... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

23 Seiten V  « < 15 16 17 18 19 > »   
Closed TopicStart new topic
> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
strichachtdoktor
Beitrag 13.03.2005, 00:51
Beitrag #761


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.


Wenn man sich unsere Ueberlegungen so anschaut, dann ist dieser Generalanwalt doch ein weiser Mann ...
OK, wir sind (meist) Laien - aber am Ende der meisten Ideen steht das Ende einer gemeinsamen Fuehrerscheinreglung. Ist doch komisch oder ?!

Und alles nur, weil Deutschland seinen Faden durchspinnen will ...
wink.gif

GN8 - und noch viele gute Ideen cool.gif


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 00:51
Beitrag #762


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



(Doppelte Antwort gelöscht)

Der Beitrag wurde von Medusa bearbeitet: 13.03.2005, 01:01
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Roland
Beitrag 13.03.2005, 00:53
Beitrag #763


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 350
Beigetreten: 04.02.2005
Wohnort: Bavaria
Mitglieds-Nr.: 8210



Zitat
Das mit dem einen Jahr war eine Antwort auf die Frage, die ich ich zitiert habe: das betraf den Fall, daß von den 15 Jahren schon 14 rum waren. Hoffentlich hast du das nicht mißverstanden.


DOCH blushing.gif
Asche auf mein Haupt


--------------------
Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Roland
Beitrag 13.03.2005, 00:56
Beitrag #764


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 350
Beigetreten: 04.02.2005
Wohnort: Bavaria
Mitglieds-Nr.: 8210



Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch
Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort.

Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ?????


--------------------
Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_Guest._*
Beitrag 13.03.2005, 03:52
Beitrag #765





Guests






Man oh man es ist so wie es ist. Da kann jeder schreiben was er will, Der /acht hat vollkommen recht. Ihr wollt oder könnt das nicht verstehen. Solange hier eine MPU in Germany angesagt ist, könnt ihr machen was ihr wolt. Ist doch ganz einfach, ihr könnt im Europ. Ausland eine FE beantragen, und auch bekommen. Nur wenn hier eine NU ausgesprochen wird, dann gilt die hier zu lande. Alles andere wird dann die FELB-Behörde anordnen. Und da macht kein RA und kein Vatikan was dran. Es sind hier Gesetze, und die werden so schnell nicht ausgehebelt. Also was bleibt, die gesetzlichen Fristen abzuwarten, oder dem Gesetzgeber beweissen ich habe mich geändert. Und was sagt mir das ich muss beweissen, und nicht andersrum. Wollte mich da nicht groß machen, aber anders rum geht es z.Z nicht. Auch nicht was /8 gemacht hat. Kann man (meine die Behörde) schnell nachvollziehen. Wie gesagt wie man das auch immer versucht, kan ja gehen. Wenn das alles so gehen würde, /8 warum vermeidest Du z.B am Wochenende zu fahren. Ich kann doch fahren, wenn alles rechtens ist, wenn ich will. Da würde ich mir überhaupt keine Gedanken machen, und muss das nicht rausfordern wie bei Deinen Postings zu lesen ist. Also entweder oder. Ist meine Meinung, und mache mich nicht runter, so war das nicht gemeint. Wie gesagt, dann wenn bei Dir alles stimmt, dann fahre nicht mit Angst rum. Denn wenn das so wäre, bisst Du wieder ein Kanditat für den Psych. und der würde Dir das nachweissen können.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 10:06
Beitrag #766


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (Roland @ 13.03.2005, 00:56)
Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch
Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort.

Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ?????

Nach weiteren drei Jahren besteht dann ein Verwertungsverbot.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 10:56
Beitrag #767


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



Zitat (Lexus @ 13.03.2005, 10:06)
Zitat (Roland @ 13.03.2005, 00:56)
Aber eine Frage hätt ich dazu trotzdem noch
Vielleicht weiss ja Lexus oder irgendwer auch da ne Antwort.

Angenommen mein letztes aktenkundiges "Delikt" liegt nun schon 12 Jahre zurück -> ich bekomm nach ner Kontrolle und der weiteren Vorgehensweise ne NU. Läuft diese Tilgungsfrist dann ab dem Zeitpunkt der NU wieder von vorne los oder iss trotzdem alles nach weiteren 3 Jahren verjährt ?????

Nach weiteren drei Jahren besteht dann ein Verwertungsverbot.

Bisher ging ich von einem Neustart der Tilgungsfrist aus, analog zu einem nicht zurückgezogenem FS Antrag.

@XDiver, @Andreas, Mr. T

seht ihr das genauso mit dem Verwertungsverbot, und das eine NU nicht als Negativeintrag und "Neustartgrund" für die Tilgungszeit gesehen werden kann?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 11:14
Beitrag #768


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



@Medusa

wieso so mißtrauisch?

Überleg doch mal folgendes:

A hätte eigentlich MPU machen müssen, hat er aber nicht, hat auch keinen EU-Führerschein. Er beantragt nach 16 Jahren eine FE - bekommt er ohne weiteres, da alles getilgt ist und insofern ein Verwertungsverbot besteht.

B hätte auch MPU machen müssen, hat er auch nicht, hat aber einen EU-Führerschein.
Er wird niemals kontrolliert. Nach 16 Jahren entsorgt er den EU-Führerschein und beantragt in D einen neuen - bekommt er ohne weiteres, da alles getilgt ist und insofern ein Verwertungsverbot besteht.

C hätte auch MPU machen müssen, hat er aber auch nicht, hat aber einen EU-Führerschein und wird kontrolliert und erhält eine Nutzungsuntersagung. Nach ebenfalls 16 Jahren beantragt auch er nach Entsorgung seines EU-Führerscheins eine deutsche FE - die soll er im Gegensatz zu den beiden anderen nicht bekommen???


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 11:20
Beitrag #769


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



Zitat (Lexus @ 13.03.2005, 11:14)
@Medusa

wieso so mißtrauisch?

Nicht gegen Dich, bitte nicht mißverstehen. Kenne natürlich auch Deine Webseite und Deinen "Job". Bin nur "etwas" überrascht - bisher habe ich mir die wüstesten Konstruktionen, incl. rechtzeitiger Rückgabe der FE vor NU, überlegt, nur um die Tilgungsfrist nicht neu anlaufen zu lassen. Deshalb wüßte ich gerne was die "MPU" Fraktion dazu sagt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 13.03.2005, 11:49
Beitrag #770


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Hi Medusa,

ich sehe das ähnlich wie Lexus. Du musst von uns nicht immer das Übelste annehmen wink.gif .

Wie ich bereits irgendwo weiter vorne mal erwähnte, beziehen sich m.E. die Tilgungshemmungen auf den Fall, dass eine deutsche FE versagt wurde und der Antrag auf Neuerteilung abgewiesen wurde. Eine EU-FE dürfte m.E. keine Tilgungshemmung auslösen.

Nimmt man das Beispiel von Lexus, könnte man über eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG nachdenken (aber bitte nur in diesem speziellen Beispiel. Daraus soll keine Grundsatzdiskussion entstehen rolleyes.gif ).


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 13.03.2005, 11:57
Beitrag #771


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 12:03
Beitrag #772


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



Zitat (XDiver @ 13.03.2005, 11:49)
Hi Medusa,

ich sehe das ähnlich wie Lexus. Du musst von uns nicht immer das Übelste annehmen wink.gif .

Hi XDiver,

nicht von Euch sondern vom Verwaltungsrecht cool.gif

Die Info zur Tilgungsfrist ist natürlich sehr positiv. Zumindest für Leute, bei denen das Ende der Tilgungsfrist nicht mehr weit entfernt ist. Eine NU würde sich demnach als "Fahrpause" auswirken.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 12:06
Beitrag #773


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 11:57)
Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG.

Als juristischer Laie stehe ich nun mit einem großen "?" da .. Liefe dies also auch auf einen Prozeß raus? Und was ist, wenn im VZR eh nichts mehr steht .. ?

Sorry für offtopic.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 12:58
Beitrag #774


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 11:57)
Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG.

Wieso ist eine Nutzungsuntersagung eine vollziehbare Entziehung, ein Widerruf oder eine Rücknahme? Nr. 6 meint doch ganz eindeutig den Verlust der FE. Schon weil diese drei Maßnahmen von einer deutschen Behörde nur auf eine deutsche FE angewendet werden können, kann eine Nutzungsuntersagung dem nicht gleichgesetzt werden.

Übrigens: müßte hier eine Eintragung erfolgen, brauchte man den Führerscbein ja nicht einzuziehen, weil die Untersagung dann von jedem Streifenpolizisten über Funk abgefragt werden könnte.

Hier kommt doch keine Eintragung in Betracht, sondern höchstens ein Vermerk auf dem ausländischen Führerschein oder seine Einziehung und Rücksendung an die ausländische Behörde, wenn er nicht beschreibbar ist.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 13:10
Beitrag #775


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Nachtrag:
Auch § 29 Abs. 5 hilft hier weiter: Dort wird der Beginn der Tilgungsfrist abweichend vom Normalfall für ganz bestimmte Fälle geregelt:

Versagung und Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung
Sperre
Verzicht

und

bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen.

Von anderen Beschränkungen ist da nicht die Rede. Wieso? Weil sie nicht im Register stehen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 13.03.2005, 13:12
Beitrag #776


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Die Rechtsgrundlage für eine NU ist doch § 46 FeV.
Abs.5 sagt:
Zitat
Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Deshalb wird die NU im VZR eingetragen.

Zitat
Hier kommt doch keine Eintragung in Betracht, sondern höchstens ein Vermerk auf dem ausländischen Führerschein oder seine Einziehung und Rücksendung an die ausländische Behörde, wenn er nicht beschreibbar ist.

@Lexus
Nach § 47 Abs. 2 FeV ist ein EU-FS nach Entziehung abzuliefern und von der FSST über das KBA an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Eingetragen werden auf EU-FS (wenn möglich) nur Beschränkungen und Auflagen.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 13:26
Beitrag #777


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Nochmals nein!

Es ist ausdrücklich geregelt, daß die Eintragung einer Nutzngsuntersagung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht im VZR, sondern nur im örtlichen FE-Register erfolgt (§ 57 FeV versus § 58 FeV).

Und die Eintragungen im örtlichen FE-Register haben keine tilgungshemmende Wirkung.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Gast_ohnnie Walker_*
Beitrag 13.03.2005, 13:31
Beitrag #778





Guests






Zitat (XDiver @ 12.03.2005, 12:23)
Die hier bereits viel zitierte EU-FS-RiLi ermöglicht es den Mitgliedsstaaten nunmal, durch nationale Maßnahmen betreffend der Eignung das Führen von Fahrzeugen im Inland zu reglementieren.
.

@ XDiver

Das Kapper Urteil informiert in den RN 70 bis 77 welche nationalen Maßnahmen noch und in welcher Weise anzuwenden sind.

Das EU-Kapper-Urteil ist die höchstrichterliche Auslegung der Richtlinie, die expliziet in RN 70-77, § 28 und in der Folge § 46 obsoletiert.

Ob es in Dein Bild der verbliebenen nationalen Deutungshoheit über nachrangige nationale Gesetze passt oder nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 13:36
Beitrag #779


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Eine Eintragung im VZR wäre im übrigen angesichts des glasklaren Wortlauts des § 50 Abs. 2 StVG auch gar nicht von der Ermächtigungsnorm des § 50 Abs. 1 StVG gedeckt.

Und um die Sache etwas zu vereinfachen: Selbst wenn fehlerhafterweise eine Eintragung einer Nutzungsuntersagung erfolgen würde, würde dies noch lange nicht eine Tilgungshemmung auslösen, weil davon nirgendwo etwas steht.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 13.03.2005, 14:09
Beitrag #780


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Dann darf ja auch die Verurteilung wegen §§ 316 oder 315c StGB nicht im VZR eingetragen werden, wenn der Verurteilte "nur" im Besitz einer EU-FE ist. think.gif
§ 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG passt ja nicht:
Zitat
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,

§ 69b Abs. 1 StGB spricht ja auch von einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Oder lese ich da etwas falsch. Ist die Entziehung eines Gerichtes mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen etwas anderes als die Entziehung der FE durch eine FSST, wobei bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt?.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 14:09
Beitrag #781


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 13:12)
Nach § 47 Abs. 2 FeV ist ein EU-FS nach Entziehung abzuliefern und von der FSST über das KBA an die ausstellende Behörde zurückzusenden.
Eingetragen werden auf EU-FS (wenn möglich) nur Beschränkungen und Auflagen.

Mr. T. - irgendwie bringst du alles durcheinander. Die Rücksendung entzogener Führerscheine an die ausländische ausstellende Behöre bezieht sich auf die Fälle, in denen jemand mit Wohnsitz im Inland seinen ausländischen Führerschein in einen inländischen umgetauscht hat.

Eine Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ist überhaupt nicht möglich, da D nicht den ausländischen Hoheitsakt zurücknehmen kann.

Zitat
Begründung zu § 47 FeV Abs. 2 - BRDrucks 443/98, S. 294:

"... Die Rücksendung des ausländischen Führerscheins beruht auf Art. 8 Abs- 2 der Führerscheinrichtlinie, wonach der Wohnsitzmitgliedsstaat die Fahrerlaubnis aus dem anderen Mitgliedsstaat im Falle des Entzuges (damit ist keine Entziehung der Fahrerlaubnis gemeint, sondern der Einzug des Führerscheins, Anm. Lexus) und ähnlicher Entscheidungen "umtauschen" kann. Zum Umtausch gehört nch Art. 8 Abs. 3 stets auch die Rücksendung des betreffenden Führerscheins. Damit sollen auch die Behörden des ausstellenden Staates über die Entscheidung im neuen Wohnsitzstaat informiert werden."


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Lexus
Beitrag 13.03.2005, 17:07
Beitrag #782


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5998
Beigetreten: 06.10.2004
Wohnort: Assen (Niederlande)
Mitglieds-Nr.: 5924



Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 14:09)
Dann darf ja auch die Verurteilung wegen §§ 316 oder 315c StGB nicht im VZR eingetragen werden, wenn der Verurteilte "nur" im Besitz einer EU-FE ist. think.gif
§ 28 Abs. 3 Nr. 2 StVG passt ja nicht:
Zitat
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen,

§ 69b Abs. 1 StGB spricht ja auch von einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Oder lese ich da etwas falsch. Ist die Entziehung eines Gerichtes mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen etwas anderes als die Entziehung der FE durch eine FSST, wobei bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt?.

Von § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG hältst du wohl nichts?

Zitat
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen Schuldspruch enthalten,


Da wird nicht zwischen In- und Ausländern oder inländischer oder ausländischer Fahrerlaubnis unterschieden.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 20:40
Beitrag #783


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



sagt mal,gibt es nicht ein gesetz oder wenigstens eine chance(ermessen des strassenverkehrsamtes) das ich meinen fs trotz nu für berufliche zwecke nutzen darf.? das war bei einem mitarbeiter auch so,der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...?


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Roland
Beitrag 13.03.2005, 20:45
Beitrag #784


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 350
Beigetreten: 04.02.2005
Wohnort: Bavaria
Mitglieds-Nr.: 8210



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:40)
der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...?

Ich will dir nicht jeglichen Wind aus den Segeln nehmen aber das ist imho höchst unwahrscheinlich. Ausserdem wüsste ich nicht mit welchem Gesetz sowas vereinbar wäre. Und wie will man denn garantieren dass du auch nur zur Arbeit und zurück fährst - mit GPS Einrichtung ? think.gif


--------------------
Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 20:47
Beitrag #785


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört.


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Roland
Beitrag 13.03.2005, 20:54
Beitrag #786


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 350
Beigetreten: 04.02.2005
Wohnort: Bavaria
Mitglieds-Nr.: 8210



Zitat
mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört.


Na ich weiss auch nicht - wo hast du denn das "gehört"?
Ich versteh ja deinen Frust nach einer NU und wenn dann noch der Job dran hängt ist's erst recht ärgerlich aber ich würd mich jetzt nicht an sowas klammern


--------------------
Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 20:57
Beitrag #787


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:40)
sagt mal,gibt es nicht ein gesetz oder wenigstens eine chance(ermessen des strassenverkehrsamtes) das ich meinen fs trotz nu für berufliche zwecke nutzen darf.? das war bei einem mitarbeiter auch so,der durfte dann nur zur firma und zurück fahren..gibt es denn da eine möglichkeit...?

Ja, es gibt eine Möglichkeit!

Eine Ausnahmegenehmigung wenn Du behindert bist, auf dem Land wohnst & kein Telebus zur verfügung steht.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 20:58
Beitrag #788


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



naja das strassenverkehrsamt weiss schliesslich schon anderthalb jahre das ich einen eu fs habe..wenn ich also so eine grosse gefahr für die allgemeinheit wäre dann hätten die mir bestimmt nicht noch drei monate die frist verlängerung zur mpu beibringung gestattet..


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Roland
Beitrag 13.03.2005, 21:04
Beitrag #789


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 350
Beigetreten: 04.02.2005
Wohnort: Bavaria
Mitglieds-Nr.: 8210



Zitat
naja das strassenverkehrsamt weiss schliesslich schon anderthalb jahre das ich einen eu fs habe.

Ich würde es etwas anders formulieren. Wenn die das schon eineinhalb Jahre wüssten dann hättest du doch deine MPU-Anordnung und auch deine daraus resultierende NU schon vor eineinhalb Jahren bekommen oder ?


--------------------
Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 21:07
Beitrag #790


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 20:47)
mit einem vermerk im führerschein.. das habe ich öfter gehört.

Es tut mir natürlich sehr Leid mit Deiner Nutzungsuntersagung. Mir droht es am 22.April auch.

Hast Du mal ernsthaft über eine MPU nachgedacht?


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 21:08
Beitrag #791


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



nein im november 04 habe ich die mpu aufforderung bekommen. davor war ich wegen fahren ohne gültigen fs vor gericht. und da hat das strassenverkehrsamt verloren..


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 21:13
Beitrag #792


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen..


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 21:18
Beitrag #793


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:13)
habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen..

Bei mir in Berlin kostet die MPU ca. 360,- Euro + ein Beratungsgespräch für 80,- Euro.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 21:24
Beitrag #794


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



ich meine ob wir das nicht mit der mpu umsonst machen,was ist denn wenn der eugh zu unse´ren gunsten entscheidet. und mit den 350 euro ist es doch nicht getan.. blut abnehmen urin proben,und du hast keine gewährleistung das du die mpu schaffst. und für mich wären das min. 7 monate blut teste..


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 21:40
Beitrag #795


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:24)
ich meine ob wir das nicht mit der mpu umsonst machen,was ist denn wenn der eugh zu unse´ren gunsten entscheidet. und mit den 350 euro ist es doch nicht getan.. blut abnehmen urin proben,und du hast keine gewährleistung das du die mpu schaffst. und für mich wären das min. 7 monate blut teste..

Die Frage ist eher wann der EuGH entscheidet und wie die Zeit bis dahin überbrücken. Wenn Du nur Dir das MPU Ergebnis schicken läßt hast Du doch "außer" der Kohle nichts zu verlieren ..
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 21:46
Beitrag #796


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:13)
habe schon darüber nachgedacht..aber wer weiss ob wir das dann nicht umsonst machen..

OK, nach geltendem Recht mußt Du eine MPU nicht machen, aber praktisch darfst Du ca. 2 - 3 Jahre nicht fahren.

Du mußt nur für Dich abwägen was günstiger für Dich ist: 450,- Euro umsonst ausgeben oder später Schadensersatz von Deutschland fordern. Das Geld für die MPU kannst Du auf keinen Fall zurück bekommen, weil die MPU ja "freiwillig" ist. Du könntest alle Taxiquittungen aufheben & geltend machen. Du musst allerdings die Notwendigkeit jeder einzelnen Fahrt nachweisen. Es gibt auch die Möglichkeit einen Arbeitsvertrag nachzuweisen über sagen wir mal 5000,- Euro im Monat. Den kannst Du dann allerdings, wegen fehlender Fahrerlaubnis, nicht einhalten.

Für das alles gibt es leider keine Garantie.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
gerri
Beitrag 13.03.2005, 21:51
Beitrag #797


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 843
Beigetreten: 05.01.2005
Wohnort: Essen
Mitglieds-Nr.: 7592



ja wenn ich jetzt vorm vg scheitern sollte dann werde ich mich mit meinem anwalt besprechen,ob ich nicht die mpu machen sollte und mich mit dem strassenverkehrsamt in verbindung setzte ob nicht die möglichkeit besteht solange den fs zu behalten..vielleicht machen die das ja....


--------------------
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont..Adenauer
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 22:09
Beitrag #798


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Zitat (gerri @ 13.03.2005, 21:51)
ja wenn ich jetzt vorm vg scheitern sollte dann werde ich mich mit meinem anwalt besprechen,ob ich nicht die mpu machen sollte und mich mit dem strassenverkehrsamt in verbindung setzte ob nicht die möglichkeit besteht solange den fs zu behalten..vielleicht machen die das ja....

Genau, geh' mal hin zur Fahrerlaubnisbehörde & sei ganz freundlich!
Mach von Deinem Recht Gebrauch Deine Akte zu lesen (evtl.auch Kopien). Nimm Dir mindesten 2 Stunden Zeit. Stell Fragen, die werden Dir bestimmt helfen! Du findest bestimmt Sachen in Deiner Akte von denen Du keine Ahnung hast!


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 22:32
Beitrag #799


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



@Gerri

Informier Dich über die MPU übers Internet, Bücher oder Programme! Mach Dich mit dem Schwachsinn der Psychos vertraut & lerne lügen! Auf jede Frage die kommen könnte mußt Du die richtige Antwort wissen.
Frage die Frauen bei der Führerscheinbehörde! Die geben Dir bestimmt Tipps.

Werde einfach mal hypocrite.gif , bis Du die Nutzungsuntersagung vom Tisch hast!


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
caleb
Beitrag 13.03.2005, 22:37
Beitrag #800


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 327
Beigetreten: 13.08.2004
Mitglieds-Nr.: 4925



Um nochmal zum Thema zu kommen --> Es hies in einem Posting, ein Führerschein bleibt solange erhalten, bis die berüchtigte 2 Jahres Frist vorbei ist. D.h. Es besteht in diesen 2 Jahren noch ein Führerschein und die Person darf bekanntlich keine 2 besitzen. Also fallen ja schonmal alle EU-FS Besitzer durch die in dieser Frist einen FS gemacht haben.. Desweiteren fallen meiner Ansicht nach alle EU-FS Besitzer durch die bereits eine negative MPU bzw. einer Anordnung zur MPU nicht gefolgt sind bzw. diese negative MPU nicht abgegeben haben auch durch... Denn das STVA hat ja in diesen Fällen berechtigte Zweifel. Im Falle Kapper war auch keine zuvor negative Begutachtung der Fall. Schlussfolgerung ist diese --> Personen mit bereits negativer bzw. nicht abgegebener MPU (diese ist desgleichen negativ) können den Fall Kapper nicht auf sich beziehen. Wenn die 2 Jahres Frist noch nicht abgelaufen ist, seit Entzug, besteht auch in diesem Fall noch ein Führerschein aber keine Fahrerlaubnis. Wer in dieser Frist einen FS gemacht hat, hat diesen zu 100% unrechtmäßig, da keine 2 Führerscheine gültig bzw erworben werden dürfen.
So nun zum Thema 2 Jahres Frist: Wer innerhalb der 2 Jahre nacht Entzug eine FE beantragt muss keine Prüfung ablegen, nach den 2 Jahren muss diese komplett neu gemacht werden. Daraus folgt erst nach diesen 2 Jahren bestand kein Führerschein mehr und die Person war in der Lage einen neuen Führerschein zu erwerben.

Die Angaben auf dem CZ Führerschein (welcher übrigens in Österreich hergestellt wird) müssen folgende Merkmale beinhalten:
- Name, Wohnort, Geburtsdatum und -Ort des Erwerbers
- Klassen welche er berechtigt ist zu führen
- Ausstellungsdatum
- Ausstelungsort
- Gültigkeitsdauer
- Ident Nummer
- Scheckkartenformat

Die persoenlichen Daten müssen deckungsgleich mit dem Personalausweis sein, falls nicht ist der FS ungueltig

Ein Scheinwohnsitz ist meiner Meinung nach schlechter wie der wirkliche Wohnsitz, da in diesem Falle eine Anklage bzw Entziehung wegen falscher Angaben rechtsgemaess ist.

mfg


--------------------
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht.
(StGB §§ 328 Abs. 2. Nr.3)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Perplex
Beitrag 13.03.2005, 23:10
Beitrag #801


Mitglied
*******

Gruppe: Banned
Beiträge: 4753
Beigetreten: 20.02.2005
Wohnort: Berlin
Mitglieds-Nr.: 8466



Die 2 Jahresfrist bedeuet nur, dass nach Rechtswirksamkeit der Entziehung, der Antrag, mit allen Unterlagen innerhalb von 2 Jahren, bei der Führerscheinstelle eingegangen sein muss.
Wenn der Führerschein entzogen wurde, dann ist er weg.
Die 2 Jahresfrist verfällt mit Erwerb der EU-Fahrerlaubnis.


--------------------
(\_/)
(O.o)
(> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Medusa
Beitrag 13.03.2005, 23:18
Beitrag #802


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3178
Beigetreten: 26.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6935



@Caleb

Auch wenn Orwell 1984 momentan in ist - bitte keine Sprachverwirrung

Ein Führerschein und eine Fahrerlaubnis sind aus europäischer Sicht identisch.
Beweis: Beschriftungen der EU-Fahrerlaubnisse

Driving Licence
Ajokortti
Permis de conduire
Ceadúnas Tiomána
Patente di guida
Rijbewijs
Carta de Condução
Körkort
Permiso de Conducción
Kørekort
Řidičský průkaz
Führerschein

Siehe auch rotes Dreieck auf der EU-Fahrerlaubnis.

D. erkennt somit die Fahrerlaubnis durch Fahrverbot an ....
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 14.03.2005, 00:27
Beitrag #803


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
D. erkennt somit die Fahrerlaubnis durch Fahrverbot an ....


Jou ... - so sehe ich das aber gar nicht. Das ist wohl eher eine Behoerdenmeinung ...

Durch eine "Aberkennung" soll es eine "Anerkennung" sein ? Der einzige Sinn einer Fahrerlaubnis ist es, damit ein Fahrzeug der erlaubten Klasse zu fuehren. Nichts anderes. Und wenn mir das aus irgendeinem vorgeschobenen Grund untersagt wird, dann ist das alles, aber keine "Anerkennung" ...


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 14.03.2005, 00:39
Beitrag #804


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Das kann man auch anders sehen. Die Anerkennung der FE verhindert immerhin eine Verfolgung wegen § 21 StVG. Das dürfte unstreitig sein.

Wenn die Behörde in der Folge Eignungszweifel geltend macht, heisst das ja nicht, dass die FE nicht anerkannt wird. Allerdings wird die Eignung des Inhabers in Zweifel gezogen. Dieser hat regelmäßig die Möglichkeit, diese auszuräumen. Tut er es nicht: NU.

Das ist m.E. keine "Nicht-Anerkennung".


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 14.03.2005, 00:52
Beitrag #805


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (Lexus @ 13.03.2005, 12:58)
Zitat (Mr.T @ 13.03.2005, 11:57)
Ich sehe das aber nicht so! M. E. wird die NU im VZR registriert (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG) und hemmt somit die Tilgung, s. § 29 Abs. 6 StVG.

Wieso ist eine Nutzungsuntersagung eine vollziehbare Entziehung, ein Widerruf oder eine Rücknahme? Nr. 6 meint doch ganz eindeutig den Verlust der FE. Schon weil diese drei Maßnahmen von einer deutschen Behörde nur auf eine deutsche FE angewendet werden können, kann eine Nutzungsuntersagung dem nicht gleichgesetzt werden.

Ich sehe die Rechtslage so wie Mr. T:

Eine Nutzungsuntersagung ist die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Oder anders formuliert: ... ist der Entzug der Erlaubnis, im Umfang einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
Diese Erlaubnis ist zwar nicht durch eine inländische Behörde erteilt worden, sondern beruht auf einer inländischen Rechtsvorschrift (§4 InfKfZVO bzw. §28 FeV) zusammen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Es ist aber eine nach deutschem Recht erteilte Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen.

Deshalb ist eine Nutzungsuntersagung rein rechtlich gesehen nichts anderes als der Entzug einer Fahrerlaubnis (die in diesem Fall durch die zitierten Rechtsvorschriften für das Inland erteilt wurde).

Deshalb sind Nutzungsuntersagungen nach meiner Meinung auch ins Verkehrszentralregister einzutragen.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 14.03.2005, 01:15
Beitrag #806


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Zitat (XDiver @ 14.03.2005, 00:39)
Wenn die Behörde in der Folge Eignungszweifel geltend macht, heisst das ja nicht, dass die FE nicht anerkannt wird. Allerdings wird die Eignung des Inhabers in Zweifel gezogen. Dieser hat regelmäßig die Möglichkeit, diese auszuräumen. Tut er es nicht: NU.

Das ist m.E. keine "Nicht-Anerkennung".

Das Geltendmachen von Eignungszweifeln gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Landes kann meiner Ansicht nach aber schon ein Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen sein, wenn die Zweifel auf Umständen beruhen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben.

Dass beim Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht alles nach deutschem Recht geprüft wurde, ist meines Erachtens hinzunehmen, solange der ausländische Staat örtlich für die Erteilung der Fahrerlaubnis auch zuständig war.

Schließlich gibt es auch in Deutschland Millionen Fahrerlaubnisse, die nach derzeitigem EU-Recht nur nach einer zusätzlichen praktischen Prüfung hätten erteilt werden dürfen: Z.B. die Klassen BE, C1, C1E, CE79 bei Inhabern einer Klasse 3 Fahrerlaubnis, die vor dem 1.1.1999 erteilt wurde (vor dem 1.4.80 auch die Klasse A1).

Hier kommt ja auch keine ausländische Führerscheinstelle auf die Idee, Befähigungszweifel geltend zu machen und vom Betroffenen unter Androhung einer Nutzungsuntersagung das Bestehen einer praktischen Prüfung im jeweiligen EU-Land zu verlangen, damit sein Führerschein weiterhin in dem jeweiligen EU-Land anerkannt wird.

Oder pointiert: Wem in Deutschland mit 1,59 Promille ein Klasse 3 Führerschein entzogen wurde, der kann nach z.B. 12 Monaten die Klassen BE, C1, C1E prüfungsfrei in Deutschland bekommen, obwohl die EU-Führerscheinrichtlinie hier praktische Prüfungen vorschreibt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
RA XDiver
Beitrag 14.03.2005, 01:31
Beitrag #807


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 13500
Beigetreten: 10.01.2004
Wohnort: Schwerte
Mitglieds-Nr.: 1265



Uwe, Dein Vergleich hinkt teilweise.

Das die ausländische FEB für die Erteilung einer entsprechenden FE örtlich zuständig war, kann man ja getrost als gegeben ansehen. Wer sonst, als die jeweilig örtlich zuständige FEB soll denn sonst einen FS ausstellen?

Aber das ist nur ein Nebenkriegsschauplatz.

Bzgl. der von Dir aufgeführten Beispiele bin ich ebenfalls anderer Meinung. Dass von Dritter Seite darauf verzichtet wird, ggf. eine NU geltend zu machen, weil keine praktische Prüfung abgelegt worden ist kann ja nicht gleichzeitig heissen, dass dies überall so sein muss. Abzustellen ist auf die jeweils nationalen Vorschriften. Wird in einem Staat, in dem entsprechende Regelungen existieren, dennoch darauf verzichtet, eine entsprechende Nutzung zu untersagen heisst das ja nun nicht gleichzeitig, dass der Staat es nicht dürfte.

Bedenke: Die EU-Richtlinie musste in nationales Recht umgesetzt werden (hier bspw. die FeV). In den nicht harmonisierten Bereichen können die Einzelstaaten nationale Spezialbestimmungen erlassen, die die entsprechenden Themenfelder regeln.

D hat dies bzgl. der Eignung getan und macht von dem Recht der Anwendung natiuonaler Bestimmungen nunmehr in bekanntem Maße gebrauch.

Ergo: Dass D die angesprochenen Klassen ohne Prüfung erteilt, mag vielleicht für ein Vertragsverletzungsverfahren reichen. Es ist jedoch nicht geeignet, als Vergleich herangezogen zu werden, um Parallelen zu anderen Normen zu ziehen, die im Sinne der EU-FS-Richtlinie hier geregelt sind.


--------------------
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht
Beratungswunsch? Klick hier:
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 14.03.2005, 02:53
Beitrag #808


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat (Uwe W @ 14.03.2005, 00:52)
Eine Nutzungsuntersagung ist die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Oder anders formuliert: ... ist der Entzug der Erlaubnis, im Umfang einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen.
Diese Erlaubnis ist zwar nicht durch eine inländische Behörde erteilt worden, sondern beruht auf einer inländischen Rechtsvorschrift (§4 InfKfZVO bzw. §28 FeV) zusammen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Es ist aber eine nach deutschem Recht erteilte Erlaubnis zum Fahren von Kraftfahrzeugen.

Deshalb ist eine Nutzungsuntersagung rein rechtlich gesehen nichts anderes als der Entzug einer Fahrerlaubnis (die in diesem Fall durch die zitierten Rechtsvorschriften für das Inland erteilt wurde).

Schoen, dass das ausser mir noch jemand so sieht ... whistling.gif

Zitat
Das Geltendmachen von Eignungszweifeln gegenüber Inhabern einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Landes kann meiner Ansicht nach aber schon ein Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen sein, wenn die Zweifel auf Umständen beruhen, die sich vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ereignet haben.


JA ! So lese ich das gerne. Ich wusste gar nicht, dass wir einer Meinung sind.

@XDiver:
Zitat
Das die ausländische FEB für die Erteilung einer entsprechenden FE örtlich zuständig war, kann man ja getrost als gegeben ansehen. Wer sonst, als die jeweilig örtlich zuständige FEB soll denn sonst einen FS ausstellen?


JA ! Das hast Du schoen gesagt.

Leider vergisst Du, XDiver, dass die auslaendische EU-FEB ganz nach ihren Regeln erteilt und daher auch die Eignung nach ihren Regeln prueft. Wenn den Deutschen nicht passt, wie sie das tun, dann muessen sie alle auslaendischen Staaten bitten, das anders zu tun ... Aber erteilt ist erstmal erteilt.

Ausserdem handelt auch eine auslaendische EU-FEB nach Ermessen (was die Deutschen auch nicht dezidiert ueberpruefen koennen).

Fuer eine deutsche FEB haette es mit Sicherheit gereicht, zu wissen, dass da eine Masse von auslaendischen FE-Bewerbern vor der Tuer steht, die in ihrem Heimatland die FE verloren hat, weil sie schwere Straftaten begangen hat oder unter Alkohol oder Drogen ein Fahrzeug fuehrte, um lokal das Ermessen "etwas enger" auszulegen. Um nicht zu sagen "genau hinzuschauen". Fuer die Polen und die Tschechen war es dennoch offensichtlich im Rahmen des Moeglichen und Verantwortbaren, trotzdem zu erteilen.

Der EuGH redet uebrigens davon, dass die Einschraenkungen des Art.8 nur auf nicht erledigte Massnahmen anzuwenden seien und dass das Ganze ausserdem eng auszulegen sei. Und wenn er das zum Fall Kapper so gesehen hat, dann trifft das fuer alle vergleichbaren Faelle zu, in denen die im Urteil ausgesprochene Sperrfrist vor Erteilung der EU-FE verbuesst war.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 14.03.2005, 03:12
Beitrag #809


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



@Xdiver: Der Vergleich hinkt meiner Meinung nach nicht: Angenommen, die anderen EU-Staaten hätten auch einen §46 FeV, in dem ja nicht nur von Eignungs- sondern auch von Befähigungszweifeln gesprochen wird.

Dann wären die Situationen aber durchaus vergleichbar:
- Wer seinen EU-Führerschein im EU-Ausland ohne MPU erworben hat, obwohl er es nach deutschem Recht gemusst hätte, bei dem unterstellt man jetzt einfach Eignungszweifel.
- Wer in D einen Führerschein ohne die nach EU-Recht erforderliche praktische Prüfung erworben hat, warum sollen dem nicht andere Länder Befähigungszweifel unterstellen und ihn auffordern, die Prüfung im jeweiligen Land abzulegen?

Das könnte dann aber wohl jeder andere EU-Staat verlangen, macht dann 24 pro Führerscheinklasse abzulegende Prüfungen, denen man sich stellen muss, um keine Nutzungsuntersagung zu bekommen.

Und das würde zig Millionen Deutsche betreffen, sofern die Daten über eine zentrale Führerscheindatenbank abgewickelt werden.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
strichachtdoktor
Beitrag 14.03.2005, 10:09
Beitrag #810


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3399
Beigetreten: 01.05.2004
Mitglieds-Nr.: 3097



Zitat
Das könnte dann aber wohl jeder andere EU-Staat verlangen, macht dann 24 pro Führerscheinklasse abzulegende Prüfungen, denen man sich stellen muss, um keine Nutzungsuntersagung zu bekommen.


Wuerde sich das denn jemand trauen zu fordern ? Ausser den Deutschen, meine ich ...
Ausserdem wuerde eine Pruefung pro Klasse reichen, meine ich. Die anderen 23 erkennen dann an.


--------------------
"Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778)

Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa!

Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
Go to the top of the page
 
+Quote Post

23 Seiten V  « < 15 16 17 18 19 > » 
Closed TopicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 17:39