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#981
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Zitat (Medusa @ 26.02.2005, 20:04) @Lexus wenn D. mit kleinerer Munition schießen würde, z.B. der Aufforderung regelmäßig Leberwerte etc. abzuliefern, gäbe es wesentlich weniger Widerstand aus den betroffenen Reihen und die Spreu würde sich schnell vom Weizen trennen. (Die Legalität einer solchen Aufforderung nach FE Erteilung 'mal außen vor gelassen). @Medusa Geanu das hatte ich auch meinem Anwalt gesagt, das er dem Stva sagt, das sie mir meinen FS wieder geben sollten, und ich im Monat 2 mal meine leberwete abgebe, und wenn die nicht ok sind , das ich dann meinen FS abgebe . Weiss allerdings nicht was er jetzt gemacht hat , er sagte nur das er was habe und es sehe gut aus. -------------------- |
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#982
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Warum wie, ich ziehe in die türkei zurück, erkläre ihnen meinen fall , das ich schon mal im besitz eines FS gewesen bin , und die lassen sich die akten aus D kommen, und ich bekomme dann meinen FS wieder . Allerdings nur den Türkischen.
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#983
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat Allerdings nur den Türkischen. Exakt, wenn man davon absieht, dass du Deinen FS nicht wieder , sondern einen neuen, türkischen, bekommst. Ob die Türken die deutschen FE-Unterlagen interessieren, weiss ich nicht. Allerdings bringt Dir Dein türkischer FS in D maximal 185 Tage was. Danach musst Du ihn umschreiben lassen. Was die FEB dann zu Dir sagt, kannst Du Dir sicher denken. -------------------- |
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#984
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Zitat (Levent @ 27.02.2005, 16:25) Warum wie, ich ziehe in die türkei zurück, erkläre ihnen meinen fall , das ich schon mal im besitz eines FS gewesen bin , und die lassen sich die akten aus D kommen, und ich bekomme dann meinen FS wieder . Allerdings nur den Türkischen. Na ja Levent, weit hergeholt meinste nicht? ist sicherlich der Diskussion auch nicht dienlich. Zitat (strichachtdoktor @ 27.02.2005, 10:35) wie schon so oft trieft dieser Beitrag von /8 den Nagel auf den Kopf ohne neue Fakten kann man dem nichts hin zu fügen. |
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#985
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Zitat (XDiver @ 27.02.2005, 16:29) Zitat Allerdings nur den Türkischen. Exakt, wenn man davon absieht, dass du Deinen FS nicht wieder , sondern einen neuen, türkischen, bekommst. Ob die Türken die deutschen FE-Unterlagen interessieren, weiss ich nicht. Allerdings bringt Dir Dein türkischer FS in D maximal 185 Tage was. Danach musst Du ihn umschreiben lassen. Was die FEB dann zu Dir sagt, kannst Du Dir sicher denken. @XDiver Aber ich müsste dann müsste ich nach 185 tagen einmal ausreisen , und dann wieder nach D kommen, dann müssten doch ab dem tag die 185 tage neu anfagen oder nicht. -------------------- |
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#986
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Und wo bist Du die ganze Zeit gemeldet? (Stichwort: Lebensmittelpunkt?). Das funktioniert alles nicht so einfach.
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#987
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Im mom noch in D , aber ich würde dann meinen hauptwohnsitz in die Türei verlegen, und den zwei wohnsitz hier in D beibehalten, wenn das möglich ist.
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#988
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Wenn Deine persönlichen Bindungen (Familie, Job usw.) sich weiterhin in D befinden, dann musst Du jedenfalls nach 185 Tagen umschreiben lassen, da die Vermutung des § 7 FeV greift.
Eine Ausreise in die Türkei bringt Dir da nicht viel (es sei denn, sie ist dauerhaft, aber das willst du ja wohl auch nicht). -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#989
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Zitat (XDiver @ 27.02.2005, 16:05) Richtig. Und deshalb kannst du Dich mit einem türkischen FS, den Du dort natürlich bekommen würdest, auch nicht auf europarechtliche Bestimmungen in D berufen. Noch nicht , aber ab dem Datum des EU-Beitritts unserers türkischen Nato-Partners! |
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#990
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Der türkische FS nützt hier auch keine 185 Tage bzw. 6 Monate was:
§ 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzVO -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#991
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![]() Administrator ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 ![]() |
Zitat (Johnnie Walker @ 27.02.2005, 16:58) Noch nicht , aber ab dem Datum des EU-Beitritts unserers türkischen Nato-Partners! Dann kannst du die MPU auch fast aussitzen. Das dauert noch. Vielleicht hat die EU dann aber schon ein einheitliches FE-Register... -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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#992
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 703 Beigetreten: 16.10.2003 Wohnort: *** gelöscht vom Admin *** Mitglieds-Nr.: 353 ![]() |
Also kommen die betroffenen nicht daran vorbei ( MPU )
Sind echt tolle aussichten -------------------- |
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#993
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat ... und jedes dieser Laender wendet nun nach einer zufaelligen Polizeikontrolle aehnliche Regeln und Gesetze an, wie es Deutschland gerne macht... ... welchen Wert hat dann der Fuehrerschein noch ? Dieses Stueck Plastik, was ueberall anerkannt werden muss ? Oder umgekehrt: Welchen Wert hat dann die Entscheidung dieser europaeischen PL-Behoerde in Europa ? Hat da noch jemand eine Antwort drauf ? Der EuGH hatte ja eine in RN77 des Urteils vom 29.04.04 ... Zitat Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Wie passt also eine NU zum EU-Recht ? Oder ist eine NU keine Aberkennung von Rechten aus einer FE , ohne Zeitlimit und auf Deutschland beschraenkt ? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#994
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
@ /8Dr
Du unterstreichst und meinst, damit zu dem Problem etwas Relevantes gefunden zu haben. Die Wörter unbegrenzt usw. meinen aber selbst im EuGH-Urteil doch etwas anderes: Nämlich, dass eine Nichtanerkennung nach Ablauf der Sperrfrist, die unbegrenzt wäre, nicht mit Europarecht vereinbar wäre. Erstens ist das zutreffend: D erkennt ja nicht dauernd und unbegrenzt ab, sondern nur, wenn keine MPU beigebracht wird. Würde die MPU positiv absolviert, dann würde der EU-FS sogar ausdrücklich anerkannt werden. Zweitens: Der EuGH hat einfach übersehen, dass es außer dem Ablauf der Sperrfrist noch andere (auch nach Europa-Recht zulässige) Wiedererteilungsvoraussetzungen geben kann, bzw. wenn er es nicht übersehen hat, dann bestand in seinem zu entscheidenden Fall eben keine Notwendigkeit darauf einzugehen. Und drittens: Wir drehen uns hier heftig im Kreis. Wenn man sich die Eil-Entscheidung des VG München aufmerksam durchliest, kann man ihr doch eine relativ zwingende Richtigkeit nicht absprechen. Da sind doch alle Argumente aufgezählt, sogar auch noch weitere gewichtige Argumente anderer "Gelehrter", die sogar noch über die Argumentationn des VG München hinausgehen. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#995
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Guests ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 27.02.2005, 17:35) [ Wie passt also eine NU zum EU-Recht ? Oder ist eine NU keine Aberkennung von Rechten aus einer FE , ohne Zeitlimit und auf Deutschland beschraenkt ? Es passt nicht und ich wage die Voraussage, daß die deutsche MPU-Spezialität auf Antragsteller bei einer deutschen FEB. beschränkt bleiben wird, da in diesem Fall nur die deutsche FEV greifen wird. Warten wir die Entscheidungen des EuGH ab, da die als letztendscheidenden VG's die Rechstsache einer EU-FE/FS Entziehung, begründet mit einer fehlenden positiven MPU nach Ablauf der Sperrfrist, dem EUGH vorlegen müssen.. Die jetzigen NU sind ja nicht mehr mit der Kapper Entscheidung vergleichbar. Bei Kapper war die Frage ob eine NL FE in Deutschland anzuerkennen ist; Stafverfahren: Fahren ohne gültigen Führerschein. Imho hat sich die Rechtslage geändert, daß die FEB den EU FE/Fs zunächst annerkennt (kein Fahren ohne gültigen FE/FS) aber dann, nach Fehlen einer positiven MPU die EU-FE für D. aberkennt Das Münchener Verwaltungsgericht, 6 Kammer, hat in einem Fall bereits die Absicht geäußert diesen Weg zum EuGH zu beschreiten. Das ganze wird nach einer Zeitschinderei, in denen die EU-FE/FS nicht zu nurtzen ist, ausgehen wie der EuGH bereits am 29.04.2005 entschieden hat. |
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#996
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ja genau das ist meine hoffnung das solange bis noch nichts entschieden ist man auch weiter fahren darf.. das hat mein anwalt dem vg auch geschrieben. bin eigentlich sicher das der eugh für uns entscheiden wird.. weiss denn einer welcher anwalt das in münchen war,bei dem fall mit dem aut-fs..
![]() -------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#997
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@gerri
In deiner sache drücke ich dir die daumen das ale gut geht. -------------------- |
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#998
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@ levent
ja vielleicht habe ich ja glück,und dann wissen wir alle mehr ob man dagegen was machen kann oder nicht.. -------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#999
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[quote=Lexus,27.02.2005, 17:49] @ /8Dr
Du unterstreichst und meinst, damit zu dem Problem etwas Relevantes gefunden zu haben. Die Wörter unbegrenzt usw. meinen aber selbst im EuGH-Urteil doch etwas anderes: Nämlich, dass eine Nichtanerkennung nach Ablauf der Sperrfrist, die unbegrenzt wäre, nicht mit Europarecht vereinbar wäre. Erstens ist das zutreffend: D erkennt ja nicht dauernd und unbegrenzt ab, sondern nur, wenn keine MPU beigebracht wird. Würde die MPU positiv absolviert, dann würde der EU-FS sogar ausdrücklich anerkannt werden. Zweitens: Der EuGH hat einfach übersehen, dass es außer dem Ablauf der Sperrfrist noch andere (auch nach Europa-Recht zulässige) Wiedererteilungsvoraussetzungen geben kann, bzw. wenn er es nicht übersehen hat, dann bestand in seinem zu entscheidenden Fall eben keine Notwendigkeit darauf einzugehen. Und drittens: Wir drehen uns hier heftig im Kreis. Wenn man sich die Eil-Entscheidung des VG München aufmerksam durchliest, kann man ihr doch eine relativ zwingende Richtigkeit nicht absprechen. Da sind doch alle Argumente aufgezählt, sogar auch noch weitere gewichtige Argumente anderer "Gelehrter", die sogar noch über die Argumentationn des VG München hinausgehen. [/quote] @Lexus Ich habe unterstrichen und halte es fuer relevant. Und der Einfachheit halber verstehe ich das Unterstrichene so, wie es da steht: Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.[/QUOTE] Und Deutschland macht genau das, was gemeint ist: Ohne einen zeitlichen Rahmen wird die Anerkennung solange verweigert, bis Auflagen(Erbringung einer MPU)erbracht sind. Das Wort "unbegrenzt" bezieht sich nicht auf eine Sperrfrist, sondern auf eine Verweigerung der Anerkennung aufgrund der Anwendung restriktiver nationaler Vorschriften. Der typische Fall wird unter RN 27 genannt: [quote]Außerdem ergibt sich aus der schriftlichen Antwort der deutschen Regierung auf die ihr vom Gerichtshof gestellten Fragen, dass, wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis einen Gemeinschaftsbürger mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland betrifft, die nationalen Vorschriften über die Folgen dieser Entziehung auch dann Anwendung finden, wenn diese Person Inhaber eines von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins ist oder ihr später ein solcher Führerschein ausgestellt wird. Daraus folgt, dass ein solcher ausländischer Führerschein von den deutschen Behörden nicht anerkannt wird.[/quote]Dazu auch die EU-Kommission, zitiert in RN 68:[quote]Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass die in Deutschland angeordnete Maßnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis diesen Klarstellungen zufolge auf neun Monate begrenzt gewesen sei und Herr Kapper zum Zeitpunkt der Ausstellung des niederländischen Führerscheins in seinem Heimatland grundsätzlich eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis hätte beantragen können. In Anbetracht dieser Umstände sei Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie nicht so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein auf unbestimmte Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Betroffene im erstgenannten Mitgliedstaat eine neue Fahrerlaubnis hätte erhalten können, die Anerkennung versagen könne.[/quote] Eine Nutzungsuntersagung ist dann eine dauerhafte Aberkennung von Rechten aus einer EU-FE auf deutschem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn eine Forderung der Deutschen, naemlich eine positive MPU vorzulegen, nicht erfuellt wird. Die NU ist nur deshalb nicht unbegrenzt, weil die Verurteilung,auf die sich diese Massnahme stuetzt, nach 15 jahren spaetestens verjaehrt, zeitlich unbestimmt ist die daraus resultierende Nichtanerkennung auf jeden Fall. Im Uebrigen sehe ich in der Erbringung einer geforderten MPU eine Formalitaet, wie sie in RN 36 ausgeschlossen wird:[quote]Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthalte eine klare und eindeutige Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die Führerscheine nach europäischem Muster gegenseitig anzuerkennen und den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit nicht zu zwingen, diesen Führerschein umzutauschen. Diese Bestimmung sehe die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-193/94, Skanavi und Chryssanthakopoulos, Slg. 1996, I-929, Randnr. 26). Die Richtlinie lasse den Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet sei, keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen, die zu ergreifen seien, um diesen Anforderungen zu genügen. Folglich habe Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie unmittelbare Wirkung (Urteil vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnr. 43).[/quote] Zu unterstellen, der EuGH habe "einfach uebersehen", halte ich fuer grundfalsch. Imho ist jede restriktive nationale Bestimmung betroffen, besonders aus §28FeV. Die Eilentscheidung des VG Muenchen muss ein Dorn im Auge jedes EuGH-Richters und Generalanwaltes sein. Da werden Geigers stumpfe Waffen ein letztes Mal vorgefuehrt. Doch dazu explizit ein anderes Mal ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#1000
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noch einmal.. kann mir vielleicht jemand sagen wer der anwalt in münchen ist.? würde mich brennend intersessieren
-------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#1001
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Zitat noch einmal.. kann mir vielleicht jemand sagen wer der anwalt in münchen ist.? würde mich brennend intersessieren Das wurde nirgendwo veröffentlicht. -------------------- |
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#1002
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ja danke
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#1003
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@gerri
Du meinst nicht den Dr.Werner Säftle ! -------------------- |
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#1004
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Sorry habe nicht gesehen das wir eine seite weiter sind....
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Beitrag
#1005
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Aus technischen Gründen geht es jetzt hier mit Teil 5 weiter!
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 15:51 |