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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 03:03
Beitrag #211





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Ich wünsch dir alles gute

Tomy Bumm

Kämpfe für dein Recht
Muk
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Levent
Beitrag 03.03.2005, 04:45
Beitrag #212


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Ich wünsche dir auch alles gute



Und wie Muk schon sagt , KÄMPFE FÜR DEIN RECHT


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 10:16
Beitrag #213





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Zitat (Medusa @ 02.03.2005, 19:20)

Danke Medusa für die Info.

Eine erfreulich klare Stellungnahme des RA Krause, der die nachstehende Tatsache berücksichtigt, und das EuGh Urteil vom 29.04.04 eine zu eins umsetzt.


Richtlinien und Verordnungen der Europäischen Union müssen von den nationalen Behörden genauso angewendet werden wie nationale Gesetze; bei einem Widerspruch zwischen nationalem und europäischem Recht hat EU-Recht Vorrang.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 11:25
Beitrag #214


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Zitat
Eine erfreulich klare Stellungnahme des RA Krause


Die leider rechtlich nicht ganz richtig ist.

Lt. seinen Ausführungen gelten auch die §§ 46, 47 FeV nur bei Erteilung einer FE. Das ist, ungeachtet der hiesigen Diskussion, sachlich einfach falsch. § 46 regelt gerade die Entziehung bei Inhabern einer FE.

Von solchen Aussagen mal ganz abgesehen:

Zitat
Beantragen Sie nicht die Erteilung einer Fahrerlaubnis, kann und wird Sie die Behörde auch nicht mit dieser Auflage behelligen.


Da ist wohl mal ein Update fällig. Dass dem nicht so ist, zeigen hier ja zahlreiche Beispiele.

Aber: Wessen Brot ich ess´ dessen Lied ich sing.... whistling.gif


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mirko1
Beitrag 03.03.2005, 11:28
Beitrag #215


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Zitat (Guest @ 03.03.2005, 02:48)
Meine Bürger müssen zur MPU.Ganz Europa kann fahren in meinem Land,ohne MPU.

Genau das ist die Wahrheit und genau deswegen werden wir gewinnen. Entschieden ist noch nix aber hoffen kann man ja.
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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 12:36
Beitrag #216


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Ich denke, dass ein bisschen Vorsicht bei dem angesprochenen RA und seiner HP durchaus angebracht ist.
Zitat
Wessen Brot ich ess´ dessen Lied ich sing....

Immerhin wird er mehrfach ausdruecklich als Berater einer FS-Vermittlungsagentur genannt. Mit dieser Agentur hatte ich persoenlichen Kontakt, als ich mich gleich nach dem Urteil informiert habe, wo ich denn nun eine Karte machen koennte.
Aus der Erinnerung: "Kommen Sie mit einem ordentlichen Bargeldbetrag an unserer Hauptgeschaeftsstelle vorbei und alles andere regeln wir fuer Sie." Aber was soll so ein Wessi wie ich schon in Dresden ? wink.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 13:11
Beitrag #217


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Zitat (Guest @ 03.03.2005, 02:48)
Es geht ums Geld .

Ich laß mir doch nicht von der EU vorschreiben wer Fahren darf in meinem Land und wer nicht.



Ich stelle mir die MPU in NEAPEL vor.Bildlich.
Ich zahl die Gebühr,und bin geeignet.
Camora machts möglich.
.

@Guest


einfach nur ohne worte thumbup.gif

clapping.gif clapping.gif clapping.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 13:15
Beitrag #218


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@ALL

Und deswegen sage ich, so lange wir nichts dagegen unternehmen, werde sie mit uns machen was SIE WOLLEN ! ! !



DENN WIR SIND DIE JENIEGEN DIE ES ZU LASSEN !


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 13:50
Beitrag #219


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Blinder Aktionismus bringt nichts ausser Unkosten und das Gefuehl "etwas getan zu haben". Gegen eine NU zu klagen und damit evtl. ein weiteres EuGH-Urteil in "unserem Sinne" zu erwirken, dass ist alles , was sinnvoll ist. Da das schon auf dem Weg ist, hilft nur Geduld.
Auch eine Tugend!
cool.gif


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 14:14
Beitrag #220





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Zitat (Thommy Bumm @ 03.03.2005, 01:28)
Die getroffenen Aussagen waren jedoch nicht geeignet, meine Bedenken auszuräumen.

Tommy
es ist ja klar, daß von der Behörde kein anderer Satz kommen kann als dieses inhaltslose Geschwafel aus dem Textautomaten.
Eine schlüssige und gesetzeskonforme Begründung bringen die nicht zustande, weil es ja auch keine gibt.

Aber nun zu etwas anderem.
Heute Morgen stand bei mir der KOB vor der Tür und wollte meine österr. Fe abholen, damit mir der Vermerk "Berechtigt nicht zum Führen von Kfz in der BRD"
eingetragen werden kann.
Hab sie ihm natürlich nicht gegeben obwohl es eh egal gewesen wäre, den ob das da drin steht oder nicht hat ja keinen Einfluß auf die Tatsache, daß ich wenn die NU
rechtens wäre, ich sowieso nicht fahren dürfte.
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
GG Art. 20 Abs. 2 davor.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 14:19
Beitrag #221


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Zitat
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.


Super der Mann. Liefert seinen Mandanten an´s Messer. Ich würde mich schonmal nach einem Kollegen umschauen, der nach einer Verurteilung Deinen Anwalt in Regress nimmt.

Eine NU, selbst wenn rechtswidrig, ist gültig. Eine Verurteilung also logische Folge. Und da hat der EuGH nicht viel mitzureden.

Kam die aussage zufällig vom hier bereits angesprochenen Chemnitzer RA? Dann würde es mich nicht wundern.

EDIT: Danke Lexus für die weiteren Ausführungen. Ich war gerade noch etwas geschockt über die gewagte Aussage des RA. Zumindest, wenn Berliner bereits eine NU erhalten hat.


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Lexus
Beitrag 03.03.2005, 14:28
Beitrag #222


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Zitat (Berliner @ 03.03.2005, 14:14)
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
GG Art. 20 Abs. 2 davor.

Natürlich ist das Fahren mit einem EU-Führerschein zunächst nicht strafbar, das ist auch vielfach von Gerichten entschieden worden. Strafbar wird es erst, wenn man trotz einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung weiter fährt.

Wenn die Nutzungsuntersagung vorläufig vollziehbar ist und das Verwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich später herausstellt, daß die Nutzungsuntersagung rechtswidirg war. Sie mußte in der Zwischenzeit trotzdem befolgt werden und es macht sich strafbar, wer sich darüber hinwegsetzt.

Da es für die Strafbarkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit ankommt, kann man sich über ein Strafverfahren auch keinen zeitlichen Vorteil verschaffen, da diese Frage gar nicht geprüft wird (allenfalls im Rahmen der Strafzumessung, weil das Verschulden natürlich geringer ist, wenn die Nutzungsuntersagung rechtswidrig war).


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Lexus
Beitrag 03.03.2005, 14:30
Beitrag #223


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@XDiver


ich weiss, kurze Beiträge sind schneller geschrieben :-)


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 14:48
Beitrag #224


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Sollte ich mal den RA von mir fragen was er davon hällt , trotz NU weiter zu fahen ! whistling.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 14:54
Beitrag #225





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Wir reden hier über Nu-untersagungen unbegrenzt für D, ohne Posituve Mpu.
Und diese MPU kann nur bei einer von deutschen Behörden anerkannten zertiefizierten Stelle absolviert werden,wobei die jeweiligen Bundesländer zu 50 % Geselschafter an diesen Einrichtungen sind.
Des ganze Konstrukt hat vor dem EUGH keinen bestand.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 15:06
Beitrag #226


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Zitat
wobei die jeweiligen Bundesländer zu 50 % Geselschafter an diesen Einrichtungen sind.


Da würde mich ernsthaft interessieren, ob Du Zahlen hast, die diese Aussage belegen. Ich wage es zu bezweifeln. whistling.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 15:09
Beitrag #227


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Zitat
Das ganze Konstrukt hat vor dem EUGH keinen Bestand.


Ja, kann sein.
Deshalb ist eine NU erstmal eine NU und das Fahren mit dem auslaendischen FS eine Straftat. Hat mir auch mein Anwalt bestaetigt.
Ich wuerde das nicht riskieren wollen. Beste Moeglichkeit ist sicher, sich nicht erwischen zu lassen und quasi aus der Deckung heraus abzuwarten, was mit den jetzt schon Laufenden Verfahren passiert ...
Fuer diejenigen, die es schon erwischt hat, ist es zweifellos zu spaet ...
...sorry ... crybaby.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 03.03.2005, 15:12
Beitrag #228


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Ach ..., Quatsch. Die Zahlen gibt es auch nicht. Es sei denn, der TUEV gehoert den Laendern und die PIMA dem TUEV und da gaebe es direkte Verbindungen - aber so dumm wird doch keiner sein, das alles aufzudecken ! Und ganz allgemein gibt es noch eine Menge "Private" die sich ihr Stueck am Kuchen sichern wollen ...


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 15:23
Beitrag #229





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Zitat (Lexus @ 03.03.2005, 14:28)
Zitat (Berliner @ 03.03.2005, 14:14)
Habe sofort meinen Anwalt angerufen.
Anwalt sagt: weiterfahren und meint, daß wir bei einer Strafanzeige wegen " Fahren ohne FE " schneller an unser Ziel kommen.
Er kann sich nicht vorstellen, daß ein Strafgericht mich wegen obigem verurteilen könnte.
Hat es Erstens bis jetzt noch nicht gegeben und Zweiten schützt mich das
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Natürlich ist das Fahren mit einem EU-Führerschein zunächst nicht strafbar, das ist auch vielfach von Gerichten entschieden worden. Strafbar wird es erst, wenn man trotz einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung weiter fährt.

Wenn die Nutzungsuntersagung vorläufig vollziehbar ist und das Verwaltungsgericht nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich später herausstellt, daß die Nutzungsuntersagung rechtswidirg war. Sie mußte in der Zwischenzeit trotzdem befolgt werden und es macht sich strafbar, wer sich darüber hinwegsetzt.

Da es für die Strafbarkeit nicht auf die Rechtmäßigkeit ankommt, kann man sich über ein Strafverfahren auch keinen zeitlichen Vorteil verschaffen, da diese Frage gar nicht geprüft wird (allenfalls im Rahmen der Strafzumessung, weil das Verschulden natürlich geringer ist, wenn die Nutzungsuntersagung rechtswidrig war).

Also mein RA kommt nicht aus was weiß ich woher, sondern ist ein Berliner Spezialist für Füherscheinangelegenheiten.
Außerdem kann ich der Argumentation nicht folgen, daß auch ein gesetzeswidriger VA unbedingt gültig ist, das wäre ja abartig.
Und ein Strafgericht könnte mich ja nicht wegen "Fahren ohne Fahrerlaubinis" verurteilen, da meine FE ja gültig ist, sondern wenn schon, dann wegen "Nichtbefolgen einer NU" .
Hat davon schon mal jemand etwas gehört ???
Und ich verweise nochmal auf GG Art. 20 Abs. 2
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 15:28
Beitrag #230


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Zitat
Außerdem kann ich der Argumentation nicht folgen, daß auch ein gesetzeswidriger VA unbedingt gültig ist, das wäre ja abartig.


Ist aber so. Ein VA ist nur unwirksam, wenn er nichtig ist. An die Nichtigkeit sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu knüpfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Zitat
Und ein Strafgericht könnte mich ja nicht wegen "Fahren ohne Fahrerlaubinis" verurteilen, da meine FE ja gültig ist, sondern wenn schon, dann wegen "Nichtbefolgen einer NU" .


Wenn Du eine NU nicht befolgst, dann ist das Fahren ohne FE. Nochmal: Durch die NU erlischt Dein Recht, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. Tust Du es doch: § 21 StVG.

Zitat
Und ich verweise nochmal auf GG Art. 20 Abs. 2


Wenn schon, dann Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 16:09
Beitrag #231





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Ein VA ist nur unwirksam, wenn er nichtig ist. An die Nichtigkeit sind jedoch sehr hohe Anforderungen zu knüpfen, die im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

@ XDiever,

Deine Kommentare weisen Dich als profunden Kenner deutschen Verwaltungsrechts aus.

Erkläre uns bitte wie wir die Kompatibilität des Nachstehenden zum Verwaltungsrecht sehen müssen

Danke
Johnnie

Grundgesetz Art. 20
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 16:37
Beitrag #232


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Bittesehr.

Grundsätzlich sind Verwaltungen bei Erlass eines VA natürlich an geltendes Recht gebunden (Art. 20 III GG), ggf. kommt europäischem Recht auch noch eine Bedeutung zu.

ABER:

Im vieldiskutierten Fall der NU steht doch noch gar nicht fest, ob überhaupt gegen EU-Recht verstoßen wird. Auch nach europäischem Recht kann jedes Land seine einzelstaatlichen Vorschriften auf die Entziehung der FE anwenden. Ob und wenn ja, in wie weit die derzeitge Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt, ist zunächst erstmal zu ermitteln. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich eine Rechtswidrigkeit m.E. nicht ableiten, so dass eine NU keinen Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften darstellt.


Für die Nichtigkeit eines VA ist es jedoch erforderlich, dass er an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Wie schon gesagt sind die Anforderungen daran sehr hoch. Der Fehler muss offensichtlich oder von so schwerer Natur sein, dass sein Bestand schier unerträglich wäre.

Dies vermag ich nicht zu erkennen. Da sich offenkundig selbst erfahrene und hochdekorierte Juristen über diese thematik streiten, wirst Du echte Probleme haben, in der angewandten Praxis einen besonders schweren Fehler zu sehen.

Dass auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt zunächst (bis zu seiner Aufhebung) rechtswirksam ist wird damit begründet, dass dem beschwerten Bürger der Rechtsweg gegen einen VA offensteht und grundsätzlich Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, der VA also zunächst nicht in Kraft tritt, es sei denn, die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Ist dies der Fall, so entfaltet auch ein rechtswidriger VA sofort volle Rechtswirkung und kann vollzogen werden. Da auch hiergegen dem Bürger ein Rechtsschutzinstrument zur Seite steht (Antrag nach § 80 V VwGO z.B.), verstößt diese Praxis auch nicht gegen das GG.

Hebt am Ende irgendwann ein Gericht den VA dennoch auf, so wird er, bei Sofortvollzug, ex nunc, also von der Entscheidung an, unwirksam. Zurückliegendes wird nicht berücksichtigt.


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 03.03.2005, 17:13
Beitrag #233





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
  Ob und wenn ja, in wie weit die derzeitge Verwaltungspraxis gegen EU-Recht verstößt, ist zunächst erstmal zu ermitteln. Aus dem EuGH-Urteil lässt sich eine Rechtswidrigkeit m.E. nicht ableiten, so dass eine NU keinen Verstoß gegen die genannten Rechtsvorschriften darstellt.


Für die Nichtigkeit eines VA ist es jedoch erforderlich, dass er an einem besonders schweren Fehler leidet (§ 44 VwVfG). Wie schon gesagt sind die Anforderungen daran sehr hoch.

Danke und bitte eine Zusatzfrage:

Unterstellt, es würde aus dem EuGH Urteil eine Rechtswiedrigkeit abgeleitet, wäre das dann der genannte Fehler nach § 44?

Wenn ja, sollte dann auf Nichtigkeit statt aufschiebende Wirkung geklagt werden?
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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 17:15
Beitrag #234





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Wenn schon, dann Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Selbstverständlich GG Art.20 Abs.3
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:19
Beitrag #235


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Zitat
Danke und bitte eine Zusatzfrage


Darf ich den Publikumsjoker nehmen? wink.gif

Zitat
Unterstellt, es würde aus dem EuGH Urteil eine Rechtswiedrigkeit abgeleitet, wäre das dann der genannte Fehler nach § 44?


Nur, wenn die Ermächtigungsgrundlage komplett gekippt wird. Allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit des VA führt nur zur Nichtigkeit ex nunc (s.o.).

Zitat
Wenn ja, sollte dann auf Nichtigkeit statt aufschiebende Wirkung geklagt werden?


Das geht ohnehin nicht. Entweder entdeckt das VG in dem VA im Wege seiner Amtsermittlungspflicht die Nichtigkeit, dann wird es von sich aus diese aussprechen. Ansonsten wird allenfalls die Rechtswidrigkeit festgestellt. Auf aufschiebende Wirkung kann man übrigens nicht klagen. Dies ist ein Antrag im vorläufigen Rechtsschutz. Geklagt werden muss mit dem Argument der Rechtswidrigkeit. Klage und vorl. RS sind zwei verschiedene paar Schuhe.


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 17:21
Beitrag #236





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 15:28)
Wenn Du eine NU nicht befolgst, dann ist das Fahren ohne FE. Nochmal: Durch die NU erlischt Dein Recht, von der FE im Inland Gebrauch zu machen. Tust Du es doch: § 21 StVG.

Die NU wiederspricht aber geltendem EU-Recht und dieses ist höherrangiger als nationales deutsches Recht.
Aber warten wir ab, ich glaube nicht, daß mein Anwalt nicht weiß was er sagt.
Aber ich werde Euch auf dem Laufenden halten.
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:25
Beitrag #237


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Darum steht Dir ja ggf. der Rechtsweg offen. Rest s.o.

Wofür schreib´ ich mir eigentlich die Finger wund..... shutup.gif


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Gast_BerlinerD_*
Beitrag 03.03.2005, 17:33
Beitrag #238





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
Bittesehr.

Grundsätzlich sind Verwaltungen bei Erlass eines VA natürlich an geltendes Recht gebunden (Art. 20 III GG), ggf. kommt europäischem Recht auch noch eine Bedeutung zu.

Du bestätigst doch damit das was ich aus GG Art. 20 Abs.3 herauslese.
Aber warum kommt bei Dir europäischem Recht nur ggf. ????? noch eine Bedeutung zu.
Es ist HOCHRANGIGER als das nationale Recht, oder stellst Du das etwa in Frage ?
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 17:34
Beitrag #239


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Wenn Du den Beitrag vollständig gelesen hättest wüsstest Du, dass ich fallneutral geschrieben habe.

Europäisches Recht ist natürlich nur zu berücksichtigen, soweit es überhaupt tangiert ist. Und das ist nunmal längst nicht bei jedem VA der Fall (Gott sei Dank).


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Gast_Berliner_*
Beitrag 03.03.2005, 18:09
Beitrag #240





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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 17:34)
Europäisches Recht ist natürlich nur zu berücksichtigen, soweit es überhaupt tangiert ist. Und das ist nunmal längst nicht bei jedem VA der Fall (Gott sei Dank).

Bei jedem wahrscheinlich nicht, bei diesem Fall aber schon.

Sag mal arbeitest Du eigentlich bei FS Behörde oder warum hast Du soviel Zeit um sie am PC zu verbringen ?
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 18:10
Beitrag #241


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Ne, bin kein Beamter. Habe allerdings das VP regelmäßig im Hintergrund laufen. whistling.gif

Ausserdem: Wäre ich bei einer FEB, dann hätte ich ja keine Zeit, weil ich die ganzen NU schreiben müsste.... wink.gif


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Levent
Beitrag 03.03.2005, 20:37
Beitrag #242


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@XDiver

Ich denke das es bestimmt nicht soooooviele NU sind oder ? wink.gif


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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 21:40
Beitrag #243


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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 16:37)
Hebt am Ende irgendwann ein Gericht den VA dennoch auf, so wird er, bei Sofortvollzug, ex nunc, also von der Entscheidung an, unwirksam. Zurückliegendes wird nicht berücksichtigt.

Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch einen Beschluss des Verwaltungsgerichts geschieht allerdings mit rückwirkend zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, sofern der Antrag nach § 80 VwGO alsbald gestellt wurde.

Damit ist eine umfassende gerichtliche Überprüfung von Verwaltungshandeln gewährleistet.

Wenn die aufschiebende Wirkung bei einem Fahrerlaubnisentzug allerdings nicht angeordnet wird, dann macht sich der Bescheidempfänger strafbar, wenn er bei laufendem Gerichtsverfahren Auto fährt.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 21:44
Beitrag #244


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Stimmt. Das vergaß ich zu erwähnen. Danke für die Ergänzung.


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Gast_Guest_*
Beitrag 03.03.2005, 21:57
Beitrag #245





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Der Bescheid vom 16. Februar aus der Abteilung 4 Der Kreisbehörde flatterte per Postzustellungsurkunde ins Haus. Der Inhalt war knapp, die entscheidende Passage fett gedruckt: "Das Landratsamt Passau beabsichtigt daher, Ihnen die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. das Recht von der ausländischen Fahrerlaubnis in der BRD Gebrauch zu machen abzuerkennen."

hah, beabsichtigt..., d.h. noch nicht vollstreckt. juchu, ein lichtblick.
ausserdem sind das alles fälle aus bayern. der rest der republik hat noch nichts gesagt...smile.gif
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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 22:08
Beitrag #246


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Wie würde eigentlich folgender fiktiver Fall ausgehen:

Person A mit EU-Führerschein (in D vorbestraft wegen 1,7 Promille-Fahrt) gerät in D in eine Verkehrskontrolle. Hat dummerweise seinen Führerschein vergessen.
Verweigert dann im weiteren Verfahren die Aussage.
Soll Führerschein vorbeibringen, macht das aber nicht.
Bekommt Strafbefehl wegen Fahrens ohne FE: 60 Tagessätze.
Legt Einspruch ein, in Hauptverhandlung macht er weiterhin keine Aussagen zur Sache.
Wird dann vom Amtsgericht verurteilt: 60 TS.
Legt Berufung zum Landgericht ein.
Zückt in der mündlichen Verhandlung seinen EU-Führerschein und gibt an, diesen bei der kontrollierten Fahrt zu Hause vergessen zu haben.

Wie geht es jetzt weiter:
Verurteilung wegen fahrlässigen Nichtmitführens von Ausweispapieren zu 10€ Geldbuße?
Nr. 168 Bußgeldkatalog
Welche Verfahrenskosten muss er übernehmen?

Oder: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da nicht klar ist, ob der EU-Führerschein während der Kontrolle in D vielleicht gerade einem ausländischen Fahrverbot unterlegen hat. Oder wird das Verfahren erst einmal vertagt bzw. ausgesetzt, um diesen Umstand zu überprüfen?

Spätere Anklage und Verurteilung wegen Vortäuschens einer Straftat?

Informieren Staatsanwaltschaft oder Gericht die Führerscheinstelle über den EU-Führerschein?

Der Beitrag wurde von Uwe W bearbeitet: 03.03.2005, 22:12


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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 22:18
Beitrag #247


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Zitat
Welche Verfahrenskosten muss er übernehmen?


Sämtliche, da er die Kosten selbst verursacht hat (§ 476 Abs. 3 StPO).

Zitat
Oder: Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, da nicht klar ist, ob der EU-Führerschein während der Kontrolle in D vielleicht gerade einem ausländischen Fahrverbot unterlegen hat.


Das dürfte nicht passieren, da eine Verdachtsverurteilung nicht zulässig wäre.

Zitat
Informieren Staatsanwaltschaft oder Gericht die Führerscheinstelle über den EU-Führerschein?


Nach der Aktion mit Sicherheit.


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michael_mk
Beitrag 03.03.2005, 22:18
Beitrag #248


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@Berliner............,kann dir auch nur dringend davon abraten von deinem eu-führerschein gebrauch zu machen wenn du eine NU bekommen hast.jedenfalls sagte dies mein Rechtsanwalt.sollten wir allerdings vorm EUGH gewinnen,wo ich mir ziemlich sicher bin,dann kannst du D eventuell verklagen,bei diversen gründen wie Arbeitsverlust,da der Führerschein vorraussetzung für deine arbeitsstelle war,ect.............. whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 22:44
Beitrag #249


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Zitat
kann dir auch nur dringend davon abraten von deinem eu-führerschein gebrauch zu machen wenn du eine NU bekommen hast.jedenfalls sagte dies mein Rechtsanwalt


Na endlich. Doch noch jemand, der es ähnlich sieht.
Es mag ja sein, dass auch in Anwaltskreisen die Meinungen auseinander gehen. Allerdings zu einer weiteren Nutzung zu raten, halte ich persönlich für grob fahrlässig.

Zitat
dann kannst du D eventuell verklagen,bei diversen gründen wie Arbeitsverlust,da der Führerschein vorraussetzung für deine arbeitsstelle war,ect


Was wiederum zumindest ein lohnendes Geschäft für den Anwalt wäre. Für den Kläger allerdings wohl weniger.


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michael_mk
Beitrag 03.03.2005, 22:49
Beitrag #250


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glaube ich kaum,Deutschland ignoriert ein glasklares rechtskräftiges Urteil,kann mich leider nicht so ausdrücken wie mein RA sad.gif
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Medusa
Beitrag 03.03.2005, 23:04
Beitrag #251


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Welchen Zeitraum müßte man so minimal bei dem fiktiven Fall von Uwe W kalkulieren?
Könnte das vielleicht Deckungsgleich zum erneuten EuGH Urteil dauern? whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 23:07
Beitrag #252


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Kommt halt auf die StA und die Gerichte an. Ca. 3-4 Monate bis zum StrB, nochmal 2-3 bis zur ersten HV vor dem AG und dann nochmal 4-5 bis zur Berufungsverhandlung.

Zitat
Könnte das vielleicht Deckungsgleich zum erneuten EuGH Urteil dauern?


Rechne es Dir aus. Das wäre aber eine teure Überbrückung. wink.gif

Nur um das mal vorzurechnen:

Kosten Strafbefehl: 60 EUR
Kosten Urteil AG: 60 EUR
Kosten LG : 60 EUR
zzgl. Auslagen.

Dazu Anwaltskosten:
Grundgebühr: 165 EUR
Verfahrensgebühr: 140 EUR
Terminsgebühr AG: 230 EUR
Verfahrensgebühr LG: 270 EUR
Terminsgebühr LG: 270 EUR
MwSt: 176,80
Post u. Telekommunikationspauschale: 20 EUR

Macht summa summarum: 1451,80 EUR die die Rechtsschutz nicht bezahlt.


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Medusa
Beitrag 03.03.2005, 23:22
Beitrag #253


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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 23:07)
Rechne es Dir aus. Das wäre aber eine teure Überbrückung.  wink.gif

Teuer, in verschiedener Hinsicht, könnte es andersrum auch werden cool.gif

Manchmal arbeiten Rechtsanwälte ja auch sehr langsam. Was ist, wenn die 15 Jahre Tilgung während der Verhandlungen ablaufen? Keine Verurteilung wg. fahren ohne FE und für eine MPU Auflage könnten die "abgelaufenen" Gründe doch auch nicht mehr verwendet werden? think.gif
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 23:27
Beitrag #254


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Das ist korrekt. Dann kannst Du bedenkenlos, vorausgesetzt Du hast die 185 Tage eingehalten, zum Amt gehen und Deinen FS umschreiben lassen.

Ob das allerdings dann 1.500 unnötige EUR wert ist..... think.gif

Zitat
Teuer, in verschiedener Hinsicht, könnte es andersrum auch werden


Wohl eher nicht. Auf den Kosten bleibst Du jedenfalls sitzen.


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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 23:34
Beitrag #255


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Die Gerichtskosten- und Auslagen in meinem fiktiven Fall dürften dabei überschaubar bleiben:

Wenn nur nach dem OWiG verurteilt wird, dann kostet das gerade mal 40€ Gebühren sowie diverse Zustellauslagen (Strafbefehl, Ladungen, Urteilszustellungen) sowie Auslagen bei der Beweisaufnahme:
Hier werden aber wohl nur die kontrollierenden Polizeibeamten vernommen, und die bekommen keine Zeugenentschädigung, wenn sie ihre Aussagen während der Dienstzeit machen.
Die Gebühren des erstinstanzlichen Urteils bleiben wohl auch überschaubar.

Sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, kann allerdings teuer werden.
Solange es bei einem OWi-Vorwurf bleibt, zahlt aber u.U. eine Rechtsschutzversicherung.

Dennoch ist das Vorgehen mit Risiken behaftet:
- wenn man erst einmal wegen Fahrens ohne dringend verdächtig ist, steht man vielleicht unter besonderer polizeilicher Beobachtung, d.h. man gilt dann schnell als Mehrfachtäter, und das kann ungemütlich werden.

Man gerät schnell in den Verdacht des Vortäuschens einer Straftat, und wenn man sich da mal verplappert oder wenn sich ein Polizist mal falsch erinnert, kann das auch zu einer entsprechenden Verurteilung führen.


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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 23:37
Beitrag #256


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Zitat
Solange es bei einem OWi-Vorwurf bleibt, zahlt aber u.U. eine Rechtsschutzversicherung.


Sobald die RSV Wind von dem Urteil bekommt und die ausgesprochene Kostenfolge liest, gibt´s nicht einen Cent.

Zitat
Man gerät schnell in den Verdacht des Vortäuschens einer Straftat, und wenn man sich da mal verplappert oder wenn sich ein Polizist mal falsch erinnert, kann das auch zu einer entsprechenden Verurteilung führen.


Das sehe ich ähnlich. Die Gefahr ist sogar relativ hoch.

Wenn es also wirklich nur noch um ein zu überbrückendes Jahr geht, dann sollte man sich tunlichst was preiswerteres einfallen lassen. Ganz abgesehen davon, dass Gerichte besseres zu tun haben, als sich mit so einem Schwachsinn zu beschäftigen. wavey.gif


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Medusa
Beitrag 03.03.2005, 23:47
Beitrag #257


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Zitat (XDiver @ 03.03.2005, 23:37)
Ganz abgesehen davon, dass Gerichte besseres zu tun haben, als sich mit so einem Schwachsinn zu beschäftigen. wavey.gif

Wenn die FS auch 'was besseres zu tun hat ist ja alles in Ordnung wavey.gif
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RA XDiver
Beitrag 03.03.2005, 23:49
Beitrag #258


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Zitat
Wenn die FS auch 'was besseres zu tun hat ist ja alles in Ordnung


Naja, die Versendung von NU in einer rechtlich ungeklärten Angelegenheit halte ich für legitimer, als den Missbrauch von Gerichten. Aber das ist wohl Ansichtssache. wink.gif


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Uwe W
Beitrag 03.03.2005, 23:50
Beitrag #259


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Man kann den Fall natürlich auch dahingehend abändern, dass man bereits in der Verhandlung vor dem Amtsgericht den EU-Führerschein vorzeigt und bis dahin keinen Anwalt heranzieht.

Dann kann es sogar relativ billig bleiben: Geldbuße und etwa 60€ Verfahrenskosten.

Grundsätzlich hat der Angeklagte das Recht zu schweigen und ist nicht verpflichtet, Entlastungsbeweise möglichst frühzeitig dem Gericht vorzulegen.

@Medusa: Die 15 müssen erst zu dem Zeitpunkt rum sein, zu dem über die Nutzungsuntersagung entschieden wird.
D.h. wenn die MPU-Aufforderung erst einige Wochen vorher rausgeht und die Frist für die MPU erst nach Ablauf der 15 Jahre um ist, dann droht auch keine Gefahr.


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strichachtdoktor
Beitrag 04.03.2005, 01:30
Beitrag #260


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Tschuldigung, dass ich mich hier einmische, aber koennte mir irgendjemand sagen, was die letzten Beitraege eigentlich noch mit dem Thread hier zu tun haben ??? Das sind doch alles irgendwie Spinnereien ... und nicht ganz ungefaehrlich noch dazu. Denn es koennte auch passieren, dass sich jemand mal auf die Schueppe genommen fuehlt und etwas unwirsch reagiert. Muss man das provozieren ?

Ich glaube, dass sich dieser Thread ganz schoen festgefahren hat! Was schade ist, aber es passiert ja auch im Moment nichts weltbewegendes mehr. Die Deutschen beugen eifrig EU-Recht, die Welt sieht zu und die direkt Betroffenen hoffen, nicht erwischt zu werden ... Alldieweil die Muehlen der Justiz eifrig mahlen und dass vielleicht irgendwann mal etwas bei herauskommt, was die Deutschen dann eben mit einem neuen Wort und alter Intention umgehen werden ...


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 11:28