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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Matte
Beitrag 02.03.2005, 23:36
Beitrag #201


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Zitat (Thommy Bumm @ 02.03.2005, 23:22)
Meine Frist beträgt 2 Monate. Meine MPU dauert aber mehr als 6 Monate.

Kann mich @XDiver nur anschließen. Du sollst ja so beurteilt werden wie du jetzt bist.


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Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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RA XDiver
Beitrag 02.03.2005, 23:42
Beitrag #202


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Zitat
Da kann mann sich über erlasse,entscheidungen von EU Institutionen beschweren.


Ich glaub´ jetzt hackt´s. Natürlich kann man sich dort grundsätzlich auch über den EuGH beschweren, aber warum???????????

Urteilsformulierungen anzugreifen ist nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten (und würde er auch nicht tun). Zur Info: In ein Urteil dürfen nur Tatsachen geschrieben werden, die Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren. Da die MPU gar kein Thema war, wie Verwaltungsrecht im Allgemeinen, besteht überhaupt kein Anlass für eine derartige Beschwerde.

Zitat
Ich will eine schnelle Rechtssprechung seitens des EUGH.


Mehr, als zügig die eingehenden Fälle zu bearbeiten kann der EuGH, wie jedes andere Gericht auch, nicht tun. Angesichts dessen, dass massig Fälle zu verhandeln sind, wird auch eine Beschwerde keine bevorzugte Behandlung erbringen (schau Dir mal die Fallliste auf der Seite des EuGH an).

Fazit: Lasst den Scheiß, den Bürgerbeauftragten mit sowas zuzumüllen. Wenn Du Dich beschweren willst, dann meinetwegen mit ner Petition, Deinem EuParl-Abgeordneten oder was auch immer.


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Perplex
Beitrag 02.03.2005, 23:45
Beitrag #203


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Zitat (XDiver @ 02.03.2005, 23:28)
Die Behörde wird Dir erwidern, wenn Du sagst, Du bräuchtest mehr Zeit, dass Du schließlich auch Zeit für eine EU-FE hattest. Eine längere Frist wird Dir sicher nicht gewährt werden und auch vor Gericht nicht einklagbar sein.

@Xdiver

Lies Dir doch erst einmal den § 2 Abs. 8 StVG durch:

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.

Das sind deutsche Gesetze, die für alle gelten. think.gif


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Perplex
Beitrag 02.03.2005, 23:55
Beitrag #204


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Zitat (XDiver @ 02.03.2005, 23:28)
Hilf mir nochmal, aufgrund wessen musst Du eine MPU machen?

Dann schaut mal hier nach! (20.02.2005, 17:00) cool.gif


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RA XDiver
Beitrag 02.03.2005, 23:59
Beitrag #205


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Ich kenne § 2 StVG.

Aber lies Du Dir mal § 46 FeV i.V.m. § 14 FeV durch.

Die Normen dürften passen.


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Perplex
Beitrag 03.03.2005, 00:05
Beitrag #206


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Zitat (XDiver @ 02.03.2005, 23:59)
Ich kenne § 2 StVG.

Aber lies Du Dir mal § 46 FeV i.V.m. § 14 FeV durch.

Die Normen dürften passen.

Es gelten aber nur die Gesetze, die von der Führerscheinbehörde geltend gemacht werden. blink.gif


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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 00:17
Beitrag #207


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Zitat
Es gelten aber nur die Gesetze, die von der Führerscheinbehörde geltend gemacht werden.


Wo hast Du das denn her? Selbst wenn in einem Verwaltungsakt eine falsche Ermächtigungsgrundlage angegeben ist, würde das Gericht prüfen, ob nicht eine andere in Betracht käme.

Hier liegt noch nichtmal ein VA vor. Die Anforderungen sind dementsprechend niedriger.


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Perplex
Beitrag 03.03.2005, 01:28
Beitrag #208


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Hier ist mein Brief:


Landesamt für Bürger- & Ordnungsangelegenheiten Referat Fahrerlaubnisse

Zustellungsurkunde zur medizinisch-psychologische Begutachtung vom 17.02.2005 zugestellt am 22.02.2005


Sehr geehrter Herr Bumm,

mit Schreiben vom 25.01.2005 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen habe.

Von der Ihnen eingeräumten Möglichkeit, zu der beabsichtigten Gutachtenaufforderung Stellung zu nehmen, haben Sie durch Ihre Vorsprache am 08.02.2005 hier in der Behörde Gebrauch gemacht.

Die getroffenen Aussagen waren jedoch nicht geeignet, meine Bedenken auszuräumen.

Ich fordere Sie gemäß § 2 Abs. 8 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 19.12.1952 – Bundesgesetzblatt Teil I (BGBI. I) S. 837 – in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.08.1998 (BGBI. I NR. 55 vom 26.08.19989 in der jeweils gültigen Fassung auf, zur Feststellung Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Schreibens das medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Es soll festgestellt werden, ob zu erwarten ist, dass der Untersuchte auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche- & gegen allgemeine Strafbestimmungen verstoßen wird.

Die Kosten der Begutachtung sind von Ihnen zu tragen, weil nach ständiger Rechtssprechung der Inhaber einer Fahrerlaubnis verpflichtet ist, auch die sich aus dem weiteren Betrieb eines Kraftfahrzeuges ergebenden Kosten – wie z.B. Geldbußen & -strafen sowie Gebühren – zu übernehmen. Hinweise auf wirtschaftliche Auswirkungen können die vorzunehmende Entscheidung zu meinem Bedauern daher leider nicht beeinflussen.

Teilen Sie mir bitte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mit, welche Begutachtungsstelle Sie mit der Untersuchung beauftragen, & erteilen Sie mir gleichzeitig mittels der beiliegenden Erklärung die Zustimmung zur Versendung des Verwaltungsvorganges an die betreffenden Gutachter.

Falls Sie die Zustimmung zur Übersendung des Verwaltungsvorganges an die Untersuchungsstelle verweigern oder mir das Gutachten nicht fristgerecht vorliegt, muss ich von Ihrer Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ausgehen & Ihnen zu meinem Bedauern kostenpflichtig das Recht abzuerkennen, von Ihrer tschechischen Fahrerlaubnis im Innland Gebrauch zu machen.

Entsprechendes gilt, falls das Gutachten eignungsausschließende Tatsachen enthält.

Da diese Aufforderung nur der Vorbereitung einer eventuell erforderlichen Maßnahme dient, ist ein Rechtsbehelf dagegen unzulässig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1969 – 7 C 18/69).

Diese Aufforderung ist gebührenpflichtig. Auf beiliegenden Gebührenbescheid weise ich hin.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXXXXX
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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 02:33
Beitrag #209


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Ah ja ...
Thommy, welches Bundesland beglueckt Dich da ?


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 02:48
Beitrag #210





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@ Xdiver
Da kann mann sich über erlasse,entscheidungen von EU Institutionen beschwerenIch glaub´ jetzt hackt´s. Natürlich kann man sich dort grundsätzlich auch über den EuGH beschweren, aber warum???????????

Urteilsformulierungen anzugreifen ist nicht Aufgabe des Bürgerbeauftragten (und würde er auch nicht tun). Zur Info: In ein Urteil dürfen nur Tatsachen geschrieben werden, die Gegenstand einer mündlichen Verhandlung waren. Da die MPU gar kein Thema war, wie Verwaltungsrecht im Allgemeinen, besteht überhaupt kein Anlass für eine derartige Beschwerden.

Mehr, als zügig die eingehenden Fälle zu bearbeiten kann der EuGH, wie jedes andere Gericht auch, nicht tun. Angesichts dessen, dass massig Fälle zu verhandeln sind, wird auch eine Beschwerde keine bevorzugte Behandlung erbringen (schau Dir mal die Fallliste auf der Seite des EuGH an).

Fazit: Lasst den Scheiß, den Bürgerbeauftragten mit sowas zuzumüllen. Wenn Du Dich beschweren willst, dann meinetwegen mit ner Petition, Deinem EuParl-Abgeordneten oder was auch immer.

MUK
An wen ich schreibe oder andere Personen die betrofen sind sollte dich nicht kümmern.
Deutschland verweigert mir gerade meine Grundrechte der freien Arbeitzplatzwahl und meiner Wohnsitzwahl.Und dies auf bezug Fahrerlaubnissverordnung Paragraph so oder so.

Das hat doch kein bestand auf dauer.

Hardliner hier haben immer gesagt,das Eu -urteil bezieht sich nur auf Strafrecht,aber eine Nu untersagung hier ausgesprochen wäre gültiges Verwaltungsrecht.
Aber,und das soll keine Auforderung sein,widersetze ich mich der Nutzungsuntersagung und werde erwischt komm ich spätestens beim zweitenmal vor den EUGH.

Kapper wurde auch zweimal wegen Führens mit Niederl. Fü verurteilt.
Erst bei der zweiten Verurteilung legte das Gericht Frankental den Fall dem EUGH vor.

Hardliner hierhaben auch behauptet das auch deutsche,die im ausland leben und im ausland ihren FÜ gemacht haben ,hier MPU pflichtig währen,MIT DEM EU FÜ.

was aber nicht so ist,wie das letzte Urteil bestätigt.
Nur Bürger,die hier ihren ordentlichen Wohnsitz begründet haben,bekommen eine NU-Untersagung.

Das dient nicht der Verkehrsicherheit sondern der Politischen Macht der hier einflusnehmenden Kräfte.
Mit den inerstatlichen Paragraphen die Eignung betrefend,wird ausgesiebt.
Es geht ums Geld .Und um mehr.

Ich laß mir doch nicht von der EU vorschreiben wer Fahren darf in meinem Land und wer nicht.

Meine Bürger müssen zur MPU.Ganz Europa kann fahren in meinem Land,ohne MPU.

Ich stelle mir die MPU in NEAPEL vor.Bildlich.
Ich zahl die Gebühr,und bin geeignet.
Camora machts möglich.
Aber ich hab die Garantie das es Klappt.

In Deutschland hast du nichts auser die Möglichkeit zu klagen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 03:03
Beitrag #211





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Ich wünsch dir alles gute

Tomy Bumm

Kämpfe für dein Recht
Muk
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Levent
Beitrag 03.03.2005, 04:45
Beitrag #212


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Ich wünsche dir auch alles gute



Und wie Muk schon sagt , KÄMPFE FÜR DEIN RECHT


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 10:16
Beitrag #213





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Zitat (Medusa @ 02.03.2005, 19:20)

Danke Medusa für die Info.

Eine erfreulich klare Stellungnahme des RA Krause, der die nachstehende Tatsache berücksichtigt, und das EuGh Urteil vom 29.04.04 eine zu eins umsetzt.


Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union müssen von den nationalen Behörden genauso angewendet werden wie nationale Gesetze; bei einem Widerspruch zwischen nationalem und europäischem Recht hat EU-Recht Vorrang.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 11:25
Beitrag #214


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Zitat
Eine erfreulich klare Stellungnahme des RA Krause


Die leider rechtlich nicht ganz richtig ist.

Lt. seinen Ausführungen gelten auch die §§ 46, 47 FeV nur bei Erteilung einer FE. Das ist, ungeachtet der hiesigen Diskussion, sachlich einfach falsch. § 46 regelt gerade die Entziehung bei Inhabern einer FE.

Von solchen Aussagen mal ganz abgesehen:

Zitat
Beantragen Sie nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis, kann und wird Sie die Behörde auch nicht mit dieser Auflage behelligen.


Da ist wohl mal ein Update fällig. Dass dem nicht so ist, zeigen hier ja zahlreiche Beispiele.

Aber: Wessen Brot ich ess´ dessen Lied ich sing.... whistling.gif


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mirko1
Beitrag 03.03.2005, 11:28
Beitrag #215


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Zitat (Guest @ 03.03.2005, 02:48)
Meine Bürger müssen zur MPU.Ganz Europa kann fahren in meinem Land,ohne MPU.

Genau das ist die Wahrheit und genau deswegen werden wir gewinnen. Entschieden ist noch nix aber hoffen kann man ja.
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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 12:36
Beitrag #216


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Ich denke, dass ein bisschen Vorsicht bei dem angesprochenen RA und seiner HP durchaus angebracht ist.
Zitat
Wessen Brot ich ess´ dessen Lied ich sing....

Immerhin wird er mehrfach ausdruecklich als Berater einer FS-Vermittlungsagentur genannt. Mit dieser Agentur hatte ich persoenlichen Kontakt, als ich mich gleich nach dem Urteil informiert habe, wo ich denn nun eine Karte machen koennte.
Aus der Erinnerung: "Kommen Sie mit einem ordentlichen Bargeldbetrag an unserer Hauptgeschaeftsstelle vorbei und alles andere regeln wir fuer Sie." Aber was soll so ein Wessi wie ich schon in Dresden ? wink.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 13:11
Beitrag #217


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Zitat (Guest @ 03.03.2005, 02:48)
Es geht ums Geld .

Ich laß mir doch nicht von der EU vorschreiben wer Fahren darf in meinem Land und wer nicht.



Ich stelle mir die MPU in NEAPEL vor.Bildlich.
Ich zahl die Gebühr,und bin geeignet.
Camora machts möglich.
.

@Guest


einfach nur ohne worte thumbup.gif

clapping.gif clapping.gif clapping.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 13:15
Beitrag #218


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@ALL

Und deswegen sage ich, so lange wir nichts dagegen unternehmen, werde sie mit uns machen was SIE WOLLEN ! ! !



DENN WIR SIND DIE JENIEGEN DIE ES ZU LASSEN !


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 13:50
Beitrag #219


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Blinder Aktionismus bringt nichts ausser Unkosten und das Gefuehl "etwas getan zu haben". Gegen eine NU zu klagen und damit evtl. ein weiteres EuGH-Urteil in "unserem Sinne" zu erwirken, dass ist alles , was sinnvoll ist. Da das schon auf dem Weg ist, hilft nur Geduld.
Auch eine Tugend!
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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 14:14
Beitrag #220





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Zitat (Thommy Bumm @ 03.03.2005, 01:28)
Die getroffenen Aussagen waren jedoch nicht geeignet, meine Bedenken auszuräumen.

Tommy
es ist ja klar, daß von der Behörde kein anderer Satz kommen kann als dieses inhaltslose Geschwafel aus dem Textautomaten.
Eine schlüssige und gesetzeskonforme Begründung bringen die nicht zustande, weil es ja auch keine gibt.

Aber nun zu etwas anderem.
Heute Morgen stand bei mir der KOB vor der Tür und wollte meine österr. Fe abholen, damit mir der Vermerk "Berechtigt nicht zum Führen von Kfz in der BRD"
eingetragen werden kann.
Hab sie ihm natürlich nicht gegeben obwohl es eh egal gewesen wäre, den ob das da drin steht oder nicht hat ja keinen Einfluß auf die Tatsache, daß ich wenn die NU
rechtens wäre, ich sowieso nicht fahren dürfte.
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
GG Art. 20 Abs. 2 davor.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 14:19
Beitrag #221


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Zitat
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.


Super der Mann. Liefert seinen Mandanten an´s Messer. Ich würde mich schonmal nach einem Kollegen umschauen, der nach einer Verurteilung Deinen Anwalt in Regress nimmt.

Eine NU, selbst wenn rechtswidrig, ist gültig. Eine Verurteilung also logische Folge. Und da hat der EuGH nicht viel mitzureden.

Kam die aussage zufällig vom hier bereits angesprochenen Chemnitzer RA? Dann würde es mich nicht wundern.

EDIT: Danke Lexus für die weiteren Ausführungen. Ich war gerade noch etwas geschockt über die gewagte Aussage des RA. Zumindest, wenn Berliner bereits eine NU erhalten hat.


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Lexus
Beitrag 03.03.2005, 14:28
Beitrag #222


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Zitat (Berliner @ 03.03.2005, 14:14)
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
GG Art. 20 Abs. 2 davor.

Natürlich ist das Fahren mit einem EU-Führerschein zunächst nicht strafbar, das ist auch vielfach von Gerichten entschieden worden. Strafbar wird es erst, wenn man trotz einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung weiter fährt.

Wenn die Nutzungsuntersagung vorläufig vollziehbar ist und das Verwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich später herausstellt, daß die Nutzungsuntersagung rechtswidirg war. Sie mußte in der Zwischenzeit trotzdem befolgt werden und es macht sich strafbar, wer sich darüber hinwegsetzt.

Da es für die Strafbarkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit ankommt, kann man sich über ein Strafverfahren auch keinen zeitlichen Vorteil verschaffen, da diese Frage gar nicht geprüft wird (allenfalls im Rahmen der Strafzumessung, weil das Verschulden natürlich geringer ist, wenn die Nutzungsuntersagung rechtswidrig war).


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Lexus
Beitrag 03.03.2005, 14:30
Beitrag #223


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@XDiver


ich weiss, kurze Beiträge sind schneller geschrieben :-)


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 14:48
Beitrag #224


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Sollte ich mal den RA von mir fragen was er davon hällt , trotz NU weiter zu fahen ! whistling.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 14:54
Beitrag #225





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Wir reden hier über Nu-untersagungen unbegrenzt für D, ohne Posituve Mpu.
Und diese MPU kann nur bei einer von deutschen Behörden anerkannten zertiefizierten Stelle absolviert werden,wobei die jeweiligen Bundesländer zu 50 % Geselschafter an diesen Einrichtungen sind.
Des ganze Konstrukt hat vor dem EUGH keinen bestand.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 15:06
Beitrag #226


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Zitat
wobei die jeweiligen Bundesländer zu 50 % Geselschafter an diesen Einrichtungen sind.


Da würde mich ernsthaft interessieren, ob Du Zahlen hast, die diese Aussage belegen. Ich wage es zu bezweifeln. whistling.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 15:09
Beitrag #227


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Zitat
Das ganze Konstrukt hat vor dem EUGH keinen Bestand.


Ja, kann sein.
Deshalb ist eine NU erstmal eine NU und das Fahren mit dem auslaendischen FS eine Straftat. Hat mir auch mein Anwalt bestaetigt.
Ich wuerde das nicht riskieren wollen. Beste Moeglichkeit ist sicher, sich nicht erwischen zu lassen und quasi aus der Deckung heraus abzuwarten, was mit den jetzt schon Laufenden Verfahren passiert ...
Fuer diejenigen, die es schon erwischt hat, ist es zweifellos zu spaet ...
...sorry ... crybaby.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 15:12
Beitrag #228


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Ach ..., Quatsch. Die Zahlen gibt es auch nicht. Es sei denn, der TUEV gehoert den Laendern und die PIMA dem TUEV und da gaebe es direkte Verbindungen - aber so dumm wird doch keiner sein, das alles aufzudecken ! Und ganz allgemein gibt es noch eine Menge "Private" die sich ihr Stueck am Kuchen sichern wollen ...


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Beitrag 03.03.2005, 15:23
Beitrag #229





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Zitat (Lexus @ 03.03.2005, 14:28)
Zitat (Berliner @ 03.03.2005, 14:14)
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
GG Art. 20 Abs. 2 davor.

Natürlich ist das Fahren mit einem EU-Führerschein zunächst nicht strafbar, das ist auch vielfach von Gerichten entschieden worden. Strafbar wird es erst, wenn man trotz einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung weiter fährt.

Wenn die Nutzungsuntersagung vorläufig vollziehbar ist und das Verwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich später herausstellt, daß die Nutzungsuntersagung rechtswidirg war. Sie mußte in der Zwischenzeit trotzdem befolgt werden und es macht sich strafbar, wer sich darüber hinwegsetzt.

Da es für die Strafbarkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit ankommt, kann man sich über ein Strafverfahren auch keinen zeitlichen Vorteil verschaffen, da diese Frage gar nicht geprüft wird (allenfalls im Rahmen der Strafzumessung, weil das Verschulden natürlich geringer ist, wenn die Nutzungsuntersagung rechtswidrig war).

Also mein RA kommt nicht aus was weiß ich woher, sondern ist ein Berliner Spezialist für Füherscheinangelegenheiten.
Außerdem kann ich der Argumentation nicht folgen, daß auch ein gesetzeswidriger VA unbedingt gültig ist, das wäre ja abartig.
Und ein Strafgericht könnte mich ja nicht wegen "Fahren ohne Fahrerlaubinis" verurteilen, da meine FE ja gültig ist, sondern wenn schon, dann wegen "Nichtbefolgen einer NU" .
Hat davon schon mal jemand etwas gehört ???
Und ich verweise nochmal auf GG Art. 20 Abs. 2
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 15:28
Beitrag #230


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Zitat
Außerdem kann ich der Argumentation nicht folgen, daß auch ein gesetzeswidriger VA unbedingt gültig ist, das wäre ja abartig.


Ist aber so. Ein VA ist nur unwirksam, wenn er nichtig ist. An die Nichtigkeit sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu knüpfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Zitat
Und ein Strafgericht könnte mich ja nicht wegen "Fahren ohne Fahrerlaubinis" verurteilen, da meine FE ja gültig ist, sondern wenn schon, dann wegen "Nichtbefolgen einer NU" .


Wenn Du eine NU nicht befolgst, dann ist das Fahren ohne FE. Nochmal: Durch die NU erlischt Dein Recht, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. Tust Du es doch: § 21 StVG.

Zitat
Und ich verweise nochmal auf GG Art. 20 Abs. 2


Wenn schon, dann Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 16:09
Beitrag #231





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Ein VA ist nur unwirksam, wenn er nichtig ist. An die Nichtigkeit sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu knüpfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

@ XDiever,

Deine Kommentare weisen Dich als profunden Kenner deutschen Verwaltungsrechts aus.

Erkläre uns bitte wie wir die Kompatibilität des Nachstehenden zum Verwaltungsrecht sehen müssen

Danke
Johnnie

Grundgesetz Art. 20
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

REGIERUNGonline
Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union müssen von den nationalen Behörden genauso angewendet werden wie nationale Gesetze; bei einem Widerspruch zwischen nationalem und europäischem Recht hat EU-Recht Vorrang.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 16:37
Beitrag #232


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Grundsätzlich sind Verwaltungen bei Erlass eines VA natürlich an geltendes Recht gebunden (Art. 20 III GG), ggf. kommt europäischem Recht auch noch eine Bedeutung zu.

ABER:

Im vieldiskutierten Fall der NU steht doch noch gar nicht fest, ob überhaupt gegen EU-Recht verstoßen wird. Auch nach europäischem Recht kann jedes Land seine einzelstaatlichen Vorschriften auf die Entziehung der FE anwenden. Ob und wenn ja, in wie weit die derzeitge Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt, ist zunächst erstmal zu ermitteln. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich eine Rechtswidrigkeit m.E. nicht ableiten, so dass eine NU keinen Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften darstellt.


Für die Nichtigkeit eines VA ist es jedoch erforderlich, dass er an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Wie schon gesagt sind die Anforderungen daran sehr hoch. Der Fehler muss offensichtlich oder von so schwerer Natur sein, dass sein Bestand schier unerträglich wäre.

Dies vermag ich nicht zu erkennen. Da sich offenkundig selbst erfahrene und hochdekorierte Juristen über diese thematik streiten, wirst Du echte Probleme haben, in der angewandten Praxis einen besonders schweren Fehler zu sehen.

Dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt zunächst (bis zu seiner Aufhebung) rechtswirksam ist wird damit begründet, dass dem beschwerten Bürger der Rechtsweg gegen einen VA offensteht und grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, der VA also zunächst nicht in Kraft tritt, es sei denn, die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Ist dies der Fall, so entfaltet auch ein rechtswidriger VA sofort volle Rechtswirkung und kann vollzogen werden. Da auch hiergegen dem Bürger ein Rechtsschutzinstrument zur Seite steht (Antrag nach § 80 V VwGO z.B.), verstößt diese Praxis auch nicht gegen das GG.

Hebt am Ende irgendwann ein Gericht den VA dennoch auf, so wird er, bei Sofortvollzug, ex nunc, also von der Entscheidung an, unwirksam. Zurückliegendes wird nicht berücksichtigt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 17:13
Beitrag #233





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
  Ob und wenn ja, in wie weit die derzeitge Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt, ist zunächst erstmal zu ermitteln. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich eine Rechtswidrigkeit m.E. nicht ableiten, so dass eine NU keinen Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften darstellt.


Für die Nichtigkeit eines VA ist es jedoch erforderlich, dass er an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Wie schon gesagt sind die Anforderungen daran sehr hoch.

Danke und bitte eine Zusatzfrage:

Unterstellt, es würde aus dem EuGH Urteil eine Rechtswiedrigkeit abgeleitet, wäre das dann der genannte Fehler nach § 44?

Wenn ja, sollte dann auf Nichtigkeit statt aufschiebende Wirkung geklagt werden?
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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 17:15
Beitrag #234





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Wenn schon, dann Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Selbstverständlich GG Art.20 Abs.3
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:19
Beitrag #235


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Zitat
Danke und bitte eine Zusatzfrage


Darf ich den Publikumsjoker nehmen? wink.gif

Zitat
Unterstellt, es würde aus dem EuGH Urteil eine Rechtswiedrigkeit abgeleitet, wäre das dann der genannte Fehler nach § 44?


Nur, wenn die Ermächtigungsgrundlage komplett gekippt wird. Allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA führt nur zur Nichtigkeit ex nunc (s.o.).

Zitat
Wenn ja, sollte dann auf Nichtigkeit statt aufschiebende Wirkung geklagt werden?


Das geht ohnehin nicht. Entweder entdeckt das VG in dem VA im Wege seiner Amtsermittlungspflicht die Nichtigkeit, dann wird es von sich aus diese aussprechen. Ansonsten wird allenfalls die Rechtswidrigkeit festgestellt. Auf aufschiebende Wirkung kann man übrigens nicht klagen. Dies ist ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz. Geklagt werden muss mit dem Argument der Rechtswidrigkeit. Klage und vorl. RS sind zwei verschiedene paar Schuhe.


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 17:21
Beitrag #236





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Wenn Du eine NU nicht befolgst, dann ist das Fahren ohne FE. Nochmal: Durch die NU erlischt Dein Recht, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. Tust Du es doch: § 21 StVG.

Die NU wiederspricht aber geltendem EU-Recht und dieses ist höherrangiger als nationales deutsches Recht.
Aber warten wir ab, ich glaube nicht, daß mein Anwalt nicht weiß was er sagt.
Aber ich werde Euch auf dem Laufenden halten.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:25
Beitrag #237


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Darum steht Dir ja ggf. der Rechtsweg offen. Rest s.o.

Wofür schreib´ ich mir eigentlich die Finger wund..... shutup.gif


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Gast_BerlinerD_*
Beitrag 03.03.2005, 17:33
Beitrag #238





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
Bittesehr.

Grundsätzlich sind Verwaltungen bei Erlass eines VA natürlich an geltendes Recht gebunden (Art. 20 III GG), ggf. kommt europäischem Recht auch noch eine Bedeutung zu.

Du bestätigst doch damit das was ich aus GG Art. 20 Abs.3 herauslese.
Aber warum kommt bei Dir europäischem Recht nur ggf. ????? noch eine Bedeutung zu.
Es ist HOCHRANGIGER als das nationale Recht, oder stellst Du das etwa in Frage ?
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:34
Beitrag #239


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Wenn Du den Beitrag vollständig gelesen hättest wüsstest Du, dass ich fallneutral geschrieben habe.

Europäisches Recht ist natürlich nur zu berücksichtigen, soweit es überhaupt tangiert ist. Und das ist nunmal längst nicht bei jedem VA der Fall (Gott sei Dank).


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 18:09
Beitrag #240





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 17:34)
Europäisches Recht ist natürlich nur zu berücksichtigen, soweit es überhaupt tangiert ist. Und das ist nunmal längst nicht bei jedem VA der Fall (Gott sei Dank).

Bei jedem wahrscheinlich nicht, bei diesem Fall aber schon.

Sag mal arbeitest Du eigentlich bei FS Behörde oder warum hast Du soviel Zeit um sie am PC zu verbringen ?
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 18:10
Beitrag #241


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Ne, bin kein Beamter. Habe allerdings das VP regelmäßig im Hintergrund laufen. whistling.gif

Ausserdem: Wäre ich bei einer FEB, dann hätte ich ja keine Zeit, weil ich die ganzen NU schreiben müsste.... wink.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 20:37
Beitrag #242


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@XDiver

Ich denke das es bestimmt nicht soooooviele NU sind oder ? wink.gif


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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 21:40
Beitrag #243


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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
Hebt am Ende irgendwann ein Gericht den VA dennoch auf, so wird er, bei Sofortvollzug, ex nunc, also von der Entscheidung an, unwirksam. Zurückliegendes wird nicht berücksichtigt.

Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts geschieht allerdings mit rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, sofern der Antrag nach § 80 VwGO alsbald gestellt wurde.

Damit ist eine umfassende gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln gewährleistet.

Wenn die aufschiebende Wirkung bei einem Fahrerlaubnisentzug allerdings nicht angeordnet wird, dann macht sich der Bescheidempfänger strafbar, wenn er bei laufendem Gerichtsverfahren Auto fährt.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 21:44
Beitrag #244


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Stimmt. Das vergaß ich zu erwähnen. Danke für die Ergänzung.


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 21:57
Beitrag #245





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Der Bescheid vom 16. Februar aus der Abteilung 4 Der Kreisbehörde flatterte per Postzustellungsurkunde ins Haus. Der Inhalt war knapp, die entscheidende Passage fett gedruckt: "Das Landratsamt Passau beabsichtigt daher, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen abzuerkennen."

hah, beabsichtigt..., d.h. noch nicht vollstreckt. juchu, ein lichtblick.
ausserdem sind das alles fälle aus bayern. der rest der republik hat noch nichts gesagt...smile.gif
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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 22:08
Beitrag #246


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Wie würde eigentlich folgender fiktiver Fall ausgehen:

Person A mit EU-Führerschein (in D vorbestraft wegen 1,7 Promille-Fahrt) gerät in D in eine Verkehrskontrolle. Hat dummerweise seinen Führerschein vergessen.
Verweigert dann im weiteren Verfahren die Aussage.
Soll Führerschein vorbeibringen, macht das aber nicht.
Bekommt Strafbefehl wegen Fahrens ohne FE: 60 Tagessätze.
Legt Einspruch ein, in Hauptverhandlung macht er weiterhin keine Aussagen zur Sache.
Wird dann vom Amtsgericht verurteilt: 60 TS.
Legt Berufung zum Landgericht ein.
Zückt in der mündlichen Verhandlung seinen EU-Führerschein und gibt an, diesen bei der kontrollierten Fahrt zu Hause vergessen zu haben.

Wie geht es jetzt weiter:
Verurteilung wegen fahrlässigen Nichtmitführens von Ausweispapieren zu 10€ Geldbuße?
Nr. 168 Bußgeldkatalog
Welche Verfahrenskosten muss er übernehmen?

Oder: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da nicht klar ist, ob der EU-Führerschein während der Kontrolle in D vielleicht gerade einem ausländischen Fahrverbot unterlegen hat. Oder wird das Verfahren erst einmal vertagt bzw. ausgesetzt, um diesen Umstand zu überprüfen?

Spätere Anklage und Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat?

Informieren Staatsanwaltschaft oder Gericht die Führerscheinstelle über den EU-Führerschein?

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 03.03.2005, 22:12


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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 22:18
Beitrag #247


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Zitat
Welche Verfahrenskosten muss er übernehmen?


Sämtliche, da er die Kosten selbst verursacht hat (§ 476 Abs. 3 StPO).

Zitat
Oder: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da nicht klar ist, ob der EU-Führerschein während der Kontrolle in D vielleicht gerade einem ausländischen Fahrverbot unterlegen hat.


Das dürfte nicht passieren, da eine Verdachtsverurteilung nicht zulässig wäre.

Zitat
Informieren Staatsanwaltschaft oder Gericht die Führerscheinstelle über den EU-Führerschein?


Nach der Aktion mit Sicherheit.


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michael_mk
Beitrag 03.03.2005, 22:18
Beitrag #248


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@Berliner............,kann dir auch nur dringend davon abraten von deinem eu-führerschein gebrauch zu machen wenn du eine NU bekommen hast.jedenfalls sagte dies mein Rechtsanwalt.sollten wir allerdings vorm EUGH gewinnen,wo ich mir ziemlich sicher bin,dann kannst du D eventuell verklagen,bei diversen gründen wie Arbeitsverlust,da der Führerschein vorraussetzung für deine arbeitsstelle war,ect.............. whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 22:44
Beitrag #249


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Zitat
kann dir auch nur dringend davon abraten von deinem eu-führerschein gebrauch zu machen wenn du eine NU bekommen hast.jedenfalls sagte dies mein Rechtsanwalt


Na endlich. Doch noch jemand, der es ähnlich sieht.
Es mag ja sein, dass auch in Anwaltskreisen die Meinungen auseinander gehen. Allerdings zu einer weiteren Nutzung zu raten, halte ich persönlich für grob fahrlässig.

Zitat
dann kannst du D eventuell verklagen,bei diversen gründen wie Arbeitsverlust,da der Führerschein vorraussetzung für deine arbeitsstelle war,ect


Was wiederum zumindest ein lohnendes Geschäft für den Anwalt wäre. Für den Kläger allerdings wohl weniger.


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michael_mk
Beitrag 03.03.2005, 22:49
Beitrag #250


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glaube ich kaum,Deutschland ignoriert ein glasklares rechtskräftiges Urteil,kann mich leider nicht so ausdrücken wie mein RA sad.gif
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