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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
RA XDiver
Beitrag 06.03.2005, 12:59
Beitrag #361


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Fast richtig. Die zu den Punkten führenden Taten bleiben tatsächlich bis zur Tilgungsreife verzeichnet. Lediglich die Punkte sind weg.


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Perplex
Beitrag 06.03.2005, 13:05
Beitrag #362


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5 + 10 Jahre? ohmy.gif
Dann gibt's ja bei der geringsten Kleinigkeit wieder eine MPU. wacko.gif


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RA XDiver
Beitrag 06.03.2005, 13:09
Beitrag #363


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Nicht ganz.

Die 10 Jahresfrist beginnt spätestens 5 Jahre nach Entzug der FE zu laufen oder wenn eine neue FE erteilt worden ist. Was bei Dir der Fall ist, weiss ich nicht.

Eine weitere MPU würde Dir doch nur drohen, wenn Du erneut BtM oder alkoholauffällig wirst. Das zu vermeiden sollte doch wohl machbar sein, oder?


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Perplex
Beitrag 06.03.2005, 13:22
Beitrag #364


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Zitat (XDiver @ 06.03.2005, 13:09)
Eine weitere MPU würde Dir doch nur drohen, wenn Du erneut BtM oder alkoholauffällig wirst. Das zu vermeiden sollte doch wohl machbar sein, oder?

Na klar, kein Problem für mich! whistling.gif


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Roland
Beitrag 06.03.2005, 19:59
Beitrag #365


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Bezüglich der Verwertungszeiten von Eintragungen im VZR hätte ich auch mal ne Frage.

Ich habe mir interessehalber mal vom KBA unter:
http://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleRegi...zr_auskunft.htm
meine Eintragungen zusenden lassen.

Das letzte mal hab ich dummerweise in 1998 ne negative MPU abgegeben. Somit folglich abgetilgt in 2014. Soweit - Sogut.
Allerdings sind bei mir auch noch Sachen von 1988 blink.gif eingetragen. Die müssten doch schon gelöscht sein oder muss man das explizit beantragen dass diesse Eintragungen gelöscht werden ??


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 22:41
Beitrag #366





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Zitat (Gast1 @ 05.03.2005, 23:14)
Zitat (Gast_Gast @ 05.03.2005, 22:07)
also mein Fall: (in aller Ehrlichkeit!)

Im Nov. 03 Unfall mit 0,94 (Blutalkohol). FS durfte ich behalten, Atemtest 0,83.

Im Feb.04 Sicherstellung des S. Strafbefehl 8 Mon. Entzug.
Mit Schreiben...wird diese Maßnahme anerkannt, um drei Monat zu verkürzen...Ja.

Ergo Entzug bis Juli 05.
Dann Wiederbeantragung meiner deuschen FS.
FS-Stelle schickt Aufforderung zum Gutachten,...u.a. mit Begründung auf Sachen, die VERJÄHRT waren. (Beschwerde beim Vorgesetzten und mit Begründung, dass ich zweimal wg. Canabisbesitzes (6 gr und 7. g r.) verurteilt wurde.

Daraufhin habe ich umgehend den Antrag auf Wiedererteilung zurückgenommen.

Im Nov. 04 erwarb ich eine CT-FS.

Frage:
1. Steht die Entscheidung der FS-Stelle novch irgendwo anders als bei der Stelle selber?
2. Die Taten (btg) sind passiert, als ich noch in der Sperrfrist war, bzw. VOR dem Erwerb meiner CZ-FS
Darf die FS-Stelle das verwerten?
Wenn ja, was wird sie wahrschienlich tun?

Soo, alles ehrlich!
Danke für die Antworten:)

Bekomme icun:) einige 'Antworten?

Danke

Hallo an alle!

Ich btäuchte Antwort. Danke!
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RA XDiver
Beitrag 06.03.2005, 22:51
Beitrag #367


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Zitat
Steht die Entscheidung der FS-Stelle novch irgendwo anders als bei der Stelle selber?


Es dürfte allenfalls noch die Tat, die zum damaligen Entzug führte, im VZR gespeichert sein. Die Entscheidung der FS steht nur in deren Akten.

Zitat
Die Taten (btg) sind passiert, als ich noch in der Sperrfrist war, bzw. VOR dem Erwerb meiner CZ-FS


Bei Besitz von Betäubungsmitteln ohne Bezug zum Strassenverkehr kann ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV angeordnet werden. Das die Tat während der Sperrfrist war, ist unerheblich.

Demnach ist das
Zitat
Darf die FS-Stelle das verwerten?

mit "ja" zu beantworten.

Zitat
Wenn ja, was wird sie wahrschienlich tun?


Wenn ich Dein Posting richtig interpretiere, steht bei Dir keine MPU sondern ein äG an, richtig? Wenn ja, wäre das die abgeschwächte Form der sonst hier diskutierten Probleme. Sprich: Frist bis zur Abgane eines äG, wenn nicht beigebracht: NU.


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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 23:05
Beitrag #368





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Vielen Dank!
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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 23:09
Beitrag #369





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wenn ich hier alles richtig verstehe, ist bei bekanntwerden der ausländischen fahrerlaubnis ein mpu oder ähnliches fällig. (zeit max 3 mon?).

der vorschlag vom we, dass man keine aussage macht (bei einer verkehrskontrolle und es auf eine verhandlung ankommen lässt, ist dierser weg nicht in dem fall besser, wenn man seine fahrerlaubnis lönger behalten möchte?
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Beitrag 06.03.2005, 23:11
Beitrag #370





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um dann bei der verhandlung seine fahrerlaubnis zu präsentieren?
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RA XDiver
Beitrag 06.03.2005, 23:12
Beitrag #371


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Zitat
wenn ich hier alles richtig verstehe, ist bei bekanntwerden der ausländischen fahrerlaubnis ein mpu oder ähnliches fällig. (zeit max 3 mon?).


Die MPU wird nur fällig, wenn sie auch vor Erteilung einer neuen, deutschen FE notwendig gewesen wäre. Sonst nicht. Es gäbe ja keinen Grund dafür. Liegen die Voraussetzungen für eine MPU nicht vor und wurde das Wohnortsprinzip eingehalten, ist der CZ-Schein genauso gut wie jeder andere (wahrscheinlich nur billiger).

Zitat
der vorschlag vom we, dass man keine aussage macht (bei einer verkehrskontrolle und es auf eine verhandlung ankommen lässt, ist dierser weg nicht in dem fall besser, wenn man seine fahrerlaubnis lönger behalten möchte?


Diesen Vorschlag sollte man getrost unter "Nonsens" abhaken. Die Folgen sind teuer und der Erfolg zweifelhaft.


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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 23:26
Beitrag #372





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ok
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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 23:28
Beitrag #373





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also, ich habe einen antrag auf wiedererlangung der fs gestellt. als der brief kan, mit der aufforfderung zur mpu, habe ich den antrag zurückgenommen.
frage: sie siehts da mit der mpu aus?

danke f. d. antw.
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RA XDiver
Beitrag 06.03.2005, 23:30
Beitrag #374


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Da muss doch zuvor schon was gewesen sein. Für 0,94 o/oo gibt´s doch keine MPU... think.gif

Aber egal. Dann kann Dich das gleiche Schicksal wie Gerri und Co. treffen. Aufforderung zur MPU, ggf. NU. Allerdings dann evtl. auch mit einigen Fragen zu Deinem BtM-Besitz.


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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 06.03.2005, 23:34
Beitrag #375





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dreimal "verurteilung wg. besitzes von 1 X 6 gr. und einmal 7 gr., ein verfahren eingestellt.
und das kam der führerscheinstelle zu ohren...
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Cabarete
Beitrag 07.03.2005, 01:32
Beitrag #376


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An Roland!
Gelöscht wird automatisch gar nichts. Setz Dich im Zweifelsfall mit dem Datenschutzbeauftragten für Dein Bundesland in Verbindung. Der wird Dir dann die Fristen nennen, oder lies Dir mal das durch.


Straßenverkehrsgesetz
IV. Verkehrszentralregister

§ 29 Tilgung der Eintragungen

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

zwei Jahre

bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,

fünf Jahre

bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316 und 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden ist,

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,

bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,

zehn Jahre

in allen übrigen Fällen.

Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,

Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,

Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrunde liegenden Entscheidung Anlass gibt,

sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,

bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,

bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,

bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.

(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet werden.


Die Wiedergabe erfolgt ohne Gewähr.


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MfG.Cab.
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 10:48
Beitrag #377


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Zitat
An Roland!
Gelöscht wird automatisch gar nichts. Setz Dich im Zweifelsfall mit dem Datenschutzbeauftragten für Dein Bundesland in Verbindung. Der wird Dir dann die Fristen nennen, oder lies Dir mal das durch.


Bei Tilgungsreife werden die Einträge automatisch gelöscht. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Innerhalb der Überliegefrist bleiben die Einträge zwar bestehen, dürfen aber nur noch an den "Sünder" weitergegeben werden (es sei denn, es steht erneuter Ärger an, der vor dem Tilgungszeitpunkt begründet wurde).


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Filli
Beitrag 07.03.2005, 12:46
Beitrag #378


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Hallo
Bin heute das erste Mal kontrolliert worden. Bin Besitzer einer Cz Führerschein. Haben ihn bei der Kontrolle nicht dabei gehabt. Die Polizisten meinten es sei Fahren ohne Fahrerlaubnis, da ich mein Wohnsitz in Deutschland hatte. Ich sagte ihnen das das zu Prüfen Aufgabe der ausstellenden behörde sei. das Interessierte sie nicht. da ich hier gemeldet bin und ich keinen Antrag hier zur Wiedererteilung gestellt habe, kann das kein gültiger Führerschein sein. Ich mußte darauf hin das Auto stehen lassen. Wie verhalt ich mich am besten jetzt, wäre nett wenn mir jemand helfen könnte.
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 12:50
Beitrag #379


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Na gut, der Verdacht des Fahrens ohne FE dürfte zunächst deshalb im Raum stehen, weil Du keinen FS vorweisen konntest und ´die Überprüfung der Beamten ergeben haben dürfte, dass Du in D keinen FS besitzt.

Die Straftat kannst Du durch Vorlage des Scheins entkräften. Allerdings kannst Du auch davon ausgehen, dass sich auch bei Dir demnächst die FEB bzgl. einer MPU meldet. Zumindest, soweit Du hier eine hättest ablegen müssen.


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Cabarete
Beitrag 07.03.2005, 13:02
Beitrag #380


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Hallo X-Diver
Mit meiner Aussage - Gelöscht wird automatisch gar nichts - Meine ich nach Auskunft des für mich zust. Datenschutzbeauftragten
Daß in den Akten nicht Automatisch nachgesehen wird, ob was zur Löschung bereit ist. Es ist Angelegenheit einer Behörde, wann sie Ihre Akten durchforstet.
Deshalb auch die geregelten Verwertungsfristen, wenn ich das richtig verstanden habe.

Gruß Cab.
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Filli
Beitrag 07.03.2005, 13:07
Beitrag #381


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Danke für die schnelle Antwort, aber die Polizisten haben gesagt dass es fahren ohne führerschein wäre auch wenn ich einen Cz Führerschein habe, da ich meinen ständigen Wohnsitz hier in Deutschland haben, sie haben auch nicht gesagt ich solle später auf die Wache kommen um den Führerschein vorzuzeigen.

Dass ich die Mpu machen muß darauf habe ich mich schon eingestellt, habe aber gehofft dass ich noch bisschen zeit habe um mich vurzubereiten.
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michael_mk
Beitrag 07.03.2005, 13:21
Beitrag #382


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Zitat (Filli @ 07.03.2005, 13:07)
Danke für die schnelle Antwort, aber die Polizisten haben gesagt dass es fahren ohne führerschein wäre auch wenn ich einen Cz Führerschein habe, da ich meinen ständigen Wohnsitz hier in Deutschland haben, sie haben auch nicht gesagt ich solle später auf die Wache kommen um den Führerschein vorzuzeigen.

Dass ich die Mpu machen muß darauf habe ich mich schon eingestellt, habe aber gehofft dass ich noch bisschen zeit habe um mich vurzubereiten.

geh zu einem vernünftige RA der sich auf verkehrsrecht speziallisiert hat.für fahren ohne fahrerlaubnis wirst du devinitiv nicht verurteilt. whistling.gif
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Filli
Beitrag 07.03.2005, 13:27
Beitrag #383


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geh zu einem vernünftige RA der sich auf verkehrsrecht speziallisiert hat.für fahren ohne fahrerlaubnis wirst du devinitiv nicht verurteilt.

Danke für die Antwort, also kann ich jetzt erstmal weiter fahren. Hätte das Auto eigentlich stehen lassen sollen. Hab es aber paar Minuten später wieder gefahren.
Das ist ja dann rechtens?
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michael_mk
Beitrag 07.03.2005, 13:43
Beitrag #384


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Zitat (Filli @ 07.03.2005, 13:27)
geh zu einem vernünftige RA der sich auf verkehrsrecht speziallisiert hat.für fahren ohne fahrerlaubnis wirst du devinitiv nicht verurteilt.

Danke für die Antwort, also kann ich jetzt erstmal weiter fahren. Hätte das Auto eigentlich stehen lassen sollen. Hab es aber paar Minuten später wieder gefahren.
Das ist ja dann rechtens?

natürlich kannst du erstmal weiter fahren,aber dann würde ich den führerschein mitnehmen wink.gif
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Kermit007
Beitrag 07.03.2005, 14:13
Beitrag #385


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Zitat (Filli @ 07.03.2005, 13:07)
Danke für die schnelle Antwort, aber die Polizisten haben gesagt dass es fahren ohne führerschein wäre auch wenn ich einen Cz Führerschein habe, da ich meinen ständigen Wohnsitz hier in Deutschland haben, sie haben auch nicht gesagt ich solle später auf die Wache kommen um den Führerschein vorzuzeigen.

Dass ich die Mpu machen muß darauf habe ich mich schon eingestellt, habe aber gehofft dass ich noch bisschen zeit habe um mich vurzubereiten.

Oh Mann, das wird ja immer besser!!!

So sehe ich es:

Fakt 1: Du hast eine EU-FE die D zunächst anerkennen MUSS. Egal, ob Du sie bei einer Kontrolle vorzeigst oder weil Du sie vergessen hast erst später zur Kontrolle auf einem Revier zeigst.

Fakt 2: Du warst die ganze Zeit über in D gemeldet, das heisst natürlich, dass D. sich an einem Finger abzählen kann, dass Du nicht 185 Tage in CZ gemeldet warst. D. hat nun die Möglichkeit sich an CZ zu wenden, um Dir die FE entziehen zu lassen, da diese zu Unrecht erteilt wurde. Wenn dies geschehen sollte, dann bist Du ohne FE gefahren.
Ein solcher Fall ist allerdings -zumindest nicht hier im Forum- bekannt geworden und deshalb würde ich mir an Deiner Stelle keine Sorgen machen.

Fakt 3: Du wirst mit 99%-iger Sicherheit die Aufforderung bekommen eine positive MPU in einer Frist von etwas 2 Monaten vorzulegen. Natürlich erst nachdem Du denn Vorwurf des fahren ohne FE ausgeräumt hast. Kommst Du dieser Aufforderung nicht nach, so folgt eine Nutzungsuntersagung auf unbestimmte Zeit.

Punkt aus Ende!
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Kermit007
Beitrag 07.03.2005, 14:14
Beitrag #386


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und heir noch..

Fakt 4: selbstverständlich darfst Du weiterfahren
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Lexus
Beitrag 07.03.2005, 14:37
Beitrag #387


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Zitat
Fakt 2: Du warst die ganze Zeit über in D gemeldet, das heisst natürlich, dass D. sich an einem Finger abzählen kann, dass Du nicht 185 Tage in CZ gemeldet warst. D. hat nun die Möglichkeit sich an CZ zu wenden, um Dir die FE entziehen zu lassen, da diese zu Unrecht erteilt wurde. Wenn dies geschehen sollte, dann bist Du ohne FE gefahren.
Ein solcher Fall ist allerdings -zumindest nicht hier im Forum- bekannt geworden und deshalb würde ich mir an Deiner Stelle keine Sorgen machen.


Deutschland hat mal von den Niederlanden verlangt, eine Fahrerlaubnis wegen Verstoß gegen die 185-Tage-Regel zurück zu nehmen. Das haben die Niederlande abgelehnt.

Ich vermute, daß auch die Tschechei es ablehnen würde.

Im übrigen: Auch wenn wegen der 185-Tage-Regel, die ja unverändert gilt, die Erteilung des Führerscheins rechtswidrig gewesen sein mag, so würde eine Entziehung durch die Tschechei auch nur ex nunc (von jetzt an) wirken, nicht für die Vergangenheit, so daß nachträglich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, sondern erst vom Zeitpunkt der Entziehung bzw. Nutzungsuntersagung an.


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Gast_Gast_Leni_*
Beitrag 07.03.2005, 15:22
Beitrag #388





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Ich habe da auch mal was zu melden, obwohl es mich selbst nicht betrifft.
D. schickt jetzt wohl jeden mit einem EU Führerschein zur MPU?!
So ein Quatsch! Wieso dürfen dann eben diese Menschen mit dem EU Schein weiter fahren bis zu ihrer MPU???Wer übernimmt denn die Verantwortung, wenn vor dieser tollen Prüfung was passiert? Na?
Und wer dann solang mit dem EU Schein schon unterwegs ist( bis er überhaupt von cop.gif registriert wird), muß immer noch dahin?
Wenn doch unsre tollen Politiker nie Fehler machen würden, würde es D doch sicher besser gehen, auch ohne dämliche MPU!!! wink.gif wink.gif
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Kermit007
Beitrag 07.03.2005, 15:31
Beitrag #389


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Zitat (Lexus @ 07.03.2005, 14:37)
...so daß nachträglich ein Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht in Betracht kommt, sondern erst vom Zeitpunkt der Entziehung bzw. Nutzungsuntersagung an.

Sicher?
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 15:57
Beitrag #390


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Natürlich. Bis zum Zeitpunkt der Einziehung durch CZ oder der NU durch D ist die Nutzung der FE ja rechtmäßig.

Etwas anderes gilt natürlich bei den berühmten Fälschungsfällen. Aber da hat ja auch nie eine wirkliche FE vorgelegen.


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Perplex
Beitrag 07.03.2005, 16:27
Beitrag #391


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Zitat (Kermit007 @ 07.03.2005, 14:13)
Fakt 2: Du warst die ganze Zeit über in D gemeldet, das heisst natürlich, dass D. sich an einem Finger abzählen kann, dass Du nicht 185 Tage in CZ gemeldet warst. D. hat nun die Möglichkeit sich an CZ zu wenden, um Dir die FE entziehen zu lassen, da diese zu Unrecht erteilt wurde. Wenn dies geschehen sollte, dann bist Du ohne FE gefahren.
Ein solcher Fall ist allerdings -zumindest nicht hier im Forum- bekannt geworden und deshalb würde ich mir an Deiner Stelle keine Sorgen machen.

@Filli

Die polizeiliche Meldung in Deutschland ist rechtlich irrelevant. Wichtig ist der Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis. Deutschland hat keine rechtliche Handhabe bei Zweifeln wegen der 185 Tage-Regelung. Das ist ausschließlich die Sache Tschechiens. blink.gif

Die Fahrerlaubnisbehörde wird eine Anfrage nach Tschechien stellen. Tschechien wird darauf in der Regel nicht reagieren. Die können damit einfach nichts anfangen. Die Fahrerlaubnisbehörde wird dann nach Aktenlage entscheiden. shutup.gif

Bleibt nur noch MPU und/oder Nutzungsuntersagung. crybaby.gif


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Medusa
Beitrag 07.03.2005, 16:46
Beitrag #392


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Zitat (Filli @ 07.03.2005, 12:46)
Hallo
Bin heute das erste Mal kontrolliert worden. Bin Besitzer einer Cz Führerschein. Haben ihn bei der Kontrolle nicht dabei gehabt. Die Polizisten meinten es sei Fahren ohne Fahrerlaubnis, da ich mein Wohnsitz in Deutschland hatte. Ich sagte ihnen das das zu Prüfen Aufgabe der ausstellenden behörde sei. das Interessierte sie nicht. da ich hier gemeldet bin und ich keinen Antrag hier zur Wiedererteilung gestellt habe, kann das kein gültiger Führerschein sein. Ich mußte darauf hin das Auto stehen lassen. Wie verhalt ich mich am besten jetzt, wäre nett wenn mir jemand helfen könnte.

Vielleicht zeigst Du den cop.gif einfach Ihre eigene Webseite. (unten, grün). Kannst sie ja ausgedruckt mitnehmen ..
Polizei Bayern zur Gültigkeit ausl. Führerscheine

Der Beitrag wurde von Medusa bearbeitet: 07.03.2005, 16:52
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Kermit007
Beitrag 07.03.2005, 16:51
Beitrag #393


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Mich hat eben ein Ex-Fahrschul-Mitschüler angerufen: wir hatten im Oktober 2004 in Karsbad zusammen den CZ-FS gemacht. Er hat nun Post bekommen: MPU oder NU...

Er hat sich daraufhin an unseren bekannten Vermittler in Dresden gewendet. Da wir kostenlose rechtliche Unterstützung bei Problemen mit der CZ-FE zugesagt bekommen hatten ist nun ein uns bekannter Anwalt in Dresden zuständig.

Bin mal gespannt was da raus kommt, wahrscheinlich wohl nicht Neues sad.gif

Ich werde auf dem Laufendem gehalten und berichte wenn es sich lohnen sollte... ph34r.gif
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Medusa
Beitrag 07.03.2005, 16:59
Beitrag #394


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Zitat (Filli @ 07.03.2005, 12:46)
Die Polizisten meinten es sei Fahren ohne Fahrerlaubnis, da ich mein Wohnsitz in Deutschland hatte. Ich sagte ihnen das das zu Prüfen Aufgabe der ausstellenden behörde sei. das Interessierte sie nicht. da ich hier gemeldet bin und ich keinen Antrag hier zur Wiedererteilung gestellt habe, kann das kein gültiger Führerschein sein.

Angenommen, er hätte die FE dabeigehabt. Wer haftet dann eigentlich für die entstehenden Taxi etc. Kosten bei solchen Fehlentscheidungen?
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 17:14
Beitrag #395


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In diesem Fall kann man durchaus mal über einen Amtshaftungsanspruch nachdenken.

@gerri

Gibt´s was Neues aus Münster? think.gif


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Perplex
Beitrag 07.03.2005, 17:21
Beitrag #396


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Ich war heute bei der Fahrerlaubnisbehörde in Berlin & habe Akteneinsicht genommen. book.gif

Jeder hat das Recht dazu & sollte es auf jeden Fall tun. thumbup.gif

Die Dame dort hat mir in den 2 Stunden jede Frage beantwortet.
Ich war freundlich zu ihr & ging nicht mehr auf Konfrontationskurs. Ich konnte mich offen über das Eu-Urteil & die derzeitige Verfahrensweise in Deutschland unterhalten. cheers.gif

Sie sagte mir das sie bei aktuellen Verstößen (Unfall, Geschwindigkeit, Drogen & Alkohol) sofort eine Nutzungsuntersagung rausschickt. Ansonsten gibt sie eine Frist Von 2 Monaten für eine MPU. blink.gif wacko.gif


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gerri
Beitrag 07.03.2005, 17:22
Beitrag #397


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ja nicht direkt.habe heute noch mit strichacht telefoniert.der landrat hat ein sehr laues schreiben ans vg münster geschickt,und mein anwalt hat schon gleichzeitig wieder drauf geantwortet.joe meint auf jeden fall das wird noch etwas dauern.. aber wusstes du das in berlin bei einem gleichen fall das vg zugunsten des eu-fs besitzer entschieden hat.??


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Medusa
Beitrag 07.03.2005, 17:28
Beitrag #398


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Zitat (gerri @ 07.03.2005, 17:22)
.. aber wusstes du das in berlin bei einem gleichen fall das vg zugunsten des eu-fs besitzer entschieden hat.??

Quelle??
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gerri
Beitrag 07.03.2005, 17:30
Beitrag #399


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das hat mein anwalt leider nicht dabei geschrieben. joe hat sich auch gewundert,er meint aber das mein anwalt nicht die arbeit für die machen würde.. steht da echt drin,könnt ihr mir ruhig glauben


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michael_mk
Beitrag 07.03.2005, 17:36
Beitrag #400


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sehr schön,so kann es weiter gehen wenn es denn stimmt cool.gif
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 17:38
Beitrag #401


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Zumindestens eine Pressemitteilung existiert beim VG Berlin nicht. Da wäre ein Aktenzeichen hilfreich.


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Gast_usman_*
Beitrag 07.03.2005, 17:42
Beitrag #402





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Kann man nicht den in Deutschland entzogenen Führaschein in einem Eu Mitgliedsstadt neu ausstellen lassen?
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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 17:43
Beitrag #403


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@ Usman

Viel Spass beim Lesen!


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gerri
Beitrag 07.03.2005, 17:56
Beitrag #404


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das steht auch in meinem schreiben:

darin wird zunächst einmal deutlich,dass die nach dem 29.04.04 gestartete desinformationkampagne über die presseorgane nicht gefruchtet hat und die in der zweiten hälfte des kalenderjahres 2004 dann unternommenen versuch,die behörden der anderen eu-mitgliesstaaten zum wiederruf oder zur zurücknahme zu veranlassen aus rein praktischen gründen fehlgeschlagen sind.

da sieht man mal in welchem staat wir leben.. der uns versucht so zu verarschen.


das verwaltungsgericht der bundeshauptstadt berlin hat dieser praxix daher bereits eine absage erteilt und die dortige strassenverkehrsbehörde in einem durchaus vergleichbaren fall angewiesen,auf die anordnung des sofortvollzuges zu verzichten,die sich dann auch entsprechend einsichtig gezeigt hat.

und das stand auch noch drin.

mehr will ich hier nicht daraus schreiben..


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RA XDiver
Beitrag 07.03.2005, 18:03
Beitrag #405


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Ich hoffe, er hat wenigstens eine Fundstelle angegeben. Von bloßen Behauptungen zeigen sich Gerichte regelmäßig unbeeindruckt.

Und, bei allem Respekt für den Kollegen:

Mit juristischer Argumentation haben zumindest die vorgelegten Passagen nicht viel zu tun. Entweder er bezieht irgendwo in seinem Schreiben dazu auch Stellung, oder ich sehe schwarz für Dich. Reine Gesinnungsaufsätze interessieren bei Gericht niemand.


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michael_mk
Beitrag 07.03.2005, 18:08
Beitrag #406


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Zitat (XDiver @ 07.03.2005, 18:03)
Ich hoffe, er hat wenigstens eine Fundstelle angegeben. Von bloßen Behauptungen zeigen sich Gerichte regelmäßig unbeeindruckt.

Und, bei allem Respekt für den Kollegen:

Mit juristischer Argumentation haben zumindest die vorgelegten Passagen nicht viel zu tun. Entweder er bezieht irgendwo in seinem Schreiben dazu auch Stellung, oder ich sehe schwarz für Dich. Reine Gesinnungsaufsätze interessieren bei Gericht niemand.

so wie ich verstanden habe hat das gericht schon zugunsten des eu-führerschein besitzer endschieden think.gif
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gerri
Beitrag 07.03.2005, 18:08
Beitrag #407


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es ist überall anders eine quelle dabei..und das mit berlin wird er sich nicht aus dem finder gezogen haben.. ich bin sehr zufrieden mit ihm.. besser hätte man nicht schreiben können.. haben sogar zwei von deinen zukünftigen kollegen gesagt die schon mehrere jahre diesen job machen...


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Gast_usman_*
Beitrag 07.03.2005, 18:11
Beitrag #408





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Das habe ich schön gelesen danke

ich werde so wie es zur zeit aussieht min. 5 Jahre nicht in D leben und möchte nicht noch mal Geld für einen Führerschein ausgeben da mein Führerschein ja im Rest der Eu - Mitgliedsstatten uneingeschränkt gültig wäre wenn ich mein Führerschein in meinen Händen hätte wie kann man das zurecht biegen das ein andere Mitgliedsstatt diesen wider ausstellt ?
meine sperre läuft am 11.05 aus
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strichachtdoktor
Beitrag 07.03.2005, 18:19
Beitrag #409


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Hallo,
als "lau" wuerde ich das Schreiben der FEB ans VG nicht unbedingt bezeichnen, eher als einen typischen Fall von behoerdlicher Standardargumentation, wie man sie in den Faellen halt so antrifft, wenn die Behoerde der Meinung ist, der Antrag gem. §80 VwVG sei abzulehnen:
- oeffentliches Interesse an einer NU ueberwiegt
- EU-FEB hat ohne Pruefung der vorangegangenen Verfahren erteilt usw.

Es wurde ausdruecklich verneint, auf §28 Absatz 4 FeV abzustellen, man habe keine andere Moeglichkeit als eine NU gesehen, dem §3StVG i.V.m. §46FeV Geltung zu verschaffen.

Der RA von Gerri (Ja, DER Anwalt wink.gif !) hat in seinem Antwortschreiben auf diese eine Berliner VG-Entscheidung angesprochen - die er zu meiner Verwunderung tatsaechlich nicht mit Aktenzeichen benannt hat, wie das eigentlich ueblich ist - indem die suspensive (aufschiebende) Wirkung des Widerspruchs gegen die NU betont und bestaetigt wurde.

Bei Gerri kommt erschwerend hinzu, dass er mit 30 oder ueber 30km/h geblitzt wurde. Was die Behoerde natuerlich genutzt hat, darauf hinzuweisen, dass er keineswegs unauffaellig am Strassenverkehr teilnimmt, wie er es behauptet hat ...
Nun reicht das alleine zwar keinesfalls aus, eine NU zu begruenden. Ich will nicht sagen, dass das jedem passieren kann. Aber es ist zumindest nicht mit Fuehrerscheinentzug bedroht - zumal es ausserhalb einer g.O. war. Aber sie nutzen halt alles ...

Gruss, Joe


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Natrix20
Beitrag 07.03.2005, 18:28
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VG München
Hallo,
sind ja interessante Neuigkeiten,
ich stelle nochmals den Link zum Urteil des VG München hier rein vom 13.01.2005, ich habe es nochmals durchgelesen und darin steht auch, das dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Ich denke dieses Jahr gehts wohl in die heisse Phase vor den Gerichten.
Gruss Natrix
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 04:49