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Zitat Verwaltungsrecht sprich NU einfach zu Ignorieren, und dann auf das Strafrecht hoffen? Von der Logik her richtig, aber dennoch abzuraten. Wenn eine NU besteht, bringt Dir auch das Hoffen auf´s Strafrecht nichts. Der Fall aus Singen war anders gelagert. -------------------- |
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Gast_luky_luke_* |
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Und wie anderst, bitte
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Zitat Und wie anders, bitte In Karlsruhe ging es um die anwendbarkeit der IntKfzVO. Die ist, bei Personen mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in D jedoch völlig irrelevant. Dort gilt einzig die FeV. Die hat im obigen Fall das OLG aus natürlichen Gründen nicht interessiert. Das ist der kleine, aber feine, Unterschied. -------------------- |
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Gast_luky_luke_* |
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#674
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Zitat Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger Hast du das vieleicht überlesen ![]() |
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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:18) Zitat Die Fahrerlaubnis ist aber vorhanden & gültig. Nach einer Nutzungsuntersagung eben nicht mehr. Dann hast Du zwar noch einen FS, aber keine FE mehr für D. Folge: § 21 StVG.Siehst Du? Und jetzt landen wir wieder beim Urteil vom Europäischen Gerichtshof. Eine Nutzungsuntersagung ist jedenfalls nach § 21 StVG nicht möglich, sonst würde es ausdrücklich dort stehen. -------------------- (\_/)
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Zitat Hast du das vieleicht überlesen Ne, habe ich nicht überlesen. Aber der Angeklagte hatte seinen alleinigen Wohnsitz in Spananien und nicht in D. § 4 Abs. 1 IntKfzVO: Zitat Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben. Zitat Eine Nutzungsuntersagung ist jedenfalls nach § 21 StVG nicht möglich, sonst würde es ausdrücklich dort stehen. Thommy, tu mir doch einen Gefallen und schmeiß nicht immer die Ermächtigungsgrundlagen durcheinander. § 21 StVG regelt doch keine NU. Der regelt die Strafbarkeit des Fahrens ohne FE. Nutzungsuntersagungen erfolgen nach FeV. -------------------- |
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#677
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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:42) Thommy, tu mir doch einen Gefallen und schmeiß nicht immer die Ermächtigungsgrundlagen durcheinander. § 21 StVG regelt doch keine NU. Der regelt die Strafbarkeit des Fahrens ohne FE. Nutzungsuntersagungen erfolgen nach FeV. Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig. -------------------- (\_/)
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#678
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Zitat (luky_luke @ 11.04.2005, 23:37) Zitat Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger! Hast du das vielleicht überlesen? ![]() Die Staatsangehörigkeit hat rechtlich keine Bedeutung! -------------------- (\_/)
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#679
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Zitat Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig. Ich erkläre es Dir gerne nochmal, bin ja ein geduldiger Mensch. ![]() Zunächst kommt die Unterscheidung Verwaltungsrecht-->Strafrecht. Wie ja mittlerweile hinlänglich bekannt ist, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil, das Fahren mit einer EU-FE grundsätzlich keine Sache des § 21 StVG (Straftat) mehr. Jetzt kommt die Verwaltung ins Spiel. Die FEB macht also Eignungszweifel geltend und verlangt eine MPU. Kommt die nicht, wird die Nutzung des EU-FS nach FeV (in der Regel mit Sofortvollzug) untersagt. Das ist alles Verwaltungsrecht. Gegen den Sofortvollzug kannst Du einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO begehren sowie gegen die NU die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einreichen. Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist. Das Strafrecht ist also die Folge des Nichtbefolgens von Verwaltungsrecht. Wird´s so langsam klar? ![]() Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind. -------------------- |
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-------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Zitat Kommt mir jetzt bitte nicht mit "Inlaenderdiskriminierung ist erlaubt" Kannst Du hellsehen? Genau das wollte ich gerade schreiben. ![]() ![]() -------------------- |
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#682
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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55) Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind. @XDiver! Ich muss zugeben, es ist wirklich schwer zu verstehen. Ich werde mich jetzt erst mal die nächste Stunde damit beschäftigen. Sag mal, bist Du Jurist? MfG Thommy -------------------- (\_/)
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#683
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Zitat Sag mal, bist Du Jurist? Ist der Papst katholisch? ![]() ![]() -------------------- |
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#684
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Xdiver sagte:
Zitat In Karlsruhe ging es um die anwendbarkeit der IntKfzVO. Die ist, bei Personen mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in D jedoch völlig irrelevant. Dort gilt einzig die FeV. Die hat im obigen Fall das OLG aus natürlichen Gründen nicht interessiert. Im zitierten Beschluss steht: Zitat Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABI. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABI. L 150 Seite 41) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Diesem Grundsatz. trägt § 4 Abs. 1 IntV0 Rechnung, indem dort bestimmt ist, dass Inhaber ausländischer Führerscheine im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen dürfen (- soweit sie im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz haben; für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland gilt die entsprechende Regelung des § 28 Abs. 1 FeV). Fraglich, ob es lange haltbar ist, dass der Deutsche mit Wohnsitz im Ausland besser gestellt ist, als der Deutsche im Inland. Kommt mir jetzt bitte nicht mit "Inlaenderdiskriminierung ist erlaubt" - werden wir sehen ... Im Uebrigen ist es natuerlich so, dass man zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz mindestens 185 Tage nicht in Deutschland haben darf ![]() ![]() ![]() ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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#685
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Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Keine Lust mehr, wenn mal was gegen Eure ausdrueckliche Auslegung entschieden wird ? Warum sollte also eine MPU angeordnet werden duerfen, wenn die Sache an sich - Anerkennung - so schoen klar ist ? Obwohl nicht direkt in der Reihe der Widersacher angesprochen: Das Urteil betrifft doch nur die Nichtstrafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; dazu gibt es seit Jahren nicht gerade wie Sand am Meer, aber genügend weitere Urteile, auch von Amtsgerichten usw. In der Praxis wird seit längerem niemand mehr wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft, der eine EU-FE hat. Diese Urteile geben aber für die verwaltungsrechtliche Beurteilung einfach nicht viel her. Ich hab hier noch ein sehr ausführliches Urteil zur strafrechtlichen Seite. -------------------- |
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#686
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Zitat (XDiver @ 12.04.2005, 00:17) Ist der Papst katholisch? ![]() ![]() Nee, mause mause tot! ![]() -------------------- (\_/)
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Zitat (Bayer @ 11.04.2005, 11:12) Aber hier wurde doch wohl eine NU ausgesprochen: "Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab." Wurde auch irgendwo erwähnt wieviel Promille er hatte?Wenn er unter 1,6 lag und kein sonstiger Grund für eine MPU vorlag hätter er den Schein ja auch jederzeit hier wiederbekommen.Wenn er ihn dann in Spanien macht weil er mittlerweile dort wohnt spricht nichts für eine NU.Bei den Meisten hier steht aber eine MPU in der Warteschlange was die Sachlage erheblich ändert. Ein Problem an den ganzen Urteilen ist das es eigentlich nie Grundsatzurteile sind sondern sich auf einen Einzelfall berufen.Das macht Vergleiche recht schwer. |
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Gast_Gast_Gast_* |
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#688
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Da gibt es nichts mehr zu sagen, ausser dem Brago noch einen drauf was ja schon fast Gesetz ist. Es gibt da auch noch solche die eine Fahrschule besitzen, und hier den grossen machen. Also was sagt mir das dieses Forum wird von jemanden regiert , der was zuu sagen hat. Das war doch schon mal so. Nur die anderen sind dann Schuld.
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#689
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Zitat "Seinen Antrag, von der spanischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Gebrauch machen zu dürfen, lehnte die zuständige Behörde ab." Das ist doch sicher, oder ? Dann hatte er also eine spanische FE, die er widerrechtlich in D benutzt hat und prompt wegen Fahren "ohne" verurteilt wurde. Erst in zweiter Instanz konnte er vor dem Strafgericht dann auch freigesprochen werden, weil deutsches Recht hier nicht zu europaeischem Recht passte. Und weil man traditionell in D nicht weiss, wann es "genug ist", kann man das ja jetzt nochmal kurz ueber die verwaltungsrechtliche Leiste ziehen, drei Instanzen plus EuGH - macht etwa 5-8 Jahre, stellt dann fest, dass trotzdem kein Schuh draus wird, weil der EuGH 2012 sagt, was er 2004 gesagt hat und man kann sich in unserem sauberen Rechtsstaat mal wieder ruehmen, dass man so ein "verkehrsungeeignetes Subjekt" 10 Jahre aus dem deutschen Strassenverkehr fernhalten konnte. ![]() Noch Fragen ?! -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Gast_Gast @ 12.04.2005, 05:25) Da gibt es nichts mehr zu sagen, ausser dem Brago noch einen drauf was ja schon fast Gesetz ist. Es gibt da auch noch solche die eine Fahrschule besitzen, und hier den grossen machen. Also was sagt mir das dieses Forum wird von jemanden regiert , der was zuu sagen hat. Das war doch schon mal so. Nur die anderen sind dann Schuld. Genau: DIE ILLUMINATI !!! Jetzt kann das Forum eigentlich dicht machen. -------------------- |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55) Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist. Es sei denn, du hast deinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausland. Stimmt das jetzt oder nicht ? Also NU nicht rechtens ? |
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#692
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 370 Beigetreten: 10.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4855 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 12.04.2005, 08:14) Dann hatte er also eine spanische FE, die er widerrechtlich in D benutzt hat und prompt wegen Fahren "ohne" verurteilt wurde. Da stand was von vorsätzlichem Fahren "ohne" , das heißt doch in meinen Augen er hatte schon eine NU und ist trotzdem gefahren. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#693
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Zitat (XDiver @ 11.04.2005, 23:55) Zitat Da kann man ja auch durcheinander kommen! mir ist schon ganz schwindelig. Ich erkläre es Dir gerne nochmal, bin ja ein geduldiger Mensch. ![]() Zunächst kommt die Unterscheidung Verwaltungsrecht-->Strafrecht. Wie ja mittlerweile hinlänglich bekannt ist, ist spätestens seit dem EuGH-Urteil, das Fahren mit einer EU-FE grundsätzlich keine Sache des § 21 StVG (Straftat) mehr. Jetzt kommt die Verwaltung ins Spiel. Die FEB macht also Eignungszweifel geltend und verlangt eine MPU. Kommt die nicht, wird die Nutzung des EU-FS nach FeV (in der Regel mit Sofortvollzug) untersagt. Das ist alles Verwaltungsrecht. Gegen den Sofortvollzug kannst Du einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO begehren sowie gegen die NU die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einreichen. Wenn Du trotz NU fährst ist das dann eine Straftat nach § 21 StVG, weil Du, bedingt durch den Verwaltungsakt NU, nicht im Besitz einer gültigen FE für D bist. Das Strafrecht ist also die Folge des Nichtbefolgens von Verwaltungsrecht. Wird´s so langsam klar? ![]() Ich muss allerdings konstatieren, dass diese kleinen Unterschiede für jemanden, der sich damit nicht regelmäßig befasst, tatsächlich durchaus schwer zu verstehen sind. Der Dank aller Nicht-Juristen sei Dir gewiss. Aber lernen wir daraus? Im Strafrecht ist: EuGH-Recht trotz FeV § 28 verbindlich! Im Verwaltungsrecht ist: FeV § 28 trotz EuGH Recht verbindlich! Das kann wirklich so nur ganz langsam klar werden! |
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Einfache Frage:
Warum steht im § 21 StVG nicht ausdrücklich die Nutzungsuntersagung, wenn dort ausdrücklich das zeitlich begrenzte Fahrverbot & die gerichtlich angeordnete Sperre, wann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden kann, steht??? -------------------- (\_/)
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@Thommy
Lies noch mal, was XDiver geschrieben hat und dann ganz genau den § 21 StVG: Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr. -------------------- |
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Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 10:15) Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr. @Lexus! Das war nicht meine Frage! Ich fragte warum die Nutzungsuntersagung nicht explizit dort aufgeführt wurde, wenn die anderen Sachen dort explizit aufgeführt wurden. Wer ein zeitlich begrenztes Fahrverbot hat, hat doch auch keine Fahrerlaubnis. Wenn Deutschland berechtigt wäre die Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, dann dürften es alle anderen Länder auch. Ich müsste dann in jedem Land einen Antrag auf Nutzungserlaubnis stellen. MfG Thommy -------------------- (\_/)
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#697
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Zitat (Gast_Gast @ 12.04.2005, 05:25) Da gibt es nichts mehr zu sagen, ausser dem Brago noch einen drauf was ja schon fast Gesetz ist. Es gibt da auch noch solche die eine Fahrschule besitzen, und hier den grossen machen. Also was sagt mir das dieses Forum wird von jemanden regiert , der was zuu sagen hat. Das war doch schon mal so. Nur die anderen sind dann Schuld. Dieses Forum ist eine private Initiative. Näheres dazu findest Du im Impressum. Gruß Uwe -------------------- |
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#698
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 6580 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Rhein-Main-Gebiet Mitglieds-Nr.: 15 ![]() |
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#699
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Thommy Bumm @ 12.04.2005, 11:02) Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 10:15) Dort steht ja, daß der Täter die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Wenn jemandem - rechtskräftig sofort vollziehbar - die Nutzung seiner Fahrerlaubnis untersagt wurde, dann hat er die eben nicht mehr. @Lexus! Das war nicht meine Frage! Ich fragte warum die Nutzungsuntersagung nicht explizit dort aufgeführt wurde, wenn die anderen Sachen dort explizit aufgeführt wurden. Wer ein zeitlich begrenztes Fahrverbot hat, hat doch auch keine Fahrerlaubnis. MfG Thommy Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat eine Fahrerlaubnis. Und wessen Führerschein vorläufig sichergestellt ist (§§ 94. 111 a StPO) hat auch eine Fahrerlaubnis. Aufgezählt sind in § 21 StVG also lediglich zwei Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis da ist, aber trotzdem nicht gefahren werden darf. Alles andere (Nutzungsuntersagung mit sofortiger Vollziehung, Verzicht, rechtskräftige Entziehung, nie eine erworben, Fahrerlaubnis für eine andere Klasse als das geführte Fahrzeug, kein rechtzeitiger Gesundheitsscheck bei einem älteren Lkw-Fahrer usw.) sind nur Unterfälle des Nichtvorhandenseins einer erforderlichen Fahrerlaubnis. -------------------- |
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#700
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Lexus @ 12.04.2005, 14:10) Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat eine Fahrerlaubnis. Erlaubnis = Verbot .. mir sträuben sich die Nackenhaare. Könnte man das nicht so umformulieren? "Doch, wer nur ein Fahrverbot hat, hat nur eine für eine bestimmte Zeit nicht anerkannte Fahrerlaubnis." ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 ![]() |
Außerdem heißt Fahrverbot nix fahren, bei einem Entzug der FE darf man (Prüfbescheinigung vorrausgesetzt) noch Mofa fahren
![]() -------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Gast_Gast_Matze_* |
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#702
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AKRIBISCH GENAU DURCHLESEN (Bei Besoffenheit oder sonstigen Zuständen lieber nicht)
Denke doch, dass ich mir die gegenseitige Anerkennung vom 29.4.04 nochmals wieder zugeben ersparen kann!!!! Das spricht die EU-Komission Das Alles ist zu finden auf: http://www.eu.int/comm/transport/home/driv.../faq/002_de.htm Das spricht die EU-Komission Ich habe meinen ordentlichen Wohnsitz gewechselt. Hat der Mitgliedstaat das Recht, eine eingeschränktere Gültigkeit oder ärztliche Untersuchungen aufzuerlegen? Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren. Entzug, Aufhebung und Aussetzung des Führerscheins Ihr Führerschein wurde Ihnen im Wohnsitzstaat entzogen. Falls das Land des ordentlichen Wohnsitzes nicht das ist, das den Führerschein ausgestellt hat, sind die Auswirkungen der Sanktion identisch. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates finden in vollem Umfang Anwendung. Das Dokument bleibt entzogen (beziehungsweise eine Einschränkung wird darauf eingetragen). Ihr Führerschein wird Ihnen in einem anderen Staat als Ihrem Wohnsitzstaat entzogen. In diesem Fall findet die Entscheidung des Mitgliedstaates nur auf seinem Hoheitsgebiet Anwendung. Verläßt der Bürger das Land, das die Sanktion verhängt hat, müssen die zuständigen Behörden das Dokument herausgeben. Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998 zielt darauf ab, diesen Effekt zu vermeiden, aber es ist noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Und das spricht das VG München http://www.jurathek.de/7496 VG München Datum: Beschluss vom 13.01.2005, AZ.: M 6b S 04.5543 In der Verwaltungsstreitsache... wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ihr wisst jetzt, was die EU-Kom. und das was D VG zu dieses sagt!!! (Anbei hoffe ich alles geschrieben zu haben!!!) Was wohl diese Text dem einzelnen vermittelt bzw. versteht, überlasse ich jedem selbst!!! Schade, dass ein Rechts-ungelehrter kommen muss und so etwas hier zu posten!!! ![]() P.S. Für diese obigen Links übernehme ich keine Garantie oder Haftung!!! |
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#703
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Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Zitat OLG Karlsruhe, 26.08.2004, 3 Ss 103/04, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO; Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.08.2004 - 3 Ss 103/04 * * Quelle: zfs 2004, 531 f Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Keine Lust mehr, wenn mal was gegen Eure ausdrueckliche Auslegung entschieden wird ? Warum sollte also eine MPU angeordnet werden duerfen, wenn die Sache an sich - Anerkennung - so schoen klar ist ? Ich lese da nichts von Eignungszweifeln, denen noch nachgegangen werden muss, bevor der FS anerkannt werden kann und dass der Angeklagte deshalb bis zu einer Genehmigung durch deutsche Behoerden nicht berechtigt ist, im Umfange seiner spanischen FE am deutschen Strassenverkehr teilzunehmen ... ![]() Das Urteil ist doch schon seit 6 Monaten in der FAQ vorhanden: FAQ zum EUGH Urteil Wie kommst Du darauf, dass das Urteil totgeschwiegen werden soll? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Ich habe einen ganz einfachen Grund, dieser Thread langweilt mich nur noch. Nur Wiederholungen und die immer wieder regelmäßig auftauchenden leeren und nichtssagenden Phrasen von Johnnie Walker können mich nicht mehr hinter dem Ofen hervorlocken. ![]() In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#705
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 ![]() |
nichtssagenden phrasen von johnny walker?weil du sie nicht hören willst oder weil diese phrasen mit recht beinhaltet sind?
![]() Edit: Unnötige Quote und Quote in der Quote entfernt. Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 12.04.2005, 19:48 |
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#706
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 ![]() |
Zitat QUOTE (Andreas @ 12.04.2005, 20:16) QUOTE (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Ich habe einen ganz einfachen Grund, dieser Thread langweilt mich nur noch. Nur Wiederholungen und die immer wieder regelmäßig auftauchenden leeren und nichtssagenden Phrasen von Johnnie Walker können mich nicht mehr hinter dem Ofen hervorlocken. In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. nichtssagenden phrasen von johnny walker?weil du sie nicht hören willst oder weil diese phrasen mit recht beinhaltet sind? weil er Angst hat das Johnnie Recht haben könnte ![]() -------------------- "Alles ist die Sekte"
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#707
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Zitat (C.O.R.E. @ 12.04.2005, 20:39) weil er Angst hat das Johnnie Recht haben könnte ![]() Nicht wirklich, bisher haben die deutschen Verwaltungsgerichte meine Rechtsauffassung bestätigt. ![]() ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#708
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 17:25) Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hmmmm ![]() Das Urteil des VG München hier liest sich ja wirklich vernichtend ![]() Wenn alle so reagieren dann Gute Nacht ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Gast_Matze_* |
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#709
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@Roland
Wieso gute Nacht sieh es doch anders ENDLICH wurde Klarheit geschaffen, über die Anerkennung (21 FoE) und (Anwendung §46 FeV) des EU - Führerschein!!! Glaube und Hoffe nach dem vorangegangenem Posting von mir, die Sinnlosigkeit der Diskusionen über die Anerkennung bzw. Anwendung der EU-Führerscheine in Deutschland dargelegt zu haben!!! ![]() Deutsches Recht ist eben doch mit EU-Recht konform: EU-Kommission UND VG Deutschland (siehe Links von obigem) Die MPU wird meiner Meinung nach, nach wie vor bleiben, dahingestellt sei in welcher Form. Persönliche Anmerkung, die Medizinische Untersuchung muß BESTEHEN!!! ABER die fragliche Psy. Unters. sollte anders laufen! Nach wie vor kann ich nicht verstehen, dass ein Rechtslaihe die Links gepostet hat, nach 2-3 Monaten ![]() Anerkennung des EU-FS in D = ![]() |
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Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 21:32) Nach wie vor kann ich nicht verstehen, dass ein Rechtslaihe die Links gepostet hat, nach 2-3 Monaten ![]() @Gast_Matze: Deine Links und Infos sind hier in den vergangenen Monaten, d.h. seit Anfang Februar, schon dutzendfach gepostet und diskutiert worden. Deine rührige Selbstbeweihräucherung ist somit völlig fehl am Platze und daher unnötig, dies nur am Rande bemerkt. FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik) |
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#711
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Zitat In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. Lass uns einen trinken gehen, Andreas. Du hast ja Recht. Wobei gelegentliches Reflektieren ueber Altbekanntes immer helfen kann. ![]() -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#712
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Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH:
Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben.
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Gast_Floh_* |
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#713
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Zitat (Medusa @ 13.04.2005, 00:33) Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Dann frage ich mich warum Säftel da noch nicht vorstellig geworden ist, anstatt diverse Verwaltungsgerichte zu belästigen, dessen Urteile schon vorher klar sind. Insgesamt scheint die Lage wohl immer aussichtloser zu werden, leider ![]() Erfreuliche Nachrichten sind ja schon lange Fehlanzeige. Kann man nur hoffen das man die nächsten 5-10 Jahre mal unentdeckt bleibt, oder D irgendwann das Interesse verliert die letzten paar "Kriminellen" (aus deren Sicht) auch noch bis ins Grab zu verfolgen. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#714
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Zitat (Roland @ 12.04.2005, 20:42) Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 17:25) Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hmmmm ![]() Das Urteil des VG München hier liest sich ja wirklich vernichtend ![]() Wenn alle so reagieren dann Gute Nacht ![]() Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. |
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#715
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Johnnie Walker @ 13.04.2005, 10:57) Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. Das Gericht des Eilverfahrens ist mit dem Gericht er Hauptsache identisch. Stark präjuizierend für das Urteil in der Hauptsache ist, was sich die Richter schon mal ausgedacht haben. Sie hätten dem Eilantrag nämlich stattgeben müssen, wenn eine große Unsicherheit bestanden hätte, wie ihr Urteil in der Hauptsache ausfallen würde. Die sofortige Vollziehung ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weshalb eine gründliche Abwägung des Iniviualinteresses des Betroffenen gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs stattfinden muß. Das erklärt auch die Ausführlichkeit und Gründlichkeit der Beschlüsse. Es ist daher kaum zu erwarten, daß in der Hauptsache plötzlich anders entschieden werden wird. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#716
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Zitat (Lexus @ 13.04.2005, 11:08) Zitat (Johnnie Walker @ 13.04.2005, 10:57) Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. Das Gericht des Eilverfahrens ist mit dem Gericht er Hauptsache identisch. Stark präjuizierend für das Urteil in der Hauptsache ist, was sich die Richter schon mal ausgedacht haben. Sie hätten dem Eilantrag nämlich stattgeben müssen, wenn eine große Unsicherheit bestanden hätte, wie ihr Urteil in der Hauptsache ausfallen würde. Die sofortige Vollziehung ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weshalb eine gründliche Abwägung des Iniviualinteresses des Betroffenen gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs stattfinden muß. Das erklärt auch die Ausführlichkeit und Gründlichkeit der Beschlüsse. Es ist daher kaum zu erwarten, daß in der Hauptsache plötzlich anders entschieden werden wird. Danke für die Aufklärung. Ehe der geneigte Leser hieraus voreilige Schlüsse zieht, mag ein auszugsweiser Blick in die VwGO und das EU-Recht hilfreich sein: Verwaltungsgerichtsordnung > Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) § 80 (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. DIE RECHTSNATUR DER EG UND DER EU Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die ... in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist.“Die EG erweist sich danach als ein eigenständiger Herrschaftsverband mit eigenen Hoheitsrechten und einer von den Mitgliedstaaten unabhängigen Rechtsordnung, der sowohl die Mitgliedstaaten als auch deren Angehörige in den der EG zugewiesenen Aufgabenbereichen unterworfen sind DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts Das Rechtsschutzsystem der EG eröffnet folgende Rechtswege zum EuGH/EuG: Ziel dieses Verfahrens ist zunächst die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und damit der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Über diese Funktion der Wahrung der Rechtseinheit innerhalb der EG hinaus hat dieses Verfahren Bedeutung auch für den Individualrechtsschutz. Die Wahrnehmung der den nationalen Gerichten eingeräumten Möglichkeit, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen und im Falle der Unvereinbarkeit das vorrangig, unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden, setzt voraus, daß Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts hinreichend klar umrissen sind. Diese Klarheit kann in der Regel nur über eine Vorabentscheidung des EuGH hergestellt werden, so daß das Vorabentscheidungsverfahren auf diese Weise auch dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit bietet, sich gegen gemeinschaftsrechtswidriges Handeln seines eigenen Mitgliedstaates zur Wehr zu setzen und das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten durchzusetzen. Aufgrund dieser Doppelfunktion gleicht das Vorabentscheidungsverfahren die beschränkte direkte Klagemöglichkeit einzelner beim EuGH in gewissem Maße aus, und erlangt damit für den Rechtsschutz des einzelnen zentrale Bedeutung. Der Erfolg dieses Verfahrens hängt letztendlich jedoch von der „Vorlagefreudigkeit“ der nationalen Richter und Gerichte ab. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens: Der EuGH entscheidet zum einen über Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und…. Vorlageverpflichtung: Zur Vorlage verpflichtet ist jedes Gericht, dessen Entscheidung mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht mehr angegriffen werden kann. Wirkungen der Vorabentscheidung: Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu. |
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#717
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Floh @ 13.04.2005, 10:04) Zitat (Medusa @ 13.04.2005, 00:33) Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Dann frage ich mich warum Säftel da noch nicht vorstellig geworden ist, anstatt diverse Verwaltungsgerichte zu belästigen, dessen Urteile schon vorher klar sind. Aus der Antwort geht nicht hervor, daß nur Rechtsanwälte sich an die Europäische Kommission, (Generalsekretariat), zwecks Anfragen ob ein Verfahren geplant ist, Meldung von Verstößen gegen ein EuGH Urteil, Aufforderungen ein Verfahren einzuleiten, etc., wenden können. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 ![]() |
Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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#719
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 13.04.2005, 19:16) Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? kann mir kaum vorstellen das dies etwas bringen wird.wir müssten eine gemeinschaft bilden und diese probleme in einer merheit präsentieren,bzw beschweren ![]() |
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#720
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (strichachtdoktor @ 13.04.2005, 19:16) Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? So wie ich die Antwort verstehe: Klares Ja! Ebenfalls aus der Antwortmail: Zitat Ich stelle Ihnen daher anheim, sich an die Kommission zu wenden.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 12:09 |