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#621
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ich denke das schon zu 95% entschieden ist bevor Man(n) den Mund aufmacht.
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#622
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (Lexus @ 10.04.2005, 12:21) Es ist also eine absolut sinnleere Behauptung, zu meinen, daß mit dem Verbüßen einer Sanktion schon eine Veränderung der charakterlichen Eignung verbunden wäre. Auch eine jahrelange "Bewährung" im Straßenverkehr ist noch kein sicheres Anzeichen einer charakterlichen Veränderung, weil diese Bewährung ja nur unter dem Druck geleistet wurde, bloß nicht mit dem EU-Führerschein aufzufallen. Angst ist kein gutes Therapeutikum. Und was ist denn mit jemandem der seine 15 Jahre einfach "aussitzt" und dann ganz normal wie ein 18-jähriger mit weisser Weste seinen D-FS wiedererteilt bekommt. Glaubst du denn dass hier eine grossartige charakterliche Veränderung stattgefunden hat. Im Gegenteil - Der konnte sogar in den 15 Jahren so richtig zum Schweralkoholiker mutieren und kriegt trotzdem seinen D-FS so ganz ohne weiteres wiedererteilt. Ohne Eignungszweifel; Ohne MPU ![]() Dieses ganze Paradoxum gibts ja generell mit den Wiedererteilungen. Jemand der 10 Jahre kein Auto angemeldet hatte und keinen Meter gefahren ist kann einfach wieder so mirnix dirnix ein KFZ anmelden und fahren. Jemand der Ihn wegen Entzug länger als 2 Jahre weg hatte macht nochmal das ganze Anmeldungs- und Fahrschulprozedere durch. Warum ????? Da ist mir doch ein geläuterter "MPU-Kandidat" mit seinem CZ-FS der sich als rücksichtsvoller Verkehrsteilnehmer erweist lieber auf Deutschlands Strassen. Auch wenn er NUR Angst hat nicht mit seinem CZ-FS angehalten zu werden, solange er dafür alles richtig macht und "clean" am Strassenverkehr teilnimmt ist das doch mehr als in Ordnung oder?? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Dreist_* |
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#623
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@Roland
Da ist mir doch ein geläuterter "MPU-Kandidat" mit seinem CZ-FS der sich als rücksichtsvoller Verkehrsteilnehmer erweist lieber auf Deutschlands Strassen- Deiner Meinung ist nichts hinzuzufügen! War es denn nicht so, dass "Anfangs" die EU-FE Inhaber sogar teilweise eingesperrt wurden, bis zur Entscheidung des EUGH?!? Wieso kommt von einem Ehemaligen Hardcore-Kiffer, der Spruch: "den FS kann ich erst in 3 Jahren machen" Wieso dass? "Habe kein Geld für MPU usw. und dann sind auch die 15 Jahre um" Jemand anders, verursacht bei 2,20 Promille einen Unfall, Fahrerflucht zu Fuß und besteht die MPU beim ERSTEN Mal?!? (Fährt jetzt wieder besoffen, bis zum nächsten Baum, Auto oder wird es diesesmal ein Kind treffen???) Sinnhaftigkeit der MPU, fragwürdig (aber andere Thematik) ABER, die Überprüfung der Fahreignung soll und muss weiter beibehalten werden, dennoch sollte auf eine Psychologische Untersuchung verzichtet werden!!! Kann jemand einen Link zu Vorschläge zur 3. RILI posten? |
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#624
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Roland @ 10.04.2005, 14:50) Zitat (Lexus @ 10.04.2005, 12:21) Es ist also eine absolut sinnleere Behauptung, zu meinen, daß mit dem Verbüßen einer Sanktion schon eine Veränderung der charakterlichen Eignung verbunden wäre. Auch eine jahrelange "Bewährung" im Straßenverkehr ist noch kein sicheres Anzeichen einer charakterlichen Veränderung, weil diese Bewährung ja nur unter dem Druck geleistet wurde, bloß nicht mit dem EU-Führerschein aufzufallen. Angst ist kein gutes Therapeutikum. Und was ist denn mit jemandem der seine 15 Jahre einfach "aussitzt" und dann ganz normal wie ein 18-jähriger mit weisser Weste seinen D-FS wiedererteilt bekommt. Glaubst du denn dass hier eine grossartige charakterliche Veränderung stattgefunden hat. Im Gegenteil - Der konnte sogar in den 15 Jahren so richtig zum Schweralkoholiker mutieren und kriegt trotzdem seinen D-FS so ganz ohne weiteres wiedererteilt. Ohne Eignungszweifel; Ohne MPU ![]() Dieses ganze Paradoxum gibts ja generell mit den Wiedererteilungen. Jemand der 10 Jahre kein Auto angemeldet hatte und keinen Meter gefahren ist kann einfach wieder so mirnix dirnix ein KFZ anmelden und fahren. Jemand der Ihn wegen Entzug länger als 2 Jahre weg hatte macht nochmal das ganze Anmeldungs- und Fahrschulprozedere durch. Warum ????? Da ist mir doch ein geläuterter "MPU-Kandidat" mit seinem CZ-FS der sich als rücksichtsvoller Verkehrsteilnehmer erweist lieber auf Deutschlands Strassen. Auch wenn er NUR Angst hat nicht mit seinem CZ-FS angehalten zu werden, solange er dafür alles richtig macht und "clean" am Strassenverkehr teilnimmt ist das doch mehr als in Ordnung oder?? Das ist wie immer eine Frage der Grenzwerte. 15 Jahre sind eine derartig lange Zeit, daß es wohl nach berechtigter Auffassung des Gesetzgebers gegen das Übermaßverbot verstößt, auch dann noch an den Zweifeln festzuhalten. Man könnte die Grenze auch bei 12 Jahren ziehen oder bei 10 oder bei 7; ich bin da völlig leidenschaftslos, weil ich nicht weiß, ab wann man seine Zweifel zugunsten der Menschenwürde auch mal endlich zurückstellen muß. Ich hab z. B. in diesem Thread schon mal ausführlich dargelegt, daß ich es falsch finde, Benutzer einer EU-FE genauso zu behandeln wie Kandidaten, die einfach 15 Jahre gar nichts gemacht haben (das geschah unter der Überschrift, daß ich ein strikter Gegner davon bin, die Nutzungsuntersagung in Flensburg einzutragen bzw. wenn sie schon zu Kontrollzwecken eingetragen wird, daran irgerndwelche rechtlich nachteiligen Folgerungen zu knüpfen). Trotzdem bleibt das grundsätzliche Problem bestehen: Ist D gezwungen, seinen in Jahrzehnten erarbeiteten Standard der Eignungsberuteilung einfach in den Mülleimer zu werfen, weil andere Länder einfach verdrängen, daß es bei einmal wegen Alk oder Drogen verurteilten eben eine hohe Rückfälligkeit gibt - statistisch abhängig davon, wie hoch das Ergebnis der Blutentnahmne war und davon, ob nach der Verurteilung von dem Betroffenen selbst ernsthaft etwas unternommen wurde, um sich selbst gegen einen verkehrsstrafrechtliche Rückfall zu wappnen. Was ist daran denn so verkehrt? -------------------- |
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Gast_Gast_Rosi_* |
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#625
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Hallo Thommy Bumm. Warst du etwa bei U... Jor..... bei der FE-Behörde Dar....... Kannst ja mal sagen ob ja oder nein. Gruss.
Anm.Mod: Wenn Du dich registrierst, kannst Du das per PN abklären ![]() ![]() Der Beitrag wurde von Uwe K. bearbeitet: 10.04.2005, 20:12 |
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#626
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Zitat (Gast_Rosi @ 10.04.2005, 21:03) Hallo Thommy Bumm. Warst du etwa bei U... Jor..... bei der FE-Behörde Dar....... Kannst ja mal sagen ob ja oder nein. @Gast_Rosi! Mach es so wie hier! -------------------- (\_/)
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Zitat Trotzdem bleibt das grundsätzliche Problem bestehen: Ist D gezwungen, seinen in Jahrzehnten erarbeiteten Standard der Eignungsberuteilung einfach in den Mülleimer zu werfen, weil andere Länder einfach verdrängen, daß es bei einmal wegen Alk oder Drogen verurteilten eben eine hohe Rückfälligkeit gibt - statistisch abhängig davon, wie hoch das Ergebnis der Blutentnahmne war und davon, ob nach der Verurteilung von dem Betroffenen selbst ernsthaft etwas unternommen wurde, um sich selbst gegen einen verkehrsstrafrechtliche Rückfall zu wappnen. Was ist daran denn so verkehrt? Ist es denn das grundsaetzliche Problem ? Imho ist Deutschland nur gezwungen, eine EU-FE anzuerkennen, ohne Wenn und Aber. Alles andere in Deutschland, fuer Deutsche und in D lebende Auslaender, kann so bleiben wie es ist. Von den angedrohten "Tausenden" von EU-Scheinen sind doch sowieso nur ein paar Hundert geblieben - das "Problem" - egal, welches nun genau - ist zahlenmaessig viel kleiner, als zunaechst angenommen. Haelt man sich dann noch streng ans EU-Recht, und die Einhaltung der 185-Tage-Regelung wird seitens der ausstellenden Behoerde ueberprueft, dann bleiben ein paar Dutzend wirklich legaler Scheine uebrig. Und - so mein Verdacht - die gehoeren ohnehin nicht zu den Leuten, die stark rueckfallgefaehrdet sind ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Zitat (strichachtdoktor @ 10.04.2005, 23:38) .. und die Einhaltung der 185-Tage-Regelung wird seitens der ausstellenden Behoerde ueberprueft, dann bleiben ein paar Dutzend wirklich legaler Scheine uebrig. Da die ausstellenden Behörden sich aber auch am nationalen Recht am Ausstellungstag orientieren müssen bleiben wohl noch ein paar mehr FEs übrig. ![]() |
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#629
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Zitat (strichachtdoktor @ 10.04.2005, 23:38) Hält man sich dann noch streng ans EU-Recht, und die Einhaltung der 185-Tage-Regelung wird seitens der ausstellenden Behörde überprüft, dann bleiben ein paar Dutzend wirklich legaler Scheine übrig. @Joe! Deutschland interessiert sich nicht mehr für die 185 Tage Regelung. Wer 5 Jahre im Ausland wohnte dem droht auch eine Nutzungsuntersagung. Dich wird der Psycho bei der MPU auch fragen warum Du versucht hast die MPU zu umgehen. MfG Thommy -------------------- (\_/)
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Wobei die CZ das EU Recht erst ab 17. Januar 2005 umgesetzt hat und ich mich VORM 17. Januar in der fahrschule angemeldet habe wo noch nationales CZ Recht galt werde ich von dieser seite her keine befürchtungen haben brauchen (was für ein deutsch
![]() -------------------- Der der den Adrenalinstoß braucht....
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#631
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 41 Beigetreten: 05.02.2005 Mitglieds-Nr.: 8226 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 11.04.2005, 00:49) Dich wird der Psycho bei der MPU auch fragen warum Du versucht hast die MPU zu umgehen. MfG Thommy z.B.: Ich habe mir das Recht als EU Bürger heraus genommen und LEGAL eine FE in einem EU Land meiner Wahl gemacht, weil ich weiß wie schwer es ist (trotz bewiesener Abstinenz) ein positives Gutachten zu erlangen! Ich wußte daß ich über kurz oder lang sowieso eine MPU Aufforderung erhalten würde wenn ich in eine Verkehrskontrolle kommen würde - aber dennoch wollte ich auf den Luxus des Autofahrens nicht mehr länger verzichten, da es eine emmense erleichterung im alltag ist wenn man im Besitz eines Führerscheines ist! Außerdem sehe ich eine MPU nicht als Strafe an sondern als Hilfe, um meine früher bestandenen Eignungszweifel in der heutigen Zeit zu widerlegen! Was würde es mir bringen sie anzulügen? NICHTS außer daß ich vielleicht mit lügen ein positives gutachten bekommen würde-OHNE wirklich mit mir selbst ins reine gekommen zu sein. Liest sich ein wenig schwul-aber ich würde meine Antwort so formulieren -------------------- Der der den Adrenalinstoß braucht....
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#632
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Zitat (michaelp100 @ 09.04.2005, 08:31) Hallo, das war meine Frage, dann folgt die Antwort! (EU-Komission Brüssel, zuständiger Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten) Commission Européenne Direction Générale de l'Energie et des Transports B - 1049 Bruxelles Auszug: Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. Seit Anbeginn wurde von den MPU-Aficinados aufs heftigste bestritten, daß das Kapper-Urteil mit RN 77 nicht nur die Anwendung des benannte § 28 FeV sondern auch den sich hieraus ergebenden § 46 FeV ausschließt. Mit obiger Stellungnahme der EU-Kommission liegt nunmehr die offizielle Aussage vor, daß nicht nur die NU sondern auch auch eine MPU-Anordnung nach § 46 FeV gegen vorangiges EU-Recht verstößt. |
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#633
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aus einem anderen Forum:
Auslandsführerschein gültig? Wer kennt die Verlockungen nicht: “Führerschein weg? Auslandsführerschein!”. Was sich dann meist als Bauernfängerei herausstellt, kann in Ausnahmefällen doch zum Erfolg führen. Ein deutscher Autofahrer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, macht sich nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaats besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (3 Ss 103/04 ) entschieden und einen in Spanien wohnenden deutschen Staatsangehörigen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen. Diesem war wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr von einem deutschen Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden. Danach allerdings verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Spanien. Hier erwarb er nach Ablauf der gegen ihn in Deutschland festgesetzten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis. Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt. Das OLG hob diese Entscheidung nun unter Hinweis auf das europäische Recht auf. Hiernach müssten die Mitgliedsstaaten grundsätzlich die von anderen Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine anerkennen. Deshalb dürften Inhaber ausländischer Führerscheine in Deutschland Kraftfahrzeuge mit der Einschränkung führen, dass sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hätten. Eine Ausnahme hiervon bestehe zwar, wenn dem Autofahrer zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Diese Ausnahme greife jedoch nicht, wenn die ausländische Fahrerlaubnis erst nach Ablauf der in Deutschland festgesetzten Sperrfrist erworben wurde und der Autofahrer keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland habe. Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde . Quelle: n-tv ist der Wohnsitz im Ausland vielleicht doch die Lösung ? |
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#634
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V.g. Text stammt von n-tv, Verfasser ist ein Rechtsanwalt in Köln.
Der Text ist doch gut 6 Monate alt (siehe Datum der Entscheidung des OLG Karlsruhe), die danach folgenden div. Verwaltungsgerichtsurteile wurden darin nicht behandelt. Ich habe den Text schon am Wochenende bei n-tv gelesen und war äußerst verwundert darüber, dass die eigentlich viel interessantere Fragestellung zur (Un-)Möglichkeit einer nachträglichen verwaltungsbehördlichen Nutzungsuntersagung überhaupt nicht tangiert wird. Jedenfalls fing ich an, mir ein wenig Sorgen über die juristische Fach"eignung" des Verfassers zu machen... ![]() Mag man in der Sache unterschiedlicher Meinung sein, aber auf DAS (!) Kernthema überhaupt nicht einzugehen zeugt von einem gewissen eindimensionalen Wissensstand. Hätte er doch wenigstens seine Meinung, zumindest in einem kleinen Halbsatz, kundgetan! So bleibt nur ein fader Eindruck, den Halbtext kann man praktisch vergessen. Das Unvollständige ist hinlänglich bekannt. -------------------- Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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#635
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 722 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 2 ![]() |
Zitat (Johnnie Walker @ 11.04.2005, 10:15) Mit obiger Stellungnahme der EU-Kommission liegt nunmehr die offizielle Aussage vor, daß nicht nur die NU sondern auch auch eine MPU-Anordnung nach § 46 FeV gegen vorangiges EU-Recht verstößt. @Johnny Walker: Gibt es irgendwo eine Fundstelle / einen Link auf die komplette Fragestellung und der vollständigen Antwort der EU-Kommission? Ich würde das Zitat gerne im kompletten Zusammenhang verifizieren. Meist liegt der Casus Cnacktus im Detail, deshalb meine Bitte. -------------------- Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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#636
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Zitat (Uwe Brandt @ 11.04.2005, 10:59) V.g. Text stammt von n-tv, Verfasser ist ein Rechtsanwalt in Köln. Der Text ist doch gut 6 Monate alt (siehe Datum der Entscheidung des OLG Karlsruhe), die danach folgenden div. Verwaltungsgerichtsurteile wurden darin nicht behandelt. Ich habe den Text schon am Wochenende bei n-tv gelesen und war äußerst verwundert darüber, dass die eigentlich viel interessantere Fragestellung zur (Un-)Möglichkeit einer nachträglichen verwaltungsbehördlichen Nutzungsuntersagung überhaupt nicht tangiert wird. Jedenfalls fing ich an, mir ein wenig Sorgen über die juristische Fach"eignung" des Verfassers zu machen... ![]() Mag man in der Sache unterschiedlicher Meinung sein, aber auf DAS (!) Kernthema überhaupt nicht einzugehen zeugt von einem gewissen eindimensionalen Wissensstand. Hätte er doch wenigstens seine Meinung, zumindest in einem kleinen Halbsatz, kundgetan! So bleibt nur ein fader Eindruck, den Halbtext kann man praktisch vergessen. Das Unvollständige ist hinlänglich bekannt. Aber hier wurde doch wohl eine NU ausgesprochen: "Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab." |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#637
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Zitat (Peter Lustig @ 09.04.2005, 17:12) Seltsam nur, dass sich die Geigersche Meinung offensichtlich durchzusetzen beginnt und mehr und mehr Verwaltungsgerichte (nicht nur bayerische) Aberkennungen bei MPU-Flüchtlingen einschließlich Sofortvollzug aussprechen. Seltsam auch, dass von der EU-Front dazu bisher noch keine Äußerung vorliegt, wenn in diesen Fällen so krass, wie Ihr es behauptet, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wird. ![]() ![]() Die Geigeresken VG Entscheidungen, gemäß § 80 Abs. 5 haben doch keinerlei Bindungswirkung für das Gericht der Hauptsache. Zitat VwGO § 80 Abs. 7 Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Sie sind doch nur Teil einer breit angelegten Desinformations Kampange durch : Parlament und Bundesrat und Bundes-Verkehrsministerium mit unverändertem § 28 FeV per 1.2.2005 Des bayerischen Innenmisteriums Fahrerlaubnisbehörden, die auf Anweisung des Innenministers Schmidt (Bay.) rechtswidrige MPU und NU-Anordnungen aussprechen Die Behandlung der Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. durch die VG, erstmalig am 13.01.2005 in München (VG-Präsiden :Geiger) Auch dieser rechtswidrige Zustand wird enden, da EU-Recht vorrangig ist, und die Richtlinien Auslegung mit dem Kapper Urteil bei vernünftigger Betrachtung alle Fragen bezüglich der fehlerhaften Umsetzung der FeV 1999 und ihren Änderungen in deutsches Recht geklärt hat. Deutschland hat übrigens der Übertragung der Rechts-Souveränität an die EU zugestimmt. Wenn das EuGH Urteil auf die nationale FeV keinen Einfluß hat, da sie angeblich Besatandteil des "nicht harmonisierter Teil der EU-Richtlinie" ist, warum dann entgegen des § 28Abs. 5 FeV die straffreie FE bis NU in D.? |
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Zitat ist der Wohnsitz im Ausland vielleicht doch die Lösung ? Ja und Nein. Ja, denn es mag die einfachste Loesung darstellen, wenn man die Moeglichkeiten dazu hat. Aber: Mal ganz ehrlich, wer kann das schon so organisieren. Mit Abmelden in Deutschland ist es ja nicht getan, denn es kommt immer noch auf den Lebensmittelpunkt an. Und wenn der mit Familie und Haeuschen in Deutschland ist, dann sieht es nicht gut aus. Ausser, man wuerde sich permanenten Rechtsbruch leisten wollen ... Nein, weil es nicht notwendig ist. Es ist ja gerade der Sinn und Zweck der Uebung "EU" und "EU-Fuehrerschein", die Moeglichkeiten der EU-Buerger zu erweitern, sich frei in der EU zu bewegen und von national erteilten Rechten international und besonders innerhalb der EU Gebrauch machen zu koennen. Das schliesst auch das Recht ein, waehrend eines befristeten Auslandsaufenthaltes Rechte/Papiere etc. zu erwerben und in das naechste Land mitzunehmen. Auch, wenn dieses das Ursprungsland ist. Das wird dann zwar gerne als Fuehrerscheintourismus bezeichnet; dies wird aber einer genaueren Ueberpruefung nicht standhalten, wenn der Zweck des Auslandsaufenthaltes nicht primaer der Erwerb der FE war, sondern andere Gruende - wie z.B. ein Montage-Einsatz, persoenliche Gruende, eine Weiterbildung etc - den Umzug ins Ausland und den spaeteren Rueckzug ins Heimatland notwendig gemacht hatten. Die Begruendung des OLG Karlsruhe gilt sicher auch fuer einen Rueckzug nach Deutschland ... Zitat Dies folge daraus, dass die Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs gefährde .
-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#639
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Zitat (Uwe Brandt @ 11.04.2005, 11:03) Zitat (Johnnie Walker @ 11.04.2005, 10:15) Mit obiger Stellungnahme der EU-Kommission liegt nunmehr die offizielle Aussage vor, daß nicht nur die NU sondern auch auch eine MPU-Anordnung nach § 46 FeV gegen vorangiges EU-Recht verstößt. @Johnny Walker: Gibt es irgendwo eine Fundstelle / einen Link auf die komplette Fragestellung und der vollständigen Antwort der EU-Kommission? Ich würde das Zitat gerne im kompletten Zusammenhang verifizieren. Meist liegt der Casus Cnacktus im Detail, deshalb meine Bitte. Habe diese Info aus den postings von michaelp100 vom 09.04.2005 8:31 und 11:23 Seite 14 des aktuellen Teils entnommen. |
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 10:28) Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (3 Ss 103/04 ) Kennt jemand einen Link, wo das komplette Urteil steht ? |
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Gast_Floh_* |
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#641
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Zitat (Lexus @ 10.04.2005, 12:21) Es ist also eine absolut sinnleere Behauptung, zu meinen, daß mit dem Verbüßen einer Sanktion schon eine Veränderung der charakterlichen Eignung verbunden wäre. Die Strafe ist sozusagen lediglich die Vergeltung, nicht aber die Therapie. Diese muß doch vom Führerscheinaspiranten selbst anschließend noch geleistet werden. Zu meinen, daß dafür reiner Zeitablauf ausreichend ist, scheint mir falsch zu sein. Auch eine jahrelange "Bewährung" im Straßenverkehr ist noch kein sicheres Anzeichen einer charakterlichen Veränderung, weil diese Bewährung ja nur unter dem Druck geleistet wurde, bloß nicht mit dem EU-Führerschein aufzufallen. Angst ist kein gutes Therapeutikum. Im Strafrecht scheint es aber ein sehr wohl anerkanntes und gerne praktiziertes Therapeutikum zu sein. Da ist mal an erster Stelle vor jeder Stratat die Angst vor Strafe. Bewährungen dürften ja wenn man Deiner Argumentation folgen würde garnicht ausgesprochen werden, da sich der Proband ja nur unauffällig verhällt, da er Angst hat in den Knast zu gehen. An Deiner Theorie mag sicherlich was dran sein, aber in den anderen Bereichen stört dieses Zweifelhafte Therapeutikum D ja auch nicht. Musste das noch mal loswerden, obwohl der Doc ja darauf schon eine Antwort gegeben hat, der eigentlich nicht mehr viel hinzuzufügen ist. |
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#642
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 11:27) Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 10:28) Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (3 Ss 103/04 ) Kennt jemand einen Link, wo das komplette Urteil steht ? Nicht komplett, aber schon besser HIER !!! -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Keine automatische Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Entziehung der Fahrerlaubnis!
Im VG Neustadt hat sich vor & nach dem 29.04.2004 nichts geändert. -------------------- (\_/)
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#644
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Aus einem anderen Forum:
Zitat Ich habe auch den CZ-Füherschein gemacht , aber große Probleme damit. Unter dem Titel "Sofortentzug" nachzulesen. Habe ein sehr langes und Intensives Gespräch mit meinem LRA gehabt. Den genauen Wortlaut würde hier den Rahmen sprengen. Es fürht kein Weg an der MPU vorbei um diesen Schein hier in der BRD zu nutzen, so sieht es definitiv aus, alles andere führt zu endlosen Rechtsstreit, endlose Kosten und falls alles gewonnen werden sollte wird das Recht den Schein in der BRD ohne MPU zu nutzen nicht mitverhandelt. So sieht es aus, da haben gerissene Vermittler eine Haufen Geld gemacht.
Wäre froh eine andere Antwort schreiben zu können. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Beitrag
#645
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Zitat (Lexus @ 10.04.2005, 12:21) Es ist also eine absolut sinnleere Behauptung, zu meinen, dass mit dem Verbüßen einer Sanktion schon eine Veränderung der charakterlichen Eignung verbunden wäre. Die Strafe ist sozusagen lediglich die Vergeltung, nicht aber die Therapie. Diese muss doch vom Führerscheinaspiranten selbst anschließend noch geleistet werden. Zu meinen, dass dafür reiner Zeitablauf ausreichend ist, scheint mir falsch zu sein. Auch eine jahrelange "Bewährung" im Straßenverkehr ist noch kein sicheres Anzeichen einer charakterlichen Veränderung, weil diese Bewährung ja nur unter dem Druck geleistet wurde, bloß nicht mit dem EU-Führerschein aufzufallen. Angst ist kein gutes Therapeutikum. DAS IST SEHR OFT FALSCH!!! Wer sich geändert hat um sich zu bewähren, der macht auch gute Erfahrungen damit. Voraussetzung ist natürlich das man fahren darf. Das geht erst einmal nur mit einem ausländischen Führerschein. Wie soll jemand wissen, dass er nicht mehr sicher gegen Verkehrsregeln verstößt, wenn er nicht über 50km/h laufen kann? Wer sich aus Zwang geändert hat, nimmt diese Verhaltensänderung automatisch in sein Charakterbild auf. Ein späterer TEURER Zwang zur MPU empfindet jemand, der sich geändert hat, als ungerechtfertigte Sanktion. Hier geht es nicht mehr um entlastende Beweise, sondern wie man sich psychologisch verkauft. MfG Thommy -------------------- (\_/)
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#646
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Zitat (Johnnie Walker @ 11.04.2005, 12:23) Zitat (Uwe Brandt @ 11.04.2005, 11:03) Zitat (Johnnie Walker @ 11.04.2005, 10:15) Mit obiger Stellungnahme der EU-Kommission liegt nunmehr die offizielle Aussage vor, daß nicht nur die NU sondern auch auch eine MPU-Anordnung nach § 46 FeV gegen vorangiges EU-Recht verstößt. @Johnny Walker: Gibt es irgendwo eine Fundstelle / einen Link auf die komplette Fragestellung und der vollständigen Antwort der EU-Kommission? Ich würde das Zitat gerne im kompletten Zusammenhang verifizieren. Meist liegt der Casus Cnacktus im Detail, deshalb meine Bitte. Habe diese Info aus den postings von michaelp100 vom 09.04.2005 8:31 und 11:23 Seite 14 des aktuellen Teils entnommen. ihr könnt euch sicher sein, dass die frage- und antwortmail vollständig und wahrheitsgemäß widergegeben ist. allerdings möchte ich dazu bemerken, dass die antwort von dem zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission stammt. |
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Beitrag
#647
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Nochmal in aller Deutlichkeit und ein bisschen originaler - aber noch nicht wirklich vollstaendig (ganz habe ich es nicht gefunden):
Zitat OLG Karlsruhe, 26.08.2004, 3 Ss 103/04, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO; Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.08.2004 - 3 Ss 103/04 * Das AG Singen verurteilte den Angeklagten am 21.4.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 28 EUR. Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des AG auf, spricht den Angekl frei und ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekl von der Staatskasse getragen werden. ,, ... 1. Das AG Singen hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nachdem ihn das AG Singen mit Urt. v. 21.10.1996 - rechtskräftig seit dem 26.11.1996 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm zudem - bei Verhängung einer Sperrfrist für die Neuerteilung - die Fahrerlaubnis entzogen hatte, verlegte der Angeklagte seinen Wohnsitz nach Spanien, wo er am 6.11.1997 - nach Ablauf der gegen ihn festgesetzten Sperrfrist am 20.6.1997 - die spanische erwarb. Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Der gegen den Bescheid vom 18.6.2001 gerichtete Widerspruch des Angeklagten wurde vom Regierungspräsidium F am 21.2.2002 - bestandskräftig seit dem 22.3.2002 - abschlägig beschieden. Am 19.10.2003 befuhr der Angeklagte mit seinem PKW öffentliche Straßen in G-R. Das AG Singen vertritt die Auffassung, dass der Angeklagte dies ohne gültige Fahrerlaubnis tat und er sich dessen auch bewusst war. Die spanische Fahrerlaubnis berechtige ihn wegen § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik, weswegen der Angeklagte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar sei. 2. Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 auf den vorliegenden Fall gegen übergeordnetes Europarecht verstößt. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150 Seite 41) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diesem Grundsatz. trägt § 4 Abs. 1 IntV0 Rechnung, indem dort bestimmt ist, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen (- soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben; für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland gilt die entsprechende Regelung des § 28 Abs. 1 FeV). Art. 8 Abs. 4 i.Vm. Abs. 2 der genannten Richtlinie erlaubt es einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, wenn gegen den Inhaber dieser Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet dieses Staates innerstaatliche Vorschriften über die Einschränkung, Aussetzung, den Entzug oder die Aufhebung der Fahrerlaubnis angewandt wurden. Diese Regelung stellt einen Ausnahmetatbestand zu dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie genannten allgemeinen Grundsatz dar, der mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 in konkretisierter Form in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach dem Wortlaut dieser Norm darf - u.a. - der Inhaber eines ausländischen Führerscheins nicht im Inland fahren, dem zu irgendeinem früheren Zeitpunkt im Inland von einem Gericht - rechtskräftig - die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Noch im Jahr 2002 hatte der BGH (BGHSt 47,335, 342 [= zfs 2002, 448]) keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV (der wortgleich mit § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 ist) - und insbesondere auch nicht gegen eine Auslegung, die deren Geltung auch auf sog. Altfälle vor Inkrafttreten der FeV erstreckte mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Der Senat teilte diese Auffassung (so bereits der 2. Strafsenat vgl. Urt. v. 14.10.2002 - 2 S s 206/01 -, VRS 105, 374) und sah deswegen in einem ähnlich gelagerten Fall von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 3 EGV ab (Senat Beschl. v. 13.5.2003 - 3 Ss 60/03). Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest: In seinem am 29.4.2004 (C-476/01) auf Vorlageverfügung durch das AG Frankenthal im Wege der Vorabentscheidung ergangenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (veröffentlicht in NJW 2004, 1725 ff. [= zfs 2004, 287]) eine der an ihn gestellten Vorlagefrage dahingehend beantwortet, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist'. Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine aufgestellt worden sei, um die Freizügigkeit von Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, als Ausübung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu erleichtern. Jede Einschränkung dieses Grundsatzes müsse, um die Gemeinschaftsziele der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nicht zu gefährden, eng ausgelegt werden. Eine Beachtung dieser Grundsätze verbiete eine Auslegung von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 dahingehend, dass ein Mitgliedstaat befugt sei, einer Person, der auf seinem Hoheitsgebiet eine früher von ihm erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden sei, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines (möglicherweise) später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Diese Argumentation führt dazu, dass eine entsprechend einschränkende Auslegung auf das innerstaatliche Recht - § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 - übertragen werden muss (allgemein zur Verbindlichkeit der Entscheidungen des EuGH nach Art. 234 EGVvgl. Wissmann, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. (2004), Art. 234 EGV Rn 37). Damit kann eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 keinen Bestand haben, wenn - wie hier - der inländische Kraftfahrzeugführer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihm nach Ablauf einer im Inland verhängten Sperre nach § 69a StGB erteilt wurde (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 24.5.2004 - 2 Ss 129/2004 -), wobei unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall ein Antrag des Angebot auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Intendant, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, bestandskräftig abgelehnt wurde, da dies die Gültigkeit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs nicht berührt. Die Revision ist damit begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des AG Singen, die nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgt, weswegen der Senat den Angeklagten - mit der entsprechenden Kostenfolge freispricht (§ 354 Abs. 1 StPO) ... " * Quelle: zfs 2004, 531 f Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Keine Lust mehr, wenn mal was gegen Eure ausdrueckliche Auslegung entschieden wird ? Warum sollte also eine MPU angeordnet werden duerfen, wenn die Sache an sich - Anerkennung - so schoen klar ist ? Ich lese da nichts von Eignungszweifeln, denen noch nachgegangen werden muss, bevor der FS anerkannt werden kann und dass der Angeklagte deshalb bis zu einer Genehmigung durch deutsche Behoerden nicht berechtigt ist, im Umfange seiner spanischen FE am deutschen Strassenverkehr teilzunehmen ... ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#648
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Was hat ein Strafgericht (OLG Karlsruhe) mit Eignungszweifeln zu tun? Auch Verwaltungsgerichte bejahen die Fahrberechtigung bis zur Nutzungsuntersagung.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#649
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Das ist doch voellig stupide:
Volle Anerkennung - bis zur Entdeckung sowieso. Nach Entdeckung volle Fahrberechtigung - bis (vielleicht) die Angelegenheit an eine FEB gemeldet wurde. Anerkennungsstatus: fliessender Uebergang zur Nichtanerkennung ... Nach FEB-Meldung wird es ploetzlich illegal: MPU-Anfrage, NU bei Weigerung, Fahren verboten. Dabei gehoert die Fahreignung zur Erteilungsvoraussetzung und darf durch die Deutschen nicht bzw. nur ohne Folgen geprueft werden. (Sollte man vielleicht den EuGH noch mal zu hoeren!) Dabei wurden bei Pruefung im Ausland nicht nur die Kenntnisse und Faehigkeiten, sondern auch das "Gesamtbild" des Prueflings - und somit auch seine Eignung - besser ueberprueft, als es bei einer MPU je sein koennte. (Sollte man auch vielleicht den EuGH noch mal zu hoeren!) Mal davon abgesehen, dass die Gruende fuer die Zweifel durch die Anerkennungspflicht der Anordnung auslaendischer Behoerden verfallen sein muessen. (Koennen wir den EuGH aber auch noch mal zu befragen ...) Und warum, Mr.T., sollte jemand verwaltungsrechtlich nicht fahren duerfen, wenn er das aus strafrechtlicher Sicht darf ??? Wie schon gesagt: Ich lese da nichts von Eignungszweifeln, denen noch nachgegangen werden muss, bevor der FS anerkannt werden kann und dass der Angeklagte deshalb bis zu einer Genehmigung durch deutsche Behoerden nicht berechtigt ist, im Umfange seiner spanischen FE am deutschen Strassenverkehr teilzunehmen ... Der Mensch geht aus dem Gerichtssaal und darf fahren. Dann kommt die Behoerde und er darf wieder nicht mehr fahren ? Nee , sorry, aber so langsam glaube ich nicht mehr an die Rechtmaessigkeit der Eignungszweifel, ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 10:28) Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt. Moment immer der Reihe nach, so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren. Danach wurde er doch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht verurteilt. So wie ich das versteh, weil er seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat. |
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#651
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... in erster Linie, weil er eine FE hat.
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#652
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10) so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren. Wo steht, dass er eine NU hatte? ![]() Zitat Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Das ist keine NU. -------------------- Gruß Mr.T
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10) Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 10:28) Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt. Moment immer der Reihe nach, so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren. Danach wurde er doch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht verurteilt. So wie ich das versteh, weil er seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat. laut x-diver und co darf man doch bei einer NU nicht fahren,auch wenn es evtl.nicht rechtens ist.also kann ein urteil wegen fahren ohne fahrerlaubniss doch aufgehoben werden?oder verstehe ich da was falsch? ![]() |
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#654
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Zitat (Mr.T @ 11.04.2005, 20:30) Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10) so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren. Wo steht, dass er eine NU hatte? ![]() Zitat Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte. Das ist keine NU. die kam wohl logischer weise danach! |
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#655
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Zitat (michael_mk @ 11.04.2005, 20:32) die kam wohl logischer weise danach! Aha, und wo steht das? ![]() -------------------- Gruß Mr.T
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#656
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Zitat (Mr.T @ 11.04.2005, 20:40) Zitat (michael_mk @ 11.04.2005, 20:32) die kam wohl logischer weise danach! Aha, und wo steht das? ![]() das steht nirgendswo,aber laut x-diver kommt eine NU automatisch wenn ich kein positives MPU-gutachten vorlege,oder? |
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Gast_Gast_Matze_* |
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#657
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Hallo Allerseits,
lesen bildet!!! NU sind rechtens, WENN der ordentliche Wohnsitz in dem Aufnahme Staat liegt, kann z.B. der D Staat nach seinen innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit der FE handeln!!! Innerstaatliche Vorschriften heißt doch dann, MPU bzw. NU So siehe EU recht www.eu.int |
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#658
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@Joe,
ich vermisse den § 80 VwGO, der mit Sofortvollzug rechtswirksam wurde. Wahrscheinlich hat er gegen diesen Paragraphen verstoßen. Wer also gegen § 80 VwGO verstößt kann nur bestraft werden wenn er in der Hauptsache unterliegt & zwar nur wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis & nicht wegen Verstoß gegen den Sofortvollzug. Es kann also nicht sein, dass wer mit seiner Fahrerlaubnis nach der Sperre fährt, erst bestraft & später nicht bestraft wird aus den gleichen Gründen. Der Sperrvermerk auf dem Führerschein kann daran auch nichts mehr ändern. Wer also die Nutzungsuntersagung loswerden will, der muss gegen Deutschland klagen, mit dem vollen Kostenrisiko. Wer trotzdem fährt, der kehrt den Klageweg nur um & braucht nur seinen Anwalt bezahlen. Das Geld bekommt er dann später zurück. Wenn man den Prozess sowieso gewinnt, ist das eh egal. Eine Strafe kann es nur nach der letzten Instanz geben. Warum soll das unser Problem sein, wenn es keine europaweite Datenbank gibt, wo eventuelle Eignungszweifel vorher überall bekannt sind? Der § 46 FeV kann keine Gültigkeit haben, wenn er nur darauf abzielt automatisch die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis unbegrenzte Zeit zu verweigern. MfG Thommy -------------------- (\_/)
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#659
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Zitat Wahrscheinlich hat er gegen diesen Paragraphen verstoßen. Gegen § 80 VwGO kann man nicht verstoßen. Der regelt nur dei aufschiebende Wirkung oder den Sofortvollzug. Verstoßen würdest Du gegen die NU und die ist in der FeV geregelt. Zitat Wer also gegen § 80 VwGO verstößt kann nur bestraft werden wenn er in der Hauptsache unterliegt & zwar nur wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis & nicht wegen Verstoß gegen den Sofortvollzug. Es kann also nicht sein, dass wer mit seiner Fahrerlaubnis nach der Sperre fährt, erst bestraft & später nicht bestraft wird aus den gleichen Gründen. Der Sperrvermerk auf dem Führerschein kann daran auch nichts mehr ändern. Du wirst nur nach § 21 StVG bestraft. Begründung: s.o. Zitat Wer trotzdem fährt, der kehrt den Klageweg nur um & braucht nur seinen Anwalt bezahlen. Das Geld bekommt er dann später zurück. Wer trotzdem fährt, mach sich nach § 21 StVG strafbar und zahlt, selbstmurmelnd, seinen Anwalt. Das Verfahren hat aber mit dem vorläufigen Rechtsschutz bzw. der Hauptsache nichts zu tun. Das sind zwei paar Schuhe. -------------------- |
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Gast_leibel_* |
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#660
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leute der wohnsitz muss nur ins ausland gelegt werden
und es gibt keine NU mehr... ist doch kein problem also kopf hoch ![]() |
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Gast_leibel_* |
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#661
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kriegt man ja kopfschmerzen bei euerem
gebetsmühlenartigen paragraphen gelabber bringt alles nix !!! ab ins Ausland |
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#662
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Wenn schon, dann zumindest der Wohnsitz mitsamt Lebensmittelpunkt. Und das dürfte für die meisten relativ unmöglich sein.
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Gast_Leibel_* |
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#663
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falsch! nur der Zweitwohnsitz reicht schon!
hab mich beim RA informiert |
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#664
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Das ist ja schön, aber leider so nicht ganz richtig. Zumindest wenn Du einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hast (und davon ist bei einem lediglichen Zweitwohnsitz im Ausland auszugehen), kommt jedenfalls deutsches Recht weiterhin zur Anwendung. Dies gilt um so mehr, wenn Du Dich tatsächlich auch die meiste Zeit des Jahres am Erstwohnsitz aufhältst (was auch regelmäßig zutreffend sein dürfte).
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#665
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Zitat (leibel @ 11.04.2005, 23:01) kriegt man ja kopfschmerzen bei euerem gebetsmühlenartigen paragraphen gelabber bringt alles nix !!! ab ins Ausland Aber genau nach diesem "Paragraphen-Gelaber" erfolgt auch deine MPU-Anordnung und die daraus resultierende Gebrauchsuntersagung wenn du dieser MPU nicht nachkommst. Und ab ins Ausland ist wahrscheinlich nur für die allerwenigsten praktikabel, da a) nicht jeder in Grenznähe wohnt und b) nicht jeder Verwandte im EU-Ausland hat bei denen er sich melden kann Desweiteren bezweifel ich doch stark dass dich so eine "Zweitwohnsitzscheinadresse" vor einer Gebrauchsuntersagung bewahrt. Vor allem wenn du hier in Deutschland mit nem auf dich zugelassenen KFZ mit nem deutschen Kennzeichen rumfährst, hier auch Steuern zahlst und auch krankenversichert usw. bist. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Leibel_* |
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#666
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#667
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Da brauch ich kein Az. für, sondern nur die gute alte FeV. Da Du ja keine §§ hören willst, lasse ich sie mal weg.
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#668
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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 22:40) Wer trotzdem fährt, mach sich nach § 21 StVG strafbar und zahlt, selbstmurmelnd, seinen Anwalt. Das Verfahren hat aber mit dem vorläufigen Rechtsschutz bzw. der Hauptsache nichts zu tun. Das sind zwei paar Schuhe. § 21 StVG hat m.E. nichts mit einer Nutzungsuntersagung zu tun, sondern nur mit einem zeitlich begrenzten Fahrverbot oder eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig. Dieser Paragraph zieht nicht. -------------------- (\_/)
(O.o) (> <) This is Bunny. Copy Bunny into your signature to help him on his way to world domination ![]() |
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#669
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Zitat Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig. Nach einer Nutzungsuntersagung eben nicht mehr. Dann hast Du zwar noch einen FS, aber keine FE mehr für D. Folge: § 21 StVG. -------------------- |
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Gast_luky_luke_* |
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Zitat Damit kann eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 keinen Bestand haben, wenn - wie hier - der inländische Kraftfahrzeugführer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihm nach Ablauf einer im Inland verhängten Sperre nach § 69a StGB erteilt wurde (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 24.5.2004 - 2 Ss 129/2004 -), wobei unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall ein Antrag des Angebot auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Intendant, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, bestandskräftig abgelehnt wurde , da dies die Gültigkeit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs nicht berührt. Wenn ich das richtig verstehe ![]() Die Juristen werden mich aber gleich eines besseren belehren. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 09:05 |