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> Xenonlicht, Vorschriften
Gast_Mathias Müller_*
Beitrag 24.02.2005, 16:56
Beitrag #1





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Mein Fahrzeug besitzt eine Original Xenonausrüstung, hat aber keine Reinigungsanlage sowie Dauerregulierung. Wie verhält sich das mit den neuen Bestimmungen? Wo kann ich nachlesen was für die Klasse zulässig ist?
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zpeedy
Beitrag 24.02.2005, 17:27
Beitrag #2


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du kannst die suche benutzen, damit wirst du alles finden.

du musst alles nachrüsten um xenon einbauen zu dürfen.

automatische leuchtweitenregulierung
hochdruck scheinwerferreinigungsanlage
xenon scheinwerfer mit zulassung
xenon brenner mit zulassung
xenon steuergerät mit zulassung

und am besten alles vom fachman einbauen lassen

tüv abnahme ist sowieso klar...


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Gast_Guest_*
Beitrag 24.02.2005, 17:32
Beitrag #3





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Zitat (zpeedy @ 24.02.2005, 17:27)
du kannst die suche benutzen, damit wirst du alles finden.

du musst alles nachrüsten um xenon einbauen zu dürfen.

automatische leuchtweitenregulierung
hochdruck scheinwerferreinigungsanlage
xenon scheinwerfer mit zulassung
xenon brenner mit zulassung
xenon steuergerät mit zulassung

und am besten alles vom fachman einbauen lassen

tüv abnahme ist sowieso klar...

Ähm, ich hab das so verstanden, dass er ein Fahrzeug hat, was werksmäßig so geliefert wurde, also zu der Zeit wo Lwr und Swr noch nicht Vorschrift war.

Sollte dies der Fall sein, so kann alles bleiben wie es ist, denn eine Pflicht zur Nachrüstung gibt es nicht.
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RA XDiver
Beitrag 24.02.2005, 17:33
Beitrag #4


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Der TE möchte doch wissen, ob er eine Originalxenonausrüstung weiter betreiben darf. Von nachrüsten war nicht die Rede. wink.gif

Zitat
Mein Fahrzeug besitzt eine Original Xenonausrüstung, hat aber keine Reinigungsanlage sowie Dauerregulierung.


Wenn Xenon ab Werk ohne die entsprechenden Vorrichtungen montiert war, darfst Du sie auch weiterhin betreiben.


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hansehans
Beitrag 24.02.2005, 17:48
Beitrag #5


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Zitat (XDiver @ 24.02.2005, 17:33)
Von nachrüsten war nicht die Rede.

Von "nicht nachgerüstet" aber auch nicht. wink.gif
Es könnte auch sein, dass das Fahrzeug mit Originalteilen des Typs nachgerüstet wurde.
Wenn der Wagen allerdings schon so ausgeliefert wurde, dann hast du natürlich recht.
Es wäre also gut zu wissen, ob dem so ist.
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zpeedy
Beitrag 24.02.2005, 20:27
Beitrag #6


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also wenn man es nachrüstet muss alles verbaut werden was zur zeit vorgeschrieben ist.

wenn es schon immer drin ist, dann ist das so legal.


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Suppentrulli
Beitrag 27.02.2005, 13:37
Beitrag #7


Neuling
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Hi,

kleine Zusatzfrage, und wenn man bei einem Fahrzeug Xenon nachrüsten will das genau aus dieser Zeit stammt ? Dort gibt es ja meistens dann dementsprechend auch gar keine Leuchtweitenregulierung zu kaufen und auch keine Aussparungen für Reinigungsanlage etc.

Gruß,
Martin
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Jack Daniels
Beitrag 28.02.2005, 01:46
Beitrag #8


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Wenn du jetzt Xenon nachrüsten willst müssen die Leuchtweitenregulierung und die Scheibenwaschanlage vorhanden sein,egal ob es das betreffende Modell mal ohne gab.Ist eben mal ein Fall wo eine Gesetzeslücke komplett geschlossen wurde.
Wenigstens die Waschanlage ist kein Hinderungsgrund,die kann man überall nachrüsten.
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MichaelW
Beitrag 28.02.2005, 08:32
Beitrag #9


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Hallo,

... und woran erkennt der TÜV oder die police.gif , dass die Xenons nachgerüstet und nicht original drin waren? Klar, erlaubt ist es nicht, aber der Nachweis der Illegalität ist hier sehr schwer, wenn es das Fahrzeug damals mit Xenons ohne LWR und SWA ab Werk gab und die Teile genau so nachgerüstet werden.

Gruß,
Michael
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Stefan Süßmann
Beitrag 28.02.2005, 09:19
Beitrag #10


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Zitat
... und woran erkennt der TÜV oder die  , dass die Xenons nachgerüstet und nicht original drin waren? Klar, erlaubt ist es nicht, aber der Nachweis der Illegalität ist hier sehr schwer, wenn es das Fahrzeug damals mit Xenons ohne LWR und SWA ab Werk gab und die Teile genau so nachgerüstet werden.



Die Original-Sccheinwerfer sind aber sündhaft teuer und deshalb werden welche aus dem Zubehör genommen tongue.gif


mfg


Stefan
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hansehans
Beitrag 28.02.2005, 11:23
Beitrag #11


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Über die FIN und den Fahrzeughersteller, kann man herausfinden, mit welchen Extras das Fahrzeug ausgeliefert wurde.
Wer es also möchte, kann es darüber herausfinden.
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Gast_Heinz_*
Beitrag 28.02.2005, 11:31
Beitrag #12





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Tag zusammen,

@MichaelW:

Zum Beispiel am Herstellungsdatum der Scheinwerfer....?!

@hansehans:

Derlei Auskünfte (FIN Abfrage) sind immer mit Vorsicht zu genießen. Zum einen ist die Verwendung nur für versicherungsrechtliche Sachverhalte zulässig, und zum anderen gibt die Abfrage nur Auskunft über die Bestellung nicht über die tatsächlich ausgelieferte Konfiguration.
Wenn der Kunde es sich 3 Wochen vorher nochmal anders überlegt (zum Beispiel weil die Xenons bei Bestellung noch nicht in der Preisliste standen) kann es durchaus zu Abweichungen zwischen Ausstattungsliste und realem Fahrzeug kommen.

Gruss,

Heinz
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 28.02.2005, 12:40
Beitrag #13





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Zitat
... und woran erkennt der TÜV oder die  , dass die Xenons nachgerüstet und nicht original drin waren? Klar, erlaubt ist es nicht, aber der Nachweis der Illegalität ist hier sehr schwer, wenn es das Fahrzeug damals mit Xenons ohne LWR und SWA ab Werk gab und die Teile genau so nachgerüstet werden.


gilt denn das Prinzip der "Besitzstandswahrung" nicht mehr.

es gelten die Bauforschriften, die am Tag der ersten Zulassung aktuell waren.

wenn damals Xenonlicht ohne LWR und Waschanlage zulässig war, dann kann man Fahrzeuge, die ohne Xenonlicht ausgeliefert wurden mit bauartgeprüften Leuchten nachrüsten, egal ob aus dem Zubehörhandel oder vom Vertragshändler
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MichaelW
Beitrag 28.02.2005, 12:47
Beitrag #14


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Hallo,

Zitat
Über die FIN und den Fahrzeughersteller, kann man herausfinden, mit welchen Extras das Fahrzeug ausgeliefert wurde.


Die Nachrüstung ist vielleicht ja schon kurz nach dem Kauf erfolgt, da wär's noch zulässig gewesen. Die Rechnung muss man ja nicht aufbewahren...

Zitat
Zum Beispiel am Herstellungsdatum der Scheinwerfer....?!


Die wurden z.B. aufgrund eines Unfalles erneuert...

Also kein definitiver Nachweis möglich.

Gruß,
Michael
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Stefan Süßmann
Beitrag 28.02.2005, 13:17
Beitrag #15


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Zitat
wenn damals Xenonlicht ohne LWR und Waschanlage zulässig war, dann kann man Fahrzeuge, die ohne Xenonlicht ausgeliefert wurden mit bauartgeprüften Leuchten nachrüsten, egal ob aus dem Zubehörhandel oder vom Vertragshändler 
 


Nein, das geht eben nicht (mehr) !

mfg


Stefan
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Gast_Gast_Biker_*
Beitrag 28.02.2005, 13:37
Beitrag #16





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@ Stefan

Zitat
Nein, das geht eben nicht (mehr) !


ich will das mal nicht so pauschal anzweifeln, denn es hat ja schon Ausnahmen vom Prinzip der "Besitzstandswahrung" gegeben, wie z.B. eine Nachrüstpflicht für Gurte usw.

Währe trotzdem schön wenn du die Richtlinie zitieren könntest.
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Stefan Süßmann
Beitrag 28.02.2005, 14:47
Beitrag #17


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Zitat
Währe trotzdem schön wenn du die Richtlinie zitieren könntest.



§72 zu §50 StVZO. Das war hier im Forum schon mehrmals. Stichtag für eine Umrüstung war der 01.04.2000. Danach ist die Umrüstung nur mit LWR und SRA zulässig.

mfg


Stefan
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Eydti
Beitrag 28.02.2005, 22:58
Beitrag #18


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kommt ich treibe es mal auf die spitze,

Annahme: "das Fahrzeug hatte kein Xenon licuht vom werk, Xenonlicht wurde zum zeitpunkt nachgerüstet wo es noch keine pflicht war mit LWR usw. muss dann nachgerüstet werden??? Oder besteht dann noch der bestandsschütz von alt anlagen??? wink.gif


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Wer später bremst, ist länger schnell!!!
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Nebukad
Beitrag 28.02.2005, 23:11
Beitrag #19


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Alles was vor dem 01.04.2000 original drinnen war bzw. legal nachgerüstet wurde, kann natürlich so bleiben wie es ist.

Was nach dem 01.04.2000 eingebaut wurde braucht dann auch zwingend die LWR und SWR.

MfG
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