EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
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EuGH-Urteil: Anerkennung EU-Fahrerlaubnis (Teil 6), Nachtr. MPU-Anordnung in D. zulässig? |
12.04.2005, 15:21
Beitrag
#701
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Außerdem heißt Fahrverbot nix fahren, bei einem Entzug der FE darf man (Prüfbescheinigung vorrausgesetzt) noch Mofa fahren
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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Gast_Gast_Matze_* |
12.04.2005, 16:25
Beitrag
#702
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AKRIBISCH GENAU DURCHLESEN (Bei Besoffenheit oder sonstigen Zuständen lieber nicht)
Denke doch, dass ich mir die gegenseitige Anerkennung vom 29.4.04 nochmals wieder zugeben ersparen kann!!!! Das spricht die EU-Komission Das Alles ist zu finden auf: http://www.eu.int/comm/transport/home/driv.../faq/002_de.htm Das spricht die EU-Komission Ich habe meinen ordentlichen Wohnsitz gewechselt. Hat der Mitgliedstaat das Recht, eine eingeschränktere Gültigkeit oder ärztliche Untersuchungen aufzuerlegen? Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren. Entzug, Aufhebung und Aussetzung des Führerscheins Ihr Führerschein wurde Ihnen im Wohnsitzstaat entzogen. Falls das Land des ordentlichen Wohnsitzes nicht das ist, das den Führerschein ausgestellt hat, sind die Auswirkungen der Sanktion identisch. Die straf- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates finden in vollem Umfang Anwendung. Das Dokument bleibt entzogen (beziehungsweise eine Einschränkung wird darauf eingetragen). Ihr Führerschein wird Ihnen in einem anderen Staat als Ihrem Wohnsitzstaat entzogen. In diesem Fall findet die Entscheidung des Mitgliedstaates nur auf seinem Hoheitsgebiet Anwendung. Verläßt der Bürger das Land, das die Sanktion verhängt hat, müssen die zuständigen Behörden das Dokument herausgeben. Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17. Juni 1998 zielt darauf ab, diesen Effekt zu vermeiden, aber es ist noch nicht von den Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Und das spricht das VG München http://www.jurathek.de/7496 VG München Datum: Beschluss vom 13.01.2005, AZ.: M 6b S 04.5543 In der Verwaltungsstreitsache... wegen Entziehung der Fahrerlaubnis (Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) hier: Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Ihr wisst jetzt, was die EU-Kom. und das was D VG zu dieses sagt!!! (Anbei hoffe ich alles geschrieben zu haben!!!) Was wohl diese Text dem einzelnen vermittelt bzw. versteht, überlasse ich jedem selbst!!! Schade, dass ein Rechts-ungelehrter kommen muss und so etwas hier zu posten!!! P.S. Für diese obigen Links übernehme ich keine Garantie oder Haftung!!! |
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12.04.2005, 16:25
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#703
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Zitat OLG Karlsruhe, 26.08.2004, 3 Ss 103/04, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO; Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.08.2004 - 3 Ss 103/04 * * Quelle: zfs 2004, 531 f Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Keine Lust mehr, wenn mal was gegen Eure ausdrueckliche Auslegung entschieden wird ? Warum sollte also eine MPU angeordnet werden duerfen, wenn die Sache an sich - Anerkennung - so schoen klar ist ? Ich lese da nichts von Eignungszweifeln, denen noch nachgegangen werden muss, bevor der FS anerkannt werden kann und dass der Angeklagte deshalb bis zu einer Genehmigung durch deutsche Behoerden nicht berechtigt ist, im Umfange seiner spanischen FE am deutschen Strassenverkehr teilzunehmen ... Gruss, Joe Das Urteil ist doch schon seit 6 Monaten in der FAQ vorhanden: FAQ zum EUGH Urteil Wie kommst Du darauf, dass das Urteil totgeschwiegen werden soll? -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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12.04.2005, 19:16
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#704
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Ich habe einen ganz einfachen Grund, dieser Thread langweilt mich nur noch. Nur Wiederholungen und die immer wieder regelmäßig auftauchenden leeren und nichtssagenden Phrasen von Johnnie Walker können mich nicht mehr hinter dem Ofen hervorlocken. In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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12.04.2005, 19:21
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#705
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 |
nichtssagenden phrasen von johnny walker?weil du sie nicht hören willst oder weil diese phrasen mit recht beinhaltet sind?
Edit: Unnötige Quote und Quote in der Quote entfernt. Der Beitrag wurde von Uwe bearbeitet: 12.04.2005, 19:48 |
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12.04.2005, 19:39
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#706
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 54 Beigetreten: 12.04.2005 Mitglieds-Nr.: 9259 |
Zitat QUOTE (Andreas @ 12.04.2005, 20:16) QUOTE (strichachtdoktor @ 11.04.2005, 19:31) Interessant, dass sonst allgemein zu einem solchen Urteil geschwiegen wird. Wie kommts, Herr Lustig, XDiver, Bentley222, Andreas ? Ich habe einen ganz einfachen Grund, dieser Thread langweilt mich nur noch. Nur Wiederholungen und die immer wieder regelmäßig auftauchenden leeren und nichtssagenden Phrasen von Johnnie Walker können mich nicht mehr hinter dem Ofen hervorlocken. In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. nichtssagenden phrasen von johnny walker?weil du sie nicht hören willst oder weil diese phrasen mit recht beinhaltet sind? weil er Angst hat das Johnnie Recht haben könnte -------------------- "Alles ist die Sekte"
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12.04.2005, 19:41
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#707
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Zitat (C.O.R.E. @ 12.04.2005, 20:39) weil er Angst hat das Johnnie Recht haben könnte Nicht wirklich, bisher haben die deutschen Verwaltungsgerichte meine Rechtsauffassung bestätigt. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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12.04.2005, 19:42
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#708
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 17:25) Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hmmmm Das Urteil des VG München hier liest sich ja wirklich vernichtend Wenn alle so reagieren dann Gute Nacht -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Gast_Gast_Matze_* |
12.04.2005, 20:32
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#709
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@Roland
Wieso gute Nacht sieh es doch anders ENDLICH wurde Klarheit geschaffen, über die Anerkennung (21 FoE) und (Anwendung §46 FeV) des EU - Führerschein!!! Glaube und Hoffe nach dem vorangegangenem Posting von mir, die Sinnlosigkeit der Diskusionen über die Anerkennung bzw. Anwendung der EU-Führerscheine in Deutschland dargelegt zu haben!!! Deutsches Recht ist eben doch mit EU-Recht konform: EU-Kommission UND VG Deutschland (siehe Links von obigem) Die MPU wird meiner Meinung nach, nach wie vor bleiben, dahingestellt sei in welcher Form. Persönliche Anmerkung, die Medizinische Untersuchung muß BESTEHEN!!! ABER die fragliche Psy. Unters. sollte anders laufen! Nach wie vor kann ich nicht verstehen, dass ein Rechtslaihe die Links gepostet hat, nach 2-3 Monaten Anerkennung des EU-FS in D = |
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12.04.2005, 20:40
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#710
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 21:32) Nach wie vor kann ich nicht verstehen, dass ein Rechtslaihe die Links gepostet hat, nach 2-3 Monaten @Gast_Matze: Deine Links und Infos sind hier in den vergangenen Monaten, d.h. seit Anfang Februar, schon dutzendfach gepostet und diskutiert worden. Deine rührige Selbstbeweihräucherung ist somit völlig fehl am Platze und daher unnötig, dies nur am Rande bemerkt. FAQ: EuGH-Urteil zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis (Konsequenzen für die Bundesrepublik) |
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12.04.2005, 22:06
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#711
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat In diesem Thread gibt es doch seit Wochen nichts neues. Lass uns einen trinken gehen, Andreas. Du hast ja Recht. Wobei gelegentliches Reflektieren ueber Altbekanntes immer helfen kann. Joe -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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12.04.2005, 23:33
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#712
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH:
Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben.
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Gast_Floh_* |
13.04.2005, 09:04
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#713
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Zitat (Medusa @ 13.04.2005, 00:33) Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Dann frage ich mich warum Säftel da noch nicht vorstellig geworden ist, anstatt diverse Verwaltungsgerichte zu belästigen, dessen Urteile schon vorher klar sind. Insgesamt scheint die Lage wohl immer aussichtloser zu werden, leider Erfreuliche Nachrichten sind ja schon lange Fehlanzeige. Kann man nur hoffen das man die nächsten 5-10 Jahre mal unentdeckt bleibt, oder D irgendwann das Interesse verliert die letzten paar "Kriminellen" (aus deren Sicht) auch noch bis ins Grab zu verfolgen. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
13.04.2005, 09:57
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#714
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Zitat (Roland @ 12.04.2005, 20:42) Zitat (Gast_Matze @ 12.04.2005, 17:25) Orientierungssätze: 1. Trotz des grundsätzlichen Anerkennungsgebots des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG muss es für jeden Mitgliedstaat bei der von der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Möglichkeit verbleiben, in seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis zur Anwendung kommen zu lassen.oweit im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen die Richtlinie 91/493/EWG nur Mindestvoraussetzungen festlegt, besteht anders als beim Wohnsitzerfordernis keine ausschließliche Prüfkompetenz des Ausstellungsstaates. 2. Im nicht harmonisierten Bereich behalten die Mitgliedstaaten daher die Kompetenz, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Betroffene trotz der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen EU-Fahrerlaubnis nach den kraft nationalen Regeln bestehenden Kriterien nicht die Eignungsvoraussetzungen für das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erfüllt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland hat. Hmmmm Das Urteil des VG München hier liest sich ja wirklich vernichtend Wenn alle so reagieren dann Gute Nacht Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. |
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13.04.2005, 10:08
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#715
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Johnnie Walker @ 13.04.2005, 10:57) Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. Das Gericht des Eilverfahrens ist mit dem Gericht er Hauptsache identisch. Stark präjuizierend für das Urteil in der Hauptsache ist, was sich die Richter schon mal ausgedacht haben. Sie hätten dem Eilantrag nämlich stattgeben müssen, wenn eine große Unsicherheit bestanden hätte, wie ihr Urteil in der Hauptsache ausfallen würde. Die sofortige Vollziehung ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weshalb eine gründliche Abwägung des Iniviualinteresses des Betroffenen gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs stattfinden muß. Das erklärt auch die Ausführlichkeit und Gründlichkeit der Beschlüsse. Es ist daher kaum zu erwarten, daß in der Hauptsache plötzlich anders entschieden werden wird. -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
13.04.2005, 13:16
Beitrag
#716
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Zitat (Lexus @ 13.04.2005, 11:08) Zitat (Johnnie Walker @ 13.04.2005, 10:57) Kopf hoch, obiges VG Urteil betraf nur die Anordnung der FE bezüglich des sofortigen Vollzugs der NU; Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Stark präjudizierend für das Gericht der Hauptsache ist die Richtlinien-Auslegung des EUGH in Form des Kapper-urteils und nicht die private Auslegung des VG-Präsidenten Geiger, die er durch seine 6b. Kammer für Recht erklären läßt. Das Gericht des Eilverfahrens ist mit dem Gericht er Hauptsache identisch. Stark präjuizierend für das Urteil in der Hauptsache ist, was sich die Richter schon mal ausgedacht haben. Sie hätten dem Eilantrag nämlich stattgeben müssen, wenn eine große Unsicherheit bestanden hätte, wie ihr Urteil in der Hauptsache ausfallen würde. Die sofortige Vollziehung ist ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, weshalb eine gründliche Abwägung des Iniviualinteresses des Betroffenen gegenüber dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs stattfinden muß. Das erklärt auch die Ausführlichkeit und Gründlichkeit der Beschlüsse. Es ist daher kaum zu erwarten, daß in der Hauptsache plötzlich anders entschieden werden wird. Danke für die Aufklärung. Ehe der geneigte Leser hieraus voreilige Schlüsse zieht, mag ein auszugsweiser Blick in die VwGO und das EU-Recht hilfreich sein: Verwaltungsgerichtsordnung > Teil II - Verfahren (§§ 54 - 123) 8. Abschnitt - Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§§ 68 - 80b) § 80 (7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. DIE RECHTSNATUR DER EG UND DER EU Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die ... in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäftsfähigkeit, mit internationaler Handlungsfähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten oder der Übertragung von Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, haben die Mitgliedstaaten ihre Souveränitätsrechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist.“Die EG erweist sich danach als ein eigenständiger Herrschaftsverband mit eigenen Hoheitsrechten und einer von den Mitgliedstaaten unabhängigen Rechtsordnung, der sowohl die Mitgliedstaaten als auch deren Angehörige in den der EG zugewiesenen Aufgabenbereichen unterworfen sind DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts Das Rechtsschutzsystem der EG eröffnet folgende Rechtswege zum EuGH/EuG: Ziel dieses Verfahrens ist zunächst die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und damit der Einheitlichkeit der gemeinschaftlichen Rechtsordnung. Über diese Funktion der Wahrung der Rechtseinheit innerhalb der EG hinaus hat dieses Verfahren Bedeutung auch für den Individualrechtsschutz. Die Wahrnehmung der den nationalen Gerichten eingeräumten Möglichkeit, die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen und im Falle der Unvereinbarkeit das vorrangig, unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht anzuwenden, setzt voraus, daß Inhalt und Tragweite des Gemeinschaftsrechts hinreichend klar umrissen sind. Diese Klarheit kann in der Regel nur über eine Vorabentscheidung des EuGH hergestellt werden, so daß das Vorabentscheidungsverfahren auf diese Weise auch dem Gemeinschaftsbürger die Möglichkeit bietet, sich gegen gemeinschaftsrechtswidriges Handeln seines eigenen Mitgliedstaates zur Wehr zu setzen und das Gemeinschaftsrecht vor den nationalen Gerichten durchzusetzen. Aufgrund dieser Doppelfunktion gleicht das Vorabentscheidungsverfahren die beschränkte direkte Klagemöglichkeit einzelner beim EuGH in gewissem Maße aus, und erlangt damit für den Rechtsschutz des einzelnen zentrale Bedeutung. Der Erfolg dieses Verfahrens hängt letztendlich jedoch von der „Vorlagefreudigkeit“ der nationalen Richter und Gerichte ab. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens: Der EuGH entscheidet zum einen über Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und…. Vorlageverpflichtung: Zur Vorlage verpflichtet ist jedes Gericht, dessen Entscheidung mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts nicht mehr angegriffen werden kann. Wirkungen der Vorabentscheidung: Die Vorabentscheidung, die in Form eines Urteils ergeht, bindet zunächst das vorlegende Gericht und alle anderen Gerichte, die mit der betreffenden Streitsache befaßt werden. Darüber hinaus kommt den Vorabentscheidungen in der Praxis eine erhebliche Präjudizwirkung auch für andere, ähnliche Verfahren zu. |
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13.04.2005, 15:24
Beitrag
#717
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Floh @ 13.04.2005, 10:04) Zitat (Medusa @ 13.04.2005, 00:33) Antwort auf Zuständigkeitsanfrage an EuGH: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Dann frage ich mich warum Säftel da noch nicht vorstellig geworden ist, anstatt diverse Verwaltungsgerichte zu belästigen, dessen Urteile schon vorher klar sind. Aus der Antwort geht nicht hervor, daß nur Rechtsanwälte sich an die Europäische Kommission, (Generalsekretariat), zwecks Anfragen ob ein Verfahren geplant ist, Meldung von Verstößen gegen ein EuGH Urteil, Aufforderungen ein Verfahren einzuleiten, etc., wenden können. |
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13.04.2005, 18:16
Beitrag
#718
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3399 Beigetreten: 01.05.2004 Mitglieds-Nr.: 3097 |
Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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13.04.2005, 19:04
Beitrag
#719
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 307 Beigetreten: 30.11.2004 Mitglieds-Nr.: 7031 |
Zitat (strichachtdoktor @ 13.04.2005, 19:16) Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? kann mir kaum vorstellen das dies etwas bringen wird.wir müssten eine gemeinschaft bilden und diese probleme in einer merheit präsentieren,bzw beschweren |
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13.04.2005, 19:11
Beitrag
#720
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (strichachtdoktor @ 13.04.2005, 19:16) Zitat Bei Verstößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben. Also doch mal Klartext: Kann ich mich an die EU-Kommission wenden, wenn ich der Meinung bin, dass sich Deutschland trotz EuGH-Urteil beharrlich weigert, EU-Fuehrerscheine anzuerkennen ? Ich bin zwar noch nicht richtig davon betroffen, weil ich mangels Kontrolle noch nicht in die "Nutzungsuntersagungs-/Aberkennungs-Maschine" gerutscht bin, aber es kann jederzeit soweit sein ... Koennte ich der EU-Kommission also schreiben, dass ich mich trotz EU-Fuehrerschein auf der Strasse unwohl fuehle, weil ich jeden Moment damit rechnen muss, dass mir das von den Polen erteilte Recht ein Kfz zu fuehren von den Deutschen ohne konkreten Anlass wieder entzogen wird ??? So wie ich die Antwort verstehe: Klares Ja! Ebenfalls aus der Antwortmail: Zitat Ich stelle Ihnen daher anheim, sich an die Kommission zu wenden.
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13.04.2005, 19:44
Beitrag
#721
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
@Medusa
Könntest du bitte die ganze Mail posten - oder hab ich was überlesen ???? -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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13.04.2005, 21:20
Beitrag
#722
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Zitat (Roland @ 13.04.2005, 20:44) @Medusa Könntest du bitte die ganze Mail posten - oder hab ich was überlesen ???? Eigentlich war das schon der wesentliche Teil. Anfrage an EuGH: Zitat ich gehe Aufgrund einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (1*), sowie nach VGH Baden-Württemberg, 2004-10-1,2 Einschränkung der Tragweite des EUGH-Urteils (2*), und weiterer Quellen, von fortgesetzten, systematischen Verstößen der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des EU-GH, C-476/01 vom 29.04.2004, durch Gebrauchsuntersagung eines EU Führerscheins, welche in ihrer faktischen Auswirkung einer Einschränkung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung gleichzusetzen wäre, aus. Deshalb bitte ich Sie um die Information, ob der EU-GH bei Verstößen gegen ein von ihm erlassenes Urteil selbst tätig werden kann, bzw. an wen man sich zwecks Übermitlung von diesbezüglichen Informationen wenden sollte. 1*) http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2004/387.php 2*) http://www.jurathek.de/showdocument.php?se...2266929&ID=7472 Antwort: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben.
Ich stelle Ihnen daher anheim, sich an die Kommission zu wenden. |
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13.04.2005, 21:57
Beitrag
#723
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 |
Klage wegen Vertragsverletzung
Zitat Klage wegen Vertragsverletzung:
In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Der Anrufung des Gerichtshofes geht ein von der Kommission eingeleitetes Vorverfahren voraus, das dem Mitgliedstaat Gelegenheit gibt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Wenn dieses Verfahren nicht zur Abstellung der Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat führt, kann eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erhoben werden. Diese Klage kann entweder von der Kommission – dies ist in der Praxis der häufigste Fall – oder von einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die behauptete Vertragsverletzung fest, so ist der betreffende Staat verpflichtet, sie unverzüglich abzustellen. Stellt der Gerichtshof nach einer erneuten Anrufung durch die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er ihm auf Antrag der Kommission die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds auferlegen. |
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Gast_Etienne_* |
13.04.2005, 22:23
Beitrag
#724
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Bin ich der einzige der denkt, dass man sich vielleicht mal an diese Kommission wenden sollte, damit die da evtl mal was ins Rollen bringen?
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13.04.2005, 22:29
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#725
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 |
Zitat (Etienne @ 13.04.2005, 23:23) Bin ich der einzige der denkt, dass man sich vielleicht mal an diese Kommission wenden sollte, damit die da evtl mal was ins Rollen bringen? Nein -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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13.04.2005, 23:05
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#726
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Ich werde mein eigenes MPI aufmachen. Da würd ich dann auch bestimmt bestehen...
oder wir könnten diese Projekt als Interessengemeinschaft ins Leben rufen. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 00:31
Beitrag
#727
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Die Seite der "Polizei-Bayern", über die Gültigkeit des EU-FS wurde entfernt.
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 01:03
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#728
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Hier der der Bericht, der jetzt v. der Bayern-Polizei Internetseite wieder entfernt worden ist http://www.fuehrerschein-europa.de/images/polizeibericht.gif
und der will einen wohl auf die Schippe nehmen ... "zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission " Zitat Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. Zitat Weiters ist auszuführen dass die Kommission nicht in individuellen Fällen vor nationalen Gerichten interveniert. Die Betroffenen sind auf den nationalen Rechtsweg verwiesen, in dem sie eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts relevieren können. Die Kommission sieht derart Betroffene nicht als schutzwürdig an und empfiehlt nationalen Behörden die zulässige Entziehung des ausländischen Führerscheins durch die Ausstellungsbehörde zu erwirken insbesondere falls es sich um Umgehungen des Wohnsitzerfordernisses handelt. sorry, aber will der damit sagen, dass wenn D sich nicht an das EU-Recht hält, das wir diesen Rechtsbruch mit den D Gerichten klären müssen, das die Kommision nichts angeht? Will der einen verarschen und das übersetzt mir bitte mal ins deutsche, so das auch ich es verstehen kann... Zitat Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren.
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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Gast_Johnnie Walker_* |
14.04.2005, 07:27
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#729
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Es wird auf den Rechtsweg verwiesen. Erst das Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit nationalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, ist zur Vorlage beim EuGH verpflichtet
Der EuGH ist die höchste und allein EU-Recht auslegungsberechtigte Rechts-Instanz. Daher sind VG Entscheidungen, die sich auf eine abweichende Auslegungung (Lösungsansatz lt.; Geiger, VG Muenchen) berufen, nicht rechtsbeständig. |
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14.04.2005, 08:21
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#730
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Karlos @ 14.04.2005, 02:03) und das übersetzt mir bitte mal ins deutsche, so das auch ich es verstehen kann... Zitat Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren. Das ist realtiv simpel und bedeutet folgendes: Wenn eine Fahrerlaubnis in einem EU-Ausland unbegrenzt gültig ist und der Inhaber aus diesem Land in ein Land zieht, wo es Gültigkeitsfristen gibt, dann gelten die Gültigkeitsfristen des neuen Wohnsitzes auch für seine Fahrerlaubnis. Beispiel: Wenn Lkw-Fahrer in einem anderen Land jenseits einer bestimmten Altersgrenze keine Gesundheitsprüfung machen müssen, dann sind nach einem Umzug des Lkw-Fahrers nach Deutschland die hier geltenden Gesundheitsprüfungen alles fünf Jahre zu abolsvieren. Nationales Recht geht vor! -------------------- |
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14.04.2005, 08:27
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#731
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 08:27) Daher sind VG Entscheidungen, die sich auf eine abweichende Auslegungung (Lösungsansatz lt.; Geiger, VG Muenchen) berufen, nicht rechtsbeständig. Wenn gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wird, sind sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Im übrigen ist jedes deutsche Gericht sogar ausdrücklich verpflichtet, jede deutsche Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu überprüfen und muß dazu natürlich auch das EU-Recht auslegen. Somit gibt es kein Auslegungsmonopol des EuGH. Allerdings sind die Auslegungen des EuGH, wenn er denn in einem Fall konkret entscheidet, künftig für die nationalen Behörden und Gerichte verbindlich, wobei sich das nur auf die Auslegungen des EU-Rechts bezieht, nicht auf die Auslegung der nationalen Rechtsnormen. Solange also der EuGH zu einer nationalen Norm wie z. B. § 46 FeV (Nutzungsuntersagung) überhaupt noch kein Urteil gefällt hat, gibt es auch keine die deutschen Gerichte bindenden Auslegungsregeln des EuGH zu dieser Norm. -------------------- |
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14.04.2005, 08:54
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#732
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Habe gestern Email vom Europa Parlament zur FS-Richtline III bekommen hier die MAIL:
von: Courrier Citoyens d'Europe <xxxxxxx> Sehr geehrter Herr XXXXXX, aufgrund der großen Anzahl der hier eingehenden Anfragen konnten wir Ihnen leider nicht früher antworten. Wir bedauern dies. Ich nehme an, dass Sie sich bei Ihrer Anfrage vom 2. Februar 2005 betreffend die Neufassung der Führerscheinrichtlinie auf das Verfahren COD/2003/0252 beziehen, zu dem das EP seine Legislative Entschließung in erster Lesung am 23. Februar 2005 verabschiedet hat. Derzeit liegt das Verfahren beim Ministerrat, dessen erste Lesung abgewartet werden muss. Es kann derzeit noch nicht gesagt werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein wird. Sie können sich jedoch hierüber auf dem Laufenden halten, wenn Sie auf unserer Website europarl.eu.int unter > Tätigkeiten > aus dem Plenum > OEIL (Legislativverfahren) unter Eingabe der vorgenannten Verfahrens-Nr. den Sachstand aufrufen, allerdings nur in Englisch oder Französisch. Mit freundlichen Grüßen EP/Bürgeranfragen ----------------------------------------- Naja wenigstens nach Monaten ne antwort. Bitte keine Mailadressen im Forum. Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 14.04.2005, 09:00 |
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14.04.2005, 09:21
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#733
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 |
Hier der link direkt zum EP wenn da was neues kommt stehts da als erstes.
http://www2.europarl.eu.int/oeil/file.jsp?id=239192 |
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Gast_Johnnie Walker_* |
14.04.2005, 11:39
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#734
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Zitat (Lexus @ 14.04.2005, 09:27) Im übrigen ist jedes deutsche Gericht sogar ausdrücklich verpflichtet, jede deutsche Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu überprüfen und muß dazu natürlich auch das EU-Recht auslegen. Somit gibt es kein Auslegungsmonopol des EuGH dagegen: DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts Das Rechtsschutzsystem der EG eröffnet folgende Rechtswege zum EuGH/EuG: Zitat Solange also der EuGH zu einer nationalen Norm wie z. B. § 46 FeV (Nutzungsuntersagung) überhaupt noch kein Urteil gefällt hat, gibt es auch keine die deutschen Gerichte bindenden Auslegungsregeln des EuGH zu dieser Norm. dagegen die Ansicht der Kommission, daß auch über die Nichtanwendbarkeit des § 46 am 29.04.04 RN 77 entschieden wurde: Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. |
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14.04.2005, 11:46
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#735
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
JW, Du verstehst wiedereinmal nur, was Du verstehen willst.
Die Aussage von Lexus (die insoweit übrigens vollkommen korrekt ist) sagt nichts anderes, als dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen Urteile des EuGH zu berücksichtigen haben, soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, zu prüfen haben, in wie weit nationale Vorschriften mit europäischem Recht in Einklang stehen. -------------------- |
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14.04.2005, 11:50
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#736
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 12:39) dagegen die Ansicht der Kommission, daß auch über die Nichtanwendbarkeit des § 46 am 29.04.04 RN 77 entschieden wurde: Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. Gibt es dafür eine Quelle (Link?) -------------------- |
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14.04.2005, 12:05
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#737
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Einen Link gibt es dafür nicht, da es die Emailantwort des zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission ist
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14.04.2005, 12:09
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#738
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Und die email ist geheim???
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14.04.2005, 12:09
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#739
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Zitat Das ist realtiv simpel und bedeutet folgendes: Wenn eine Fahrerlaubnis in einem EU-Ausland unbegrenzt gültig ist und der Inhaber aus diesem Land in ein Land zieht, wo es Gültigkeitsfristen gibt, dann gelten die Gültigkeitsfristen des neuen Wohnsitzes auch für seine Fahrerlaubnis. somit würde die Interpretation des Urteils vom VG dann doch stimmen, dass es besser bzw notwendig sei keinen Wohnsitz hier in Deutschland zu haben, um einer NU oder MPU zu entkommen -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 12:11
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#740
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
In gewisser Weise schon, aber wenn du dir aus jedem Land die dir günstigen Rosinen rauspicken willst, bist du das ganze Leben lang im Dauerumzug *g*
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14.04.2005, 12:14
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#741
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Zitat Und die email ist geheim??? nein, du hast sie nur übersehen. Wurde vor kurzem gepostet. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 12:16
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#742
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
Zitat In gewisser Weise schon, aber wenn du dir aus jedem Land die dir günstigen Rosinen rauspicken willst, bist du das ganze Leben lang im Dauerumzug *g* Hier gehts nicht um "Rosinen", sondern in erster Linie um die Möglichkeit mit einem EU-FS hier in D fahren zu können ohne eine MPU und NU zu bekommen, und ob diese Aussage, auf Grund der Interpretation des VG Urteils, stimmt. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 12:16
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#743
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Das mein ich doch, dann gib doch mal den Link :-) bitte, bitte
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14.04.2005, 12:24
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#744
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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14.04.2005, 12:27
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#745
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
@Karlos
Danke, hatte ich doch schon gelesen, bloß nicht so hoch als offizielle Ansicht der Kommission, sondern als Meinung des Mitarbeiters angesehen. EDIT: "... dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische Ausstellungsbehörde möglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, ..." ... ist ja auch noch was! -------------------- |
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14.04.2005, 12:29
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#746
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 |
@diver
Zitat Die Aussage von Lexus (die insoweit übrigens vollkommen korrekt ist) sagt nichts anderes, als dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen Urteile des EuGH zu berücksichtigen haben, soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, zu prüfen haben, in wie weit nationale Vorschriften mit europäischem Recht in Einklang stehen. im moment stehen die nationale Vorschrifen nach den VG Urteilen wohl nicht im Einklang mit dem europäischen Recht/Rechtsprechung. Da Punkt 77, nach der Aussage des zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission, nicht eingehalten wird: Zitat Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.
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Gast_Johnnie Walker_* |
14.04.2005, 12:56
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#747
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Zitat (Lexus @ 14.04.2005, 13:27) @Karlos Danke, hatte ich doch schon gelesen, bloß nicht so hoch als offizielle Ansicht der Kommission, sondern als Meinung des Mitarbeiters angesehen. EDIT: "... dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische Ausstellungsbehörde möglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, ..." ... ist ja auch noch was! Die Kommission verweist auf die RN 77 des Urteils v. 29.04.04 die untersteicht, daß nur der Aussteller-Staat die FE entziehen kann. Also im Westen nichts Neues, |
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14.04.2005, 13:06
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#748
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Fragen:
Wenn es die Auffassung "der Kommission" wäre und nicht nur die Meinung eines Mitarbeiters - weshalb leitet die Kommission dann nicht das Verfahren vor dem EuGH ein? Und weshalb bombardieren die Betroffenen die Kommission nicht mit Hunderten von Mails, daß endlich was zu ihren Gunsten unternommen wird? Der Thread hat ein Riesenausmaß angenommen; wenn ich ungefähr richtig gezählt habe, sind hier bisher nur etwa drei Leute von einer MPU-Aufforderung und Androhung einer Nutzungsuntersagung betroffen, vielleicht auch vier oder fünf. Ein bisschen nimmt das der ganzen Europaproblematik doch etwas von ihrer Bedeutsamkeit. Das erklärt auch, daß so wenige Beschlüsse der Verwaltungsgericht bekannt werden. Die Gegenwehr ist offenbar nicht sehr umfangreich und stark. Sollen sich Kommission oder EuGH wirklich wegen der paar Betroffenen, die man offenbar doch an zwei Händen abzählen kann, als Robin-Hood-Institutionen betätigen für die Frist bis zum Inkrafttreten der nächsten Führerscheinrichtlinie, die die Dinge sowieso wieder grade rücken wird? -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
14.04.2005, 13:34
Beitrag
#749
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Anzuehmen die Mitteilung der Kommission wäre die private Meinung eines Mitarbeiters verläßt die seriöse Argumentationsebene.
Wir diskutieren hier nur die rechtlichen Möglichkeiten, die Deutschland im Verhältnis zum EU-Recht verblieben sind. Bisher liegen noch keine letztendliche nationale Entscheidung in der Hauptsache vor, die im Gegensatz zu Anträgen nach §80Abs. 5 vorangiges EU-Recht tangieren. Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. |
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14.04.2005, 13:42
Beitrag
#750
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 14:34) Bisher liegen noch keine letztendliche nationale Entscheidung in der Hauptsache vor, die im Gegensatz zu Anträgen nach §80Abs. 5 vorangiges EU-Recht tangieren. Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. Erklär mal, wieso ein Hauptsacheurteil EU-Recht tangiert, ein Beschluß nach § 80 VwGO aber nicht! -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 24.11.2024 - 10:51 |