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#721
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
@Medusa
Könntest du bitte die ganze Mail posten - oder hab ich was überlesen ???? ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#722
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3178 Beigetreten: 26.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6935 ![]() |
Zitat (Roland @ 13.04.2005, 20:44) @Medusa Könntest du bitte die ganze Mail posten - oder hab ich was überlesen ???? ![]() Eigentlich war das schon der wesentliche Teil. Anfrage an EuGH: Zitat ich gehe Aufgrund einer Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (1*), sowie nach VGH Baden-Württemberg, 2004-10-1,2 Einschränkung der Tragweite des EUGH-Urteils (2*), und weiterer Quellen, von fortgesetzten, systematischen Verstößen der Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil des EU-GH, C-476/01 vom 29.04.2004, durch Gebrauchsuntersagung eines EU Führerscheins, welche in ihrer faktischen Auswirkung einer Einschränkung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung gleichzusetzen wäre, aus. Deshalb bitte ich Sie um die Information, ob der EU-GH bei Verstößen gegen ein von ihm erlassenes Urteil selbst tätig werden kann, bzw. an wen man sich zwecks Übermitlung von diesbezüglichen Informationen wenden sollte. 1*) http://www.stmi.bayern.de/presse/archiv/2004/387.php 2*) http://www.jurathek.de/showdocument.php?se...2266929&ID=7472 Antwort: Zitat Bei Vestößen gegen ein EUGH-Urteil kann man sich an die Europäische Kommission (Generalsekretariat) in Brüssel wenden. Gemäß Artikel 226 EG-Vertrag kann die Kommission vor dem Gerichtshof gegen einen Mitgliedstaat eine Klage wegen Vertragsverletzung erheben.
Ich stelle Ihnen daher anheim, sich an die Kommission zu wenden. |
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#723
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Klage wegen Vertragsverletzung
Zitat Klage wegen Vertragsverletzung:
In diesem Verfahren prüft der Gerichtshof, ob die Mitgliedstaaten ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Der Anrufung des Gerichtshofes geht ein von der Kommission eingeleitetes Vorverfahren voraus, das dem Mitgliedstaat Gelegenheit gibt, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Wenn dieses Verfahren nicht zur Abstellung der Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat führt, kann eine Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof erhoben werden. Diese Klage kann entweder von der Kommission – dies ist in der Praxis der häufigste Fall – oder von einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die behauptete Vertragsverletzung fest, so ist der betreffende Staat verpflichtet, sie unverzüglich abzustellen. Stellt der Gerichtshof nach einer erneuten Anrufung durch die Kommission fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er ihm auf Antrag der Kommission die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds auferlegen. |
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Gast_Etienne_* |
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#724
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Bin ich der einzige der denkt, dass man sich vielleicht mal an diese Kommission wenden sollte, damit die da evtl mal was ins Rollen bringen?
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#725
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (Etienne @ 13.04.2005, 23:23) Bin ich der einzige der denkt, dass man sich vielleicht mal an diese Kommission wenden sollte, damit die da evtl mal was ins Rollen bringen? ![]() Nein ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#726
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Ich werde mein eigenes MPI aufmachen. Da würd ich dann auch bestimmt bestehen...
oder wir könnten diese Projekt als Interessengemeinschaft ins Leben rufen. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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Beitrag
#727
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Die Seite der "Polizei-Bayern", über die Gültigkeit des EU-FS wurde entfernt.
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#728
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Hier der der Bericht, der jetzt v. der Bayern-Polizei Internetseite wieder entfernt worden ist http://www.fuehrerschein-europa.de/images/polizeibericht.gif
und der will einen wohl auf die Schippe nehmen ... "zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission " Zitat Ein direkter Entzug durch deutsche Behörden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. Zitat Weiters ist auszuführen dass die Kommission nicht in individuellen Fällen vor nationalen Gerichten interveniert. Die Betroffenen sind auf den nationalen Rechtsweg verwiesen, in dem sie eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts relevieren können. Die Kommission sieht derart Betroffene nicht als schutzwürdig an und empfiehlt nationalen Behörden die zulässige Entziehung des ausländischen Führerscheins durch die Ausstellungsbehörde zu erwirken insbesondere falls es sich um Umgehungen des Wohnsitzerfordernisses handelt. sorry, aber will der damit sagen, dass wenn D sich nicht an das EU-Recht hält, das wir diesen Rechtsbruch mit den D Gerichten klären müssen, das die Kommision nichts angeht? Will der einen verarschen ![]() und das übersetzt mir bitte mal ins deutsche, so das auch ich es verstehen kann... Zitat Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren.
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#729
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Es wird auf den Rechtsweg verwiesen. Erst das Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit nationalen Rechtsmitteln angegriffen werden kann, ist zur Vorlage beim EuGH verpflichtet
Der EuGH ist die höchste und allein EU-Recht auslegungsberechtigte Rechts-Instanz. Daher sind VG Entscheidungen, die sich auf eine abweichende Auslegungung (Lösungsansatz lt.; Geiger, VG Muenchen) berufen, nicht rechtsbeständig. |
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#730
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Zitat (Karlos @ 14.04.2005, 02:03) und das übersetzt mir bitte mal ins deutsche, so das auch ich es verstehen kann... Zitat Artikel 1(3) der Richtlinie 91/439/EWG erlaubt es den Mitgliedstaaten, dieselbe Gültigkeitsdauer und dieselbe Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen wie für Inhaber nationaler Führerscheine auf die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen anzuwenden, wenn diese ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihnen begründet haben. Um die anwendbare Gültigkeitsdauer bestimmen zu können ist es ratsam, den vergleichenden Überblick über Gültigkeitsdauern in Teil I, Kapitel B.1 der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen über den Führerschein (veröffentlicht am 28. März 2002) und die örtlichen Ausstellungsbehörden ihres Wohnsitzstaates zu konsultieren. Das ist realtiv simpel und bedeutet folgendes: Wenn eine Fahrerlaubnis in einem EU-Ausland unbegrenzt gültig ist und der Inhaber aus diesem Land in ein Land zieht, wo es Gültigkeitsfristen gibt, dann gelten die Gültigkeitsfristen des neuen Wohnsitzes auch für seine Fahrerlaubnis. Beispiel: Wenn Lkw-Fahrer in einem anderen Land jenseits einer bestimmten Altersgrenze keine Gesundheitsprüfung machen müssen, dann sind nach einem Umzug des Lkw-Fahrers nach Deutschland die hier geltenden Gesundheitsprüfungen alles fünf Jahre zu abolsvieren. Nationales Recht geht vor! -------------------- |
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#731
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Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 08:27) Daher sind VG Entscheidungen, die sich auf eine abweichende Auslegungung (Lösungsansatz lt.; Geiger, VG Muenchen) berufen, nicht rechtsbeständig. Wenn gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt wird, sind sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Im übrigen ist jedes deutsche Gericht sogar ausdrücklich verpflichtet, jede deutsche Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu überprüfen und muß dazu natürlich auch das EU-Recht auslegen. Somit gibt es kein Auslegungsmonopol des EuGH. Allerdings sind die Auslegungen des EuGH, wenn er denn in einem Fall konkret entscheidet, künftig für die nationalen Behörden und Gerichte verbindlich, wobei sich das nur auf die Auslegungen des EU-Rechts bezieht, nicht auf die Auslegung der nationalen Rechtsnormen. Solange also der EuGH zu einer nationalen Norm wie z. B. § 46 FeV (Nutzungsuntersagung) überhaupt noch kein Urteil gefällt hat, gibt es auch keine die deutschen Gerichte bindenden Auslegungsregeln des EuGH zu dieser Norm. -------------------- |
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#732
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Habe gestern Email vom Europa Parlament zur FS-Richtline III bekommen hier die MAIL:
von: Courrier Citoyens d'Europe <xxxxxxx> Sehr geehrter Herr XXXXXX, aufgrund der großen Anzahl der hier eingehenden Anfragen konnten wir Ihnen leider nicht früher antworten. Wir bedauern dies. Ich nehme an, dass Sie sich bei Ihrer Anfrage vom 2. Februar 2005 betreffend die Neufassung der Führerscheinrichtlinie auf das Verfahren COD/2003/0252 beziehen, zu dem das EP seine Legislative Entschließung in erster Lesung am 23. Februar 2005 verabschiedet hat. Derzeit liegt das Verfahren beim Ministerrat, dessen erste Lesung abgewartet werden muss. Es kann derzeit noch nicht gesagt werden, wann das Verfahren abgeschlossen sein wird. Sie können sich jedoch hierüber auf dem Laufenden halten, wenn Sie auf unserer Website europarl.eu.int unter > Tätigkeiten > aus dem Plenum > OEIL (Legislativverfahren) unter Eingabe der vorgenannten Verfahrens-Nr. den Sachstand aufrufen, allerdings nur in Englisch oder Französisch. Mit freundlichen Grüßen EP/Bürgeranfragen ----------------------------------------- Naja wenigstens nach Monaten ne antwort. Bitte keine Mailadressen im Forum. Der Beitrag wurde von Andreas bearbeitet: 14.04.2005, 09:00 |
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#733
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 785 Beigetreten: 25.07.2004 Mitglieds-Nr.: 4482 ![]() |
Hier der link direkt zum EP wenn da was neues kommt stehts da als erstes.
http://www2.europarl.eu.int/oeil/file.jsp?id=239192 |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#734
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Zitat (Lexus @ 14.04.2005, 09:27) Im übrigen ist jedes deutsche Gericht sogar ausdrücklich verpflichtet, jede deutsche Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu überprüfen und muß dazu natürlich auch das EU-Recht auslegen. Somit gibt es kein Auslegungsmonopol des EuGH dagegen: DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM DER EG Im Mittelpunkt des Rechtsschutzsystems stehen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und das ihm beigeordnete Gericht erster Instanz (EuG). Der EuGH besitzt die höchste und mit dem ihm beigeordneten EuG zugleich die alleinige richterliche Gewalt in allen Fragen des Gemeinschaftsrechts Das Rechtsschutzsystem der EG eröffnet folgende Rechtswege zum EuGH/EuG: Zitat Solange also der EuGH zu einer nationalen Norm wie z. B. § 46 FeV (Nutzungsuntersagung) überhaupt noch kein Urteil gefällt hat, gibt es auch keine die deutschen Gerichte bindenden Auslegungsregeln des EuGH zu dieser Norm. dagegen die Ansicht der Kommission, daß auch über die Nichtanwendbarkeit des § 46 am 29.04.04 RN 77 entschieden wurde: Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. |
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#735
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
JW, Du verstehst wiedereinmal nur, was Du verstehen willst.
Die Aussage von Lexus (die insoweit übrigens vollkommen korrekt ist) sagt nichts anderes, als dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen Urteile des EuGH zu berücksichtigen haben, soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, zu prüfen haben, in wie weit nationale Vorschriften mit europäischem Recht in Einklang stehen. -------------------- |
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#736
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 12:39) dagegen die Ansicht der Kommission, daß auch über die Nichtanwendbarkeit des § 46 am 29.04.04 RN 77 entschieden wurde: Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde. Gibt es dafür eine Quelle (Link?) -------------------- |
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#737
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Einen Link gibt es dafür nicht, da es die Emailantwort des zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission ist
-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#738
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Und die email ist geheim???
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#739
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Zitat Das ist realtiv simpel und bedeutet folgendes: Wenn eine Fahrerlaubnis in einem EU-Ausland unbegrenzt gültig ist und der Inhaber aus diesem Land in ein Land zieht, wo es Gültigkeitsfristen gibt, dann gelten die Gültigkeitsfristen des neuen Wohnsitzes auch für seine Fahrerlaubnis. somit würde die Interpretation des Urteils vom VG dann doch stimmen, dass es besser bzw notwendig sei keinen Wohnsitz hier in Deutschland zu haben, um einer NU oder MPU zu entkommen -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#740
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
In gewisser Weise schon, aber wenn du dir aus jedem Land die dir günstigen Rosinen rauspicken willst, bist du das ganze Leben lang im Dauerumzug *g*
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#741
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Zitat Und die email ist geheim??? nein, du hast sie nur übersehen. Wurde vor kurzem gepostet. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#742
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Zitat In gewisser Weise schon, aber wenn du dir aus jedem Land die dir günstigen Rosinen rauspicken willst, bist du das ganze Leben lang im Dauerumzug *g* Hier gehts nicht um "Rosinen", sondern in erster Linie um die Möglichkeit mit einem EU-FS hier in D fahren zu können ohne eine MPU und NU zu bekommen, und ob diese Aussage, auf Grund der Interpretation des VG Urteils, stimmt. -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#743
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Das mein ich doch, dann gib doch mal den Link :-) bitte, bitte
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#744
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-------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#745
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@Karlos
Danke, hatte ich doch schon gelesen, bloß nicht so hoch als offizielle Ansicht der Kommission, sondern als Meinung des Mitarbeiters angesehen. EDIT: "... dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische Ausstellungsbehörde möglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, ..." ... ist ja auch noch was! -------------------- |
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#746
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
@diver
Zitat Die Aussage von Lexus (die insoweit übrigens vollkommen korrekt ist) sagt nichts anderes, als dass die nationalen Gerichte bei ihren Entscheidungen Urteile des EuGH zu berücksichtigen haben, soweit Gemeinschaftsrecht berührt ist, zu prüfen haben, in wie weit nationale Vorschriften mit europäischem Recht in Einklang stehen. im moment stehen die nationale Vorschrifen nach den VG Urteilen wohl nicht im Einklang mit dem europäischen Recht/Rechtsprechung. Da Punkt 77, nach der Aussage des zuständigen Mitarbeiter für führerscheinangelegenheiten der europäischen Kommission, nicht eingehalten wird: Zitat Ein direkter Entzug durch deutsche BehÃrden oder Weiterbestehen auf Erfüllung der MPU ist aber durch Punkt 77 des Urteils in der Rechtssache Kapper gehindert, da dies einer unbegrenzten Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins gleichkommen würde.
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#747
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Zitat (Lexus @ 14.04.2005, 13:27) @Karlos Danke, hatte ich doch schon gelesen, bloß nicht so hoch als offizielle Ansicht der Kommission, sondern als Meinung des Mitarbeiters angesehen. EDIT: "... dass der Entzug des ausländischen Führerscheines von MPU-Kandidaten ohne Wohnsitz ausserhalb Deutschlands durch die ausländische Ausstellungsbehörde möglich und im Interesse der Strassenverkehrssicherheit wünschenswert ist, ..." ... ist ja auch noch was! Die Kommission verweist auf die RN 77 des Urteils v. 29.04.04 die untersteicht, daß nur der Aussteller-Staat die FE entziehen kann. Also im Westen nichts Neues, |
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#748
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Fragen:
Wenn es die Auffassung "der Kommission" wäre und nicht nur die Meinung eines Mitarbeiters - weshalb leitet die Kommission dann nicht das Verfahren vor dem EuGH ein? Und weshalb bombardieren die Betroffenen die Kommission nicht mit Hunderten von Mails, daß endlich was zu ihren Gunsten unternommen wird? Der Thread hat ein Riesenausmaß angenommen; wenn ich ungefähr richtig gezählt habe, sind hier bisher nur etwa drei Leute von einer MPU-Aufforderung und Androhung einer Nutzungsuntersagung betroffen, vielleicht auch vier oder fünf. Ein bisschen nimmt das der ganzen Europaproblematik doch etwas von ihrer Bedeutsamkeit. Das erklärt auch, daß so wenige Beschlüsse der Verwaltungsgericht bekannt werden. Die Gegenwehr ist offenbar nicht sehr umfangreich und stark. Sollen sich Kommission oder EuGH wirklich wegen der paar Betroffenen, die man offenbar doch an zwei Händen abzählen kann, als Robin-Hood-Institutionen betätigen für die Frist bis zum Inkrafttreten der nächsten Führerscheinrichtlinie, die die Dinge sowieso wieder grade rücken wird? -------------------- |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#749
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Anzuehmen die Mitteilung der Kommission wäre die private Meinung eines Mitarbeiters verläßt die seriöse Argumentationsebene.
Wir diskutieren hier nur die rechtlichen Möglichkeiten, die Deutschland im Verhältnis zum EU-Recht verblieben sind. Bisher liegen noch keine letztendliche nationale Entscheidung in der Hauptsache vor, die im Gegensatz zu Anträgen nach §80Abs. 5 vorangiges EU-Recht tangieren. Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. |
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#750
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Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 14:34) Bisher liegen noch keine letztendliche nationale Entscheidung in der Hauptsache vor, die im Gegensatz zu Anträgen nach §80Abs. 5 vorangiges EU-Recht tangieren. Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. Erklär mal, wieso ein Hauptsacheurteil EU-Recht tangiert, ein Beschluß nach § 80 VwGO aber nicht! -------------------- |
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#751
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Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 14:34) Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. Hat denn schon jemand angefragt? Vielleicht würde sie tätig bei einer begründeten Anfrage ob es ein Verfahren gibt, hilfsweise mit der bitte die Einleitung eines Verfahrens zu überprüfen. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#752
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Zitat Erklär mal, wieso ein Hauptsacheurteil EU-Recht tangiert, ein Beschluß nach § 80 VwGO aber nicht! Imho steht nach § 80 nur die Anordnung des sofortigen Vollzugs, nicht deren Rechtmäßigkeit zur Dispoisition. |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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#753
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Zitat (Medusa @ 14.04.2005, 16:18) Zitat (Johnnie Walker @ 14.04.2005, 14:34) Also sieht die Kommission noch kein Grund ein Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlerhafter Umsetzung der FS Richtlinie gegen Deutschland einzuleiten. Hat denn schon jemand angefragt? Vielleicht würde sie tätig bei einer begründeten Anfrage ob es ein Verfahren gibt, hilfsweise mit der bitte die Einleitung eines Verfahrens zu überprüfen. Zitat michaelp100 postete am 9.04.05:
Hallo, das war meine Frage, dann folgt die Antwort! (EU-Komission Brüssel, zuständiger Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten) Sehr geehrter Herr , wir haben im Dezember per mail Kontakt gehabt. Bei meinen damaligen Anfragen ging es um den EU-Führerschein unter Bezig auf das Urteil vom EUGH am 29.04.2004. Sie gaben mir damals Auskunft, dass deutsche Behörden daran gehindert wären, eine neuerliche MPU anzuordnen. Inzwischen haben zwei verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, da doch eine MPU-Anordnung erfolgte. Ich bitte Sie um Auskunft, ob diese Entscheidungen mit dem Gerichtsurteil vom 29.04.2004 und Ihrer, natürlich völlig unverbindlichen, Auskunft vereinbar sind. Bitte teilen Sie mir auch nocht mit, ob und was die Betroffenen dagegen unternehmen (könnten). Mit Freundlichen Grüßen |
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#754
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[quote=Johnnie Walker,14.04.2005, 17:20] [QUOTE]michaelp100 postete am 9.04.05:
Hallo, das war meine Frage, dann folgt die Antwort! (EU-Komission Brüssel, zuständiger Sachbearbeiter für Führerscheinangelegenheiten) Sehr geehrter Herr , wir haben im Dezember per mail Kontakt gehabt. Bei meinen damaligen Anfragen ging es um den EU-Führerschein unter Bezig auf das Urteil vom EUGH am 29.04.2004. Sie gaben mir damals Auskunft, dass deutsche Behörden daran gehindert wären, eine neuerliche MPU anzuordnen. Inzwischen haben zwei verschiedene deutsche Verwaltungsgerichte eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, da doch eine MPU-Anordnung erfolgte. .... [/quote] Mit Hr. R.P. ![]() |
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Gast_Etienne_* |
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Beitrag
#755
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Genau genommen, wurde da ja auch nur die Frage gestellt, ob das mit seiner vorherigen Aussage vereinbar is, und was man dagegen tun könnte (-> sich an die Kommission wenden)
Vielleicht sollten wir mal DIREKT an die Kommission eine Bitte/Frage zwecks Überprüfung/Stellungnahme stellen! (vorrausgesetzt dort läufts auch so bürokratisch wie bei uns, dass Bein A nicht weiß, was Bein B macht) |
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#756
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Zitat (Etienne @ 14.04.2005, 17:34) Vielleicht sollten wir mal DIREKT an die Kommission eine Bitte/Frage zwecks Überprüfung/Stellungnahme stellen! Umso mehr dies tun umso besser ist es ![]() |
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Gast_Johnnie Walker_* |
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Beitrag
#757
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@ Medusa
Zitat michaelp100 Geschrieben am: 09.04.2005, 11:23 Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 48 Mitglieds-Nr.: 8892 Mitglied seit: 20.03.2005 Commission Européenne Direction Générale de l'Energie et des Transports B - 1049 Bruxelles das ist zum. die postalische adresse. irgendwo (ich weiss nicht mehr wo, www.eu.int ist die Adresse des herrn zu finden. http://www.eu.int/comm/transport/index_de.html dort dann kontakt oben rechts (ich hoffe, das ist die richtige adresse). ich habe die mail und den namen des herrn, aber datenschutz... |
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#758
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Ich warte bis zum WE mit meiner Mail. - Formulierung, Links zusammensuchen.
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Gast_Guest_* |
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#759
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Gilt mein cz- führerschein, der auf zehn jahre befristet ist, jetzt auch unbegrenzt da ich ja wieder in deutschland bin. Jetzt mal abgesehen von der Mpu.
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#760
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Zitat (Guest @ 14.04.2005, 20:46) Gilt mein cz- führerschein, der auf zehn jahre befristet ist, jetzt auch unbegrenzt da ich ja wieder in deutschland bin. Nein, wenn auf dem CZ-FS ein Ablaufdatum vermerkt ist, dann gilt er nur bis zu diesem Datum. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#761
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Wieso gelten dann zum Beispiel für LKW-Fahrer plötzlich deutsche ärztliche Kontrolluntersuchungen wenn Sie Ihren Wohnsitz wieder in D haben???
-------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#762
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Das D-Schema ist doch einfach - alles Positive soll für uns nicht gelten, alles Negative schon ..
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#763
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 350 Beigetreten: 04.02.2005 Wohnort: Bavaria Mitglieds-Nr.: 8210 ![]() |
Zitat (Medusa @ 14.04.2005, 22:22) Das D-Schema ist doch einfach - alles Positive soll für uns nicht gelten, alles Negative schon .. Genau der Verdacht drängt sich auch mir auf ![]() -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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#764
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Es gab ja heute ein neues EU-Urteil, weiss nicht mehr wozu genau. Aber sinngemaess hat der EuGH gesagt, dass man sich nicht auf (relativ allgemein formulierte und daher evtl. "laxe") EU-Richtlinien berufen koenne, wenn es wesentlich strengeres nationales Recht gaebe.
Passt doch genau ... Zitat alles Positive soll für uns nicht gelten, alles Negative schon Denn wo, ausser in Deutschland gibt es strengeres nationales Recht, welches auch wirklich voll umgesetzt wird. Nur die Germans hauen immer voll rein ... -------------------- "Wir sitzen alle im europäischen Boot, nur die Deutschen sind ständig seekrank." Romano Prodi, EU-Kommissions-Präsident a.D.
"An der Wurzel eines Problems sitzt immer ein Deutscher." Voltaire (1694-1778) Strichachtclub Deutschland Verfolge den Weg Deiner Geldscheine in Europa! Wichtig ist, daß man nicht aufhört zu fragen. A.Einstein |
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Gast_MPU & EU-Führerschein Verwal_* |
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Beitrag
#765
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Anbei ein paar Fragen (meist verwaltungsrechtl.) auf die ich bisher noch keine befriedigende Antwort bekommen habe:
(1) MPU/Neuerteilung FE: wie ist eigentlich der Ablauf u. welche Optionsmöglichkeiten hat man, nach Ende der Sperrfrist ? Insbes.: a. was genau passiert bei Nichthandeln, also es wird kein Antrag auf Neuerteilung gestellt? Wird dann die FE auf unbefr. Zeit entzogen bzw. nach welchem Zeitraum muss eine neue Fahrprüfung abgelegt werden (2J.?) b. wie ist der Fall wenn ein Antrag gestellt wird und e. MPU angeordnet wird, daraufhin aber nicht reagiert wird? (2) MPU/Wohnsitz: - Kann die dt. FS-Stelle eine MPU anordnen bzw. Fahrbeschränkungen für Dtl. erteilen, wenn man seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, seinen 2.Wohnsitz aber in Dtl.? - Ist es strafrechtlich bzw. verwaltungsrechtlich relevant, wenn nach 185-Tage-Hauptwohnsitz im Ausland u. dortigem FS-Erwerb der Hauptwohnsitz zurück nach Dtl. verlegt wird und dort trotz Vorliegen einer MPU-Anordnung (1.b.) bzw. im Fall 1.a. mit e. PKW gefahren wird? - wie ist der Fall, wenn man sich freiwillig bei der FS-Stelle mit dem neuen EU-FS meldet? (Wann) kann man ihn legal überschreiben lassen? Verjährt die MPU-Auflage (§ 13 FeV) irgendwann bzw. wie lange werden diese Daten archiviert bzw. wie lange dürfen diese bei der Klärung der Fahreignung berücksichtigt werden? - Wenn in Dtl. mit dem neuen EU-FS eine Owi begangen wird, werden die Punkte dann in Flensburg od. im Ausland eingetragen? Ist dies abh. vom jetzigen Hauptwohnsitz? Danke+Grüße Martin |
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#766
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 148 Beigetreten: 29.08.2004 Mitglieds-Nr.: 5254 ![]() |
Zitat Es gab ja heute ein neues EU-Urteil, weiss nicht mehr wozu genau. Aber sinngemaess hat der EuGH gesagt, dass man sich nicht auf (relativ allgemein formulierte und daher evtl. "laxe") EU-Richtlinien berufen koenne, wenn es wesentlich strengeres nationales Recht gaebe. Bitte was ?Mal im Ernst, wen interessieren den die Eu-Richtlinien. Deutschland bestimmt nicht. Denn D, ist Schlusslicht bei der Umsetzung der Richtlinien und kümmert sich anscheinend einen feuchten Dreck um die Umsetzung. 86 % werden nicht umgesetzt http://shortnews.stern.de/shownews.cfm?id=525581 ![]() -------------------- Erst die Einwegspritze, dann kam der EU-Führerschein
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#767
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Zitat wie ist eigentlich der Ablauf u. welche Optionsmöglichkeiten hat man, nach Ende der Sperrfrist ? Du beantragst die neue FE. Die FEB fordert eine MPU. Wenn Du ein positives Gutachten bringst, gibt´s den neuen Schein. Zitat was genau passiert bei Nichthandeln, also es wird kein Antrag auf Neuerteilung gestellt? Wird dann die FE auf unbefr. Zeit entzogen bzw. nach welchem Zeitraum muss eine neue Fahrprüfung abgelegt werden (2J.?) Die FE ist ja entzogen. Stellst Du keinen neuen Antrag, gibt´s auch keine neue (eigentlich logisch). Ab 2 Jahre nach dem Entzug sind neue Prüfungen fällig. Zitat wie ist der Fall wenn ein Antrag gestellt wird und e. MPU angeordnet wird, daraufhin aber nicht reagiert wird? Dann wird der Antrag negativ beschieden. Dies wird im VZR eingetragen. Deshalb ist in Fällen des neg. Gutachtens die Antragsrücknahme zu empfehlen. Zitat Kann die dt. FS-Stelle eine MPU anordnen bzw. Fahrbeschränkungen für Dtl. erteilen, wenn man seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat, seinen 2.Wohnsitz aber in Dtl.? Wenn Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hast (also mind. 185 Tage im Jahr hier bist), dann ja (§ 7 Abs. 1 FeV). Zitat Ist es strafrechtlich bzw. verwaltungsrechtlich relevant, wenn nach 185-Tage-Hauptwohnsitz im Ausland u. dortigem FS-Erwerb der Hauptwohnsitz zurück nach Dtl. verlegt wird und dort trotz Vorliegen einer MPU-Anordnung (1.b.) bzw. im Fall 1.a. mit e. PKW gefahren wird? Strafrechtlich nicht. Verwaltungsrechtlich ja. Wenn Du Pech hast, kommt es zu einer MPU-Aufforderung und bei Nichtablegung zu einer Nutzungsuntersagung der ausl. FE in D. Zitat wie ist der Fall, wenn man sich freiwillig bei der FS-Stelle mit dem neuen EU-FS meldet? Wenn was entsprechendes in der Akte steht, kann eine MPU-Aufforderung folgen. Zitat Verjährt die MPU-Auflage (§ 13 FeV) irgendwann bzw. wie lange werden diese Daten archiviert bzw. wie lange dürfen diese bei der Klärung der Fahreignung berücksichtigt werden? Die relevanten Einträge dürfen spätestens nach 15 Jahren (solange nichts tilgungshemmendes wie etwa eine Versagung eingetreten ist) nicht mehr verwendet werden. Zitat Wenn in Dtl. mit dem neuen EU-FS eine Owi begangen wird, werden die Punkte dann in Flensburg od. im Ausland eingetragen? Ist dies abh. vom jetzigen Hauptwohnsitz? Nein. Jederman der in D Punkte kassiert (egal ob Ausländer oder Deutscher) bekommt seinen Eintrag in FL. -------------------- |
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Gast_Guest_* |
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Beitrag
#768
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hallo xdiver,
danke für die schnelle antwort(en)! bzgl. verwaltungsbehörden und FE-Untersagung (vermerk auf FS, wiederanordnung der mpu etc.) aufgrund vergangener mpu-auflage: ist die rechtslage hier überhaupt eindeutig geklärt? herr säftel ist ja anderer meinung... gibt es hier eigentlich schon aktuelle urteile von verwaltungsgerichten? mfg m. |
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Beitrag
#769
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Zitat herr säftel ist ja anderer meinung... ...und wurde zuletzt vom VG Münster eines Besseren belehrt. ![]() Zitat ist die rechtslage hier überhaupt eindeutig geklärt? Nicht höchstrichterlich. Es sind bislang wohl "nur" ablehnende Vorabentscheidungen aus dem Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Die kannst Du in unseren FAQ einsehen. ![]() -------------------- |
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#770
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Zitat (Guest @ 15.04.2005, 01:37) gibt es hier eigentlich schon aktuelle urteile von verwaltungsgerichten? mfg m. Wenn du dir die Mühe machst dich in diesem Mega-Thread hier etwas einzulesen wirst du einige Postings finden in denen erste Urteile von Verwaltungsgerichten bereits rechtskräftig sind. Sprich Klagen von EU-FS Besitzern gegen die Nutzungsuntersagung abgeschmettert wurden. -------------------- Eherner Fleiß wirkt nachgerade abstossend, wenn die schwerelose Anmut des Müßiggangs die Alternative ist
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 20.04.2025 - 12:09 |