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#751
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 12.03.2005, 20:06) Aber grundsaetzlich ein insgesamt interessanter Gedanke - ich koennte mir vorstellen, dass das auch so geplant ist. Wie jetzt? MPU im Ausland oder Erteilung der neuen Fahrerlaubnis. ![]() -------------------- (\_/)
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#752
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Diesen Gedanken finde ich interessant:
Zitat Dann muss nämlich Tschechien eine Lösung anbieten, um eine überall gültige Fahrerlaubnis auszustellen. Wer in Tschechien (oder woanders) gemeldet ist, der kann ja keine deutsche Loesung "empfangen", oder ?! Ich meine, die ganze Chose muss ja auch irgendwie praktikabel sein. Wer im freien Europa auf einer Autobahn nach Deutschland einreist, der macht sich ja strafbar, wenn sein Fuehrerschein nicht in D gueltig ist. Anhalten kann er aber auch nicht. Doch er hat natuerlich das Recht auf der EU-auslaendischen Autobahn bis zur Grenze zu fahren, denn eine Befugniss haetten die Deutschen nicht, das zu untersagen ... ![]() Also muss sich das ausstellende Land etwas - im Einvernehmen mit den Deutschen - einfallen lassen. Das wird dann zwar letztendlich wahrscheinlich, wie von Andreas prophezeit, auf eine europaeische MPU-Loesung hinauslaufen, aber ich glaube nicht, dass diejenigen, die da jetzt schon die EU-Karte in der Hand halten, irgendwie hineinzuzwingen sind. Schon gar nicht, wenn die 185-Tage-Regelung erfuellt wurde. Dann war naemlich niemand anderer zustaendig als die FEB, in dessen Land man gemeldet war ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Beitrag
#753
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@Andreas
Wieso das denn : Wie bereits /8Doktor sagte, ist die reines Wunschdenken. Die Realität wird vermutlich anders aussehen. Nach der geplanten 3. EU-Führerscheinrichtlinie dürfte dann CZ einen neuen FS überhaupt nicht erteilen, wenn in D ein FS-Entzug vorliegt. Dies würde dann auch nach Ablauf einer evtl. gerichtlichen Sperrfrist so sein. Aber gerade das hat der EUGH im Fall Kapper doch verneint ! Nach Sperrfrist darf jeder Staat erteilen. |
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#754
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Das Urteil vom 29.04 bezog bzw. bezieht sich auf aktuelle, angewandte nationale Regelungen in Konfrontation mit EU-Recht.
Wenn nun die EU-Länder gemeinsame Regelungen beschließen und hierbei den Erwerb von FE innerhalb der EU regeln, sieht die Sache wiederum anders aus. Hier müßte dann erneut angesetzt werden... -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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Gast_Guest_* |
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Beitrag
#755
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10 Jahre nach Entzug der Fahrerlaubnis (Strafrechtlich) geht jemand ins EU-Nachbarland und begründet da seinen Wohnsitz.
Macht auch da seinen FÜ. Nach weiteren 4 Jahren kommt dieser Jemand zurück und wohnt wieder hier. Jetzt währe er hier noch 1 Jahr MPU pflichtig. Jetzt macht er die MPU nicht,und kriegt eine NU. Wie lange ist die NU gültig ??? 1 Jahr ? 15 Jahre ? oder bis zur nächsten positiven MPU ??? Da spielt doch kein EUGH mehr mit. |
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#756
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 8784 Beigetreten: 20.02.2004 Wohnort: Im tiefsten Taunus Mitglieds-Nr.: 1918 ![]() |
Aus diesem Grund, so denke ich, werden sich die zuständigen Behörden und Institutionen der EU zu einer gemeinsamen Lösung durchringen (müssen). Die ersten Ansätze sind ja schon erkennbar (neue EU-Einheitliche FE, zentrale Ahndung von Buß- und Strafsachen ab einem Grenzbetrag, geplantes EU-FE Zentralregister etc.).
In welche Richtung das geht ist schwer zu sagen, aber ich bezweifle, daß das Modell einer EU-einheitlichen Eignungsprüfung gänzlich vom Tisch ist... -------------------- Rücksicht ist keine Feigheit und Leichtsinn kein Mut Take me for what i'm worth freedom is just another word for nothing left to loose spread your wings for New Orleans, Kentucky bluebird, fly away
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#757
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Guest @ 12.03.2005, 23:26) Wie lange ist die NU gültig ??? 1 Jahr ? 15 Jahre ? oder bis zur nächsten positiven MPU ??? An sich ist die Geltung der NU nicht zeitlich begrenzt; aber natürlich kann man deren Aufhebung beantragen bzw. einen Antrag auf Wiedererteilung stellen. Und das kann nach einem Jahr geschehen, dann ist ein Verwertungsverbot für die alten Sachen da. -------------------- |
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#758
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat Und das kann nach einem Jahr geschehen, dann ist ein Verwertungsverbot für die alten Sachen da. Wie bitte ??? ![]() Angenommen ich werd jetzt morgen kontrolliert -> Weitergabe der Peronalien an die FEB -> MPU-Anordnung -> mach ich nicht -> Nutzungsuntersagung -> also der momentan gängige Weg der deutschen Behörden. Und dann nach einem Jahr beantrag ich die Aufhebung der NU und kann einfach wieder mit meinem CZ-FS fahren ???? Und Verwertungsverbot für welche "alten Sachen" ??? Wie kommst du da auf EIN Jahr Und meinst du mit Antrag auf Wiedererteilung ne deutsche FE ??? Nützt ja auch nix - dann hab ich das gleiche Prozedere mit der MPU ja wieder. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#759
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Das sehe ich ganz anders.
Da Deutschland nur die Eigene MPU anerkennt,hiese das im Umkehrschlus, das jedes Land seine eigene Prüfung,die Eignung betrefend,anordnet. Da könt ich doch gleich den FÜ machen,das wäre einfacher und ginge schneller. Aber ich muß ja keinen mehr machen.Umschreiben muß ich auch nicht. Und anerkannt muß er werden,ohne Formalität. Im Sinne der gegenseitigen Anerkennung. Wenn es nicht erlaubt sein soll und auch so bleiben wird,das auf einen durchreisendem EU Bürger die deutsche Fahrerlaubnisverordnung angewendet wird,ohne Akuten Vorfall,nur aufgrund von Vortaten vor Erteilung des FÜ, so wird man es im Zuge der Gleichbehandlung (Reisefreiheit,Niederlasungsfreiheit, etc. ) auf hier lebende EU FÜ Besitzer auch nicht anwenden können. Das sieht der EUGH ganz eng. Ich glaube auch nicht,das Deutschland die MPU exportiert.Viele Mitgliedsstaaten,haben kein Punktesystem,da Spricht der Richter Recht. Und da wo ich mir einen FÜ Kaufen kann,kann ich mir die dazugehörige MPU auch kaufen. Die MPU ist eine Dienstleistung.Und wir haben ein EU Gesetz,das die Dienstleistungsfreiheit garantiert. Und Deutschland kann das alleinige MPU Monopol nicht für sich in anspruch nehmen. Ihr macht dann die MPU bei mir in Portugal und dann den FÜ bei einem Freund im Osten oder so. So wie Deutschland sich das vorstellt wird das nichts.Da sitzen 24 Komisionen am Tisch und sollen sich über eine Entziehung des gemeinsamen EU FÜ einigen,wobei einzig und allein die Deutschen ihr System des Eignungszweifels vorbringen. Kein EU Land läst einem seiner Bürger sich von uns die Fahrerlaubnis entziehen. Aufgrund von Eignungszweifeln. Ein Grieche will zurück in seine Heimat.Aber wir haben bei ihm Eignungszweifel und haben seine Fahrerlaubnis noch 13 Jahre fest im Griff. Glaubt hier jemand ,der Griechische Staat würde sich das bieten lassen. Das wird alles nichts. |
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#760
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Zitat (Roland @ 13.03.2005, 00:36) Zitat Und das kann nach einem Jahr geschehen, dann ist ein Verwertungsverbot für die alten Sachen da. Wie bitte ??? ![]() Angenommen ich werd jetzt morgen kontrolliert -> Weitergabe der Peronalien an die FEB -> MPU-Anordnung -> mach ich nicht -> Nutzungsuntersagung -> also der momentan gängige Weg der deutschen Behörden. Und dann nach einem Jahr beantrag ich die Aufhebung der NU und kann einfach wieder mit meinem CZ-FS fahren ???? Und meinst du mit Antrag auf Wiedererteilung ne deutsche FE ??? Nützt ja auch nix - dann hab ich das gleiche Prozedere mit der MPU ja wieder. Ja, ich meine selbstverständlich einen Antrag auf Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis. Und wieso hast du den ganzen Quatsch wieder, wenn doch nun ein Verwertungsverbot besteht? Ob du einfach mit deinem CZ-Führerschein fahren darfst, könnte man zu deinen Gunsten ja mit dem EuGH-Urteil mit "warum eigentlich nicht?" beantworten. Denn dieser Fall (Ablauf der Sperrfrist ohne MPU-Aufforderung) ist ja im Prinzip entschieden worden. Nach 15 Jahren besteht zwischen beiden Fällen ja kein Unterschied mehr, sonst wäre das Verwertungsverbot umgangen. Das mit dem einen Jahr war eine Antwort auf die Frage, die ich ich zitiert habe: das betraf den Fall, daß von den 15 Jahren schon 14 rum waren. Hoffentlich hast du das nicht mißverstanden. -------------------- |
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#761
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Zitat Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern. Wenn man sich unsere Ueberlegungen so anschaut, dann ist dieser Generalanwalt doch ein weiser Mann ... OK, wir sind (meist) Laien - aber am Ende der meisten Ideen steht das Ende einer gemeinsamen Fuehrerscheinreglung. Ist doch komisch oder ?! Und alles nur, weil Deutschland seinen Faden durchspinnen will ... ![]() GN8 - und noch viele gute Ideen ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#762
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(Doppelte Antwort gelöscht)
Der Beitrag wurde von Medusa bearbeitet: 13.03.2005, 01:01 |
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#763
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Zitat Das mit dem einen Jahr war eine Antwort auf die Frage, die ich ich zitiert habe: das betraf den Fall, daß von den 15 Jahren schon 14 rum waren. Hoffentlich hast du das nicht mißverstanden. DOCH ![]() Asche auf mein Haupt -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#764
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Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch
Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort. Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ????? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#765
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Man oh man es ist so wie es ist. Da kann jeder schreiben was er will, Der /acht hat vollkommen recht. Ihr wollt oder könnt das nicht verstehen. Solange hier eine MPU in Germany angesagt ist, könnt ihr machen was ihr wolt. Ist doch ganz einfach, ihr könnt im Europ. Ausland eine FE beantragen, und auch bekommen. Nur wenn hier eine NU ausgesprochen wird, dann gilt die hier zu lande. Alles andere wird dann die FELB-Behörde anordnen. Und da macht kein RA und kein Vatikan was dran. Es sind hier Gesetze, und die werden so schnell nicht ausgehebelt. Also was bleibt, die gesetzlichen Fristen abzuwarten, oder dem Gesetzgeber beweissen ich habe mich geändert. Und was sagt mir das ich muss beweissen, und nicht andersrum. Wollte mich da nicht groß machen, aber anders rum geht es z.Z nicht. Auch nicht was /8 gemacht hat. Kann man (meine die Behörde) schnell nachvollziehen. Wie gesagt wie man das auch immer versucht, kan ja gehen. Wenn das alles so gehen würde, /8 warum vermeidest Du z.B am Wochenende zu fahren. Ich kann doch fahren, wenn alles rechtens ist, wenn ich will. Da würde ich mir überhaupt keine Gedanken machen, und muss das nicht rausfordern wie bei Deinen Postings zu lesen ist. Also entweder oder. Ist meine Meinung, und mache mich nicht runter, so war das nicht gemeint. Wie gesagt, dann wenn bei Dir alles stimmt, dann fahre nicht mit Angst rum. Denn wenn das so wäre, bisst Du wieder ein Kanditat für den Psych. und der würde Dir das nachweissen können.
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#766
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Zitat (Roland @ 13.03.2005, 00:56) Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort. Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ????? Nach weiteren drei Jahren besteht dann ein Verwertungsverbot. -------------------- |
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Zitat (Lexus @ 13.03.2005, 10:06) Zitat (Roland @ 13.03.2005, 00:56) Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort. Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ????? Nach weiteren drei Jahren besteht dann ein Verwertungsverbot. Bisher ging ich von einem Neustart der Tilgungsfrist aus, analog zu einem nicht zurückgezogenem FS Antrag. @XDiver, @Andreas, Mr. T seht ihr das genauso mit dem Verwertungsverbot, und das eine NU nicht als Negativeintrag und "Neustartgrund" für die Tilgungszeit gesehen werden kann? |
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#768
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@Medusa
wieso so mißtrauisch? Überleg doch mal folgendes: A hätte eigentlich MPU machen müssen, hat er aber nicht, hat auch keinen EU-Führerschein. Er beantragt nach 16 Jahren eine FE - bekommt er ohne weiteres, da alles getilgt ist und insofern ein Verwertungsverbot besteht. B hätte auch MPU machen müssen, hat er auch nicht, hat aber einen EU-Führerschein. Er wird niemals kontrolliert. Nach 16 Jahren entsorgt er den EU-Führerschein und beantragt in D einen neuen - bekommt er ohne weiteres, da alles getilgt ist und insofern ein Verwertungsverbot besteht. C hätte auch MPU machen müssen, hat er aber auch nicht, hat aber einen EU-Führerschein und wird kontrolliert und erhält eine Nutzungsuntersagung. Nach ebenfalls 16 Jahren beantragt auch er nach Entsorgung seines EU-Führerscheins eine deutsche FE - die soll er im Gegensatz zu den beiden anderen nicht bekommen??? -------------------- |
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#769
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Zitat (Lexus @ 13.03.2005, 11:14) @Medusa wieso so mißtrauisch? Nicht gegen Dich, bitte nicht mißverstehen. Kenne natürlich auch Deine Webseite und Deinen "Job". Bin nur "etwas" überrascht - bisher habe ich mir die wüstesten Konstruktionen, incl. rechtzeitiger Rückgabe der FE vor NU, überlegt, nur um die Tilgungsfrist nicht neu anlaufen zu lassen. Deshalb wüßte ich gerne was die "MPU" Fraktion dazu sagt. |
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#770
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Hi Medusa,
ich sehe das ähnlich wie Lexus. Du musst von uns nicht immer das Übelste annehmen ![]() Wie ich bereits irgendwo weiter vorne mal erwähnte, beziehen sich m.E. die Tilgungshemmungen auf den Fall, dass eine deutsche FE versagt wurde und der Antrag auf Neuerteilung abgewiesen wurde. Eine EU-FE dürfte m.E. keine Tilgungshemmung auslösen. Nimmt man das Beispiel von Lexus, könnte man über eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG nachdenken (aber bitte nur in diesem speziellen Beispiel. Daraus soll keine Grundsatzdiskussion entstehen ![]() -------------------- |
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#771
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Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#772
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (XDiver @ 13.03.2005, 11:49) Hi Medusa, ich sehe das ähnlich wie Lexus. Du musst von uns nicht immer das Übelste annehmen ![]() Hi XDiver, nicht von Euch sondern vom Verwaltungsrecht ![]() Die Info zur Tilgungsfrist ist natürlich sehr positiv. Zumindest für Leute, bei denen das Ende der Tilgungsfrist nicht mehr weit entfernt ist. Eine NU würde sich demnach als "Fahrpause" auswirken. |
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#773
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 11:57) Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG. Als juristischer Laie stehe ich nun mit einem großen "?" da .. Liefe dies also auch auf einen Prozeß raus? Und was ist, wenn im VZR eh nichts mehr steht .. ? Sorry für ![]() |
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#774
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 11:57) Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG. Wieso ist eine Nutzungsuntersagung eine vollziehbare Entziehung, ein Widerruf oder eine Rücknahme? Nr. 6 meint doch ganz eindeutig den Verlust der FE. Schon weil diese drei Maßnahmen von einer deutschen Behörde nur auf eine deutsche FE angewendet werden können, kann eine Nutzungsuntersagung dem nicht gleichgesetzt werden. Übrigens: müßte hier eine Eintragung erfolgen, brauchte man den Führerscbein ja nicht einzuziehen, weil die Untersagung dann von jedem Streifenpolizisten über Funk abgefragt werden könnte. Hier kommt doch keine Eintragung in Betracht, sondern höchstens ein Vermerk auf dem ausländischen Führerschein oder seine Einziehung und Rücksendung an die ausländische Behörde, wenn er nicht beschreibbar ist. -------------------- |
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#775
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Nachtrag:
Auch § 29 Abs. 5 hilft hier weiter: Dort wird der Beginn der Tilgungsfrist abweichend vom Normalfall für ganz bestimmte Fälle geregelt: Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung Sperre Verzicht und bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen. Von anderen Beschränkungen ist da nicht die Rede. Wieso? Weil sie nicht im Register stehen. -------------------- |
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#776
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Die Rechtsgrundlage für eine NU ist doch § 46 FeV.
Abs.5 sagt: Zitat Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Deshalb wird die NU im VZR eingetragen. Zitat Hier kommt doch keine Eintragung in Betracht, sondern höchstens ein Vermerk auf dem ausländischen Führerschein oder seine Einziehung und Rücksendung an die ausländische Behörde, wenn er nicht beschreibbar ist. @Lexus Nach § 47 Abs. 2 FeV ist ein EU-FS nach Entziehung abzuliefern und von der FSST über das KBA an die ausstellende Behörde zurückzusenden. Eingetragen werden auf EU-FS (wenn möglich) nur Beschränkungen und Auflagen. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#777
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Nochmals nein!
Es ist ausdrücklich geregelt, daß die Eintragung einer Nutzngsuntersagung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht im VZR, sondern nur im örtlichen FE-Register erfolgt (§ 57 FeV versus § 58 FeV). Und die Eintragungen im örtlichen FE-Register haben keine tilgungshemmende Wirkung. -------------------- |
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Gast_ohnnie Walker_* |
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#778
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Zitat (XDiver @ 12.03.2005, 12:23) Die hier bereits viel zitierte EU-FS-RiLi ermöglicht es den Mitgliedsstaaten nunmal, durch nationale Maßnahmen betreffend der Eignung das Führen von Fahrzeugen im Inland zu reglementieren. . @ XDiver Das Kapper Urteil informiert in den RN 70 bis 77 welche nationalen Maßnahmen noch und in welcher Weise anzuwenden sind. Das EU-Kapper-Urteil ist die höchstrichterliche Auslegung der Richtlinie, die expliziet in RN 70-77, § 28 und in der Folge § 46 obsoletiert. Ob es in Dein Bild der verbliebenen nationalen Deutungshoheit über nachrangige nationale Gesetze passt oder nicht. |
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#779
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Eine Eintragung im VZR wäre im übrigen angesichts des glasklaren Wortlauts des § 50 Abs. 2 StVG auch gar nicht von der Ermächtigungsnorm des § 50 Abs. 1 StVG gedeckt.
Und um die Sache etwas zu vereinfachen: Selbst wenn fehlerhafterweise eine Eintragung einer Nutzungsuntersagung erfolgen würde, würde dies noch lange nicht eine Tilgungshemmung auslösen, weil davon nirgendwo etwas steht. -------------------- |
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#780
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Dann darf ja auch die Verurteilung wegen §§ 316 oder 315c StGB nicht im VZR eingetragen werden, wenn der Verurteilte "nur" im Besitz einer EU-FE ist.
![]() § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG passt ja nicht: Zitat rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, § 69b Abs. 1 StGB spricht ja auch von einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Oder lese ich da etwas falsch. Ist die Entziehung eines Gerichtes mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen etwas anderes als die Entziehung der FE durch eine FSST, wobei bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt?. -------------------- Gruß Mr.T
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Beitrag
#781
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Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 13:12) Nach § 47 Abs. 2 FeV ist ein EU-FS nach Entziehung abzuliefern und von der FSST über das KBA an die ausstellende Behörde zurückzusenden. Eingetragen werden auf EU-FS (wenn möglich) nur Beschränkungen und Auflagen. Mr. T. - irgendwie bringst du alles durcheinander. Die Rücksendung entzogener Führerscheine an die ausländische ausstellende Behöre bezieht sich auf die Fälle, in denen jemand mit Wohnsitz im Inland seinen ausländischen Führerschein in einen inländischen umgetauscht hat. Eine Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ist überhaupt nicht möglich, da D nicht den ausländischen Hoheitsakt zurücknehmen kann. Zitat Begründung zu § 47 FeV Abs. 2 - BRDrucks 443/98, S. 294:
"... Die Rücksendung des ausländischen Führerscheins beruht auf Art. 8 Abs- 2 der Führerscheinrichtlinie, wonach der Wohnsitzmitgliedsstaat die Fahrerlaubnis aus dem anderen Mitgliedsstaat im Falle des Entzuges (damit ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint, sondern der Einzug des Führerscheins, Anm. Lexus) und ähnlicher Entscheidungen "umtauschen" kann. Zum Umtausch gehört nch Art. 8 Abs. 3 stets auch die Rücksendung des betreffenden Führerscheins. Damit sollen auch die Behörden des ausstellenden Staates über die Entscheidung im neuen Wohnsitzstaat informiert werden." -------------------- |
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#782
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 14:09) Dann darf ja auch die Verurteilung wegen §§ 316 oder 315c StGB nicht im VZR eingetragen werden, wenn der Verurteilte "nur" im Besitz einer EU-FE ist. ![]() § 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG passt ja nicht: Zitat rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen, § 69b Abs. 1 StGB spricht ja auch von einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Oder lese ich da etwas falsch. Ist die Entziehung eines Gerichtes mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen etwas anderes als die Entziehung der FE durch eine FSST, wobei bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt?. Von § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG hältst du wohl nichts? Zitat rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten, Da wird nicht zwischen In- und Ausländern oder inländischer oder ausländischer Fahrerlaubnis unterschieden. -------------------- |
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#783
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sagt mal,gibt es nicht ein gesetz oder wenigstens eine chance(ermessen des strassenverkehrsamtes) das ich meinen fs trotz nu für berufliche zwecke nutzen darf.? das war bei einem mitarbeiter auch so,der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...?
-------------------- Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
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#784
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:40) der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...? Ich will dir nicht jeglichen Wind aus den Segeln nehmen aber das ist imho höchst unwahrscheinlich. Ausserdem wüsste ich nicht mit welchem Gesetz sowas vereinbar wäre. Und wie will man denn garantieren dass du auch nur zur Arbeit und zurück fährst - mit GPS Einrichtung ? ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört.
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Zitat mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört. Na ich weiss auch nicht - wo hast du denn das "gehört"? Ich versteh ja deinen Frust nach einer NU und wenn dann noch der Job dran hängt ist's erst recht ärgerlich aber ich würd mich jetzt nicht an sowas klammern -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#787
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:40) sagt mal,gibt es nicht ein gesetz oder wenigstens eine chance(ermessen des strassenverkehrsamtes) das ich meinen fs trotz nu für berufliche zwecke nutzen darf.? das war bei einem mitarbeiter auch so,der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...? Ja, es gibt eine Möglichkeit! Eine Ausnahmegenehmigung wenn Du behindert bist, auf dem Land wohnst & kein Telebus zur verfügung steht. ![]() -------------------- (\_/)
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naja das strassenverkehrsamt weiss schliesslich schon anderthalb jahre das ich einen eu fs habe..wenn ich also so eine grosse gefahr für die allgemeinheit wäre dann hätten die mir bestimmt nicht noch drei monate die frist verlängerung zur mpu beibringung gestattet..
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Zitat naja das strassenverkehrsamt weiss schliesslich schon anderthalb jahre das ich einen eu fs habe. Ich würde es etwas anders formulieren. Wenn die das schon eineinhalb Jahre wüssten dann hättest du doch deine MPU-Anordnung und auch deine daraus resultierende NU schon vor eineinhalb Jahren bekommen oder ? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:47) mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört. Es tut mir natürlich sehr Leid mit Deiner Nutzungsuntersagung. Mir droht es am 22.April auch. Hast Du mal ernsthaft über eine MPU nachgedacht? ![]() -------------------- (\_/)
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nein im november 04 habe ich die mpu aufforderung bekommen. davor war ich wegen fahren ohne gültigen fs vor gericht. und da hat das strassenverkehrsamt verloren..
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habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen..
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:13) habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen.. Bei mir in Berlin kostet die MPU ca. 360,- Euro + ein Beratungsgespräch für 80,- Euro. ![]() -------------------- (\_/)
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ich meine ob wir das nicht mit der mpu umsonst machen,was ist denn wenn der eugh zu unse´ren gunsten entscheidet. und mit den 350 euro ist es doch nicht getan.. blut abnehmen urin proben,und du hast keine gewährleistung das du die mpu schaffst. und für mich wären das min. 7 monate blut teste..
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:24) ich meine ob wir das nicht mit der mpu umsonst machen,was ist denn wenn der eugh zu unse´ren gunsten entscheidet. und mit den 350 euro ist es doch nicht getan.. blut abnehmen urin proben,und du hast keine gewährleistung das du die mpu schaffst. und für mich wären das min. 7 monate blut teste.. Die Frage ist eher wann der EuGH entscheidet und wie die Zeit bis dahin überbrücken. Wenn Du nur Dir das MPU Ergebnis schicken läßt hast Du doch "außer" der Kohle nichts zu verlieren .. |
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:13) habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen.. OK, nach geltendem Recht mußt Du eine MPU nicht machen, aber praktisch darfst Du ca. 2 - 3 Jahre nicht fahren. Du mußt nur für Dich abwägen was günstiger für Dich ist: 450,- Euro umsonst ausgeben oder später Schadensersatz von Deutschland fordern. Das Geld für die MPU kannst Du auf keinen Fall zurück bekommen, weil die MPU ja "freiwillig" ist. Du könntest alle Taxiquittungen aufheben & geltend machen. Du musst allerdings die Notwendigkeit jeder einzelnen Fahrt nachweisen. Es gibt auch die Möglichkeit einen Arbeitsvertrag nachzuweisen über sagen wir mal 5000,- Euro im Monat. Den kannst Du dann allerdings, wegen fehlender Fahrerlaubnis, nicht einhalten. ![]() Für das alles gibt es leider keine Garantie. -------------------- (\_/)
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ja wenn ich jetzt vorm vg scheitern sollte dann werde ich mich mit meinem anwalt besprechen,ob ich nicht die mpu machen sollte und mich mit dem strassenverkehrsamt in verbindung setzte ob nicht die möglichkeit besteht solange den fs zu behalten..vielleicht machen die das ja....
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Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:51) ja wenn ich jetzt vorm vg scheitern sollte dann werde ich mich mit meinem anwalt besprechen,ob ich nicht die mpu machen sollte und mich mit dem strassenverkehrsamt in verbindung setzte ob nicht die möglichkeit besteht solange den fs zu behalten..vielleicht machen die das ja.... Genau, geh' mal hin zur Fahrerlaubnisbehörde & sei ganz freundlich! ![]() Mach von Deinem Recht Gebrauch Deine Akte zu lesen (evtl.auch Kopien). Nimm Dir mindesten 2 Stunden Zeit. Stell Fragen, die werden Dir bestimmt helfen! Du findest bestimmt Sachen in Deiner Akte von denen Du keine Ahnung hast! ![]() -------------------- (\_/)
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@Gerri
Informier Dich über die MPU übers Internet, Bücher oder Programme! Mach Dich mit dem Schwachsinn der Psychos vertraut & lerne lügen! Auf jede Frage die kommen könnte mußt Du die richtige Antwort wissen. Frage die Frauen bei der Führerscheinbehörde! ![]() Werde einfach mal ![]() -------------------- (\_/)
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#800
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Um nochmal zum Thema zu kommen --> Es hies in einem Posting, ein Führerschein bleibt solange erhalten, bis die berüchtigte 2 Jahres Frist vorbei ist. D.h. Es besteht in diesen 2 Jahren noch ein Führerschein und die Person darf bekanntlich keine 2 besitzen. Also fallen ja schonmal alle EU-FS Besitzer durch die in dieser Frist einen FS gemacht haben.. Desweiteren fallen meiner Ansicht nach alle EU-FS Besitzer durch die bereits eine negative MPU bzw. einer Anordnung zur MPU nicht gefolgt sind bzw. diese negative MPU nicht abgegeben haben auch durch... Denn das STVA hat ja in diesen Fällen berechtigte Zweifel. Im Falle Kapper war auch keine zuvor negative Begutachtung der Fall. Schlussfolgerung ist diese --> Personen mit bereits negativer bzw. nicht abgegebener MPU (diese ist desgleichen negativ) können den Fall Kapper nicht auf sich beziehen. Wenn die 2 Jahres Frist noch nicht abgelaufen ist, seit Entzug, besteht auch in diesem Fall noch ein Führerschein aber keine Fahrerlaubnis. Wer in dieser Frist einen FS gemacht hat, hat diesen zu 100% unrechtmäßig, da keine 2 Führerscheine gültig bzw erworben werden dürfen.
So nun zum Thema 2 Jahres Frist: Wer innerhalb der 2 Jahre nacht Entzug eine FE beantragt muss keine Prüfung ablegen, nach den 2 Jahren muss diese komplett neu gemacht werden. Daraus folgt erst nach diesen 2 Jahren bestand kein Führerschein mehr und die Person war in der Lage einen neuen Führerschein zu erwerben. Die Angaben auf dem CZ Führerschein (welcher übrigens in Österreich hergestellt wird) müssen folgende Merkmale beinhalten: - Name, Wohnort, Geburtsdatum und -Ort des Erwerbers - Klassen welche er berechtigt ist zu führen - Ausstellungsdatum - Ausstelungsort - Gültigkeitsdauer - Ident Nummer - Scheckkartenformat Die persoenlichen Daten müssen deckungsgleich mit dem Personalausweis sein, falls nicht ist der FS ungueltig Ein Scheinwohnsitz ist meiner Meinung nach schlechter wie der wirkliche Wohnsitz, da in diesem Falle eine Anklage bzw Entziehung wegen falscher Angaben rechtsgemaess ist. mfg -------------------- Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht. (StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3) |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 02:36 |