EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
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EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
Gast_Johnnie Walker_* |
03.04.2005, 12:35
Beitrag
#301
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Zitat (strichachtdoktor @ 03.04.2005, 09:19) Ich habe uebrigens gestern mit Gerri telefoniert. @ strichachtdoktor @ Gerri Wie kommentiert Dr. S diese Entscheidungen? Wie will er vorgehen, wenn auch das VG auch in der Hauptsache den Praesidenten Geiger aus dem Zylinder zieht. Koennen wir hierzu eine Auskunft erhalten? |
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03.04.2005, 17:05
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#302
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ich habe keine Ahnung, wie Dr.S. das sieht. Gerri ueberlegt sich wohl - nachvollziehbar - evtl. dem begehren der Behoerde nachzukommen und eine MPU zu machen.
Im Augenblick hat man nur die Wahl, entweder NU und MPU und bei positiver MPU das Geld fuer den EU-Schein gerettet oder ewige Fussmaersche bis ans Ende einer langen und durstigen VG/EuGH-Strecke. Beide Aussichten sind nicht rosig. Wir haben es mit einer typisch deutschen Situation zu tun: Fuege Dich dem Begehren des Staates oder werfe zigtausende Euro den Anwaelten hinterher, damit sie EuGH-Roulette mit einer bestenfalls 50:50-Chance spielen koennen. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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03.04.2005, 20:18
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#303
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
was ich dazu nur sagen kann, !bitte !beachten!
es gibt eben nicht nur eine kleiche chanche, es gibt eine grosse, und zwar... LEBENSMITTELPUNKT INS AUSLAND VERLAGERN - dann ändert sich alles! Und das ist für jeden sehr leicht!!!! Also, die einzige chance, meiner meinung nach, bsteht darin! |
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03.04.2005, 20:59
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#304
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Und das ist für jeden sehr leicht!!!! Dann verrate uns doch mal, was daran so leicht sein soll. Nicht jeder wohnt in Grenznähe.... -------------------- |
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Gast_Dreist_* |
04.04.2005, 00:16
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#305
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Hallo,
der Ansicht von MichaelP100 schließe ich mich an, denn: 1. Absolute Sicherheit vor deutschen Behörden 2. Steuerliche Vorteile 3. Autoversicherung ist 100 pro günstiger Denke das das eine sehr sichere Methode ist, um der MPU zu entgehen, da ein VG eine NU befürworted hat, da sich der Betroffene sich DERZEIT im Inland (BRD) befand! P.s. Dreistigkeit, steh mir bei |
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04.04.2005, 00:46
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Denke das das eine sehr sichere Methode ist, um der MPU zu entgehen, da ein VG eine NU befürworted hat, da sich der Betroffene sich DERZEIT im Inland (BRD) befand! Die Formulierung im Beschluss war "zumindest solange der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland hat". Das heisst nicht automatisch, dass mit einem Umzug ins Ausland (der zumindest bei einem Arbeitnehmer regelmäßig nicht ganz so leicht sein dürfte) kein Mensch mehr zuständig wäre. Das Gericht hat die Prüfung dieser Variante jedoch außer Acht gelassen, weil entscheidungsunerheblich. Ich will jetzt keine erneute Debatte über die Frage des "geht" oder "geht nicht" auslösen. Vielmehr möchte ich an die gewissen Schwierigkeiten erinnern, die ein Umzug mit sich bringen könnte. Die steuerlichen Vorteile halten sich übrigens auch arg in Grenzen. Der Sprit ist in den angrenzenden Ländern auch nur bedingt günstiger, die MwSt teilweise sogar höher. -------------------- |
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04.04.2005, 01:57
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#307
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 |
Zitat (michaelp100 @ 03.04.2005, 21:18) was ich dazu nur sagen kann, !bitte !beachten! es gibt eben nicht nur eine kleiche chanche, es gibt eine grosse, und zwar... LEBENSMITTELPUNKT INS AUSLAND VERLAGERN - dann ändert sich alles! Und das ist für jeden sehr leicht!!!! Also, die einzige chance, meiner meinung nach, bsteht darin! Ausserdem muß das nicht bedeuten das du NU für Deutschland aufgehoben ist und im Rest der Welt darf der Schein eh benutzt werden. |
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04.04.2005, 02:30
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#308
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (XDiver @ 04.04.2005, 01:46) Die steuerlichen Vorteile halten sich übrigens auch arg in Grenzen. Wo zahlt man eigentlich Steuern wenn man im Ausland wohnt & im Inland arbeitet & wo ist dann der Lebensmittelpunkt? Zitat Der Sprit ist in den angrenzenden Ländern auch nur bedingt günstiger, die MwSt teilweise sogar höher. Besser eine höhere Mehrwertsteuer als keinen gültigen Führerschein! Was interessiert mich der Spritpreis wenn ich keine Fahrerlaubnis habe? Auf alle Fälle braucht man bei einem Umzug ins Ausland, um der Nutzungsuntersagung zu entgehen, die 185 Tage-Regelung nicht mehr einzuhalten. Wann ist der beste Zeitpunkt um sich im Ausland anzumelden? Vor der Nutzungsuntersagung von der Führerscheinstelle oder vor der Nutzungsuntersagung vor Gericht? Wenn die Nutzungsuntersagung vom Gericht ausgesprochen wurde, dann kann sie nur in Deutschland auf Antrag aufgehoben werden! Gibt es eine gesetzliche Pflicht einem eine MPU zu ermöglichen? Was ist jetzt aber wenn die Nutzungsuntersagung vor Gericht nicht ausgesprochen werden konnte weil der EU-Führerscheinbesitzer nicht im Inland wohnt, dann bekommt man doch einen gültigen Beschluss? Der gilt auch dann noch, wenn man danach wieder im Inland wohnt. Der Richter weis ganz genau, dass man nur wegen dem Führerschein im Ausland wohnt, aber er kann das nicht beweisen. Oder gibt es eine Möglichkeit einem EU-Bürger, der im Ausland wohnt, zu einer Nutzungsuntersagung auf Lebenszeit ohne MPU-Auflage, zu verurteilen? --- Riesenbild entfernt. --- Danach wohnt man wieder im Inland & das Spiel geht wieder von Vorne los. MfG Thommy Der Beitrag wurde von Matte bearbeitet: 04.04.2005, 06:42 -------------------- (\_/)
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04.04.2005, 08:13
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#309
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Diese Debatte ist doch unsinnig.
Zunaechst einmal sollte man einen EU-Schein nur bekommen, wenn man im entsprechenden EU-Land lebt - also unter Beachtung der 185-Tage-Regelung. Wurde das eingehalten, dann ist dieser EU-Schein in jedem EU-Land gueltig; muss nicht registriert und muss nicht umgeschrieben geschrieben werden. Allein diese Umstaende sind eindeutige Indizien dafuer, dass die erneute Ueberpruefung der Erteilungsvoraussetzungen des Ausstellerlandes durch die Behoerden des Aufnahmelandes bei einem Umzug nicht in Betracht kommen. Daher ist es nicht strafbar, mit einem EU-Fuehrerschein im deutschen Strassenverkehr teilzunehmen; egal, wo man seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Fraglich ist allein, ob es den deutschen Behoerden erlaubt ist (bzw. jeder europaeischen Behoerde, in deren Geltungsbereich der jeweilige Fuehrerscheininhaber faehrt), bei einer Person, die rechtmaessig im Ausland einen EU-Fuehrerschein erworben hat, die Eignung unter besonderer Beruecksichtigung der in Deutschland bekannten Straftaten/Auffaelligkeiten erneut zu ueberpruefen, wenn den deutschen Behoerden der EU-Fuehrerschein bekannt wird (D.h. wenn der EU-FS kontrolliert wird und die Daten an die zustaendige Behoerde weitergegeben werden). Das ist in der Theorie voellig unabhaengig vom Wohnort. - In der Praxis wird es darauf hinauslaufen, dass die Polizei bei z.B. einem Griechen, der keinen deutschen Wohnsitz innehat, gar nicht auf die Idee kommen wird, die Daten seines hollaendischen Fuehrerscheines an eine deutsche Behoerde zwecks Ueberpruefung zu schicken - womit ein ehemaliger deutscher Entzug wohl unentdeckt bzw. unberuecksichtigt bleiben wird. - Der Deutsche ohne Wohnsitz in Deutschland wird mutmasslich aehnlich behandelt werden, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland nachweist und die Umstaende (Fahrzeug auf seinem Namen im Ausland zugelassen, auslaendischer Personalausweis etc.) darauf hindeuten, dass er nur auf der Durchreise ist. - Voellig anders wird dagegen bei dem Deutschen verfahren werden, der zwar einen auslaendischen EU-Fuehrerschein vorzeigt, aber in Deutschland gemeldet ist und mit einem deutschen Fahrzeug hier unterwegs ist. Da werden dann alle Daten abgeglichen und bei Unstimmigkeiten ("Entzug" als letzter KBA-Eintrag etc.) an die kraft deutschen Wohnsitzes zustaendige deutsche FEB geschickt, welche somit alarmiert ist. Und jetzt erst ist es fraglich, ob es den deutschen Behoerden erlaubt ist, diesen auslaendischen Fuehrerschein zu "sperren" bis auch deutsche Eignungsregeln wieder erfuellt sind. Auch hier muss man notwendigerweise unterscheiden zwischen den Faellen, in denen die Anhaltspunkte fuer Eignungszweifel ALT und in denen diese Zweifel NEU sind. Ueber die neuen Anhaltspunkte - also z.B. nachgewiesener Alkoholgenuss und Fahren mit dem EU-FS - brauchen wir uns nicht lange unterhalten, denn da ist es ganz eindeutig, dass der Schein weg ist und die Nutzung untersagt bleibt, durch die Polizei, das Gericht oder eine Behoerde. Liegen die Anhaltspunkte aber in der Vergangenheit, dann ist es sehr wohl immer noch fraglich, ob ueberhaupt ein neues Entzugsverfahren aufgrund alter Vorfaelle eingeleitet werden darf. 1. Wenn die Anordnungen einer europaeischen Behoerde die gleichen Folgen haben muessen, wie eine vergleichbare Anordnung einer deutschen Behoerde, dann bewirkt die Erteilung des EU-Scheines den gleichen Verfall der Punkte bzw. den gleichen Verfall frueherer Eintragungen. Das bedeutet, dass diese Eintragungen solange nicht mehr gegen einen verwendet werden koennen, wie nichts Neues mehr vorfaellt. 2. Ist die Strafe verbuesst und die Massnahme der Sperrfrist abgelaufen, dann darf jede europaeische Behoerde einen EU-FS NEU erteilen. DAS sagt der EuGH. Und so ist es schliesslich der Fall, wenn man alles in D hinter sich hat und die Deutschen nur noch eine positive MPU sehen wollen, bevor sie erteilen. Es ist trotz aller VG-Entscheidungen daher immer noch unsinnig und unlogisch anzunehmen, dass ein EU-Fuehrerschein in Deutschland keine Gueltigkeit hat, wenn dem Inhaber frueher einmal ein deutscher Fuehrerschein entzogen wurde, das Verfahren jedoch abgeschlossen, die Strafe verbuesst und die Massnahme erledigt ist. Dass dazu auch nicht der Artikel 8 der EU-Fuehrerscheinrichtlinie berechtigt, liegt eigentlich auf der Hand, wenn man das EuGH-Urteil vom 29.04. richtig liest. Denn eine Interpretation des Art.8 im deutschen Sinne waere eine sehr weite Auslegung der dortigen Vorschrift. Dieses hat der EuGH jedoch untersagt - er schreibt eine enge Auslegung vor ! Im Uebrigen bleibt 3. immer noch festzustellen, dass die "Aberkennung des Rechtes, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis auf deutschem Boden Gebrauch zu machen" - und nichts anderes ist eine Nutzungsuntersagung !!! - gegen die Fuehrerscheinrichtlinie der EU - hier Art.1 - VERSTOESST. Denn EE-Fuehrerscheine sind von den deutschen Behoerden anzuerkennen. Ohne Wenn und Aber. -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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04.04.2005, 08:16
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#310
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (strichachtdoktor @ 04.04.2005, 09:13) Im Uebrigen bleibt 3. immer noch festzustellen, dass die "Aberkennung des Rechtes, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis auf deutschem Boden Gebrauch zu machen" - und nichts anderes ist eine Nutzungsuntersagung !!! - gegen die Fuehrerscheinrichtlinie der EU - hier Art.1 - VERSTOESST. Denn EE-Fuehrerscheine sind von den deutschen Behoerden anzuerkennen. Ohne Wenn und Aber. Das sehen aber diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland etwas anders als der Herr /8Doktor. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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04.04.2005, 08:53
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#311
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 24.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8956 |
hallo,
wie ist das eigentlich wenn ich mich bei einem freund der in spanien lebt anmelde? muss ich den hauptwohnsitz dort anmelden oder reicht ein zweitwohnsitz um der nu zu entkommen? wie ist das mit meiner firma, muss ich die dann auch in spanien anmelden oder kann ich die in deutschland weiterlaufen lassen? |
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04.04.2005, 09:22
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#312
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@tponearth,
meines Erachtens besser in Deutschland polizeilich abmelden! -------------------- (\_/)
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04.04.2005, 09:31
Beitrag
#313
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Das reine Abmelden in D wird nicht reichen. Du müsstest schon Deinen gesamten Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen.
Wenn Du Dich nur abmeldest, aber hier weiter wohnst und arbeitest, kommt, wenn du Pech hast, zusätzlich noch ein Verstoß gegen die Einwohnermeldevorschriften hinzu. Zur Vermutung des Wohnsitzes in D ist ein Blick in § 7 FeV hilfreich. Kleine Anmerkung: Grundsätzlich halte ich es sogar für nicht ausgeschlossen, dass die Umzugsgeschichte bei noch nicht erfolgter NU und tatsächlicher Wohnsitzverlegung ins Ausland funktioniert. Diese halbgare Lösung mit "einmal kurz ummelden und mehr nicht" klappt allerdings m.E. nicht. -------------------- |
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04.04.2005, 09:43
Beitrag
#314
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat (tponearth @ 04.04.2005, 09:53) muss ich den hauptwohnsitz dort anmelden oder reicht ein zweitwohnsitz um der nu zu entkommen? wie ist das mit meiner firma, muss ich die dann auch in spanien anmelden oder kann ich die in deutschland weiterlaufen lassen? @ tponearth Es gibt bei der Betrachtung unterschiedlicher europaeischer Laender keine Differenzierung zwischen Haupt und Nebenwohnsitz. Du hast also nur die Moeglichkeit zwei Hauptwohnsitze einzurichten oder Dich aus einem Land ganz abzumelden. Einer Nutzungsuntersagung wirst Du wahrscheinlich nur entkommen, wenn Du nicht in Deutschland kontrolliert wirst oder wenn Du mit einem spanischen Fahrzeug und mit spanischen Papieren in Deutschland unterwegs bist - dann auch nur vielleicht unter der Voraussetzung, dass die Polizei eine Meldung an eine deutsche Behoerde nicht fuer notwendig erachtet. Laeuft das Verfahren zur Nutzungsuntersagung bereits, gibt es imho keine Chance mehr, dem zu entgehen - zumindest nicht, solange der EuGH da keinen Riegel vorschiebt. Unter dem Aspekt des Steuerrechtes ergeben sich enorme Vorteile fuer jemanden, der eine Firma in Spanien unterhaelt und in Deutschland nur eine Zweigstelle. Das solltest Du einmal mit einem Steuerberater abklaeren. Ansonsten kommt es auf die Art der Firma an. Wenn Du einen Gewerbeschein benoetigst, dann brauchst Du auch einen deutschen Wohnsitz oder einen Geschaeftsfuehrer mit deutschem Wohnsitz. Ich denke, dass es sich fuer Dich auf jeden Fall lohnen wuerde, wenn Du Dich mal zum Thema "spanische GmbH" informieren wuerdest... @Andreas Danke fuer den Hinweis. Der an dieser Stelle immer wieder von Dir kommt ... Es ist natuerlich richtig, dass alle mir/uns bisher bekannten Beschluesse in die andere Richtung gehen. Es ist aber auch wichtig, zu wissen, dass man es durchaus anders sehen kann - eine Meinung, mit der ich nicht, wie gerne von Dir behauptet wird, alleine dastehe. Wir sind uns grundsaetzlich einig, dass der EuGH diese Angelegenheit erneut wird klaeren muessen. Und bleibt er auf dem eingeschlagenen Weg, dann sieht es nicht sehr gut fuer Dich und die Vertreter der "deutschen Variante" aus ... Kann aber genausogut alles ganz anders kommen. Solange das so ist, nehme ich mir die Freiheit, meine Sicht weiter zu veroeffentlichen. Danach sehen wir weiter ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Guest_* |
04.04.2005, 09:51
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#315
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(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthaltes mindestens sechs Monate beträgt.
bedeutet dies, dass, wenn ich mcih z.b. in spanien anmelde, begründe dort meinen wohnsitz. nun komme ich nach einigen tagen nach d und studiere dort. dann habe ich keinen wohnistz in d. was nun? |
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04.04.2005, 09:56
Beitrag
#316
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 668 Beigetreten: 20.03.2005 Wohnort: 26721 Emden Mitglieds-Nr.: 8892 |
oh, beitrag war von mir
oder greift da der tatsächliche lebensmittelpunkt? aber wie nachweisen? |
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04.04.2005, 10:07
Beitrag
#317
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Wir sollten nicht ausser Acht lassen, dass es diese Geschichte mit dem EU-Fuehrerschein nur gibt, um das Fuehren von Fahrzeugen ueber die Landesgrenzen hinweg zu erleichern und eine Umschreibung nicht erforderlich zu machen. Einschraenkungen sieht das EU-Recht nur fuer die Faelle vor, in denen ein Entzug in einem Land akut laeuft (u.ae.) ...
Ist also ein EU-FS rechtmaessig erteilt, spielt der Wohnsitz (eigentlich !!!) keine Rolle mehr. Man kann damit nach Deutschland reisen (Wohnsitz im Ausland) und man darf den Fuehrerschein einfach weiterbenutzen (Umzug nach Deutschland) - so sagt es die EU-RiLi und der EuGH jetzt schon in einigen Urteilen. Nur die Deutschen haben sich mit dem System nie anfreunden koennen, weil es diese Fuehrerscheine der deutschen Oberhoheit des "(Aus-)Gebens und (Ab-)Nehmens" entzieht ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Guest_* |
04.04.2005, 11:47
Beitrag
#318
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Zitat (mirko1 @ 03.04.2005, 13:20) @OFFTOPIC In Bayerns Gefängnissen müssen Insassen die mit Drogenfällen zu tun hatten, mit ihrem besuch an hand eines Telefons-Getrennte Glasscheibe mit einander reden. Das wurde schon vor etlichen Jahren in allen anderen 15 Bundesländern abgeschafft, nur Bayern ist da noch in der Steinzeit, so wie bei vielen anderen dingen leider auch. Leider ist das in Thüringen genau so. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
04.04.2005, 11:48
Beitrag
#319
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Zitat (Andreas @ 04.04.2005, 09:16) Zitat (strichachtdoktor @ 04.04.2005, 09:13) Im Uebrigen bleibt 3. immer noch festzustellen, dass die "Aberkennung des Rechtes, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis auf deutschem Boden Gebrauch zu machen" - und nichts anderes ist eine Nutzungsuntersagung !!! - gegen die Fuehrerscheinrichtlinie der EU - hier Art.1 - VERSTOESST. Denn EE-Fuehrerscheine sind von den deutschen Behoerden anzuerkennen. Ohne Wenn und Aber. Das sehen aber diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland etwas anders als der Herr /8Doktor. Einige Urteile, mit denen vom Vorwurf des Fahrens ohne gueltige FE freigesprochen wurde sind nicht ueberraschend, da die Kapper EuGH Entscheidung eine praejudizierende Wirkung fuer aehnliche Verfahren hat und einige deutsche VG die unmittelbare Wirkung der Richtlinie und ihre Auslegung durch den EuGH fuer Recht erkannten. Im Verwaltungs-Recht wird nunmehr die Geiger-Auslegung im Widerspruch zu EU-Recht als die vorangige rechtschoepfende Quelle anerkannt. Eine durchaus interessante Variante im europaeischen Rechtssystem. Falls Kapper eine NU nach nicht beigebrachter MPU mitgeteilt werden sollte, ergibt sich dann folgendes:? Das AG in F. hat Kapper aufgrund seiner NL (EU) Berechtigung und der Entscheidungs-Bindung des EuGH Urteils vom Vorwurf des Fahrens ohne FE freigesprochen. Kapper erhaelt von der FE-Behoerde F. Eine NU wegen nicht Beibringung einer positiven MPU. Kapper faehrt trotzdem, da ihm ja der EuGH als die hoechsstrichterliche Instanz die Gueltigkeit seiner EU-FE, die zum Fuehren eines KFZ in D. berechtigt, bescheinigte. In Geigerscher Konsequenz erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Fahrens ohne gueltigen Fueherschein. Folgt das AG in Frankenthal jetzt Geiger oder dem EuGH oder nimmt es die Klage nicht an, da der Fall bereits entschieden wurde. Gerne hoere ich die Meinung der Forum-Experten. |
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04.04.2005, 12:05
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#320
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Zitat Gerne hoere ich die Meinung der Forum-Experten. Auch wenn wir das schon mehrfach geschrieben haben. Die Voraussetzungen stehen unter anderen Vorzeichen als der erste "§ 21-Prozess". Gesetzt den Fall, K. erhält eine NU wegen nicht beigebrachter MPU. Dann ist diese Nutzungsuntersagung ausreichend, um eine Strafbarkeit nach § 21 StVG zu begründen. Nochmals: Eine NU ist gültig, selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte. Fährt er trotzdem, liegt eine Straftat vor. Davor kann ihn auch kein EuGH oder sonstwer bewahren. Diese Thematik interessiert den EuGH übrigens überhaupt nicht, da hier alleine innerstaatliches Verwaltungsrecht ohne Bezug zu europarechtlichen Belangen zur Anwendung kommt. Zwar kann der EuGH (was sich noch zeigen wird) im Ergebnis die NU-Praxis in D für unzulässig erklären. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Fahrten, die bis dahin während einer (bis zum EuGH-Urteil gültigen NU) unternommen wurden, ohne gültige FE stattfanden. -------------------- |
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04.04.2005, 12:49
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#321
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (XDiver @ 04.04.2005, 10:31) Das reine Abmelden in D wird nicht reichen. Du müsstest schon Deinen gesamten Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen. Wenn Du Dich nur abmeldest, aber hier weiter wohnst und arbeitest, kommt, wenn du Pech hast, zusätzlich noch ein Verstoß gegen die Einwohnermeldevorschriften hinzu. Ich sehe das ganz anders! In welchem Land man sich tatsächlich aufgehalten hatte, lässt sich nachträglich nicht mehr nachweisen. Ich lebe seit 12 Jahren, wegen Schulden, nicht mehr dort wo ich gemeldet bin. Ich hatte schon mehrfach Ärger & polizeiliche Abmeldungen. Ich hatte mich danach einfach wieder angemeldet. Strafen bekam ich nie dafür. Es gibt nur einen Haken: Bei einem Haftbefehl darf der Richter keine Wohnortverschleierung nachweisen, sonst gibt es keine Haftverschonung. Also, beim Richter nichts zugeben! Verstoß gegen die Einwohnermeldevorschriften wäre auch nur eine Ordnungswidrigkeit. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat. MfG Thommy -------------------- (\_/)
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Gast_Johnnie Walker_* |
04.04.2005, 13:06
Beitrag
#322
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Zitat (XDiver @ 04.04.2005, 13:05) Zwar kann der EuGH (was sich noch zeigen wird) im Ergebnis die NU-Praxis in D für unzulässig erklären. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass Fahrten, die bis dahin während einer (bis zum EuGH-Urteil gültigen NU) unternommen wurden, ohne gültige FE stattfanden. Danke., aber der EuGH hat doch entschieden, dass ohne wenn und aber anzuerkennen ist und somit dass Gegenteil einer Anerkennung unter Verwendung welcher nationaler Verordnungen auch immer rechtswiedrig ist. Also hat der EuGH den Fall Kapper ohne und imho auch mit MPU Problematik bereits entschieden. Wer soll denn Kapper hier nochmals vor Gericht bringen. EU-Recht ist nicht nur im Strafrecht sondern auch im Vewaltungsrecht, wenn im Widerspruch, vorrangig. |
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04.04.2005, 13:17
Beitrag
#323
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Aktuelles von der EU-FS-Front in Straßburg:
Als ein Ergebnis der Abstimmung des Verkehrsausschusses des Europäischen Parlaments über den Entwurf zur 3. EU-FS-Richtlinie wurde u.a. Folgendes festgehalten: Zitat Änderungsvorschläge mit dem Ziel einer gegenüber dem Vorschlag der Europäischen Kommission verschärften Bekämpfung des Führerscheintourismus wurden mit großer Mehrheit angenommen. Der Richtlinienentwurf enthält damit verbesserte Instrumentarien zur Bekämpfung des Führerscheintourismus. Dadurch wurde eine wichtige Hürde genommen, dieses Ziel in der EU-Richtlinie zu verankern.
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04.04.2005, 14:05
Beitrag
#324
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 |
Was bitte ist Führerscheintourismus?
Zitat Fremdenverkehr Tourismus der besuchsweise Aufenthalt von Personen an Orten, die nicht ihre ständigen Wohnsitze sind, zum Zweck der Erholung, der Kur, der Bildung oder der Förderung geschäftlicher Verbindungen. Der Fremdenverkehr bildet die wirtschaftliche Basis für manche durch natürliche oder kulturelle Gegebenheiten bevorzugten Orte und Gebiete, besonders für Hotel- und Gaststättengewerbe, Verkehrsunternehmen, Reisebüros und Andenkenindustrie. Kommt als nächstes Kampf dem Arbeitsplatztourismus, Wohnorttourismus etc.? Am besten wäre ein Kampf gegen "IchgehefüreinpaarJahrenachBrüsselverdieneinegoldeneNaseundhabebesserePensio nsansprüchealseinArbeiternach45Jahren-Tourismus". -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken |
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04.04.2005, 14:06
Beitrag
#325
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@Peter Lustig!
Ab wann gilt die 3. EU-FS-Richtlinie in der Zukunft? Oder wird sie rückwirkend gelten? Kannst Du ne Prognose liefern? MfG Thommy -------------------- (\_/)
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04.04.2005, 14:24
Beitrag
#326
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Zitat (THOR @ 04.04.2005, 15:05) Kommt als nächstes Kampf dem Arbeitsplatztourismus, Wohnorttourismus etc.? Da wären noch Liebestourismus, Bumstourismus & Alimentefluchttourismus. -------------------- (\_/)
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04.04.2005, 14:34
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#327
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Andreas @ 04.04.2005, 09:16) Zitat (strichachtdoktor @ 04.04.2005, 09:13) Im Uebrigen bleibt 3. immer noch festzustellen, dass die "Aberkennung des Rechtes, von einer auslaendischen Fahrerlaubnis auf deutschem Boden Gebrauch zu machen" - und nichts anderes ist eine Nutzungsuntersagung !!! - gegen die Fuehrerscheinrichtlinie der EU - hier Art.1 - VERSTOESST. Denn EE-Fuehrerscheine sind von den deutschen Behoerden anzuerkennen. Ohne Wenn und Aber. Das sehen aber diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland etwas anders als der Herr /8Doktor. Der Satz müßte doch lauten: Das sehen aber diverse Verwaltungsgerichte in Deutschland zur Zeit noch etwas anders als der Herr /8Doktor, so wie früher auch die Strafgerichte von Fahren ohne Fahrerlaubnis trotz EU-Fahrerlaubnis ausgegangen sind. .... |
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04.04.2005, 14:44
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#328
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (Thommy Bumm @ 04.04.2005, 15:06) Ab wann gilt die 3. EU-FS-Richtlinie in der Zukunft? Oder wird sie rückwirkend gelten? Kannst Du ne Prognose liefern? Das ist derzeit noch offen. |
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04.04.2005, 15:33
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#329
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Ich sehe das schlicht so:
Die Deutschen machen was sie wollen. Wenn sie was nicht kriegen (z.B. den Schein vom Kapper auf dem alten Weg), dann lassen sie sich etwas Neues einfallen (z.B. eine NU als "Anerkennungsform"). Und wenn sie die nicht kriegen, dann gibt es sicherlich noch irgendwo in der Provinz einen Richter, dem eine voellig neue Entzugsform einfaellt. Und das alles auch nur als Ueberbrueckung, bis es endlich eine Fuehrerscheinrichtlinie der EU gibt, die gar nicht mehr in eine FeV umgeschrieben werden muss, weil es genau diese ist ... Bei all´ dem kann man sich in Deutschland auch viel Zeit lassen, wenn man die Verwaltungsgerichte so duerftig ausstattet, dass jede Verjaehrungsfrist problemlos bis zum zweiten Rechtszug erreicht wird - wuerde heissen: Karte weg = 15 Jahre Entzug. Und endlich sehe ich ein Laecheln in den Gesichtern der Hardliner-Front ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_Floh_* |
04.04.2005, 15:50
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#330
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Selbst die 3. Führerscheinrichtlinie wird aber nichts daran ändern, das EU-Führerscheine gegenseitig anerkannt werden müssen. Das Erlangen eines EU-Führerscheines in einem anderen Land wird wahrscheinlich wesentlich erschwert werden, einheitliches EU-Verkehrsregister etc.
Das ändert aber nichts an der Gültigkeit der bereits ausgestellten Scheine, und eine EU-einheitliche Eingnungsüberprüfung muss auch nicht unbedingt zum Nachteil sein. Was auch immer kommen wird, es kann nicht schlimmer als zur Zeit sein. Wenn sich alle dann irgendwann mal einig sind, können wir ja wohl auch davon ausgehen, das kein Land aufgrund "Alter Eignungszweifel" NUs mehr noch gut Lust und Laune aussprechen darf um damit den Hoheitsakt eines anderen Landes zu umgehen. Persönlich mache ich mir keine großen Sorgen um die neue Richtlinie, da sie wohl nur darauf ausgelegt sein kann, den FS-Tourismus der Zukunft zu unterbinden. Was Sie bestimmt nicht enthalten wird, ist ein Passus nachdem D nach belieben Führerscheine anderer EU-Länder für nicht gültig erklären darf. |
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04.04.2005, 16:11
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#331
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 41 Beigetreten: 14.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8377 |
Zitat (XDiver @ 04.04.2005, 01:46) Die steuerlichen Vorteile halten sich übrigens auch arg in Grenzen. Der Sprit ist in den angrenzenden Ländern auch nur bedingt günstiger, die MwSt teilweise sogar höher. na, Du magst ja in den Tiefen des Verkehrs-/Verwaltungsrechts ganz firm sein, steuerrechtlich scheinst Du jedenfalls nicht ganz auf der Höhe zu sein. Wer in D in der Grenznähe (fast egal welche Grenze) wohnt und auch in der Grenzregion auf deutscher Seite arbeitet, ist nahezu bescheuert seine Steuern in D zu zahlen, da fast überall außerhalb D´s die Einkommensbesteuerung weit niedriger ist als in D. Kurzer Umzug ins angrenzende Ausland, steuerlichen Status als Grenzgänger beantragt und der deutsche Fiskus kann einen an den Stellen des Körpers gernhaben, an denen die Sonne gar nicht oder nur wenig hinscheint..... Ist übrigens eine Riesen-Genugtuung für mich diesen thread (und somit auch die Auswüchse deutsch-kleingeistiger Verwaltungsabstrusitäten) zu verfolgen und zu wissen, daß diese Staatsbüttel keinen Cent mehr von mir sehen, yippie !! Wen´s interessiert, in meinem Fall (ehemals Steuerklasse 1 in D, jetzt Frankreich) macht der Unterschied in der Besteuerung meines Einkommens einen netten fünfstelligen Betrag in € pro Jahr aus. Deutschland ist ein krankes Land.... Tja, und zusätzlich machts die Nutzungsuntersagung unmöglich, da für mich kein deutsches Verwaltungsrecht gilt. |
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Gast_Dreist_* |
04.04.2005, 19:08
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#332
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Wie sollte eine NU zu stande kommen, wenn man KEINEN Wohnsitz mehr in
Deutschland hat?!? Egal wie viele Eignungszweifel in D existieren! Beispiel: Herr X fährt mit einem EU-Führerschein in der inklusive Wohnsitz in der BRD, wird von der Polizei kontrolliert, bekommt er eine NU von seiner ZUSTÄNIDIGEN FEB!! (Wie es darauf hinausläuft derzeit) Herr Y fährt mit einem (polnischem) EU-Führerschein mit Wohnsitz in Spanien in Deutschland, Auto und Arbeit ist in D gemeldet. Herr Y wird kontrolliert. Eine MPU Aufforderung dauert so wie ich das sehe ca. 3-8 Wochen und danach wird eine NU ausgesprochen. Nur bei einer Verkehrskontrolle wäre das ummöglich eine sofortige Unterlassung zu beauftragen! Da man nach der Kontrolle wieder weiterfahren darf! Wie sollte, bzw. kann, eine deutsche FEB eine NU aussprechen, wenn man gar keinen Wohnsitz mehr hat in der BRD, an welchen Wohnort wird sie dann verschickt, etwa nach Spanien !!!??!!! Denkt doch auch an die Kindesentführungen (bei Scheidungen), die Behörden helfen immer dem Ansässigen die den Wohnort im Inland haben, also unwahrscheinlich das die spanische Behörde der NU anschließt! Meiner Meinung nach reicht die polizeiliche Abmeldung von D absolut aus! Z.B. könnte man nicht nur der MPU, NU entgehen sondern auch der Wehrpflicht! P.S. Wir diskutieren hier über deutsches Verwaltungsrecht und nicht über die Verfolgung von Interpol! Dreistigkeit, steh mir bei |
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04.04.2005, 19:33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 |
Zitat (Dreist @ 04.04.2005, 20:08) Meiner Meinung nach reicht die polizeiliche Abmeldung von D absolut aus! Z.B. könnte man nicht nur der MPU, NU entgehen sondern auch der Wehrpflicht! Wenn das so einfach wäre hätten wir warscheinlich nur noch 10 Mio. Einwohner hier. ABER: Wo bekommst Du Deine Lst-Karte usw. Schon mal überlegt wie oft Du etwas vom Staat brauchst. Wie willst Du das machen OHNE Wohnsitz hier? -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken |
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Gast_Guest_* |
04.04.2005, 19:55
Beitrag
#334
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Zitat (THOR @ 04.04.2005, 20:33) Wenn das so einfach wäre hätten wir warscheinlich nur noch 10 Mio. Einwohner hier. ABER: Wo bekommst Du Deine Lst-Karte usw. Schon mal überlegt wie oft Du etwas vom Staat brauchst. Wie willst Du das machen OHNE Wohnsitz hier? So weit sind wir noch nicht ganz, aber allein in den letzten 10 Jahren haben an die 100.000 Deutsche ins Elsass übersiedelt (und arbeiten nach wie vor in D) und sich dort von der ziemlich leckeren Steuerersparnis ggü. D Häuser gebaut/gekauft. Davon kann sich jeder bei einer Tour durch die Neubaugebiete nahezu jedes elsässischen Kaffs überzeugen. |
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04.04.2005, 20:09
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#335
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Wieso sollte eine Aberkennung des Rechts, von der ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, von einem Wohnsitz im Inland abhängen? Ein Wohnsitz-Ausländer, der in Deutschland 18 Punkte gesammelt hat, wäre damit nie zu belangen.
Einem Wohnsitz-Ausländer mit ausländischer EU-FE wird mit der o.a. Aberkennung die Befugnis entzogen, von seiner ausländischen FE im Inland Gebrauch zu machen. Damit wird die Rechtssouveränität des Ausstellerstaates des ausländischen EU-FS in keinster Weise berührt. Dieses Prinzip ist in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG verankert. Dort heißt es: "Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung ... die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Erlaubnis im Inland Gebrauch zu machen." Die Aberkennung ist ein normaler Verwaltungsakt, gegen die üblichen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel bis zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zulässig sind. Rechtsgrundlage für die Aberkennung durch eine Verwaltungsbehörde bzw. die FE-Behörde ist § 11 Abs. 2 IntKfzVO. Für Maßnahmen durch Strafgerichte ist § 69b StGB Rechtsgrundlage. Die Verwaltungsentscheidung wird entsprechend den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Bundesländer zugestellt. Beispiel Bayern Zitat Art. 14 Zustellung im Ausland (1) Im Ausland wird mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes zugestellt. (2) 1 An Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, wird mittels Ersuchens des Auswärtigen Amts zugestellt, wenn sie zur Mission des Bundes gehören. 2 Dasselbe gilt für die Zustellungen an die Vorsteher der Bundeskonsulate. (3) Die Zustellung wird durch die Bescheinigung der ersuchten Behörde oder des ersuchten Beamten, daß zugestellt ist, nachgewiesen. Ist eine persönliche Zustellung nicht möglich, erfolgt eine öffentliche Zustellung: Zitat Art. 15 Öffentliche Zustellung
(1) Durch öffentliche Bekanntmachung kann zugestellt werden, 1. wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist, 2. wenn der Inhaber der Wohnung, in der zugestellt werden müßte, der inländischen Gerichtsbarkeit nicht unterworfen und die Zustellung in der Wohnung deshalb unausführbar ist, 3. wenn die Zustellung im Ausland erfolgen müßte, aber unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. (2) 1 Bei der öffentlichen Zustellung ist das zuzustellende Schriftstück an der Stelle auszuhängen, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist. 2 Statt des Schriftstücks kann eine Benachrichtigung ausgehängt werden, in der allgemein anzugeben ist, daß und wo das Schriftstück eingesehen werden kann. (3) 1 Das Schriftstück, das eine Ladung enthält, gilt als an dem Tag zugestellt, an dem seit dem Tag des Aushängens ein Monat verstrichen ist. 2 Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist es an dem Tag als zugestellt anzusehen, an dem seit dem Tag des Aushängens zwei Wochen verstrichen sind. 3 Der Tag des Aushängens und der Tag der Abnahme sind von dem zuständigen Bediensteten auf dem Schriftstück zu vermerken. |
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04.04.2005, 20:11
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#336
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Hatten wir die Diskussion um den ausländischen Wohnsitz nicht schon mal?? So vor 2000 Beiträgen?
-------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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04.04.2005, 20:35
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#337
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Schon. Aber wer liest schon 2000 Beiträge?
Außerdem schadet es nichts, wenn die Fantasten, die glauben, mit einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland alle Probleme lösen zu können, hin und wieder einmal auf den Boden der Tatsachen heruntergeholt werden. |
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04.04.2005, 20:36
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#338
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Zitat (Peter Lustig @ 04.04.2005, 21:35) Schon. Aber wer liest schon 2000 Beiträge? Der arme Uwe. Von hier mal ein Lob an den zuständigen Moderator. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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04.04.2005, 20:40
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#339
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (GSX-R @ 04.04.2005, 21:36) Von hier mal ein Lob an den zuständigen Moderator. Dem ich mich gerne anschließe! |
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04.04.2005, 20:42
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#340
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 |
Zitat (GSX-R @ 04.04.2005, 21:36) Zitat (Peter Lustig @ 04.04.2005, 21:35) Schon. Aber wer liest schon 2000 Beiträge? Der arme Uwe. Von hier mal ein Lob an den zuständigen Moderator. Von mir auch! Diese Eselsgeduld würde ich mir nicht antun wollen! -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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04.04.2005, 21:00
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#341
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 |
Zitat (frankenstein @ 04.04.2005, 21:42) Zitat (GSX-R @ 04.04.2005, 21:36) Zitat (Peter Lustig @ 04.04.2005, 21:35) Schon. Aber wer liest schon 2000 Beiträge? Der arme Uwe. Von hier mal ein Lob an den zuständigen Moderator. Von mir auch! Diese Eselsgeduld würde ich mir nicht antun wollen! Boah, das Smilypotential ist leider aufgebraucht, sonst müsste hier ein ganz dicker Rotwerdsmily erscheinen. Danke für die lieben Worte, ich weiss sie zu schätzen! Uwe (einer geht halt doch immer noch...) -------------------- |
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Gast_Dreist_* |
04.04.2005, 21:12
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#342
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Ja ok gut, von was hängt denn eine absolut gültige FE (auch in BRD) denn dann ab?!?
VG München Datum: Beschluss vom 13.01.2005, AZ.: M 6b S 04.5543 In der Verwaltungsstreitsache... wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Für mich ist dieser Beschluss absolut nachvollziehbar, ABER doch nicht mit Wohnsitz im Ausland wie dieses oben hervorgeht! Ich finde es schade, dass solche Überlegungen als Fantastereien abgewürgt werden! |
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04.04.2005, 21:34
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#343
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5042 Beigetreten: 17.09.2003 Wohnort: BürgERnah 1 A Mitglieds-Nr.: 88 |
@Dreist
Hier ging es auch um die Nicht-FE-Konsequenzen ohne Wohnsitz in D. -------------------- Gruß
THOR Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen. FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen! Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken |
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04.04.2005, 22:19
Beitrag
#344
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Mit einem deutschen Wohnsitz ist lediglich die Vollstreckung in Deutschland schneller, in Spanien oder sonstwo wird es halt etwas dauern - oder es wird gleich der Weg der oeffentlichen Zustellung gewaehlt - die berechtigt Deutschland dann zu fast allem ...
Fraglich koennte noch sein, ob die auslaendischen Behoerden solche Massnahmen ueberhaupt vollstrecken muessen oder vollstrecken koennen oder ... ... wollen ??? Vielleicht koennte man sogar - wegen fehlender Zustaendigkeit der Deutschen - ein auslaendisches Gericht um Hilfe ersuchen ... Aber fuer die Folgen des Betroffenen duerfte das erstmal egal sein: In Deutschland gibt es sicher ein Verfahren wg. Fahrens ohne FE, wenn er in D nochmal im Wagen aufgegriffen werden sollte. Irgendwie kann ich mich angesichts solcher Betrachtungen nicht erwehren, diese ganze verwaltungsrechtliche Geschichte um den EU-Fuehrerschein als deutschen Krieg gegen ehemalige Verkehrsauffaellige anzusehen ... ... und das, obwohl die Massregeln und Strafen (in der Regel also eher "kleine" Geldstrafen) laengst verbuesst, teilweise im Fuehrungszeugnis laengst getilgt, sind und obwohl lt. Urteil des EuGH jede europaeische Behoerde nach dem Ablauf der Sperrfrist einen FS nach ihren nationalen Regeln erteilen darf (wenn sie nach EU-RiLi zustaendig ist). -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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05.04.2005, 08:49
Beitrag
#345
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat (Dreist @ 04.04.2005, 22:12) Ich finde es schade, dass solche Überlegungen als Fantastereien abgewürgt werden! Hier wird doch nichts als Fantasterei "abgewürgt". Das ist nun einmal die geltende Rechtslage, die in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der anderen Bundesländer auch nicht recht viel anders formuliert und geregelt ist. Zitat (strichachtdoktor @ 04.04.2005, 23:19) 1. Mit einem deutschen Wohnsitz ist lediglich die Vollstreckung in Deutschland schneller, in Spanien oder sonstwo wird es halt etwas dauern - oder es wird gleich der Weg der oeffentlichen Zustellung gewaehlt - die berechtigt Deutschland dann zu fast allem ... 2. Fraglich koennte noch sein, ob die auslaendischen Behoerden solche Massnahmen ueberhaupt vollstrecken muessen oder vollstrecken koennen oder ... ... wollen ??? Vielleicht koennte man sogar - wegen fehlender Zustaendigkeit der Deutschen - ein auslaendisches Gericht um Hilfe ersuchen ... ..................................... 3. Irgendwie kann ich mich angesichts solcher Betrachtungen nicht erwehren, diese ganze verwaltungsrechtliche Geschichte um den EU-Fuehrerschein als deutschen Krieg gegen ehemalige Verkehrsauffaellige anzusehen ... ... und das, obwohl die Massregeln und Strafen (in der Regel also eher "kleine" Geldstrafen) laengst verbuesst, teilweise im Fuehrungszeugnis laengst getilgt, sind und obwohl lt. Urteil des EuGH jede europaeische Behoerde nach dem Ablauf der Sperrfrist einen FS nach ihren nationalen Regeln erteilen darf (wenn sie nach EU-RiLi zustaendig ist). Zu 1. Derartige Regelungen gibt es nicht nur in Deutschland. Ein Staatswesen funktioniert nicht ohne Verwaltung. Überall besteht eine Notwendigkeit, Verwaltungsakte und Bescheide notfalls auch ohne Mitwirken des Betroffenen zu vollstrecken. Gerade belastenden Verwaltungsakten wie z.B. Bußgeldbescheiden, Bescheiden zur Unterhaltsverpflichtung usw. könnten man sonst elegant auskommen, indem man seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, was insbesondere in der heutigen Zeit bei der mittlerweile zumindest innerhalb der EU sehr liberal gehandhabten Niederlassungsfreiheit ohne große Umstände möglich ist. So leicht kann man sich den in der Regel durchaus berechtigten Bescheiden nicht durch Flucht entziehen. Die Souveränität jedes Staats endet an seinen Grenzen. Aber bis an diese Grenzen muss jeder gewärtig sein, dass die bestehenden Rechte auch ausgeübt werden. Zu 2. Ob die ausländischen Behörden mitwirken, ist völlig ohne Bedeutung. Hier geht es alleine um die Vollstreckung eines Verwaltungsakts mit Rechtswirkung im Inland. Das Ausland ist also dabei überhaupt nicht betroffen. Die ausländischen behörden leisten allenfalls Amtshilfe oder Vollzugshilfe, falls entsprechende Rechtshilfeabkommen bestehen. Aus demselben Grund besteht auch keine Zuständigkeit ausländischer Gerichte. Hier muss der Betroffene sein Recht schon im Inland suchen. Zu 3. Meinst Du nicht, dass Du hier "Euer" Problem zu sehr aufblähst, indem Du diese Regelung als speziell für Euer Problem geschaffene Schikane bezeichnest? Das Vollstreckungsrecht gilt für das gesamte Verwaltungsrecht. Da ist das Fahrerlaubnisrecht nur ein kleines Mosaiksteinchen. Solange nach deutschem Recht eine Verpflichtung zur MPU besteht, solange also jemand seine Eignung zum Kraftfahrzeugführen nachweisen muss, bevor er wieder eine neue FE erhält, solange muss derjenige, der seinen Führerschein aufgrund der herrschenden Möglichkeiten im Ausland erworben hat, auch damit rechnen, dass seine Eignung gleichermaßen im Inland überprüft wird. Auch eine Art von Gleichbehandlung, da sich sonst derjenige, der sich der Mühle der MPU unterwirft, weil er keine anderen Möglichkeiten hat, gegenüber diesen Leuten verarscht vorkommen müsste. Eine in einem ausländischen Staat erteilter FS wird zunächst einmal nach nationalem FE-Recht ausgestellt. Das FE-Recht ist in jedem Staat immer noch rein nationales Recht. Dass die nationale FE dann in anderen Staaten anerkannt wird und dass ggf. nicht einmal eine Umschreibungspflicht besteht, resultiert aus den diversen internationalen Abkommen über den Straßenverkehr bzw. dem EG-Vertrag und den daraus entwickelten Richtlinien. Wenn letztere auch in manchen Bereichen sehr weitgehende Eingriffe beinhalten, bedeutet dies aber noch lange nicht, dass damit die Mitgliedstaaten dort jegliches Selbstbestimmungsrecht aufgegeben bzw. verloren hätten. |
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05.04.2005, 09:23
Beitrag
#346
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
OK, Peter Lustig.
Dann mach´ mir doch mal einen Vorschlag, wie ich in Deutschland meine Fahreignung nachweisen koennte, ohne dass ich das Risiko eingehe, gleich durch einen neuen Rundumschlag meiner zustaendigen Behoerde meinen EU-Fuehrerschein zu verlieren. - Melde ich mich normal zum Fuehrerschein an, muss ich auf dem ersten Formular schon falsche Angaben machen, damit ich zwar eine MPU machen, den Fuehrerschein aber bis dahin behalten kann. - Sage´ich von vornherein, dass ich die EU-FE schon habe, werde ich unter Fristendruck gesetzt und gehe das Risiko einer NU ein. - Lasse ich ein privates Gutachten machen, dann trage ich das Risiko, dass die Behoerde mich auslacht und das Papier gar nicht anerkennt. Zusaetzlich - kann ein EU-FS auch negativ bei der MPU ausgelegt werden, z.B. als Bereitsschaft, es mit den Normen nicht so genau zu nehmen etc. Dass es eine Form der Verwaltung geben muss - keine Frage. Aber man muss als Buerger auch noch ein bisschen Luft zum Handeln haben ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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05.04.2005, 10:04
Beitrag
#347
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
@Joe,
Hab ich es richtig verstanden? Die Führerscheinbehörde weis über Deinen PL-FS noch nicht bescheid? Benutzt Du einen Tempomat damit Du nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auffällst? MfG Thommy -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
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05.04.2005, 10:11
Beitrag
#348
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 |
Zitat (Thommy Bumm @ 05.04.2005, 11:04) @Joe, Hab ich es richtig verstanden? Die Führerscheinbehörde weis über Deinen PL-FS noch nicht bescheid? Benutzt Du einen Tempomat damit Du nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung auffällst? MfG Thommy woher sollte die behörde es denn wissen wenn er noch nicht in einer verkehrskontrolle geraten ist?die zuständige behörde von mir weiss von meinem EU-Führerschein auch noch nichts,immerhin habe ich ihn auch schon über 4monate! |
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05.04.2005, 10:21
Beitrag
#349
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 |
Na dann könnt ihr euch auch nicht gerade entspannt zurücklehnen.
Ist alles nur eine Sache der Wahrscheinlichkeit bis man auffällt. Bei einer Pozileikontrolle steht die Chance 50/50. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination |
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Gast_Floh_* |
05.04.2005, 10:27
Beitrag
#350
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Zitat (Thommy Bumm @ 05.04.2005, 11:21) Bei einer Pozileikontrolle steht die Chance 50/50. Die Wahrscheinlichkeit in eine Kontrolle zu geraten, sehe ich aber bei ordnungsgemäßer Fahrt bei der Wahrscheinlichkeit eines Lottogewinnes |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 08:59 |