Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, Informationsblatt der ZBS Bayern |
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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, Informationsblatt der ZBS Bayern |
16.03.2005, 15:51
Beitrag
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Vorbemerkung
Die ZBS gewährt Einsicht ausschließlich in die Bußgeldakten (z.B. Bußgeldbescheid, Zustellnachweis, Auszüge aus dem Verkehrszentralregister, etc.). Die Ermittlungsakten (z.B. Beweisfotos, Vernehmungsprotokolle, etc.) befinden sich nicht bei der ZBS, sondern bei der anzeigeerstattenden Polizeidienststelle bzw. Kommunalen Verkehrsüberwachung. Die Anschrift dieser Dienststelle ist dem Bußgeldbescheid zu entnehmen. Berechtigte a) Vor Erlass des Bußgeldbescheides und vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird Akteneinsicht von der anzeigeerstattenden Polizeidienststelle nur dem Verteidiger des Betroffenen gewährt, sofern die Untersuchungen dadurch nicht gefährdet werden. Vor Beendigung des Verwarnungsverfahrens wird Akteneinsicht grundsätzlich nicht gewährt. b) Nach Abschluss der Ermittlungen bis zur Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird sowohl von der ZBS als auch von den Ermittlungsbehörden uneingeschränkt dem Verteidiger und dem Betroffenen Akteneinsicht gewährt. Den Bevollmächtigten von Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaften wird Akteneinsicht gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und sonst keine Bedenken bestehen. Zum Inhalt der bei den vorgenannten Stellen vorhandenen Akten vgl. oben Ziffer 1. c) Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Einstellung des Verfahrens ist Akteneinsicht an jeden möglich, der ein rechtliches Interesse (insbesondere zur Feststellung, Durchsetzung od. Abwehr von Rechtsansprüchen) darlegt, wenn ansonsten keine Bedenken bestehen. Dies können u.a. sein Behörden, gesetzliche Krankenkassen, Vertreter von Unfallbeteiligten, Kfz-Versicherungen, etc. Zum Umfang der jeweils vorhandenen Akten vgl. oben Ziffer 1. d) Im Einspruchsverfahren wird die Akte über die anzeigende Dienststelle der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet, sofern die ZBS dem Einspruch nicht abhilft. Wurde mit Einspruchseinlegung bereits Akteneinsicht beantragt, wird diese von der anzeigenden Polizeidienststelle/Kommunalen Verkehrsüberwachung vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft in die Bußgeld- und in die Ermittlungsakte (vgl. oben Ziffer 1) gewährt. Im Fall, dass nach Abgabe der Akten ein Gesuch auf Akteneinsicht bei der ZBS eingeht, wird dieses dem Einspruchsvorgang nachgesandt. Eine Abgabenachricht an den Antragsteller kann jedoch wegen der Vielzahl der Fälle grundsätzlich nicht erfolgen. Form Dem Verteidiger wird Akteneinsicht gewährt durch Übersendung der jeweils vorhandenen Akten (vgl. Ziffer 1) im Original oder in Ablichtung. An den Betroffenen erfolgt generell keine Übersendung, die Ermittlungsakten können jedoch bei der verwahrenden Dienststelle eingesehen werden. Die Bußgeldakten können auf Antrag und vorheriger Terminvereinbarung bei der ZBS eingesehen werden. Anderen Stellen, welchen Akteneinsicht gewährt wird, werden die relevanten Bestandteile in Ablichtung zum dortigen Verbleib übermittelt. Kosten Für die Akteneinsicht wird gemäß § 107 Abs. 5 OWiG je durchgeführte Sendung eine Kostenpauschale von 12,00 € erhoben. Bezieht sich das Akteneinsichtsgesuch nicht auf das Bußgeldverfahren (z. B. ausschließlich zur Abwicklung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche) beträgt die Gebühr 10,00 €. |
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