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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Tortenjan
Beitrag 28.02.2005, 12:04
Beitrag #1


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Zitat (Uwe @ 11.02.2005, 23:22)
Am 29.4.2004 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass im EU Ausland mpu-auflagenfreie oder billigere Führerscheine erworben werden können und diese im Heimatland legal genutzt werden können. Dieses Urteil widerspricht allerdings geltendem nationalen Recht in der BRD.

Damit ergeben sich für viele auflagenbehaftete Führerscheinaspiranten neue Perspektiven sowie viel Diskussionsstoff.

Bereits am 29.4.2004, also am "Tattag" wurde hier im Verkehrsportal die erste Anfrage dazu erstellt. In diesem Thread gab es bisher rund 2.800 Beiträge und 75.000 Views. Die Aufsplittung erfolgte lediglich aus technischen Gründen.

EuGH-Urteil-Thread Teil 1

EuGH-Urteil-Thread Teil 2

EuGH-Urteil-Thread Teil 3

EuGH-Urteil-Thread Teil 4

Dazu wurden spezielle länderspezifische Threads eröffnet, die das dort geltende nationale Recht betrafen. Auch hier wurde in über 1.000 Beiträgen heftig diskutiert.

CZ-Thread

Polen-Thread

Diese Threads möchte ich gerne als Kunst- oder als Nachschlagewerk erhalten. In den letzten Wochen gab es nur noch wenige neue Fakten zur Thematik und die Diskutanten hatten kaum noch Zündstoff, zogen sich teilweise aus der Diskussion zurück. Es wurde häufig in persönliche Richtungen attackiert, da die Fronten sich mehr und mehr verhärteten. Deshalb schließe ich die betroffenen Dauerdiskussionen, um sie in einem erhaltenswürdigen Zustand zu belassen.

Wegen der vom Grundgedanken immer gleichen Argumentationskette möchte ich die Diskussionen vereinfacht in einen einzigen Thread zusammenführen.

Dieser Thread ist bereits Teil 2 des zusammengeführten Diskussionsfadens. Teil 1 findest Du hier.

Neue Autoren möchte ich bitten, sich erst einmal einzulesen. Es ist nicht unbedingt notwendig, sämtliche Beiträge durchzuarbeiten. Hier ist eine grundsätzliche Zusammenfassung für die Eiligen:

Zitat
Schon wieder das leidige Thema. sad.gif

Also gut, ich werde einmal ein bißchen aus dem Nähkästchen plaudern (hoffentlich bekomme ich von den anderen dann keine Haue).

"Traditionelle" Neuerteilung nach deutschen Bestimmungen:

In Deinem Fall musst Du zur MPU. So eine Untersuchung kann zu 3 verschiedenen Ergebnissen führen:

1. Das Gutachten ist positiv.

Toll, jemand der sich vorbereitet hat und bereit war Veränderungen vorzunehmen. Du, die MPU-Stelle und die Führerscheinstelle freut sich.

Warum soll so jemand im Ausland teuer einen Führerschein machen ?

2. Das Gutachten ist negativ, enthält aber eine Kursempfehlung, mit der man wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis kommt.

Na ja, zwar nicht perfekt, aber immerhin bekommt man den Lappen. Und der Kurs ist billiger als der EU-Führerscheinerwerb. Du, die Führerscheinstelle, die MPU-Stelle und der Kursanbieter freuen sich.

3. Du hast nichts verändert und das Gutachten ist negativ. Statt Aufarbeitung suchst Du lieber nach "Alternativen" und hast daher das EuGH-Urteil gelesen und möchtest im Ausland einen Führerschein erwerben. Ist zwar ein bißchen teuer (ist aber normal. Da wo Leute in Not sind, steigt nun mal der Preis, aber wenn man dann wieder fahren darf.  laugh.gif

Und tatsächlich - man darf - dank der europäischen Freizügigkeit - wieder fahren !

Was habe ich mit dem neuen Führerschein zu befürchten ?:

Das kommt darauf an.

1. Ich komme nie in eine Polizeikontrolle und werde auch sonst nicht auffällig:

Gratuliere - wieso hast Du eigentlich dann den Führerschein im Ausland gemacht ??? Mein Auto fährt mit Benzin und einen Führerschein braucht doch nur der, der kontrolliert wird.

2. Ich fahre super, komme aber in eine Routinekontrolle:

Der Polizist schaut meinen Führerschein an und sieht, dass es ein EU-Führerschein ist. Er fragt in Flensburg nach und merkt, dass ich einen Entzug in Deutschland habe. Er ärgert sich, denn ich darf weiterfahren. Was macht der denn da ? Wie, er schreibt sich die Führerscheindaten auf. Doch sicher nicht für sein Familienalbum ?

Nein, er schickt diese Daten an die Führerscheinstelle.

War es ein Ferienführerschein (=ich war weniger wie 185 Tage im Ausland), droht mir die Rücknahme durch die ausländische Führerscheinstelle. Das Risiko ist derzeit aber gering, darauf kann ich es zur Not noch ankommen lassen.

Aber was macht die deutsche Führerscheinstelle ?

Diese ordnet nun die MPU an (komisch, bei dem angegeben Link steht dazu gar nichts - muss er wohl "vergessen" haben).

Diese MPU kann nun die 3 oben beschriebenen Ausgänge haben. Ziffer 1+2 sind eigentlich kein wirkliches Problem, doch leider ist eher der Ausgang unter Ziffer 3 zu erwarten - oder wie seht Ihr das ?

Nun wird mir das Recht zum Führen von Fahrzeugen im Bundesgebiet mit der ausländischen Fahrerlaubnis aberkannt. Na ja, ich kann ja noch in Tschechien damit fahren.

Was bleibt nun im Ergebnis festzuhalten?

1. Ich darf im Ausland einen Führerschein erwerben.  biggrin.gif

2. Damit darf ich zunächst in Deutschland fahren (wenn die Sperre um ist)

3. Solange ich nicht kontrolliert werde oder auffällig werde, gibt es keine Probleme (nicht schlecht, aber dafür muss ich ja nicht rüber fahren, um den Führerschein zu machen).

4. Ich muss - wenn nun auch einige Monate ggf. Jahre später - trotzdem zur MPU. 

5. Wahrscheinlich wird sie negativ und mein schöner EU-Führerschein ist in Deutschland nicht zu gebrauchen.

Kostenvergleich:

1. Deutsches Verfahren:

Ich zahle erst für die MPU und bezahle der Fahrschule erst dann Geld, wenn die MPU positiv ist. Die MPU ist allerdings nur positiv, wenn ich mich hierauf solide vorbereite.

2. EU-Verfahren:

Ich zahle erst für die Fahrschule (Klasse B soll ja 1700,-- Euro kosten laut Deinem Link). Das ist viel Geld, aber ich darf wenigstens vorübergehend fahren. Dann muss ich die MPU bezahlen, die leider negativ ausfällt. Ich bin jetzt genauso schlau äh führerscheinlos wie vorher, habe aber leider - neben den Kosten für die MPU - nun auch noch völlig umsonst die ausländische Fahrschule gesponsert.

Sollte ich es dann vielleicht noch mal in Polen versuchen ?

Na ja, läuft eben das ganze Spiel noch mal von vorne los, aber bei 25 EU-Mitgliedstaaten lerne ich so wenigstens ganz Europa kennen.

Ist es da - ich meine aus Kostengründen, weil die Verkehrssicherheit interessiert ja nur die Trottel von der Führerscheinstelle  -  sinnvoll, im Ausland einen Führerschein zu machen ?

Musst Du selbst entscheiden, denn die europäische Freizügigkeit erlaubt Dir auch, mit Deinem Geld zu machen, was Du willst.

G.G.


Quelle: Forum des Fahrerlaubnisrecht.de, dieser Thread

Viel Spaß beim diskutieren, Uwe


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errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Levent
Beitrag 28.02.2005, 13:39
Beitrag #2


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Kennt jemand den eine MPU vorbereitungsstelle in NRW , also Do, Bo, Re , Ha, Du , E , D ,
Denke mal im moment wird uns wohl nichts anderes übrig bleiben als eine positive MPU vorzuweissen.
Ich kenne eine MPU vorbereitungsstelle , allerdings soll diese 2500 euro kosten, und ich denke mal das das ein wenig teuer ist . whistling.gif


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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 13:44
Beitrag #3


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Die für dich zuständige Führerscheinstelle hat eine Liste, auf der die von ihr anerkannten Untersuchungsstellen verzeichnet sind. Die Liste kannst du dir geben lassen.

Du kannst nach Absprache mit der Führerscheinbehörde auch andere Untersuchungsstellen beauftragen.


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 13:45
Beitrag #4


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@Lexus

Hallo, ja diese liste habe ich , aber dort kann ich nur eine MPU machen, ich suchte eine vorbereitungsstelle für die MPU.


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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 14:33
Beitrag #5


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In der Regel werden die Vorbereitungskurse ebenfalls von diesen Stellen angeboten. Es empfiehlt sich auch aus psychologischen Gründen, Vorbereitungskurse, Modellkurse usw. bei der gleichen Stelle zu machen.


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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 14:35
Beitrag #6


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TÜV Berlin-Brandenburg: vorbereitende Beratung

Zur Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder nach einem erfolglosen Untersuchungsversuch kann man sich beim TÜV Berlin / Brandenburg beraten lassen, der hierüber folgendes Merkblatt herausgegeben hat:

"Nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis erhalten Sie Ihren Führerschein nicht automatisch zurück. Vielmehr müssen Sie sich selbst um die Wiedererteilung kümmern. Stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Sperrfrist einen entsprechenden Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde!

Gut informiert und individuell beraten vor und nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann die Verwaltungsbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung fordern.

In der medizinisch-psychologischen Untersuchung können sei die Eignungszweifel der Behörde ausräumen. Dies ist für die meisten gar nicht so einfach.

Doch wir helfen Ihnen mit unserer Beratung.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, damit Sie wissen,
* was auf Sie zukommt - wir informieren Sie über Inhalt, Umfang und Ablauf der Untersuchung,
* welche Voraussetzungen in Ihrem persönlichen Fall erfüllt sein müssen,
* wie Sie sich auf die Untersuchung sinnvoll einstellen und vorbereiten können.


Falls Sie bereits ohne den gewünschten Erfolg untersucht worden sind, klären wir gern mit Ihnen, was Sie tun können, um den Führerschein wieder zu bekommen.

Nutzen Sie diese Möglichkeit, damit Sie wissen,
* was Sie in Zukunft anders machen können und müssen,
* welche Stellen Ihnen jetzt weiterhelfen können,
* wann und unter welchen Umständen eine neue Untersuchung erfolgversprechend ist.


Wir wollen alle Ihre Unklarheiten ausräumen und Ihnen einen Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufzeigen.

In einem vertraulichen Gespräch - völlig unabhängig von einer Untersuchung - läßt sich vieles klären.

Rufen Sie uns einfach an, wenn Sie sich für unser Beratungsangebot interessieren."

Diese Einzelberatung kostet ca. 100,00 EUR und umfaßt keine Rechtsberatung.


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 28.02.2005, 14:35
Beitrag #7





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Was passiert, wenn mir in Deutschland ein Polizist den Führerschein ohne Grund abnimmt?


Widersprechen Sie unbedingt der Beschlagnahme. Das diesbezügliche Protokoll muß einen entsprechenden Vermerk enthalten. Lassen Sie sich in jedem Fall einen Durchschlag aushändigen, um später auch Name und Dienststelle des Beamten sowie das Aktenzeichen angeben zu können.


Danach informieren Sie uns bitte sofort. Unsere Anwälte sorgen dafür, dass Sie Ihren Führerschein umgehend wiederbekommen. In vier Jahren hatten wir lediglich sechs solcher Fälle. Der Führerschein musste immer kurzfristig wieder ausgehändigt werden, die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt und mitgeteilt, dass der Führerschein nach EU-Richtlinie 91/439 rechtskräftig erworben wurde und in Deutschland gültig ist.


Wie vereinbart entstehen Ihnen durch das Tätigwerden unserer Anwälte keine Kosten.
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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 14:37
Beitrag #8


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Wenn du darüber hinaus allerdings ein "richtiges" Training haben willst, dann musst du zu einem privaten Verkehrspschologen gehen, das kostet natürlich ...

Es wird in der Regel zu festen Stundensätzen abgerechnet, die schon bei 90 EUR liegen können. Und der Psychologe entscheidet genauso wie der Fahrlehrer einst, wie weit du schon bist :-)


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 14:37
Beitrag #9


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Danke dir Lexus


Gruss Levent


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 28.02.2005, 14:41
Beitrag #10





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Kann ich in Deutschland mit dem tschechischen Führerschein fahren, obwohl ich eigentlich eine MPU machen muss? Kann mir eine MPU später auferlegt werden?

Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 2, 11, 46, 47 Fahrerlaubnisverordnung) ergeht im Verlauf des deutschen Verwaltungsverfahrens zur Erteilung eines deutschen Führerscheines.

Beantragen Sie nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis, kann und wird Sie die Behörde auch nicht mit dieser Auflage behelligen. Haben Sie den Antrag auf (Wieder-) Erteilung schon gestellt, können Sie ihn jederzeit zurücknehmen. Dieses sollten Sie dann auch tun.

In jedem Fall ist aber die genannte Auflage nur Voraussetzung für die Erteilung eines deutschen Führerscheins. Den Erwerb eines Führerscheins außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland nach den im jeweiligen Ausstellungsland gültigen Vorschriften betrifft dies in keinem Fall.

Der tschechische Führerschein ist ein EU-weit gültiger Führerschein, mit dessen Erwerb Sie Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen haben. Diesen Hoheitsakt des Tschechischen Staates können die deutschen Behörden nicht ignorieren. Ohne erneuten Anlass kann Ihnen daher nach Erteilung des Tschechischen Führerscheines eine MPU nicht rechtskräftig auferlegt werden.
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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 28.02.2005, 14:47
Beitrag #11





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Schwerpunkte:


- Sozialrecht einschl. Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht
- Verwaltungsrecht / Führerschein
- Verkehrsstrafrecht
- Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
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gerri
Beitrag 28.02.2005, 15:16
Beitrag #12


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gast toni


schön wenn es so stimmen würde.ist es aber leider nicht so.


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 15:19
Beitrag #13


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Zitat
schön wenn es so stimmen würde.ist es aber leider nicht so.


Wunder Dich nicht gerri. Die Texte entstammen offensichtlich der Homepage eines FE-Vermittlers. Was sollen die auch anderes schreiben?


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Gast_Gast_toni_*
Beitrag 28.02.2005, 15:19
Beitrag #14





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tja dann hast du den falschen anwalt...
mir wurde bereits eine nutzungsuntersagung ausgesprochen
jedoch mein chemnitzer anwalt hat dies erledigt
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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 15:21
Beitrag #15


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Dann verrate uns doch mal, was er gemacht hat.


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 28.02.2005, 15:22
Beitrag #16





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er hat die FE Behörde nur aufgeklärt
über geltendes EU- Recht...
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gerri
Beitrag 28.02.2005, 15:24
Beitrag #17


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das würde ich auch mal gerne wissen...dann wechsel ich sofort rofl1.gif toni mach dir keine illusionen.. xdiver,ich glaub der text kommt vom ****************??

**** Anmerkung Moderator:

Bitte keine Werbung für gewerbliche Führerscheinvermittler veröffentlichen. Link gelöscht.

Gruß Uwe


Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 28.02.2005, 15:48


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 15:25
Beitrag #18


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Zitat
er hat die FE Behörde nur aufgeklärt
über geltendes EU- Recht...


Und daraufhin hat die FEB die NU zurückgenommen? rofl1.gif


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Gast_Gast_Toni_*
Beitrag 28.02.2005, 15:28
Beitrag #19





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ich seh schon ihr habt keine Ahnung
schön tach noch

bye
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gerri
Beitrag 28.02.2005, 15:30
Beitrag #20


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jo toni,dann gib uns doch was von deiner ahnung was ab.. wenn du schon mehr weist als wir alle.... wavey.gif


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 15:37
Beitrag #21


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Gast_Toni hat zu gesehen das er land gewinnt >>>>>> scared.gif


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 15:40
Beitrag #22


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@gerri und andere

Es tut mir wirklich leid, dass immer wieder diese selbsternannten Heilsbringer auftauchen und mit angeblichen Erfolgsmeldungen aufwarten.

Fakt ist, dass sich jeder, der sich ein wenig mit Behörden auskennt, ausrechnen kann, dass in solchen offenen Rechtslagen keine FEB dieses Landes auf ein bloßes Anwaltsschreiben hin genötigt sehen würde, eine einmal erlassene NU wieder aufzuheben. Dies überlassen sie tunlichst den Gerichten, die ja offenbar momentan auch nicht zur Aufhebung tendieren.

Vor diesem Hintergrund ist die Story von Gast_Toni mehr als unglaubwürdig und der Diskussion nicht allzu förderlich.


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gerri
Beitrag 28.02.2005, 15:43
Beitrag #23


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ich hoffe ja das ich in zwei wochen bescheit bekomme..das ich auf solchen schwachsinn nicht höre versteht sich ja wohl von selbst.. nie die hoffnung aufgeben,nicht die behörden entscheiden,sondern das gericht.bin eigentlich sehr zuversichtlich nachdem schreiben von meinem rechtsanwalt.. rolleyes.gif


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 15:53
Beitrag #24


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@gerri

Selbst wenn ich es abwarte , ich kann als nicht EU bürger nicht in die CZ einfach einreisen und mich dort anmelden und 185 tage dort verbleiben. So einfach ist es bei mir nicht.
Muss jetzt mal sehen wie ich am besten weiter komme.

Gruss Levent

PS: Habe dir im Übrigen eine e-mail geschrieben


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 15:56
Beitrag #25


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Kann jemand etwas zur der MPU stelle AVIS München etwas sagen . Hatte dort ein paar positive dinge gehört, aber hören tun wir ja sehr viel .


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Uwe
Beitrag 28.02.2005, 16:03
Beitrag #26


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@Gast_Toni alias "Staubsauger", "Tiefergelegter Rassenmäher", "Ochsenmaulsalat", "Konrad" usw.

Deine Beiträge sind hier unerwünscht, da Du wiederholt gegen die Nettiquette verstoßen hast und vehement Werbung für einen Rechtsanwalt aus Frankenthal betrieben hast. Deshalb wurden Deine 2 Accounts vor nicht allzu langer Zeit gebanned.

Du hast die Chance wahrgenommen, durch die Hintertür wieder reinzukommen und als Gast hier zu posten. Du bist leider wieder negativ aufgefallen mit der Verbreitung von als vermeintliche Wahrheiten getarnten Falschaussagen.

Ich erwarte hier keine weiteren Beiträge mehr von Dir. Ansonsten erfolgt unkommentierte Löschung.

Gruß Uwe



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Mit etwas Geschick kann man aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, eine Treppe bauen.
Schau doch endlich nach, was sich hinter diesem Logo verbirgt -> klick:
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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 18:51
Beitrag #27


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Zitat (Gast_toni @ 28.02.2005, 15:19)
tja dann hast du den falschen anwalt...
mir wurde bereits eine nutzungsuntersagung ausgesprochen
jedoch mein chemnitzer anwalt hat dies erledigt

@Gast_Toni

Hier handelt es sich um den Vermittler in Dresden:

www.P******-L*******.de

Der Anwalt Herr K***** aus Chemnitz kann bis jetzt bei einer NUTZUNGSUNTERSAGUNG mit SOFORTVOLLZUG auch nichts tun.
Im Gegenteil, er rät sogar bei einer NUTZUNGSUNTERSAGUNG den Führerschein in Deutschland NICHT zu benutzen.


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(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 19:12
Beitrag #28


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Zitat
Im Gegenteil, er rät sogar bei einer NUTZUNGSUNTERSAGUNG den Führerschein in Deutschland NICHT zu benutzen.


Was soll er auch sonst tun? Alles andere wäre mindestens grob fahrlässig, wenn nicht sogar Anstiftung zu einer Straftat.


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Kermit007
Beitrag 28.02.2005, 19:29
Beitrag #29


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@all
Meine Güte, hat der uns schon Zeit + Nerven gekostet... ihr wisst wen ich meine...

Habe mal eine generelle Frage an unsere Profis: z.Z. besteht ja die große Frage, ob eine NU rechtens ist oder nicht. OK, das VG in München hat gegen "uns" entschieden. Wie ist denn jetzt der weitere Weg? Durch welche Instanzen kann denn der Kläger -wenn er entsprechend Mumm + Kohle + Nerven haben sollte- noch gehen? Muss er erst durch alle deutschen Instanzen bis er evtl. mal beim EUGH landet?
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michael_mk
Beitrag 28.02.2005, 19:54
Beitrag #30


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Zitat (Kermit007 @ 28.02.2005, 19:29)
@all
Meine Güte, hat der uns schon Zeit + Nerven gekostet... ihr wisst wen ich meine...

Habe mal eine generelle Frage an unsere Profis: z.Z. besteht ja die große Frage, ob eine NU rechtens ist oder nicht. OK, das VG in München hat gegen "uns" entschieden. Wie ist denn jetzt der weitere Weg? Durch welche Instanzen kann denn der Kläger -wenn er entsprechend Mumm + Kohle + Nerven haben sollte- noch gehen? Muss er erst durch alle deutschen Instanzen bis er evtl. mal beim EUGH landet?

wink.gif so wie ich das verstanden habe hat das VG münchen bereits erwähnt das der EUGH das letztentlich endscheiden muss und wird.nur das wird wohl um die 2jahre dauern bis wir klarheit haben mad.gif
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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 19:55
Beitrag #31


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Solange es nicht zu einer Vorlage durch das VG an den EuGH kommt, ist folgender Rechtsweg einzuhalten (jeweils Klageverfahren):

VG --> OVG --> BVerwG

Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Revision zum BVerwG ausdrücklich im Urteil zugelassen werden muss.

Das dürfte insgesamt einer Verfahrensdauer von nicht unter 4 Jahren von Klageeinreichung bis zum Urteil des BVerwG entsprechen.

Zitat
so wie ich das verstanden habe hat das VG münchen bereits erwähnt das der EUGH das letztentlich endscheiden muss und wird.nur das wird wohl um die 2jahre dauern bis wir klarheit haben


Das VG hat die Sache dem EuGH vorgelegt, richtig. Auch der Zeitansatz dürfte stimmen. Allerdings: Ob die zu erwartende Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich der hier diskutierten MPU-Frage gibt, bleibt abzuwarten, da der Sachverhalt ein wenig vom hiesigen abweicht.


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Medusa
Beitrag 28.02.2005, 20:30
Beitrag #32


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Zitat (XDiver @ 28.02.2005, 19:55)
Allerdings: Ob die zu erwartende Entscheidung Rechtssicherheit hinsichtlich der hier diskutierten MPU-Frage gibt, bleibt abzuwarten, da der Sachverhalt ein wenig vom hiesigen abweicht.

Der EuGH kann die Frage ja im eigenen Ermessen umformulieren. Hoffe das er sich generell der Thematik MPU, Zweitsanktion in D. durch nichtrichterliche FE Verweigerung durch Verwaltungsbehörden *, "Vertrauensvorschuß" in D. bei (Erst)Erteilung statt Eignungsprüfung, "Nichtvorkommen" einer Wiedererteilung = immer Erteilung lt. EU FS Richtlinie, etc., annimmt. Vielleicht schießt sich D. ja gerade selbst ins Knie wavey.gif

(* Wird in D. nicht als Sanktion gesehen)
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Rolf Tjardes
Beitrag 28.02.2005, 21:03
Beitrag #33


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Nach langer Zeit will ich auch mal wieder mitmischen.

Hier ein schon etwas älterer Artikel zum EuGH-Urteil aus der Fachzeitschrift "Blutalkohol", in dem auf die Problematik der Gebrauchsuntersagung eingegangen wird. Der Verfasser war Vorsitzender Richter im Landgericht. Leider wird nicht explizit unterschieden, ob eignungsverneinende Tatsachen nur NACH dem Erwerb oder auch frührere VOR dem Erwerb herangezogen werden dürfen. Offensichtlich unterscheidet der VRiLG a.D. hier nicht, siehe auch den letzten Satz im unteren Absatz.

Bemerkungen zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes
(EuGH) vom 29.04.2004 - C-476/01 (Felix Kapper)


Zitat
[...] Nicht infrage gestellt wird durch das Urteil des EuGH des Befugnis des Mitgliedstaates, gem. Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439 der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung zu verweigern, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung angewendet wurde (Urteil in der Rechtssache Kapper, Rn 70/73).
[...]
Es besteht daher auch kein Zweifel, dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 46 FeV dem Inhaber des EU/EWR-Führerscheins die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland versagen darf und muss, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Zu den körperlichen Mängeln können u. a. Krankheit, hohes Alter, Alkoholismus, Rauschgiftsucht und Medikamentenmissbrauch gehören. Ungeeignetheit kann sich auch ergeben, wenn der Führerscheininhaber erheblich oder wiederholt gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften der Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Führerscheininhaber zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, so wird ausdrücklich auf die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV verwiesen, § 46 Abs. 3 FeV. Das heißt auch, dass die Entscheidung des EuGH die deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht hindert, bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des EU/EW-Führerscheininhabers zur Vorbereitung über den Entzug der Berechtigung aus diesem Führerschein die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, § 11 Abs. 2 FeV Das gilt ebenso für den Nachweis des Sehvermögens, § 12 Abs. 8 FeV und zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik, § 13 FeV und Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel, § 14 FeV. Die Freizügigkeit ist gestärkt, die Verkehrssicherheit wird nicht eingeschränkt. [...]


Auszüge aus:
Blutalkohol, Vol. 41, Nr. 5, September 2004, S. 441 ff.
vom Bund gegen Alkohol und Drogen im Straßenverkehr e.V. (B.A.D.S.)

Verfasser: Hansgeorg Bräutigam, VRiLG a.D.
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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 21:12
Beitrag #34


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Zitat (Kermit007 @ 28.02.2005, 19:29)
@all
Meine Güte, hat der uns schon Zeit + Nerven gekostet... ihr wisst wen ich meine...

Habe mal eine generelle Frage an unsere Profis: z.Z. besteht ja die große Frage, ob eine NU rechtens ist oder nicht. OK, das VG in München hat gegen "uns" entschieden. Wie ist denn jetzt der weitere Weg? Durch welche Instanzen kann denn der Kläger -wenn er entsprechend Mumm + Kohle + Nerven haben sollte- noch gehen? Muss er erst durch alle deutschen Instanzen bis er evtl. mal beim EUGH landet?

@Kermit007

Die Frage stellt sich erst gar nicht. Wenn Du bei einer Nutzungsuntersagung nachgibst, & nicht fährst, hat Deutschland eh gewonnen, & wenn Du die MPU bestehst auch. crybaby.gif

Die Frage ist vielmehr:
Was passiert wenn du trotz Nutzungsuntersagung weiter in Deutschland rumfährst? whistling.gif
Du kannst dich ja auf geltendes EU-Recht berufen. Das Urteil vom 29.04.2004 war diesbezüglich eindeutig. Herr Kapper hatte damals schlechtere Karten & wurde auch verurteilt wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis. Für ihn galt damals auch der Sofortvollzug. Seine Verurteilung wurde rückwirkend aufgehoben & sein beschlagnahmtes & verschrottetes KFZ muss Deutschland auch ersetzen. rofl1.gif

Die Frage ist:
Welches Recht musst du beachten?
EU-Recht oder Landesrecht?
smartass.gif

Angenommen deine Fahrerlaubnis wurde dir früher in Deutschland entzogen. Du möchtest eine MPU machen, um danach im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Du hältst natürlich die 185 Tage Regelung ein.

DAS GEHT NICHT !!!
Du musst erst eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für 195,-Euro in Deutschland beantragen.
ANSONSTEN DARFST DU KEINE M.P.U. MACHEN !!!

sadwalk.gif


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Beitrag 28.02.2005, 21:16
Beitrag #35


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Tommi, informiere Dich doch erstmal, bevor du einen solchen (gefährlichen) Mist postest.

Bei Kapper ging es ausschließlich um ein Strafverfahren. Da stand gar kein Verwaltungsakt mit Sofortvollzug im Raum. Kapper hatte eine NL-FE und wurde aufgrund dessen angeklagt.

Wenn Du hier, entgegen einer NU fährst, wirst Du vollkommen zu recht verknackt, egal wie der EuGH entscheidet.

Nochmal: Auch ein rechtswidriger VA ist gültig. Das sagen selbst Anwälte, die einer NU eher ablehnend gegenüberstehen.

Ich bitte deshalb, von solch gefährlichen Tipps, die andere User in ein Strafverfahren treiben können, welches garantiert nicht vom EuGH aufgehoben wird, abzusehen. ranting.gif


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Rolf Tjardes
Beitrag 28.02.2005, 21:18
Beitrag #36


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Zitat (Gast_Toni @ 28.02.2005, 14:41)
Der tschechische Führerschein ist ein EU-weit gültiger Führerschein, mit dessen Erwerb Sie Ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen haben.

Diesen von dem obigen Möchtegern-Toni eingestellten Satz möchte ich nochmals kurz kommentieren.

Der Satz ist sachlich falsch.

Warum?

Weil ein Ersterwerber seine "Eignung", so wie wir sie begrifflich in Deutschland verstehen, gar nicht nachweisen muss!

Auch ein Ersterwerber in Deutschland muss seine Eignung nicht nachweisen.

Für Ersterwerber gilt generell die Beweisumkehr. Die ausstellende Behörde muss vielmehr die Nichteignung des Ersterwerbers nachweisen, um den Erteilungsantrag ablehnen zu können. Ohne eignungsverneinende Tatsachen muss die FE erteilt werden, darauf besteht Rechtsanspruch.

Dies ist der springende Punkt, der offensichtlich von einigen nicht verstanden wird.

Bei einer Neuerteilung nach Entzug (in Deutschland) dreht sich das Nachweiserfordernis zu Lasten des Antragstellers. Nun muss er ggf. die Eignung anlassbezogen nachweisen (Beweisumkehr). Die ausstellende Behörde kann die Erteilung solange verweigern, bis eben jene "Eignung" nachgewiesen wird.

Und genau dies ist der Moment, wo der Erwerbswillige aus rein taktischen Gründen zum Ausland tendieren könnte, weil er dort die Erteilung einer FE im Rahmen eines Ersterwerbs leichter erreichen kann. Dort liegt die Beweislast in den Händen einer ausstellenden Behörde, die keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten in Deutschland hat.
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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 21:31
Beitrag #37


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Zitat (XDiver @ 28.02.2005, 21:16)
Ich bitte deshalb, von solch gefährlichen Tipps, die andere User in ein Strafverfahren treiben können, welches garantiert nicht vom EuGH aufgehoben wird, abzusehen. ranting.gif

Das ist ja das Problem. Der Sofortvollzug ist leider Rechtsgültig.
cop.gif thread.gif cop.gif


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 21:32
Beitrag #38


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Dann sind wir uns ja einig, auch wenn Dein vorletztes Posting durchaus anders verstanden werden könnte. wink.gif


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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 21:57
Beitrag #39


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Zitat (XDiver @ 28.02.2005, 21:32)
Dann sind wir uns ja einig, auch wenn Dein vorletztes Posting durchaus anders verstanden werden könnte.  wink.gif

Ich hasse die MPU. Aber leider bin ich Deutscher & lebe auch hier. wallbash.gif


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Beitrag 28.02.2005, 22:01
Beitrag #40


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Ich habe noch eine Woche Zeit der Führerscheinbehörde meine Wahl einer MPU-Behörde zu nennen.
Die Führerscheinbehörde muss mir die Möglichkeit einer MPU lassen.
Die 29,05 Euro Gebühr für „Anordnung von Maßnahmen zur Eignungsprüfung“ zahle ich nicht.
notworthy.gif


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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 22:21
Beitrag #41


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Am besten ich rufe die Führerscheinbehörde Morgen an & sage denen, dass ich vorhabe nächste Woche wieder nach Tschechien zu ziehen. Ich frage die wo ich dort die MPU machen darf. scared.gif

Es gibt 2 Möglichkeiten:
Entweder sie nennen mir eine MPU Behörde im Ausland. Dort könnten meine Chancen besser sein & die Preise sind auch billiger.
Oder sie können das nicht.
Dann bitte ich sie die Frist so lange zu verlängern bis ich wieder in Berlin wohne. whistling.gif Meine bisherige Frist beträgt noch 7 Wochen. walkman.gif


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Medusa
Beitrag 28.02.2005, 23:06
Beitrag #42


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Zitat (Rolf Tjardes @ 28.02.2005, 21:18)
Weil ein Ersterwerber seine "Eignung", so wie wir sie begrifflich in Deutschland verstehen, gar nicht nachweisen muss!

Auch ein Ersterwerber in Deutschland muss seine Eignung nicht nachweisen.

Ein Vertrauensvorschuß sowie eine Differenzierung zwischen Erst- und Wieder- Erwerbern ist aber nicht in der 91/439/EWG vorgesehen .. Wenn D. meint mittels MPU die Eignung feststellen zu müssen dann bitte gemäß 91/439/EWG für alle Fahrerlaubnisbewerber ..
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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 23:09
Beitrag #43


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Zitat (Rolf Tjardes @ 28.02.2005, 21:18)
Warum?

Für Ersterwerber gilt generell die Beweisumkehr. Die ausstellende Behörde muss vielmehr die Nichteignung des Ersterwerbers nachweisen, um den Erteilungsantrag ablehnen zu können. Ohne eignungsverneinende Tatsachen muss die FE erteilt werden, darauf besteht Rechtsanspruch.

Bei einer Neuerteilung nach Entzug (in Deutschland) dreht sich das Nachweiserfordernis zu Lasten des Antragstellers. Nun muss er ggf. die Eignung anlassbezogen nachweisen (Beweisumkehr).

So ganz richtig ist das auch nicht. Der Führerschein-Bewerber hat immer die Beweislast für seine Fahreignung, wenn die Behörde Zweifel hat. Sie hat nur in der Regel bei einem Ersterwerb keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel. Daher die relativ unproblematische Erteilung.

Wenn aber z. B. ein Bewerber lt. Bundeszentralregister-Auszug (warum muß man wohl ein Führungszeugnis beibringen?) mehrfach unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in einer Weise straffällig geworden ist, die eben Zweifel an seiner Fahreignung aufkommen lassen, wird er genauso behandelt wie ein Wiederbewerber; keine Unterschiede in der Beweislast.


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Lexus
Beitrag 28.02.2005, 23:12
Beitrag #44


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Und hier noch mal ein bisschen Lesekost für diejenigen, die sich schon so bannig auf die nächsten EuGH-Entscheidungen freuen; die Kommission und das Parlament sitzen schon an der 3. Führerschein-Richtlinie, mag deren Verabschiedung auch noch länger dauern:

der EU-Richtlinien-Entwurf gegen den Führerscheintourismus

Um unter anderem auch den sog. Führerscheintourismus zu beenden, wird zur Zeit auf EU-Ebene die 3. Führerschein-Richtlinie beraten. Hierzu werden gegenwärtig noch Änderungsvorschläge gemacht.

Die für die Frage des Führerscheintourismus auf Grund der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments maßgeblichen Entwurfsbestimmungen der Art. 8 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 4 lauten:

Art. 8 Abs. 5:

5. Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass ein Antragsteller für die Ausstellung, Ersetzung oder Erneuerung eines Führerscheins nicht bereits Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten entweder gültigen oder vorläufig entzogenen Führerscheins ist; hierzu nehmen sie eine Abfrage über das EU-Führerscheinnetz vor, sobald dieses Netz einsatzbereit ist. Sie vergewissern sich ferner, ob die Behörden eines anderen Mitgliedstaats nicht bereits die Ausstellung eines Führerscheins für den Bewerber untersagt haben. Unbeschadet des Artikels 2 achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt; sie wenden ihre einzelstaatlichen Vorschriften für die Aufhebung oder den Entzug der Fahrerlaubnis an, wenn feststeht, dass ein Führerschein ausgestellt worden ist, ohne dass die Anforderungen erfüllt waren.

Begründung

Die Bekämpfung des Führerscheintourismus ist ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie; die Mitgliedstaaten müssen hier verstärkt kontrollieren, um Missbräuche zu verhindern und zu beheben. Das europäische Führerscheinnetzwerk ist von unersetzlicher Wichtigkeit für die Verhinderung des Führerscheintourismus. Die Mitgliedstaaten müssen diesen Dienst, sobald er einsatzfähig ist, auch nutzen.

Art. 12 Abs. 4:

4. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, auf den eine Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine Aufhebung in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.

Begründung

Der Führerscheintourismus soll wie weit wie möglich unterbunden werden. Wird einer Person in einem Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis eingeschränkt, entzogen, ausgesetzt oder aufgehoben, so darf der Mitgliedstaat einen Führerschein, der dieser Person von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nicht anerkennen. Die Mitgliedstaaten dürfen darüber hinaus keine Führerscheine an Personen ausstellen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen ist (jede Person darf nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein, Artikel 8, Absatz 5). Wird der Führerschein in einem Mitgliedstaat aufgehoben, so kann ein anderer Mitgliedstaat die Ausstellung eines Führerscheins verweigern.


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RA XDiver
Beitrag 28.02.2005, 23:15
Beitrag #45


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Zitat
Ein Vertrauensvorschuß sowie eine Differenzierung zwischen Erst- und Wieder- Erwerbern ist aber nicht in der 91/439/EWG vorgesehen .. Wenn D. meint mittels MPU die Eignung feststellen zu müssen dann bitte gemäß 91/439/EWG für alle Fahrerlaubnisbewerber ..


Das Argument muss noch nichtmal herangezogen werden. Man beachte Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie:

Zitat
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen


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Medusa
Beitrag 28.02.2005, 23:23
Beitrag #46


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Ich dachte in dem Zusammenhang auch eher an eine MPU Auflage bei einem FE Antrag in D. Off Topic, Sorry.
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Perplex
Beitrag 28.02.2005, 23:53
Beitrag #47


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Ich muss jetzt also, trotz meiner CZ-Fahrerlaubnis, zur MPU. thumbdown.gif

Ich habe mich inzwischen mit der Psychologie von der MPU näher beschäftigt. Dort muss ich meine eigene Meinung ablegen & die Meinung des Psychologen annehmen. Ich muss also lügen. Aber wenn der das merkt, dann falle ich sofort durch & die Kohle ist futsch. sadwalk.gif

Beispiel-Fragen des Psycho:

Welche Bedeutung hat die MPU für Sie?
Falsche Antwort: Ich brauche die positive MPU um keine Nutzungsuntersagung zu bekommen.
Richtige Antwort: Mir ist klar geworden, dass ich ein Problem habe & etwas dagegen unternehmen muss. Insofern ist die MPU auch eine Chance für mich und mein weiteres Leben.

Ist der Führerschein wichtig für Sie?
Vorsicht, gefährliche Frage!
Falsche Antwort: Na klar ist der Führerschein wichtig für mich, sonst säße ich ja nicht hier.
Richtige Antwort: Ich habe mich inzwischen arrangiert, aber besser wäre es natürlich, wenn ich ihn zurück hätte.

Was für eine gequirlte Scheiße !!! showoff.gif
Für so ein SCHWACHSINN soll ich auch noch Kohle ausgeben ???


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Levent
Beitrag 28.02.2005, 23:58
Beitrag #48


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@Thommy Bumm

Sag mal woher hast du diese fragen und antworten ?


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Lexus
Beitrag 01.03.2005, 00:01
Beitrag #49


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@Thommy Bumm

wieso hast du so eine starke Neigung zu den falschen Antworten??? *g*


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Perplex
Beitrag 01.03.2005, 00:08
Beitrag #50


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Zitat (Levent @ 28.02.2005, 23:58)
@Thommy Bumm

Sag mal woher hast du diese fragen und antworten ?

Von einer MPU-Software. smile.gif
Ich darf hier leider keine Werbung machen. Aber ich soll keine Angst vor der MPU haben. whistling.gif


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