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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 5), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Bayer
Beitrag 15.03.2005, 00:10
Beitrag #851


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Zitat (Roland @ 15.03.2005, 00:06)
Aus welchem Budesland kommst du denn.
Das zeigt sich doch wieder dass diese Meldungen seitens der cop.gif an die FEB völlig willkürlich sein müssen. Kann ich mir nicht vorstellen denn ich denke dass die Jungs vomTrachtenverein schon auch Anweisungen von "oben" haben werden wie in Verkehrskontrollen mit CZ-FS i. d. R verfahren werden muss.

Bis jetzt gibts keine Anweisung. Ich hab da 3 "Informanten" bei der cop.gif . Zwei aus Bayern, einer aus Hessen.
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Uwe W
Beitrag 15.03.2005, 00:12
Beitrag #852


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Was soll das denn sein: Eine Eintragung im VZR mit deklaratorischer Wirkung, die die Tilgung anderer Eintragungen nicht behindert?

So etwas ist nach dem eindeutigen Wortlaut des STVG nicht vorgesehen und damit nicht legal. Es wäre ein Verstoß gegen den Datenschutz, im VZR Eintragungen vorzunehmen, wenn die Rechtsgrundlage für diese Art der Datenspeicherung fehlt.

Ich bleibe dabei: Wenn eine NU rechtmäßig ist, dann bleibt sie auch 15 Jahre lang im VZR gespeichert. (bzw. 10 Jahre ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Roland
Beitrag 15.03.2005, 00:13
Beitrag #853


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Zitat (Bayer @ 15.03.2005, 00:10)
Bis jetzt gibts keine Anweisung. Ich hab da 3 "Informanten" bei der cop.gif . Zwei aus Bayern, einer aus Hessen.

Vielleicht lässt du uns noch wissen was deine "Informanten" dazu gesagt haben


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Bayer
Beitrag 15.03.2005, 00:16
Beitrag #854


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Zitat (Roland @ 15.03.2005, 00:13)
Zitat (Bayer @ 15.03.2005, 00:10)
Bis jetzt gibts keine Anweisung. Ich hab da 3 "Informanten" bei der  cop.gif . Zwei aus Bayern, einer aus Hessen.

Vielleicht lässt du uns noch wissen was deine "Informanten" dazu gesagt haben

Denen ist das völlig Wurscht, so lang der FS echt ist und der Fahrer natürlich nüchtern.
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Roland
Beitrag 15.03.2005, 00:19
Beitrag #855


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Zitat (Bayer @ 15.03.2005, 00:16)
Denen ist das völlig Wurscht, so lang der FS echt ist und der Fahrer natürlich nüchtern.

Naja bei Thommy Bumm, Gerri und Monerle (nur um ein paar zu nennen) wars Ihnen anscheinend nicht wurscht


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 00:20
Beitrag #856


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So, ich geh jetzt schlafen, aber nicht, ohne zu resümieren, was mich heute am nachhaltigsten beeindruckt hat:

Das war die verwegene Konstruktion, daß die niederländische oder spanische FE letztlich eine deutsche FE ist, weil wir -gezwungen durch die europarechtlichen Führerscheinrichtlinien - unsere nationalen Vorschriften mit dem Europarecht harmonisiert haben; diese Anpassung führt dazu, daß das Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis auf Grund von Europarecht (StVG, IntkfzVO, FeV) eine Fahrerlaubnis auf der Basis innerstaatlicher nationaler Bestimmungen ist. Und weil das so ist, ist eine Nutzungsuntersagung letztlich die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis. Und da Entziehung deutscher Fahrerlaubnisse im VZR einzutragen ist, ist auch eine Nutzungsuntersagung = FE- Entziehung (endlich sind wir in § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG angekommen!) einzutragen, und zwar mit der angenehmen Folge, daß damit ein neues automatisches Hinausschieben des Verwertungsverbots um weitere 15 Jahre zu erreichen ist, und zwar ohne jeden Antrag des Betroffenen vom grünen Tisch der FE-Behörde aus.

Ich bin begeistert darüber, was juristischer Scharfsinn so alles zutage fördern kann :-)


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xxxSCHLUMPFxxx
Beitrag 15.03.2005, 00:23
Beitrag #857


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Zitat (Roland @ 15.03.2005, 00:06)
@Schlumpf
Aus welchem Bundesland kommst du denn.
Das zeigt doch wieder dass diese Meldungen seitens der cop.gif an die FEB völlig willkürlich sein müssen. Kann ich mir nicht vorstellen denn ich denke dass die Jungs vomTrachtenverein schon auch Anweisungen von "oben" haben werden wie in Verkehrskontrollen mit CZ-FS i. d. R verfahren werden muss.

Ich komme aus Bayern!

Das erste mal wurde ich nicht mal gefragt ob ich was getrunken habe think.gif obwohl es bei mir ja damals der grund der enziehung war...

Heute wurde ich wenigstens gefragt! Aber mehr auch nicht! Ach ja-die 2 Kontrollen liegen ca. 3 Wochen auseinander!


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Der der den Adrenalinstoß braucht....
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Gast_Guest_*
Beitrag 15.03.2005, 00:29
Beitrag #858





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Zitat
  (...)  Ich bin begeistert darüber, was juristischer Scharfsinn so alles zutage fördern kann :-)

... so ist das im Westen wink.gif
Keine Idee ist den Deutschen zu bloed als dass sie damit nicht noch einen EU-Schein fuer ungueltig erklaeren koennten.
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Bayer
Beitrag 15.03.2005, 00:29
Beitrag #859


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Zitat (Roland @ 15.03.2005, 00:19)
Zitat (Bayer @ 15.03.2005, 00:16)
Denen ist das völlig Wurscht, so lang der FS echt ist und der Fahrer natürlich nüchtern.

Naja bei Thommy Bumm, Gerri und Monerle (nur um ein paar zu nennen) wars Ihnen anscheinend nicht wurscht

Dazu sollten sich die drei mal äußern, wie die Kontrolle abgelaufen ist. Und vor allem deren Vorgeschichte wäre interessant. Wie lange liegt denn der letzte Vorfall zurück ? Wohnt Ihr in einer Kleinstadt, wo die cop.gif ihre Pappenheimer kennen ?
Wart Ihr vielleicht früher mal nicht ganz so nett zu den cop.gif ?
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Bayer
Beitrag 15.03.2005, 00:41
Beitrag #860


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Zitat (xxxSCHLUMPFxxx @ 15.03.2005, 00:23)
Ach ja-die 2 Kontrollen liegen ca. 3 Wochen auseinander!

Wie schafft man das innerhalb von 3 Wochen 2x kontrolliert zu werden ? think.gif
Berichte doch mal. Hast du so ein auffälliges Auto ?
Sorry für offtopic.gif
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xxxSCHLUMPFxxx
Beitrag 15.03.2005, 00:45
Beitrag #861


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Zitat (Bayer @ 15.03.2005, 00:41)
Zitat (xxxSCHLUMPFxxx @ 15.03.2005, 00:23)

Ach ja-die 2 Kontrollen liegen ca. 3 Wochen auseinander!

Wie schafft man das innerhalb von 3 Wochen 2x kontrolliert zu werden ? think.gif
Berichte doch mal. Hast du so ein auffälliges Auto ?
Sorry für offtopic.gif

Ich bin hier bekannt wie ein bunter Hund-auto ist aber nicht auffällig-auch nicht mein Fahrstil-aber naja-was soll man machen...


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Der der den Adrenalinstoß braucht....
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Bayer
Beitrag 15.03.2005, 00:50
Beitrag #862


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Zitat (xxxSCHLUMPFxxx @ 15.03.2005, 00:45)
Ich bin hier bekannt wie ein bunter Hund

empfehle Wohnortwechsel wenn möglich.
Oder Auto auf die Oma anmelden und nur noch mit weißhaariger Perücke fahren. rofl1.gif rofl1.gif
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Gast_Floh_*
Beitrag 15.03.2005, 11:28
Beitrag #863





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Zitat (caleb @ 13.03.2005, 22:37)
Es hies in einem Posting, ein Führerschein bleibt solange erhalten, bis die berüchtigte 2 Jahres Frist vorbei ist. D.h. Es besteht in diesen 2 Jahren noch ein Führerschein und die Person darf bekanntlich keine 2 besitzen. Also fallen ja schonmal alle EU-FS Besitzer durch die in dieser Frist einen FS gemacht haben.

Vielleicht wäre es mal ganz sinnvoll wenn diese abstruse Therorie hier mal vom Tisch geräumt wird, es bringt nämlich nichts die ganze Thematik noch weiter zu problematisieren mit sachlich falschen Interpretationen.


Es gibt keine 2-Jahres Frist, in der ein Führerschein nach Entziehung erhalten bleibt. ranting.gif


Die 2 Jahres-Frist hat nur rein formale Wirkung auf die Neuerteilung.


Viellicht kann Andreas das mal bestätigen, bitte.
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Uwe W
Beitrag 15.03.2005, 12:58
Beitrag #864


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Zitat (Lexus @ 15.03.2005, 00:20)
So, ich geh jetzt schlafen, aber nicht, ohne zu resümieren, was mich heute am nachhaltigsten beeindruckt hat:

Das war die verwegene Konstruktion, daß die niederländische oder spanische FE letztlich eine deutsche FE ist, weil wir -gezwungen durch die europarechtlichen Führerscheinrichtlinien - unsere nationalen Vorschriften mit dem Europarecht harmonisiert haben; diese Anpassung führt dazu, daß das Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis auf Grund von Europarecht (StVG, IntkfzVO, FeV) eine Fahrerlaubnis auf der Basis innerstaatlicher nationaler Bestimmungen ist. Und weil das so ist, ist eine Nutzungsuntersagung letztlich die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis. Und da Entziehung deutscher Fahrerlaubnisse im VZR einzutragen ist, ist auch eine Nutzungsuntersagung = FE- Entziehung (endlich sind wir in § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG angekommen!) einzutragen, und zwar mit der angenehmen Folge, daß damit ein neues automatisches Hinausschieben des Verwertungsverbots um weitere 15 Jahre zu erreichen ist, und zwar ohne jeden Antrag des Betroffenen vom grünen Tisch der FE-Behörde aus.

Ich bin begeistert darüber, was juristischer Scharfsinn so alles zutage fördern kann :-)

Was ist denn da nun scharfsinnig:
Eine niederländische Fahrerlaubnis ist erst einmal eine Erlaubnis, die sich auf das Gebiet der Niederlande erstreckt.

Wenn nun der deutsche Verordnungsgeber in Übereinstimmung mit dem EU-Recht bestimmt:
Zitat
§28  (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

dann ist das eine deutsche Vorschrift, die im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland das Fahren von Kraftfahrzeugen erlaubt.

Dass die Fahrerlaubnis in diesem Fall kein deutscher Verwaltungsakt ist, sondern auf einer Rechtsvorschrift berührt, ändert doch nichts daran, dass es sich um eine Erlaubnis zum Fahren handelt.

Eine Gebrauchsuntersagung ist dann nichts anderes als ein Entzug dieser Erlaubnis durch einen Verwaltungsakt.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 14:25
Beitrag #865


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Zitat
Eine Gebrauchsuntersagung ist dann nichts anderes als ein Entzug dieser Erlaubnis durch einen Verwaltungsakt.


Und warum nennt man es dann nicht so? Weil es völlig unzulässig ist, eine ausländische Fahrerlaubnis zu entziehen.

Diese semantische Gleichsetzung, mit der ihr operiert, ist ein trüber Trick, um von den Problemen abzulenken. Klar, wenn des so wäre, daß die NU eine Entziehung ist, dann wäre ja alles ganz leicht. Dann sollte die Behörde aber auch folgerichtig schreiben: "Ihnen wird hiermit die niederländische Fahrerlaunbis usw. ... entzogen. Sie ist sofort zur Ablieferung in die Niederlande abzuliefern, ansonsten Zwangsgeld!"

Aber das traut sich natürlich niemand, weil das eine sehr schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts wäre (Rückgängigmachung eines ausländischen Staatsakts durch eine lokale Kreisbehörde).

Also denkt man sich einen Trick aus: Wir sagen einfach (nur für uns im Inland:), daß wir zwar nicht entziehen, aber daß es für uns trotzdem dasselbe ist wie eine Entziehung.

Und warum machen wir das? Eine Nutzungsuntersagung wäre doch völlig ausreichend (mit der ich selbstverständlich auch einverstanden bin).

Aber der Trick ist nötig, weil es für die Eintragung einer Nutzungsuntersagung im VZR keine gesetzliche Grundlage gibt (der Gesetzgeber hat sogar an diesen Fall gedacht und in § 57 FeV die Eintragung ins örtliche Führerscheinregister ausdrücklich erwähnt, hat aber in § 59 FeV dies für die Eintragung im VRS = Zentrales Führerscheinregister ausdrücklich nicht erwähnt). Deshalb besteht hier auch keine Regelungslücke; die zentrale Eintragung ist vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wie sich aus § 59 FeV ergibt.

Nur um diesen Punkt ging es in der Diskussion.

Ich bin - wie ich schon geschrieben habe - sogar damit einverstanden, daß die Nutzungsuntersagung in analoger Anwendung des § 28 Abs. 3 Nr. 6 ins VZR eingetragen wird, weil dafür ein praktisches Bedürfnis bestehen kann (Abfrage durch Polizeibeamte bei Kontrollen).

Aber: Womit ich eben überhaupt nicht einverstanden bin, ist die weitergehende Folgerung, daß diese rein praktische deklaratorische Eintragung dann auch noch dieselben Folgen haben soll, wie die Versagung einer Fahrerlaubnis. Man räumt dem EU-FE-Inhaber nicht mal die Möglichkeit ein, einen "Antrag" zurückzunehmen, um ein Ende der Verwertungsmöglichkeit zu erreichen.

Eine solche Ungleichbehandlung ist mit dem GG nicht mehr vereinbar.


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Uwe W
Beitrag 15.03.2005, 15:20
Beitrag #866


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Der Inhalt des Verkehrszentralregisters (VZR) ist in §28 StVG umschrieben und wird in § 59 dann nur konkretisiert.
Die Eintragung von Nutzungsuntersagungen erfolgt in Nach §59 Nr. 5 in Verbindung mit § 28 (3) Nr. 3 StVG.

Auf diese Eintragung im VZR wird im zentralen Führerscheinregister gemäß §49 (1) Nr. 15. hingewiesen.

Dass eine Nutzungsuntersagung weder im zentralen Führerscheinregister noch im VZR gespeichert werden soll, käme mir aber sehr komisch vor: dann würde ja kein kontrollierender Polizist feststellenkönnen, dass trotz Nutzungsuntersagung gefahren wird.
Wenn der Betroffene keinen Wohnsitz in D hat, dürfte es nicht viel bringen, die Sache ins örtliche Register einzutragen, da dann ja jedes Straßenverkehrsamt zuständig wäre.

Meiner Ansicht nach ist allerdings der Begriff Nutzungsuntersagung nicht optimal.
Es wird ja nicht untersagt, den ausländischen Führerschein einer anderen Personen zu zeigen, sondern es wird das Recht entzogen, in Deutschland mit dem ausländischen Führerschein Kraftfahrzeuge zu führen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 16:01
Beitrag #867


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Zitat (Uwe W @ 15.03.2005, 15:20)
Der Inhalt des Verkehrszentralregisters (VZR) ist in §28 StVG umschrieben und wird in § 59 dann nur konkretisiert.
Die Eintragung von Nutzungsuntersagungen erfolgt in Nach §59 Nr. 5 in Verbindung mit § 28 (3) Nr. 3 StVG.

Sorry, Uwe W., aber § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist in § 59 Abs 1 Nr. 5 FeV ausdrücklich nicht erwähnt!


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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 16:08
Beitrag #868


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Fall du dich vertippt haben solltest und § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG meintest, dann wird der zwar in § 59 FeV erwähnt, aber dann sind wir auch wieder beim alten Problem: Ist eine Nutzungsuntersagung unter den Begriff der "Entziehung der Fahrerlaubnis" in § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG zu subsumieren oder nicht. Ihr sagt ja, ich sage nein. Ich bin aber mit euch der Meinung, daß die NU von mir aus ruhig gegen den Gesetzswortlaut eingetragen werden kann, aber eben nur für Kontrollzwecke, nicht mit der Wirkung einer echten Entziehung der Fahrerlaubnis.

Damit ist dann allen berechtigten Interessen genügt. Warum soll die Eintragung völlig unverhältnismäßige Wirkungen haben?


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Uwe W
Beitrag 15.03.2005, 16:08
Beitrag #869


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@Lexus: Danke für den Hinweis, hatte mich vertippt:

ich meinte §28 (3) Nr. 6 STVG
Zitat
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis durch Verwaltungsbehörden,


das ist in §59 (1) Nr. 5 FeV ausdrücklich erwähnt und ist ja auch das, worum es hier geht.


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Uwe W
Beitrag 15.03.2005, 16:15
Beitrag #870


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Zitat (Lexus @ 15.03.2005, 16:08)
Damit ist dann allen berechtigten Interessen genügt. Warum soll die Eintragung völlig unverhältnismäßige Wirkungen haben?

Na aber bitte: Eine Nutzungsuntersagung in Deutschland ist ja schon ein einschneidender Eingriff.

Da stellt sich doch in den meisten Fällen die Frage, ob die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig ist, wenn die vorherige MPU-Anordnung allein auf alten Fakten beruht, die sich vor Erteilung des EU-Führerscheins ereignet haben.

Wenn die Nutzungsuntersagung aber noch verhältnismäßig ist, warum soll dann ihre Eintragung ins Verkehrszentralregister unverhältnismäßig sein?

Man kann einer Nutzungsuntersagung sicherlich auch dadurch begegnen, dass man auf seine ausländische EU-Fahrerlaubnis verzichtet.

Dann wäre kein Raum mehr für eine Nutzungsuntersagung.

Müsste halt jeder selber wissen, ob er lieber gar keine EU-Fahrerlaubnis mehr hat oder ob er lieber eine neue 15 Jahresfrist in Deutschland in Kauf nimmt.


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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 16:27
Beitrag #871


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Ich bin ja auch von Vertippen ausgegangen; meine Frage bleibt also bestehen. Und eine weitere kommt hinzu:

Am selben Tag, als der Gesetz-, bzw. Verordnungsgeber in § 57 Nr. 18 den schönen Begriff "Aberkenneung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen" kannte (NU ist ja nur eine der Bequemlichkeit dienende Abkürzung), hat er bei § 59 FeV nicht mehr gewußt, was das ist?

Und das, obwohl ihm dieser Begriff auch aus § 69b StGB bekannt war? Die Definition dort ist doch sehr schön: Die Entziehung der FE durch ein deutsches Strafgericht hat die Wirkung der Aberkennung des Rechts usw.

Entziehung durch Strafgericht > NU

Ihr macht es aber genau umgekehrt, indem Ihr behauptet, die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen FE Gebrauch zu machen, habe die Wirkung einer Entziehung. Das ist doch genau das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber vorgeschrieben hat.

Der Gesetzgebe sagt: Der (völkerrechtlich viel zu starke) Begriff der Entziehung muß auf die Wirkung einer Aberkennung usw. herabgemildert werden.

Und ihr sagt (um zur Eintragung im VZR zu kommen): der schwächere Begriff der NU muß zum Begriff der FE-Entziehung aufgewertet werden.


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Medusa
Beitrag 15.03.2005, 16:32
Beitrag #872


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Zitat (Uwe W @ 15.03.2005, 16:15)
Man kann einer Nutzungsuntersagung sicherlich auch dadurch begegnen, dass man auf seine ausländische EU-Fahrerlaubnis verzichtet.

Dann wäre kein Raum mehr für eine Nutzungsuntersagung.

Mir liegt die Kopie einer MPU Aufforderung vor. Diese wurde ausgelöst durch den EU-FE Fund eines Grenzers im Zug. Begründet wurde sie mit §13 Ziff 2c und d FeV in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV.

Weiterhin, gekürzt:

Wird das positive Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt müßte auf die Nichteignung geschlossen werden, (§ 11 Abs. 8 FeV), und das Recht aberkannt werden, von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gebrauch zu machen. Die Eintragung würde in den tschechischen Führerschein erfolgen.

Soviel zur Anordnungspraxis ohne Nutzung der EU-FE.
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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 16:32
Beitrag #873


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Zitat (Uwe W @ 15.03.2005, 16:15)
Man kann einer Nutzungsuntersagung sicherlich auch dadurch begegnen, dass man auf seine ausländische EU-Fahrerlaubnis verzichtet.

Dann wäre kein Raum mehr für eine Nutzungsuntersagung.

Müsste halt jeder selber wissen, ob er lieber gar keine EU-Fahrerlaubnis mehr hat oder ob er lieber eine neue 15 Jahresfrist in Deutschland in Kauf nimmt.

Meinst du das ernst? Daß man auf das Recht verzichtet, in Dutzenden von Ländern Fahrzeuge führen zu dürfen, nur um in D einer 15-jährigen Verwertungsaufschiebung zu entgehen? Noch unverhältnismäßiger gehts ja gar nicht.

Ich meine auch nicht, daß die Eintragung der NU unverhältnismäßig ist, sondern daß die Eintragung gesetzwidrig ist. Hilfsweise meine ich, daß dann, wenn sie denn doch durch analoge Anwendung des § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG gedeckte wäre, aber jedenfalls die normalerweise mit einer Eintragung verbundenen Folgen unverhältnismäßig sind.


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Lexus
Beitrag 15.03.2005, 16:44
Beitrag #874


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Das mit dem Verzicht und daß man dadurch der NU entgehen könnte, scheint mir auch eine Schnapsidee zu sein: Mal unterstellt, der Betroffene ginge zur FS-Stelle und beantragte, die NU zurückzunehmen, da er gegenüber der ausländsichen Behöre verzichtet habe; würde man ihn dies glauben? Und wenn er eine Bestätigung der Niederlande beibringen würde, würde man nicht annehmen, daß er schon längst oder spätestens nach der Aufhebung der NU schnell eine andere in der Tschechei erlangen würde?

Überhaupt, da das alles so ist: Warum trägt man nicht von vornherein mit jeder Alk-Verurteilung eine vorsorgliche NU für sämtliche ausländischen Fahrerlaunbnisse ein? Wer weiß denn, wieviel FE-Fahrerlaubnisse ich in Wirklichkeit habe?

Das alles zeigt nur auf andere Weise, daß die Eintragung der NU einer niederländischen FE völlig sinnlos ist, wenn ich bei der nächsten Kontrolle mit einer italienischen winke usw.

Und was nicht geeignet ist, den mit einer Maßnahme gewünschten Zweck zu erreichen, ist auch nicht rechtmäßig.

Wahrscheinlich sollte man überhaupt für jeden Deutschen eine NU für sämtliche nichtdeutschen FE's eintragen, und zwar bei der Geburt. Dann tauchen keine Zweifel mehr auf.


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Medusa
Beitrag 15.03.2005, 17:05
Beitrag #875


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Zitat (Lexus @ 15.03.2005, 16:44)
Das alles zeigt nur auf andere Weise, daß die Eintragung der NU einer niederländischen FE völlig sinnlos ist, wenn ich bei der nächsten Kontrolle mit einer italienischen winke usw.

Wenn ich also im europ. Ausland wohnen würde und entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung hätte, könnte ich keine NU bekommen, indem ich am letzten Tag der MPU Abgabefrist der FS Beweise, daß ich die FE zurückgegeben habe. Ich entziehe ihr damit ja die Grundlage der Ausstellung einer NU. Am folgenden Tag mache ich erneut die EU-FE und warte auf die nächste Routinekontrolle in D., gefolgt von MPU Abgabefrist .. u.s.w ??
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Beitrag 15.03.2005, 17:31
Beitrag #876


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Zitat (Medusa @ 15.03.2005, 17:05)
Zitat (Lexus @ 15.03.2005, 16:44)
Das alles zeigt nur auf andere Weise, daß die Eintragung der NU einer niederländischen FE völlig sinnlos ist, wenn ich bei der nächsten Kontrolle mit einer italienischen winke usw.

Wenn ich also im europ. Ausland wohnen würde und entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung hätte, könnte ich keine NU bekommen, indem ich am letzten Tag der MPU Abgabefrist der FS Beweise, daß ich die FE zurückgegeben habe. Ich entziehe ihr damit ja die Grundlage der Ausstellung einer NU. Am folgenden Tag mache ich erneut die EU-FE und warte auf die nächste Routinekontrolle in D., gefolgt von MPU Abgabefrist .. u.s.w ??

Die Nutzungsuntersagung hat nichts mehr mit dem EU-Führerschein zu tun. Die Nutzungsuntersagung gilt dann für jede Fahrerlaubnis. Leider...


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Medusa
Beitrag 15.03.2005, 17:34
Beitrag #877


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Die NU könnten sie in dem Beispiel aber ja garnicht ausstellen .. für was denn - für eine nicht mehr vorhandene FE? Oder bekommt die jeder in D. generell, weil er ja (wieder) einmal eine EU-FE machen könnte?

Zitat
Wahrscheinlich sollte man überhaupt für jeden Deutschen eine NU für sämtliche nichtdeutschen FE's eintragen, und zwar bei der Geburt. Dann tauchen keine Zweifel mehr auf.


Schlage folgendes Schreiben an alle Deutschen mit FE Verlust wg. Trunkenheitsfahrt vor:

Wir haben eine NU ins VZR eingetragen, weil sie einmal eine ausl. EU-FE machen könnten. Wir weisen darauf hin, daß dieser Eintrag eine 15 jährige Tilgungshemmung für Alteinträge auslöst.

rofl1.gif
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Perplex
Beitrag 15.03.2005, 17:52
Beitrag #878


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Zitat (Medusa @ 15.03.2005, 17:34)
Die NU könnten sie in dem Beispiel aber ja garnicht ausstellen .. für was denn - für eine nicht mehr vorhandene FE? Oder bekommt die jeder in D. generell, weil er ja (wieder) einmal eine EU-FE machen könnte? rofl1.gif

Wir wissen doch alle das Deutschland sich auf sehr dünnem Eis bewegt.
Du mußt die Nichteignung irgentwie aus deiner Akte bekommen!


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Perplex
Beitrag 15.03.2005, 18:01
Beitrag #879


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Mein deutscher Führerschein existiert sogar noch! Er liegt in meiner Akte.


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Gast_goil_*
Beitrag 16.03.2005, 05:10
Beitrag #880





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Einer NU beugt man am besten vor, wenn man nicht in Bayern u. Baden-Würtemberg wohnt. wavey.gif

Dessen ungeachtet habe ich wiedermal Infos aus erster Hand. Es gibt bundesweit nur eine einzige NU des VG München und gegen diese wurde Widerspruch eingelegt, womit die NU nicht rechtskräftig ist. Lt. Anwalt ist die Begründung des VG München Nonsens und nicht EU konform. Warten wir also einfach mal gelassen die nächste Entscheidung ab. Spekulationen bringen da eigentlich nicht viel. Voraussagen kann man allerdings eines: Falls der Anwalt in der nächsten Instanz nicht obsiegt, wird er wieder Einspruch einlegen, notfalls bis zum EUGH. Spätestens da, wird man sich mit einer NU aufgrund einer MPU Auflage nicht anfreunden. whistling.gif
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Andreas
Beitrag 16.03.2005, 07:12
Beitrag #881


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Zitat (goil @ 16.03.2005, 05:10)
Dessen ungeachtet habe ich wiedermal Infos aus erster Hand. Es gibt bundesweit nur eine einzige NU des VG München

Dann sind die Infos aus 1. Hand aber nicht sehr frisch oder nicht sehr gut. tongue.gif

Es gibt zumindest bereits eine 2. Gerichtsentscheidung (VG Bayreuth), von den z. Zt. laufenden Verfahren erst gar nicht zu reden. Auch einige Stammposter hier haben bereits die Aufforderung für eine MPU auf dem Tisch und diese wohnen nicht in Bayern oder Ba-Wü.


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strichachtdoktor
Beitrag 16.03.2005, 09:47
Beitrag #882


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Zitat (Thommy Bumm @ 15.03.2005, 17:52)
Du mußt die Nichteignung irgentwie aus deiner Akte bekommen!

@ Thommy Bumm
Genau das ist ein Problem, selbst wenn man wollte.

Zumindest eine oesterreichische MPU erkennen die Deutschen nicht an (ist zwar nicht EU: Die Schweizer MPU natuerlich auch nicht!). Und die anderen Laender haben (noch) keine MPU.

Die MPU in Deutschland kann man auch nicht mal eben "probieren", denn dazu bedarf es eines Antrags auf Fuehrerschein - alles andere wird ebenfalls nicht anerkannt. Und bei diesem Antrag schon setzt man sich der Gefahr einer NU aus, wenn man bei der Wahrheit bleibt.

@ Gerri
Zitat
Falls der Anwalt in der nächsten Instanz nicht obsiegt, wird er wieder Einspruch einlegen, notfalls bis zum EUGH. Spätestens da, wird man sich mit einer NU aufgrund einer MPU Auflage nicht anfreunden.

Das ist imho nicht sicher. Es kommt darauf an, wie eng man Artikel 8 auszulegen gedenkt und wie man dem EuGH die nationalen (Verkehrs-)Sicherheitsinteressen schmackhaft machen kann.


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Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein
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Gast_Pferdehals_*
Beitrag 16.03.2005, 10:37
Beitrag #883





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Zitat (Medusa @ 15.03.2005, 17:34)
Schlage folgendes Schreiben an alle Deutschen mit FE Verlust wg. Trunkenheitsfahrt vor:

Wir haben eine NU ins VZR eingetragen, weil sie einmal eine ausl. EU-FE machen könnten. Wir weisen darauf hin, daß dieser Eintrag eine 15 jährige Tilgungshemmung für Alteinträge auslöst.

rofl1.gif

Ich finde es ja schon schlimm das ein bloßer Antrag auf Wiedererteilung
die Tilgung hemmt,aber das hier Geschriebene"könnten"ist ja pervers.
Bezüglich der Tilgungshemmung.
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RA XDiver
Beitrag 16.03.2005, 10:41
Beitrag #884


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Zitat
Ich finde es ja schon schlimm das ein bloßer Antrag auf Wiedererteilung
die Tilgung hemmt


Der bloße Antrag auf Neuerteilung hemmt die Tilgung nicht. Erst wenn der Antrag zurückgewiesen wird beginnt die Frist neu zu laufen.


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Gast_Jupp_*
Beitrag 16.03.2005, 10:42
Beitrag #885





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Zitat (Andreas @ 16.03.2005, 07:12)
Es gibt zumindest bereits eine 2. Gerichtsentscheidung (VG Bayreuth), von den z. Zt. laufenden Verfahren erst gar nicht zu reden. Auch einige Stammposter hier haben bereits die Aufforderung für eine MPU auf dem Tisch und diese wohnen nicht in Bayern oder Ba-Wü.

Das freut dich aber.
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RA XDiver
Beitrag 16.03.2005, 10:45
Beitrag #886


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Jupp, Pferdehals oder wie sonst noch:

Lass doch bitte die persönlichen Anfeindungen. In diesen Thread ist gerade wieder ein gewisses Diskussionsniveau zurückgekehrt.


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Gast_Re:_*
Beitrag 16.03.2005, 10:46
Beitrag #887





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Zitat (XDiver @ 16.03.2005, 10:41)
Zitat
Ich finde es ja schon schlimm das ein bloßer Antrag auf Wiedererteilung
die Tilgung hemmt


Der bloße Antrag auf Neuerteilung hemmt die Tilgung nicht. Erst wenn der Antrag zurückgewiesen wird beginnt die Frist neu zu laufen.

Natürlich tut er das.Der Antrag wird ja zurückgewiesen wenn man keine pos.
MPU bringt oder den Antrag nicht zurücknimmt.Und das man den Antrag
ohne pos. MPU zurückziehen sollte weiß/wußte halt nicht jeder-so wie ich.
Gruß
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RA XDiver
Beitrag 16.03.2005, 10:49
Beitrag #888


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Also hemmt die Zurückweisung (mit einer entsprechenden Neueintragung ) die Tilgung. Nicht der Antrag alleine. wink.gif


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Gast_Re:_*
Beitrag 16.03.2005, 10:59
Beitrag #889





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Zitat (XDiver @ 16.03.2005, 10:49)
Also hemmt die Zurückweisung (mit einer entsprechenden Neueintragung ) die Tilgung. Nicht der Antrag alleine. wink.gif

Die Zurückweißung erfolgt aber nach Antragstellung.Und wenn man diesen
nicht zurückzieht erfolgt eine 15 jährige Tilgungsunterbrechung.Ich z.B. hatte
1994 einen Antrag gestellt ohne eine MPU zu machen.Die hatte zur Folge das
die Tilgung erst 2009 ist und das nur wegen eines unterschriebenen Antrag.
Sonst nichts.
Gruß
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RA XDiver
Beitrag 16.03.2005, 11:02
Beitrag #890


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Wir könnten uns jetzt über Begrifflichkeiten streiten. Aber lassen wir das.... tongue.gif


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Gast_Keine Anfeindung!_*
Beitrag 16.03.2005, 11:04
Beitrag #891





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Zitat (XDiver @ 16.03.2005, 10:45)
Jupp, Pferdehals oder wie sonst noch:

Lass doch bitte die persönlichen Anfeindungen. In diesen Thread ist gerade wieder ein gewisses Diskussionsniveau zurückgekehrt.

Das ist keine Anfeindung sondern eine Feststellung.
Aber gut, ich will eurer Niveau nicht gefährden.
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Gast_Floh_*
Beitrag 16.03.2005, 11:21
Beitrag #892





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Zitat (XDiver @ 16.03.2005, 10:41)
Zitat
Ich finde es ja schon schlimm das ein bloßer Antrag auf Wiedererteilung
die Tilgung hemmt


Der bloße Antrag auf Neuerteilung hemmt die Tilgung nicht. Erst wenn der Antrag zurückgewiesen wird beginnt die Frist neu zu laufen.

Das läuft doch auf das gleiche hinaus und ist eine bodenlose Unverschämtheit, am besten es gilt das Verwertungsrecht bis zum Tode und darüber hinaus, wer weiss von wegen Auferstehung undso rofl1.gif

Aber mal zum Thema zurück, ist das Urteil des VG Sigmaringen, das Urteil wo hier bereits grob angesprochen wurde, nämlich mit Verweis an den EUGH zwecks endgültiger Klärung?

Kann ich das irgendwo nachlesen?
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Gast_Gast_Michael_*
Beitrag 16.03.2005, 13:52
Beitrag #893





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könnte doch auch ganz interessant sein!

Rechtsquellen:

§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV; § 11 Abs. 8 FeV

Hauptpunkte:Aufforderung zur MPU wegen wiederholter Straftaten im Straßenverkehr; unterbliebene behördliche Vergewisserung über den Inhalt strafgerichtlicher Entscheidungen; glaubhaft gemachtes finanzielles Unvermögen, ein zu Recht angefordertes MÜU-Gutachten beizubringen

Leitsätze:Weist der Adressat einer rechtmäßigen Aufforderung nach § 11 Abs. 2 bis 6 FeV nach, dass er die Forderung der Behörde aus finanziellen Gründen nicht erfüllen kann, so darf die Behörde aus der nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens nicht nach § 11 Abs. 8 FeV ohne weiteres auf seine mangelnde Fahreignung schlie-ßen. Sie hat vielmehr im Rahmen der ihr eröffneten Ermessensspielräume nach einem sachgerechten Ausgleich zwischen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und der wirtschaftlichen Lage des Betroffenen zu suchen. veröffentlicht in:--- Rechtskräftig:----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beschluss des 11. Senats vom 9. Februar 2005 (VG Regensburg, Entscheidung vom 06. August 2004, Az.: RN 5 S 04.1504
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Gast_Gast_Michael_*
Beitrag 16.03.2005, 13:53
Beitrag #894





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http://64.233.183.104/search?q=cache:hzqm_...in%2B2005&hl=de
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Andreas
Beitrag 16.03.2005, 14:04
Beitrag #895


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...und was hat das jetzt mit dem EuGH-Urteil zu tun?? think.gif

Dort geht es doch gar nicht um einen Eu-FS.


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Gast_Gast_Michael_*
Beitrag 16.03.2005, 14:24
Beitrag #896





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Zitat (Andreas @ 16.03.2005, 14:04)
...und was hat das jetzt mit dem EuGH-Urteil zu tun?? think.gif

Dort geht es doch gar nicht um einen Eu-FS.

das ist korrekt.
aber es geht um die mpu und das ist doch hier wohl auch ein thema?

wenn ich zur mpu müsste und habe nachweislich kein geld, teile das der fs-stelle mit.
sie schließt dann auf nichteignung und ich sage, bitte löst es anders...
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Gast_Ziggy_stardust_*
Beitrag 16.03.2005, 14:29
Beitrag #897





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Zitat (Re: @ 16.03.2005, 10:59)
Zitat (XDiver @ 16.03.2005, 10:49)
Also hemmt die Zurückweisung (mit einer entsprechenden Neueintragung ) die Tilgung. Nicht der Antrag alleine.  wink.gif

Die Zurückweißung erfolgt aber nach Antragstellung.Und wenn man diesen
nicht zurückzieht erfolgt eine 15 jährige Tilgungsunterbrechung.Ich z.B. hatte
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die Tilgung erst 2009 ist und das nur wegen eines unterschriebenen Antrag.
Sonst nichts.
Gruß

Kann ich meinen Antrag auf Wiedererteilung dr Fahrerlaubniss im Jahre 1995 eigentlich jetzt noch zurüchnehmen?
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michael_mk
Beitrag 16.03.2005, 14:32
Beitrag #898


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Zitat (Gast_Michael @ 16.03.2005, 14:24)
Zitat (Andreas @ 16.03.2005, 14:04)
...und was hat das jetzt mit dem EuGH-Urteil zu tun??  think.gif

Dort geht es doch gar nicht um einen Eu-FS.

das ist korrekt.
aber es geht um die mpu und das ist doch hier wohl auch ein thema?

wenn ich zur mpu müsste und habe nachweislich kein geld, teile das der fs-stelle mit.
sie schließt dann auf nichteignung und ich sage, bitte löst es anders...

das ist sehr interessant wie ich finde think.gif
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RA XDiver
Beitrag 16.03.2005, 14:32
Beitrag #899


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Zitat
Kann ich meinen Antrag auf Wiedererteilung dr Fahrerlaubniss im Jahre 1995 eigentlich jetzt noch zurüchnehmen?


Da ich mal annehme, dass er zwischenzeitlich abgewiesen worden ist, dürfte es dafür wohl zu spät sein.


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Andreas
Beitrag 16.03.2005, 14:32
Beitrag #900


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Zitat (Gast_Michael @ 16.03.2005, 14:24)
wenn ich zur mpu müsste und habe nachweislich kein geld, teile das der fs-stelle mit.
sie schließt dann auf nichteignung und ich sage, bitte löst es anders...

So einfach ist es nun aber auch nicht, du solltest das Urteil schon genau lesen. Im übrigen hat das VGH die Beschwerde des Antragstellers mit dem von dir zitierten Beschluß zurückgewiesen.


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:05