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> EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig?
strichachtdoktor
Beitrag 11.04.2005, 19:28
Beitrag #651


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... in erster Linie, weil er eine FE hat.


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Mr.T
Beitrag 11.04.2005, 19:30
Beitrag #652


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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10)
so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren.

Wo steht, dass er eine NU hatte? think.gif
Zitat
Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte.

Das ist keine NU.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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michael_mk
Beitrag 11.04.2005, 19:31
Beitrag #653


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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10)
Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 10:28)
Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab. Gleichwohl nahm der Autofahrer am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teil. Als dies bei einer Kontrolle auffiel, wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Geldstrafe verurteilt.

Moment immer der Reihe nach, so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren. Danach wurde er doch wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Unrecht verurteilt.
So wie ich das versteh, weil er seinen ordentlichen Wohnsitz in Spanien hat.

laut x-diver und co darf man doch bei einer NU nicht fahren,auch wenn es evtl.nicht rechtens ist.also kann ein urteil wegen fahren ohne fahrerlaubniss doch aufgehoben werden?oder verstehe ich da was falsch? think.gif
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michael_mk
Beitrag 11.04.2005, 19:32
Beitrag #654


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Zitat (Mr.T @ 11.04.2005, 20:30)
Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 20:10)
so wie sich das liest, hatte der Kanditat doch schon eine NU und ist trotzdem gefahren.

Wo steht, dass er eine NU hatte? think.gif
Zitat
Den Antrag des Angeklagten, von seiner spanischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte das Landratsamt K am 18.6.2001 ab, weil der Angeklagte sich einer von dort geforderten medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht unterziehen wollte.

Das ist keine NU.

die kam wohl logischer weise danach!
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Mr.T
Beitrag 11.04.2005, 19:40
Beitrag #655


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Zitat (michael_mk @ 11.04.2005, 20:32)
die kam wohl logischer weise danach!

Aha, und wo steht das? think.gif


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Gruß Mr.T

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michael_mk
Beitrag 11.04.2005, 19:43
Beitrag #656


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Zitat (Mr.T @ 11.04.2005, 20:40)
Zitat (michael_mk @ 11.04.2005, 20:32)

die kam wohl logischer weise danach!

Aha, und wo steht das? think.gif

das steht nirgendswo,aber laut x-diver kommt eine NU automatisch wenn ich kein positives MPU-gutachten vorlege,oder?
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Gast_Gast_Matze_*
Beitrag 11.04.2005, 20:26
Beitrag #657





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Hallo Allerseits,

lesen bildet!!!

NU sind rechtens, WENN der ordentliche Wohnsitz in dem Aufnahme Staat liegt, kann z.B. der D Staat nach seinen innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit
der FE handeln!!!

Innerstaatliche Vorschriften heißt doch dann, MPU bzw. NU

So siehe EU recht www.eu.int
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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 20:44
Beitrag #658


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@Joe,
ich vermisse den § 80 VwGO, der mit Sofortvollzug rechtswirksam wurde. Wahrscheinlich hat er gegen diesen Paragraphen verstoßen.

Wer also gegen § 80 VwGO verstößt kann nur bestraft werden wenn er in der Hauptsache unterliegt & zwar nur wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis & nicht wegen Verstoß gegen den Sofortvollzug. Es kann also nicht sein, dass wer mit seiner Fahrerlaubnis nach der Sperre fährt, erst bestraft & später nicht bestraft wird aus den gleichen Gründen. Der Sperrvermerk auf dem Führerschein kann daran auch nichts mehr ändern.

Wer also die Nutzungsuntersagung loswerden will, der muss gegen Deutschland klagen, mit dem vollen Kostenrisiko.

Wer trotzdem fährt, der kehrt den Klageweg nur um & braucht nur seinen Anwalt bezahlen. Das Geld bekommt er dann später zurück.

Wenn man den Prozess sowieso gewinnt, ist das eh egal. Eine Strafe kann es nur nach der letzten Instanz geben.

Warum soll das unser Problem sein, wenn es keine europaweite Datenbank gibt, wo eventuelle Eignungszweifel vorher überall bekannt sind?

Der § 46 FeV kann keine Gültigkeit haben, wenn er nur darauf abzielt automatisch die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis unbegrenzte Zeit zu verweigern.

MfG Thommy


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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 21:40
Beitrag #659


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Zitat
Wahrscheinlich hat er gegen diesen Paragraphen verstoßen.


Gegen § 80 VwGO kann man nicht verstoßen. Der regelt nur dei aufschiebende Wirkung oder den Sofortvollzug. Verstoßen würdest Du gegen die NU und die ist in der FeV geregelt.

Zitat
Wer also gegen § 80 VwGO verstößt kann nur bestraft werden wenn er in der Hauptsache unterliegt & zwar nur wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis & nicht wegen Verstoß gegen den Sofortvollzug. Es kann also nicht sein, dass wer mit seiner Fahrerlaubnis nach der Sperre fährt, erst bestraft & später nicht bestraft wird aus den gleichen Gründen. Der Sperrvermerk auf dem Führerschein kann daran auch nichts mehr ändern.


Du wirst nur nach § 21 StVG bestraft. Begründung: s.o.

Zitat
Wer trotzdem fährt, der kehrt den Klageweg nur um & braucht nur seinen Anwalt bezahlen. Das Geld bekommt er dann später zurück.


Wer trotzdem fährt, mach sich nach § 21 StVG strafbar und zahlt, selbstmurmelnd, seinen Anwalt. Das Verfahren hat aber mit dem vorläufigen Rechtsschutz bzw. der Hauptsache nichts zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.


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Gast_leibel_*
Beitrag 11.04.2005, 21:59
Beitrag #660





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leute der wohnsitz muss nur ins ausland gelegt werden
und es gibt keine NU mehr... ist doch kein problem
also kopf hoch wavey.gif
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Gast_leibel_*
Beitrag 11.04.2005, 22:01
Beitrag #661





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kriegt man ja kopfschmerzen bei euerem
gebetsmühlenartigen paragraphen gelabber
bringt alles nix !!! ab ins Ausland
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:01
Beitrag #662


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Wenn schon, dann zumindest der Wohnsitz mitsamt Lebensmittelpunkt. Und das dürfte für die meisten relativ unmöglich sein.


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Gast_Leibel_*
Beitrag 11.04.2005, 22:02
Beitrag #663





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falsch! nur der Zweitwohnsitz reicht schon!
hab mich beim RA informiert
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:11
Beitrag #664


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Das ist ja schön, aber leider so nicht ganz richtig. Zumindest wenn Du einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hast (und davon ist bei einem lediglichen Zweitwohnsitz im Ausland auszugehen), kommt jedenfalls deutsches Recht weiterhin zur Anwendung. Dies gilt um so mehr, wenn Du Dich tatsächlich auch die meiste Zeit des Jahres am Erstwohnsitz aufhältst (was auch regelmäßig zutreffend sein dürfte).


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Roland
Beitrag 11.04.2005, 22:11
Beitrag #665


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Zitat (leibel @ 11.04.2005, 23:01)
kriegt man ja kopfschmerzen bei euerem
gebetsmühlenartigen paragraphen gelabber
bringt alles nix !!! ab ins Ausland

Aber genau nach diesem "Paragraphen-Gelaber" erfolgt auch deine MPU-Anordnung und die daraus resultierende Gebrauchsuntersagung wenn du dieser MPU nicht nachkommst.

Und ab ins Ausland ist wahrscheinlich nur für die allerwenigsten praktikabel, da
a) nicht jeder in Grenznähe wohnt und
b) nicht jeder Verwandte im EU-Ausland hat bei denen er sich melden kann

Desweiteren bezweifel ich doch stark dass dich so eine "Zweitwohnsitzscheinadresse" vor einer Gebrauchsuntersagung bewahrt. Vor allem wenn du hier in Deutschland mit nem auf dich zugelassenen KFZ mit nem deutschen Kennzeichen rumfährst, hier auch Steuern zahlst und auch krankenversichert usw. bist.


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Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Leibel_*
Beitrag 11.04.2005, 22:12
Beitrag #666





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Aktenzeichen? whistling.gif
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:17
Beitrag #667


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Da brauch ich kein Az. für, sondern nur die gute alte FeV. Da Du ja keine §§ hören willst, lasse ich sie mal weg. tongue.gif


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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 22:17
Beitrag #668


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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 22:40)
Wer trotzdem fährt, mach sich nach § 21 StVG strafbar und zahlt, selbstmurmelnd, seinen Anwalt. Das Verfahren hat aber mit dem vorläufigen Rechtsschutz bzw. der Hauptsache nichts zu tun. Das sind zwei paar Schuhe.

§ 21 StVG hat m.E. nichts mit einer Nutzungsuntersagung zu tun, sondern nur mit einem zeitlich begrenzten Fahrverbot oder eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig.

Dieser Paragraph zieht nicht.


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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:18
Beitrag #669


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Zitat
Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig.


Nach einer Nutzungsuntersagung eben nicht mehr. Dann hast Du zwar noch einen FS, aber keine FE mehr für D. Folge: § 21 StVG.


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Gast_luky_luke_*
Beitrag 11.04.2005, 22:23
Beitrag #670





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Zitat
Damit kann eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntV0 keinen Bestand haben, wenn - wie hier - der inländische Kraftfahrzeugführer im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis ist, die ihm nach Ablauf einer im Inland verhängten Sperre nach § 69a StGB erteilt wurde (ebenso OLG Stuttgart Beschl. v. 24.5.2004 - 2 Ss 129/2004 -), wobei unerheblich ist, dass im vorliegenden Fall ein Antrag des Angebot auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 Intendant, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, bestandskräftig abgelehnt wurde , da dies die Gültigkeit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs nicht berührt.


Wenn ich das richtig verstehe think.gif, Verwaltungsrecht sprich NU einfach zu Ignorieren, und dann auf das Strafrecht hoffen?

Die Juristen werden mich aber gleich eines besseren belehren.
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:25
Beitrag #671


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Zitat
Verwaltungsrecht sprich NU einfach zu Ignorieren, und dann auf das Strafrecht hoffen?


Von der Logik her richtig, aber dennoch abzuraten.

Wenn eine NU besteht, bringt Dir auch das Hoffen auf´s Strafrecht nichts. Der Fall aus Singen war anders gelagert.


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Gast_luky_luke_*
Beitrag 11.04.2005, 22:27
Beitrag #672





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Und wie anderst, bitte think.gif
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RA XDiver
Beitrag 11.04.2005, 22:33
Beitrag #673


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Zitat
Und wie anders, bitte


In Karlsruhe ging es um die anwendbarkeit der IntKfzVO. Die ist, bei Personen mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in D jedoch völlig irrelevant. Dort gilt einzig die FeV. Die hat im obigen Fall das OLG aus natürlichen Gründen nicht interessiert.

Das ist der kleine, aber feine, Unterschied.


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Gast_luky_luke_*
Beitrag 11.04.2005, 22:37
Beitrag #674





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Zitat
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger


Hast du das vieleicht überlesen think.gif
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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 22:38
Beitrag #675


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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:18)
Zitat
Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig.
Nach einer Nutzungsuntersagung eben nicht mehr. Dann hast Du zwar noch einen FS, aber keine FE mehr für D. Folge: § 21 StVG.

Siehst Du? Und jetzt landen wir wieder beim Urteil vom Europäischen Gerichtshof. Eine Nutzungsuntersagung ist jedenfalls nach § 21 StVG nicht möglich, sonst würde es ausdrücklich dort stehen.


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Beitrag 11.04.2005, 22:42
Beitrag #676


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Zitat
Hast du das vieleicht überlesen


Ne, habe ich nicht überlesen. Aber der Angeklagte hatte seinen alleinigen Wohnsitz in Spananien und nicht in D.

§ 4 Abs. 1 IntKfzVO:

Zitat
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.


Zitat
Eine Nutzungsuntersagung ist jedenfalls nach § 21 StVG nicht möglich, sonst würde es ausdrücklich dort stehen.


Thommy, tu mir doch einen Gefallen und schmeiß nicht immer die Ermächtigungsgrundlagen durcheinander. § 21 StVG regelt doch keine NU. Der regelt die Strafbarkeit des Fahrens ohne FE.

Nutzungsuntersagungen erfolgen nach FeV.


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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 22:48
Beitrag #677


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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:42)
Thommy, tu mir doch einen Gefallen und schmeiß nicht immer die Ermächtigungsgrundlagen durcheinander. § 21 StVG regelt doch keine NU. Der regelt die Strafbarkeit des Fahrens ohne FE.
Nutzungsuntersagungen erfolgen nach FeV.

Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig.


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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 22:55
Beitrag #678


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Zitat (luky_luke @ 11.04.2005, 23:37)
Zitat
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger!
Hast du das vielleicht überlesen? think.gif

Die Staatsangehörigkeit hat rechtlich keine Bedeutung!


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Beitrag 11.04.2005, 22:55
Beitrag #679


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Zitat
Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig.


Ich erkläre es Dir gerne nochmal, bin ja ein geduldiger Mensch. wink.gif

Zunächst kommt die Unterscheidung Verwaltungsrecht-->Strafrecht.

Wie ja mittlerweile hinlänglich bekannt ist, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil, das Fahren mit einer EU-FE grundsätzlich keine Sache des § 21 StVG (Straftat) mehr.

Jetzt kommt die Verwaltung ins Spiel. Die FEB macht also Eignungszweifel geltend und verlangt eine MPU. Kommt die nicht, wird die Nutzung des EU-FS nach FeV (in der Regel mit Sofortvollzug) untersagt. Das ist alles Verwaltungsrecht.

Gegen den Sofortvollzug kannst Du einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO begehren sowie gegen die NU die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einreichen.

Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist.

Das Strafrecht ist also die Folge des Nichtbefolgens von Verwaltungsrecht.

Wird´s so langsam klar? think.gif

Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind.


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strichachtdoktor
Beitrag 11.04.2005, 23:03
Beitrag #680


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Beitrag 11.04.2005, 23:05
Beitrag #681


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Zitat
Kommt mir jetzt bitte nicht mit "Inlaenderdiskriminierung ist erlaubt"


Kannst Du hellsehen? Genau das wollte ich gerade schreiben. wink.gif tongue.gif


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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 23:09
Beitrag #682


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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55)
Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind.

@XDiver!

Ich muss zugeben, es ist wirklich schwer zu verstehen. Ich werde mich jetzt erst mal die nächste Stunde damit beschäftigen.

Sag mal, bist Du Jurist?

MfG Thommy


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Beitrag 11.04.2005, 23:17
Beitrag #683


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Zitat
Sag mal, bist Du Jurist?


Ist der Papst katholisch? wink.gif cool.gif


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strichachtdoktor
Beitrag 11.04.2005, 23:21
Beitrag #684


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Xdiver sagte:
Zitat
In Karlsruhe ging es um die anwendbarkeit der IntKfzVO. Die ist, bei Personen mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in D jedoch völlig irrelevant. Dort gilt einzig die FeV. Die hat im obigen Fall das OLG aus natürlichen Gründen nicht interessiert.


Im zitierten Beschluss steht:
Zitat
Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150 Seite 41) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diesem Grundsatz. trägt § 4 Abs. 1 IntV0 Rechnung, indem dort bestimmt ist, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen (- soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben; für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland gilt die entsprechende Regelung des § 28 Abs. 1 FeV).


Fraglich, ob es lange haltbar ist, dass der Deutsche mit Wohnsitz im Ausland besser gestellt ist, als der Deutsche im Inland. Kommt mir jetzt bitte nicht mit "Inlaenderdiskriminierung ist erlaubt" - werden wir sehen ...

Im Uebrigen ist es natuerlich so, dass man zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz mindestens 185 Tage nicht in Deutschland haben darf flirt.gif, sondern eben in dem Ausland, welches erteilt - danach aber, und das sorcerer.gif ist ja der Witz der FS-Rili, ist der EU-FS ein EU-FS und wie der Name schon sagt ueberall in der EU gueltig; ohne Umschreibepflicht, ohne Registrierungspflicht, ohne Nachpruefungsaktionen der Erteilungsvoraussetzungen usw. - und zwar nicht nur zur Durchreise, sondern auch, wenn man bleiben will. Gerade das ist ein wichtiger Punkt dieser EU-FS-RiLi ... - ok, nachvollziehbar, dass die Deutschen das mal wieder ueberlesen haben ...wallbash.gif...giveup.gif...


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Lexus
Beitrag 11.04.2005, 23:45
Beitrag #685


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Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31)
Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Keine Lust mehr, wenn mal was gegen Eure ausdrueckliche Auslegung entschieden wird ? Warum sollte also eine MPU angeordnet werden duerfen, wenn die Sache an sich - Anerkennung - so schoen klar ist ?

Obwohl nicht direkt in der Reihe der Widersacher angesprochen: Das Urteil betrifft doch nur die Nichtstrafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; dazu gibt es seit Jahren nicht gerade wie Sand am Meer, aber genügend weitere Urteile, auch von Amtsgerichten usw. In der Praxis wird seit längerem niemand mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft, der eine EU-FE hat.

Diese Urteile geben aber für die verwaltungsrechtliche Beurteilung einfach nicht viel her.

Ich hab hier noch ein sehr ausführliches Urteil zur strafrechtlichen Seite.


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Perplex
Beitrag 11.04.2005, 23:45
Beitrag #686


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Zitat (XDiver @ 12.04.2005, 00:17)
Ist der Papst katholisch?  wink.gif  cool.gif

Nee, mause mause tot! crybaby.gif


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Jack Daniels
Beitrag 12.04.2005, 00:01
Beitrag #687


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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 11:12)
Aber hier wurde doch wohl eine NU ausgesprochen: "Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab."

Wurde auch irgendwo erwähnt wieviel Promille er hatte?Wenn er unter 1,6 lag und kein sonstiger Grund für eine MPU vorlag hätter er den Schein ja auch jederzeit hier wiederbekommen.Wenn er ihn dann in Spanien macht weil er mittlerweile dort wohnt spricht nichts für eine NU.Bei den Meisten hier steht aber eine MPU in der Warteschlange was die Sachlage erheblich ändert.

Ein Problem an den ganzen Urteilen ist das es eigentlich nie Grundsatzurteile sind sondern sich auf einen Einzelfall berufen.Das macht Vergleiche recht schwer.
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Gast_Gast_Gast_*
Beitrag 12.04.2005, 04:25
Beitrag #688





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Da gibt es nichts mehr zu sagen, ausser dem Brago noch einen drauf was ja schon fast Gesetz ist. Es gibt da auch noch solche die eine Fahrschule besitzen, und hier den grossen machen. Also was sagt mir das dieses Forum wird von jemanden regiert , der was zuu sagen hat. Das war doch schon mal so. Nur die anderen sind dann Schuld.
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strichachtdoktor
Beitrag 12.04.2005, 07:14
Beitrag #689


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Zitat
"Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab."


Das ist doch sicher, oder ?

Dann hatte er also eine spanische FE, die er widerrechtlich in D benutzt hat und prompt wegen Fahren "ohne" verurteilt wurde. Erst in zweiter Instanz konnte er vor dem Strafgericht dann auch freigesprochen werden, weil deutsches Recht hier nicht zu europaeischem Recht passte.

Und weil man traditionell in D nicht weiss, wann es "genug ist", kann man das ja jetzt nochmal kurz ueber die verwaltungsrechtliche Leiste ziehen, drei Instanzen plus EuGH - macht etwa 5-8 Jahre, stellt dann fest, dass trotzdem kein Schuh draus wird, weil der EuGH 2012 sagt, was er 2004 gesagt hat und man kann sich in unserem sauberen Rechtsstaat mal wieder ruehmen, dass man so ein "verkehrsungeeignetes Subjekt" 10 Jahre aus dem deutschen Strassenverkehr fernhalten konnte.

clapping.gif

Noch Fragen ?!


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Lexus
Beitrag 12.04.2005, 07:53
Beitrag #690


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Zitat (Gast_Gast @ 12.04.2005, 05:25)
Da gibt es nichts mehr zu sagen, ausser dem Brago noch einen drauf was ja schon fast Gesetz ist. Es gibt da auch noch solche die eine Fahrschule besitzen, und hier den grossen machen. Also was sagt mir das dieses Forum wird von jemanden regiert , der was zuu sagen hat. Das war doch schon mal so. Nur die anderen sind dann Schuld.

Genau: DIE ILLUMINATI !!!

Jetzt kann das Forum eigentlich dicht machen.


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Bayer
Beitrag 12.04.2005, 08:18
Beitrag #691


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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55)
Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist.

Es sei denn, du hast deinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland.
Stimmt das jetzt oder nicht ?
Also NU nicht rechtens ?
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Bayer
Beitrag 12.04.2005, 08:26
Beitrag #692


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Zitat (strichachtdoktor @ 12.04.2005, 08:14)
Dann hatte er also eine spanische FE, die er widerrechtlich in D benutzt hat und prompt wegen Fahren "ohne" verurteilt wurde.

Da stand was von vorsätzlichem Fahren "ohne" , das heißt doch in meinen Augen er hatte schon eine NU und ist trotzdem gefahren.
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Gast_Johnnie Walker_*
Beitrag 12.04.2005, 09:05
Beitrag #693





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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55)
Zitat
Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig.


Ich erkläre es Dir gerne nochmal, bin ja ein geduldiger Mensch. wink.gif

Zunächst kommt die Unterscheidung Verwaltungsrecht-->Strafrecht.

Wie ja mittlerweile hinlänglich bekannt ist, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil, das Fahren mit einer EU-FE grundsätzlich keine Sache des § 21 StVG (Straftat) mehr.

Jetzt kommt die Verwaltung ins Spiel. Die FEB macht also Eignungszweifel geltend und verlangt eine MPU. Kommt die nicht, wird die Nutzung des EU-FS nach FeV (in der Regel mit Sofortvollzug) untersagt. Das ist alles Verwaltungsrecht.

Gegen den Sofortvollzug kannst Du einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO begehren sowie gegen die NU die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einreichen.

Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist.

Das Strafrecht ist also die Folge des Nichtbefolgens von Verwaltungsrecht.

Wird´s so langsam klar? think.gif

Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind.

Der Dank aller Nicht-Juristen sei Dir gewiss.

Aber lernen wir daraus?

Im Strafrecht ist: EuGH-Recht trotz FeV § 28 verbindlich!
Im Verwaltungsrecht ist: FeV § 28 trotz EuGH Recht verbindlich!

Das kann wirklich so nur ganz langsam klar werden!
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Perplex
Beitrag 12.04.2005, 09:08
Beitrag #694


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Einfache Frage:
Warum steht im § 21 StVG nicht ausdrücklich die Nutzungsuntersagung, wenn dort ausdrücklich das zeitlich begrenzte Fahrverbot & die gerichtlich angeordnete Sperre, wann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann, steht???


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Lexus
Beitrag 12.04.2005, 09:15
Beitrag #695


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@Thommy

Lies noch mal, was XDiver geschrieben hat und dann ganz genau den § 21 StVG:

Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.

Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr.


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Perplex
Beitrag 12.04.2005, 10:02
Beitrag #696


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Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 10:15)
Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr.

@Lexus!
Das war nicht meine Frage!
Ich fragte warum die Nutzungsuntersagung nicht explizit dort aufgeführt wurde, wenn die anderen Sachen dort explizit aufgeführt wurden. Wer ein zeitlich begrenztes Fahrverbot hat, hat doch auch keine Fahrerlaubnis.

Wenn Deutschland berechtigt wäre die Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, dann dürften es alle anderen Länder auch. Ich müsste dann in jedem Land einen Antrag auf Nutzungserlaubnis stellen.

MfG Thommy


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Uwe
Beitrag 12.04.2005, 10:39
Beitrag #697


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Zitat (Gast_Gast @ 12.04.2005, 05:25)
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Gruß Uwe


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Uwe
Beitrag 12.04.2005, 10:43
Beitrag #698


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Lexus
Beitrag 12.04.2005, 13:10
Beitrag #699


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Zitat (Thommy Bumm @ 12.04.2005, 11:02)
Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 10:15)
Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.
Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr.

@Lexus!
Das war nicht meine Frage!
Ich fragte warum die Nutzungsuntersagung nicht explizit dort aufgeführt wurde, wenn die anderen Sachen dort explizit aufgeführt wurden. Wer ein zeitlich begrenztes Fahrverbot hat, hat doch auch keine Fahrerlaubnis.


MfG Thommy

Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat eine Fahrerlaubnis. Und wessen Führerschein vorläufig sichergestellt ist (§§ 94. 111 a StPO) hat auch eine Fahrerlaubnis.

Aufgezählt sind in § 21 StVG also lediglich zwei Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis da ist, aber trotzdem nicht gefahren werden darf.

Alles andere (Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung, Verzicht, rechtskräftige Entziehung, nie eine erworben, Fahrerlaubnis für eine andere Klasse als das geführte Fahrzeug, kein rechtzeitiger Gesundheitsscheck bei einem älteren Lkw-Fahrer usw.) sind nur Unterfälle des Nichtvorhandenseins einer erforderlichen Fahrerlaubnis.


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Medusa
Beitrag 12.04.2005, 15:11
Beitrag #700


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Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 14:10)
Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat eine Fahrerlaubnis.


Erlaubnis = Verbot .. mir sträuben sich die Nackenhaare. Könnte man das nicht so umformulieren?

"Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat nur eine für eine bestimmte Zeit nicht anerkannte Fahrerlaubnis."

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 01:32