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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
Lexus
Beitrag 06.04.2005, 13:58
Beitrag #401


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nein


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Peter Lustig
Beitrag 06.04.2005, 14:58
Beitrag #402


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Zitat (Lexus @ 06.04.2005, 14:58)
nein

Kann man das so undifferenziert sehen? think.gif

Aus § 30 Abs. 1 FeV kann ich das nicht herauslesen. Welchen gerichtsfesten Grund sollte eine Behörde haben, einen Antrag auf Umschreibung eines "normalen" ausländischen EU-FS abzulehnen?
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Medusa
Beitrag 06.04.2005, 15:08
Beitrag #403


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Zitat (xxxSCHLUMPFxxx @ 06.04.2005, 10:47)
Aber meine 1.Kontrolle ist fast genau 6 Wochen her und ich habe noch KEINE Post erhalten von der FE Behörde. Ich zittere schon richtig beim Gang zum Briefkasten.....

@xxxSCHLUMPFxxx

Auch an Dich meine momentane Lieblingsfrage: Wann wurde Dir die dt. FE entzogen, + oder - 5 Jahre?
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Lexus
Beitrag 06.04.2005, 15:10
Beitrag #404


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Ich bin natürlich nicht davon ausgegangen, daß es sich nicht um einen "normalen" EU-Führerschein handelt, sondern um einen solchen, den ein MPU-Flüchtling im EU-Ausland erworben hat.

Ansonsten d´accord natürlich.


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michaelp100
Beitrag 06.04.2005, 15:21
Beitrag #405


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was wäre denn mit einem sog. "eu-fs-flüchtling"?wenn d den fs umschreiben muss, bzw. sie es nicht ablehnen darf, dann hätte ja ein bürger einen deutschen führerschein von einer deutschen beklörde bekommen.
frage: darf dieselbe behörde nach dem umtausch noch eine mpu o.ä. fordern?

aus dem link geht hervor, dass bei einer umschreibung ausdrücklich entscheidungen über die befähigung nicht erteilt werden dürfen, 3 Abs 15
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michaelp100
Beitrag 06.04.2005, 15:24
Beitrag #406


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Zitat (Guest @ 06.04.2005, 15:46)
ist d eigentlich verpflichtet, auf antrag einen eu-fs in einen deutschen fs umzuschreiben?

anders gefragt, kann d sich weigern?
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Medusa
Beitrag 06.04.2005, 15:33
Beitrag #407


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Neue Webseite des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland

klick
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 06.04.2005, 15:33
Beitrag #408





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Zitat (Lexus @ 06.04.2005, 16:10)
Ich bin natürlich nicht davon ausgegangen, daß es sich nicht um einen "normalen" EU-Führerschein handelt, sondern um einen solchen, den ein MPU-Flüchtling im EU-Ausland erworben hat.

Ansonsten d´accord natürlich.

Werden die Schafe von den Boecken getrennt?

Es gibt keinen Unterschied, denn bei jedem Zweifel, bezueglich offensichtlicher Rechtsverstoesse kann nach hoechstrichterlicher Rechtssprechung der aufnehmende Staat ein Verfahren nach 227 EG einleiten.
Deutsche VG koennen nur solange nach Geigerscher Rechtsschoepfung urteilen bis der Fall bei einem letztentscheidenden vorlagepflichtigen Gericht ansteht und der EuGH wieder entscheidet.
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Medusa
Beitrag 06.04.2005, 15:34
Beitrag #409


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Zitat (Lexus @ 06.04.2005, 16:10)
MPU-Flüchtling

rofl1.gif
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michaelp100
Beitrag 06.04.2005, 15:59
Beitrag #410


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die frage ist aber noch nicht abschliessend beantwortet. darf d die umschreibung verweigern? laut dem link schreiben sie ihn um...
wenn sie ihn aber umschreiben, dann habe ich einen gültigen d-fs
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strichachtdoktor
Beitrag 06.04.2005, 17:20
Beitrag #411


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Zitat (Peter Lustig @ 06.04.2005, 14:20)
Zitat (strichachtdoktor @ 06.04.2005, 13:12)
Das ist sicher eine aeusserst seltene Konstellation.

Es liegt sicher daran, dass diese "Wohnsitz-Auslaender" meist nur als Touristen oder Vertreter in Deutschland gefahren sind - also gar nicht lange genug hier waren um die 18 Punkte vollzumachen.

Aber theoretisch ist es moeglich auch einem "Wohnsitz-Auslaender" eine NU zu verpassen - Gegenfrage: Warum sollte das denn nicht gehen ???

Die EU - ich wiederhole mich da gerne - ist auch eine Rechtegemeinschaft. Ziel ist, alle ueberall gleich behandeln zu koennen. In diesem hier diskutierten, sehr engen, Bereich duerfte die Harmonisierung, verglichen mit anderen Bereichen, bereits einigermassen weit fortgeschritten sein.

@Strichacht
Danke, dass Du meine diesbezügliche Aussage bestätigst. wavey.gif

Damit, dass die Sache von Dir als anerkanntem Repräsentanten und Gallionsfigur der MPU-Gegnerschaft hier im Forum auch so gesehen wird (weil Du inzwischen die Vorschriftenlage auch gut genug kennst smile.gif ), sollte den hier Versammelten endlich klar sein, dass es sich dabei nicht um die abstruse Meinung eines Bürokraten- und Beamtenschädels handelt.

Ja, kein Problem - Du hast ja recht, Peter.

Aber - und da verstehe ich nicht, warum da seitens der Betonkopf-Hardliner-Fraktion nicht auch mal ein bisschen weiter gedacht wird - bedeutet "Gleiches Recht fuer Alle!" eben nicht nur, dass Auslaender in Deutschland nicht bevorzugt behandelt werden (solch eine Bevorzugung waere es ja, wenn der Auslaender mit seinen 19 Punkten keine NU fuer seinen FS bekaeme), sondern eben auch, dass Deutsche nicht benachteiligt werden.

Ich will jetzt nicht wieder die Diskussion auf den Punkt zurueckfuehren, an dem wir uns vor ein paar Monaten schon befunden haben - Stichwort: Inlaenderdiskriminierung - aber ein Schwenk in die Richtung hat es schon.

Wer den Fuehrerscheintourismus verhindern will, sollte imho jedenfalls woanders anfangen als ausgerechnet bei den ehemaligen Klienten, die jetzt endlich auf einen legalen Weg zurueckgefunden haben und nach geltendem Recht und Gesetz ihre neue EU-Fahrerlaubnis erworben haben und damit unauffaellig unterwegs sind. Es ist einfach stillos und auch rechtlich-moralisch nicht einwandfrei, solche Leute wie Aussaetzige bei der naechsten Kontrolle, bei der nichts ausser dem EU-Schein "ungewoehnlich" ist, zu selektieren, vorbei am Datenschutz ("BGS") zu melden und somit - ohne den geringsten Hinweis auf eine fortbestehende alte oder eine neue Auffaelligkeit btw. Ungeeignetheit - zu massregeln oder zu "bestrafen".

Der "Dreck", den die Betonkopf-Hardliner meinen, der liegt vor ihrer eigenen Tuer und besteht im Wesentlichen aus einer Anerkennungspflicht, die zeitlich vor einer Harmonisierung der Erteilungsvorraussetzungen und einer Moeglichkeit der Kontrolle (europ.Zentralregister) eingefuehrt wurde. Da muss etwas geaendert werden. Da muss eingegriffen werden. Da muessen auch keine neuen Regeln her ("3.EU-FS-Rili"), sondern es muessen alte Plaene endlich in die Tat umgesetzt werden, die schon laengst haetten greifen sollen - dann gaebe es dieses jetzige Problem nicht.

Verstehst Du, was ich meine, Peter Lustig ? Es macht keinen Sinn, einfache kleine Leute fuer handwerkliche Fehler von Politikern oder Juristen buessen zu lassen und dann alten Unsinn weiterzufuehren...
think.gif


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THOR
Beitrag 06.04.2005, 17:38
Beitrag #412


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Zitat (strichachtdoktor @ 06.04.2005, 18:20)
Es macht keinen Sinn, einfache kleine Leute fuer handwerkliche Fehler von Politikern oder Juristen buessen zu lassen und dann alten Unsinn weiterzufuehren...

War es jemals anders?
Ist es anders?
Wird es jemals anders?

NEIN!!! ranting.gif crybaby.gif

Ich kanns nicht lassen: Doch, siehe meine Signatur wavey.gif


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Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Peter Lustig
Beitrag 06.04.2005, 17:49
Beitrag #413


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Zitat (michaelp100 @ 06.04.2005, 16:59)
die frage ist aber noch nicht abschliessend beantwortet. darf d die umschreibung verweigern? laut dem link schreiben sie ihn um...

Dann lies Dir doch einmal den Abschnitt IV., insbesondere den 4. Punkt mit dem Klammerzusatz durch.
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strichachtdoktor
Beitrag 06.04.2005, 18:56
Beitrag #414


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Zitat (Peter Lustig @ 06.04.2005, 18:49)
Zitat (michaelp100 @ 06.04.2005, 16:59)
die frage ist aber noch nicht abschliessend beantwortet. darf d die umschreibung verweigern? laut dem link schreiben sie ihn um...

Dann lies Dir doch einmal den Abschnitt IV., insbesondere den 4. Punkt mit dem Klammerzusatz durch.


Dazu das passende Zitat aus dem Link
Zitat
IV.

Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland und kann auch nicht in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden, wenn:

-er nicht mehr gültig ist,

-er ein Lernführerschein oder ein anderer vorläufig ausgestellter Führerschein ist,

-Sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten, es sei denn es handelt sich um eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union; eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtswidrig ausgestellte Fahrerlaubnis ( z. B. entgegen dem Wohnsitzprinzip) berechtigt grundsätzlich zunächst zur Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, kann aber jederzeit von dem Ausstellerstaat wieder entzogen werden,

-Ihnen die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland entzogen oder versagt worden ist oder Ihnen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil Sie zwischenzeitlich auf sie verzichtet haben (bei Fahrerlaubnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurden, können Besonderheiten zu beachten sein. Setzen Sie sich in diesem Fall mit der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes in Verbindung. Diese kann klären, ob ggf. weiterhin Eignungszweifel bestehen.) oder

-solange Sie in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausstellungsstaat des Führerscheins oder in dem Staat, in dem Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.

Das Recht von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer Entziehung in der Bundesrepublik Deutschland wieder Gebrauch zu machen, wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde wieder erteilt, wenn die Gründe, die zur Entziehung geführt haben, nicht mehr bestehen.



So weit, so schlecht. Damit ist immer noch nicht geklaert, warum ein EU-Fuehrerschein, der nach Verbuessung einer Strafe und nach Ablauf einer Massnahme zur Sicherung und Besserung von einer auslaendischen FEB erteilt wurde, nicht gueltig sein soll.

Jede Behoerde in Europa - das hat der EuGH ja klargemacht - kann nach Ablauf der Sperrfrist einen Fuehrerschein nach ihren nationalen Regeln erteilen und es bedarf - ebenfalls lt. EuGH - keiner speziellen Erlaubnis einer deutschen Behoerde, um von einer EU-FE in Deutschland Gebrauch zu machen.

Bestes Indiz dafuer, dass es nicht notwendig sein kann, dass man das Recht zur Teilnahme am deutschen Strassenverkehr trotz bestehender EU-FE extra beantragen muss, ist doch, dass man nicht wegen "Fahren ohne Fahrerlaubnis" verurteilt werden kann. Alle mir bisher bekannten, aufgrund einer "entdeckten" EU-FE eingeleiteten, Verfahren wegen Fahren "ohne" wurden bisher eingestellt - ergo besteht das Recht zur Teilnahme am deutschen Strassenverkehr auch ohne einen Antrag auf "Wiedererteilung des Rechts zur Teilnahme am dt.Strassenverkehr", was ja uebertragen nur wieder eine deutsche "Fahrerlaubnis" darstellt.


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Medusa
Beitrag 06.04.2005, 19:23
Beitrag #415


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Zitat (strichachtdoktor @ 06.04.2005, 19:56)
Alle mir bisher bekannten, aufgrund einer "entdeckten" EU-FE eingeleiteten, Verfahren wegen Fahren "ohne" wurden bisher eingestellt - ergo besteht das Recht zur Teilnahme am deutschen Strassenverkehr auch ohne einen Antrag auf "Wiedererteilung des Rechts zur Teilnahme am dt.Strassenverkehr", was ja uebertragen nur wieder eine deutsche "Fahrerlaubnis" darstellt.

Nicht ganz korrekt, der Antrag auf "Erteilung des Rechts zur Teilnahme am dt.Strassenverkehr" wurde in CZ / PL gestellt und positiv beschieden. Im EU FE Recht wird nicht differenziert zw. Erteilung und Wiedererteilung. Ergo gibt es keine Wiedererteilung.

cool.gif
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strichachtdoktor
Beitrag 06.04.2005, 19:30
Beitrag #416


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Ist es denn ueberhaupt eine Wiedererteilung, wenn nach deutschem Recht von der ehemaligen FE gar nichts mehr da ist und alles NEU gemacht werden muss ?

Wiedererteilen koennte man mir z.B. den alten 1 und den alten 3 (Umgeschrieben in neue Klassen). Davon gibt es aber nichts mehr, heisst: Ich muss alles neu beantragen, neu machen....

Dieses NEU-Machen entspricht einer normalen Erteilung im EU-Ausland ...


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michaelp100
Beitrag 06.04.2005, 20:21
Beitrag #417


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soll der beitrag von peter bedeuten, dass, wenn ich irgendwann einmal einen fs in d abgeben musste, darf mir ein eu-fs nie umgeschrieben werden?

Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 06.04.2005, 22:25
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michaelp100
Beitrag 06.04.2005, 20:23
Beitrag #418


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außerdem geht es mir doch nur darum, abzuklären, ob ein ed-fs inhaber das recht hat, einen d-fs zu bekommen oder nicht.
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Roland
Beitrag 06.04.2005, 20:29
Beitrag #419


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Zitat (michaelp100 @ 06.04.2005, 21:23)
außerdem geht es mir doch nur darum, abzuklären, ob ein ed-fs inhaber das recht hat, einen d-fs zu bekommen oder nicht.

Wieso nicht ??
Wenn alle nötigen Vorraussetzungen erfüllt sind.

Ich gehe desweiteren von folgender Logik aus:

Angenommen ich fahre jetzt mit meinem CZ-FS bis zum Verfallsdatum, was in meinem Fall 2014 ist hier in D damit herum ohnen irgendwie aufzufallen und mir somit evtl. ne MPU-Anforderung und ne NU einhole. 2014 müsste Ihn dann ja verlängern lassen.

Da sich aber mittlerweile mein Wohnsitz in D befindet ists doch naheliegend diesen CZ-FS in nen deutschen "umzutauschen" In 2014 ist vom KBA sowieso nichts mehr verwertbar - was spricht dagegen mir dann meinen CZ in nen D-FS umzuschreiben ???


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Gast_Berti_*
Beitrag 07.04.2005, 03:07
Beitrag #420





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Hi . Was mich das so stört, jeder fällt über jedem her huh.gif Es gab doch schon hier nicht wenige die ihren EU-FS umgeschrieben haben bekommen. Nur das wird hier gar nicht mehr behandelt. Hier geht es nur noch um Anwälte, oder Fahrlehrer, usw. Logischerweise dürfen die auch ihre Meinung sagen dürfen. Es gibt da ja auch ein gewisses Abkommen (Stammtisch). Was sagt mir das es ist wie immer ein Konsortium oder sagen wirs mal anders eine gewisse Klientel bestimmt. Servus.
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 06:47
Beitrag #421


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Zitat (Roland @ 06.04.2005, 21:29)
1. Wieso nicht ??
Wenn alle nötigen Vorraussetzungen erfüllt sind.

...............

2. Angenommen ich fahre jetzt mit meinem CZ-FS bis zum Verfallsdatum, was in meinem Fall 2014 ist hier in D damit herum ohnen irgendwie aufzufallen und mir somit evtl. ne MPU-Anforderung und ne NU einhole. 2014 müsste Ihn dann ja verlängern lassen.

Da sich aber mittlerweile mein Wohnsitz in D befindet ists doch naheliegend diesen CZ-FS in nen deutschen "umzutauschen" In 2014 ist vom KBA sowieso nichts mehr verwertbar - was spricht dagegen mir dann meinen CZ in nen D-FS umzuschreiben ???

Zu 1.
Solange ein MPU-Erfordernis in der FS-Akte drinsteht, sind die "nötigen Voraussetzungen" eben nicht gegeben.

Zu 2.
Der Gedanke hat etwas für sich. Könnte durchaus funktionieren, da spätestens nach 15 Jahren die Spuren früherer Verfehlungen aus der FS-Akte gelöscht sind, so dass dann kein MPU-Erfordernis mehr besteht.
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strichachtdoktor
Beitrag 07.04.2005, 07:13
Beitrag #422


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Zitat
da spätestens nach 15 Jahren die Spuren früherer Verfehlungen aus der FS-Akte gelöscht sind


Nach meiner Erfahrung:

FALSCH !

Geloescht wird gar nichts. Es kann nicht mehr dezidiert gegen den Antragsteller verwendet werden. Das ist aber auch alles. Es sei denn, man laesst mit Hilfe eines Anwaltes und/oder eines Gerichtes die Hauptakte loeschen. Da muss man aber quasi persoenlich die Seiten entfernen und vernichten, um sicher zu sein ...

In meiner Verkehrsakte wurde z.B. mein 1980 erteilter und 1983 entzogener Klasse 4/5-FS aufgefunden, graues Format - im Jahre 2003. Und natuerlich saemtlicher Papierkram dazu ...


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michaelp100
Beitrag 07.04.2005, 08:46
Beitrag #423


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das würde also bedeuten, wenn einer zur fs-stelle geht, und möchte seinen eu-fs umgeschrieben haben. die fs.-stelle sagt nein, machen wir nicht, erst möchten wir eine mpu bekommen. richtig so? oder wie läuft das?
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Gast_Floh_*
Beitrag 07.04.2005, 08:52
Beitrag #424





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Zitat (strichachtdoktor @ 07.04.2005, 08:13)
FALSCH !

Geloescht wird gar nichts.

Das stimmt, man muss wie der Doc schon sagte sich um die Löschung selber kümmern, von alleine passiert wenig oder sagen wir garnichts.


Wenn der EU-FS abgelaufen ist und bis dato die Verwertungsfrist auch abgelaufen ist, kann ich ihn natürlich umschreiben lassen, das kann ich ja jetzt auch schon, wenn keine verwertbaren Einträge mehr vorliegen.

Allerdings erscheint mir das etwas utopisch, zu glauben das man in 10 Jahren noch einen Führerschein besitzt, von dem D nicht weiss das man ihn hat.


Die 3. Führerscheinrichtlinie macht nur Sinn, wenn sie auch umgesetzt werden kann, und zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ist ein einheitliches EU-Verkehrszentralregister unabdingbar.
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Gast_Floh_*
Beitrag 07.04.2005, 08:54
Beitrag #425





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Zitat (michaelp100 @ 07.04.2005, 09:46)
das würde also bedeuten, wenn einer zur fs-stelle geht, und möchte seinen eu-fs umgeschrieben haben. die fs.-stelle sagt nein, machen wir nicht, erst möchten wir eine mpu bekommen. richtig so? oder wie läuft das?

ja so wird es laufen.
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 09:40
Beitrag #426


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Zitat (Floh @ 07.04.2005, 09:52)
Die 3. Führerscheinrichtlinie macht nur Sinn, wenn sie auch umgesetzt werden kann, und zur Bekämpfung des Führerscheintourismus ist ein einheitliches EU-Verkehrszentralregister unabdingbar.

Das zentrale europäische Fahrerlaubnisregister wird auch nach meiner Überzeugung über kurz oder lang kommen.

Kein Problem wird es dabei darstellen, alle neuerteilten Fahrerlaubnisse dort zu registrieren. Weiterhin wird man auch alle Führerschein registrieren können, wenn der Inhaber z.B. im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens auffällig geworden ist und seine Führerscheindaten wieder einmal erfasst bzw. überprüft worden sind. Beides gilt aber auch wiederum nur mit der Einschränkung, dass die Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörden in allen EU-Ländern ihren diesbezüglichen Meldeverpflichtungen auch tatsächlich nachkommen.

Große Problem sehe ich jedoch bei der retrograden Erfassung. Wie sollen denn alle Altführerscheine umfassend und möglichst vollständig erfasst werden? Da führt kaum ein Weg hin, da auch die nationalen Fahrerlaubnisregister hier schon große Lücken aufweisen. Selbst die biologische Lösung funktioniert nur unvollständig, da die Fahrerlaubnisbehörden vom Tod eines Führerscheininhabers in den seltensten Fällen erfahren.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 07.04.2005, 09:42
Beitrag #427





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Absurdistan


Gericht verbietet Student das Radfahren

Neustadt/Weinstrasse (Welt.de 6.4.2005)

Er war mit 2,02 Promille gestürzt und später durch den "Idiotentest" gefallen
Neustadt/Weinstraße - Radfahrern kann wegen Trunkenheit im Verkehr nicht nur der Führerschein entzogen, sondern auch das Radfahren verboten werden. Mit diesem am Mittwoch veröffentlichten Beschluß wies das Verwaltungsgericht Neustadt den Eilantrag eines Studenten gegen eine entsprechende Entscheidung einer Straßenverkehrsbehörde.
Der Student war mit einem Blutalkoholgehalt von 2,02 Promille auf dem Universitätsgelände mit dem Rad gestürzt und hatte sich dabei verletzt. Die Behörde forderte den Mann auf, in einem medizinisch-psychologischen Gutachten - im Volksmund Idiotentest - nachzuweisen, daß er zur Benutzung von Fahrzeugen geeignet ist. Als das beim TÜV eingeholte Gutachten das Gegenteil ergab, entzog die Behörde dem Mann den Führerschein und verbot ihm auch das Radfahren im öffentlichen Verkehr. Der Mann erhob Widerspruch und beantragte bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht billigte jedoch die Maßnahme. Ein Gutachten könne verlangt werden, wenn jemand im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr ein Fahrzeug führe. Dazu gehörten nicht nur Autos, sondern auch Fahrräder. Da die Gutachter der Ansicht seien, daß der Mann sich weder zum Autofahren noch zur Verwendung anderer Fahrzeuge eigne, sei das Radfahrverbot rechtmäßig. Gegen den Beschluß kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden. Az.: 3 L 372/05.NW Welt.de

Welt.de Artikel erschienen am Mi, 6. April 2005
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Andreas
Beitrag 07.04.2005, 09:44
Beitrag #428


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...und was hat das jetzt mit dem EuGH-Urteil zu tun??? think.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 07.04.2005, 09:55
Beitrag #429


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Nix ...
... loeschen ? Das wird bestimmt als Zensur aufgefasst ... wink.gif


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 07.04.2005, 10:00
Beitrag #430





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Zitat (Andreas @ 07.04.2005, 10:44)
...und was hat das jetzt mit dem EuGH-Urteil zu tun???  think.gif


Weil sich die Frage stellt:
Darf er mit einem EU Fueherschein auch wieder Radfahren?
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 10:08
Beitrag #431


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Zitat (Johnnie Walker @ 07.04.2005, 11:00)
Weil sich die Frage stellt:
Darf er mit einem EU Fueherschein auch wieder Radfahren?

Na, da hast Du ja elegant die Kurve gekriegt. laugh.gif

Nein! Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Studenten wegen mangelnder Eignung das Fahrradfahren untersagt. Da man dafür keine Fahrerlaubnis benötigt, würde ihm auch eine im EU-Ausland erteilte FE nichts nutzen. Auch das Recht zum Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge muss per Verwaltungsakt wieder zuerkannt werden, wenn es vorher per Verwaltungsakt aberkannt wurde.
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Perplex
Beitrag 07.04.2005, 10:38
Beitrag #432


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Der Vermittler xxxxxxx (bitte nicht löschen, weil keine Werbung mehr) hat seine Dienstleistung im Bereich EU-Führerschein vorläufig eingestellt weil eine rechtlich ordentliche Durchführung nicht mehr möglich ist.
Er betreibt jetzt aber dort ein Forum, was offensichtlich seriös zu sein scheint. Die lassen sogar Kritik in ihrem Forum zu.

MfG Thommy

Werbung gelöscht.

Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 07.04.2005, 10:46


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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 07.04.2005, 10:43
Beitrag #433





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Zitat (Peter Lustig @ 07.04.2005, 11:08)
Auch das Recht zum Fahren fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge muss per Verwaltungsakt wieder zuerkannt werden, wenn es vorher per Verwaltungsakt aberkannt wurde.

Verstehe ich richtig?

Ein Eu FS, den er soforterhalten koennte, da ihn keine Sperrfrist hindert, wuerde ihm zunaechst das Fuehren eines KFZ erlauben bis ihn eine neue MPU -Aufforderung mit der Androhung einer NU erreicht.

Die EU-KFZ-FE schliesst anscheinend nicht das erlaubnisfreie Fuehren eines Fahrrads ein.

Sollte in der Zukunft die EU-Richtline in der Auslegung des Kapper-Urteils in deutsche Recht umgesetzt werden, wuerde unser Student legal und unbedroht durch eine MPU, ein KFZ fuehren duerfen.

Zuim Fahradfahren ist und bleibt jedoch eine positiven MPU Vorrausetzung?

Sehr nachdenkenswert auch unter dem Gesichtspunkt den anderen 24 EU-Mitliedstaaten das komplette, deutsche Verkehrs-Richterrecht ueberzustuelpen.

Viel Erfolg
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 10:51
Beitrag #434


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Damit wir uns richtig richtig verstehen: hier geht es um den rein formaljuristischen Ablauf, den Du wohl wissen wolltest. Dass die Realität anders aussieht, wissen wir beide auch. wink.gif

Ein Verstoß gegen die o.a. Anordnung ist im Übrigen mit einem Verwarnungsgeld von 25 € bedroht.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 07.04.2005, 11:04
Beitrag #435





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Zitat (Peter Lustig @ 07.04.2005, 11:51)
Damit wir uns richtig richtig verstehen: hier geht es um den rein formaljuristischen Ablauf, den Du wohl wissen wolltest. Dass die Realität anders aussieht, wissen wir beide auch. wink.gif

Ein Verstoß gegen die o.a. Anordnung ist im Übrigen mit einem Verwarnungsgeld von 25 € bedroht.

Wie will man die Einahltung eines Verbots, dessen Einhaltung bedingt durch nicht existente Berechtigungsnachweise unkontrollierbar, ist ueberpruefen.

Die edlen Recken des VG Neustadt als Gralshueter von Absurdistan?
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 11:07
Beitrag #436


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Ein zarter Hinweis an die örtliche Polizeidienststelle reicht da u.U. schon aus. Gelegentlich läuft bzw. fährt man sich da schon einmal über den Weg. whistling.gif

Einen Überwachungsschwerpunkt wird die Polizei jedoch bei einer solchen Sache mit ziemlicher Sicherheit nicht daraus machen.
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Gast_Floh_*
Beitrag 07.04.2005, 11:10
Beitrag #437





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Zitat (Peter Lustig @ 07.04.2005, 11:51)
Ein Verstoß gegen die o.a. Anordnung ist im Übrigen mit einem Verwarnungsgeld von 25 € bedroht.

und würde die Verwertbarkeit der Eignungszweifel von vorne beginnen lassen, oder?
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 11:13
Beitrag #438


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Wenn Du auch in anderen Foren lesen würdest, müsstest Du wissen, dass Verwarnungen nicht registriert werden. wink.gif
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 07.04.2005, 11:16
Beitrag #439





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Zitat (Peter Lustig @ 07.04.2005, 12:07)
Ein zarter Hinweis an die örtliche Polizeidienststelle reicht da u.U. schon aus. Gelegentlich läuft bzw. fährt man sich da schon einmal über den Weg. whistling.gif

in Prien; aber in Berlin?
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Gast_Floh_*
Beitrag 07.04.2005, 11:16
Beitrag #440





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Zitat (Peter Lustig @ 07.04.2005, 12:13)
Wenn Du auch in anderen Foren lesen würdest, müsstest Du wissen, dass Verwarnungen nicht registriert werden. wink.gif

Ich wollte Dich nur prüfen, trotzdem Danke wink.gif
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Perplex
Beitrag 07.04.2005, 12:03
Beitrag #441


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Ich habe in einem anderen Forum folgendes Posting gefunden:
Zitat (Martin281160 @ 06.04.2005, 13:05)
Habe den FS am 31.10.04 in CZ erworben, bei einem Unfall (Blitzeis) wurde der FS 3 Tage einbehalten & dann wieder freigegeben. Dann Auforderung zur MPU. RA Säftel eingeschaltet. LRA schreiben bekommen: FS ist binnen einer Woche nach Zustellung abzugeben ansonsten wird der von der Polizei geholt. Ra Säftel hat Einspruch eingelegt, darf den FS nicht benutzen. Noch keine Entscheidung vom Verwaltungsgericht.
Zitat (Martin281160 @ 06.04.2005, 13:23)
Habe soeben mit RA Säftel gesprochen: Muss den FS abgeben, sei rechtlich nicht OK aber solange das Verwaltungsgericht nicht entschieden hat bleib Sofortentzug. Ausicht auf Erfolg beim Verwaltungsgericht sei "im Moment wie Münzenwerfen".
Herzlichen Dank Herr Jauch!!
Zitat (Thommy Bumm @ 06.04.2005, 15:49)
@Martin!
Was ist der Grund für den Entzug? Hast Du etwa die MPU verweigert?
Warum gab es keine Nutzungsuntersagung?
Hast Du eine Sperre bekommen?
Was hat Herr Jauch damit zu tun (hab die Sendung nicht gesehen)?
MfG Thommy Bumm
Zitat (Martin281160 @ 07.04.2005, 7:38)
Frage 1: Bin der Aufforderung eine MPU zu machen oder alternativ die eingereichten Unterlagen für den EU-Führerschein dem LRA vorzulegen auf anraten von RA Säftel nicht nachgekommen.
Frage2: Warum es keine Nutungsuntersagung gab weiß ich nicht, der "Beschluss" verlangt die Abgabe des FS.
Frage3: Habe keine Sperre bekommen.
Frage4: Laut RA hat der SternTV Bericht den Auslöser für die Aktionen gegeben: Zitat RA "Das Imperium schlägt zurück"
Was ich will, ist die Anerkennung des Führerscheins gemäß den EU-Richtlinien.

Wieder jemand mit einem rechtswidrigen Entzug einer gültigen EU-Fahrerlaubnis!

MfG Thommy


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Perplex
Beitrag 07.04.2005, 12:19
Beitrag #442


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Hallo Leute!

Das EU-Urteil vom 29.04.2004 war wegen der Gültigkeit der EU-Führerscheine doch eindeutig:
Zitat
77
Gegen diese Schlussfolgerung lässt sich nicht einwenden, dass die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere § 28 FeV 1999, gerade darauf abzielen, die zeitlichen Wirkungen einer Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früheren Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit zu verlängern und den deutschen Behörden die Zuständigkeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzubehalten. Wie der Generalanwalt in Nummer 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre es die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Was ist denn an der Formulierung “die anwendbaren nationalen Vorschriften, insbesondere…“ nicht zu verstehen?
Ich sage nur Plural!!!
Darin versteckt sich eindeutig auch der § 46 FeV, wenn es sich um Fälle vor Erteilung der Fahrerlaubnis handelt. Schließlich wurden ja auch alle Punkte in Flensburg, durch Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis, gelöscht.

Deutschland hat sich gefälligst an EU-Recht zu halten! Deutschland hält sich gegen geltendes Recht immer noch für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern.

Deutschland will systematisch alle Rechtmäßig erworbenen EU-Führerscheine durch eine unbegrenzte Nutzungsuntersagung, wegen nicht erbrachter MPU, ungültig machen. Wer die Nutzungsuntersagung mit Sofortvollzug nicht beachtet, wird von Deutschland kriminalisiert.

Wer allerdings die MPU machen will, kann sie nicht bestehen, weil er ja offensichtlich versucht hat die MPU, durch einen ausländischen EU-Führerschein, zu umgehen. Keiner kann gegen diese Einschätzung des Psychogottes bei der MPU etwas tun. Es gibt keine Rechtsmittel. Es gibt allerdings auch überhaupt nicht den Straftatbestand der Umgehung der MPU.

OK, es gibt vorläufige VG-Beschlüsse gegen gültige EU-Führerscheine, aber
der Feind ist ganz klar Deutschland mit seiner entwürdigenden MPU-Regelung in jetziger Form.

MfG Thommy


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Gast_Dreist_*
Beitrag 07.04.2005, 12:23
Beitrag #443





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Das ist doch der HAMMER,
Fahrradfahren zu unterbinden da Eignungszweifel bestehen!

Muss er jetzt einen EU-Fahrradführerschein machen um wieder
FAHRRAD fahren zu dürfen rofl1.gif (Ironie OFF)

Hallo aufwachen, leben wir denn jetzt schon in einem Polizeistaat?

Mit mehr als 2 Promille auf dem Fahrrad kann ich eher verstehen, dass eine KFZ -FE etzogen wird aber Fahrradfahren zu unterbinden, nicht!


Zum EU-FS

Der Entzug des Führerscheins

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Sicherheit und des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über Entzug, Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Führerscheininhaber, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat, anwenden. Die innerstaatlichen Regeln finden also Anwendung, wobei es nicht von Bedeutung ist, daß der Führerschein in einem anderen Staat ausgestellt worden ist.

http://europa.eu.int/comm/transport/home/d...ples/005_de.htm


Dreistigkeit, steh mir bei
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Muk
Beitrag 07.04.2005, 12:58
Beitrag #444


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Zitat
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I aus.

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.

Artikel 8:

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.

(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.


Wenn ich besoffen Fahre darf natürlich mir die Polizei den FÜ einziehen,und mir die Teilnahme am Strasenverkehr untersagen.
Das ist Polizeirecht.
Danach kommt das Strafrecht,Sperre für so und so lange.

Das hat der EUGH am 29.4.04 ausdrüklich bestätigt,ist zulässig.

Hat aber auch gesagt das die FÜ´s gegenseitig anerkannt werden müssen.

Und Verwaltungsrecht,gestützt auf Verfehlungen,13 Years ago,fällt nicht unter die ausdrücklich erlaubte Polizei oder Strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis.

EUGH : ist nähmlich die Masnahme ....... abgelaufen.....hat der aufnehmende Staat keine Möglichkeit mehr ........der FÜ ist anzuerkennen.
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 13:13
Beitrag #445


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Zitat
Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips...

Du darfst hier den Begriff Polizeirecht nicht wörtlich interpretieren. Damit ist die Gesamtheit der sicherheitsrechtlichen Vorschriften gemeint, die nicht unter das Strafprozessrecht (= Strafrecht) fallen. Für diesen Bereich zuständige Sicherheitsbehörden sind in D neben der Polizei, der in zahlreichen Fällen abhängig vom jeweiligen Bundesland sogar nur eine Art "Feuerwehr-" oder Ersatzfunktion zukommt, die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung wie z.B. Ausländeramt, Jagdbehörde, Meldebehörde, Umwelt- und Naturschutzbehörde oder eben auch die Straßenverkehrsbehörde mit angeschlossener Fahrerlaubnisbehörde.

Und noch eine kleine Korrektur: wenn Du besoffen Auto fährst und die Polizei Deinen Führerschein sicherstellt oder beschlagnahmt, geschieht das im Rahmen des Strafprozessrechts. Diese Maßnahme hat ihre Grundlage nicht im Verwaltungs- oder Polizeirecht.

Wenn man schon Äußerungen zu dieser zugegeben nicht ganz leichten Thematik macht, sollte man sich vorher kundig machen. wink.gif
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Muk
Beitrag 07.04.2005, 13:15
Beitrag #446


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Nu wegen fehlender MPU wurden zwar ausgesprochen wurden,sind aber letztinstanzlich noch nicht Rechtskräftig.
Wobei noch gar nicht feststeht,ob EU-FÜ Inhaber (im Ausland ereteilt) überhaupt zur MPU Müssen.
Für eine solche Masnahme müste D erst die Zustimmung der Komision einholen.
Das wurde versäumt.
Denn aufgrund fehlender Eignung könnte D jedem FÜ Inhaber,ohne akuten Vorfall die FA entziehen und hier eine NU aussprechen.
Und die 3 FÜ Richtlinie wird noch lange nicht kommen.
Da 24 Köche (mit D als Oberkoch) sich nicht über die Rezeptur einigen können.
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Muk
Beitrag 07.04.2005, 13:23
Beitrag #447


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@Peter Lustig
Der EUGH hat das Urteil nicht speziell auf D zugeschniten,sondern bewust für ganz Europa.
Und wenn andere Länder,ohne MPU anerkennen müssen,wird D keine Ausnahme machen können.
Und dann gehts bei der MPU gar nicht so sehr um die Verkehrssicherheit.
Dem TÜV und co gehts ums Geld.
Dem Gesetzgeber darum,sagen zu können wer fahren darf und wer nicht.
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Peter Lustig
Beitrag 07.04.2005, 13:26
Beitrag #448


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Auch wenn der Eine oder Andere gegen das gegen ihn vorliegende Verwaltungsgerichtsurteil (Verwaltungsgerichtsbeschluss) Rechtsmittel eingelegt hat und somit der Ausgang noch offen ist, haben die Urteile bzw. Beschlüsse dennoch bereits Auswirkungen, da regelmäßig auch ein Sofortvollzug angeordnet worden ist.

Edit:
Zitat
Der EUGH hat das Urteil nicht speziell auf D zugeschniten,sondern bewust für ganz Europa.
Und wenn andere Länder,ohne MPU anerkennen müssen,wird D keine Ausnahme machen können.

Auslöser des Urteils war aber ein Fall in Deutschland. wink.gif

Im 2. Satz äußerst Du eine Annahme bzw. eine Wunschvorstellung. Hier geht es doch genau um den Bereich des Fahrerlaubnisrechts, bei dem der EuGH den einzelnen Staaten ausdrücklich noch eine Regelungsbefugnis zuspricht. Die MPU in Deutschland wird im Übrigen noch lange nicht fallen. Davon bin ich fest überzeugt.
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Muk
Beitrag 07.04.2005, 13:34
Beitrag #449


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@Peter Lustig
Zitat
Du darfst hier den Begriff Polizeirecht nicht wörtlich interpretieren. Damit ist die Gesamtheit der sicherheitsrechtlichen Vorschriften gemeint, die nicht unter das Strafprozessrecht (= Strafrecht) fallen.

Ob das der EUGH auch so interpretiert ?
Dann hätte er doch zu Kapper gesagt,dein FÜ wird anerkannt,nach absolvieren einer positiven MPU,bzw. nach MPU darfst du den NL-FÜ erwerben.
Der EUGH spruch ging aber in die andere Richtung.
Der EUGH wuste schon,aus den Schriftverkehr mit D,das D eine MPU fordert.
Das hat den EUGH aber nicht sonderlich interesiert.In einer EU Harmonisierung gibt es keine Extrawürste.
Ohne wenn und aber,so hies es.
Oder soll der EUGH 24 mal urteilen? für jedes Mitglied ein eigenes Urteil ?
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Muk
Beitrag 07.04.2005, 13:43
Beitrag #450


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@ Peter
Zitat
Edit:
QUOTE 
Der EUGH hat das Urteil nicht speziell auf D zugeschniten,sondern bewust für ganz Europa.
Und wenn andere Länder,ohne MPU anerkennen müssen,wird D keine Ausnahme machen können.


Auslöser des Urteils war aber ein Fall in Deutschland. 


Der Auslöser war in D,da andere Länder den FÜ aus anderen Ländern anerkennen.
Aber anzuwenden ist das Urteil auf alle Mitglieder der EU.
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