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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 4), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Levent
Beitrag 25.02.2005, 21:24
Beitrag #831


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@Uwe Kusnezow

Also du hast noch gefehlt mit deinem komentar UWE
Was weiß du warum ich nicht schlafe, und du weisst doch nichts von mir , und weißt auch nicht wie und wann ich fahre . Ich denke mal das dein beitrag voll daneben liegt .


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Levent
Beitrag 25.02.2005, 21:25
Beitrag #832


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Und auserdem kann ich mich nicht entsinnen , das ich geschrieben habe das ich am fahren bin !


Könnte man sich darauf einigen beim Thema zu bleiben!?

Der Beitrag wurde von frankenstein bearbeitet: 25.02.2005, 22:00


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Gast_Guest_*
Beitrag 25.02.2005, 21:50
Beitrag #833





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levent, ich dachte, du hättest einen cz-fs
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strichachtdoktor
Beitrag 25.02.2005, 21:52
Beitrag #834


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Koennten wir uns nicht einfach freuen, dass Levent vielleicht einen guten Grund hat, so wenig zu schlafen. Muesst Ihr denn immer so auf einander rumhacken ? Das ist wie im Kindergarten hier. Ehrlich.


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Gast_Guest_*
Beitrag 25.02.2005, 21:55
Beitrag #835





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levent, hast du eine cz-fs oder nicht?
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Gast_Guest_*
Beitrag 25.02.2005, 21:56
Beitrag #836





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und du fährst nicht?
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.02.2005, 22:01
Beitrag #837





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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 21:24)
Ich denke mal das dein beitrag voll daneben liegt .

Denke ich nicht. Ich habe ja nicht gesagt, dass man dem der nur 2 - 3 Stunden am Tag schläft die Fahrerlaubnis entziehen soll, sondern:
Zitat
Wer so wenig schläft, hat hinter dem Steuer eines Fahrzeuges m.M.n. nichts zu suchen

wink.gif
Und das ist meine Überzeugung. Wenn ich aus irgend einem Grund zu wenig Schlaf bekomme, dann verzichte ich auf´s Fahren yes.gif
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frankenstein
Beitrag 25.02.2005, 22:02
Beitrag #838


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Zitat (strichachtdoktor @ 25.02.2005, 21:52)
Das ist wie im Kindergarten hier. Ehrlich.

yes.gif wavey.gif

Wenn nicht gar schlimmer!? think.gif


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Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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strichachtdoktor
Beitrag 25.02.2005, 22:17
Beitrag #839


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Also, mal kurz zu Gerri:

Inhaber einer NL-Klasse-B-FE seit etwa 18 Monaten, kam vor ueber sechs Monaten in eine zufaellige Polizeikontrolle. Nach sechs Monaten kam seitens einer FEB eine Aufforderung zur MPU, der nicht nachgekommen wurde. Daraufhin Entzug der NL-FE durch die FEB. Nach direkter Intervention Wiederaushaendigung der FE. Danach eine NU.

Anwalt "Fleissig" hat daraufhin einen etwa 20-seitigen Schriftsatz verfasst mit etwa folgenden Leitsaetzen:
- NL-FE ist durch deutsche FEB nicht entziehbar, wg. Souveraenitaet der NL-Behoerde hat der Antragsgegner keine Berechtigung
- durch Verhalten der FEB und Begruendung wird die Autoritaet des EuGH missachtet
- rechtswidrige Nachforschungen der deutschen Behoerde in NL wg. Ueberpruefung des Wohnsitzes verstossen ebenfalls gegen das Urteil
- der deutschen FeV wurde bisher seitens der EU keine Zustimmung erteilt, insbesondere §§28 und 46 FeV erscheinen zweifelhaft, s.a. Schlussantrage RN 76
- bezug auf ein BVerfG-urteil bezgl. Wahllosigkeit, Interessenabwaegung, Gefahrenforschungseingriffe
- Verstoss gegen Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit d.Mittel, Antragsteller hat sich laengst bewaehrt und stellt offensichtlich keine Gefahr f.d. Allgemeinheit dar.
Es geht um die Aufhebung der Sofortanordnung (nach 6 Monaten...) und Wiedernutzungsverfuegung gem.§80 VwGO, diesmal zu entscheiden vom VG Muenster/NRW.
Alles schick ausgearbeitet mit einer Menge von Zitaten aus ergangenen frueheren Urteilen und Beschluessen.

Ich hoffe, dass ich mir das so in etwa korrekt gemerkt habe ..., sonst korrigiere mich bitte, Gerri.


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Levent
Beitrag 25.02.2005, 22:29
Beitrag #840


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Ich habe keinen FS keinen D keinen CZ,PL.


@Uwe

Wenn du das so schreibst, da denkt jeder das ich nur 2-3 stunden schlafe , und dann auto fahre, das ist aber nicht der fall.

UND NUN HÖR AUF HIER IM FORUM IRGEND WELCHE DINGE ZU BEHAUPTEN ! ! !


ICH FAHRE NICHT , UND HABE AUCH KEINEN FS


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.02.2005, 22:51
Beitrag #841





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Zitat (Levent @ 25.02.2005, 22:29)
Wenn du das so schreibst, da denkt jeder das ich nur 2-3 stunden schlafe , und dann auto fahre, das ist aber nicht der fall.

Das denken nur die, die nicht lesen können wink.gif Weil geschrieben habe ich:
Zitat
Wer so wenig schläft, hat hinter dem Steuer eines Fahrzeuges m.M.n. nichts zu suchen


Ich habe nicht geschrieben: Da Levent nur wenig schläft hat er hinter dem Steuer eines Fahrzeuges nichts zu suchen wavey.gif

Zitat
UND NUN HÖR AUF HIER IM FORUM IRGEND WELCHE DINGE ZU BEHAUPTEN ! !

1. Schrei nicht so
2. Ich behaupte keine Dinge

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 25.02.2005, 22:52
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Gast_luky_luke_*
Beitrag 25.02.2005, 23:01
Beitrag #842





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Zitat
Inhaber einer NL-Klasse-B-FE seit etwa 18 Monaten, kam vor ueber sechs Monaten in eine zufaellige Polizeikontrolle. Nach sechs Monaten kam seitens einer FEB eine Aufforderung zur MPU, der nicht nachgekommen wurde. Daraufhin Entzug der NL-FE durch die FEB. Nach direkter Intervention Wiederaushaendigung der FE. Danach eine NU


Frage @ /8doc und gerri

Warum brauchten die 6 Monate bis zur Aufforderung der MPU. Entweder gerri ist ungeeignet oder geeignet. Am police.gif kann es nicht liegen, weil der schreibt seinen Bericht und der Fall geht zur FEB.

Ich glaube das sich die FEB hier auf ganz dünnem Eis bewegt. Es wäre doch ganz einfach gewesen, innerhalb von 1-2 Wochen hier die Aufforderung zur MPU zuzustellen. (Laut Andreas geht das innerhalb dieser Frist raus.) Aber nein, hier wird nach Wohnsitz geforscht, dann Entzug, dann Wiederaushändigung. Und das alles im Sinne von sicheren Straßen? Da ist doch was oberfaul.


Frage @ all besonders die Profis

Könnte mann den Präsidenten des EUGH dazu bewegen, mal einen Aufsatz zu verfassen wie es Geiger ja auch getan hat. Das soll jetzt ein rein rechtliche Frage sein. Darf der Präsident oder auch ein Richter des EUGH das? Ich könnte mir auch vorstellen das die das auf Honorarbasis machen?
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Levent
Beitrag 25.02.2005, 23:27
Beitrag #843


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Zitat (Uwe Kusnezow @ 25.02.2005, 21:17)
Zitat (Levent @ 25.02.2005, 20:59)
Ich denke mal wenn du am tag 2 1/2 stunden wie ich schlafen würdest, dann möchte ich dich mal sehen.

Wer so wenig schläft, hat hinter dem Steuer eines Fahrzeuges m.M.n. nichts zu suchen think.gif

Muss dir ja unheimlich spass machen UWE , aber kindern soll man den spass lassen.
Wahrscheinlich gehörst du auch zu denen x x x x x x x , dahrer immer deine
provizierende art.

Oder warum solltest du sonst sowas schreiben, oder du bist nicht mehr Herr deiner sinne.



Vieleicht wirst du dich hier wieder finden





wavey.gif http://www.fight-for-your-right.org/start.htm wavey.gif


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Gast_Uwe K._*
Beitrag 25.02.2005, 23:34
Beitrag #844





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RA XDiver
Beitrag 25.02.2005, 23:35
Beitrag #845


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Zitat
Darf der Präsident oder auch ein Richter des EUGH das?


Vielleicht zunächst einmal eine grundsätzliche Klärung:

Der Präsident des EuGH ist gleichzeitig Richter desselben. Er wird für die Amtszeit von drei Jahren durch die Richter des EuGH aus ihrer Mitte gewählt.

Sicherlich wird man weder Richter noch dem PräsEuGH verbieten können, Aufsätze in Fachzeitschriften zu veröffentlichen. Rechtlich dürfte das unzweifelhaft möglich sein. Zu beachten ist dabei durch den Autor jeweils jedoch, dass er durch den Aufsatz nicht seine richterliche Unabhängigkeit in Frager stellt und sich so ggf. einen Befangenheitsantrag einfängt (gilt auch für deutsche Gerichte).

Zitat
Könnte mann den Präsidenten des EUGH dazu bewegen, mal einen Aufsatz zu verfassen wie es Geiger ja auch getan hat.


Wie sollte man ihn dazu bewegen. Entweder hat derjenige Interesse an einer Veröffentlichung, dann wird er von selbst auf die Idee kommen. Hat er dies nicht, wird man ihn, auch mit Geld nicht zu einer Veröffentlichung bewegen. Man muss bedenken, dass solche Art von Aufsätzen auch ein gutes Maß an Zeit in Anspruch nehmen.

Letztlich ist zu bedenken, dass gerade Richter von Obergerichten sich in diese Richtung zumeist sehr bedeckt halten (und das zu recht). Zu einer hochbrisanten und aktuellen Thematik wird man kaum wertende Literatur, verfasst von Personen in solchen Positionen finden.

Schau mal in einen Jahresband einer NJW und versuche die Anzahl der Aufsätze/Rezensionen von Herrn Prof. Dr. Papier (PräsBVerfG) oder Herrn Prof. Dr. Hirsch (PräsBGH) zu ermitteln. Du wirst kaum was finden. Dies liegt schlicht und einfach daran, dass es sich für Personen dieser Ämter nicht ziemt, Stellung zu aktueller Rechtsprechung zu nehmen. Als PräsVG o.ä. kann man sich sowas schon eher mal leisten, wobei ich zugeben muss, dass sich Herr Geiger sehr weit aus dem Fenster gelehnt hat und sich dieser Aufsatz u.U. rächen könnte. Für einen geschickten und belesenen Anwalt könnten seine Aussagen als Steilvorlage für einen Befangenheitsantrag angesehen werden.

Zitat
Ich könnte mir auch vorstellen das die das auf Honorarbasis machen?


Selbstverständlich. IdR wird Zeilengeld bezahlt.

Übrigens: Theoretisch kann jeder in einer Fachzeitschrift einen Aufsatz veröffentlichen, soweit sein Inhalt fundiert und fachlich interessant ist.

@ Levent

Überlege Dir mal Deine Ausdrucksweise. Im Gegensatz zu Deinem letzten Beitrag hat Uwe niemandem etwas unterstellt sondern lediglich eine allgemeine Feststellung getroffen. rolleyes.gif


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Levent
Beitrag 25.02.2005, 23:42
Beitrag #846


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@gerri

Hast post , habe dir eine e-mail geschrieben.


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Levent
Beitrag 26.02.2005, 05:48
Beitrag #847


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Also normaler weisse sagt doch dieser satz alles...


"Wenn in Deutschland keine richterliche Sperrfrist mehr
besteht, darf jede EU-Behörde einen neuen Führerschein
ausstellen."

Aber die wusten ja nicht vorher das D so blöd reagiert , sonst hätten sie es noch ausdrücklicher zu aussprache gebracht.


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Levent
Beitrag 26.02.2005, 05:57
Beitrag #848


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"Das Gemeinschaftsrecht ( EU- RECHT) verdrängt widersprechendes nationales Recht (hier: Deutsche FeV). der Vorrang des EU-Rechts vor einzelstaatlichem Recht erfogt zwignend aus der Klammerwirkung des Rechts in einem als Rechtsgemeinschaft verfassten engen Staatenverbund. Würde das Gemeinschafftsrecht kollidierende nationale Rechtsformen in den Mitgliedsstaaten neben sich dulden, verlöre es seine Autorität und Wirkung..."

"Aus alledem folgt, dass jeder staatliche (Deutsche) Richter VERPFLICHTET ist, das Gemeinschaftsrecht UNEINGESCHRÄNKT anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht ( Führerscheinbesitzer), zu schützen, indem JEDE möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist unangewendet lässt (Rn. 17-21 des Urteils)"


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strichachtdoktor
Beitrag 26.02.2005, 08:50
Beitrag #849


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@ Johnny Walker
Zitat
Zitat
... aber von der Gegenseite niemals ueberlesen ...

Ruhe ist des Bürger's erste Pflicht! Das kann doch nicht Dein Ernst sein?

Dazu habe ich NICHTS geschrieben, JW. Denn ich habe gesagt:
Zitat
Und last but not least ist auch der teilweise etwas ruede Umgang mit den Theorien und Ansichten von honorigen Personen, wie z.B. einem Herrn Geiger aus Muenchen, der Sache nicht dienlich. Wenn man sich mit der "Gegenseite" - also auch Leuten, die die gleiche Meinung wie ein Herr Geiger vertreten, unterhalten moechte, dann ist es sehr hilfreich, wenn man eine Form benutzt, die der Sache und der Person angemessen ist und die niemanden beleidigt oder herabsetzt. Das wird gerne uebersehen ...
... aber von der Gegenseite niemals ueberlesen ...

... oder ganz kurz: Der Ton macht die Musik.
Es war mein Verstaendnis und meine Erklaerung zu Levents Bemerkung, hier im Forum sei nichts mehr los. Weitere Gruende standen dazu noch weiter oben. Es hatte jedenfalls absolut gar nichts mit Deinem Kommentar zu tun ... Jeder Buerger kann und soll etwas sagen - aber er sollte auf die Form achten. Vor allem in mehr oder weniger geschlossenen Listen, sonst sind die Diskussionspartner bald sauer und die Diskussion versiegt.

Und, lieber JW, zur allgemeinen Erbauung traegt sicher auch nicht bei, dass Du endlose Textpassagen aus Urteilen zitierst, die denen, die sich damit auseinandergesetzt haben, schon lange bekannt sind. Ich meine, es ist schoen, dass Du offensichtlich zu den Wenigen gehoerst, die sich intensiv mit dem zur Verfuegung stehenden Material auseinandersetzen. Aber fuer die, die sich auch fleissig damit beschaeftigen, sind Deine Zitate von Urteilsauszuegen pure Wiederholungen - daher nicht sehr spannend.

@Levent
Zitat
"Wenn in Deutschland keine richterliche Sperrfrist mehr besteht, darf jede EU-Behörde einen neuen Führerschein ausstellen."


Das wird von den Deutschen ja auch nicht bestritten.
Es geht darum, dass Deutschland die mit dem Dokument erteilten Rechte fuer das deutsche Staatsgebiet nicht anerkennen will, wenn auf den Betroffenen in Deutschland bereits eine Massnahme des Entzuges etc. angewendet wurde und die deutschen Behoerden daher Zweifel an der grundsaetzlichen Eignung des Betroffenen haben.
Und es ist ja wohl unbestritten, dass die Deutschen mehr von einer Person wissen als es die Behoerde im EU-Ausland erfahren hat, bevor sie erteilt hat. Jedenfalls im Regelfall.

Genaugenommen geht es um eine Diskrepanz zwischen Erst- und Wiedererteilung. Waehrend bei der Ersterteilung eine Eignung ueberwiegend angenommen, bzw. vorausgesetzt wird, muss fuer eine Wiedererteilung nach deutscher Logik geprueft werden, ob die Gruende, die einst zum Entzug der FE in D gefuehrt haben noch bestehen oder nicht. Das waere auch die Aufgabe der EU-Behoerde, die wiedererteilt. Doch dazu muss sie ersteinmal wissen oder anerkennen, dass sie wiedererteilt und dass es sich nicht um eine Neuerteilung mit Vertrauensvorschuss handelt. Das kann sie aber nicht wissen, wenn sie entweder nicht fragt oder die Akte nicht hat usw.

Aus der Sicht der Deutschen ist das sogar verstaendlich. Denn in der Nichtpruefung liegt eine Ungleichbehandlung zwischen denen, die einen Wohnsitz im Ausland haben (wenn sie einen haben, sonst: Problemkreis "B" wink.gif ) und es stellt eine nicht unerhebliche Sicherheitsluecke dar.

Allerdings ist das eine Folge der Nichtharmonisierung von Eignungsregeln und eine Folge der Nichtschaffung einer zentralen Fuehrerscheindatei. Und es ist nicht die Schuld des Einzelnen, der da mit EU-Karte vorfaehrt.

Was die Deutschen also lernen muessen (so jedenfalls verstehe ich das), ist, dass eine EU-Karte auch dann eine volle Gueltigkeit besitzt, wenn sie unter Bedingungen erteilt wurde, die die Eignungspruefung aus irgendwelchen Gruenden nicht beinhaltet. Denn es muss die Aufgabe der Politik sein, dafuer zu Sorgen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen fuer ein international anzuerkennendes Dokument auch bestehen. Soll heissen, dass alle nach den gleichen Regeln pruefen, auf die gleichen Daten Zugriff haben.Usw.

Zu einer Nutzungsuntersagung sind die Deutschen imho nicht befugt, wenn sie damit alte Entzugsgruende aufwaermen, die die erteilende Behoerde haette kennen koennen, wenn die Voraussetzungen fuer eine einheitliche Uberpruefung gegeben gewesen waeren - hier hat die Politik klar versagt, weil sie den zweiten Schritt vor dem ersten gemacht hat. Das aber kann keinen Einfluss auf die Gueltigkeit des Dokumentes, der Erteilung haben.

Der einzig richtige Weg waere fuer mich ab dem 29.04.04 gewesen, alle EU-Scheine bedingungslos zu akzeptieren und schleunigst dafuer zu sorgen, dass jedes EU-Land nur noch nach den gleichen Regeln erteilt und wiedererteilt. Zur Not mithilfe von Erteilungssperren fuer internationale Scheine, bis die Unstimmigkeiten ausgeraeumt sind. Aber nicht: Weitererteilen lassen und ansdchliessend die Nutzung untersagen ...


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Gast_Guest_*
Beitrag 26.02.2005, 08:59
Beitrag #850





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Zitat (strichachtdoktor @ 26.02.2005, 08:50)
Der einzig richtige Weg waere fuer mich ab dem 29.04.04 gewesen, alle EU-Scheine bedingungslos zu akzeptieren und schleunigst dafuer zu sorgen, dass jedes EU-Land nur noch nach den gleichen Regeln erteilt und wiedererteilt. Zur Not mithilfe von Erteilungssperren fuer internationale Scheine, bis die Unstimmigkeiten ausgeraeumt sind. Aber nicht: Weitererteilen lassen und ansdchliessend die Nutzung untersagen ...

Diese Antwort genügt mir und auch anderen nicht.
Wie willst du Charakterlich ungeeingnete und nach wie vor Alkoholkranke vom Steuer Fern halten?
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Beitrag 26.02.2005, 09:11
Beitrag #851





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wie wäre es denn, wenn z.b. gerri jetzt noch die eu-fs in eine deutsche umtauschen würde. gegen die versagung kann man doch klagen. viell. ein grund, das zu tun?
Wenn man eine eu-fs macht, stellt man dann nicht antrag auf eine ersterteilung? so dass der vertrauensvorschuss von seiten der eu-behörde schon da ist?
wie kann d dann sagen, wir machen eine nu?
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strichachtdoktor
Beitrag 26.02.2005, 09:29
Beitrag #852


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Zitat (Guest @ 26.02.2005, 08:59)
Zitat (strichachtdoktor @ 26.02.2005, 08:50)
Der einzig richtige Weg waere fuer mich ab dem 29.04.04 gewesen, alle EU-Scheine bedingungslos zu akzeptieren und schleunigst dafuer zu sorgen, dass jedes EU-Land nur noch nach den gleichen Regeln erteilt und wiedererteilt. Zur Not mithilfe von Erteilungssperren fuer internationale Scheine, bis die Unstimmigkeiten ausgeraeumt sind. Aber nicht: Weitererteilen lassen und ansdchliessend die Nutzung untersagen ...

Diese Antwort genügt mir und auch anderen nicht.
Wie willst du Charakterlich ungeeingnete und nach wie vor Alkoholkranke vom Steuer Fern halten?

Gar nicht!
Bei denen, die wirklich ungeeignet sind, erledigt sich das Problem innerhalb kuerzester Frist von alleine, weil sie wieder auffallen werden. Hoffentlich passiert nichts und hoffentlich wird niemand geschaedigt.

Wenn Du das jetzt fuer eine unverantwortliche Meinung meinerseits haelst, dann kann ich Dich verstehen.

Ich jedoch denke, dass derjenige voellig verantwortungslos gehandelt hat, der diese Regeln gemacht hat. Ueber diese (zweifellos bestehenden gravierenden) Probleme haetten sich die Politiker Gedanken machen koennen, BEVOR sie der Anerkennung der EU-FS zugestimmt haben. Und es sind daher vor allem handwerkliche Fehler bei der Erschaffung der Richtlinie, die da zu eventuell bedauerlichen Toten fuehrt - ein hohes Lehrgeld, ich weiss. Aber es ist die Aufgabe der Politik die Verantwortlichen fuer dieses "Disaster" zu finden und zu bestrafen.

Eine sofortige Aenderung der Situation koennte man aber herbeifuehren, indem man der EU die Sorgen mitteit und bei der Kommission oder dem Parlament die Bedenken vortraegt und um zeitlich befristete Sonderregeln bittet und um ein zeitlich befristetes Sonderrecht, die seit dem 29.04. in CZ und PL erteilten FE besonders pruefen zu duerfen - ohne sich dem Verdacht auszusetzen, man wolle die Rechte eines anderen Staates missachten. Gleichzeitig muss umgehend die Zentraldatei her und einheitliche Regeln muessen auch eingehalten werden.

Ist da irgendwas geschehen ? Nein. Weil die gleichen oder die selben "Pfeifen" weiterhin die Strippen ziehen ...


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Gast_Guest_*
Beitrag 26.02.2005, 09:33
Beitrag #853





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dann tragen es doch die leute vor, die betroffen sin. also adressen raussuchen, und sich überall beschweren. vielleicht bringt das ja ein bischen was...
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 26.02.2005, 10:26
Beitrag #854





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Zitat (luky_luke @ 25.02.2005, 23:01)
Frage @ all besonders die Profis

Könnte mann den Präsidenten des EUGH dazu bewegen, mal einen Aufsatz zu verfassen wie es Geiger ja auch getan hat. Das soll jetzt ein rein rechtliche Frage sein. Darf der Präsident oder auch ein Richter des EUGH das? Ich könnte mir auch vorstellen das die das auf Honorarbasis machen?

Vieleicht ist der nachstehende Weg mit einer Vielzahl gleichlautender Eingaben erfolgversprechend:

Europäisches Recht durchsetzen



Wie kann ich meine Rechte als Unionsbürger durchsetzen?





Das Petitionsrecht

Jeder Bürger, der sich in Angelegenheiten, die die Union betreffen, ungerecht behandelt fühlt, kann eine Petition an das Europäische Parlament richten. Der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments prüft die an ihn gerichteten Beschwerden und entscheidet, was weiter geschehen soll.

Der Gegenstand der Petition muss in jedem Fall in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fallen, sich auf den Inhalt der Unionsverträge und des Gemeinschaftsrechts beziehen oder einen Bezug zu einer Gemeinschaftsinstitution haben. Die Bürger können in einer Petition sowohl Anliegen von allgemeinem Interesse (zum Beispiel der Schutz des architektonischen, kulturellen oder ökologischen Erbes) als auch Einzelbeschwerden (wie die Anerkennung von Ansprüchen in der Rentenversicherung) an das Europäische Parlament richten. Für die Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes ist die Europäische Kommission zuständig. Sie ist "Hüterin der Verträge". Deshalb wird sie auf Initiative des Petitionsausschusses aktiv. Sie kann die Behörde des Mitgliedstaates, die nach Auffassung des Petitionsausschusses und der Kommission gegen europäisches Recht verstößt, vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen.

Der Bürgerbeauftragte des Europäischen Parlaments

Seit 1995 hat das Europäische Parlament einen Bürgerbeauftragten, der immer dann eingeschaltet werden kann, wenn ein Bürger meint, dass eine Institution oder ein Organ der Europäischen Union seine Rechte verletzt hat. Der Bürgerbeauftragte nimmt diese Beschwerden auf und überprüft sie. Wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass eine europäische Behörde nicht korrekt gehandelt hat, muss das betreffende Organ innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Nach deren Erhalt legt der Bürgerbeauftragte einen Bericht vor und leitet ihn dem Parlament und dem betreffenden Organ zu. Der Beschwerdeführer wird über die Untersuchung ebenfalls informiert.

Der Bürgerberater der Europäischen Kommission

Um den Bürgern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, hat die Europäische Kommission in allen Mitgliedstaaten Bürgerberater benannt. Zusammen mit seinen Kollegen in den anderen Ländern der Union informiert der Bürgerberater in Deutschland über Fragen des EU-Rechts, die den einzelnen Bürger betreffen - von der Anerkennung der Diplome bis zur Errechnung der Rente.


Informationen

Die Petition kann unmittelbar gerichtet werden an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, L - 2929 Luxemburg.

Auskünfte erteilen auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder das Informationsbüro des Europäischen Parlaments,
Unter den Linden 78,10117 Berlin,
Tel.: 030/2280-1000,
Fax: 030/2280-1111.

Bürgerbeauftragter des Europäischen Parlaments, L - 2929 Luxemburg. Auskünfte zum Bürgerbeauftragten erteilen auch die Abgeordneten des Europäischen Parlaments oder das Informationsbüro des Europäischen Parlaments,
Unter den Linden 78,
10117 Berlin, Tel.: 030/2280-1000, Fax: 030/2280-1111.

EU-Bürgerberater, Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland,
Unter den Linden 78,
10117 Berlin,
Tel.: 030/2280-2000,
Fax: 030/2280-2880.

hoch


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gerri
Beitrag 26.02.2005, 10:30
Beitrag #855


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@strich 8

ja im grossen und ganzen stimmt deine wiedergabe.. der anwalt hat sehr viele urteile,und paragraphen aufgezählt wo deutschland gegen verstößt..strich 8 danke noch mal.. habe jetzt noch mal mit dem anwalt aus der firma gesprochen. und der sagt,da man nicht genau weiss wer im endeffekt in brüssel gewinnen wird (die chancen würden wohl besser für mich stehen) da das urteil für alle leute klar ersichtlich ist,die es verstehen wollen!!!!! würde der wiederspruch bis zur klärung wohl statt gegeben.. weil in münchen beim verfahren,hat das gericht ja nicht verneint das der führerschein nicht geduldet wird bis zur klärung sondern die fs- stelle... vielleicht ist das von bundesland zu bundesland verschieden..


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 10:35
Beitrag #856


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Zitat
würde der wiederspruch bis zur klärung wohl statt gegeben..


Wenn das VG Münster in seiner summarischen Prüfung zur Überzeugung kommt, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache tatsächlich Erfolg hat (wobei nicht der EuGH, sondern das VG Münster der Maßstab ist), wird es die aufschiebende Wirkung herstellen. Ob dem tatsächlich so sein wird, insbesondere die vorzunehmende Interessenabwägung zu Deinen Gunsten ausfällt, steht allerdings in den Sternen.

Zitat
weil in münchen beim verfahren,hat das gericht ja nicht verneint das der führerschein nicht geduldet wird bis zur klärung sondern die fs- stelle.


Wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung wieder hergestellt hätte, könnte die Münchener FEB sich auf den Kopf stellen und Tango tanzen, sie könnte sich nicht querstellen.

Zitat
vielleicht ist das von bundesland zu bundesland verschieden..


Dürfte es eigentlich nicht, da es sich um Bundesrecht handelt. Allerdings soll es bisweilen auch zu Unterschieden in der Rechtsauffassung einzelner Gerichte kommen.


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gerri
Beitrag 26.02.2005, 10:43
Beitrag #857


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naja ich hoffe doch das es zu meinen gunsten ausgeht.. aber was ist denn eigentlich wenn ich jetzt das verfahren verliere,gehe zu fs stelle,kläre das mit denen ab das ich eine mpu mache und meinen fs so lange behalte und mache die mpu,und dann wird in brüssel darüber beschlossen das man keine mpu braucht.. könnte ich dann klagen?


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 10:54
Beitrag #858


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Zitat
aber was ist denn eigentlich wenn ich jetzt das verfahren verliere


Welches Verfahren? Den einstweiligen Rechtsschutz oder die Anfechtungsklage?

Zitat
und dann wird in brüssel darüber beschlossen das man keine mpu braucht.. könnte ich dann klagen?


Entschieden würde das in Luxemburg. wink.gif

Wenn Du allerdings eine MPU ablegst und somit weiterfahren dürftest, würde in o.g. Klage Dein Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Du würdest also gar nicht zum EuGH kommen. Dies wäre dann höchstens mit einer (neuen) Fortsetzungsfeststellungsklage über den gesamten Rechtsweg möglich.

Dass da am Ende ein SE-Anspruch rauskommt (der auch noch extra einzuklagen wäre) wage ich zu bezweifeln.


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gerri
Beitrag 26.02.2005, 11:00
Beitrag #859


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ich weiss auch nicht warum ich immer brüssel schreibe rolleyes.gif


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 11:03
Beitrag #860


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Vielleicht weil Brüssel das Synonym für Europa ist? wink.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 26.02.2005, 11:09
Beitrag #861


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... das synonym fuer europaeisches Recht ist jedenfalls Luxemburg. whistling.gif rofl1.gif


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Beitrag 26.02.2005, 11:11
Beitrag #862


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Offensichtlich nicht für alle..... wink.gif tongue.gif

Ausserdem gibt´s ja noch den EGMR in Straßburg.


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Lexus
Beitrag 26.02.2005, 11:14
Beitrag #863


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Vielleicht sollte mal folgendes Verfahren überlegt werden:

Man lässt nach Ablauf der Sperrfrist ein positives Fahreignungsgutachten erstellen (das kann jede geeignete Stelle - Dekra, Tüv, dafür qualifizierte Verkehrspsychologen usw. - und legt dieses Gutachten zwecks Überprüfung etwaiger Eignungszweifel der ausländischen Führerscheinbehöre vor der Erteilung des EU-Führerscheins vor. Wird dann im Inland der Versuch unternommen, die Nutzung zu untersagen, legt man im Eilverfahren das Gutachten vor und rügt, daß die Führerscheinbehörde vor Anordnung ihrer Maßnahme nicht über das KBA bei der ausländischen Behörde nachgefragt hat, ob dort vor der Erteilung eine Überprüfung zur Behebung von Eignungszweifeln durchgeführt wurde. Das Anfrageverfahren ist lt Ludovisy DAR 2005, 7 ff. nach einer Bund-Länder-Vereinbarung sowieso vorgeschrieben, bevor im Inland Maßnahmen ergriffen werden dürfen.

Ich kann mir vorstellen, daß im Eilverfahren das Verwaltungsgericht bei einem derartigen Versäumnis die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder herstellt. Und dann müsste sich die Behörde im Widerspruchsverfahren erst einmal mit dem positiven Gutachten auseinandersetzen.

MfG Lexus


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 11:20
Beitrag #864


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Der Haken an der Sache: Wenn Du ein äG meinst, das ersetzt keine MPU. Meinst Du eine MPU, dann kannst Du Dir den Umweg übers Ausland sparen. Letztere wird aber bekanntermaßen nur nach Antrag auf Neuerteilung durchgeführt.


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Gast_Guest_*
Beitrag 26.02.2005, 11:29
Beitrag #865





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vielen dank für die adressen, die betroffenen sollten umgehend dorthin schreiben und zwar möglichst viele!
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Lexus
Beitrag 26.02.2005, 11:36
Beitrag #866


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XDiver, hier scheint mir ein Mißverständnis vorzuliegen . Es geht doch darum, daß die Nutzung untersagt werden soll, weil vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis die Eignung nicht entsprechend den deutschen Standards geprüft wurde. Da eine ausländische Behörde kaum eine deutsche MPU anordnen kann, muss sie doch andere genauso gut geeignete Mittel akzeptieren, die sachlich geeignet sind, etwa bestehende Eignungszweifel zu beheben. Dies kann auch ein fachlich gut quailifiziertes Fahreignungsgutachten z. B. der Dekra sein, welches ich doch jederzeit ohne Benachrichtigung des Führerscheinbüros als privater Auftraggeber erstellen lassen kann .

Wenn nun die ausländische Behörde wahrheitsgemäß antwortet, dass die Zweifel dort bekannt waren, diese Zweifel jedoch mit einem positiven Eignungsgutachten widerlegt wurden, wird die inländische Führerscheinbehörde wohl kaum die Anerkennung der erteilten Fahrerlaubnis verweigern können.

Überhaupt: was ist denn der Unterschied zwischen einem Fahreignungsgutachten (so der Ausdruck des Gesetzes) und der MPU (lediglich eine Laienbezeichnung).

Die Dekra z. B. ist auch amtlich anerkannt.

Wo liegen wirklich sachlich begründete Bedenken?

MfG Lexus


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 11:42
Beitrag #867


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Zitat
Überhaupt: was ist denn der Unterschied zwischen einem Fahreignungsgutachten (so der Ausdruck des Gesetzes) und der MPU (lediglich eine Laienbezeichnung).


Ein Fahreignungsgutachten kennt die FeV nicht. Dort ist entweder die Rede von einem medizinisch-psychologischen Gutachten oder einem ärztlichen Gutachten.
wink.gif MPU ist demnach keine Laienbezeichnung sondern nur eine Abkürzung der Gesetzesformulierung... whistling.gif

IMHO ist ein Fahreignungsgutachten nichts anderes als eine MPU.


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Perplex
Beitrag 26.02.2005, 11:53
Beitrag #868


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Tatsache ist: Deutschland verlangt nach wie vor [freiwillig] eine MPU für EU-FS-Besitzer, wenn früher eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Tatsache ist: Deutschland spricht in allen Bundesländern Nutzungsuntersagungen mit Sofortvollzug auf gültige EU-Führerscheine aus, wenn eine positive MPU nicht fristgerecht beigebracht wird. Ich komme z.B. aus Berlin.

Tatsache ist: Deutschland beugt ganz klar EU-Recht.

Tatsache ist: Deutschland kann nicht wirklich belangt werden.

Tatsache ist: Deutschland macht einen riesigen Reibach dabei.

Es gibt jetzt 6 Möglichkeiten für EU-FS-Besitzer, wenn eine positive MPU fristgerecht abgeliefert werden soll & man weiterfahren will:

1) Man liefert die positive MPU fristgerecht ab, dann hat Deutschland gewonnen. Dazu braucht man aber erst einmal eine teure psychologische Ausbildung.

2) Man gibt in Deutschland bei einer ersten police.gif-Kontrolle seine ausländische Adresse an & ist in Deutschland nicht gemeldet. Dann ist Deutschland für dich nicht zuständig & es kann keine Nutzungsuntersagung geben. Man müsste dann aber mehrere Jahre im Ausland wohnen & dort seine Steuern bezahlen. Dann hat Deutschland verloren.

3) Man legt Rechtsmittel gegen die widerrechtliche Nutzungsuntersagung ein & fährt trotzdem weiter. Das wäre eine Straftat & man wird wahrscheinlich auch dann bestraft, wenn man einen Prozess später vor dem Europäischen Gerichtshof gewinnt. Das kann dann viele Jahre Knast oder hohe Geldstrafen bedeuten. Dann hat Deutschland gewonnen.scarey.gif

4) Man fällt mit seinem EU-Führerschein in Deutschland nicht auf & darf auch nicht von der police.gif kontrolliert werden & wartet auf ein neues EU-Urteil. Dann hat Deutschland verloren.

5) Man zieht nach der Nutzungsuntersagung ins Ausland & hat von der Fahrerlaubnisbehörde für Deutschland ein Fahrverbot auf unbestimmte Zeit in der Tasche. Ob allerdings eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Ausland rechtswirksam erhoben werden kann, das weis ich nicht. Zuständig wäre das Gericht in Deutschland, wo die Tat begangen wurde. Dann hat Deutschland wieder gewonnen.
crybaby.gif
6) Man wird ganz schnell Diplomat oder Politiker & ist dann wegen diplomatischer Immunität vor Strafverfolgung sicher.
biggrin.gif


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Anmerkung Mod: Unregistrierter Doppelpost auf Wunsch des Verfassers gelöscht!! Chris

Der Beitrag wurde von Chris bearbeitet: 26.02.2005, 12:04


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Beitrag 26.02.2005, 11:55
Beitrag #869


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Da haben sich leider ein paar Fehler in Deine Ausführungen eingeschlichen:

Zitat
Tatsache ist: Deutschland beugt ganz klar EU-Recht.


Das steht nicht fest und wird von führenden Juristen teilweise anders gesehen.

Zitat
Tatsache ist: Deutschland macht einen riesigen Reibach dabei.


Wenn, dann höchstens über die Steuern der Gutachtenersteller. An einer MPU unmittelbar verdient D nichts.

Zitat
Man legt Rechtsmittel gegen die widerrechtliche Nutzungsuntersagung ein


Siehe Punkt 1.

Zitat
Man fällt mit seinem EU-Führerschein in Deutschland nicht auf & darf auch nicht von der  kontrolliert werden & wartet auf ein neues EU-Urteil. Dann hat Deutschland verloren.


Nur unter der Voraussetzung, dass der EuGH im entsprechenden Sinne entscheidet.

Zitat
Ob allerdings eine Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ins Ausland rechtswirksam erhoben werden kann, das weis ich nicht.


Grundsätzlich ist das möglich, wenn in D eine Straftat begangen worden ist.

Zitat
Man wird ganz schnell Diplomat oder Politiker & ist dann wegen diplomatischer Immunität vor Strafverfolgung sicher.


Auch die Immunität von Abgeordneten und Diplomaten kann aufgehoben werden.


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Lexus
Beitrag 26.02.2005, 11:59
Beitrag #870


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XDiver, das ist jetzt ein müßiger Streit um Wörter. Das der FeV übergeördnete StVG kennt nur das Fahreignungsgutachten, z. B..

§ 2 Abs. 8 StVG

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, daß der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Und die FeV spricht in § 11 Abs. 3 auch von der Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Beguchtachtungsstelle für Fahreignung (und nur in Klammern dann von der medizinisch-psychologischen Untersuchung).

Darf ich also den Oberbegriff Fahreignungsgutachten weiter benutzen?

MfG Lexus


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 12:03
Beitrag #871


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Zitat
Darf ich also den Oberbegriff Fahreignungsgutachten weiter benutzen?


Da wir hier sicher keine Begriffsjurisprudenz betreiben wollen, mach was Du willst. Diese Debatte ist eh müßig. wink.gif


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Beitrag 26.02.2005, 12:03
Beitrag #872





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stimmt es wirklich, dass in allen bundesländern mpu-schreiben rausgehen?
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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 12:06
Beitrag #873


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Zitat
stimmt es wirklich, dass in allen bundesländern mpu-schreiben rausgehen?


Hier im Forum gibt es gesicherte Erkenntnisse über NU aus Bayern, NRW, Berlin und ich meine was von Niedersachsen und BaWü in Erinnerung zu haben.

Ich würde also grundsätzlich davon ausgehen, dass tatsächlich bundesweit so verfahren wird.


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Lexus
Beitrag 26.02.2005, 12:09
Beitrag #874


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die ganze Debatte ist nicht überflüssig: Mir geht es in der Sache darum, zu klären, ob die Verwaltung nicht nach der Bund-Länder-Vereinbarung erst dann mit Nutzungsverboten vorgehen kann, wenn sie vorher durch Anfrage geklärt hat, ob bei der ausländischen FS-Behörde die Eignungszweifel bekannt waren und ob diese vor der Erteilung behoben wurden; und sodann, ob das Unterlassen dieser durch Selbstbindung vorgeschriebenen Anfrage (über das KBA an das ausländische Führerscheinbüro) nicht im Eilverfahren erst einmal zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen muss.

MfG Lexus


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RA XDiver
Beitrag 26.02.2005, 12:15
Beitrag #875


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Ich habe nicht die Debatte grundsätzlich in Frage gestellt (die ist in der Tat sehr interessant), sondern den Streit um Begrifflichkeiten wink.gif .

Hast Du mal einen Link zu besagter B-L-Vereinbarung? Die ist mir im Wortlaut nicht bekannt und die DAR habe ich leider nicht im Arbeitszimmer stehen. cool.gif


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gerri
Beitrag 26.02.2005, 12:30
Beitrag #876


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ich habe mir gerade bestimmt zum 30.ten mal das schreiben durchgelesen von meinem anwalt.. der zählt allein 8 gerichtsurteile auf was fakt ist wo deutschland gegen verstösst.. und vier zitate aus dem urteil vom eugh wo klar hervorgeht das deutschland den fs anzuerkennen hat ohne wenn und aber... aber dieses kleines vg im bezug aufs eugh kann doch nicht die autorität in frage stellen und hat doch kein recht sich dagegen zu stellen..? bin mal gespannt was passieren wird.. habe wohl ein gutes gefühl..


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Beitrag 26.02.2005, 12:31
Beitrag #877


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einen Link zu der Vereinbarung habe ich auch nicht; den wesentlichen Inhalt des Aufsatzes von Ludovisy gebe ich auf meiner HP unter http://www.ra-x-ius.de/Lexikon/Texte/EUFahrerlaubnis02.htm
wieder.

L. gibt auch keine Quelle an. Ich hab das erst mal so geglaubt.

MfG Lexus


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Perplex
Beitrag 26.02.2005, 12:41
Beitrag #878


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Ja, es gibt immer ein Restrisiko, dass Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof gewinnen könnte.

Deutschland macht einen riesigen Reibach durch Steuereinnahmen & Gebühren von der Führerscheinbehörde.

Diplomaten & Abgeordnete zeigen bei einer Polizei-Kontrolle einfach ihren Diplomatenausweis & können weiterfahren, wenn von ihnen keine unmittelbare Gefahr (z.B. wegen offensichtlicher Trunkenheit) ausgeht. Außerdem werden Diplomaten wegen ihres Diplomatenkennzeichens gar nicht erst angehalten. Bei dieser Berufsgruppe gibt es auch unterschiedliche Immunitätsstufen.

wink.gif


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Lexus
Beitrag 26.02.2005, 12:56
Beitrag #879


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Zitat (gerri @ 26.02.2005, 12:30)
aber dieses kleines vg im bezug aufs eugh kann doch nicht die autorität in frage stellen und hat doch kein recht sich dagegen zu stellen..?

gerri, lies auch mal das EuGH-Urteil dreißigmal :-)

Es geht doch jetzt in diesem Thread nur noch um die Gruppe derjenigen, deren Sperrfrist zwar abgelaugfen ist, bei denen aber dennoch Eignungszweifel fortbestehen, also z. b. bei einer BAK von über 1,60 Promille und dem daraus folgenden Erfordernis einer MPU. Und genau zu dieser Klein(?-)Gruppe hat der EuGH eben nichts gesagt. Deshalb kann (und muß?) die Bundesrepublik sich mit dem Problem befassen und somit auch jedes kleine Verwaltungsgericht.

MfG Lexus


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strichachtdoktor
Beitrag 26.02.2005, 13:04
Beitrag #880


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Der EuGH hat nichts zu einer bestimmten Gruppe von Verkehrsauffaelligen gesagt, das ist korrekt. Aber er hat etwas zum §28FeV gesagt - und der wiederum befasst sich gerade mit dieser Deliquentengruppe ganz besonders.
Die Anmerkung von Geiger zum §28.5FeV finde ich da schon eher abwegig - eigentlich sollte der ganze §28FeV nicht mehr anwendbar sein. Bleibt letztendlich die Frage, ob nach einer Erteilung durch eine EU-Behoerde Eignungszweifel aufgrund weit zurueckliegender Taten ueber den §46FeV ueberpruefbar sind.


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