaengt, die ist zweifellos mit Ablauf der Sperrfrist vorueber. Darin besteht Einigkeit. Aber die deutsche Straffolge, dass anschliessend zu pruefen sei, ob der Betroffene "geeignet" ist - also der gesamte deutsche verwaltungsrechtliche Gesichtspunkt - der findet in dem EuGH-Urteil keinen Wiederhall. Das wird doch in D. nicht als Strafe definiert .. Bei der Ersterteilung gibt es einen, nicht in der EU-FS Richtlinie vorkommenden, Vertrauensvorschuß auf die Eignung. Dieser ist später aufgebraucht .. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:32 |